{"status":"available","doknr":"OLD297996","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0508.18B743.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"18 B 743/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO \ndargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen \nsind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen \nEntscheidung.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den von den Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerinnen erstinstanzlich sowie im Beschwerdeverfahren zur Erfüllung der \nVoraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausdrücklich gestellten und \ngrundsätzlich keiner Umdeutung zugänglichen Antrag,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nvom 28.12.2001 gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 4.12.2001 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung \nArnsberg vom 20.3.2002 anzuordnen,\n\n6\n\nzu Recht abgelehnt. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag ist bereits \nunzulässig. Als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Rechtsschutzbegehren der \nAntragstellerinnen nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs bzw. der nachfolgenden Klage gegen die ihren Antrag vom 22. \nNovember 2001 auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen ablehnende Verfügung \nvom 4. Dezember 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. März \n2002 gerichtet sein, soweit und sofern diese die Wirkungen eines belastenden \nVerwaltungsaktes hat, indem sie ein Bleiberecht der Antragstellerinnen in Form einer \nauf Grund von § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG entstandenen Duldungs- oder \nErlaubnisfiktion beendet. \n\n7\n\nIm Falle der Antragstellerinnen ist die Ausreisepflicht jedoch nicht durch die \nangefochtene Versagungsverfügung eingetreten oder vollziehbar geworden, denn \ndiese hatte keine fiktionsbeendende Wirkung. Der Antrag der Antragstellerinnen auf \nErteilung von Aufenthaltsgenehmigungen hat eine Fiktionswirkung im Sinne des § 69 \nAbs. 2 oder 3 AuslG nicht ausgelöst. Dem Eintritt einer Fiktionswirkung steht die \nRegelung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG (iVm § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG) \nentgegen, wonach die Fiktionswirkung nicht eintritt, wenn der Ausländer auf Grund \neines Verwaltungsaktes - wie hier die Antragstellerin zu 1. auf Grund des \nbestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 30. November 1993 und die Antragstellerin zu 2. wegen der \nbestandskräftigen Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom 10. September \n2001 - bei Antragstellung ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist.\n\n8\n\nVgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 9. August \n2001 - 18 B 1366/00 -, m.w.N., vom 3. Dezember \n2001 - 18 B 1495/01 - und vom 8. April 2002 - 18 B \n340/02 -; und zum Fall der Abschiebungsandrohung \ndas zur vergleichbaren Problematik des § 30 Abs. 4 \nAuslG ergangene Urteil des BVerwG's vom 15. \nFebruar 2001 - 1 C 23.00 -, NVwZ 2001, 929 = \nInfAuslR 2001, 350.\n\n9\n\nDies gilt auch, soweit die Antragstellerinnen Aufenthaltsbefugnisse auf der \nGrundlage einer auf § 32 AuslG gestützten Anordnung der obersten Landesbehörde \nbegehren.\n\n10\n\nVgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 17. \nMai 1999 - 18 B 783/99 -, InfAuslR 2000, 111.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-08/18-b-743-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-08/18-b-743-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297996","retrieved":"2026-07-09 03:21:27.919509+00:00"}}