{"status":"available","doknr":"OLD298051","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0506.8A198.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-06","aktenzeichen":"8 A 198/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 23. November 2000 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 8.000,- DM = 4.090,34 EURO festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber \nnicht vorliegen. Maßgeblich für die Zulassungsprüfung ist insoweit das bis zum \n31. Dezember 2001 geltende Recht gem. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung \ndurch das RmBereinVpG vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987).\n\n3\n\nAus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), \nmit der dieses sowohl die Feststellung, dass die Errichtung einer Zaunanlage \nC. Gemarkung R. , Flur , Flurstück keiner landschaftsschutzrechtlichen \nBefreiung bedarf, als auch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer \nsolchen Befreiung abgelehnt hat.\n\n4\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht das streitgegenständliche Grundstück nicht \ndem Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB, sondern dem Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB \nzugeordnet. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass ein im \nZusammenhang bebauter Ortsteil gem. § 34 BauGB nur so weit reicht, wie die \naufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der \nGeschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, und in der Regel mit dem \nletzten bebauten Grundstück endet. Die vom Verwaltungsgericht hiervon ausgehend \nvorgenommene Auswertung des Kartenmaterials und der vom Berichterstatter im \nErörterungstermin zu den Örtlichkeiten gewonnenen und vermittelten Eindrücke ist \nauch unter Berücksichtigung der innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO \na.F. vorgelegten Zulassungsbegründung im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nZwar weist die D. -T. -Straße bei großräumiger Betrachtung in weiten \nBereichen eine teilweise gelockerte, aber dennoch durchgehend erscheinende \nRandbebauung auf. Maßgeblich ist jedoch der Eindruck, den die hier zu beurteilende \nFreifläche im Hinblick auf den wesentlich durch die Grundstücke speziell der näheren \nUmgebung geprägten Bebauungszusammenhang macht. Für die Frage, ob eine \nBaulücke anzunehmen ist, kommt es wesentlich auf die Größenordnung der \"Lücke\" \nund die hiervon abhängige prägende Wirkung der beiderseits der Lücke \nvorhandenen Bebauung an. Deshalb ist es nicht bedenklich, wenn das \nVerwaltungsgericht insoweit auf den gesamten unbebauten Bereich mit einer \nStraßenfrontlänge von ca. 210 m und nicht nur auf die Breite des klägerischen \nGrundstückes abstellt, auch wenn das der Bebauung entzogene Bett des M. bach \nnebst Böschungen wegen seiner natürlichen Beschaffenheit einer Bebauung \nentzogen sein sollte und deshalb für sich genommen den Bebauungszusammenhang \nzu unterbrechen nicht in der Lage ist.\n\n6\n\nVgl. etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, Stand: 1. September 2001, § 34, Rdnr. 24, \nm.w.N.; siehe zu topographischen Gegebenheiten \nals natürliche Grenze des \nBebauungszusammenhanges auch Rdn. 26.\n\n7\n\nJedenfalls ist das klägerische Grundstück - eine mit Wildkräutern bewachsene \nBrachfläche - kein Teil dieses einer Bebauung möglicherweise entzogenen \nGeländestreifens. \n\n8\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner dem Einfluss, der von der \nUmgebungsbebauung längs der D. -T. -Straße in Richtung auf die Freifläche \nausgeht, die Prägung entgegengesetzt, die das nicht bebaute Areal als Keil der \noffenen Landschaft oder als eine Art - die D. -T. -Straße und den Bahndamm \nüberspannender - Brückenschlag eines ausgedehnteren Landschaftsgürtels erfährt. \n\n9\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2000 \n- 10 A 5693/98 -.\n\n10\n\nDer Eindruck dieser \"Landschaftsbrücke\" wird nach dem insoweit hinreichend \naussagekräftigen Bild- und Kartenmaterial weder durch eine besonders massive \nNachbarbebauung längs der D. -T. -Straße noch den Straßenkörper mit seinen \nFußwegen und Straßenlampen noch den gegenüber dem streitbefangenen \nGrundstück auf der anderen Straßenseite gelegenen Steinmetzbetrieb nachhaltig \ngestört. Die Straße für sich genommen vermag den notwendigen \nBauzusammenhang nicht zu vermitteln. Der Steinmetzbetrieb ist nach den \nvorhandenen Unterlagen in den ansonsten außenbereichstypisch genutzten \nFreiraum von insgesamt 205 m Breite längs der D. -T. -Straße quasi nur \neingestreut. Denn das gewerblich genutzte Grundstück von ca. 50 m Breite (in \nStraßenhöhe) liegt einerseits rund 90 m von der nordwestlich gelegenen Bebauung \nund andererseits rund 65 m von der östlich gelegenen Bebauung entfernt; mit zu \nberücksichtigen ist die von Bäumen geprägte M. bach , deren Dichte und das \nGewässer begleitende Gehölzkulisse eine Zäsur zwischen dem anschließenden \nSiedlungsbereich und der freien Landschaft darstellt.\n\n11\n\nFür die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen unbebaute \nFlächen, die zwischen bebauten Grundstücken liegen, den Zusammenhang \nunterbrechen oder lediglich eine Baulücke darstellen, kommt es auch nicht \nentscheidend auf die Anzahl der unbebauten Grundstücke an. Wenn das \nVerwaltungsgericht - der Argumentation des Beklagten folgend - daher der Länge der \nunbebauten südwestlichen Straßenfront 10 - 15 Einfamilienhausgrundstücke \nzuordnet, stellt das lediglich eine Hilfsüberlegung dar. Erhebliches Eigengewicht \nkommt dem nicht bebauten Areal vielmehr auch zu, wenn man nicht nur auf die \nGrößenverhältnisse der sich südöstlich der Freifläche anschließenden und auch auf \nder gegenüberliegenden Straßenseite im Nordwesten befindlichen \nEinfamilienhausbebauung abstellt, sondern auch auf den Zuschnitt der \nWohnblockbebauung auf derselben Straßenseite im Nordwesten. Die \nGrößenordnung der Freifläche geht mithin selbst über das hinaus, was seinen \nCharakter durch diese massivere Bebauung erhalten könnte.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch zutreffend die Voraussetzungen für eine \nBefreiung gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG verneint. Nach gefestigter \nRechtsprechung ist das Tatbestandsmerkmal der \"im Einzelfall nicht beabsichtigten \nHärte\" durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts gekennzeichnet. Eine \nBefreiung wegen nicht beabsichtigter Härte kommt nur in Betracht, wenn die \nAnwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch \nnach ihrem normativen Gehalt \"passt\", wenn mithin die Anwendung der \nRechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck \nnicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999 - 10 A \n1609/99 -, NVwZ-RR 2000, 210 f.; Urteil vom \n19. Januar 2001 - 8 A 1850/99 -, m.w.N.; vgl. zu § 31 \nAbs. 1 Nr. 1 a BNatG auch: BVerwG, Beschluss vom \n14. September 1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, \n583.\n\n14\n\nIn Anwendung dieser Kriterien liegt in dem Verbot des Landschaftsplanes, Zäune \noder andere Einfriedungen zu errichten, in Bezug auf das Grundstück des Klägers \nkeine bodenbezogene Härte. Der besondere Schutz des fraglichen Bereichs als \nLandschaftsbrücke durch deren Freihaltung von Einfriedungen ist vielmehr \noffensichtlich beabsichtigt. Die Folgen, die sich aus der Einhaltung von Verboten für \ndie Nutzung von Grundflächen ergeben, werden dabei in aller Regel vom Willen des \nNormgebers eingeschlossen. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 1999 - 7 A \n151/96 -, m.w.N.\n\n16\n\nPersönliche Gründe, die der Kläger für seinen Wunsch, die Fläche weiterhin zur \nFörderung von Wasser für seinen auf die Herstellung von Erfrischungsgetränken \ngerichteten Gewerbebetrieb zu nutzen, anführt, sind im Rahmen der \nbodenbezogenen Härteregelung demgegenüber nicht berücksichtigungsfähig.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A \n1850/99 -; Urteil vom 17. November 2000 - 8 A \n1968/99 -, m.w.N.\n\n18\n\nAuf den Aufwand und die Kosten, die eine Einzeleinzäunung der vorhandenen und \nevtl. noch zusätzlich beabsichtigter Brunnen verursachen würde, kommt es deshalb \ninsoweit nicht an. Auch die mögliche Erhöhung des Risikos, dass in das \nBrunnenwasser gefährdende Stoffe von Außen auf das Grundstück eingebracht \nwerden, ist als wirtschaftlicher Aspekt nicht von Belang; im übrigen hat der Kläger die \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, dass die vorhandene Umzäumung dieses \nRisiko nicht entscheidend mindern kann, nicht substantiiert in Frage gestellt. Nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts sind Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung \nvon Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, \nauch keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG, sondern Bestimmungen von \nInhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als \nunzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse kommen die \nBestimmungen nur dann in Betracht, wenn nicht mehr genügend Raum für einen \nprivatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den \nEigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt \nworden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen \nAusgleich unterbunden wird.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 \n- 6 BN 2.99 -, S. 5 m.w.N.; Beschluss vom 18. Juli \n1997 - 4 BN 5.97 -, Buchholz 406, 401, § 13 BNatG, \nNr. 3, m.w.N.; vgl. zum Denkmalschutz auch: \nBVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, \nBay.VBl. 2000, 588 (589) m.w.N.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.\n\n21\n\nDie Angriffe des Klägers gegen die Funktionalität der vom Landschaftsplan \nbeabsichtigten Biotopvernetzung, der das Verbot dienen soll, beschreiben nicht das \nVorliegen einer atypischen - von der Befreiung vorausgesetzten - Situation, sondern \nzielen auf Mängel im Abwägungsvorgang bei der Aufstellung des Landschaftsplanes. \nMängel im Abwägungsvorgang gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 LG NRW sind für die \nRechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur erheblich, wenn sie offensichtlich und \nauf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das \nAbwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage der Beschlussfassung über den \nLandschaftsplan maßgebend (§ 30 Abs. 2 Satz 2 LG NRW). Der geplante Ausbau \nder A 33 entlang der bloß projektierten Trasse ca. 1 km entfernt parallel zum Zaun ist \n- soweit viel befahrene Straßen überhaupt unüberwindbare Barrieren für den \nAustausch von Fauna und Flora darzustellen vermögen - schon deshalb \nunbeachtlich.\n\n22\n\nIm Übrigen verneint der Kläger zu Unrecht das Vorliegen einer \nLandschaftsbrücke zwischen dem Naturpark Teutoburger Wald und dem \nLandschaftsraum Ostmünsterland. Zwar wird der in Frage kommende Raum durch \nverschiedene Verkehrstrassen in unterschiedlichem Maße durchschnitten und liegen \nan verschiedenen Stellen Siedlungsbereiche und Splittersiedlungen. Sowohl nach \nNorden bis in den Teutoburger Wald als auch nach Süden bis in den Gütersloher \nRaum besteht jedoch ein großer zusammenhängender freier Landschaftsverbund. \nDie vom Kläger angeführte Siedlung an der B (P. T. ) weist lediglich eine \nInsellage im ansonsten freien Landschaftsraum auf, hindert die Durchgängigkeit also \nnicht. Dass eine weiträumige Biotopvernetzung von vornherein unerreichbar ist, \ndrängt sich hier nicht auf.\n\n23\n\nSoweit der Kläger darauf verweist, dass der bestehende Zaun den Zielen und \nMöglichkeiten des Landschaftsplanes nicht widerspreche, legt er keinen Härtegrund \ndar, sondern wendet sich allenfalls gegen das im Landschaftsplan festgesetzte \nVerbot, Zäune und Einfriedungen zu errichten. Dieses findet seine Rechtsgrundlage \nin § 34 Abs. 2 LG NRW, wonach in Landschaftsschutzgebieten unter besonderer \nBeachtung von § 1 Abs. 3 LG NRW und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im \nLandschaftsplan alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Verbots \nverändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwider laufen. Das im \nLandschaftsplan festgesetzte Verbot Zäune und Einfriedungen zu errichten, ist zur \nEinhaltung des genannten Schutzzweckes erforderlich i.S.d. § 21 LG NRW. Der \nBegriff der Erforderlichkeit kennzeichnet den Handlungsspielraum der \nLandschaftsbehörde, der in erster Linie durch eine dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich \ngegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes und der \nNutzungsinteressen des Grundstückseigentümers geprägt ist. Es müssen \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Schutzgüter - wie dies \nvorliegend der Fall ist - ohne die vorgesehenen Maßnahmen abstrakt gefährdet \nwären. Dabei ist die Landschaftsbehörde nicht gehalten, die tatsächlichen oder \nmutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers \nin den Blick zu nehmen und mit den sonstigen Interessen abzuwägen.\n\n24\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. November \n2000 - 8 A 2720/98 -.\n\n25\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \nDahinstehen kann, ob Rechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher \nHinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich \nüberschreitende Schwierigkeiten verursachen, oder solche, deren Schwierigkeiten \nsich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBerufungsverfahren klären und entscheiden lassen.\n\n26\n\nZum Meinungsstand vgl. näher Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rdnr. 152 ff.\n\n27\n\nWie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt - bezogen auf die hier zu \nbeurteilenden Rügen - keine dieser Alternativen vor. Die Schwierigkeiten dieses \nVerfahrens bewegen sich vielmehr im Rahmen eines normalen Maßes und lassen \nsich ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren klären.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier \nmaßgeblichen alten Fassung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).\n\n30\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-06/8-a-198-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-06/8-a-198-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298051","retrieved":"2026-07-09 03:21:32.729356+00:00"}}