{"status":"available","doknr":"OLD297997","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0508.1B241.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"1 B 241/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \netwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren \nweiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen \nRechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, ihm den \nArbeitsplatz eines Bezirksleiters Fahrbahn im \nNetzbereich B. mit der Ausschreibungsnummer \n009727 zu übertragen,\n\n5\n\nim Ergebnis zu Recht abgelehnt.\n\n6\n\nFür den mit dem Antrag begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es \nbereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n\n7\n\nAn der Prüfung dieses Erfordernisses ist der Senat nicht durch die Vorschrift des \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im \nRahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründe prüft. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n8\n\nDer Sinn und Zweck der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, die in engem \nZusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis der Sätze 1 bis 3 \ndes § 146 Abs. 4 VwGO steht, liegt unter Berücksichtigung dessen \nEntstehungsgeschichte darin, den Beschwerdeführer zu veranlassen, alle aus seiner \nSicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte \nfristgerecht vorzutragen, und insoweit den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts \neinzuschränken. Dieses soll bei seiner Prüfung, ob die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, auf die mit der Beschwerde - fristgerecht - \nvorgebrachten Gründe beschränkt sein. Diese an die fristgerechte Darlegung des \nBeschwerdeführers geknüpfte Beschränkung des Prüfungsumfangs erstreckt sich - \nentgegen des insoweit offenen Wortlauts des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - indes \nallein auf die Gesichtspunkte, aus denen sich die Entscheidung - nach Ansicht des \nBeschwerdeführers - als unrichtig erweisen soll, nicht hingegen auf die Gründe, aus \ndenen die Entscheidung - tatsächlich - richtig ist. Insofern steht dem \nBeschwerdegericht eine umfängliche Kontrollbefugnis zu. Der Beschwerde ist daher \nnicht bereits dann stattzugeben, wenn die vom Beschwerdeführer angebrachten \nBedenken gegen die Entscheidung durchgreifen. Das Beschwerdegericht hat \nvielmehr bei Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem weiteren Schritt - ohne die \nBeschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - anhand der für die Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu prüfen, ob dem \nAntragsbegehren zu entsprechen ist. Dabei ist es nicht gehindert, auch \nGesichtspunkte in die Prüfung einzustellen, die das Verwaltungsgericht in seiner \nangefochtenen Entscheidung nicht behandelt bzw. abschließend entschieden \nhat.\n\n9\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 18. \nMärz 2002 - 7 B 315/02 -.\n\n10\n\nDementsprechend kann bereits bei der Prüfung, ob aufgrund des \nBeschwerdevorbringens Bedenken gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nbestehen, berücksichtigt werden, ob in der Beschwerdebegründung nicht \nangesprochene, für einen Erfolg des Antragsbegehrens aber dennoch notwendige \nVoraussetzungen vorliegen. Denn wenn es an einer dieser Voraussetzungen \noffensichtlich fehlt, kann das Begehren im Ergebnis keinen Erfolg haben und muss \nauch die Entscheidung der ersten Instanz im Ergebnis richtig sein. \n\n11\n\nSo stellt sich die Situation vorliegend dar. Wenn es - wie sich aus den \nnachfolgenden Ausführungen ergibt - bereits an der für den Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung zwingend erforderlichen Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrunds mangelt, kann die Frage, ob und inwieweit die mit der \nBeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung im Einzelnen fristgerecht \nvorgebrachten, allein die Frage des Anordnungsanspruchs betreffenden Bedenken \ndurchgreifen, offen bleiben, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sich - \njedenfalls im Ergebnis - wegen des Fehlens eines Anordnungsgrunds als richtig \nerweist.\n\n12\n\nEin Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor, wenn \ndem Antragsteller die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der \nVerwirklichung eines ihm zustehenden Rechts droht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) \noder der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO). \n\n13\n\nEinen Anordnungsgrund in diesem Sinne hat der Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds für das \nin seinem Antrag als Minus enthaltene Begehren, den in Rede stehenden \nDienstposten nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, so lange nicht über die \nBewerbung des Antragstellers erneut entschieden worden ist. Erst recht fehlt es \ndeshalb an einen Anordnungsgrund für das weiter gehende, sich zudem als \nVorwegnahme der Hauptsache darstellende Begehren des Antragstellers, ihm den \nDienstposten zu übertragen.\n\n14\n\nIn den Fällen einer Dienstpostenkonkurrenz ist das Vorliegen eines \nAnordnungsgrunds zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs \ngrundsätzlich möglich. Dabei ist ein Anordnungsgrund regelmäßig dann \nanzunehmen, wenn es sowohl für den um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden \nBeamten als auch für den vom Dienstherrn ausgewählten Konkurrenten um einen \nsog. Beförderungsdienstposten geht, d. h. einen Dienstposten, der höher bewertet ist \nals ihr jeweiliges derzeitiges Statusamt. Dem liegt maßgeblich der Gedanke \nzugrunde, dass keiner der Bewerber um den höherwertigen Dienstposten einen - ggf. \nungerechtfertigten - Bewährungsvorsprung auf dem in Rede stehenden Dienstposten \nerhalten soll, zumal dann nicht, wenn die Bewährung unmittelbar zur Beförderung \ndes Dienstposteninhabers führt. \n\n15\n\nKonkurrieren demgegenüber die Bewerber um einen Dienstposten, der sich für \nbeide nicht als Beförderungsdienstposten darstellt, liegen die Dinge anders. Bei einer \nderartigen Konstellation, in der die Übertragung des Dienstposten für beide Bewerber \neine blosse Umsetzung bedeutet, könnte der Dienstposten nämlich für den Fall, dass \ndie von dem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten angestrebte \nneue Auswahlentscheidung zu einem anderen Ergebnis kommt, durch eine (erneute) \nUmsetzung des Dienstposteninhabers für eine Besetzung mit dem aufgrund der \nwiederholten Auswahlentscheidung vorgesehenen Bewerber bereit gehalten werden. \nMit Blick darauf sind für den um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten \nkeine mit der Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten vergleichbar \ngewichtigen Nachteile zu befürchten, wenn der erstrebte Dienstposten zunächst \neinmal mit dem Konkurrenten besetzt wird.\n\n16\n\nVgl. in diesem Zusammenhang zur Konkurrenz \neines Umsetzungs- mit einem Beförderungsbewerber \nBeschlüsse des Senats vom 11. Juni 2001 - 1 B \n347/01 - und vom 12. Oktober 2001 - 1 B 1221/01 - \nsowie zur Konkurrenz eines Beförderungs- mit einem \nUmsetzungsbewerber Beschluss des Senats vom \n28. November 2001 - 1 B 1363/01 -.\n\n17\n\nDeshalb genügt es bei einer derartigen Fallgestaltung für die Glaubhaftmachung \neines Anordnungsgrunds nicht, dass die Übertragung des Dienstpostens auf den \nKonkurrenten unmittelbar bevorsteht. Vielmehr ist darüber hinaus glaubhaft zu \nmachen, dass mit einer solchen Dienstpostenübertragung gerade für den um \nvorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten wesentliche Nachteile verbunden \nsind.\n\n18\n\nDiese Grundsätze kommen hier zur Anwendung, weil sich der zu besetzende \nDienstposten eines Bezirksleiters Fahrbahn im Netzbereich B. sowohl für den \nAntragsteller als auch für den Beigeladenen nicht als Beförderungsdienstposten \ndarstellt. Die Übertragung dieses Dienstpostens bedeutet für beide weder die \nÜbertragung eines höherwertigen Dienstpostens, noch lässt das Vorbringen des \nAntragstellers hinreichend hervortreten, dass damit faktisch eine Vorentscheidung für \neine etwaige Beförderung verbunden ist.\n\n19\n\nAllein aus der Tatsache, dass eine Ausschreibung des Dienstpostens erfolgt ist, \nkann nicht auf das Vorliegen eines Beförderungsdienstpostens geschlossen werden. \nDenn nach § 5 Abs. 1 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV - sowie nach Nr. 2 \nAbs. 1 der Konzernrichtlinie Nr. 047.01102 - Besetzungsrichtlinie - sind alle bei der \nDeutschen Bahn AG zu besetzenden Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung \nauszuschreiben. \n\n20\n\nAuch die in der Ausschreibung bezeichnete Bewertung des Dienstpostens mit \"E \n11 Tarif: ABL, amtsgleiche Bewertung bis tG 13 (bt)\" rechtfertigt nicht die Annahme \neines Beförderungsdienstpostens. Mit dieser Bezeichnung ist nach den \nüberzeugenden und auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Ausführungen \ndes Antragsgegners zum Ausdruck gebracht worden, dass eine konkrete Bewertung \ndes Dienstpostens nicht vorhanden ist. Diese richtet sich vielmehr nach dem \njeweiligen statusrechtlichen Amt des Bewerbers, der für die Besetzung ausgewählt \nwird. Infolge dessen erwirbt der vorgesehene Bewerber keine Anwartschaft auf eine \nBeförderung, sondern wird unter Beibehaltung seines bisherigen Statusamts \namtsgleich umgesetzt. Entsprechend diesen Grundsätzen ist die Besetzung des in \nRede stehenden Dienstpostens auch vorgenommen worden. Dies belegt \ninsbesondere auch der Umstand, dass die Verfügung über die \nArbeitsplatzübertragung vom 19. November 2001 das Entfallen einer Erprobungszeit \nfür den Beigeladenen unter Hinweis darauf vorsieht, dass eine amtsgleiche \nÜbertragung erfolgt sei. \n\n21\n\nAuf eine eventuelle Fehlerhaftigkeit der Dienstpostenbewertung kann sich der \nAntragsteller nicht stützen. Denn die Bewertung von Dienstposten unterfällt als \norganisatorische Maßnahme dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn \nund erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und \nHaushaltsrechts allein unter Abwägung der öffentlichen Belange mit der Folge, dass \nAbwägungsfehler grundsätzlich nicht eigene Rechte einzelner Beamter \nberühren.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C \n14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 = DÖD \n2000, 87 = DVBl. 2000, 485 = NVwZ-RR 2000, 172 = \nPersV 2000, 122 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/II \n1.4 Nr. 74 = ZBR 2000, 40 = ZTR 1999, 576; \nPlog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand Januar \n2002, § 23 Rn. 5 a.\n\n23\n\nFür eine Manipulation der Dienstpostenbewertung zum Nachteil des \nAntragstellers, die er als Betroffener ausnahmsweise geltend zu machen berechtigt \nwäre, bietet sich nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht der geringste Anhalt. \n\n24\n\nDie Wahrnehmung der Funktionen des in Rede stehenden Dienstpostens ist \nauch nicht geeignet, faktisch eine Vorentscheidung für eine etwaige Beförderung \nzugunsten des Beigeladenen herbeizuführen.\n\n25\n\nAn eine derartige Vorentscheidung könnte zu denken sein, wenn in absehbarer \nZukunft damit zu rechnen wäre, dass der in Rede stehende Dienstposten eine \nHöherbewertung erfahren würde und der Beigeladene bei einer sich daran ggf. \nanschließenden Beförderungsentscheidung einen entscheidenden Vorteil daraus \nwürde herleiten können, dass er die Funktionen des Dienstpostens bereits \nwahrgenommen hätte. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Antragsteller \nnicht glaubhaft gemacht.\n\n26\n\nSo ist seinem Vorbringen schon nicht hinreichend sicher zu entnehmen, ob \nüberhaupt und wann mit einer Höherbewertung des Dienstpostens zu rechnen ist. \nDenn die vom Antragsgegner vorgenommene besondere Art der \nDienstpostenbewertung in Form einer mehrere Bewertungsstufen umfassenden \n\"Spannweite\" soll nach dessen Angaben, die insbesondere im Hinblick auf das \nFehlen eines gegenteiligen Vorbringens des Antragstellers der vorliegenden \nEntscheidung zugrunde zu legen sind, allein der Erweiterung des Bewerberkreises \ndienen, hingegen nicht eine Beförderung auf diesem Dienstposten vorbereiten. \nEtwas anderes ist vom Antragsteller nicht hinreichend geltend gemacht worden. Er \nbeschränkt sich insoweit lediglich auf die Äußerung von Vermutungen. Von einer \n\"konkreten Aussicht\" auf eine Höherbewertung des Dienstpostens kann unter diesen \nUmständen keine Rede sein. Allein die - abstrakte - Möglichkeit der Höherbewertung, \nwie sie auch vom Antragsgegner eingeräumt wird, kann jedoch unter dem hier \nmaßgeblichen Gesichtspunkt des Anordnungsgrunds nicht mit der Situation \ngleichgesetzt werden, wie sie bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens \nbestehen würde. \n\n27\n\nAber auch für den Fall, dass in absehbarer Zukunft mit einer Höherbewertung \ndes in Rede stehenden Dienstpostens zu rechnen wäre, hat der Antragsteller nicht \nausreichend glaubhaft gemacht, dass der Beigeladene für den Fall einer sich daran \nanschließenden Beförderungsentscheidung aufgrund der bereits erfolgten \nWahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens entscheidende Vorteile erlangt \nhaben könnte.\n\n28\n\nSo ist festzustellen, dass eine Höherbewertung des Dienstpostens nicht \nunmittelbar in eine Beförderung des Beigeladenen mündet. Vielmehr hat sowohl \nnach § 23 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG und § 4 Abs. 2 Satz 1 BLV als auch nach \nNr. 2 Abs. 1 der Besetzungsrichtlinie eine erneute Ausschreibung und nachfolgend \neine erneute Auswahlentscheidung zu erfolgen. Im Zusammenhang damit ist zu \nberücksichtigen, dass im Fall der Höherbewertung eines Dienstpostens dessen \nbisheriger Inhaber grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib auf diesem \nDienstposten und Beförderung oder auch nur einen sonstigen rechtlichen Vorrang \nvor weiteren Bewerbern hat. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1999 - 2 C 14.98 \n-, a.a.O.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 23 \nRn. 5 a und 8; jeweils m.w.N.\n\n30\n\nIm Hinblick darauf ist der Ausgang der erforderlichen, nach dem Prinzip der \nBestenauslese durchzuführenden Auswahlentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt als \ngänzlich ungewiss anzusehen und kann auch nicht durch an keinerlei tatsächliche \nGrundlagen anknüpfende Mutmaßungen vorweggenommen werden. Insbesondere \nfehlt es an einem Anhalt dafür, dass sie zwangsläufig zugunsten des Beigeladenen \nausfallen wird.\n\n31\n\nAn dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass es im Anhang zu \nder Besetzungsrichtlinie unter Punkt II Abs. 1 Satz 2 heißt, im Rahmen des \nLeistungsprinzips können ohne Aufgabenänderung höher gestufte Arbeitsplätze im \nAllgemeinen den Beamten belassen und die darauf verbrachte Zeit auf die \nErprobungszeit angerechnet werden. Denn diese Regelung setzt gerade eine \nBewerberauswahl nach dem Leistungsprinzip voraus und regelt im Anschluss daran \ndie Art und Weise der Übertragung des Dienstpostens (zur Erprobung oder \nendgültig) an den nach diesen Grundsätzen ausgewählten Bewerber. \n\n32\n\nDa es sich nach alledem nicht um die Besetzung eines \nBeförderungsdienstpostens handelt, kann der Antragsteller sich für die \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds nicht darauf beschränken, die \nunmittelbar bevorstehende Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen \ngeltend zu machen. Vielmehr muss er darüber hinaus glaubhaft machen, dass mit \nder in Rede stehenden Dienstpostenübertragung gerade für ihn wesentliche \nNachteile verbunden sind. Daran fehlt es jedoch völlig.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nEventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, \nweil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat. \n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-08/1-b-241-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-08/1-b-241-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297997","retrieved":"2026-07-09 03:21:27.999101+00:00"}}