{"status":"available","doknr":"OLD298050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0506.9A251.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-06","aktenzeichen":"9 A 251/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit sie nach teilweiser Klagerücknahme anhängig \ngeblieben ist.\n\nDie Klägerin trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der \nerstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für die Zeit \nbis zur teilweisen Klagerücknahme in der ersten Instanz auf 40.372,94 EUR (= früher \n78.962,60 DM) und für die Zeit danach auf 25.049,59 EUR (= früher 48.992,74 DM) \nfestgesetzt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vermessungskosten \n(Vermessungsgebühren und Auslagen) durch den Beklagten. \n\n4\n\nDie Klägerin verkaufte der F. M. & Sohn GmbH & Co. Wohnbau KG (im \nFolgenden: Bauträgerin) durch notariellen Kaufvertrag vom 18. April 1991 mehrere \nGrundstücksflächen. Hierbei handelte es sich gemäß Abschnitt I. Nr. 1. des \nKaufvertrages um vier noch zu vermessende und katasteramtlich fortzuschreibende, \ninsgesamt ca. 3.857 qm große Teilgrundstücke aus den Grundstücken Gemarkung \nH. , Flur 6, Flurstück 949, sowie Flur 15, Flurstück 418 (in dem zum Kaufvertrag \ngehörende Lageplan mit A, B, C und D gekennzeichnet), gemäß Abschnitt I. Nr. 2. \ndes Kaufvertrages um drei noch zu vermessende und katasteramtlich \nfortzuschreibende, insgesamt 5.129 qm große Teilgrundstücke aus dem Grundstück \nGemarkung H. , Flur 15, Flurstück 418 (im Lageplan mit E, F und G \ngekennzeichnet), sowie gemäß Abschnitt I. Nr. 3. des Kaufvertrages um zwei noch \nzu vermessende und katasteramtlich fortzuschreibende, insgesamt ca. 1.367 qm \ngroße Teilgrundstücke aus dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 15, Flurstück \n418 (im Lageplan mit H und I gekennzeichnet). Als Kaufpreis wurde pro qm ein \nBetrag von 250,00 DM bzw. von 235,00 DM bzw. von 164,50 DM vereinbart. Nach \nAbschnitt II. des Kaufvertrages sollte der vorläufige Kaufpreis von insgesamt \n2.394.436,50 DM innerhalb von einem Monat nach Eingang der \nGenehmigungserklärung der Klägerin zum Kaufvertrag fällig werden und der \nEigentumswechsel erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen, wobei der Notar \nangewiesen wurde, den Antrag auf Eigentumswechsel erst nach entsprechender \nAufforderung durch die Klägerin zu stellen. Hinsichtlich der Vermessung der \nveräußerten Flächen wurde in Abschnitt III. des Kaufvertrages bestimmt, dass diese \nvon der Bauträgerin veranlasst werden sollte und dass die Bauträgerin die Kosten \nhierfür zu tragen hatte. Schließlich war dem Kaufvertrag eine Anlage „Besondere \nVertragsbedingungen für Wohnbaugrundstücke\" beigefügt, in der sich die \nBauträgerin verpflichtete, innerhalb von sechs Monaten einen Bauantrag für alle \nWohnbaugrundstücke zu stellen (Nr. 1. a)) und innerhalb von zwei Jahren nach \nErlangung der jeweiligen Baugenehmigungen auf den Flächen A bis G \nschlüsselfertige Wohngebäude (Eigenheime) bezugsfertig zu errichten sowie auf den \nFlächen H und I zwölf Mietwohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus zu \nerstellen (Nrn. 1. b) und 1. c)). Weiter verpflichtete sich die Bauträgerin in Nr. 2. der \nAnlage, die Flächen H und I innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nur mit \nschriftlicher Zustimmung der Klägerin zu veräußern. Ferner wurde in Nr. 3. der \nAnlage ein - in Abschnitt II. des Kaufvertrages auch in Bezug genommenes - Recht \nder Klägerin zum Rücktritt von dem Vertrag für den Fall bestimmt, dass die \nBauträgerin der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises sowie ihren Pflichten \ngemäß Nr. 1., 2. der Anlage zum Kaufvertrag ganz oder teilweise nicht nachkommen \nsollte. In Nr. 4. der Anlage vereinbarten die Klägerin und die Bauträgerin zudem, \ndass der Klägerin bis zum Ablauf von 15 Jahren ein Wiederankaufsrecht bezüglich \nder veräußerten Flächen für den Fall zustehen sollte, dass die Bauträgerin die \nFlächen H und I weiter veräußern oder aber ihre Zahlungen einstellen oder in die \nInsolvenz fallen sollte. \n\n5\n\nMit Schreiben an den beurkundenden Notar vom 24. Mai 1991 genehmigte die \nKlägerin den vorbezeichneten Kaufvertrag. Unter dem 24. Juni 1991 überwies die \ndarlehensgebende Bank der Bauträgerin der Klägerin den vorläufigen Kaufpreis in \nHöhe von 2.394.436,50 DM. Nachdem die Bank in einem Begleitschreiben vom \nselben Tage sowie mit weiterem Schreiben vom 8. Juli 1991 die Zahlung zunächst \nals solche zu lediglich „treuen Händen\" bezeichnet hatte, über die die Klägerin erst \nnach Sicherstellung der Eigentumsüberschreibung auf die Bauträgerin verfügen \ndürfe, nahm sie diese Beschränkung mit Schreiben vom 25. Juli 1991 wieder zurück. \n\n6\n\nDer Beklagte führte im Auftrag der Bauträgerin die zur Vollziehung des Vertrages \nerforderliche Teilungsvermessung der drei im Kaufvertrag bestimmten Flächen A bis \nD, E bis G und H, I (im Folgenden Teilungsgrobvermessung) durch. Hierbei nahm er \nzugleich eine weitere Teilungsvermessung vor, mit der die Flächen C bis G jeweils \nnochmals in ca. 80 Kleinparzellen (Baugrundstücke sowie Flächen für \nNebenanlagen, Versorgungseinrichtungen usw.) aufgeteilt wurden (im Folgenden als \nTeilungsfeinvermessung bezeichnet). In der anschließenden Grenzverhandlung am \n2. August 1991, an der u.a. auch Vertreter der Klägerin und der Bauträgerin \nteilnahmen, erkannten die Beteiligten die neuen Grundstücksgrenzen an und \nbestimmten nochmals, dass die Bauträgerin die Kosten der Vermessung tragen solle. \n\n7\n\nMit notarieller Urkunde vom 7. Oktober 1991 wurde die Auflassung der so \nvermessenen Grundstücksflächen erklärt und beantragt, den Eigentumswechsel auf \ndie Bauträgerin in das Grundbuch einzutragen. Die grundbuchrechtliche Eintragung \ndes Eigentumsüberganges erfolgte am 5. Dezember 1991. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 9. April 1992 machte der Beklagte zunächst gegenüber der \nBauträgerin Vermessungskosten für die durchgeführte Teilungsgrob- und \nTeilungsfeinvermessung in Höhe von 101.766,69 DM geltend. Nachdem die \nHeranziehung der Bauträgerin wegen ihres zwischenzeitlich eingetretenen \nKonkurses erfolglos blieb, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 1996 die \nKlägerin in Anspruch und verlangte von ihr die Zahlung von Vermessungskosten in \nHöhe von 92.853,24 DM.\n\n9\n\nDie Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 23. Mai 1996 \nWiderspruch ein. Die Bezirksregierung Düsseldorf gab dem Widerspruch insofern \nstatt, als sie den festgesetzten Betrag durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai \n1997, zugestellt am 6. Juni 1997, auf 78.692,60 DM reduzierte. Im Übrigen wies sie \nden Widerspruch zurück. \n\n10\n\nDie Klägerin hat am 3. Juli 1997 Klage gegen den Bescheid mit dem \nvorgenannten reduzierten Umfang erhoben. Mit Schriftsatz vom 3. November 1998 \nhat sie einen Betrag von 29.969,86 DM - hierbei handelt es sich um die vom \nBeklagten für die Teilungsgrobvermessung in Rechnung gestellten Gebühren und \nAuslagen - anerkannt und mitgeteilt, dass sich die Angelegenheit insoweit durch \nZahlung dieses Betrages an den Beklagten erledigt habe. Die Klägerin hat zur \nBegründung der noch aufrechterhaltenen Klage geltend gemacht: Der \nGebührenbescheid sei in Höhe des 29.969,86 DM übersteigenden Betrages \nrechtswidrig. Die Amtshandlung, für dessen Vornahme der übersteigende Betrag \nverlangt werde, nämlich die Teilungsfeinvermessung zur Bildung der kleineren \nGrundstücksparzellen, sei nicht zu ihren Gunsten erfolgt, so dass sie nicht als \nGebührenschuldnerin herangezogen werden könne. Diese Teilungsfeinvermessung \nhabe allein der Bauträgerin sowie gegebenenfalls den Nacherwerbern der Parzelle \ngedient. Sie habe hieran kein wirtschaftliches Interesse gehabt. Der konkrete \nParzellenzuschnitt sei für sie völlig belanglos gewesen und sie habe hierdurch auch \nkeinen vermögensrechtlichen Vorteil erlangt, der bei ihr abzuschöpfen wäre. Dass sie \nzum Zeitpunkt der Vermessung noch Eigentümerin der betreffenden Flächen \ngewesen sei, habe seine Ursache allein in dem Abstraktionsprinzip. Allein wegen \ndieser grundbuchrechtlichen Stellung sei ihr aber kein Vorteil durch die \nTeilungsfeinvermessung entstanden. Im Übrigen habe die Annahme eines Vorteils \nnur wegen ihrer Eigentümerstellung zur Folge, dass der Eigentümer derartige \nTeilungsfeinvermessungen zur Parzellenbildung - wie hier - zur Vermeidung ihm \nansonsten drohender Gebührenforderungen erst zulassen könne, wenn die \nendgültige Grundbuchumschreibung erfolgt sei. Dies führe aber zu wirtschaftlich \nunsinnigen Ergebnissen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n12\n\nden Kostenbescheid des Beklagten vom 8. Mai 1996 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 30. Mai 1997 insoweit \naufzuheben, als ein Betrag von 29.969,86 DM \nüberschritten wird.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Nach gefestigter obergerichtlicher \nRechtsprechung sei derjenige, der zum Zeitpunkt der Vermessung eines \nGrundstücks dessen Eigentümer sei, aufgrund dieser formalrechtlichen Stellung \nimmer zugleich auch unmittelbar Begünstigter der Vermessung und damit \nGebührenschuldner. Hingegen könne der Gebührenschuldner nicht nach künftig \neintretenden wirtschaftlichen Vorteilen der Vermessung bestimmt werden. Dies gelte \numso mehr, als ansonsten erhebliche Rechtsunsicherheiten auftreten würden. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil das Verfahren \ninsoweit eingestellt, als die Klage hinsichtlich eines Betrages von 29.969,86 DM \nzurückgenommen worden ist, und im Übrigen der Klage stattgegeben. Zur \nBegründung der Stattgabe hat es im Wesentlichen ausgeführt, die \nTeilungsfeinvermessung zur Bildung von Baugrundstücken, für die die 29.969,86 DM \nübersteigende Forderung vom Beklagten erhoben werde, begünstige die Klägerin \nnicht unmittelbar, da ihr hierdurch kein Vorteil zu Gute gekommen sei. Infolgedessen \nkönne sie nicht als Gebührenschuldnerin im Sinne der einschlägigen \ngebührenrechtlichen Vorschriften herangezogen werden. \n\n17\n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 14. Dezember 1998 zugestellte Urteil am \n11. Januar 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Der beschließende Senat \nhat die Berufung durch Beschluss vom 22. Februar 2002 zugelassen. Zur \nBegründung der Berufung vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und \nträgt ergänzend vor: Soweit in der bisherigen Rechtsprechung eine unmittelbare \nBegünstigung verlangt werde, diene dies nur dazu, Personen, die nicht Eigentümer \nseien, aus dem Kreis der potentiell Kostenpflichtigen auszuscheiden. Daraus könne \nfür den vorliegenden Fall nichts für die Rechtswidrigkeit der streitigen Forderung \nhergeleitet werden, da die Klägerin im Zeitpunkt der Vermessung unzweifelhaft \nEigentümerin gewesen sei. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, \nneben der Eigentümerstellung müsse regelmäßig noch zusätzlich eine auch \ntatsächlich eingetretene Begünstigung geprüft und begründet werden, sei unrichtig. \nIm Regelfall folge aus der Eigentümerstellung immer zugleich die Begünstigung, \nallenfalls in extremen Ausnahmefällen sei etwas anderes denkbar. Selbst wenn aber \neine über die Eigentümerstellung hinausgehende Prüfung der Begünstigung \nerforderlich sei, habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen insoweit deutlich \nüberspannt und eine derartige Begünstigung der Klägerin zu Unrecht verneint. Die \nBegünstigung ergebe sich hier schon daraus, dass gerade die weiter gehende \nTeilungsfeinvermessung der Förderung des Wohnungsbaus und damit auch den \nInteressen der Klägerin gedient habe. Im Übrigen sei der Klägerin auch in ihrer \nEigenschaft als Grundstückseigentümerin im relevanten Zeitpunkt der Vornahme der \nAmtshandlung eine Begünstigung erwachsen. Denn die Klägerin habe im Zeitpunkt \nder Vermessung über die verkehrsfähigeren neuen kleinen Parzellen noch verfügen \nkönnen. Dass die Klägerin die Flächen zuvor bereits an die Bauträgerin verkauft \nhabe, sei insofern unschädlich. Zu dem Zeitpunkt der Vermessung sei es durchaus \nnoch denkbar gewesen, dass unter Umständen eine Rückabwicklung des Vertrages \nhätte eintreten können. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil das Fehlen \neiner Begünstigung bei der Klägerin unter Hinweis auf die dann später erfolgte \nUmsetzung des Kaufvertrages und die im Dezember 1991 erfolgte \nEigentumsumschreibung auf die Bauträgerin begründet habe, seien diese \nAusführungen schon deshalb nicht tragfähig, weil das Verwaltungsgericht insofern \nauf einen fehlerhaften Beurteilungszeitpunkt abgestellt habe.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die \nKlage in dem aufrechterhaltenen Umfang \nabzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und \nmacht zusätzlich geltend, ein ihr zukommender Vorteil könne nicht in der Förderung \ndes Wohnungsbaus gesehen werden, da ihr auch unter diesem Aspekt die \nParzellierung der Grundstücke im Einzelnen völlig gleichgültig gewesen sei. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des \nVerfahrens 2 L 3213/97 VG Köln/9 B 199/98 OVG NRW sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen. \n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. \n\n26\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet. \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Klägerin, soweit sie nach \nder teilweisen Klagerücknahme in der ersten Instanz aufrechterhalten worden ist, zu \nUnrecht stattgegeben. Die Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom \n8. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nDüsseldorf vom 30. Mai 1997 insoweit aufzuheben, als darin ein 29.969,86 DM \nübersteigender Betrag festgesetzt worden ist, ist unbegründet. Der Bescheid ist auch \nim Hinblick auf diesen allein noch angefochtenen Teil rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nMit dem allein noch angegriffenen Betrag erhebt der Beklagte die Kosten für die \nvon ihm nach der Teilungsgrobvermessung vorgenommene weitere Amtshandlung in \nForm der Teilungsfeinvermessung, die der Aufteilung der veräußerten Flächen zu \ninsgesamt ca. 80 kleineren Grundstücksparzellen diente. Diese Kostenforderung als \nsolche findet ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 2, 8, 10 der Kostenordnung für die \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO \nNW) vom 26. April 1973 (GV. NRW. S. 334) in der hier maßgeblichen Fassung der \n6. Änderungsverordnung vom 18. Februar 1990 (GV. NRW. S. 63) i.V.m. § 11 Abs. 1 \ndes Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in seiner \nhier anzuwendenden Fassung vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 256). Dass die \nVoraussetzungen dieser Vorschriften für die Entstehung der streitigen \nKostenforderung mit der Vornahme der Amtshandlung durch den Beklagten in Form \nder Grundstücksfeinvermessung dem Grunde und der Höhe nach gegeben sind, wird \nvon der Klägerin nicht angezweifelt. Hiergegen gerichtete Bedenken sind auch nicht \nersichtlich. \n\n29\n\nDie Klägerin wendet sich allein dagegen, dass sie als Kostenschuldnerin für \ndiese Forderung in Anspruch genommen wird. Die Inanspruchnahme der Klägerin \ndurch den Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Klägerin wird auch \nhinsichtlich der Kosten, die durch die vom Beklagten vorgenommene \nTeilungsfeinvermessung im oben dargelegtem Sinne entstanden sind, gemäß § 10 \nÖbVermIngKO NW i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW zu Recht als \nKostenschuldnerin herangezogen. \n\n30\n\nNach dieser Vorschrift ist u.a. derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, zu \ndessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen worden ist, wobei nach der \nRechtsprechung des beschließenden Senats § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW \neine unmittelbare Begünstigung verlangt. \n\n31\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 26. November \n1987 - 9 A 285/86 -.\n\n32\n\nAls maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung einer solchen Begünstigung ist \njedenfalls spätestens auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Amtshandlung \nvorgenommen worden ist. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1987 \n- 9 A 285/86 -.\n\n34\n\nDanach ist die Klägerin unmittelbar Begünstigte der hier abgerechneten \nTeilungsfeinvermessung. Eine Teilungsvermessung - wie hier die in Streit stehende \nVermessung zur Bildung von Baugrundstücksparzellen - führt regelmäßig dazu, die \nMöglichkeiten des Grundstücksverkehrs durch Übertragung des Eigentums an den \nneu geschaffenen Parzellen nutzen zu können. Die besagte Nutzungsmöglichkeit ist \ngrundsätzlich (nur) dem Eigentümer der neu geschaffenen Parzellen eröffnet, da \n(nur) ihm die Verfügungsgewalt über die Parzellen zukommt. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1987 \n- 9 A 285/86 -.\nDementsprechend ist unmittelbar Begünstigter einer Teilungsvermessung \nregelmäßig derjenige, der im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung Eigentümer \nder Altfläche ist und damit zugleich das Eigentum an den durch die \nTeilungsvermessung entstandenen neuen Parzellen erhält. Ihm ist zu diesem \nrelevanten Zeitpunkt die Teilung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit \nseines Grundbesitzes bei objektiver Betrachtung von Nutzen.\n\n36\n\nVgl. zur Anlegung eines insofern gebotenen \nobjektiven Maßstabes OVG NRW, Urteil vom \n26. November 1987 - 9 A 285/86 -.\n\n37\n\nAusgehend von diesen Maßstäben, an denen der Senat festhält, ist auch durch die \nstreitige Teilungsfeinvermessung zum relevanten Zeitpunkt, nämlich spätestens bei \nVornahme der Amtshandlung, die hier am 2. August 1991 mit der Grenzverhandlung \nabgeschlossen wurde, eine unmittelbare Begünstigung der Klägerin eingetreten. \nDenn die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin der (fein-)vermessenen \nFlächen, die erst im Dezember 1991 durch entsprechende grundbuchrechtliche \nEintragungen in das Eigentum der Bauträgerin übergegangen sind. \n\n38\n\nDer vorliegende Fall weist auch keine solchen Besonderheiten auf, die eine \nandere Bewertung rechtfertigen könnten. In diesem Zusammenhang kann \ndahinstehen, unter welchen besonderen Voraussetzungen im Einzelnen einem \nEigentümer durch eine Teilungsvermessung entgegen den oben angeführten \nGrundsätzen ausnahmsweise keine unmittelbare Begünstigung zufließt und ob dies \netwa in der vom Verwaltungsgericht gebildeten hypothetischen Fallgestaltung \nanzunehmen wäre. Jedenfalls ist der hier betroffene Sachverhalt durch keine \nbesonderen Umstände gekennzeichnet, die ein Abweichen von den oben \ndargelegten Grundsätzen rechtfertigen könnten. \n\n39\n\nSoweit das Verwaltungsgericht darauf abhebt, eine unmittelbare Begünstigung \nobjektiver Art für den Eigentümer könne nur dann angenommen werden, wenn der \nEigentümer überhaupt noch einmal über das Grundstück verfügen könne, was mit \nBlick auf die Klägerin angesichts des zuvor abgeschlossenen Kaufvertrages und \nseiner planmäßigen Abwicklung nicht der Fall gewesen sei, greift diese Erwägung \njedenfalls vorliegend nicht durch. Der durch die Teilungsvermessung begründete \nVorteil für den Eigentümer, nämlich - wie oben dargelegt - die Eröffnung weiterer \nNutzungsmöglichkeiten im Bereich des Grundstücksverkehrs, ist notwendigerweise \nimmer nur ein potentieller Vorteil, der im Zeitpunkt spätestens der Vornahme der \nTeilungsvermessung gegeben sein muss. Ob sich dieser Vorteil nach dem \ngenannten relevanten Zeitpunkt tatsächlich verwirklicht oder nicht, ob der Eigentümer \nalso von den erweiterten Möglichkeiten Gebrauch macht oder nicht, ist hingegen \nohne Belang. Angesichts dessen ist es unerheblich, dass die Klägerin nach der \nvorgenommenen Teilungsfeinvermessung keine neuen Verfügungen über die (fein-) \nvermessenen Flächen mehr getroffen, sondern vielmehr entsprechend dem \nKaufvertrag ihr Eigentum hieran im Dezember 1991 verloren hat.\n\n40\n\nBezogen auf den spätestens maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der \nTeilungsfeinvermessung könnte das Fehlen einer unmittelbaren Begünstigung für die \nKlägerin im oben ausgeführten Sinne allenfalls unter zwei Aspekten in Betracht zu \nziehen sein. Eine Begünstigung hätte zu diesem Zeitpunkt schon für sich genommen \nnicht vorgelegen, wenn die mit der Teilungsfeinvermessung erfolgte weitere \nAufteilung der Flächen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit bei Anlegung \nobjektiver Kriterien für sie ohne wirtschaftlichen Sinn gewesen wäre. Ferner wäre \neine Begünstigung bei der Klägerin nicht eingetreten, wenn die zivilrechtlichen \nRechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Bauträgerin so beschaffen \ngewesen wären, dass bereits zum Zeitpunkt der Teilungsfeinvermessung die den \nVorteil ausmachenden erweiterten Möglichkeiten im Bereich des \nGrundstücksverkehrs für die Klägerin verbindlich ausgeschlossen gewesen wären. \n\n41\n\nBeides ist nicht der Fall. Dass mit der Teilungsfeinvermessung wirtschaftlich \nverkehrsfähige Grundstücksparzellen, die im Übrigen auch der Bauleitplanung der \nKlägerin entsprechen, entstanden sind, ist nicht zweifelhaft und wird von der Klägerin \nnicht bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der dem jeweiligen \nGrundstückseigentümer durch eine Teilungsvermessung regelmäßig erwachsende \npotentielle Vorteil hier mit Blick auf die Klägerin wegen ihrer Rechtsbeziehungen zu \nder Bauträgerin im Zeitpunkt der Vornahme der Teilungsfeinvermessung bereits \nsicher ausgeschlossen war. Der bloße Umstand, dass die Bauträgerin nach dem \nKaufvertrag mit der Klägerin künftig Eigentümerin der betroffenen Flächen werden \nsollte und gegebenenfalls bei Durchführung der Grenzverhandlung im August 1991 \nauch schon eingetragene Vormerkungsberechtigte bezüglich der schuldrechtlichen \nAnspruchs auf Grundstücksübertragung gewesen sein mag, gibt für einen solchen \nAusschluss nichts her. Aus derartigen, im Zuge einer Teilungsvermessung häufiger \nauftretenden Gegebenheiten kann nicht etwa hergeleitet werden, die durch die \nTeilungsvermessung entstehenden potentiellen Vorteile würden nicht mehr dem im \nZeitpunkt der Vermessung noch das Eigentum innehabenden Verkäufer, sondern \nbereits dem (ggfs. vormerkungsberechtigten) Käufer zuwachsen. Dies ergibt sich \ndaraus, dass der bloße schuldrechtliche Übertragungsanspruch des Käufers nach \nAbschluss des Kaufvertrages durchaus wieder verändert werden oder gar \nuntergehen kann mit der Folge, dass etwa auch eine ggfs. eingetragene \nAuflassungsvormerkung erlischt. Aus eben diesem Grunde vermittelt selbst die \nStellung als vormerkungsberechtigter Käufer auch keine dem verkaufenden \nEigentümer vergleichbare absolute dingliche Position, wie sie zur Ausnutzung des \ndurch die Teilungsvermessung eröffneten potentiellen Vorteils erforderlich ist. Die für \ndie Ausnutzung des potentiellen Vorteils notwendige Verfügungsgewalt ist auch nach \nAbschluss des Kaufvertrages bis zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges weiterhin \nallein dem bisherigen Eigentümer zugewiesen. \n\n42\n\nVgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom \n26. November 1987 - 9 A 285/86 -.\n\n43\n\nVor diesem Hintergrund ist die vom verkaufenden Eigentümer eingegangene bloße \nschuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums für sich genommen \nregelmäßig nicht geeignet, den dem Eigentümer durch eine nach \nKaufvertragsabschluss, aber vor Eigentumsübergang vorgenommene \nTeilungsvermessung eröffneten Vorteil auszuschließen. \n\n44\n\nDie genannten Erwägungen gelten im vorliegenden Fall umso mehr, als in dem \nnotariellen Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Bauträgerin diverse \nRegelungen enthalten waren, die für die schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin \nzur Übertragung des Eigentums an den streitigen Flächen bzw. im Hinblick auf ihren \nendgültigen Eigentumsverlust an jenen Flächen erhebliche Einschränkungen \nvorsahen. So wurde der Klägerin in Nr. 3. b) der Anlage zum Kaufvertrag für den Fall, \ndass die Bauträgerin ihren Bebauungsverpflichtungen gemäß Nr. 1. a) bis 1. c) nicht \ninnerhalb einer Frist von zwei Jahren nachkommen sollte, sowie des Weiteren für \nden Fall der Nichteinhaltung der Veräußerungsbeschränkung bezüglich der Flächen \nH und I gemäß Nr. 2. der Anlage zum Kaufvertrag ein umfassendes Recht zum \nteilweisen oder gegebenenfalls vollständigen Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt. \nDarüber hinaus berechtigte Nr. 4. der Anlage zum Kaufvertrag die Klägerin für den \nFall der Weiterveräußerung der Flächen H und I durch die Bauträgerin sowie für den \nFall der Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz der Bauträgerin auf die Dauer von \n15 Jahren zum Wiederankauf von Teilen oder gegebenenfalls der Gesamtheit der \nveräußerten Flächen. Dies alles zeigt, dass gerade hier zum Zeitpunkt der Vornahme \nder Grundstücksfeinvermessung eine künftige Übertragung des Eigentums der \nKlägerin mit entsprechendem dauerhaftem Eigentumsverlust an den streitigen \nFlächen zwar beabsichtigt, gleichwohl aber durchaus noch ungewiss war. Denn die \nÜbertragung bzw. der dauerhafte Eigentumsverlust sollte nach den vertraglichen \nRegelungen von dem Eintritt diverser weiterer, geraume Zeit in die Zukunft \nreichender Faktoren mit beeinflusst werden. Angesichts dessen kann vorliegend \nkeine Rede davon sein, der durch die Teilungsfeinvermessung begründete Vorteil für \ndie Klägerin als im Vermessungszeitpunkt eingetragener Eigentümerin sei für sie \nschon in dem genannten Zeitpunkt wegen der zuvor eingegangenen grundsätzlichen \nVerpflichtung zur Übertragung des Eigentums auf die Bauträgerin sicher \nausgeschlossen gewesen. \n\n45\n\nDer vorstehenden Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW kann \nauch nicht etwa entgegen gehalten werden, sie führe letztlich zu dem wirtschaftlich \nunsinnigen Ergebnis, dass der Eigentümer zur Vermeidung ansonsten zu \nbefürchtender Kostenbelastungen die Feinvermessung solange aussetzen müsse, \nbis der Verkäufer als neuer Eigentümer in das Grundstück eingetragen worden sei. \nAbgesehen davon, dass die Frage nach dem Vorliegen einer Begünstigung i.S.d. § \n13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW nicht davon abhängen kann, welche \n(wirtschaftlichen) Folgen sich hieraus für die jeweils Betroffenen und ihr Verhalten \nergeben, ist der besagte Einwand auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Der \nEigentümer hat es ohne Weiteres in der Hand, sich gegen ihn finanziell belastende \nAuswirkungen seiner oben dargelegten Kostenschuldnerschaft abzusichern. Soweit \ndie Vermessungskosten - wie hier nach dem Kaufvertrag - unbeschadet der \nöffentlich-rechtlichen Regelungen letztlich vom Grundstückskäufer übernommen \nwerden sollen, kann der verkaufende Eigentümer diese Letzthaftung seines \nVertragspartners im Innenverhältnis dadurch absichern, dass er etwa die Beibringung \neiner Bankbürgschaft in Höhe der zu erwartenden Vermessungskosten verlangt. \nHierdurch ist er auch im Falle einer etwaigen Insolvenz des Käufers nicht in der \nGefahr, die Vermessungskosten, die von ihm als Begünstigtem gemäß § 13 Abs. 1 \nNr. 1, 2. Alt. GebG NRW verlangt werden können, aus eigenen Mitteln begleichen zu \nmüssen. Bei einer derartigen Absicherung besteht für ihn folglich auch kein Anlass, \ndie gewünschte weiter gehende Teilungsfeinvermessung bis zum erfolgten \nEigentumsübergang auszusetzen. \n\n46\n\nIm Übrigen greift - ohne dass es hierauf nach den vorstehenden Ausführungen \nnoch ankäme - die Sichtweise der Klägerin auch zu kurz, wenn sie meint, sie habe \nals Verkäuferin nur an der Teilungsgrobvermessung der drei veräußerten größeren \nTeilflächen, die zur Erfüllung ihrer Verkaufsverpflichtung notwendig gewesen sei, ein \nwirtschaftliches Interesse mit Blick auf die Umsetzung des Vertrages gehabt und sei \ndeshalb nur insofern begünstigt. Der zwischen der Klägerin und der Bauträgerin \ngeschlossene Kaufvertrag kann mit Blick auf die ihm zugrundeliegende \nInteressenlage nicht in zwei voneinander unabhängige, jeweils nur die Klägerin \n- Veräußerung der drei großen Teilflächen - oder die Bauträgerin - weitere \nwirtschaftliche Verwertung dieser Teilflächen - berührende Bereiche aufgespalten \nwerden. Die Veräußerung der drei großen Teilflächen sollte gerade auch aus der \nSicht der Klägerin einer ihrer Bauleitplanung entsprechenden Bebauung des \nGeländes dienen. Wie die in Nr. 1. der Anlage zum Kaufvertrag bestimmte \nBauverpflichtung mit Rücktrittsrecht im Falle der Verletzung dieser Pflicht deutlich \nmacht, bildete eine solche künftige Bebauung auf kleineren Grundstücksparzellen \n- die im Übrigen auch die Bemessung des von der Klägerin erzielten Kaufpreises \nbeeinflusst haben dürfte - einen wesentlichen Bestandteil des abgeschlossenen \nVertrages. Ohne eine derartige Bauverpflichtung wäre die Veräußerung der Flächen \ndurch die Klägerin nicht erfolgt und ohne die damit korrespondierende \nBebauungsmöglichkeit für die Bauträgerin wäre die Fläche nicht von dieser zu dem \nvereinbarten Preis erworben worden. Bilden aber die Veräußerung der Flächen als \nsolche wie auch die künftige Bebauung auf diesen Flächen eine untrennbare Einheit, \nso folgt daraus ohne Weiteres, dass auch das nur wirtschaftliche Interesse der \nKlägerin an einer Vertragsumsetzung neben der hierfür erforderlichen \nTeilungsgrobvermessung notwendigerweise ebenso die zur Gesamtumsetzung des \nVertrages weiter erforderliche Teilungsfeinvermessung mit umfasste.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich, soweit die Klage im erstinstanzlichen \nVerfahren teilweise zurückgenommen worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO, im \nÜbrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG. Da sich die Klage zunächst \ngegen den gesamten im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides verlangten Betrag in Höhe von 78.962,60 DM (= heute \n40.372,94 EUR) gerichtet hat, war der Streitwert bis zum Zeitpunkt der teilweisen \nKlagerücknahme auf diesen Betrag und für die Zeit hiernach - unter Abänderung der \nerstinstanzlichen Wertfestsetzung - auf den die später anerkannten 29.969,86 DM \nübersteigenden Betrag in Höhe von 48.992,74 DM (= heute 25.048,59 EUR) \nfestzusetzen. \n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-06/9-a-251-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-06/9-a-251-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298050","retrieved":"2026-07-09 03:21:32.635549+00:00"}}