{"status":"available","doknr":"OLD297964","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0513.18B606.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-13","aktenzeichen":"18 B 606/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet \nwerden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von \nProzesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: die Beschwerde - \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - iVm § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von der Antragstellerin \ndargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden \nGründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. September 2001 und auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.\n\n4\n\nDass die Behauptung der Antragstellerin, sie habe sich erst im August 2000 von \nihrem Ehemann getrennt und daher die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - erfüllt, nicht zutrifft, ergibt sich aus dem in der \nbeigezogenen Akte 4 F 255/00 des Amtsgerichts W. enthaltenen Protokoll der \nSitzung vom 23. April 2001, dem zufolge die Antragstellerin erklärt hat, sie habe sich \nim November 1999 von ihrem Ehemann getrennt, weil dieser eine Freundin habe, \nund sie hätten sich seitdem völlig auseinandergelebt. Der Ehemann hat dies bestätigt \nund erklärt, mit der Freundin sei er \"auch heute noch zusammen\" und aus diesem \nGrunde wolle er nicht an der Ehe festhalten.\n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin die Richtigkeit dieser gegenüber einem Gericht \nabgegebenen substantiierten Erklärungen über eine endgültige Trennung im \nNovember 1999, die sie sich entgegenhalten lassen muss, mit ihrem Hinweis auf \neine eidesstattliche Erklärung ihres früheren Ehemannes vom 22. Oktober 2001 in \nZweifel ziehen will, kommt dem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Selbst \nwenn die Angaben des früheren Ehemannes\n\n6\n\n- die erste Trennung habe Ende 1999 stattgefunden,\n- in der Folgezeit habe man sich zu Versöhnungsversuchen getroffen, aber eine \nVersöhnung habe immer nur kurzfristig gehalten und\n- es sei bis August 2000 \"dann mal wieder zu einer Trennung und wieder zu \nVersöhnungen\" gekommen,\n\n7\n\nzutreffen sollten, würde dies nicht zu der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG \ngeforderten zweijährigen Ehebestandszeit führen. \n\n8\n\n§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG setzt nach gefestigter Senatsrechtsprechung \nvoraus, dass grundsätzlich sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der \nrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen für die Dauer von zwei \nJahren vorgelegen haben müssen, woraus weiter folgt, dass eine endgültige \nAufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Erlöschen der von dem \nausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges \nAufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG führt, und zwar auch dann, \nwenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird. \n\n9\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 29. November \n2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67 = EildStNRW \n2001, 320, m.w.N. und vom 13. Dezember 2001 - 18 \nB 629/01 -.\n\n10\n\nHier fehlt es selbst für den Fall jeweils kurzfristiger Versöhnungsphasen zwischen \nDezember 1999 und August 2000 an dem Erfordernis des zweijährigen \nununterbrochenen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft, denn die \nunbestrittene Trennung der Eheleute im November oder Dezember 1999 stellt sich \nals endgültig und damit als anspruchsnachteilige Unterbrechung der \nEhebestandszeit dar. Endgültig aufgehoben ist eine eheliche Lebensgemeinschaft, \nwenn die Ehepartner - wie hier die Antragstellerin und ihr Ehemann Ende 1999 - \nnach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben \nhaben. Das in Anbetracht der wechselnden Erklärungen der Eheleute fragliche, von \nihnen aber behauptete zeitweilige (Wieder-)Zusammenleben während kurzfristiger \nVersöhnungsphasen erfüllt für sich genommen den geforderten Zweijahreszeitraum \nnicht.\n\n11\n\nDer Antragstellerin steht auch entgegen ihrer Ansicht kein Anspruch aus Art. 6 \nAbs. 1 ARB 1/80 auf Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis zu. Zum \ninsoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der zuletzt erteilten \nAufenthaltserlaubnis (25. Juni 2001),\n\n12\n\nvgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur \nEuGH, Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 \n(Ergat) -, InfAuslR 2000, 217 (220); BVerwG, Urteil \nvom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, InfAuslR \n2001, 61 = NVwZ 2001, 333 = DVBl 2001, 220 = \nBuchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 15 = EZAR 029 Nr. \n14 = BayVBl 2001, 347; Senatsbeschlüsse vom 21. \nOktober 1998 - 18 B 2762/97 -, AuAS 1999, 38 = \nInfAuslR 1999, 101, vom 1. August 2001 - 18 B \n887/01 - und vom 20. Februar 2002 - 18 B \n69/02 -\n\n13\n\nwar die Antragstellerin, die am 3. Juli 2000 eine Beschäftigung aufgenommen \nhatte, nicht wie von der allein in Betracht kommenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 \n1. Spiegelstrich ARB 1/80 gefordert ein Jahr ordnungsgemäß bei dem gleichen \nArbeitgeber beschäftigt.\n\n14\n\nUngeachtet dessen, dass die Antragstellerin mit ihrer Bezugnahme auf ihre \nAusführungen in dem Widerspruch und der beim Verwaltungsgericht eingereichten \nAntragsschrift das Darlegungs- und Auseinandersetzungserfordernis des § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt, wird zur Klarstellung auf folgendes \nhingewiesen:\n\n15\n\nDie Antragstellerin verkennt die Rechtsprechung des EuGH, wenn sie meint, \nauch die nach dem Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis abgeleistete \nBeschäftigungszeit müsse im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Berücksichtigung \nfinden, weil ihr Aufenthalt während dieser Zeit gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt \ngegolten habe. Das Gegenteil ist der Fall. Denn bereits im Jahre 1992 hat der \nEuGH\n\n16\n\nvgl. Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-\n237/91 (Kus) -, InfAuslR 1993, 41\n\n17\n\nin Fortführung seiner \"Sevince\"-Entscheidung\n\n18\n\nvgl. Vorabentscheidung vom 20. September \n1990 - Rs. C-192/89 (Sevince) -, InfAuslR 1991, \n2\n\n19\n\nausdrücklich erklärt, ein türkischer Arbeitnehmer erfülle die Voraussetzung einer \nordnungsgemäßen Beschäftigung nicht, wenn er diese Beschäftigung im Rahmen \neines Aufenthaltsrechts ausgeübt hat, das ihm - wie im Falle des Antragstellers - nur \nauf Grund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der Aufenthalt \nwährend des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland \nerlaubt ist.\n\n20\n\nVgl. zu dieser vom BVerwG und dem Senat \ngeteilten Auffassung ferner EuGH, Urteil vom 26. \nNovember 1998 - C-1/97 (Birden) -, InfAuslR 1999, \n6; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1995 - 1 C 11.94 \n-, BVerwGE 98, 31 = NVwZ 1995, 1113 = DVBl \n1995, 852 = InfAuslR 1995, 265 = Buchholz 402.240 \n§ 6 AuslG 1990 Nr. 2 = EZAR 024 Nr. 4 = VBlBW \n1996, 49 und vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, \na.a.O., sowie Beschluss vom 10. Mai 1995 - 1 B \n72.95 -, InfAuslR 1995, 312 = Buchholz 402.240 § 69 \nAuslG 1990 Nr. 1; Senatsbeschlüsse vom \n20. Februar 2002, a.a.O., vom 19. September 2000 \n- 18 B 1314/00 -, vom 11. November 1997 - 18 B \n2707/97 - und vom 24. Juni 1997 - 18 B 1187/96 -\n.\n\n21\n\nLediglich in dem hier nicht gegebenen Falle, dass das Begehren des türkischen \nArbeitnehmers auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis letztlich Erfolg \nhat - ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt wird -, ist er rückwirkend so zu \nbehandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraumes ein nicht nur vorläufiges \nAufenthaltsrecht und daher die für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne \ndes Art. 6 Abs. 1 1. Anstrich ARB 1/80 erforderliche gesicherte Stellung auf dem \nArbeitsmarkt besessen.\n\n22\n\nVgl. hierzu EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - \nRs. C-329/97 (Ergat) -, a.a.O., vom 30. September \n1997 - C 98/96 (Ertanir) -, InfAuslR 1997, 434 und \nvom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 (Kus), \na.a.O.; ebenso BVerwG, Beschluss vom 10. Mai \n1995 - 1 B 72.95 -, a.a.O. und Senatsbeschluss vom \n20. Februar 2002, a.a.O.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 \nGKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-13/18-b-606-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-13/18-b-606-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297964","retrieved":"2026-07-09 03:21:25.134041+00:00"}}