{"status":"available","doknr":"OLD298026","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0507.15A5299.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-07","aktenzeichen":"15 A 5299/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass durch \nden dem Kläger bekannt gegebenen Bescheid vom 12. August 1998 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Oktober 1998 keine Beitragsfestsetzung und kein \nZahlungsgebot gegenüber dem Kläger erfolgt ist.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \nin Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und sein Bruder K. M. sind die beiden Gesellschafter einer \nGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zu deren Gesellschaftsvermögen - neben \neinem weiteren, hier nicht verfahrensgegenständlichen Grundstück - das Grundstück \nG. weg 14 g - l in L. (Gemarkung B. , Flur 6, Flurstück 335) gehört. Im \nGrundbuch sind die beiden Herren M. \"als Gesellschafter bürgerlichen Rechts\" \nals Eigentümer eingetragen. Im Rechtsverkehr tritt die Gesellschaft unter dem \nNamen \"Gebrüder M. GbR\" mit Angabe einer Anschrift, einer Telefon- und \nTelefaxnummer sowie einer Bankverbindung auf dem Briefbogen auf. Das \nGrundstück ist 1996 durch Teilung aus dem Vorgängergrundstück Flurstück 88 \nentstanden und liegt nunmehr - vom G. weg aus gesehen - hinter dem Flurstück \n333. Im G. weg liegt seit alters her ein Mischwasserkanal. Das Vorgängerflurstück \n88 ist 1962 zu einer Anschlussgebühr nach dem Frontmetermaßstab herangezogen \nworden. Das Flurstück 335 liegt über 50 m vom G. weg entfernt. Die Bebauung des \nseinerzeitigen Flurstücks 88 und deren Legalität ist zwischen den Beteiligten streitig. \n1996 wurde für das Flurstück 335 eine Baugenehmigung erteilt. Das darauf errichtete \nGebäude ist seit 1998 an den Kanal im G. weg angeschlossen, wobei die Zuleitung \nüber ein Vorderliegerflurstück durch Baulast gesichert ist. \n\n3\n\nDurch zwei gleich lautende Heranziehungsbescheide vom 12. August 1998 an \nK. M. und den Kläger setzte der Beklagte einen Kanalanschlussbeitrag \"für Ihr \nGrundstück\" in Höhe von 20.891,25 DM fest. Sodann heißt es in dem Bescheid: \"Für \ndiesen Betrag werden Sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts M. , Hans-\nFriedrich/M. , K. GbR in Anspruch genommen. Einen gleich lautenden Bescheid \nhat auch der andere Gesellschafter erhalten. Selbstverständlich ist der Betrag jedoch \nnur einmal zu zahlen.\" Daran anschließend erfolgt ein Zahlungsgebot. Den vom \nKläger unter dem Briefkopf \"Gebrüder M. GbR\" erhobenen Widerspruch wies der \nBeklagte durch gleich lautende Widerspruchsbescheide gegenüber den Kläger und \nK. M. vom 28. Oktober 1998 zurück. Dabei wurde im Betreff als \nBeitragspflichtige die \"GbR H. -F. und K. M. \" genannt. Die \nWiderspruchsbescheide enthielten eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. \nDer Widerspruchsbescheid an den Kläger war an die Anschrift G. weg 14 g \ngerichtet, die Privatwohnung des Klägers. Nach der Postzustellungsurkunde wurde \nder Widerspruchsbescheid am 5. November 1998 dem zur Familie des Empfängers \ngehörenden erwachsenen Hausgenossen/im Dienst der Familie stehenden \nErwachsenen P. W. unter der Zustelladresse übergeben. Zwischen den \nBeteiligten ist unstreitig, dass in Wirklichkeit der Widerspruchsbescheid Frau W. \nnur im Geschäftsbüro G. weg 17 übergeben worden sein kann. \n\n4\n\nGegen den ihm bekannt gemachten Bescheid erhob K. M. \nAnfechtungsklage, in deren Verlauf der Beklagte den \"im Streit stehende(n) \nVerwaltungsakt\" mit Schriftsatz vom 9. September 1999 aufhob. Im Verlauf eines \nTelefongesprächs zwischen einer Mitarbeiterin des Beklagten und dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 1998 erfuhr der \nProzessbevollmächtigte, dass auch gegen den Kläger ein Widerspruchsbescheid \nergangen sei, den der Beklagte für bestandskräftig hielt. \n\n5\n\nMit am 23. Dezember 1998 erhobener Klage hat sich der Kläger gegen den ihm \ngegenüber ergangenen Heranziehungsbescheid gewandt. In der Klageschrift hat er \nvorgetragen: Es bestünden Zweifel, ob tatsächlich von zwei getrennten Bescheiden \nausgegangen werden könne, da Miteigentümern eines Grundstücks gegenüber ein \neinheitlicher Beitragsbescheid erlassen werden könne. Um wirksam zu werden, \nmüsse in einem solchen Fall jedem der Miteigentümer eine Ausfertigung bekannt \ngegeben werden. Es bleibe dann dennoch dabei, dass es sich um einen einheitlichen \nzusammengefassten Bescheid handele. Dann reiche es aus, dass nur einer der \ninhaltlich übereinstimmenden in Anspruch genommenen Miteigentümer Widerspruch \neinlege und Klage erhebe. Diese Klage gelte dann auch als Klage des anderen. \nSollte man sich dieser Rechtsauffassung nicht anschließen und von separaten \nHeranziehungsbescheiden ausgehen, werde die Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand beantragt. Der Kläger sei gemeinsam mit seinem Bruder davon ausgegangen, \ndass es sich um ein einheitliches Verfahren gehandelt habe. Die Gebrüder M. \nhätten den Prozessbevollmächtigten aus noch nicht genau geklärten Umständen \nlediglich den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1998, der an K. M. \nadressiert gewesen sei, übergeben. Deshalb seien die Prozessbevollmächtigten \nirrtümlich davon ausgegangen, dass nur ein Widerspruchsbescheid zugestellt \nworden sei. Erst durch den Anruf der Mitarbeiterin des Beklagten am 10. Dezember \n1998 hätten sie davon erfahren, dass offensichtlich ein zweiter separater \nWiderspruchsbescheid an den Kläger zugestellt worden sei. \n\n6\n\nDer Kläger hat vorgetragen, dass die Zustellung an Frau W. unwirksam \ngewesen sei, sodass schon deshalb keine Klagefrist habe ausgelöst werden können. \nEs habe nämlich keine Zustellung an den Kläger persönlich in dem Geschäftslokal \nals Ersatzzustellung vorgenommen werden dürfen. Darüber hinaus habe Frau W. \nweder eine Postvollmacht für den Kläger persönlich gehabt, noch sei sie überhaupt \nfür den Kläger oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig gewesen. Vielmehr sei \nsie bei der M. Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen. \n\n7\n\nIm Protokoll zum Erörterungstermin vom 14. Juni 1999 vor dem \nVerwaltungsgericht heißt es: \"Der Kläger erklärt hierzu, ihm sei zwar die Frau P. \nW. bekannt, es sei jedoch so, dass es sich hier um eine Mitarbeiterin der Firma \nM. GmbH & Co. gehandelt habe, nicht jedoch um ein Mitglied seiner Familie oder \num einen in seinem Dienst stehenden Erwachsenen. Er weist des Weiteren darauf \nhin, dass das Gebäude G. weg 14 g seine Wohnanschrift sei, wo er allein lebe. Die \nBüroräume der Baufirma M. seien in dem Gebäude G. weg 17. Der Kläger \nvermutet, dass die Zustellung auch in diesem Gebäude erfolgt sein könnte, mit \nSicherheit jedoch nicht in dem Gebäude G. weg 14 g, weil dort die Frau P. W. \ngrundsätzlich keinen Zutritt habe.\" In der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung \nvom 18. September 2000 vor dem Verwaltungsgericht heißt es: \"Der \nProzessbevollmächtigte des Klägers weist hier erneut darauf hin, dass Frau P. \nW. , die laut Postzustellungsurkunde vom 5. November 1998 den \nWiderspruchsbescheid in Empfang genommen hat, keine Angestellte der M. GbR \ngewesen sei, sondern der Firma Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG. Er weist des \nWeiteren darauf hin, dass die beiden Widerspruchsbescheide, die an den Kläger \nergangen sein sollen, bislang nicht aufgetaucht seien. Der Kläger habe sie nicht, \nauch in dem Anwaltsbüro seien sie nicht aufgetaucht.\" \n\n8\n\nZur materiellen Rechtslage hat der Kläger ausgeführt, dass die Beitragsforderung \nverjährt sei, da ein Kanalanschlussbeitrag für das seinerzeit einheitlich genutzte \nFlurstück 88 schon vor langer Zeit entstanden sei. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n12. August 1998 und den Widerspruchsbescheid \nvom 28. Oktober 1998 aufzuheben, \n\n11\n\nsowie vorsorglich dem Kläger Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand zu gewähren. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nEr hat vorgetragen: Der Kläger sei für eine Gesamtschuld als Gesellschafter der \nGbR in Anspruch genommen. Daher handele es sich bei den Bescheiden gegenüber \ndem Kläger und dem Bruder K. M. um getrennte Bescheide, die ein eigenes \nrechtliches Schicksal haben könnten. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids an \nFrau W. als Gewerbegehilfin des Klägers sei wirksam gewesen, sodass die \nKlagefrist versäumt sei. \n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n16\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nKlägers, mit der er vorträgt: Die Klageerhebung sei rechtzeitig, da der \nWiderspruchsbescheid nicht wirksam zugestellt worden sei und damit die Klagefrist \nnicht habe auslösen können. Zustellungsrechtlich sei eine Gesellschaft bürgerlichen \nRechts wie eine GmbH zu behandeln, sodass an einen Gesellschafter gerichtete \nPrivatpost nicht in den Geschäftsräumen ersatzzugestellt werden könne. Darüber \nhinaus sei Frau W. keine Gewerbegehilfin des Klägers, sondern der Firma M. \nHoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG gewesen, sodass auch deshalb eine wirksame \nZustellung nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus habe die Klageerhebung von \nK. M. auch zu Gunsten des Klägers gewirkt. Durch die Bescheide seien die \nGesellschafter nicht als Gesamtschuldner, sondern als Gesamthänder herangezogen \nworden. Es handele sich um einen Bescheid, der lediglich in mehreren \nAusfertigungen erteilt worden sei. Auch der Beklagte sei von einer Inanspruchnahme \nder GbR ausgegangen, wie sich aus der Bestätigung des Eingangs des \nWiderspruchs und aus dem Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung ergebe. \nAus alledem ergebe sich, dass die Klage in jedem Falle rechtzeitig erhoben worden \nsei. Jedenfalls aber müsse dem Kläger Wiedereinsetzung gewährt werden, da er den \nWiderspruchsbescheid nicht erhalten habe. In der Sache wiederholt der Kläger seine \nAuffassung von der Festsetzungsverjährung der Beitragsschuld. \n\n17\n\nDer Kläger hat mit Einwilligung der Beklagtenseite (der Vertreter des öffentlichen \nInteresses hat auf die Beteiligung an allen Prozesshandlungen mit Ausnahme des \nRechts auf Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet) die Klage im Hauptantrag auf \neine Feststellungsklage umgestellt und das Passivrubrum um die Beklagte \nerweitert.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils \ngegenüber der Beklagten festzustellen, dass durch \nden dem Kläger bekannt gegebenen Bescheid vom \n12. August 1998 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Oktober 1998 \nkeine Beitragsfestsetzung und kein Zahlungsgebot \nihm, dem Kläger, gegenüber erfolgt ist\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\nnach den erstinstanzlichen Anträgen zu \nerkennen.\n\n22\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n24\n\nSie halten mit dem Verwaltungsgericht die Klage für unzulässig, da die Klagefrist \nversäumt sei. Durch Übergabe des Widerspruchsbescheids an Frau W. sei \nwirksam an die Geschäftsadresse des Klägers zugestellt worden. Frau W. sei \nberechtigt, Privatpost entgegenzunehmen, wie sie es schon vielfach getan habe. \nDaher bestehe zumindest eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Darüber hinaus \nsei der Kläger als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sodass allenfalls eine \neinfache Streitgenossenschaft mit dem Bruder K. M. bestehe. Für eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gebe es keine Gründe, da der Umstand, \ndass der Widerspruchsbescheid nicht auffindbar sei, in der Klageschrift nicht \nvorgetragen worden sei. Zur Sache ist der Beklagte der Auffassung, dass das jetzige \nFlurstück 335 in der Vergangenheit illegal genutzt worden sei, sodass wegen dieser \nNutzung eine Beitragspflicht nicht habe entstehen können. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Vorgänge Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe: \n\n27\n\nDie Berufung ist mit dem Hauptantrag begründet. Die im Wege einer gemäß §§ \n91 Abs. 1, 125 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wirksamen \nKlageänderung erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Mit der Feststellungsklage \nkann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses \nbegehrt werden (§ 43 Abs. 1 VwGO), hier das Nichtbestehen eines durch den in \nRede stehenden Verwaltungsakt geregelten Beitragsfestsetzungsverhältnisses mit \nZahlungsgebot zwischen dem Kläger und der Beklagten.\n\n28\n\nDer Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. \n\n29\n\nVgl. zum Erfordernis der Klagebefugnis bei der \nFeststellungsklage BVerwG, Urteil vom 26. Januar \n1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 (271).\n\n30\n\nDer Kläger macht nämlich das Nichtbestehen eines eigenen Rechtsverhältnisses \nzwischen sich und der Beklagten zum Gegenstand der Feststellung.\n\n31\n\nDas Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO ergibt sich daraus, dass sich \ndie Beklagte berühmt, wie sie es noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getan \nhat, sie verfüge mit dem dem Kläger bekannt gegebenen Schreiben über eine dem \nKläger gegenüber erlassene bestandskräftige Festsetzung einer Gesamtschuld als \nGesellschafter der GbR.\n\n32\n\nGerichtet ist die Feststellungsklage - im Gegensatz zur nunmehr nur hilfsweisen \nAnfechtungsklage gegen den Beklagten zu 2) (vgl. § 78 VwGO) - zutreffend gegen \nden Rechtsträger, dem gegenüber das Rechtsverhältnis nicht bestehen soll, hier also \ngegen die Beklagte zu 1), die mit der subjektiven Klageänderung in das Verfahren \neingeführt wurde.\n\n33\n\nDie so zulässige Feststellungsklage ist auch begründet. Das im Tenor genannte \nRechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht nicht.\n\n34\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist in dem hier streitbefangenen \nSchreiben kein Bescheid gegenüber dem Kläger persönlich zu sehen. In Wirklichkeit \nhandelt es sich nämlich bei den beiden Schreiben vom 12. August 1998, die den \nbeiden Brüdern M. bekannt gegeben wurden, nicht um zwei unterschiedliche \nVerwaltungsakte, mit denen jeweils eine Beitragsschuld gegenüber einem \nGesellschafter der GbR festgesetzt wurde, sondern um einen einzigen \nBeitragsbescheid gegenüber der GbR, der lediglich in zwei Ausfertigungen jedem der \nbeiden - vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß §§ 709 Abs. 1, 714 BGB \ngesamtvertretungsberechtigten - Gesellschafter bekannt gegeben worden ist.\n\n35\n\nSchon der Wortlaut des Schreibens spricht für einen solchen Inhalt. Denn nach \nder Festsetzung des Beitrages heißt es zum rechtlichen Charakter: \"Für diesen \nBetrag werden Sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts M. , H. -F. /M. , \nK. GbR in Anspruch genommen. Einen gleich lautenden Bescheid hat auch der \nandere Gesellschafter erhalten.\" Damit wird dem Wortlaut nach eine Beitragspflicht \nder Gesellschaft, nicht des Gesellschafters geltend gemacht. Mit diesem Verständnis \ndeckt sich der Widerspruchsbescheid, in dem es im Kopf heißt: \"Beitragspflichtige: \nGbR H. -F. und K. M. \". Der einzige auf eine Inanspruchnahme des \nKlägers persönlich deutende Umstand kann darin gesehen werden, dass im \nHeranziehungsbescheid nach der Anrede \"Sehr geehrter Herr M. \" von \"Ihr(em) \nGrundstück\" die Rede ist. Jedoch ist dieser Anhalt zum einen zu schwach, um den \nInhalt der genannten späteren Erläuterung zu erschüttern, zum anderen wird auch \ndiese Eigentumszuschreibung im Widerspruchsbescheid, der für den Inhalt des \nVerwaltungsaktes maßgebend ist, anders vorgenommen, wenn es dort in der \nBegründung heißt: \"Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts H. -F. und K. \nM. ist Eigentümer des Grundstücks ...\"\n\n36\n\nDie so dem Wortlaut nach ausgesprochene Heranziehung der Gesellschaft statt \ndes Gesellschafters ist auch rechtlich möglich, wenn nicht gar erforderlich. In Abkehr \nvon der überkommenen Theorie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als \"die \nGesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit\" wird die GbR heute als \nrechtsfähig angesehen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene \nRechte und Pflichten begründet. \n\n37\n\nVgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR \n331/00 -, NJW 2001, 1056 ff.\n\n38\n\nDanach kann die GbR, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, \njede Rechtsposition einnehmen, insbesondere Grundstückseigentümerin sein. \n\n39\n\nVgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 61. Aufl., § 705 \nRn. 24.\n\n40\n\nFraglich kann allenfalls die Grundbuchfähigkeit der GbR sein,\n\n41\n\nvgl. dazu Ulmer/Steffek, Grundbuchfähigkeit \neiner rechts- und parteifähigen GbR, NJW 2002, 330; \nSchmidt, Die BGB-Außengesellschaft: rechts- und \nparteifähig, NJW 2001, 993 (1002),\n\n42\n\nnicht aber die Fähigkeit, Eigentümer zu sein. Dass die GbR Eigentümerin war, \nergab sich aus der gemäß § 47 der Grundbuchordnung erfolgten Eintragung der \nNamen der beiden Gesellschafter im Grundbuch mit dem Zusatz \"als Gesellschafter \nbürgerlichen Rechts\".\n\n43\n\nAus dieser Rechtsinhaberschaft am Grundeigentum i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), wonach \ndie Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, folgt, dass die Gesellschaft und \nnicht die Gesellschafter beitragspflichtig sind. \n\n44\n\nVgl. Stuttmann, Hinweise zur Festsetzung von \nKommunalabgaben gegen Gesellschaften \nbürgerlichen Rechts nach dem Urteil des BGH vom \n29. Januar 2001, KStZ 2002, 50.\n\n45\n\nDie Gesellschafter schulden die Erfüllung der Gesellschaftsschulden nicht, \nsondern haften lediglich dafür akzessorisch kraft Gesetzes wie bei einer OHG. \n\n46\n\nVgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR \n331/00 -, NJW 2001, 1056 (1061). \n\n47\n\nDamit darf den Gesellschaftern gegenüber keine Beitragsfestsetzung für ein \neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörendes Grundstück erfolgen, vielmehr \ndarf ihnen gegenüber nur ein Haftungsbescheid gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b \nKAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO ergehen, wie es für das Steuerrecht, \nsoweit die GbR als Steuerschuldnerin bereits anerkannt war, schon früher galt. \n\n48\n\nVgl. BFH, Urteil vom 26. August 1997 - VII R \n63/97 -, BFHE 183, 307; Kruse/Loose, in: \nTipke/Kruse, AO, Loseblattsammlung (Stand: \nNovember 2001), vor § 69 Rn. 43 f.; Boeker, in: \nHübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Loseblattsammlung \n(Stand: November 2001), vor §§ 69 - 77 Rn. 52; \nRüsken, in: Klein, AO, 7. Aufl., § 69 Rn. 156; zur \nRechtsqualität eines Steuerbescheids gegen eine \nGbR vgl. BFH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - II R \n118/84 -, BFHE 148, 331 (333 f.); vgl. dazu, dass \neine GbR nach geläuterter Rechtsauffassung auch \nBauherrin sein kann, OVG Sachsen, Beschluss vom \n16. Juli 2001 - 1 B 113/01 -, NJW 2002, 1361. \n\n49\n\nEin Haftungsbescheid an die Gesellschafter der GbR setzt jedenfalls dann, wenn \nderjenige persönlich beitragspflichtig ist, der im Zeitpunkt des Erlasses des \nBeitragsbescheides Eigentümer ist, zwingend voraus, dass ein Beitragsbescheid an \ndie GbR ergangen ist. Denn da die Haftung der Gesellschafter für \nGesellschaftsschulden akzessorisch ist, also vom Bestand der Gesellschaftsschuld \nabhängt, die persönliche Beitragspflicht aber erst durch Erlass eines \nBeitragsbescheides entsteht, setzt ein Haftungsbescheid die Festsetzung der \nBeitragsschuld gegenüber der beitragspflichtigen GbR voraus.\n\n50\n\nVgl. zum Unterschied von sachlicher und \npersönlicher Beitragspflicht OVG NRW, Urteil vom \n2. März 1976 - II A 248/74 -, OVGE 32, 7; zum \nUnterschied zum Steuerrecht vgl. Stuttmann, \nHinweise zur Festsetzung von Kommunalabgaben \ngegen Gesellschaften bürgerlichen Rechts nach dem \nUrteil des BGH vom 29. Januar 2001, KStZ 2002, 50 \n(51).\n\n51\n\nDie dem Wortlaut nach hier erfolgte Beitragsfestsetzung gegenüber der GbR war \nsomit rechtlich möglich, wenn nicht gar erforderlich, um jedenfalls Haftungsbescheide \ngegenüber den Gesellschaftern erlassen zu können. Ob der Beklagte dies \ntatsächlich wollte oder vielmehr doch den Gesellschaftern gegenüber eine \nBeitragsfestsetzung vornehmen wollte, wie es entsprechend dem Verständnis einer \nGbR vor dem BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 nur möglich gewesen war, bedarf \nkeiner Klärung, da Wortlaut und objektiv-rechtlicher Sinn des Bescheides ihn nach \nheutiger geläuterter Rechtsauffassung nur als Beitragsfestsetzung gegenüber der \nGesellschaft erscheinen lassen. \n\n52\n\nAuf der Grundlage der vorgenannten Auslegung des Bescheides hat der Senat \ndem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeraten (§§ 86 Abs. 3, 125 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO), sein Klagebegehren dahin umzustellen, statt der bis dahin allein \nerhobenen Anfechtungsklage nunmehr vorrangig einen Feststellungsanspruch zu \nverfolgen. Die Anfechtungsklage wäre nämlich selbst dann unzulässig gewesen, \nwenn sie im Wege des Parteiwechsels auf die GbR als Klägerin umgestellt worden \nwäre. Sie würde sich in keinem Fall gegen einen wirksamen Verwaltungsakt richten \n(§ 42 Abs. 1 VwGO). Der dem Kläger mit Schreiben vom 12. August 1998 bekannt \ngegebene Verwaltungsakt ist durch Schreiben des Beklagten vom 9. September \n1999 im Verfahren des K. M. vor dem Verwaltungsgericht Minden (7 K \n4089/98) aufgehoben worden. Zwar bezog sich die Aufhebung auf den gegenüber \ndem Mitgesellschafter K. M. ergangenen Bescheid. Der dem Kläger gegenüber \nergangene Bescheid betrifft jedoch dieselbe Festsetzung einer Beitragsschuld der \nGbR, die nur einem weiteren Gesellschafter bekannt gegeben worden ist. An der \ninhaltlichen Identität der beiden Ausfertigungen ein und desselben Verwaltungsaktes \nändert dies nichts. Daher ist mit dem genannten Schriftsatz gegenüber K. M. \ndie der GbR gegenüber erfolgte Beitragsfestsetzung insgesamt aufgehoben worden, \neiner gesonderten \"Aufhebung\" der dem Kläger gegenüber bekannt gegebenen \nAusfertigung bedarf es nicht. \n\n53\n\nVgl. zur Bedeutung der ersten Bekanntgabe \neines Verwaltungsaktes bei mehrfacher \nBekanntgabe Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 41 \nRn. 21; Hennecke, in: Knack, VwVfG, 6. Aufl., § 41 \nRn. 4.2; für Widerspruchsbescheide BVerwG, Urteil \nvom 18. April 1994 - 5 B 18.94 -, S. 2 f.; Urteil vom \n11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100 \n(106).\n\n54\n\nDie Anfechtungsklage wäre auch nicht etwa deshalb zulässig, weil der \nvorliegende Sachverhalt eines durch behördliche Aufhebung unwirksam gewordenen \nVerwaltungsakts (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 AO; vgl. \nauch den entsprechenden § 43 Abs. 2 VwVfG) gleich zu behandeln wäre mit der \nKonstellation eines nichtigen Verwaltungsakts (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG \nNRW i.V.m. § 125 AO; vgl. auch den entsprechenden § 44 VwVfG), gegen den nach \neinhelliger Auffassung eine Anfechtungsklage zulässig ist.\n\n55\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 42 \nRn. 12. \n\n56\n\nDie Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt \nberuht darauf, dass einerseits die Abgrenzung von bloß rechtswidrigen und damit \nzweifelsohne anfechtbaren Verwaltungsakten auf der einen Seite und nichtigen \nVerwaltungsakten auf der anderen Seite im Einzelfall schwierig sein kann, und dass \nandererseits ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung eines nichtigen \nVerwaltungsaktes allein schon wegen des durch seinen Erlass gegebenen \nAnscheins eines wirksamen Verwaltungsaktes gegeben ist. Beides liegt bei einem \ndurch die Behörde aufgehobenen, allerdings mehreren Vertretungsberechtigten \nbekannt gegebenen Verwaltungsakt nicht vor. \n\n57\n\nVgl. dazu, dass im Falle eines mangels \nordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksamen \nVerwaltungsaktes keine Feststellungsklage nach der \nzweiten Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO \n(Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts) \nzulässig ist, BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 \n- 8 C 127/84 -, NVwZ 1987, 330.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-07/15-a-5299-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-07/15-a-5299-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298026","retrieved":"2026-07-09 03:21:30.527150+00:00"}}