{"status":"available","doknr":"OLD298024","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0507.9A2738.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-07","aktenzeichen":"9 A 2738/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63,91 EUR (= früher 125,- DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Beklagte hat die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr.1 VwGO) nicht dargelegt.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \nErgebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung, wonach es an einer \nausreichenden satzungsrechtlichen Grundlage für die Erhebung der streitigen \nGebühr fehle, zu begründen.\n\n5\n\nAls Rechtsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 KAG NRW für die vom Kläger \nverlangte Gebühr kommen - dies wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt - allein \ndie Regelungen der Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage G. \nSee in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. Mai 1997 (im Folgenden: \nFSS) in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von \nGebühren für die Benutzung von Sportstätten und Bädern der Stadt L. in der \nFassung der 10. Änderungssatzung vom 10. April 1997 (im Folgenden: SportstGebS) \nin Betracht.\n\n6\n\nHiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die \nvorgenannten Satzungen nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KAG NRW \nerfüllen, um für die Benutzung des G. Sees zum Sporttauchen eine Gebühr der \nstreitigen Art erheben zu können. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden; ihre \nRichtigkeit wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel \ngezogen.\n\n7\n\nNach § 2 Abs. 1 KAG NRW dürfen Abgaben, u.a. Gebühren gemäß § 4 Abs. 2 \nKAG NRW, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden, wobei die Satzung den \nKreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den \nMaßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben \nmuss. Diesen Anforderungen genügen die oben bezeichneten Satzungen mit Blick \nauf die hier in Streit stehende Gebühr nicht.\n\n8\n\nIn § 8 Abs. 1 b) FSS wird bestimmt, dass für das Sporttauchen in dem See 5 des \nG. Sees - dieses ist dort gemäß § 8 Abs. 1 a) Satz 2 FSS außerhalb des als \nFreibad genutzten Bereichs „gestattet\" - Gebühren nach der \nSportstättengebührensatzung der Stadt L. erhoben werden. Es kann dahinstehen, \nob die Verweisung als Rechtsgrund- oder aber, wie der Beklagte meint, lediglich als \n„Rechtsfolgenverweis\" zu verstehen ist. In beiden Fällen genügt § 8 Abs. 1 b) FSS in \nVerbindung mit den Regelungen der Sportstättengebührensatzung nicht den \nAnforderungen des § 2 Abs. 1 KAG NRW an eine ausreichende satzungsrechtliche \nGrundlage für die Erhebung von Gebühren für das Sporttauchen.\n\n9\n\nSollte § 8 Abs. 1 b) FSS - wie ansonsten regelmäßig bei derartigen \nVerweisungen auf eine spezielle Gebührensatzung anzunehmen ist - als \nRechtsgrundverweis und mithin also in dem Sinne zu verstehen sein, dass sämtliche \nder nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW notwendigen Regelungen für die \nGebührenerhebung in §§ 1 ff. SportstGebS bestimmt sind, so fehlt es mit Blick auf \ndas Sporttauchen im See 5 des G. Sees schon an der Normierung eines \ngebührenpflichtigen Tatbestandes. Denn gemäß § 1 SportstGebS werden nach \ndieser Satzung lediglich Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtungen \nerhoben, die der Geltung der Sportstättensatzung der Stadt L. unterfallen. Bei dem \nTeilbereich des Sees 5 des G. Sees, indem das Sporttauchen gestattet ist, wie \nauch dem gesamten G. See überhaupt handelt es sich jedoch nicht um eine \nsolche der Geltung der Sportstättensatzung unterliegende Einrichtung. Letzteres ist \nvom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt worden (S. 6 unten des \nUrteilsabdrucks), hiergegen gerichtete Einwände erhebt das Zulassungsvorbringen \nnicht.\n\n10\n\nEbenso fehlt eine ausreichende satzungsrechtliche Erhebungsgrundlage, wenn \nmit dem Zulassungsvorbringen davon ausgegangen wird, die Vorschrift des § 8 Abs. \n1 b) FSS stelle einen „Rechtsfolgenverweis\" dar, bei der die nach 2 Abs. 1 Satz 2 \nKAG NRW erforderlichen Regelungen zum Teil in der besagten Benutzungssatzung \nselbst, etwa was den gebührenpflichtigen Benutzungstatbestand angehe, und im \nÜbrigen hinsichtlich der durch die Benutzung ausgelösten „Rechtsfolgen\" \n(Gebührenschuldner, -maßstab, -satz und -fälligkeit) in §§ 2 ff. der SportstGebS bzw. \nNr. 1.1.5 des zugehörigen Gebührentarifs enthalten seien. Das \nZulassungsvorbringen selbst bleibt schon unscharf, wenn es zunächst behauptet, der \ngebührenpflichtige Tatbestand sei in der Benutzung des Sees zum Sporttauchen \ngemäß § 8 Abs. 1 b) FSS zu sehen, um sodann im Weiteren hiervon abweichend \ngeltend zu machen, die Gebührenpflicht knüpfe nicht an diese Benutzung, sondern \nan die Erteilung einer auch vorgesehenen Erlaubnis zu einer solchen Benutzung an. \nUngeachtet der insoweit aufgeworfenen Fragen, worin bei einem Verständnis des § 8 \nAbs. 1 b) FSS als „Rechtsfolgenverweis\" der gebührenpflichtige Tatbestand bestehen \nsoll und ob hierzu eine hinreichend bestimmte satzungsrechtliche Regelung \nanzunehmen wäre, sowie der Frage, ob die satzungsrechtlichen Regelungen im \nÜbrigen den Anforderungen des § 2 Abs. 1 KAG NRW genügen, fehlt es jedenfalls \nan der weiter erforderlichen Regelung der Gebührenfälligkeit. Die in diesem \nZusammenhang allein in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 2 Abs. 1 a) \nSportstGebS ist insofern nicht anwendbar. Die genannte Vorschrift knüpft mit Blick \nauf die Gebührenfälligkeit an die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 der \nSportstättensatzung an. Selbst wenn der Ansicht des Beklagten zu folgen wäre, \nwonach für das Sporttauchen in See 5 des G. Sees eine Erlaubnispflicht \nangeordnet worden sein soll - dagegen bestehen bereits erhebliche Bedenken, da \nweder in § 8 Abs. 1 FSS noch in den in Bezug genommenen §§ 2 ff. der \nSportstGebS oder in Nr. 1.1.5 des Gebührentarifs eine solche Erlaubnispflicht \nbestimmt ist - so liegt doch auf der Hand, dass es sich hierbei nicht um eine \nErlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 a) SportstGebS nach § 3 Abs. 1 der \nSportstättensatzung handeln würde. Dies folgt daraus, dass der G. See \nentsprechend den obigen Darlegungen nicht dem Geltungsbereich der \nSportstättensatzung, mithin also auch nicht den darin bestimmten \nErlaubnisvorbehalten, unterfällt. \n\n11\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch die weitere Rüge des \nBeklagten nicht durchgreift, wonach sogar im Falle des Fehlens einer Erlaubnispflicht \ndie Gebührenerhebung nicht zu beanstanden sei, weil die gebührenrechtlichen \nRegelungen allein an die tatsächliche Erteilung einer Erlaubnis anknüpften und eine \nErlaubniserteilung an den Kläger erfolgt sei. Wie oben gezeigt, knüpft zumindest die \nRegelung zur Gebührenfälligkeit in § 2 Abs. 1 a) SportstGebS nicht an das Ergehen \nirgendeiner Erlaubnis an, sondern setzt die Aushändigung einer Erlaubnis nach § 3 \nAbs. 1 der Sportstättensatzung voraus. Eine derartige Erlaubnis ist jedoch, wie \nebenfalls bereits oben ausgeführt, hier nicht erteilt worden.\n\n12\n\nErweist sich demnach die verwaltungsgerichtliche Feststellung des Fehlens einer \nausreichenden Satzungsgrundlage für die Erhebung der streitigen Gebühr schon aus \nden vorgenannten Gründen als zutreffend, so kommt es auf die weiteren vom \nBeklagten vorgetragenen Einwände gegen die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen \nUrteils nicht an.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-07/9-a-2738-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-07/9-a-2738-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298024","retrieved":"2026-07-09 03:21:30.358479+00:00"}}