{"status":"available","doknr":"OLD297962","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0513.18A780.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-13","aktenzeichen":"18 A 780/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR (Wertstufe bis \n8.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der \naufgeführten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Berufung.\n\n3\n\nDer von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Zulassungsgrund des \nVorliegens eines Verfahrensmangels ( § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht gegeben. \nDies gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten Gehörsverletzung. Insoweit ist \nmaßgeblich, dass als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur \nein Verstoß gegen eine Vorschrift in Betracht kommt, die den Verfahrensablauf \nregelt. Das ist nur der Fall bei einem Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg \nzu der Entscheidung und die Art und Weise des Entscheidungserlasses, nicht deren \nInhalt betrifft, mithin ein error in procedendo, nicht ein Mangel der sachlichen \nEntscheidung, ein error in judicando.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 \n- 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359; \nSenatsbeschluss vom 29. Oktober 2001 - 18 B \n1313/01 -.\n\n5\n\nDie Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe angesichts der von ihr \nvorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 3. August 1998 zu Unrecht ihr \nVorbringen zur Misshandlung durch ihren Ehemann als nicht bewiesen bewertet, \nzeigt keinen Fehler im Verfahrensablauf auf, sondern betrifft den inneren Vorgang \nder richterlichen Rechtsfindung.\n\n6\n\nEinen beachtlichen Verfahrensmangel hat die Klägerin auch nicht mit dem \nHinweis auf eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts zur \nFrage des Kontaktabbruchs zu ihren Eltern aufgezeigt. Die diesbezüglich in Betracht \nkommende Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes bzw. des rechtlichen Gehörs \nist jedenfalls deshalb unerheblich, weil die hierzu vom Verwaltungsgericht vertretene \nRechtsauffassung nicht allein entscheidungstragend war. Vielmehr hat es seine \nEntscheidung - alternativ (\"zum einen\"/\"zum anderen\") - auf die selbstständig \ntragende Begründung gestützt, dass es einer Türkin - wie der Klägerin - generell \nanzusinnen sei, das Leben in ihrem Heimatland als allein stehende Frau zu \nführen.\n\n7\n\nIst aber eine Entscheidung - wie hier - in je selbstständig tragender Weise \nmehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein \nZulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom \n1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 \nVwGO Nr. 22, vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 - \nBuchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N. und vom \n16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -; \nSenatsbeschluss vom 15. Juli 1999 - 18 B \n1166/99 -.\n\n9\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat die vorstehend bezeichnete \nBegründung nicht in Zweifel gezogen. \n\n10\n\nDaraus folgt zugleich, dass die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) hervorzurufen vermochte. \n\n11\n\nDer schließlich noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage \naufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts \nobergerichtlicher Klärung bedarf.\n\n12\n\nDie Klägerin hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob der glaubhafte \nVortrag einer Ausländerin zur Misshandlung durch ihren Ehemann zur \nBeweisführung hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der \"besonderen Härte\" \nim Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG ausreicht. Die dermaßen verstandene \nFrage rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Annahme einer \ngrundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass sich im Berufungsverfahren über den \nEinzelfall hinausweisende, allgemein bedeutsame Fragen stellen würden. Das ist zu \nder hier aufgeworfenen Frage schon deshalb nicht der Fall, weil sich diese nicht \ngenerell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten lässt. Hierzu sei lediglich \nangemerkt, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG nichts dafür hergibt, dass \ndie Darlegungs- und Beweislast - wie auch sonst im Ausländerrecht \n\n13\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1999 - \n18 B 2247/98 -, vom 5. November 1996 - 18 B \n2037/96 -, NWVBl. 1997, 222 = EStT NRW 1997, \n130, und vom 25. August 1995 -18 B 1897/95 -\n\n14\n\nnicht oder nur eingeschränkt bei demjenigen liegt, der sich auf die Norm \nberuft.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-13/18-a-780-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-13/18-a-780-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297962","retrieved":"2026-07-09 03:21:24.965827+00:00"}}