{"status":"available","doknr":"OLD298025","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0507.14B437.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-07","aktenzeichen":"14 B 437/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat als wesentlichen Nachteil, der für ihn mit dem Abwarten der \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren verbunden wäre, im Wesentlichen \nvorgetragen, dass er sein Prüfungswissen aufrecht erhalten müsse, möglicherweise \nüber Jahre bis zu einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung. Dies vermag jedoch \nkeinen Anordnungsgrund zu begründen. Es ist nicht erkennbar, dass die \nVorbereitung auf eine mündliche Prüfung in einem Maße erschwert würde, das es \nerforderlich machte, zur Sicherung seines geltend gemachten Anspruches auf \nNeubewertung der Klausur, an die sich gegebenenfalls die mündliche Prüfung \nanschließen würde, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Insbesondere ist hier \nnicht der Gesichtspunkt einschlägig, dass durch eine einstweilige Regelung zur \nvorläufigen Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gesichert werden soll, dass das für \ndie Prüfung erworbene Wissen noch zeitnah genutzt werden kann. Seit der \nEntscheidung des Antragsgegners vom 9. Juli 1998, mit der er die Prüfung des \nAntragstellers für nicht bestanden erklärt hat, sind nämlich bereits nahezu vier Jahre \nvergangen. Für einen durch die Vorbereitung auf diese Prüfung erworbenen, noch \nbestehenden und nur bei einer kurzfristigen Weiterführung des Prüfungsverfahrens \nnoch nutzbaren Wissensstand hat der Antragsteller nichts vorgetragen und ist bei \ndieser Sachlage auch nichts ersichtlich. Vielmehr spricht vieles dafür, dass bereits \njetzt für die Ablegung der mündlichen Prüfung, sofern der Antragsteller infolge einer \nNeubewertung seiner Klausur dafür überhaupt zugelassen würde, eine erneute \nintensive Examensvorbereitung erforderlich wäre. \n\n5\n\nAuch ein zu erwartender Zeitgewinn begründet keinen Anordnungsgrund. Ein \nderartiger Zeitgewinn läge allenfalls darin, dass bei einer stattgebenden \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren die Neubewertung der Klausur - und \ngegebenenfalls eine sich anschließende mündliche Prüfung - bereits \nvorweggenommen wäre, während dies ansonsten erst nach der Entscheidung im \nHauptsacheverfahren zu erfolgen hätte. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass hier \neine stattgebende Entscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz einen \nVorgriff auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren beinhaltet, der im Allgemeinen \nunzulässig ist und im Prüfungswesen nur ausnahmsweise dann vorgenommen \nwerden darf, wenn sonst der Rechtschutz leer zu laufen drohte.\n\n6\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. \n415.\n\n7\n\nDabei gilt nicht, dass ein rechtzeitiger und wirkungsvoller Grundrechtsschutz, der \nbei berufsbezogenen Prüfungen durch Art. 1, 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 4 des \nGrundgesetzes (GG) verbürgt ist, beinhaltet, dass auch bei zeitlichen Verzögerungen \ndie Durchsetzung der Grundrechte zu gewährleisten ist.\n\n8\n\nVgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 414, m.w.N.\n\n9\n\nDafür, dass letzterem nur durch den Erlass der beantragten einstweiligen \nAnordnung entsprochen werden kann, ist jedoch nichts ersichtlich.\n\n10\n\nDie Voraussetzungen eines Ausnahmefalles könnten allenfalls dann bejaht \nwerden, wenn der Antragsteller gegebenenfalls auch ein vorläufiges Zeugnis über \ndas Bestehen des zweiten Staatsexamens erhalten und damit einen derjenigen \nBerufe ergreifen könnte, die von diesem Staatsexamen abhängen.\n\n11\n\nVerneinend wohl: Zimmerling/Boehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdnNr. 691.\n\n12\n\nUnterstellt man eine solche rechtliche Möglichkeit, so fehlt hier jegliche \nDarlegung und Glaubhaftmachung, dass und welche beruflichen Aussichten sich für \nden Antragsteller mit einem vorläufigen Zeugnis konkret eröffnen. Nimmt man \ndemgegenüber an, dass eine solche rechtliche Möglichkeit nicht besteht, das \nZeugnis über das eventuelle Bestehen des zweiten Staatsexamen vielmehr erst nach \nObsiegen in der Hauptsache zu erteilen ist, dann würde der o.a. Ausnahmecharakter \ngeradezu ins Gegenteil verkehrt. Denn der blosse Zeitgewinn gegenüber der \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren ist nahezu jedem - prüfungsrechtlichen - \nRechtsstreit immanent, wenn nicht die Entscheidungen in beiden Verfahren zeitgleich \nerfolgen.\n\n13\n\nDass sich schließlich der Antragsgegner im Rahmen eines - möglichen - \nSchadensersatzanspruches des Antragstellers darauf berufen kann, der Antragsteller \nhabe die Beschleunigung des Verfahrens durch Nichtbeantragung einer einstweiligen \nAnordnung mitverschuldet, wird lediglich behauptet, ohne glaubhaft zu machen, dass \ndie Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen überhaupt zu erwarten ist und \ndass der Antragsgegner ein (Mit-)Verschulden des Antragstellers mit Aussicht auf \nErfolg einwenden könnte.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-07/14-b-437-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-07/14-b-437-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298025","retrieved":"2026-07-09 03:21:30.438732+00:00"}}