{"status":"available","doknr":"OLD298048","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0506.15D.A673.02O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-06","aktenzeichen":"15d  A 673/02.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Einleitungsbehörde ist unbegründet. Die \nDisziplinarkammer hat zu Recht auf den Antrag des Beamten nach § 95 Abs. 2 DO NRW die \nmit Verfügung vom 6. Mai 1998 angeordnete und durch Verfügungen der Einleitungsbehörde \nvom 20. Juli 2001 und 26. September 2001 aufrechterhaltene Einbehaltung von 50 vom \nHundert der jeweiligen Dienstbezüge des Beamten aufgehoben. Die Aufhebung bezieht sich \ndabei ausweislich der Begründung nicht auf den Grund der Anordnung, sondern allein auf den \nFortbestand des Einbehaltungssatzes von 50 vom Hundert der Dienstbezüge für die \nZukunft.\n\n3\n\nDie Festsetzung des auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 DO NRW verfügten \nEinbehaltungssatzes unterliegt der Aufhebung, weil die Einleitungsbehörde ihrer \nAktualisierungspflicht aus § 95 Abs. 1 DO NRW nicht hinreichend entsprochen hat. \n\n4\n\nDanach ist die Behörde u.a. verpflichtet, erlassene Anordnungen über die Einbehaltung \nvon Teilen der Dienstbezüge nach § 92 DO NRW nachgehend unter Kontrolle zu halten, d.h. \ninsbesondere bei Änderung der Sachlage zu überprüfen, ob sie noch recht- und zweckmäßig \nsind und ggf. anzupassen. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt, weil sich die \nEntscheidung der Einleitungsbehörde gegen eine Anpassung der Höhe der Einbehaltung als \nermessensfehlerhaft erweist. \n\n5\n\nWie die Disziplinarkammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, war \nGrundlage für die Festsetzung des Einbehaltungssatzes von 50 vom Hundert der Dienstbezüge \ndes Beamten der Umstand, dass der Beamte ab dem 15. Mai 1998 eine Beschäftigung als \nBauleiter zu einem angegebenen Monatsverdienst von 3500,-- DM aufgenommen hat. Diese \nGrundlage ist entfallen, weil die Beschäftigungsfirma unter dem 16. März 2001 einen \nInsolvenzantrag gestellt und das Beschäftigungsverhältnis des Beamten zum 15. März 2001 \ngekündigt hat. Die von der Einleitungsbehörde angeführten Gründe, es gleichwohl bei dem \nmit Verfügung vom 6. Mai 1998 angeordneten Einbehaltungssatz von 50 vom Hundert zu \nbelassen, vermögen die Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu tragen. Die Entscheidung \nberuht - auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen \nErwägungen -,\n\n6\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8/80 -, Buchholz 253, § 92 \nBDO Nr. 4 -, \n\n7\n\nauf unzutreffenden bzw. unzulänglichen Annahmen zur Einnahmen- und \nAusgabensituation des Beamten und führt zu einem Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. \n\n8\n\nSoweit die Einleitungsbehörde weitergehende Einnahmen des Beamten aus einer \nArbeitstätigkeit vermutet, vermag dies die Ermessensentscheidung nicht zu rechtfertigen. \nDabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Einleitungsbehörde die volle Beweislast für das \nVorliegen der bei einer Ermessensentscheidung nach § 92 DO NRW zu Grunde liegenden \nTatsachen, namentlich der Einnahmesituation, obliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte \nbei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mitwirkungspflicht nicht \nausreichend nachkommt. Freilich kann eine fehlende Mitwirkung bei der Beweiswürdigung \nberücksichtigt werden. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8/00 - a.a.O.\n\n10\n\nDavon ausgehend kann hier nicht mit der danach gebotenen Gewissheit angenommen \nwerden, dass der Beamte nach der - auch von der Einleitungsbehörde nicht in Abrede \ngestellten - Insolvenz der Anstellungsfirma weiterhin Einkünfte aus einer Arbeitstätigkeit \nbezogen hat bzw. bezieht. Sie lässt sich weder für sich genommen aus den angeführten \nFeststellungen des Strafurteils des Landgerichts W. vom 18. Juni 2001 - 22 Kls 211 Js \n224/97 - 17/98 II - , wonach der Angeklagte in der Vergangenheit Arbeiten an Bauvorhaben \nDritter, namentlich auch für andere Mitarbeiter der Stadtverwaltung vorgenommen hat, \nableiten, noch im Zusammenhang mit den von der Einleitungsbehörde aufgegriffenen \nwidersprüchlichen bzw. fehlenden Angaben des Beamten über seine Gesellschafterstellung \nbei der Beschäftigungsfirma, bei der er seit Mai 1998 als Bauleiter tätig war, feststellen. Von \neiner - im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Beamten zu würdigenden - \nfehlenden Mitwirkung kann in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden; es hätte \nvielmehr weitergehender Ermittlungen durch die Einleitungsbehörde bedurft, wie z.B. die \nAufforderung an den Beamten, Kontoauszüge seines Girokontos für die Vergangenheit sowie \nseine Steuerbescheide zum Beleg seiner Einnahmesituation vorzulegen. Zudem fehlt auch \njeglicher Anhalt zur möglichen Höhe der vermuteten Einkünfte. \n\n11\n\nSoweit die Einleitungsbehörde den Beamten des Weiteren auf die Verwertung früherer \nErträge aus seinen - ungenehmigten - Nebentätigkeiten und auf Vermögen verweist, liegt \nebenfalls ein Ermessensfehler vor. \n\n12\n\nDenn die Einleitungsbehörde verkennt dabei, dass sich ihre Entscheidung über die \nEinbehaltung eines Teils der Dienstbezüge bei vorläufiger Dienstenthebung - anders als beim \nUnterhaltsbeitrag - an den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation eines Beamten zu \norientieren hat. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8/80 -, a.a.O.\n\n14\n\nEin Beamter, der im Verdacht eines die Beendigung des Beamtenverhältnisses \nrechtfertigenden Dienstvergehens steht, hat mit Blick auf den Fortbestand des \nBeamtenverhältnisses auch bei vorläufiger Dienstenthebung einen - dem Grunde nach \nunveränderten - Anspruch auf amtsangemessene Besoldung. Daraus folgt zugleich, dass der \nBeamte nicht darauf verwiesen werden kann, Teile seines Bedarfs für eine angemessene \nLebensführung durch Einsatz von Vermögen zu decken.\n\n15\n\nEine angemessene Alimentation ist nämlich unabhängig davon zu leisten, ob und \ninwieweit ein Beamter in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln wie insbesondere \nauf Grund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen zu bestreiten. \n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, NVwZ 1988, 329 \nm.w.N.\n\n17\n\nMit Rücksicht auf den Wegfall der Diensttätigkeit eines suspendierten Beamten wird \ndiesem vom Gesetzgeber allein eine gewisse Einschränkung in seiner Lebensführung \nzugemutet. Auf dieser Ebene mag im Einzelfall allerdings auch die Frage der Zumutbarkeit \ndes Einsatzes von Vermögen eine Rolle spielen können. Eine Kreditverpflichtung gehört u.a. \nauch dann ganz oder teilweise nicht zum alimentationserfassten Bedarf eines vorläufig des \nDienstes enthobenen Beamten, wenn es einer angemessenen Lebensführung entspräche, diese \ndurch Einsatz von vorhandenem Vermögen ganz oder teilweise abzulösen.\n\n18\n\nVgl. zu Tilgungsraten für einen PKW: BVerwG, Beschluss vom 5. September 1978 - 1 \nDB 17.78 -, BVerwGE 63, 127; zum Einsatz von Bar- und Bankvermögen im Übrigen: \nWeiss, GKÖD, K § 92 Rn. 40 m.w.N.\n\n19\n\nDer Dienstherr darf dem Beamten aber dabei keine nicht wiedergutzumachenden \nwirtschaftlichen Nachteile zufügen oder ihm gar die wirtschaftliche Existenzgrundlage \nentziehen. \n\n20\n\nOb und in welchem Umfang ein Beamter danach auf eigenes Vermögen verwiesen \nwerden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Erforderlich ist eine Abwägung und Bewertung \nder jeweiligen Bedarfspositionen und des zur Deckung in Betracht kommenden Vermögens. \nEine solche hat die Einleitungsbehörde hier nicht vorgenommen. Es fehlt insbesondere an \nFeststellungen zum Grund und zur Angemessenheit der einzelnen - bisher anerkannten - \nKreditverpflichtungen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8/80 -, a.a.O., und vom 4. August \n1982 - 1 DB 14.82 -, BVerwGE 76, 16. \n\n22\n\nIm Übrigen fehlt es auch in diesem Zusammenhang an der nötigen Gewissheit über das \nVorhandensein und die Höhe des vermuteten Vermögens. Die Hypothekenaufnahme im \nDezember 1998 lässt auf kein bisher nicht angegebenes Vermögen schließen. Nach Angaben \ndes Beamten dienten die Darlehen der Anschaffung einer Eigentumswohnung ohne \nEigenkapital; die Einkünfte aus dieser Eigentumswohnung hat der Beamte auch zugleich in \nseiner Erklärung vom 15. März 2001 angegeben. Das Fehlen weiterer Angaben des Beamten \nund Belege zu seinem Vermögensbestand ist auch deshalb nicht aussagekräftig, weil \nentsprechende Angaben vom Beamten in der bisher allein verlangten \"Übersicht über die \nwirtschaftlichen Verhältnisse\" nicht gefordert worden sind.\n\n23\n\nSoweit sich die Einleitungsbehörde darauf beruft, dass eine seriöse Berechnung über den \nnotwendigen Bedarf des Beamten nicht vorgenommen werden könne, vermag dies die \nErmessensentscheidung bei derzeitiger Sachlage ebenfalls nicht zu tragen. Insbesondere kann \nnicht nachvollzogen werden, warum und in welchem Umfang der bis dahin anerkannte \nBedarf, der sich im Wesentlichen auch in der Erklärung vom 16. März 2001 wiederfindet, bei \nder Bemessung des Einbehaltungssatzes außer Betracht bleiben soll. Auch in diesem \nZusammenhang liegt kein Verstoß des Beamten gegen seine Mitwirkungspflicht vor, der im \nRahmen der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil gewürdigt werden könnte. Dies würde \nangesichts der bisher ohne weitere Nachweise als notwendig anerkannten Bedarfspositionen \nvielmehr voraussetzen, dass dem Beamten im Einzelnen und konkretisiert aufgegeben würde, \neinzelne Positionen und deren Hintergründe zu belegen, z.B. durch Vorlage entsprechender \nKontoauszüge, Hypotheken- und Darlehensvereinbarungen, Belege über die jeweiligen \nGrundgeschäfte, Steuerbescheide o.ä., und der Beamte dem nicht entsprechen würde.\n\n24\n\nIm Hinblick auf die Verbindlichkeiten für erst im Dezember 1998 aufgenommene \nDarlehensverpflichtungen hat die Einleitungsbehörde allerdings zu Recht zu Grunde gelegt, \ndass diese Verpflichtungen nicht zu dem alimentationserfassten Bedarf gehören. Denn sie \nsind erst in Kenntnis der vorläufigen Dienstenthebung und der Anordnung der Einbehaltung \neines Teils der Dienstbezüge eingegangen worden. Der Erwerb einer Eigentumswohnung \ngehörte unter den gegebenen Umständen nicht zur angemessenen Lebensführung. Dies gilt \numso mehr, als die für die Wohnung angegebenen Einkünfte in Höhe von 1.094,-- DM \nmonatlich hinter den Darlehensbelastungen und dem zusätzlichen Hausgeld weit zurück \nbleiben. Hierbei handelt es sich indes ersichtlich um einen zusätzlich geltend gemachten \nBedarf, der auch nicht auf die Unrichtigkeit der bisher geltend gemachten und anerkannten \nBelastungen schließen lässt. \n\n25\n\nEinzig in Bezug auf die Kreditrate von 425,-- DM für Quelle bezieht sich die \nEinleitungsbehörde auf die bisher anerkannten Bedarfspositionen. Hier drängt sich mit Blick \nauf die Angaben des Beamten in seiner Erklärung von April 1998 jedenfalls für die Zeit ab 1. \nAugust 2001 tatsächlich ein weiterer Klärungsbedarf auf. Dies mag indes schon angesichts \nder Größenordnung der bisher anerkannten Belastungen von 6.303,62 DM sowie der nunmehr \nmit 456,85 DM monatlich angegebenen Krankenkassenbeiträgen gegenüber den bisher \nberücksichtigten Krankenkassenbeiträgen von 269,12 DM die Aufrechterhaltung eines \nEinbehaltungssatzes von 50 vom Hundert der Dienstbezüge nach Wegfall des bei der \nursprünglichen Anordnung berücksichtigten Erwerbseinkommens in Höhe von 3.500,-- DM \nnicht einmal im Ansatz zu rechtfertigen.\n\n26\n\nÜber die Höhe des Einbehaltungsbetrages ist nach alledem eine erneute \nErmessensentscheidung der Einleitungsbehörde zu treffen. Der Senat darf nicht eigenes \nErmessen an die Stelle der Einleitungsbehörde setzen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 1995 - 1 D 44/94 -, BVerwGE 103, 208; 21. \nAugust 1997 - 1 DB 2/97 -, DokBer.B 1998, 15. \n\n28\n\nDer Senat sieht auch keine Veranlassung, den Einbehaltungssatz nur insoweit aufzuheben, \nals er den Einbehaltungssatz von 19 % überschreitet, den die Einleitungsbehörde vor der \nAufnahme der nunmehr weggefallenen Erwerbstätigkeit mit Verfügung vom 22. Dezember \n1997 festgesetzt hatte. Eine solche Entscheidung ist vielmehr mit Blick auf den Zeitablauf \nund die neuerliche Erklärung des Beamten, die in Teilen auch in Bezug auf bisher anerkannte \nBedarfspositionen eine höhere Belastung ausweist, der Einleitungsbehörde vorzubehalten. Ihr \nist es unbenommen, erneut unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Senats über die \nFrage der Einbehaltung von Dienstbezügen des Beamten zu befinden. Diese Anordnung kann \ngegebenenfalls auch rückwirkend geschehen, da die Einbehaltung dem Grunde nach bestehen \nbleibt. \n\n29\n\nVgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 21. August 1997 - 1 DB 2/97 -, a.a.O.\n\n30\n\nEine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-06/15d-a-673-02-o","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-06/15d-a-673-02-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298048","retrieved":"2026-07-09 03:21:32.460334+00:00"}}