{"status":"available","doknr":"OLD297999","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0508.13B1636.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"13 B 1636/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3,07 Mio. EUR (= 6 Mio. DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, und 4 VwGO nicht \nvorliegen. \n\n3\n\nI. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen \nBeschlusses. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf einstweiligen Rechtsschutz zielenden \nAnträge der Antragstellerin gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post vom 12. Oktober 2001 zu Recht in vollem Umfang \nabgelehnt, weil diese entweder unzulässig oder jedenfalls unbegründet sind. \n\n5\n\nZu Antrag 1. a) aa) u. bb): Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage 1 K 8277/01 VG Köln gegen den o.a. Bescheid, soweit dieser die \nAbrechnung der genehmigten Entgelte für die einzelnen Tarifzonen nach Maßgabe \nder Anlage F - Einzugsbereiche (Stand: 19.12.2000) anordnet und soweit er Entgelte \nfür nicht mehr als drei unterschiedliche Tarifzonen genehmigt, ist unzulässig. Bei den \ndies betreffenden Teilen der Beschlusskammerentscheidung handelt es sich nämlich \nnicht um im Hauptsacheverfahren mit der Anfechtungsklage selbständig anfechtbare \nTeile eines Verwaltungsakts, und zwar auch nicht um, wie die Antragstellerin meint, \nselbständig anfechtbare Auflagen. \n\n6\n\nZu aa): Aus Sicht des Senats enthält die Nr. 3 des o.a. Bescheids bereits keine \nNebenbestimmung i.S.d. allein in Betracht kommenden § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, so \ndass schon deswegen eine selbständige Anfechtbarkeit einer Auflage nicht in \nBetracht kommt. Zwar wird durch diese Tenornummer die Antragstellerin angehalten, \ndie genehmigten Entgelte für die einzelnen Tarifzonen nach Maßgabe der Anlage F - \nEinzugsbereiche (Stand: 19.12.2000) abzurechnen, doch wird insoweit keine \nBestimmung neben dem Hauptausspruch der Regelung, nämlich der Genehmigung \nvon Tarifzonenentgelten getroffen. Aus den Tarifzonen und zugehörigen Entgelten \nergibt sich in Verbindung mit der Begründung des Bescheides hierzu zwingend, dass \ndie Tarifzonenentgelte auf der Grundlage einer Zwei-Ebenen-Netzstruktur mit dazu \nfestgelegter Größe und Örtlichkeit der Einzugsbereiche beruhen und nur auf dieser \nGrundlage überhaupt handhabbar sind. Insoweit ist die Nr. 3 ein im Tenor des o.a. \nBescheids nur zur Klarstellung herausgestellter wesentlicher Teil der \nEntscheidungsgrundlage, der im Ergebnis die Tarifzonen definiert und mit dieser \nBedeutung auch bereits Teil der Beschlussbegründung (Blatt 34ff) mit dem Charakter \neiner Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts selbst ist. Bereits daraus ergibt sich, \ndass die Entgelte der Tarifzonen denknotwendig nur auf der Grundlage der in den \nGründen (Blatt 39/40) bereits angezogenen Anlage F - Einzugsbereiche (Stand: \n19.12.2000) handhabbar, d. h. abzurechnen sind.\n\n7\n\nWollte man hingegen der Nr. 3 anknüpfend an ihren Wortlaut den Charakter \neiner regelnden Nebenbestimmung neben der eigentlichen Entgeltgenehmigung \nzuerkennen, wäre sie ebenfalls nicht isoliert anfechtbar und nicht geeignet, \nGegenstand einer Anfechtungsklage und damit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 \nVwGO zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 \nC 2.00 -, NVwZ 2001, 429, m.w.N., \n\n9\n\nhängt der Erfolg einer Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung davon \nab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- \nund rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit \nund nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte \nAufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Ein solcher Ausnahmefall \nliegt hier vor. Die genehmigten Entgelte wären ohne die als maßgeblich bestimmte \nAnlage rechtlich nicht anwendbar und auch von der Erlassbehörde nicht gewollt. \nLiegen nämlich die Punkte, an denen eine Zusammenschaltung erfolgt oder erfolgen \nkann, und ihre Zuordnung zu einer bestimmten Netzebene nicht fest, kann eine \nEinordnung der über den Zusammenschaltungspunkt laufenden Verbindung in die \nanzuwendende Tarifzone nicht erfolgen. Bei Aufhebung der Nr. 3 des Tenors und \ndamit bei Wegfall der Netz- und Entgeltstruktur mit 475 LEZB (lokale \nEinzugsbereiche), denen die Zusammenschaltungspunkte zugeordnet sind, träten \nnicht automatisch die von der Antragstellerin favorisierte Struktur mit 936 LEZB ein. \nEs ist an dieser Stelle auch nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auf \nden Antrag der Antragstellerin nach 1. b) verpflichtet ist, die Entgeltgenehmigung auf \nder Grundlage einer Netzstruktur mit 936 LEZB zu erteilen. Ohne Festlegung der \nanzuwendenden Struktur wären daher die genehmigten Entgeltbeträge nicht mehr \nhandhabbar und lediglich ein Genehmigungstorso. Dies erhellt, dass es sich \nallenfalls um sog. modifizierende Auflagen handelt, die wegen ihrer engen \nVerbundenheit mit der eigentlichen Regelung nicht selbständig anfechtbar und \naussetzbar sind.\n\n10\n\nZu bb): Auch die nicht erfolgte Bestimmung einer weiteren Tarifzone bzw. eines \nEntgelts für eine vierte Tarifzone beinhaltet keine Nebenbestimmung, die für eine \nisolierte Anfechtung bzw. einen isolierten Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO in Betracht käme. Denn insoweit liegt keinerlei Bestimmung, damit auch keine \nNebenbestimmung vor. Die von der Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung ist \nschlicht nur in einem von der Antragstellerin nicht akzeptierten, aus ihrer Sicht \nverkürzten Umfang getroffen worden. Insoweit ist ebenso wie im Falle aa) statthafte \nRechtsschutzform im Hauptsacheverfahren die Verpflichtungsklage und im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag nach § 123 VwGO. \n\n11\n\nZu 1. b) aa) u. bb): Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung ebenfalls zu Recht abgelehnt. \n\n12\n\nSelbst wenn der Antrag mit dem Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf die \nEntgeltbeträge im Antrag zu 2. a) aa) u. bb) für hinreichend bestimmt gehalten \nwürde, könnte er wegen Vorwegnahme der Hauptsache keinen Erfolg haben, wie \nvom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt ist. \n\n13\n\nEine Ausnahmesituation, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trotz \nVorwegnahme der Hauptsache gleichwohl die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes im Wege des § 123 Abs. 1 VwGO geböte - drohende schwere, \nunzumutbare und irreversible Nachteile, die ein herabgesetzte Anforderungen an die \nErfolgsaussichten in der Hauptsache rechtfertigen -, kann auch der Senat nicht \nerkennen. Die Antragstellerin, in deren gegenwärtigem Netz (Ist-Netz) allenfalls ein \nViertel des Verkehrs auf die vom angefochtenen Bescheid erfassten Verkehre entfällt \nund die insoweit jedenfalls keinem akuten Netzanpassungsdruck aus \nRentabilitätsgründen ausgesetzt sein dürfte, ist nicht gezwungen, entsprechend der \ngenehmigten Tarifierung auch die Struktur ihres Ist-Netzes alsbald, d. h. noch vor \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens, anzupassen. Denkbar erscheint nämlich auch \neine Abrechnung mit den Unternehmen der Zusammenschaltung auf Grundlage der \ngenehmigten Entgelte und Tarifstruktur bei Beibehaltung und ggf. routinemäßiger \nÜberarbeitung des Ist-Netzes und eine Entgeltnacherhebung bei erfolgreicher \nDurchsetzung der von ihr beantragten Entgelte im Hauptsacheverfahren. In dem die \nZusammenschaltung an sich betreffenden Verfahren 13 B 307/02 OVG NRW hat das \ndort zusammengeschaltete Unternehmen von der Antragstellerin unwidersprochen \nmitgeteilt, dass die Umstellung der Abrechnung auf das neue Tarifsystem problemlos \nerfolgt sei und die Abrechnung erfolgreich laufe. Dass die Antragstellerin dazu ihr Ist-\nNetz für die Tarifumstellung habe ändern müssen, ist nicht vorgetragen und auch \nnicht ersichtlich. Dies lässt erwarten, dass auch bei einem späteren Erfolg der \nAntragstellerin in der Hauptsache eine Abrechnungsrückumstellung und eine \neventuelle Entgeltnacherhebung nicht ausgeschlossen wäre. \n\n14\n\nSelbst bei Annahme eines von der festgesetzten Entgeltstruktur und -höhe \nmittelbar auf die Antragstellerin ausgehenden Drucks zur Anpassung ihrer \nNetzstruktur an die Entgeltstruktur ist der Senat bei gegenwärtiger Erkenntnislage \nnicht davon überzeugt, dass eine eingeschränkte Anpassung der Netzstruktur, soweit \nsie für die Zeit des Hauptsacheverfahrens erforderlich wäre, die von der \nAntragstellerin aufgezeigten Kosten auslösen würde. Unterstellte man notwendig \nwerdende Umbauten und/oder Kapazitätserweiterungen im Netz infolge verstärkten \nZugriffs - ggf. Zugriffswechsels - der Zusammenschaltung nachsuchenden oder \nbereits zusammengeschalteten Unternehmen auf Vermittlungseinrichtungen mit \nNetzübergabefunktion (VE:N) auf der einen oder anderen Ebene und/oder verstärkte \nVerkehre auf bestimmten Linien, dürfte sich eine solche Situation lediglich gleitend \nentsprechend der Entwicklung der Netze der Wettbewerber und deren Bedarf \neinstellen, so dass die Antragstellerin eventuelle Netzanpassungen - die in gewissem \nUmfang auch nach ihren Strukturvorstellungen notwendig wären - gestreckt \nvornehmen kann und angesichts der Leistungsfähigkeit der verwendeten Technik \nvermutlich nicht in allen Fällen eines künftigen Anschlusses in einem Einzugsbereich \nnach Maßgabe der Anlage F (Stand: 19.12.2000) Neuinstallationen oder \nVerstärkungen erforderlich sein werden. Zwar besteht aus unternehmerischer Sicht \nkein Bedarf nach einer Investition, die sich nicht \"rechnet\", doch bedeuteten Kosten \nfür eine Netzanpassung an aktuelle Marktanforderungen und damit für \nNetzmodernisierung insoweit keinen Verlust, als das Netz eine bleibende Aufwertung \nerfährt, die eine zunehmende Verkoppelung mit anderen Netzen und damit größere \nVerkehrsmengen mit höheren Entgelteinnahmen für die Antragstellerin - wenn auch \nzu niedrigeren Preisen - erwarten lässt. Ob ein kompletter Umbau des Ist-Netzes der \nAntragstellerin auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Struktur zur \nErlangung kostendeckender Entgelte bei Erfolglosigkeit der Hauptsacheklage \nlangfristig überhaupt erforderlich sein und den von der Antragstellerin angegebenen \nMilliardenbetrag erreichen wird, erscheint zweifelhaft. Im Übrigen dürften \nvoraussichtlich lediglich situationsgebundene Umbauten und Verstärkungen im \nEinzelfall der Zusammenschaltungsdurchführung anfallen, denen für die Frage der \nNotwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache \nkein durchschlagendes Gewicht zukommt. \n\n15\n\nDie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO erscheint \nvorliegend auch nicht deshalb geboten, weil etwa der Antragstellerin, wie sie auf \nGrund der Entscheidung des Senats vom 3. Mai 2001 - 13 B 69/01 - meint, eine \nEntgeltgenehmigung mit Tarifzonen nach Maßgabe der Anlage F - Einzugsbereiche \n(Stand: 31.03.2001), d. h. unter Zugrundelegung von 936 LEZB und mit vier \nTarifzonen offensichtlich zustehe. Vielmehr ist der Ausgang eines entsprechenden \nHauptsacheverfahrens bei der gegenwärtigen Erkenntnislage offen. Zwar hat der \nSenat in seinem Beschluss vom 3. Mai 2001 ernstliche Bedenken an der den damals \nvon der Antragsgegnerin festgesetzten Tarifen zugrunde liegenden Entgelt- und \nNetzstruktur, die mit derjenigen der jetzt genehmigten Entgelte übereinstimmt, \ngeäußert. Er hat aber auch festgehalten, dass, auch wenn die realen \nProduktionsgegebenheiten des regulierten Unternehmens im Vordergrund zu stehen \nhaben, die Zusammenschaltungsentgelte (nicht) ausschließlich auf der Grundlage \nder tatsächlichen Kosten der Leistungsbereitstellung des \nzusammenschaltungspflichtigen Unternehmens zu ermitteln sind. Bei jener \nEntscheidung ist der Senat davon ausgegangen, dass das Ist-Netz der \nAntragstellerin dem ihrem damaligen Entgeltgenehmigungsantrag zugrunde gelegten \nNetz mit drei Ebenen und 936 LEZB auf unterer Ebene jedenfalls in etwa entspreche \nund auch ein solches Netz Grundlage einer effizienten Leistungsbereitstellung sein \nkönne. Der vorliegend angegriffene Bescheid der Regulierungsbehörde und ihr \nVorbringen im vorliegenden Verfahren machen jedoch - anders als in dem früheren \nVerfahren - deutlich, dass das Ist-Netz der Antragstellerin mit dem auch dem \naktuellen Entgeltgenehmigungsantrag der Antragstellerin zugrunde gelegten Netz \nbezüglich der Vermittlung herstellenden Ebenen und der Zahl der \nVermittlungseinrichtungen nicht vergleichbar und ebenfalls ein hypothetisches ist. \nAuch dieses Netz müsste die Antragstellerin erst noch durch kostenaufwendige \nUmbauten verwirklichen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme \nder Antragstellerin vom 17. Mai 2001 auf Fragen der Regulierungsbehörde spricht \neiniges dafür, dass das Ist-Netz der Antragstellerin gewisse historisch bedingte \nGegebenheiten aufweist, die Zweifel an einer zeitgemäßen effizienten \nLeistungsbereitstellung erlauben. So kann beispielsweise für eine ungewöhnlich \nhohe Zahl von Verbindungen bei einer Zusammenschaltung auf höherer Ebene keine \nVermittlung unter Durchlaufen nur einer Vermittlungsstelle, also unter geringstem \nAufwand (Tarifzone 1) zu Stande kommen. Geht man demgegenüber davon aus, \ndass jedenfalls das hypothetische, dem aktuellen Entgeltgenehmigungsantrag der \nAntragstellerin zugrunde gelegte Netz, soweit es einer vertretbaren \nunternehmerischen Leitentscheidung entspricht, als ein eine effiziente \nLeistungsbereitstellung i.S.d. § 3 Abs. 1 TEntgV ermöglichendes Netz angesehen \nwerden könnte, lässt andererseits die von dem Großteil der eine \nZusammenschaltung beanspruchenden Wettbewerber geforderte, der Tarifierung \nzugrunde zu legende Netzkonzeption erst recht eine effiziente \nLeistungsbereitstellung erwarten. In dieser Situation hat die Regulierungsbehörde, \ndie eine für alle Beteiligten verbindliche Entscheidung über die Tarifierung und ihr \nzugrunde liegende Netzstruktur zu treffen hat, einen zwischen beiden Extremen \nvermittelnden Ansatz gefunden, was der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3. \nMai 2001 als mögliche Konfliktlösung angedeutet hat. Hinsichtlich der Zahl der LEZB \nhat sie der Forderung der Antragstellerin etwa zur Hälfte entsprochen - in einem \nfrüheren Verfahrensstadium ging die Antragstellerin selbst von 469 \ninterconnectionsfähigen Bereichs-/Knotenvermittlungsstellen auf der zweiten Ebene \nund in einem letzten Kompromissangebot von 475 LEZB aus - und geht damit im \nErgebnis von einer Beschaltungskapazität der Vermittlungseinheiten aus, die nicht \nwenige Vermittlungseinheiten im Ist-Netz der Antragstellerin bereits gegenwärtig \noffenbar problemlos bewältigen. Die von ihr ferner vorgenommene Beschränkung \ndes Netzkonzepts auf zwei Ebenen, die bereits einmal von der Antragstellerin selbst \nin Grundzügen geplant war und der Struktur der meisten Telekommunikationsnetze \neuropäischer Vergleichsstaaten entspricht, dürfte selbst bei einer weiter steigenden \nNachfrage nach Internet-Verbindungen angesichts der zu erwartenden Fortschritte in \nder Leistungsfähigkeit der Vermittlungseinheiten nicht zu überlastbedingten \nStörungen im Netz führen und fasst die Nachteile des Ist-Netzes der Antragstellerin \nvermeidend die unterschiedlichen Einzugsbereiche mit VE:N zu einer lokalen Ebene \nmit entsprechender Tarifzone zusammen. So gesehen ist gegenwärtig jedenfalls \nnicht offensichtlich, dass die vermittelnde Entscheidung der Antragsgegnerin \nbezüglich der für die Tarifierung maßgeblichen Netzstruktur gemessen an § 3 Abs. 1 \nSatz 1 TKG zu beanstanden und allein vertretbar das dem \nEntgeltgenehmigungsantrag der Antragstellerin zugrunde liegende hypothetische \nNetz ist. Demgemäß ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auf Verpflichtung \nzur Genehmigung der von der Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag zu 1. b) aa) u. bb) \nverfolgten Entgeltstruktur offen.\n\n16\n\nZu 1. c): Auch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2001 hat das Verwaltungsgericht zu \nRecht wegen Unzulässigkeit abgelehnt. \n\n17\n\nSoweit die Antragstellerin die genehmigten, sie insoweit begünstigenden Entgelte \nangreift, fehlt es ihr am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Soweit sie sich gegen \ndie aus ihrer Sicht fehlende vierte Tarifzone und die versagte Anwendung der Tarife \nauf 936 LEZB wendet, ist das Antragsbegehren, wie ausgeführt, unstatthaft. Diesen \nZulässigkeitsmangel kann die Antragstellerin nicht mit der Überlegung überwinden, \nein auch diesen Teil des angefochtenen Bescheids ergreifender Suspensiveffekt des \n§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichte die Antragsgegnerin zu einer erneuten \nEntscheidung über ihren aktuellen Entgeltgenehmigungsantrag, und zwar im Sinne \nder von ihr erstrebten Tarifstruktur und Entgeltbeträge. Denn der Suspensiveffekt \nstellt nur ein Vollziehungshindernis dar.\n\n18\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 \n- 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109/112.\n\n19\n\nDie Behörde kann mithin von dem betroffenen Verwaltungsakt bei Eintritt des \nSuspensiveffekts keinen Gebrauch machen und aus ihm keine Folgerungen ziehen. \nDies betrifft allerdings nur die Regelung des betroffenen Verwaltungsakts, denn nur \nvon ihr kann Gebrauch gemacht werden. Ein Berufen auf die Existenz des \nVerwaltungsakts an sich und damit auf die bereits erfolgte Bescheidung eines \nAntragsbegehrens ist jedoch kein \"Gebrauch machen\" von der Regelung des \nVerwaltungsakts und damit der Erlassbehörde auch bei ausgelöstem Suspensiveffekt \nnicht verwehrt. Eine Pflicht der Regulierungsbehörde zur erneuten Entscheidung \nüber den aktuellen Entgeltantrag der Antragstellerin bestünde mithin bei Einsetzen \nvon Suspensiveffekt bezüglich des angefochtenen Bescheids nicht. \n\n20\n\nZu Antrag 2. a) aa) u. bb): Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der \nAntragstellerin auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 \nVwGO zur Genehmigung der von der Antragstellerin betragsmäßig ausgewiesenen \nEntgelte bei vier Tarifzonen zu Recht abgelehnt. \n\n21\n\nWie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist ein dem hier zu betrachtenden \nRechtsschutzbegehren zugrunde liegender grundsätzlicher Anspruch der \nAntragstellerin auf eine Tarifierung mit vier Zonen und 936 LEZB bei gegenwärtiger \nErkenntnislage offen. Selbst wenn man einen solchen Anspruch der Antragstellerin \nunterstellte, wäre nicht dargelegt, dass die von der Antragstellerin mit ihrem \nvorläufigen Rechtsschutzbegehren beanspruchten Entgeltbeträge der Höhe nach \nzuträfen. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die von \nder Antragstellerin im Entgeltregulierungsverfahren vorgelegten Nachweise \nunzureichend waren und die Ermittlung der von der Antragstellerin bezifferten \nEntgelte nicht rechtfertigen. Einer Überprüfung dieser Beträge in Anwendung der \nVergleichsmarktmethode steht der Charakter des vorliegenden summarischen \nEilverfahrens entgegen. Die Antragstellerin kann dem auch nicht entgegenhalten, sie \nhabe Anspruch auf Entgelte mindestens in Höhe der von ihr bezifferten Beträge, weil \ndie Beträge dreier Tarifzonen denen der mit dem angefochtenen Bescheid \nfestgesetzten entsprechen und sich aus diesen der Betrag für eine vierte Tarifzone \nnach näher erläuterter Weise ableite. Damit hat die Antragstellerin gleichwohl nicht \nglaubhaft gemacht, dass auf der Grundlage der von ihr insoweit akzeptierten \nVergleichsmarktmethode mindestens die von ihr bezifferten Entgeltbeträge der Höhe \nnach begründet sind. Denn die Erweiterung der Tarifzonen auf vier setzte \nnotwendigerweise auch eine Veränderung der zu Grunde liegenden Netzstruktur im \nSinne einer Erhöhung der Zahl der Netzebenen und der Aufteilung der \nEinzugsbereiche mit zugeordneten Vermittlungseinheiten voraus, was wiederum bei \nder notwendigen Umlegung der nach der Vergleichsmarktmethode anzusetzenden \nKosten andere abzuleitende Entgeltbeträge als die von der Antragsgegnerin für drei \nTarifzonen errechneten nach sich zöge. Welche Beträge sich richtigerweise ergäben \nund ob sie den mit dem Antrag zu 2. a) aa) u. bb) geltend gemachten entsprächen, \nist im vorliegenden summarischen Verfahren nicht ersichtlich. Überdies könnte \neiniges dafür sprechen, dass bei Anwendung der Vergleichsmarktmethode diese \nBeträge niedriger wären als die von der Antragstellerin übernommenen bzw. \nmathematisch ermittelten und die Drei-Zonen-Tarifierung gegenüber einer Vier-\nZonen-Tarifierung keinen zwingenden Einkommensnachteil für die Antragstellerin \nbedeuten muss. \n\n22\n\nZu 2. b): Das Hilfsbegehren der Antragstellerin auf vorläufige Verpflichtung der \nAntragsgegnerin auf Neubescheidung ihres Entgeltgenehmigungsantrags mit vier \nTarifzonen hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Nach den obigen \nAusführungen ist bereits ein Anspruch der Antragstellerin auf Entgeltgenehmigung \nmit vier Tarifzonen lediglich offen, damit ein wenigstens überwiegend \nwahrscheinlicher Anspruch auf Neubescheidung nicht dargelegt und im Übrigen ein \nAnordnungsgrund auch und erst recht für eine Neubescheidung nicht gegeben.\n\n23\n\nZu 2. c): Die Ablehnung dieses Antrages rechtfertigt sich aus den Gründen der \nAblehnung des inhaltsgleichen Antrages zu 1. c). \n\n24\n\nII. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache \nnicht auf. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden prozess- und \nverfassungsrechtlichen Fragen sind von der Rechtsprechung geklärt. Aufklärungen in \ntatsächlicher Hinsicht, die im summarischen Verfahren der Beschwerde durchführbar \nwären, sind nicht ersichtlich. Allein die kontroverse Wertung der tatsächlichen und \nrechtlichen Gegebenheiten des vorliegenden Rechtsstreits zwischen den Beteiligten \nvermittelt der Sache keine die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gebietende \nbesondere Schwierigkeit. \n\n25\n\nIII. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Die \nAntragstellerin hat keine Frage aufgezeigt, die in einem Beschwerdeverfahren \ngrundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig wäre. Die von ihr formulierten zwei \nFragen stellen sich nicht oder es kommt auf sie nach den obigen Ausführungen nicht \nan. \n(Frage 1) Das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, dass eine mathematische \nAbleitung eines Tarifs aus anderen Tarifen § 27 Abs. 3 TKG, §§ 2, 3 TEntgV nicht \nentspricht, nicht aber die Ansicht vertreten, beanspruchte Entgelte seien nur durch \nKostennachweise, nicht aber durch die Vergleichsmarktmethode belegbar. Die \nAbleitung durch die Antragstellerin stellt denn auch tatsächlich keine \nVergleichsmarktbetrachtung dar. \n(Frage 2) Die Frage stellt sich nicht, weil bereits ein Anordnungsanspruch auf die \nvon der Antragstellerin aktuell beanspruchten Tarife weder offensichtlich noch \nüberwiegend wahrscheinlich, sondern offen ist und der Senat nicht davon überzeugt \nist, dass die Vollziehbarkeit der festgesetzten Tarife bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens zu einer alsbaldigen, untragbaren, existenzgefährdenden \nGefahr für die Antragstellerin führen wird.\n\n26\n\nIV. Schließlich greift auch die geltend gemachte Abweichung nicht durch. \n(Divergenzpunkt 1) Es mag offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht überhaupt von \nder zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Begrenzung des \nZurückstellens des vorläufigen Regelungs- und Sicherungsinteresses abgewichen \nist. Einen hiermit unvereinbaren Rechtssatz hat es mit seinem \"In-der-Regel-Ansatz\" \nnicht aufgestellt. Jedenfalls beruhte das Entscheidungsergebnis nicht auf einer \neventuellen Divergenz, weil es auch ohne sie, d.h. unter Zugrundelegung dieser \nRechtsprechung Fortbestand behielte. Denn angesichts des offenen Ausgangs des \nHauptsacheverfahrens und des nicht glaubhaft gemachten zwingenden \nNetzrückbaus noch vor Ende des Hauptsacheverfahrens bedarf es eines \nHerabschraubens der Anforderungen an den Anordnungsgrund im Sinne der \nbundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht.\n(Divergenzpunkt 2) Den von der Antragstellerin formulierten Rechtssatz \"..., dass \neine Entgeltgenehmigung bei der Vorlage unzureichender Kostenunterlagen nicht \naufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung zu ergehen hat.\" hat das \nVerwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es ist nicht davon die Rede, dass bei \nKostennachweisdefiziten die Vergleichsmarktmethode entfiele.\n\n27\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 3 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-08/13-b-1636-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-08/13-b-1636-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297999","retrieved":"2026-07-09 03:21:28.170978+00:00"}}