{"status":"available","doknr":"OLD298047","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0506.7A.D30.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-06","aktenzeichen":"7A D 30/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n§ 1 der textlichen Festsetzungen der 18. Änderung des Bebauungsplans \n der Stadt D. ist nichtig.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen die 18. Änderung des Bebauungsplans \n der Antragsgegnerin, soweit diese in § 1 ihrer textlichen Festsetzungen \nfür ein an das Grundstück der Antragsteller angrenzendes reines Wohngebiet \nAnlagen für gesundheitliche Zwecke für allgemein zulässig erklärt.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des in D. gelegenen Grundstücks \nT. weg 3, das mit einem Reihenendhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im \nnordöstlichen Bereich des Bebauungsplans , der am 25. August 1972 bekannt \ngemacht wurde. Dieser Plan weist das Grundstück der Antragsteller wie die sich \nnach Osten fortsetzende Reihenhauszeile am T. weg als reines Wohngebiet aus. \nWestlich grenzt das Grundstück der Antragsteller an das Grundstück S. Straße 4-\n6. Dieses ist, wie die sich nach Süden anschließenden weiteren Grundstücke entlang \nder Ostseite der S. Straße, im Bebauungsplan gleichfalls als reines \nWohngebiet ausgewiesen. Für dieses an der Ostseite der S. Straße liegende \nreine Wohngebiet wurde in § 1 der textlichen Festsetzungen zu der von den \nAntragstellern angegriffenen 18. Änderung des Bebauungsplans festgesetzt, \ndass die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach \n§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig ist.\n\n4\n\nHintergrund dieser Regelung ist, dass auf dem Grundstück S. Straße 4-6 von \nder Lebenshilfe Wohnen gGmbH (Lebenshilfe) eine Wohnstätte für geistig behinderte \nMenschen betrieben wird, gegen die sich die Antragsteller wenden. Die der \nLebenshilfe erteilte Baugenehmigung vom 28. September 1998, gegen die die \nAntragsteller einen auf ihren Wunsch bislang nicht beschiedenen Widerspruch \neingelegt haben, bezieht sich auf die Umnutzung eines ehemaligen Altenwohnheims \nzu einer Wohnstätte mit Gemeinschaftswohnungen für Menschen mit geistiger \nBehinderung. Die von der Lebenshilfe mit den Bewohnern abgeschlossenen \nWohnstättenverträge haben neben der Überlassung von Zimmern bzw. Wohnplätzen \neine Vollverpflegung (einschließlich Getränke), die Raumpflege, die Gestellung von \nWäsche sowie gesundheitliche und ärztliche Betreuung zum Gegenstand. Letztere \nwird dergestalt gewährt, dass für die Bewohner, die freie Arztwahl haben, ärztliche \nVerordnungen im Rahmen des Leistungsangebots des Heims durchgeführt werden, \nsoweit es sich nicht um Erkrankungen handelt, die eine Aufnahme in ein \nKrankenhaus notwendig machen. Die Betreuung der Nutzer der Wohnstätte erfolgt \ndurch Erzieher, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen. Die Einrichtung wird nach \nAngaben der Antragsgegnerin von über 30 Personen bewohnt, die zum Großteil aus \ndem Westfälischen Zentrum für Psychiatrie an der M. straße in D. -A. \nstammen.\n\n5\n\nGegen den ohne Genehmigung aufgenommenen Betrieb des Heims hatte der \nAntragsteller erfolglos beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine einstweilige \nAnordnung nach § 123 VwGO beantragt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde \nmit Beschluss des 7. Senats vom 7. Juni 1995 - 7 B 1412/95 - zurückgewiesen. Die \nGenehmigung der Umnutzung wurde nach Inkrafttreten der hier strittigen \nPlanänderung erteilt.\n\n6\n\nZur Aufnahme der strittigen Festsetzung in die Planänderung kam es wie folgt:\nAm 29. September 1994 fasste der Rat der Antragsgegnerin den \nAufstellungsbeschluss für die 18. Änderung des Bebauungsplans . Ziel der \nÄnderung war es insbesondere, Planungssicherheit hinsichtlich der im Plangebiet \nzulässigen Dachformen zu erlangen und die - wegen Unwirksamkeit der \nFestsetzungen zur Dachform fehlgeschlagene - Zielsetzung des Plans \nsicherzustellen, mit der Vorgabe von Flachdächern in bestimmten Bereichen \nbestehende Sichtbeziehungen zu erhalten. Am 29. Februar 1996 beschloss der Rat \nder Antragsgegnerin, den seinerzeit noch in Form einer Textsatzung erstellten \nEntwurf der 18. Änderung öffentlich auszulegen. Diese Offenlegung fand gemäß \nBekanntmachung vom 12. April 1996 in der Zeit vom 22. April bis 22. Mai 1996 statt. \nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 9. April 1996 \nbeteiligt.\n\n7\n\nDie Offenlegung und Trägerbeteiligung waren Anlass, den Geltungsbereich der \n18. Änderung zu modifizieren und in den Entwurf der 18. Änderung verschiedene \nweitere Änderungen mit aufzunehmen, insbesondere auch die hier strittige textliche \nFestsetzung für das östlich der S. Straße ausgewiesene reine Wohngebiet. \nHierzu heißt es in der Beschlussvorlage vom 25. April 1997, die Grundlage für den \nBeschluss des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen über die \nerneute Offenlegung des modifizierten Änderungsentwurfs war:\n\n8\n\n\"In dem Bereich östlich 'S. Straße', südlich T. weg sind in zwei \nWohnhäusern Einrichtungen der Lebenshilfe, d.h. betreutes Wohnen für \nBehinderte, untergebracht. Nach § 3 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung \nsind Anlagen für soziale Zwecke in reinen Wohngebieten nur \nausnahmsweise zulässig. Um auch für die Zukunft den Bestand dieser \nEinrichtungen sicherzustellen, wird folgende textliche Festsetzung in die \nÄnderung Nr. 18 des Bebauungsplans Ap 129 aufgenommen:\n\n9\n\n'Zulässigkeit von Nutzungsarten im reinen Wohngebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. \n1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO)\n\n10\n\nIn dem mit der Ziffer 1 gekennzeichneten reinen Wohngebiet (WR) ist \ndie ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für gesundheitliche Zwecke \nnach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig.'\n\n11\n\nDarüber hinaus ist auch eine spätere Nutzung als 'Altenwohnungen' \nmöglich.\"\n\n12\n\nDie vom Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen am 21. Mai 1997 \nbeschlossene erneute Offenlegung des modifizierten Änderungsentwurfs fand \ngemäß Bekanntmachung vom 30. Mai 1997 in der Zeit vom 9. Juni bis 9. Juli 1997 \nstatt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 15. Juli 1997 \nbeteiligt.\n\n13\n\nAm 9. Oktober 1997 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen \nSatzungsbeschluss bezüglich der inhaltlich erneut modifizierten 18. Änderung. Im \nAnzeigeverfahren wurden seitens der höheren Verwaltungsbehörde Bedenken \ngeäußert, weil zu anderen Modifizierungen des Plans nach der (zweiten) Offenlegung \nkeine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt war. Der Änderungsentwurf wurde daraufhin \ngemäß Bekanntmachung vom 21. November 1997 in der Zeit vom 1. Dezember 1997 \nbis 9. Januar 1998 erneut offen gelegt. Am 18. Juni 1998 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin schließlich weitere Modifikationen des Änderungsentwurfs sowie die \nBeifügung der aktualisierten Begründung und fasste den abschließenden \nSatzungsbeschluss. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 10. \nJuli 1998.\n\n14\n\nIn der aktualisierten Begründung ist zu der hier strittigen Regelung in § 1 der \ntextlichen Festsetzungen ausgeführt:\n\n15\n\n\" Für den Bereich östlich 'S. Straße' südlich T. weg beinhaltet der \nÄnderungsplan eine textliche Festsetzung, wonach in diesem Reinen \nWohngebiet die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für \ngesundheitliche Zwecke für allgemein zulässig erklärt wird. Diese \nFestsetzung stützt sich auf § 1 Abs. 6 der Baunutzungsverordnung, \nwonach im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass Ausnahmen, \ndie in den Baugebieten nach den §§ 2 - 9 der BauNVO vorgesehen sind, \nin dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit der Festsetzung \nder allgemeinen Zulässigkeit gesundheitlicher Einrichtungen wird die \nallgemeine Zweckbestimmung des Reinen Wohngebiets östlich 'S. \nStraße' nicht unterlaufen, sodass von dieser Möglichkeit Gebrauch \ngemacht werden konnte. Der Festsetzung liegt die Zielsetzung zu Grunde, \neine in diesem Bereich untergebrachte Wohnform so genannten betreuten \nWohnens von psychisch erkrankten Jugendlichen in ihrem Bestand zu \nsichern.\"\n\n16\n\nDie Antragsteller haben am 4. März 1999 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung legen sie die Entwicklung des \nBaugeschehens auf dem Grundstück S. Straße 4-6 im Einzelnen dar und tragen \ninsbesondere vor:\nDas Bauordnungsamt der Antragsgegnerin habe ihnen auf ihren Widerspruch gegen \ndie für die Umnutzung erteilte Baugenehmigung mitgeteilt, dieses Vorhaben sei nach \nder 18. Änderung des Bebauungsplans zulässig. Die nach § 9 Abs. 8 BauGB \nerforderliche Begründung der Planänderung sei unvollständig. Sie gebe keine \nstädtebauliche Rechtfertigung und erläutere nicht die tragenden Elemente des \nPlankonzepts. Die Regelung habe auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden sollen, \nwie aus der unzutreffenden Angabe in der Planbegründung folge, wonach ein \nJugendheim in seinem Bestand gesichert werden solle. Eine Sicherung über § 1 Abs. \n10 BauNVO komme jedoch nur bei einem zumindest materiell legalen Bestand in \nBetracht. Die ihnen - den Antragstellern - benachbarte Einrichtung sei illegal und die \nintervenierende Nachbarschaft sei jahrelang von der Bauverwaltung rechtswidrig \nhingehalten worden. Es fehle jede Abwägung darüber, dass sich der Planer einseitig \nzu Gunsten eines \"Schwarznutzers\" entschieden habe. Wäre dem Rat dies bekannt \ngewesen, hätte er die textliche Festsetzung nicht beschlossen. In der psychiatrischen \nEinrichtung S. Straße 4-6 habe schließlich kein Jugendlicher gewohnt und wohne \ndort auch nicht.\n\n17\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n18\n\ndie 18. Änderung des Bebauungsplans \n der Antragsgegnerin insoweit für \nnichtig zu erklären, als in den textlichen \nFestsetzungen zu Gunsten der Grundstücke S. \nStr. 4 und 6 Anlagen für gesundheitliche Zwecke für \nallgemein zulässig erklärt sind.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und verweist dabei insbesondere \nauf den Beschluss des 7. Senats vom 7. Juni 1995. Ferner trägt sie vor, der gegen \ndie Genehmigung der Umnutzung eingelegte Widerspruch der Antragsteller sei im \nHinblick auf das anhängige Normenkontrollverfahren noch nicht der \nWiderspruchsbehörde zugeleitet worden. Dem Änderungsplan fehle keineswegs die \nerforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Es gehe nicht um eine Planung zu \nGunsten eines \"Schwarznutzers\", sondern darum, eine in der Örtlichkeit bereits \nvorhandene Wohnform des betreuten Wohnens von psychisch erkrankten \nJugendlichen in ihrem Bestand zu sichern, es mithin den Jugendlichen zu \nermöglichen, in die Gesellschaft integriert zu werden. Ob eine planungsrechtliche \nRegelung überhaupt erforderlich oder die Wohnform ohnehin im reinen Wohngebiet \nzulässig war, könne dahinstehen. Vom Volumen her handele es sich jedenfalls um \neine Gruppe, die ohne weiteres in einem reinen Wohngebiet angesiedelt werden \nkönne. Die Bewohner hielten sich auch freiwillig in der Anlage auf und versorgten \nsich weitgehend selbst bzw. mit Hilfe der ausschließlich pädagogisch ausgebildeten \nMitarbeiter. Etwa die Hälfte der Bewohner arbeite in Behinderten-Werkstätten im ca. \n20 km entfernten D. -E. , wohin sie mit einem Fahrdienst gebracht würden.\n\n22\n\nDen Antragstellern gehe es letztlich um die Abwehr der tatsächlich ausgeübten \nNutzung. Bei den geistig Behinderten erfolge die Betreuung nicht durch Ärzte, \nKrankenpfleger oder ähnliche Personen, sondern durch Erzieher, Sozialarbeiter und \nSozialpädagogen. Zu den im reinen Wohngebiet zulässigen Wohngebäuden \ngehörten auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer \nBewohner dienten. Es erscheine daher fraglich, ob die Antragsteller mit dem \nNormenkontrollverfahren ihr tatsächlich angestrebtes 'Klageziel' erreichen \nkönnten.\n\n23\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge, Baugenehmigungsunterlagen und sonstigen \nUnterlagen (Muster-Wohnstättenvertrag) ergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n26\n\nDie Antragsbefugnis der Antragsteller unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln; \nsolche werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.\n\n27\n\nDen Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dies \nwäre nur der Fall, wenn die begehrte Nichtigerklärung der hier strittigen \nPlanfestsetzung nichts dazu beizutragen vermag, das eigentliche Rechtschutzziel der \nAntragsteller zu erreichen.\n\n28\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 \nNB 50.92 - BRS 55 Nr. 25.\n\n29\n\nDas ist hier jedoch nicht der Fall.\n\n30\n\nAllerdings weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass es den \nAntragstellern letztlich darum gehe, dass die bestehende Wohnstätte der Lebenshilfe \nauf dem Nachbargrundstück beseitigt werde. Dass die Antragsteller dieses Ziel mit \nder von ihnen begehrten Nichtigerklärung der strittigen Festsetzung erreichen, \nerscheint nicht unzweifelhaft. Nach der - mit den Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat im Einzelnen erörterten - Ausgestaltung der \nRechtsverhältnisse zwischen den Nutzern der Wohnstätte und der \nBetreibergesellschaft (Lebenshilfe) wie auch nach der sich aus den vorliegenden \nErkenntnissen ergebenden konkreten Ausgestaltung der Wohnstätte spricht viel \ndafür, dass es sich bei dieser nicht um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke oder \nfür soziale Zwecke handelt, sondern um eine spezifische Form des betreuten \nWohnens, mithin nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 bei dem \ngenutzten Objekt um ein Wohngebäude, das in einem reinen Wohngebiet nach § 3 \nAbs. 2 BauNVO (in jeder Fassung) allgemein zulässig ist. Ob die Wohnstätte damit \nam gegebenen Standort allgemein zulässig ist und mithin den Antragstellern kein \nnachbarliches Abwehrrecht zusteht, ist jedoch im vorliegenden Verfahren - zumal im \nZusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des vorliegenden \nNormenkontrollantrags - nicht zu klären. Eine abschließende Entscheidung ist ggf. im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, in dem auch die Frage zu klären \nsein wird, ob bei der - wie im Nachfolgenden noch anzusprechen ist - hier \ngegebenen Anwendbarkeit der BauNVO 1968 auf den strittigen Bebauungsplan der \nRegelung des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 lediglich klarstellender Charakter zukommt \nund ob bei abschließender Prüfung aller tatsächlichen Umstände die Wohnstätte in \nder Tat als Wohngebäude iSv § 3 Abs. 2 BauNVO (in jeder Fassung) zu werten \nist.\n\n31\n\nFür die Bejahung eines Rechtschutzinteresses der Antragsteller im vorliegenden \nNormenkontrollverfahren spricht schließlich auch, dass die hier strittige \nPlanänderung ausdrücklich erlassen worden ist, um die Wohnstätte der Lebenshilfe \nauf Dauer in ihrem Bestand zu sichern, und dass die Genehmigung der \nNutzungsänderung zur Wohnstätte ausdrücklich auf die hier strittige 18. Änderung \ndes Bebauungsplans gestützt ist.\n\n32\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n33\n\nDer Einwand der Antragsteller, dem strittigen Änderungsplan fehle eine \nhinreichende Begründung, geht allerdings fehl. In der Begründung ist ausgeführt, \ndass es dem Plangeber darum ging, eine bereits vorhandene Einrichtung betreuten \nWohnens \"in ihrem Bestand zu sichern\". Mit diesen Ausführungen hat der Plangeber \nzu erkennen gegeben, dass er zumindest Zweifel hatte, ob die vorhandene \nEinrichtung mit dem ohne die Bebauungsplanänderung geltenden Bauplanungsrecht \nvereinbar war, und dass es ihm gerade darum ging, unter Berücksichtigung der \nfortbestehenden Ausweisung eines reinen Wohngebiets die weitere Existenz der \nEinrichtung auf Dauer rechtlich abzusichern. Damit sind die zentralen Elemente der \ngemeindlichen Motivitation für die strittige Festsetzung in aller Deutlichkeit offen \ndargelegt. Nur ergänzend sei angemerkt, dass - wollte man eine Unvollständigkeit \nder Begründung annehmen - ein solcher Mangel gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nBauGB ohnehin unbeachtlich wäre.\n\n34\n\nIm Übrigen liegen Form- oder Verfahrensfehler des strittigen Änderungsplans, die \nnach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich \nsind, nicht vor und sind gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 215 Abs. 1 \nBauGB rügepflichtige Mängel nicht gerügt.\n\n35\n\nDie im Änderungsplan getroffene strittige Festsetzung wird jedoch nicht den an \nsie zu stellenden materiellen Anforderungen gerecht.\n\n36\n\nDie Festsetzung ist bereits nicht von einer hinreichenden \nErmächtigungsgrundlage getragen, nämlich dem in den textlichen Festsetzungen \nausdrücklich erwähnten § 1 Abs. 6 BauNVO.\n\n37\n\nDie Voraussetzungen für eine Anwendung von § 1 Abs. 6 BauNVO (vgl. § 1 Abs. \n5 BauNVO 1968) liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann im \nBebauungsplan festgesetzt werden, dass einzelne in den §§ 2 bis 9 BauNVO für das \njeweilige Baugebiet vorgesehene Ausnahmen im Baugebiet allgemein zulässig sind. \n§ 1 Abs. 6 BauNVO gibt - im Ergebnis nicht anders als die Regelungen der Absätze 4 \nbis 9 der genannten Vorschrift - dem Plangeber ein Instrument zur Festlegung \nplanerischer Differenzierungsmöglichkeiten an die Hand\n\n38\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1996 - 4 \nNB 16.96 - BRS 58 Nr. 23 -,\n\n39\n\nmit deren Hilfe im Rahmen der Wahrung der Zweckbestimmung des jeweiligen \nBaugebietstyps\n\n40\n\n- zu dieser Grenze für den Einsatz der \nDifferenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 \nBauNVO vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. \nDezember 1989 - 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74 -\n\n41\n\ndie Gemeinde - je nach ihrer Vorstellung von der erwünschten Struktur des Gebiets - \neine nach der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässige Nutzung für \n\"allgemein zulässig\" erklären kann.\n\n42\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 8 C \n53.85 - NJW 1987, 969.\n\n43\n\nDas setzt voraus, dass die Nutzungsart, die für allgemein zulässig erklärt werden \nsoll, nach den sonst geltenden planungsrechtlichen Regelungen in dem betreffenden \nBaugebiet ausnahmsweise zulässig wäre. An letzterem fehlt es hier.\n\n44\n\nDie Urfassung des Bebauungsplans ist am 25. August 1972 bekannt gemacht \nworden. Damit ist hinsichtlich der im Plan getroffenen Ausweisungen zur Art der \nbaulichen Nutzung auf Grund der statischen Verweisung des § 1 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO\n\n45\n\n- zum statischen Charakter dieser Verweisung \nvgl.: Kuschnerus, \"Das zulässige Bauvorhaben\", \n2002, RdNr. 44 m.w.N. - \n\n46\n\ndie BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I \nS. 1237; BauNVO 1968) Planinhalt geworden und mangels nachträglicher \nUmstellungen des Bebauungsplans auf eine neuere Fassung der BauNVO\n\n47\n\n- vgl. hierzu: BayVGH, Urteil vom 23. Dezember \n1998 - 26 N 98.1675 - BRS 60 Nr. 31 -\n\n48\n\n- die 17. Änderung des Bebauungsplans stammt aus dem Jahr 1979 - bis zum Erlass \nder hier strittigen 18. Änderung des Bebauungsplans Planinhalt \ngeblieben.\n\n49\n\nDie BauNVO 1968 sieht jedoch keine ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen \nfür gesundheitliche Zwecke in einem reinen Wohngebiet vor. Sie enthält in ihrem § 3 \nAbs. 3 vielmehr nur Regelungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von bestimmten \nLäden und nicht störenden Handwerksbetrieben sowie von kleinen Betrieben des \nBeherbergungsgewerbes.\n\n50\n\nMit der hier strittigen 18. Änderung ist der Bebauungsplan auch nicht \netwa - ganz oder teilweise - auf die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132; BauNVO 1990) umgestellt worden mit der \nFolge, dass der Plangeber gleichsam in einem Akt die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO \n1990 gegebene ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Anlagen für \ngesundheitliche Zwecke - nämlich solcher, die den Bedürfnissen der Bewohner des \nGebiets dienen - in eine allgemeine Zulässigkeit umwandeln konnte. Die textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans, die neben der Planzeichnung den Planinhalt \nwiedergeben, enthalten keine entsprechende Regelung. Ebenso wenig lässt sich der \nPlanbegründung auch nur ansatzweise ein Anhalt dafür entnehmen, dass der \nPlangeber eine entsprechende Umstellung des Bebauungsplans - sei es insgesamt, \nsei es jedenfalls für das hier in Rede stehende reine Wohngebiet entlang der S. \nStraße - festlegen wollte. Die bloße Erwähnung der \"ausnahmsweisen Zulässigkeit \nvon Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. BauNVO\" - \nbezeichnenderweise ohne Angabe der Fassung der BauNVO - in § 1 der textlichen \nFestsetzungen zur 18. Änderung gibt für einen entsprechenden \nRechtsanwendungsbefehl ebenso wenig etwas her wie der seitens der \nAntragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene \nHinweis auf die Überschrift der Legende zum Bebaungsplan, in der die \n\"Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. \n132)\" ausdrücklich erwähnt ist. Es fehlt an einer entsprechenden Regelung zur \nUmstellung des Plans auf die BauNVO 1990 in den textlichen Festsetzungen und an \neiner entsprechenden Verlautbarung einer solchermaßen tragenden Planfestsetzung \nin der Begründung zum Bebauungsplan, wie es ständiger Planungspraxis - nach \nEingeständnis der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat auch der Planungspraxis der Stadt D. - entspricht. \n\n51\n\nIst nach alledem die hier strittige Festsetzung nicht von § 1 Abs. 6 BauNVO als \nder allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage gedeckt, erweist sie sich schon \ndeshalb als unwirksam. Es bedarf daher keiner weiteren Entscheidung, ob der \nNormenkontrollantrag der Antragsteller auch aus anderen Gründen in der Sache \nErfolg hat. Dem Senat erscheint es allerdings angezeigt, auf folgende Aspekte \nhinzuweisen:\n\n52\n\nDem Plan dürfte entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht die \nstädtebauliche Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlen. Nach dieser \nVorschrift sind die Gemeinden ermächtigt, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die \nihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.\n\n53\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 \nNB 15.99 - BRS 62 Nr. 19 m.w.N..\n\n54\n\nDies schließt grundsätzlich auch die Möglichkeit ein, Festsetzungen durch einen \nBebauungsplan zu treffen, um die planungsrechtliche Zulässigkeit einer bereits \nvorhandenen, bislang nicht genehmigten Anlage auf Dauer zu sichern, denn es liegt \nim zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsspielraums der Gemeinde, \nwenn die Gemeinde im Rahmen ihrer städtebaulich motivierten Zielvorstellungen \nauch bereits vorhandene - legale oder auch zunächst ohne hinreichende \nLegalisierung entstandene - Nutzungen planungsrechtlich absichern und hinsichtlich \nder künftigen Weiterentwicklung steuern will.\n\n55\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D \n170/95.NE - JURIS-Dokumentation.\n\n56\n\nDies ist hier seitens der Antragsgegnerin - wenn auch mit einem untauglichen Mittel - \nbeabsichtigt gewesen.\n\n57\n\nBedenken unterliegt hingegen die Abwägung der Antragsgegnerin insoweit, als \ndem Rat der Antragsgegnerin bei seinem abschließenden Satzungsbeschluss ein \nunzutreffender Sachverhalt dargelegt worden sein und er damit seine \nPlanungsentscheidung auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen \nhaben dürfte. Die hier strittige Festsetzung sollte nach den im Tatbestand \ndargelegten Ausführungen in der Planbegründung getroffen werden, um eine \nWohnform betreuten Wohnens \"von psychisch erkrankten Jugendlichen\" in ihrem \nBestand zu sichern. Davon, dass die hier strittige Wohnstätte - etwa gar \nausschließlich - Jugendlichen dient oder auch nur künftig dienen soll, kann jedoch \nkeine Rede sein.\n\n58\n\nEine Behebung des Mangels im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB \nkommt nicht in Betracht, sodass die strittige Festsetzung auch antragsgemäß für \nnichtig zu erklären war.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n60\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-06/7a-d-30-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-06/7a-d-30-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298047","retrieved":"2026-07-09 03:21:32.370909+00:00"}}