{"status":"available","doknr":"OLD298022","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0507.3A2910.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-07","aktenzeichen":"3 A 2910/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es nach übereinstimmender Erklä-\nrung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist (Ermäßigung des Gesamtnachzah-\nlungsbetrages auf 7.173,67 DM im Erörterungstermin vom 22. Februar 2002); inso-\nweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos. \n\nIm übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewie-\nsen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden zu 92 % dem Kläger und zu 8 % dem Beklag-\nten auferlegt. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betra-\nges abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre-\nckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks - - - -\nStraße 80 sowie eines Garagengrundstücks in - (Gemarkung Flur 24 Flurstücke \n2132 und 2144). Er wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen we-\ngen der - - - -Straße (für das Hausgrundstück und das Garagengrundstück) und \nwegen der zu dieser Straße führenden Wohnwege Nr. 17b und 17c, an die das Haus-\ngrundstück grenzt. \n\n3\n\nDas Erschließungsgebiet wird von Straße durchzogen, die von der \nübergeordneten Straße nach Osten abzweigt und in einer langgezogenen Kurve \nsich nach Norden wendet. Von Straße zweigt u.a. nach Osten die - - - -Straße ab, die \nzunächst ca. 250 m geradeaus verläuft, sich anschließend nach Norden wendet und \nringförmig in das geradeaus verlaufende Stück in etwa 120 m Abstand \nzur Straße einmündet. Von diesem Straßenring zweigt u.a. (nach Osten) \ndie - - Straße ab, die aus einem südlichen und einem nördlichen Straßenast besteht. \nDas von dem Straßenring umfaßte Gebiet unterfällt dem Bebauungsplan Nr. 187/3 vom \n15. November 1987, der angrenzende Bereich dem Bebauungsplan Nr. 187 Blatt 2 vom \n8. April 1974. \n\n4\n\nDie genannten Straßen und Wege wurden von der Mitte der 70er Jahre bis zum Ende \nder 80er Jahre hergestellt. Am 8. Mai 1991 beschloß der Rat der Stadt die Bildung \neiner Abrechnungseinheit aus der Straße mit sechzehn von ihr abgehenden \nStraßen (insbesondere Stichstraßen), darunter der - - - - Straße nebst -Straße \nund - - Straße; zugleich hob er einen gleichartigen, am 28. Oktober 1977 gefaßten \nBeschluß auf. Nachdem der Beklagte bereits unter dem 1. September 1995 eine \nWidmungsverfügung u.a. für die - - - - Straße nebst Wohnwegen erlassen hatte, \nwidmete er durch Verfügung vom 18. März 1997 erneut u.a. diese Straße und die in \ndiesem Bereich liegenden Wohnwege.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 13. November 1991 setzte der Beklagte gegen den Kläger \nfolgende Vorausleistungen fest: \nFür das Flurstück 2132 (285 qm x 13,23 DM/qm =) 3.770,55 DM\nwegen der Fahrstraßen der Erschließungseinheit -Ost,\n\nfür das Flurstück 2132 (285 qm x 11,50 DM/qm =) 3.277,50 DM\nwegen des Weges zu den Häusern - - -\n-Straße 74 bis 80,\nfür das Flurstück 2144 (18 qm x 11,03 DM/qm =) 198,54 DM\nwegen der Fahrstraßen der Erschließungseinheit -Ost;\n\n6\n\nauf den Gesamtbetrag von 7.246,59 DM rechnete er eine Vorausleistung von \n6.133,20 DM an und forderte den Kläger zur Zahlung von 1.113,39 DM auf. Am \n22. November 1991 schloß die Stadt mit dem Kläger und seiner Ehefrau einen Vertrag \nüber die Ablösung des Erschließungsbeitrages; darin wurden die genannten Grundstücke \nals durch die Erschließungseinheit -Ost erschlossen bezeichnet, wozu in der Anlage \ndie zur Erschließungseinheit gehörenden Straßen aufgelistet wurden; als Ablösebetrag \nwurden 7.246,59 DM ausgewiesen, was nach Anrechnung der gezahlten Vorausleistung \nvon 6.133,20 DM einen noch zu zahlenden Betrag von 1.113,39 DM ergab. Mit Schreiben \nvom 28. November 1991 hob der Beklagte den Vorausleistungsbescheid vom \n13. November 1991 auf. \n\n7\n\nDurch Bescheid vom 3. Juni 1998 setzte der Beklagte gegen den Kläger folgende \nErschließungsbeiträge fest, nachdem er dies mit Schreiben vom 14. April 1998 unter \nHinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1990 (8 C 36.89) \nangekündigt hatte: \nWegen der - - - -Straße\nfür das Flurstück 2132 8.763,89 DM,\nfür das Flurstück 2144 461,26 DM,\nwegen des Wohnwegs Nr. 17b für das Flurstück 2132 5.445,12 DM;\nnach Anrechnung der bereits vereinnahmten 7.246,59 DM ergab sich ein \"Gesamt-\nnachzahlungsbetrag\" von 7.423,68 DM; zugleich erklärte der Beklagte, er fechte den \nAblösungsvertrag vom 22. November 1991 an und rechne den gezahlten Ablösebetrag als \nVorausleistung an. Dem vom Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch gab der Beklagte \ndurch Widerspruchsbescheid vom 23. September 1998 insoweit statt, als er den Beitrag \nfür das Flurstück 2132 wegen des Wohnwegs Nr. 17b um 2.724,48 DM auf 2.720,64 DM \nminderte; im übrigen wies er den Widerspruch zurück; zugleich setzte er für das Flurstück \n2132 wegen des Wohnwegs Nr. 17c einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.474,47 DM \nfest, errechnete eine Nachforderung von 7.730,53 DM und forderte den Kläger zur \nNachzahlung von 306,85 DM auf.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 21. Oktober 1998 Klage erhoben und zur Begründung im \nwesentlichen vorgetragen: Eine Nacherhebung sei unzulässig, weil die nach dem Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1990 (8 C 36.89, DVBl 1991, 447) \nmaßgebliche \"Mißbilligungsgrenze\" nicht überschritten werde, wie sich aus einem \nVergleich des Ablösebetrages von 7.246,59 DM mit der Gesamtsumme des endgültigen \nBeitrags von 14.420,26 DM ergebe; entgegen der Auffassung des Beklagten seien \nnämlich nicht die jeweiligen Beträge für das einzelne Grundstück und die einzelnen \nErschließungsanlagen einander gegenüberzustellen, sondern die Gesamtbeträge der \nAblösung und der endgültigen Erschließungsbeiträge. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des \nBeklagten vom 3. Juni 1998 und den hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheid vom \n23. September 1998 insoweit aufzuheben, als ein \nhöherer Beitrag als 7.246,59 DM festgesetzt worden \nist.\n\n11\n\nDer Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und zur \nBegründung auf die Ausführungen seines Widerspruchsbescheides Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Be-\nscheide im streitigen Umfang aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nausgeführt, der wirksam geschlossene Ablösungsvertrag vom 22. November 1991 habe \nauch die Erschließungsbeiträge für jeden Wohnweg der Erschließungseinheit -Ost \numfaßt, der das veranlagte Wohnhausgrundstück erschließe; bei der richtigerweise \nvorzunehmenden Gegenüberstellung der jeweiligen Gesamtbeträge sei die in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so genannte \"absolute \nMißbilligungsgrenze\" nicht überschritten, so daß es mit der gezahlten Ablösesumme sein \nBewenden haben müsse. \n\n13\n\nDurch Beschluß vom 14. Juni 2000 hat der Senat die Berufung des Beklagten \nzugelassen.\n\n14\n\nZur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: \n\n15\n\nWolle man mit dem Verwaltungsgericht die Vorkorrespondenz der Beteiligten zur \nAuslegung des Ablösungsvertrages hinzuziehen, so müßten auch die endgültigen Beiträge \nje Parzelle und Erschließungsanlage den im Vorausleistungsbescheid vom 13. November \n1991 einzeln dargestellten Ablösebeträgen gegenübergestellt werden. Wie dem \nangefochtenen Widerspruchsbescheid zu entnehmen sei, sei danach die sog. \nMißbilligungsgrenze erreicht, bezogen auf die Parzelle 2132 für die Anbaustraße - - - - \nStraße und den Wohnweg 17c sowie bezogen auf die Parzelle 2144 für diese \nAnbaustraße. Stelle man hingegen (als Hilfserwägung) allein auf den Text des \nAblösungsvertrages und insbesondere die dort beigefügte Straßenliste ab, so wäre zwar \nder endgültige Erschließungsbeitrag für die Parzellen 2132 und 2144 wegen der - - - -\nStraße (insgesamt 9.225,15 DM) durch den Ablösebetrag von 7.246,59 DM wirksam \nabgelöst; das gälte allerdings nicht für die Wohnwege 17b und 17c, für die 2.720,64 DM \nbzw. 2.474,47 DM festzusetzen und vom Kläger zu zahlen wären. \n\n16\n\nIm Erörterungstermin vom 22. Februar 2002 hat der Beklagte erklärt, er ändere die \nangefochtenen Bescheide dahin ab, daß die vertragsgemäß erbrachten Zahlungen von \ninsgesamt 7.246,59 DM gänzlich als Vorauszahlung auf die Beitragsfestsetzungen \nangerechnet würden und daß demgemäß der Gesamtnachzahlungsbetrag auf \n7.173,67 DM ermäßigt werde. Die Parteien haben im Umfang der Beitragsermäßigung das \nVerfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, soweit das \nVerfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, und \ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen \nUrteils, sein Vorbringen im Klageverfahren und im Berufungszulassungsverfahren, vertieft \nseine Ausführungen dazu, daß der gesamte Ablösebetrag der Summe der \nBeitragsfestsetzungen gegenüberzustellen sei und daß hierbei die sog. Mißbilligungs-\ngrenze nicht überschritten werde, und trägt ergänzend vor: \n\n22\n\nDie Wirksamkeit des geschlossenen Ablösungsvertrages werde nicht dadurch berührt, \ndaß die Bildung der Erschließungseinheit laut gerichtlicher Feststellung an einem \nschweren Fehler leide und daß dies zur Nichtigkeit der Einheitsbildung geführt haben \nmöge. Die vorliegende Streitsache unterscheide sich von dem durch das \nBundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Dezember 1989 (8 C 44.88, DÖV 1990, 285) \nentschiedenen Fall darin, daß hier der Ablösebetrag im Vertrag ausgewiesen und vor \nVertragsschluß unter Berücksichtigung sämtlicher voraussichtlicher Kosten bestimmt \nworden sei. Wenn beide Parteien sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Bildung der \nErschließungseinheit in einem Rechtsirrtum befunden haben sollten, so habe dies \nmöglicherweise zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit des Ablösungsvertrages \ngeführt. Der vorliegende Fall gehöre in den Kreis der Fälle, in denen das im Vertrag \nvorausgesetzte Abrechnungsgebiet sich nachträglich verändere; für diese Fälle sei aber \nanerkannt, daß sich insoweit ein ablösungstypisches Risiko verwirklicht habe, was \nkeineswegs zur Nichtigkeit des Vertrages führe.\n\n23\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Ver-\nhandlung einverstanden erklärt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im \nübrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten dieses Verfahrens sowie des \nVerfahrens 3 A 3126/99 Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für er-\nledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für \nwirkungslos zu erklären. Im übrigen ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind im noch aufrechterhaltenen Umfang \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat die allgemeinen Voraussetzungen für eine materiell \nrechtmäßige Beitragsveranlagung hinsichtlich der - - - -Straße und der Wohnwege \nNr. 17b und 17c bejaht und angenommen, auch die Höhe der für die Fahrstraße im \nBeitragsbescheid, für die Wohnwege aber im Widerspruchsbescheid ermittelten und \nfestgesetzten Erschließungsbeiträge sei nicht zu beanstanden; hiergegen ergeben sich \nweder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch sonst Bedenken. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Veranlagung des Klägers zu \nErschließungsbeiträgen für das Wohnhausgrundstück und das Garagengrundstück auch \nnicht mit Rücksicht auf den Ablösungsvertrag vom 22. November 1991 ausgeschlossen. \nDenn dieser Vertrag ist nichtig und kann deshalb keine Rechtswirkungen entfalten: \n\n28\n\nDen Gemeinden ist es grundsätzlich untersagt, Erschließungskosten anders als durch \ndie Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften \nauf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umzulegen. Das Gesetz läßt eine \nAusnahme hiervon insofern zu, als eine Gemeinde nach Erlaß von \nAblösungsbestimmungen Vereinbarungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags \ntreffen kann (§ 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG/§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Fehlen indes aus-\nreichende Ablösungsbestimmungen, so führt dies zur Nichtigkeit eines gleichwohl \ngeschlossenen Ablösungsvertrages. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C \n24.81 -, DVBl 1982, 550.\n\n30\n\nDie Notwendigkeit, vor dem Abschluß von Ablösungsverträgen (ausreichende) Ablö-\nsungsbestimmungen zu erlassen, bedeutet zugleich, daß die Ablösungsverträge nur in \nÜbereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen geschlossen werden dürfen und daß \nein Ablösungsvertrag, dessen Ablösebetrag in Abweichung von den anzuwen-denden \nBestimmungen ermittelt worden ist, nichtig ist. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C \n44.88 -, DÖV 1990, 285.\n\n32\n\nEine zur Nichtigkeit führende Abweichung von den Ablösungsbestimmungen ist bei-\nspielsweise anzunehmen, wenn diese vorschreiben, den Ablösebetrag in der für die \nBeitragserhebung vorgesehenen Art zu berechnen, der Aufwand dem zuwider jedoch für \neine Erschließungseinheit ermittelt und verteilt wird, ohne daß der hierfür erforderliche \nRatsbeschluß vorliegt.\n\n33\n\nVgl. OVG Saarlouis, Beschluß vom 12. Februar \n1998 - 1 Q 67/97 -, KStZ 1998, 138, sowie BVerwG, \nBeschluß vom 29. Oktober 1993 - 8 B 186.93 -; vgl. \nauch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n6. Aufl., § 22 Rn. 13.\n\n34\n\nNach diesen Maßstäben ist der am 22. November 1991 zwischen der Stadt und \ndem Kläger sowie seiner Ehefrau geschlossene Ablösungsvertrag als nichtig anzusehen, \nund zwar unabhängig von der unter den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Einhaltung \nder sog. Mißbilligungsgrenze durch Gegenüberstellung der Einzelbeträge oder der \nGesamtbeträge zu prüfen ist. Gemäß § 11 Satz 1 der Erschließungsbeitrags-satzung 1988 \nbestimmt sich der Betrag einer Ablösung \"nach der Höhe des voraussichtlich \nentstehenden Beitrages\". Somit war der Ablösebetrag - nicht anders als vom Beklagten im \nVorausleistungsbescheid vom 13. November 1991 vorgesehen - in der Weise zu \nbestimmen, daß in Übereinstimmung sowohl mit dem Baugesetzbuch als auch der \nErschließungsbeitragssatzung die abzurechnende Anlage festgelegt, der auf sie \nvoraussichtlich entfallende Erschließungsaufwand ermittelt und dieser auf die durch die \nAnlage erschlossenen Grundstücke verteilt wurde. Die dem Ablösungsver-trag vom \n22. November 1991 zugrunde liegende Beitragsermittlung hat diese Anfor-derungen \nverfehlt. Sie bezog sich nämlich nicht auf den voraussichtlichen Aufwand für die - - - \n-Straße, sondern auf den Aufwand für die \"Anbaustraßen und ihre Stichstraßen und \nGaragenhöfe\" der \"Erschließungseinheit -Ost\". Die \"Bildung einer \nErschließungseinheit\" aus der Straße und einer größeren Zahl von Nebenstraßen \nwird jedoch vom Gesetz (nach den hierfür in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäben) nicht zugelassen.\n\n35\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rn. 40 ff. (m.w.N. aus \nder Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts).\n\n36\n\nWar dem entsprechend die Verteilung nicht auf die Abrechnungsgebiete der einzelnen \nErschließungsanlagen, sondern fehlerhaft auf die ganze Erschließungseinheit be-zogen, \nso liegt hierin ein zur Nichtigkeit des Ablösungsvertrages führender Mangel, dem auch \nnicht durch Auslegung oder Umdeutung abgeholfen werden kann. Entgegen der \nAuffassung des Klägers erscheint dieses \"Defizit\" des Ablösungsvertrages vom \n22. November 1991 nicht deshalb \"in einem milderen Licht\", weil die Vertragschließenden \nwohl der Auffassung waren, sie handelten entsprechend den rechtlichen Anforderungen. \nWird nämlich (mit dem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1989, a.a.O.) \nder Abschluß eines Ablösungsvertrages in Abweichung von den Ablösungsbestimmungen \nals Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ge-wertet, so kann der \"gute Glaube\" der \nVertragschließenden nicht zu einer Milderung der rechtlichen Folgen in dem Sinne führen, \ndaß der Vertrag lediglich als \"rechtswidrig\", nicht jedoch als \"unwirksam\" anzusehen wäre. \nDem Vertragsrecht ist insoweit eine Differenzierung zwischen \"schlichter\" \nRechtswidrigkeit, die die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt, und einer zur \nUnwirksamkeit führenden \"gesteigerten\" Rechtswidrigkeit - entsprechend der \"Nichtigkeit\" \neines Verwaltungsaktes - fremd. \n\n37\n\nDen aus der Nichtigkeit des Ablösungsvertrages vom 22. November 1991 folgenden \nAnspruch auf \"Auskehrung\" des gesamten Ablösebetrages hat der Beklagte durch die \nAnrechnungen auf die festgesetzten Erschließungsbeiträge erfüllt, die er - vom Kläger \nunbeanstandet - in den angefochtenen Bescheiden und durch die im Erörterungstermin \nvom 22. Februar 2002 abgegebene Erklärung vorgenommen hat.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat \nhat die Revision - entgegen der Anregung des Klägers - nicht zugelassen, weil die in § 132 \nAbs. 2 VwGO hierfür geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere die \nRechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Ablösungsbestimmungen als in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt erscheinen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-07/3-a-2910-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-07/3-a-2910-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298022","retrieved":"2026-07-09 03:21:30.188265+00:00"}}