{"status":"available","doknr":"OLD297970","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0510.12B423.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-10","aktenzeichen":"12 B 423/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt B. O. -B. aus L. hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben im \nBeschwerdeverfahren keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vorgelegt. Ungeachtet dessen hat die Beschwerde auch nicht die \nerforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden \nAusführungen ergibt.\n\n3\n\nII. Die Voraussetzungen des § 123 VwGO für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung bezogen auf die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \neinschließlich der Kosten für die Unterkunft in der B. . 10 in L. liegen nicht \nvor.\n\n4\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, kann eine einstweilige \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn die Antragsteller \nauch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Vorläufiger Rechtsschutz nach \n§ 123 VwGO dient lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von \n(glaubhaft gemachten) Rechten. Er darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache \ngrundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur \ndann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer \nFolgen für die Antragsteller notwendig ist. Anderenfalls würde die Entscheidung des \nRechtsstreits in Abweichung von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung \nvon dem für die endgültige Rechtsfindung ausgestalteten Hauptsacheverfahren in \ndas auf eine summarische Prüfung des Streitstoffes beschränkte Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes verlagert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der \nFrage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvollständig erfüllt sind, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es reicht \nnicht aus, dass die sachlichen und prozessualen Voraussetzungen für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung zu Beginn oder während des gerichtlichen \nEilverfahrens gegeben sind. Vielmehr muss die den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung rechtfertigende besondere Dringlichkeit auch zum Zeitpunkt der \nabschließenden Entscheidung im Eilverfahren, d.h. auch im Zeitpunkt der \nEntscheidung über die Beschwerde, noch bestehen. Allein diese Betrachtungsweise \nentspricht dem Zweck einer einstweiligen Anordnung auf dem Gebiet des \nSozialhilferechts, gegenwärtige Notlagen zu beseitigen. Fehlt es an einer aktuellen \nNotlage, muss der Hilfe Suchende sich auf die Verfolgung der von ihm geltend \ngemachten Ansprüche im Hauptsacheverfahren verweisen lassen. Die die \nNotwendigkeit einer einstweiligen Anordnung begründenden Tatsachen haben die \nAntragsteller gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO \nglaubhaft zu machen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.\n\n5\n\nDie aus den Antragstellern bestehende Einstandsgemeinschaft (vgl. §§ 122, 11 \nBSHG) konnte schon bei Eingang der Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht im \nFebruar 2002 und auch anschließend den im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes anzuerkennenden laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf (einschl. \nder Kosten für die Unterkunft) aus den Mitteln decken, die der Antragstellerin zu 1. \nund insbesondere dem Antragsteller zu 2. zur Verfügung stehen, sie kann es auch \nbis zum 31. Mai 2002 (Ende des Monats, in dem die Beschwerdeentscheidung \nergeht).\n\n6\n\nZu den vor Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes einzusetzenden \neigenen Mitteln des Antragstellers zu 2. gehören zunächst sowohl die in dem \ngenannten Zeitraum vorgenommenen Entnahmen in Höhe von monatlich je 750,-\n EUR als auch der Betrag in Höhe von monatlich 600,-- DM = umgerechnet \n306,78 EUR, der ihm als Erziehungsgeld zufließt.\n\n7\n\nDer Berücksichtigung des Erziehungsgeldes steht im Rahmen der Frage, ob ein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, angesichts der hier gegebenen \nUmstände nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG entgegen, wonach Erziehungsgeld bei der \nFrage, ob Sozialhilfe zu gewähren ist, als Einkommen außer Ansatz zu bleiben \nhat.\n\n8\n\nFür die generelle Berücksichtigung des \nErziehungsgeldes im Rahmen des \nAnordnungsgrundes VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 18. Januar 1991 - 6 S 3067/90 -, \nJuris (Leitsatz); OVG NRW, Beschluss vom \n4. April 1991 - 8 B 284/91 -; für eine \nBerücksichtigung im Einzelfall OVG NRW, Beschluss \nvom 16. April 1999 - 24 B 1107/98 -; gegen die \nZumutbarkeit des vorläufigen Einsatzes des \nErziehungsgeldes \nSächsOVG, Beschluss vom 16. Februar 2000 \n- 1 BS 17/00, Juris (Leitsatz); OVG Niedersachsen, \nBeschluss vom 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -, Juris; \nOVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1992 \n- 24 B 1430/92 -.\n\n9\n\nDie Zwecke, die mit der Gewährung von Erziehungsgeld verfolgt werden, sind \nnicht der Art, dass sie nur durch seinen monatlichen Verbrauch verwirklicht werden \nkönnen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 - \n5 C 8.97 -, BVerwGE 105, 199 (202); zu den \nZwecken allgemein auch OVG NRW, Urteil vom \n20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -; FEVS 53, 151 (158 f.); \nwie hier auch OVG NRW, Beschluss vom \n26. April 2002 - 12 B 310/02 -.\n\n11\n\nIndem die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. sowohl in der für den \nerst-instanzlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe formblattmäßig \neingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als \nauch in ihrer eigenen \"Erklärung zur persönlichen Situation\" vom 24. April 2002 das \nErziehungsgeld ohne Darlegung einer anderen Verwendungsabsicht bei den \nEinnahmen bzw. bei den Mitteln aufgeführt haben, von denen sie nach ihren \nAngaben bislang den Lebensunterhalt bestreiten, ist nicht anzunehmen, dass das \nErziehungsgeld für bestimmte, der mit ihm beabsichtigten Förderung unterliegende \nZwecke \"fest eingeplant\" ist. Ferner ist jedenfalls gegenwärtig noch nicht zu Grunde \nzu legen, dass eine Nachzahlung von Sozialhilfe frühestens dann erfolgen könnte, \nwenn der gesetzliche Förderungszeitraum hinsichtlich des Erziehungsgeldes bereits \nabgelaufen und mit der Nachzahlung seine spezifische Zweckbestimmung verfehlt \nwäre. Es ist gerade erst die Hälfte der Bezugszeit von Erziehungsgeld für die \nAntragstellerin zu 3. verstrichen. Die Antragsteller sind auch nicht etwa jetzt schon \nauf die Klärung der offenen Fragen durch ein verwaltungsgerichtliches \nKlageverfahren angewiesen. Es liegt vielmehr - sollten sie eine (teilweise) \nsozialhilferechtliche Bedürftigkeit nachweisen können - in ihrer Hand, bereits im \nbehördlichen Verfahren eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeizuführen. Sie \nsind gehalten, den Antragsgegner mit umfassenden Angaben zu ihren \nwirtschaftlichen Verhältnissen, d.h. auch mit einer auf den streitbefangenen Zeitraum, \nd.h. auf das Jahr 2001 und das laufende Jahr 2002 bezogenen Gewinn- und \nVerlustrechnung zu einer Entscheidung in ihrem Sinne zu veranlassen: Der Telefax-\nBrief des Antragsgegners vom 5. September 2001 ist auch nach den dem Gericht \nvon den Antragstellern vorgelegten Unterlagen unbeantwortet. Zur Klärung genügen \nnicht bereits die mit der Antragsschrift vom 25. Oktober 2001 überreichten Gewinn- \nund Verlustrechnungen zum 31. Dezember 2000 bzw. 30. Juni 2001. Nach § 4 der \nVerordnung zu § 76 BSHG sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. \nselbständiger Arbeit für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt \n(Berechnungsjahr); anzusetzen ist grundsätzlich ein Betrag, der auf der Grundlage \nfrüherer Betriebsergebnisse aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des \nBetriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten \nnotwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr \nnoch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist. \nDabei vermag der Senat die von den Antragstellern behauptete Notwendigkeit, zur \nErstellung der erforderlichen Unterlagen einen Steuerberater beauftragen zu \nmüssen, nicht zu erkennen: Mit den bereits vorliegenden Gewinn- und \nVerlustrechnungen ist der Antragsteller zu 2. in der Lage, die Entwicklung der \nGeschäfte entsprechend diesen \"Mustern\" zu dokumentieren. Immerhin hat er bereits \ndie weitere Entwicklung der GbR angegeben bzw. prognostiziert (Umsatzsteigerung \nvon 70 %, zusätzliche Gewinnerwartung ab Sommer durch dann neu betriebene \nDisc-Jockey-Agentur) und eine ab Dezember 2002 mögliche Erhöhung seiner \nEntnahme um monatlich 300,- EUR berechnet. Der Antragsteller wird sich dabei \nauch mit den berechtigten Fragen des Antragsgegners auseinander zu setzen haben \n(etwa für wen die Personalkosten angefallen sind, wenn in der Beschwerdeschrift die \nMöglichkeit eines \"Mitarbeiters\" ausdrücklich verneint wird).\n\n12\n\nAllerdings kann die Berechnung der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit \nbzw. dem Gewerbebetrieb dann entbehrlich sein, wenn - wovon nach den eigenen \nAngaben der Antragsteller bisher auszugehen ist - allein auf die Höhe der so \nbezeichneten \"Entnahmen\" abzustellen ist. Regelmäßig handelt es sich dabei um \nLeistungen auf Gewinnanteile (vgl. §§ 15, 4 EStG, 122 HGB), mithin um Einkünfte im \nSinne der Verordnung zu § 76 BSHG. Der Bewertung als Einkünfte steht dabei nicht \nentgegen, dass die Leistungen \"vorweg\" erfolgen. Auch wenn für die o. GbR \nperiodische Gewinnverteilung gelten sollte (vgl. § 721 Abs. 2 BGB), erfolgt ein \nVerlustausgleich erst bei Gesellschaftsende, wenn nichts anderes vereinbart wäre \n(vgl. §§ 707, 735 BGB).\n\n13\n\nZu den eigenen Mitteln des Antragstellers zu 2. gehören ferner das ihm bisher in \nHöhe von 89,37 DM = umgerechnet 45,69 EUR gewährte Wohngeld sowie das \nKindergeld. Ob auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei dem \nKindergeld der Betrag nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG in Höhe von monatlich 20,- DM \n= umgerechnet 10,23 EUR abzusetzen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst \nwenn nur 143,77 EUR (154,- EUR abzüglich 10,23 EUR) in die Berechnung \neingestellt werden, reichen die den Antragstellern zur Verfügung stehenden Mittel, \nihren im Eilverfahren zu berücksichtigenden sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken. \nInsgesamt stehen dem Antragsteller zu 2. zurzeit monatlich zumindest 1.246,24 EUR \nzur Verfügung.\n\n14\n\nAuch wenn der Antragsteller zu 2. aus den ihm zufließenden Geldbeträgen \nseinen bei Betrachtung als Haushaltsvorstand anzusetzenden Regelsatz von \n286,83 EUR aufbringen könnte, sind gleichwohl nur 80 % dieses Betrages, d. h. \n229,46 EUR bei der Bedarfsberechnung für ihn in Ansatz zu bringen. Die \nZurechnung von Einkommen des Antragstellers zu 2. in einem Umfang unterhalb des \neigenen - nach dem Regelsatz bemessenen - sozialhilferechtlichen Bedarfs im \nRahmen der Prüfung, ob den Antragstellern unzumutbare Folgen drohen, ist in \nAnsehung der zu den Antragstellern bestehenden Bindungen erlaubt.\n\n15\n\nAnders in einem Fall, in dem der nicht am \nVerfahren beteiligte Ehemann über Sozialhilfemittel \nin einem zur Deckung des eigenen vollen \nRegelsatzbedarfs ausreichendem Umfang verfügte, \nOVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 \n- 16 B 341/01 -.\n\n16\n\nDie Ehe und die eheähnliche Lebensgemeinschaft lassen ein gegenseitiges \nEinstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 \n- 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (264 f.); BVerwG, \nUrteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, \n195 (199) = FEVS 46, 1.\n\n18\n\nDasselbe gilt schon wegen der vergleichbaren emotionalen Bindungen im \nVerhältnis von Eltern zu Kindern, die - wie hier - als \"Familie\" zusammen leben.\n\n19\n\nGenügen die einer solchen Familie zur Verfügung stehenden Mittel \nvorübergehend nicht, den Bedarf insgesamt zu decken, ist zu erwarten, dass sich der \nFamilienangehörige, der ein seinen eigenen Bedarf übersteigendes Einkommen \nerzielt, auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkt, wenn dies den \nübrigen Familienmitgliedern ermöglicht, ebenfalls den unerlässlichen Lebensunterhalt \nbestreiten zu können. Seine Beschränkung ist dabei in einem Umfang von bis zu \n20 % des Regelsatzes zu erwarten, weil es nach der gefestigten Rechtsprechung der \nfrüher für das Sozialhilferecht zuständigen Senate, der sich der beschließende Senat \nangeschlossen hat, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall ausreicht, wenn einem erwachsenen Hilfe \nSuchenden dieser Betrag zur Verfügung steht.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n28. Februar 2001 - 22 B 1771/00 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n21\n\nNeben dem so gekürzten Regelsatz ist von den eigenen Mitteln des \nAntragstellers zu 2. sodann der ihm zuzurechnende Anteil an den Kosten für \nUnterkunft und Heizung abzusetzen, hier ein Drittel von 983,- DM = umgerechnet \n502,60 EUR, mithin 167,54 EUR. Der Senat braucht nicht zu klären, ob die Kosten \nsämtlicher auf den Antragsteller laufenden Versicherungen zu berücksichtigen sind. \nAllerdings erscheint die nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG erforderliche Angemessenheit \nzumindest hinsichtlich der Glasversicherung zweifelhaft. Ebenso begegnet es \nBedenken, dass der Antragsteller, nachdem im März 2001 bei dem Antragsgegner \ndie Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt worden war, mit Wirkung \nvom 1. Juni 2001 an die Versicherungssumme der im Übrigen offensichtlich erst im \nzweiten Versicherungsjahr befindlichen Kapitallebensversicherung um 10 % erhöht \nhat. Sollte insoweit die dynamische Steigerung der Beiträge vereinbart gewesen sein, \nhätte es nahe gelegen, dies zumindest vorübergehend einzufrieren. Selbst wenn die \nfür Versicherungen des Antragstellers zu 2. anfallende Gesamtsumme von \n116,93 EUR berücksichtigt wird, genügt der von seinen eigenen Mitteln verbleibende \nBetrag von 732,31 EUR, den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die \nAntragstellerinnen zu 1. und 3. zu berücksichtigenden sozialhilferechtlichen Bedarf \nzu decken.\n\n22\n\nDabei vermag die Antragstellerin zu 1. ihren Bedarf in Höhe von insgesamt \n370,57 EUR (80 % des Regelsatzes von 229,57 EUR = 183,66 EUR, \nUnterkunftskosten von 167,53 EUR sowie Krankenversicherung von 37,90 DM = \numgerechnet 19,38 EUR teilweise aus eigenen Mitteln zu decken, nämlich soweit ihr \nWohngeld zufließt (284,19 DM = umgerechnet 145,30 EUR). Den Bedarf der \nAntragstellerin zu 3. hinzugerechnet (Regelsatz von 143,67 EUR, Unterkunftskosten \nvon 167,53 EUR) sind von den dem Antragsteller zu 1. verbliebenen 732,31 EUR für \ndie Antragstellerinnen zu 1. und 3. insgesamt 536,47 EUR aufzuwenden, so dass \n195,84 EUR übrig bleiben.\n\n23\n\nIn Ansehung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller sind sie \ninsbesondere entgegen ihren Ausführungen in ihrer Erklärung zur persönlichen \nSituation vom 24. April 2002 auch in der Lage, die Miete für Mai zu zahlen.\n\n24\n\nDer Senat hat schließlich bei der vorstehenden Berechnung außen vor gelassen, \ndass den Antragstellern im Mai zusätzliche Mittel in Gestalt des erhöhten \nWohngeldes sowie des erwarteten Erlöses aus dem Verkauf eines Plattenspielers \nzufließen. Soweit der Antragsteller zu 2. darin den Verlust von Arbeitsmaterial sieht, \nvermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen, wenn sich zugleich aus den für die \nGbR eingereichten Unterlagen das Vorhandensein von vier Plattenspielern als \nBetriebs-ausstattung ergibt.\n\n25\n\n2. Von einem den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden \nMietrückstand ist nicht auszugehen. Dem Hinweis der Antragsteller in dem \nSchriftsatz vom 7. Dezember 2001, die Miete sei zu diesem Zeitpunkt noch zu zahlen \ngewesen, ist kein weiteres Vorbringen gefolgt, die Zahlung für Dezember 2001 sei \nendgültig unterblieben bzw. hinsichtlich der danach bis einschl. April 2002 \nangefallenen Mieten bestehe Säumnis. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang \ndie im Verwaltungsverfahren vorgelegte Mietbescheinigung vom 26. März 2001, \nwonach Mietrückstände in Höhe von 7.746,59 DM bestehen sollen. Die Rückstände \nsind ersichtlich auf der Grundlage der urspünglichen Vereinbarung mit dem \nVermieter berechnet. Bereits das Schreiben des Vermieters vom 26. August 1997 \ndeutet indes auf eine Vereinbarung über die Höhe der Miete abweichend vom Inhalt \ndes Mietvertrages vom 24. September 1996 hin, wonach monatlich insgesamt \n1.373,- DM zu zahlen waren (1.120,- DM Miete, 3,- DM Antennenpauschale, 250,-\n DM Betriebskosten-Vorauszahlung). Schon nach dem Inhalt des Schreibens vom \n26. August 1997 war der Vermieter mit einer Herabsetzung der Miete um 100,- DM \neinverstanden. Es spricht sodann vieles, wenn nicht alles dafür, dass die \nAntragsteller seit geraumer Zeit an den Vermieter monatlich insgesamt nur noch \n1.023,- DM zu leisten haben, um ihren mietvertraglichen Verpflichtungen zu \ngenügen. Die im Verwaltungsverfahren zu den Monaten Januar bis März 2001 \nvorgelegten Kontoauszüge belegen Zahlungen an den Vermieter in dieser Höhe. \nNachdem der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Antragsgegner zunächst noch \ndie Zahlen aus dem Mietvertrag vom 24. September 1996 angeführt hatte, werden im \ngerichtlichen Verfahren nurmehr 983,- DM als Kosten der Unterkunft und der \nHeizung geltend gemacht. Entsprechend werden in der Beschwerdeschrift \nMietrückstände auch nicht angeführt.\n\n26\n\n3. Kommt es nach alledem nicht darauf an, ob die Annahme des \nVerwaltungsgerichts zutreffend ist, den Antragstellern zu 1. und 2. sei es zumutbar, \ndurch die Aufnahme einer (weiteren) Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt aus \neigenen Kräften zu erwirtschaften, sind gleichwohl mit Blick auf das \nHauptsacheverfahren die folgenden ergänzenden Bemerkungen angezeigt: Wenn \nder Antragsteller zu 2. im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit bereits eine \nwöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden erreichte, wäre - so die Antragsteller \nzutreffend - eine weitere (unselbständige) Tätigkeit nicht mehr zulässig (vgl. § 15 \nBerzGG). Soweit die Antragstellerin zu 1. die Elternzeit nicht gemeinsam mit dem \nAntragsteller zu 2. nimmt, muss sie allerdings ihre Arbeitskraft nach § 18 \nAbs. 1 BSHG zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und ihre \nunterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen, soweit nicht - bei Teilzeittätigkeit des \nAntragstellers zu 2. - die geordnete Erziehung der Antragstellerin zu 3. gefährdet \nwürde. Die Antragstellerin zu 1. sollte sich im eigenen Interesse - was bisher \nunterblieben ist - mit dem konkreten Angebot des Antragsgegners \nauseinandersetzen, als Assistenzkraft in Teilzeit bei einem Bezirkssozialamt zu \narbeiten. Ihre Arbeitsfähigkeit erscheint nach den bislang zur Gerichtsakte gelangten \nUnterlagen auch nicht ausgeschlossen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-10/12-b-423-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 721","ref_norm":"721","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 735","ref_norm":"735","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-10/12-b-423-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297970","retrieved":"2026-07-09 03:21:25.625696+00:00"}}