{"status":"available","doknr":"OLD297961","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0513.10B671.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-13","aktenzeichen":"10 B 671/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 15. März 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf 3.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nBei der nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nInte-\nressenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen \nAusnutzung der Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug \nder Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben. Nach der im vorliegenden \nVerfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist es auf der Grundlage der gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, die nach § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfen sind, überwiegend wahrscheinlich, dass die \nangefochtene Baugenehmigung keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. \nSoweit das Ausmaß einzelner Beeinträchtigungen auf der Grundlage des \nAkteninhalts derzeit nicht abschließend erfasst werden kann, sind \nBeeinträchtigungen nur in einem solchen Ausmaß wahrscheinlich, dass sie dem \nAntragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden \nkönnen. \n\n4\n\nEs spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner für die \nErteilung der angefochtenen Baugenehmigung zuständig und statt deren nicht eine \nGenehmigung nach § 19 BImSchG durch die Bezirksregierung Münster erforderlich \nwar. Zwar ist die Windenergieanlage (WEA) am Standort im \nZusammenhang mit vier weiteren WEA genehmigt worden. Auch zählen Windfarmen \nmit drei bis weniger als sechs WEA zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen \ngemäß § 19 BImSchG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nBImSchG und der Anlage Nr. 1.6 Spalte 2 der Verordnung über \ngenehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I, 1950) \ni.d.F. des Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-\nRichtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, \n1950). Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windfarmen von drei bis \nweniger als sechs WEA ist aber erst seit dem 3. August 2001 erforderlich, an dem \ndas oben zitierte Gesetz nach dessen Art. 25 in Kraft getreten ist. Die angefochtene \nBaugenehmigung für die WEA ist dagegen schon am 12. Februar 2001 erteilt \nworden, wenn auch mit dem unmittelbaren Bau der Anlage nicht vor Januar 2002 \nbegonnen wurde. Die maßgebliche Übergangsvorschrift findet sich in § 67 Abs. 2 \nBImSchG, wonach eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der \nVerordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit \nderen Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, innerhalb eines \nZeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen \nBehörde angezeigt werden muss, sofern nicht - hier nicht einschlägige - Ausnahmen \ngegeben sind. \n\n5\n\n§ 67 Abs. 2 BImSchG, gilt nicht nur für den Fall des erstmaligen Inkrafttretens der \nVerordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, sondern auch für Anlagen, die - wie \nhier - aufgrund einer Änderung der 4. BImSchV erstmals in den Katalog der \ngenehmigungsbedürftigen Anlagen aufgenommen worden sind,\n\n6\n\nvgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, \nBImSchG, Stand: Oktober 2001, § 67 Rn. 16 und \n44.\n\n7\n\nNach § 67 Abs. 2 BImSchG kommt es entscheidend darauf an, ob der Antragsteller \nam 3. August 2001 schon mit der Errichtung der WEA begonnen hatte. Ist dies der \nFall, so ist die WEA der zuständigen Behörde (lediglich) anzuzeigen. War dagegen \nmit der Errichtung noch nicht begonnen worden, so war das Verfahren nach den \n(neuen) Vorschriften des BImSchG zu Ende zu führen.\n\n8\n\nEin Beginn der Errichtung liegt jedenfalls dann vor, wenn die nach dem \nseinerzeitigem Recht erforderlichen Genehmigungen, insbesondere eine \nBaugenehmigung, erteilt wurden und der Bauherr bereits Investitionen vorgenommen \nhat, die ohne Verlust nicht rückgängig gemacht werden könnten. Das ist regelmäßig \nder Fall, sobald Bau- und Lieferverträge von erheblichem Umfang abgeschlossen \nwurden,\n\n9\n\nvgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, \nKommentar, 4. Auflage 1999, § 67 Rn. 15 f.; \nLandmann/Rohmer, a.a.O., § 67 Rn. 19 f.\n\n10\n\nVom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nauszugehen. Die Baugenehmigung ist - wie bereits erwähnt - schon am 12. Februar \n2001 erteilt worden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die \nNebenbestimmungen SU 2 bis SU 8 sowie die Bedingung BD 1 zur \nBaugenehmigung auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 23. Januar 2002 \n- also nach dem 3. August 2001 - neu gefasst worden sind. Aufgrund des zeitlichen \nAblaufs bis zum Baubeginn im Januar 2002 und im Hinblick auf die notwendigen \nVorlaufzeiten für die Realisierung eines Vorhabens mit - wie hier - beträchtlichem \nInvestitionsaufwand spricht Überwiegendes dafür, dass die Beigeladene bereits vor \ndem 3. August 2001 Investitionen vorgenommen hatte, die ohne Verlust nicht \nrückgängig gemacht werden könnten. Ist danach für dieses Eilverfahren davon \nauszugehen, dass der Antragsgegner für die Erteilung der Baugenehmigung sachlich \nzuständig war, so bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die insgesamt fünf WEA \nüberhaupt als \"Windfarm\" im Sinne der Anlage Nr. 1.6 Spalte 2 der 4. BImSchV \nanzusehen sind. \n\n11\n\nSelbst wenn man es aber als offen ansehen wollte, ob der Antragsgegner für die \nErteilung der Baugenehmigung zuständig war, so überwöge das Interesse der \nBeigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung. Denn die vom \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachten materiellen \nBaunachbarrechte genießen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren keinen \nweitergehenden Schutz als im vorliegenden baurechtlichen \nGenehmigungsverfahren,\n\n12\n\nvgl. zur Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit \neines Vorhabens im immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahren: BVerwG, Urteil vom \n13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, BauR 2002, 751, \n752.\n\n13\n\nIm baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist nach § 22 BImSchG für nach dem \nBImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ebenso wie im \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 5 BImSchG für \ngenehmigungsbedürftige Anlagen zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen \n- auch auf Nachbarn - i.S.v. § 3 BImSchG hervorgerufen werden. Derartige \nschädliche Umwelteinwirkungen für den Antragsteller auf Grund der WEA sind nicht \nüberwiegend wahrscheinlich. Soweit die Schädlichkeit der Umwelteinwirkungen im \nEilverfahren nicht beurteilt werden kann, sind die Einwirkungen dem Antragsteller bis \nzum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten. \n\n14\n\nZur Verhinderung schädlicher Lärmimmissionen von WEA ist die zuständige \nBehörde gehalten, den Inhalt einer Baugenehmigung näher zu bestimmen oder ihr \nNebenbestimmungen beizufügen, um auf diese Weise die Emissionen und/oder \nImmissionen einer WEA zu begrenzen,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 \n- 10 B 43/02 - m.w.N.\n\n16\n\nDavon ausgehend hat der Antragsgegner die zulässigen Lärmemissionen durch die \ndurch Bescheid vom 23. Januar 2002 neu gefassten Nebenbestimmungen SU1 und \nSU2 zur Baugenehmigung vom 12. Februar 2001 begrenzt. Die Lärmemissionen \ndürfen nach der Nebenbestimmung SU2 den maximalen Schallleistungspegel von \n103,0 dB(A) und die Lärmimmissionen dürfen die Werte von 60 dB(A) tags und \n45 dB(A) nachts am Wohnhaus des Antragstellers nicht übersteigen. Diese \nImmissionsgrenzwerte tragen dem Schutzanspruch des Antragstellers Rechnung. \nDer Antragsgegner und das Verwaltungsgericht sind insoweit zutreffend davon \nausgegangen, dass zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nLärm für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Antragstellers auf die \nImmissionsrichtwerte für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 abzustellen ist, weil \ndie Messung und Bewertung der Lärmauswirkungen von WEA in Anlehnung an \nderen Regelungen erfolgt,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2002 \n- 10 B 43/02 - m.w.N., vom 4. November 1999 - 7 B \n1040/99 -, vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, \nNVwZ 1999, 1360 und vom 9. September 1998 - 7 B \n1591/98 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, \nBeschluss vom 8. März 1999 - 3 M 85/98 -, BRS 62 \nNr. 109.\n\n18\n\nEs bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die durch die \nBaugenehmigung vorgegebenen Lärmwerte auch eingehalten werden können. Zur \nPrognose der Schallemissionen durch insgesamt fünf WEA - darunter die \nangegriffene WEA - am Standort hat der Antragsgegner ein \nSchallgutachten des Planungsbüros aus vom 14. Januar 2002 eingeholt. \nNach diesem Gutachten können die von der Baugenehmigung vorgegebenen \nLärmwerte eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht hat dieses Gutachten \ngeprüft und keine Fehler gefunden, die gegen dessen Richtigkeit sprechen. \nDurchgreifende Fehler des Gutachtens legt auch das Beschwerdevorbringen nicht \ndar. \n\n19\n\nDas Schallgutachten ist insbesondere nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil - so \nder Antragsteller - das Planungsbüro nicht \"in geeigneter Weise\" staatlich \nakkreditiert sei. Einer Vereidigung von Sachverständigen oder deren staatlicher \nAnerkennung bedarf es nur bei dementsprechenden gesetzlichen Vorgaben, die hier \nfehlen. \n\n20\n\nDie Beschwerde hält dem Schallgutachten des Weiteren entgegen, es habe \noffensichtlich keine Ortsbesichtigung durch den Gutachter stattgefunden und es fehle \neine Aussage zu möglichen Schallreflektionen durch benachbarte Gebäude. Diese \nKritik baut auf dem Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Münster an das \nVerwaltungsgericht Münster vom 21. Februar 2002 in dem dortigen Verfahren \n2 L 1435/01 auf, das sich u.a. zu den Anforderungen an Schallimmissionsprognosen \nverhält. Danach muss vom Gutachter im Rahmen einer Ortsbesichtigung geklärt \nwerden, ob gegebenenfalls Lärmvorbelastungen an den jeweiligen Immissionsorten \nvorhanden sind. Ferner sind die Immissionsorte im Einzelnen unter \nStraßenbezeichnung und Hausnummer aufzunehmen und Aussagen zu möglichen \nSchallreflexionen durch benachbarte Gebäude zu machen. Der Senat braucht aus \nAnlass dieses Falles nicht zu entscheiden, welche Anforderungen an die \nsachgemäße Erstattung von Schallgutachten zu stellen sind, denn es bestehen nach \ndem Beschwerdevorbringen jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die \nvom Gutachter gefundenen Ergebnisse. Die Annahme des Antragstellers, es habe \nkeine Ortsbesichtigung durch den Gutachter stattgefunden, ist spekulativ und wird \ndurch nichts belegt. Vielmehr hat das Gutachten sich mit der Vorbelastung \nausdrücklich auseinander gesetzt und dazu (3.4 des Schallgutachtens, S. 17) \nausgeführt, es seien keine weiteren Vorbelastungen durch andere Schallquellen \ngegeben, da die Standortumgebung überwiegend landwirtschaftlich genutzt werde. \nDass diese Angaben zur Vorbelastung, deren Ermittlung eine Ortsbesichtigung \ninsoweit allein dienen soll, unzutreffend wären, legt die Beschwerde nicht dar. Zwar \nenthält das Schallgutachten keine Aussagen zur möglichen Schallreflexion. Darauf \nkommt es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht entscheidend an. Maßgeblich \nist vielmehr, ob Schallreflexionen tatsächlich auftreten und zu höheren als den vom \nGutachter angenommenen Lärmimmissionen führen. Dazu legt der Antragsteller mit \nder Beschwerde indes nichts dar. Dementsprechende Auswirkungen drängen sich \nnach dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial der Örtlichkeit auch nicht auf, weil \ndanach die Hofstelle des Antragstellers im Umkreis von ca. 300 m unbebaut ist. \n\n21\n\nMit der Beschwerde behauptet der Antragsteller weiter, in dem Schallgutachten \nseien Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit fehlerhaft unterblieben. Weshalb ein \nsolcher Zuschlag nach den maßgeblichen Regelungen der TA-Lärm im vorliegenden \nFall vorzunehmen sein soll, legt der Antragsteller in der Beschwerdeschrift nicht in \nder gebotenen Weise dar. Nach A.2.5.2 und A.2.5.3 des Anhangs zu TA-Lärm 1998 \nist für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch informationshaltig ist \noder Impulse enthält, je nach Auffälligkeit bzw. Stärke ein Zuschlag von 3 oder 6 \ndB(A) anzusetzen. Dass das Geräusch informationshaltig ist oder Impulse enthält, \nwird in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert und nachvollziehbar \nausgeführt und damit nicht dargelegt. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO verlangt nach seinem Sinn und Zweck, dass die Antragsbegründung \naus sich selbst heraus verständlich ist, um das Beschwerdegericht zu entlasten und \neine zügige Entscheidung zu ermöglichen. Dies schließt jedoch eine Bezugnahme \nauf andere Schriftsätze nicht aus, wenn die Bezugnahme hinreichend konkret erfolgt \n(Bezeichnung des Schriftsatzes, bei umfangreichen Schriftsätzen Angabe der in \nBezug genommenen Seiten), der in Bezug genommene Schriftsatz (auch) den \nAnforderungen an eine Beschwerdebegründung genügt und der Schriftsatz sich bei \nden Akten befindet bzw. gleichzeitig eingereicht wird. \n\n22\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 124a Rdnr. 78.\n\n23\n\nDiesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen zur Erforderlichkeit \nvon Zuschlägen für Ton- und Impulshaltigkeit nicht. Das Beschwerdevorbringen stellt \naus sich selbst heraus die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Zuschläge für Ton- \nund Impulshaltigkeit brauchten nicht vorgenommen zu werden, nicht durchgreifend in \nFrage. Soweit die Beschwerdebegründung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der \nLärmimmissionen unter Berücksichtigung von Ton- und Impulszuschlägen auf die \nDarstellungen \"in der Antragsschrift und die weiteren Schriftsätze der Vorinstanz\" \nverweist, genügt sie nicht den oben dargestellten Anforderungen an Bezugnahmen, \ndenn der bloße Hinweis auf die weiteren Schriftsätze in der Vorinstanz ist zu \npauschal. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, den umfangreichen Aktenvorgang \nauf etwa einschlägige Passagen in mehreren vorinstanzlichen Schriftsätzen des \nAntragstellers durchzusehen. Der Verweis auf die Antragsbegründung ist jedenfalls \ndeshalb unzureichend, weil die Ausführungen in der Antragsbegründung den \nDarlegungsanforderungen ebenfalls nicht genügen, wenn es dort ohne nähere \nBegründung im Wesentlichen heißt, aus den Messberichten des genehmigten \nAnlagentyps, die dem Unterzeichner vorlägen, ergebe sich, dass die Anlagen ton- \nund impulshaltig seien. \n\n24\n\nAn einer hinreichenden Darlegung der Beschwerdegründe fehlt es auch, soweit \nder Antragsteller sich auf \"die Problematik der interferenten Geräuschbilder mehrerer \nAnlagen\" beruft. Der Antragsteller schildert damit lediglich ein abstraktes Phänomen, \nohne - wie nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten - darzulegen, weshalb im \nHinblick darauf im vorliegenden Fall nach den maßgeblichen Regelungen der TA-\nLärm 1998 die in der Baugenehmigung vorgegebenen Immissionswerte nicht \neingehalten werden könnten.\n\n25\n\nDie Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Antragsteller mögliche \nGesundheitsbeeinträchtigungen durch Infraschall geltend macht. Das \nVerwaltungsgericht hat hierzu unter Berufung auf Erkenntnisse des \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen ausgeführt, Infraschall könne zwar \nmesstechnisch nachgewiesen werden, die festgestellten Infraschall-Pegel lägen aber \nweit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und seien damit völlig \nharmlos. Demgegenüber beruft der Antragsteller sich auf eine Studie des Bayrischen \nLandesamtes für Umweltschutz. Er legt aber schon nicht dar, zu welchen \nErgebnissen diese Studie gelangt. Ebenso wenig ist die in Bezug genommene Studie \nder Beschwerdebegründung beigefügt oder wird in der Beschwerdebegründung \ndargelegt, dass die Studie bereits zu den Akten des vorliegenden Verfahrens \nüberreicht worden sei. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, \ndass die Studie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz vom Februar 1996 - \nsollte diese gemeint sein -, die in dem Verfahren 2 L 1200/01 (VG Münster) zu den \nGerichtsakten gereicht worden ist und die nicht speziell der Untersuchung der \nInfraschallauswirkungen von WEA dient, an keiner Stelle zu dem Ergebnis gelangt, \nWEA seien mit schädlichen Infraschallbelastungen verbunden. Vielmehr schließt die \nStudie in ihrer Zusammenfassung mit dem Resümee, die Wirkung des Infraschalls \nauf den Menschen sei zum Teil überschätzt worden. \n\n26\n\nDie Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Schattenauswirkungen auf das \nGrundstück des Antragstellers verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. \nNach der Nebenbestimmung SU5 zur Baugenehmigung ist die WEA mit selbsttätig \nwirkenden Schattenabschaltungen derart auszurüsten, dass die \nSchattenauswirkungen insbesondere an den benachbarten Wohnhäusern den Wert \nvon 30 h/a und 30 min./d nicht überschreiten, berechnet als Summe der Teilzeiten \naller auf den einzelnen Immissionsort einwirkenden Schatteneinflüsse. Ob für die \nwertende Beurteilung der Zumutbarkeit von Schattenwürfen ein derartiger Grenzwert \ngebildet werden kann, muss hier dahingestellt bleiben. Das Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes ist nicht dazu geeignet, verbindliche, für eine Vielzahl \nvon Fällen geltende und gleichsam mit ersatzweiser normativer Kraft ausgestaltete \nFestlegungen vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als es hierzu gegebenenfalls \nweiterer Aufklärung, etwa zu den gesundheitlichen Folgen von Schattenwurfeffekten, \ninsbesondere mit Blick auf die bewirkten abrupten Hell-/Dunkelveränderungen \nbedarf. Derartige weitere Ermittlungen können nur in einem Hauptsacheverfahren \ndurchgeführt werden,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 \n- 7 B 956/98 -, BRS 60 Nr. 193; OVG NRW, \nBeschluss vom 4. November 1999 - 7 B 1340/99 -\n.\n\n28\n\nBis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsteller \nein etwaiger Schattenwurf in dem durch die Baugenehmigung beschränkten Ausmaß \njedenfalls zuzumuten, zumal der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 18. Februar \n2002 ausgeführt hat, dass \"Schattenschlag wegen der Standorte der Anlagen auf \ndem Grundstück des Antragstellers offensichtlich nicht zu erwarten ist\". \n\n29\n\nAuch mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten psychischen \nBeeinträchtigungen aufgrund der Nachtbefeuerung der WEA und \"der visuellen \nAusgesetztheit gegenüber der stetigen Rotorbewegung\" bestehen keine Bedenken \ngegen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die optisch \nbedrängende Wirkung, die von dem sich drehenden Rotor einer WEA ausgeht, ist \nnicht stets rücksichtslos, wenn sie auf angrenzenden Wohngrundstücken \nwahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht unterschiedslos geschützt. \nDer Schutz richtet sich vielmehr auch insoweit nach der planungsrechtlichen Lage \ndes Wohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem reinen oder allgemeinen \nWohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, genießt es erhöhten Schutz \ngegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde Windenergieanlage, die durch ihre \nEigenart als solche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen bei \neinem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen \ngemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. \nWer im Außenbereich wohnt, muss mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen \neiner solchen Anlage rechnen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der im \nAußenbereich Wohnende grundsätzlich keinen Schutz gegenüber den geschilderten \nWirkungen von WEA beanspruchen könnte, sein Schutzanspruch ist lediglich \ngemindert,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September \n1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, 1361.\n\n31\n\nOb sich eine WEA insoweit gegenüber umliegender Wohnbebauung als rücksichtslos \nerweist, ist stets eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls. Dass nach \nden besonderen Umständen des vorliegenden Falles eine Rücksichtslosigkeit in \ndiesem Sinne gegeben wäre, ist nach Aktenlage angesichts des Abstandes zwischen \ndem Wohnhaus des Antragstellers und der WEA von etwa 750 m nicht ersichtlich \nund lässt sich auch dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen, der sich ohne \nEingehen auf die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. Lage bestimmter Räume und \nderen Fenster sowie von Terrassen o.ä. zur WEA) lediglich allgemein mit den \nWirkungen der Drehbewegung des Rotors einer WEA auseinander setzt. Die in \ndiesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung zitierten \nEntscheidungen,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 \n- 4 B 69/01 -; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2001 \n- 10 A 97/99 -,\n\n33\n\nverhalten sich nicht zur Frage der Rücksichtslosigkeit einer WEA wegen der \nDrehbewegungen des Rotors gegenüber einem bestimmten Antragsteller, sondern \nzur Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes, deren Beantwortung sich nach \nanderen Kriterien richtet. Weshalb die Nachtbefeuerung der WEA im vorliegenden \nFall gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos sein soll, wird in der \nBeschwerdebegründung ebenfalls nicht dargelegt. \n\n34\n\nGefahren durch Unfälle, Eiswurf u.ä. sind angesichts des Abstandes von \nca. 750 m zwischen der WEA und dem Wohnhaus des Antragstellers \nunwahrscheinlich.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; die \nAbänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 2 \nGKG. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem \nAntrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu \nbestimmen. Der Senat entnimmt den Streitwert in baurechtlichen \nNachbarstreitigkeiten unter Berücksichtigung der jeweils geltend gemachten \nBeeinträchtigungen regelmäßig einem Rahmen von 1.5000,- EUR bis 15.000,- EUR, \nes sei denn, ein höherer Streitwert ergibt sich aus dem substantiierten Klägervortrag, \netwa durch Vorlage eines Wertgutachtens eines Sachverständigen. Davon \nausgehend richtet sich der Streitwert bei einer Nachbarstreitigkeit gegen eine WEA \nim Wesentlichen nach deren Größe und deren Abstand zu dem Ort, für den der \nKläger Beeinträchtigungen durch die WEA geltend macht. Dies zugrundegelegt hält \nder Senat bei WEA der vorliegenden Art mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem \nRotorradius von 35 m im Allgemeinen folgende Streitwerte für angemessen: 15.000 \nEUR (Abstand bis 300 m); 10.000 EUR (Abstand bis 500 m); 7.000 EUR (Abstand \nüber 500 m). Ist danach im vorliegenden Fall von einem Streitwert von 7.000 EUR für \nein Hauptsacheverfahren auszugehen, so ist dieser wegen des vorläufigen \nCharakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-13/10-b-671-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-13/10-b-671-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297961","retrieved":"2026-07-09 03:21:24.880961+00:00"}}