{"status":"available","doknr":"OLD298049","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0506.14B622.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-06","aktenzeichen":"14 B 622/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Frist zur Wiederholungsprüfung im \nFach Anatomie der zahnärztlichen Vorprüfung des Antragstellers bis zum 31. Juli \n2002 zu verlängern.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten unter Änderung der \nWertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nach Prüfung der von der Beschwerde \ndargelegten Gründe (§ 146 Abs. 5 Satz 6 VwGO) begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass der \nbegehrten einstweiligen Anordnung liegen vor.\n\n3\n\nI. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die \nbegehrte einstweilige Anordnung wäre er gezwungen, seine Ausbildung für die \nDauer des Hauptsacheverfahrens, eventuell noch in mehreren Instanzen und damit \nfür mehrere Jahre zu unterbrechen. Die baldige Wiederholung der Anatomieprüfung \nist deshalb zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller geboten.\n\n4\n\nII. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n5\n\nDie Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Frist nach §§ 29 Abs. 3, 22 Abs. 3 \nZAppO zu verlängern. Ein Ermessensspielraum steht ihr insoweit - entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts - jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur \nVerfügung.\n\n6\n\n1. Nach §§ 29 Abs. 3, 22 Abs. 3 Satz 3 ZAppO gilt die zahnärztliche Vorprüfung \nin allen Fächern ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht bestanden, wenn sie nicht \ninnerhalb von 6 Monaten nach ihrem Beginn bestanden ist. Jedoch \"kann\" die Frist \nnach § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO \"bei länger dauernder Krankheit oder bei \nBehinderung aus anderen zwingenden Gründen\" verlängert werden. Zuständig für \ndie Verlängerungsentscheidung ist gemäß § 60 Abs. 1 ZAppO \"die zuständige \nBehörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird\". Dies ist hier, wie das \nVerwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den ebenfalls den Antragsteller \nbetreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2002 - 15 L \n291/02, OVG NRW 14 B 546/02 - zutreffend angenommen hat, die \nAntragsgegnerin.\n\n7\n\n2. Die von der Antragsgegnerin unter dem 15. März 2002 getroffene negative \nEntscheidung über den Verlängerungsantrag ist fehlerhaft, nämlich auf sachwidrige \nGründe gestützt.\n\n8\n\na) Die Antragsgegnerin hat bereits verkannt, über welchen \"zwingenden Grund\" \nim Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO sie zu entscheiden hatte. Sie ist nämlich, wie \nsie am Ende ihres Bescheides vom 15. März 2002 ausgeführt hat, davon \nausgegangen, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die \nnaturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung sowie die zahnärztliche Prüfung \n(im Folgenden: Prüfungsausschuss) die vom Antragsteller beim letzten \nPrüfungstermin geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit nicht anerkannt und deshalb \ndie Prüfung für endgültig nicht bestanden erklärt habe. Genau das Gegenteil war \njedoch, wie nachstehend dargelegt, der Fall. Im Übrigen wäre die von der \nAntragsgegnerin getroffene Entscheidung auf dem Hintergrund der Annahme, der \nVorsitzende des Prüfungsausschusses habe die geltend gemachte \nkrankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nicht anerkannt und deshalb die Prüfung für \nnicht bestanden erklärt, völlig unverständlich. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 ZAppO ist \nnämlich bei unentschuldigter Säumnis die Prüfung in dem betroffenen Fach mit \n\"schlecht\" zu bewerten. Bei dieser Note ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) \nZAppO die Vorprüfung bereits im ganzen nicht bestanden, ohne dass noch eine \nWiederholungsmöglichkeit in diesem Fach besteht. Deshalb hätte bei der von der \nAntragsgegnerin angenommenen Entscheidung der Antragsteller bereits wegen der \nunentschuldigten Säumnis die Prüfung endgültig nicht bestanden. Weil dann eine \nWiederholung nicht angestanden hätte, hätte sich die Frage einer Fristverlängerung \nnach § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO überhaupt nicht gestellt. Wozu die Antragsgegnerin \nbei einem solchen Verständnis der Abläufe überhaupt ihre Entscheidung vom \n15. März 2002 getroffen hat, bleibt unerfindlich.\n\n9\n\nDie Annahme der Antragsgegnerin über die Nichtanerkennung der \nPrüfungsunfähigkeit durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses trifft jedoch \nnicht zu. \n\n10\n\nAnlass der von der Antragsgegnerin zu treffenden Verlängerungsentscheidung \nwar der Umstand, dass der Antragsteller zu dem auf den 27. September 2001 \nfestgesetzten Termin zur Ablegung der Wiederholungsprüfung im Fach \"Anatomie\", \nder innerhalb der zuletzt von der Antragsgegnerin bis zum 30. September 2001 \nverlängerten Frist nach §§ 29 Abs. 3, 22 Abs. 3 ZAppO lag, unter Vorlage eines \nprivatärztlichen, die Prüfungsunfähigkeit unter Angabe des Krankheitsbefundes \nbestätigenden Attestes nicht angetreten war. Es hätte deshalb zunächst dem \nVorsitzenden des Prüfungsausschusses oblegen zu entscheiden, ob für das \nNichterscheinen eine \"genügende Entschuldigung\" im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 \nZAppO gegeben war, so wie er auch bei den vorhergegangenen Entschuldigungen \ndes Antragstellers wegen Prüfungsunfähigkeit verfahren war. Nur dann nämlich, \nwenn die Entschuldigung anerkannt wurde, stand noch eine Wiederholung der \nPrüfung und damit die Frage nach einer Verlängerung der Frist nach §§ 29 Abs. 3, \n22 Abs. 3 ZAppO an. Wurde dagegen die Entschuldigung nicht anerkannt, hätte, \nworauf bereits oben hingewiesen wurde, die Prüfungsentscheidung gemäß § 16 \nAbs. 1 Satz 2 ZAppO \"schlecht, weil nicht erschienen\" lauten müssen, mit der sich \naus § 29 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) ZAppO ergebenden Folge, dass die ganze \nWiederholungsprüfung nicht bestanden gewesen wäre, ohne dass - abgesehen vom \nFall einer Aufhebung dieser Prüfungsentscheidung im Rechtsmittelverfahren - die \nAntragsgegnerin mit der Frage der Verlängerung der Frist für die Durchführung eines \nweiteren Prüfungsversuches zu befassen war.\n\n11\n\nIm Gegensatz zu den vorhergehenden Fällen hat der Vorsitzende des \nPrüfungsausschusses nach der Entschuldigung des Antragstellers für den \nPrüfungstermin vom 27. September 2001 zunächst keine ausdrückliche \nEntscheidung über die Anerkennung der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit \ngetroffen; in dem entsprechenden, von ihm benutzten Formular ist die unter 3. zu \nvermerkende Entscheidung, ob das Attest anerkannt wird oder nicht, offen gelassen. \nEine förmliche positive Entscheidung ist jedoch in der - hinsichtlich der Frage, wie bei \nSäumnissen des Prüflings zu verfahren ist, weitgehend unvollständigen und durch \nGrundsätze des allgemeinen Prüfungsrechts zu ergänzenden - Regelung des § 16 \nZAppO auch nicht verlangt. Hier ist sie inzident spätestens durch den Bescheid des \nVorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 29. November 2001 erfolgt.\n\n12\n\nDie inzidente Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers als \ngenügende Entschuldigung folgt nicht nur aus dem Umstand, dass der Vorsitzende \ndes Prüfungsausschusses keine auf die Säumnis gestützte negative \nPrüfungsentscheidung getroffen hat, sondern vor allem daraus, dass er mit seinem \nBescheid vom 29. November 2001 über das endgültige Nichtbestehen der \nzahnärztlichen Vorprüfung eine Entscheidung getroffen hat, die sachlich voraussetzt, \ndass der Entschuldigungsgrund anerkannt war. Dieser Bescheid, der keinerlei \nBegründung enthält, verweist als Rechtsgrundlage lediglich auf \"§ 29 Abs. 3 und § 30 \nAbs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3\" ZAppO. Dies bedeutet, dass die Prüfung \nwegen Überschreitung der Frist des § 22 Abs. 3 ZAppO als nicht bestanden gewertet \nwurde. Eine solche Entscheidung machte jedoch, wie dargelegt, nur Sinn, wenn noch \neine Prüfung angestanden hätte. Die Entscheidung des Vorsitzenden des \nPrüfungsausschusses konnte und kann deshalb nur dahin verstanden werden, dass \nzwar der noch innerhalb der Prüfungsfrist liegende Versuch vom 27. September 2001 \nals mit genügender Entschuldigung versäumt bewertet wird, die deshalb anstehende \nWiederholung jedoch nicht mehr innerhalb der Frist der §§ 29 Abs. 3, 22 Abs. 3 \nZAppO durchgeführt worden ist, so daß die Vorprüfung als nicht bestanden zu \nwerten ist. An diesem zwingenden Zusammenhang ändert sich auch nicht deshalb \netwas, weil alles dafür spricht, dass der Bescheid vom 29. November 2001 deshalb \nrechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt über die Frage der \nVerlängerung der Frist nach §§ 29 Abs. 3, 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO noch gar nicht \nentschieden hatte, deshalb für den für Fragen der Fristverlängerung unzuständigen \nVorsitzenden des Prüfungsausschusses auch noch gar nicht feststand, dass die \nWiederholung nicht fristgerecht werde erfolgen können. Diese Bedenken betreffen \njedoch allein die - im vorliegenden Verfahren nicht erhebliche - Rechtmäßigkeit des \nBescheides vom 29. November 2001, nicht aber die hier maßgebliche, aus dem \nSinnzusammenhang des Bescheides - mag er auch rechtswidrig sein - durch \nAuslegung zu klärende und zu bejahende Frage, ob mit ihm schlüssig auch die \nEntschuldigung für die Säumnis vom 27. September 2001 anerkannt worden ist.\n\n13\n\nIm Übrigen ist diese Auslegung auch aus rechtsstaatlichen Gründen zwingend: \nwill der Vorsitzende die Entschuldigung wegen Prüfungsunfähigkeit nicht als \n\"genügend\" im Sinne des § 16 Abs. 1 ZAppO anerkennen, so muss er den Prüfling \nentsprechend bescheiden, damit für diesen Klarheit darüber besteht, ob er wegen \nder Nichtanerkennung des Säumnisgrundes Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. \nUnterlässt der Prüfungsausschussvorsitzende eine Entscheidung nach § 16 Abs. 1 \nZAppO und setzt statt dessen schlicht einen Wiederholungstermin an oder \nentscheidet, wie hier, zu den Rechtsfolgen des Ablaufs der Prüfungsfrist, so nähme \ner dem Prüfling diese Rechtsschutzmöglichkeit und handelte widersprüchlich, wenn \ner sich damit zugleich die Entscheidung über eine Nichtanerkennung der \nEntschuldigung für den versäumten Prüfungstermin noch vorbehielte. Vielmehr muss \naus Gründen der Rechtsklarheit ein solches Verhalten als Genehmigung des \nSäumnisgrundes verstanden werden.\n\n14\n\nb) Hieraus folgt, dass sich die Notwendigkeit der Entscheidung der \nAntragsgegnerin über die Verlängerung der Frist nach §§ 29 Abs. 3, 22 Abs. 3 Satz 4 \nZAppO deshalb stellte, weil sich der Antragsteller wegen von der zuständigen \nPrüfungsbehörde anerkannter Prüfungsfähigkeit einer Wiederholungsprüfung zu \nunterziehen hatte, die wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Fristablaufs nur \nnach Fristverlängerung durchgeführt werden konnte. Die von der Antragsgegnerin zu \nentscheidende Frage lautete deshalb: Ist die wegen Prüfungsunfähigkeit \neingetretene Unmöglichkeit, die Wiederholung der Prüfung im Fach Anatomie noch \ninnerhalb der Frist abzulegen, eine \"Behinderung aus wichtigen Gründen\", \nderentwegen nach § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO eine Fristverlängerung erfolgen kann, \nund ist eine solche hier geboten?\n\n15\n\nBei der Prüfung dieser Frage war es der Antragsgegnerin verwehrt, darauf \nabzustellen, ob der Kläger tatsächlich prüfungsunfähig war oder nicht, ob er seine \nPrüfungsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen hatte oder nicht oder ob es sich \nbei seiner Erkrankung um eine prüfungsrechtlich unbeachtliche Dauererkrankung \nhandelte. Für die Beurteilung dieser Fragen war und ist sie unzuständig, soweit diese \nim Zusammenhang mit der Versäumung eines Prüfungstermines oder mit dem \nRücktritt von einer Prüfung zu entscheiden sind. Dies obliegt nämlich, wie ausgeführt, \ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dessen Entscheidung über die \nAnerkennung der Säumnisgründe oder Rücktrittsgründe in den Fällen des § 16 \nZAppO ist der Antragsgegnerin vorgegeben, hat für ihre eigene Entscheidung \nschlichte Tatbestandswirkung: Die Frist des §§ 29 Abs. 3, 22 Abs. 3 ZAppO konnte \nnicht eingehalten werden, weil der Prüfling anerkannt prüfungsunfähig war. Für eine \neigene Entscheidung über den Säumnisgrund fehlt der Antragsgegnerin die \nZuständigkeit.\n\n16\n\nDaraus folgt, dass Fragen nach dem wirklichen Bestehen der Krankheit oder \nnach ihrer rechtlichen Relevanz unter dem Gesichtspunkt der - prüfungsrechtlich \nirrelevanten - \"Dauererkrankung\" (nicht zu verwechseln mit der \"länger dauernden \nKrankheit\" im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO), wie sie die Antragsgegnerin hier \nzur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat, von der Antragsgegnerin im Rahmen \nder Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO nur dann zu prüfen sind, wenn, \nanders als hier, über sie nicht bereits vom zuständigen Prüfungsausschuss im \nKontext des § 16 ZAppO entschieden war. Hier war für die Antragsgegnerin dagegen \nbei ihrer Entscheidung verbindlich vorgegeben, dass die Frist zum Abschluss der \nPrüfung vom Antragsteller deshalb nicht eingehalten werden konnte, weil er die \ninnerhalb der Frist angesetzte Wiederholungsprüfung wegen Prüfungsunfähigkeit \nentschuldigt versäumt hatte. \n\n17\n\nKonnte der Antragsteller jedoch die Wiederholung der Prüfung wegen \nkrankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit beim vorgesehenen Prüfungstermin nicht \nfristgerecht abschließen, so war für den Verlängerungsbedarf eine \"Behinderung aus \nanderen zwingenden Gründen\" im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO \nanzuerkennen. Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der Behörde kein \nBeurteilungsspielraum zusteht und der voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Bei \nseiner Anwendung besteht kein Zweifel, dass dann, wenn (prüfungsrelevante) \nKrankheit den Prüfling hindert, die Prüfung fristgerecht abzuschließen, zwingende \nGründe im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO vorliegen. Für die \"länger \nandauernde Krankheit\" ist dies in der Vorschrift ausdrücklich geregelt; für die zu \neinem Prüfungstermin akut auftretende, die eine innerhalb der Frist nicht mehr \nmögliche Wiederholung dieses Prüfungsteils erfordert, gilt nichts anderes.\n\n18\n\n3. Bei der Entscheidung, ob wegen der krankheitsbedingten \"Behinderung aus \nanderen zwingenden Gründen\" eine Verlängerung zu gewähren war oder nicht, \nstand und steht der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall kein Ermessensspielraum \nzur Verfügung.\n\n19\n\na) Der Senat neigt zu der Auffassung, dass, wie auch die Beschwerde vorträgt, \nder Behörde bei der Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO generell kein \nErmessen eingeräumt ist, dass es sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung \nhandelt. Da nämlich nach der Vorschrift die Verlängerung \"zwingende Gründe\" \nvoraussetzt, somit eine Verlängerung ohne das Vorliegen zwingender Gründe \nrechtlich ausgeschlossen ist, könnte ein eingeräumtes Ermessen lediglich die \nBefugnis verleihen, trotz des Vorliegens zwingender, den Abschluss der Prüfung im \nvorgesehenen Zeitraum hindernder Gründe die Verlängerung abzulehnen. \nAngesichts des Gewichtes, das der für den Prüfling durch die \"zwingenden Gründe\" \nausgelösten Notwendigkeit, für den Abschluss der Prüfung eine Fristverlängerung zu \nerhalten, durch Art. 12 Abs. 1 GG zukommt, dürfte der mit der Zeitregelung des § 22 \nAbs. 3 ZAppO verfolgten Beschleunigungsabsicht keine solche Bedeutung \nzuzumessen sein, dass ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \ndem Prüfling, bei dem die Verzögerung auf anzuerkennenden zwingenden Gründen \nberuht, der berufliche Abschluss wegen dieser Beschleunigungsabsicht endgültig \nversagt werden dürfte.\n\n20\n\nb) Selbst wenn man jedoch der Behörde bei der Entscheidung nach § 22 Abs. 3 \nSatz 4 ZAppO - entgegen der Tendenz des Senats und entgegen den vorstehenden \nErwägungen - einen Ermessensspielraum einräumen könnte, wäre das Ermessen im \nvorliegenden Fall auf Null geschrumpft, weil keine sachgerechten Gesichtspunkte \nbestehen, die trotz des Schutzes durch Art. 12 Abs. 1 GG es rechtfertigen könnten, \ndie Verlängerung nicht auszusprechen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer \nEntscheidung vom 15. März 2002 dafür angeführten Gründe sind ausnahmslos \nungeeignet, die Ablehnung zu rechtfertigen.\n\n21\n\n(1) Soweit die Antragsgegnerin sich in ihrem Bescheid vom 15. März 2002 darauf \nberufen hat, dass sie in dem vorhergehenden, eine Verlängerung aussprechenden \nBescheid die Frist \"letztmalig ausnahmsweise\" gewährt habe, ist dies offensichtlich \nverfehlt.\n\n22\n\nIn dieser Formulierung des vorhergehenden Verlängerungsbescheides lag keine \ndurch Verwaltungsakt getroffene Regelung für die Zukunft dahin, dass, ganz gleich \naus welchen Gründen in der Zukunft eine weitere Verlängerung begehrt werde, diese \nbereits schon jetzt vorausgreifend abgelehnt werde. Abgesehen davon, dass eine \nderartige \"Regelung\" für die Zukunft schon allein deshalb offensichtlich rechtswidrig \nwäre, weil es für sie an einer Ermächtigungsgrundlage fehlte, war die Formel \n\"letztmalig ausnahmsweise\" auch nicht als Regelung zu verstehen. Dafür wäre \nnämlich, auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzmöglichkeiten, erforderlich \ngewesen, dass in dem Bescheid zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden wäre, \ndass mit ihm in präkludierender Wirkung jedwede künftige Verlängerung verbindlich \nausgeschlossen werden sollte. Das jedoch ist bei einem keinerlei weitere \nBegründung enthaltenden Verlängerungsbescheid, dessen Inhalt sich im Übrigen auf \ndie ausgesprochene Verlängerung beschränkt, nicht der Fall. Die Formulierung \n\"letztmalig ausnahmsweise\" beinhaltete deshalb nichts als einen Hinweis auf ins \nAuge gefasste künftige Verhaltensweisen. Ein solcher - in Hinblick auf das Fehlen \njedweder Rechtsgrundlage und in Hinblick darauf, dass er für eine künftige noch \nunbekannte Entscheidungslage abgegeben wurde, in jeder Hinsicht \"gesetzloser\" - \nHinweis war nicht geeignet, der Behörde eine irgendwie geartete Grundlage für die \nAblehnung eines Verlängerungsantrages zu verschaffen, bei dem sich der Prüfling \nzu Recht auf einen \"zwingenden Grund\" beruft.\n\n23\n\n(2) Soweit die Antragsgegnerin ihre Ablehnung auf die wiederholten \nKrankmeldungen und von ihr vermutete prüfungsrechtlich irrelevante \n\"Dauererkrankung\" gestützt hat, vermochte dies eine negative \nErmessensentscheidung - immer unterstellt, nach § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO besteht \nüberhaupt ein Ermessensspielraum - nicht zu rechtfertigen. Die Frage, ob eine \nErkrankung eine Behinderung aus zwingendem Grund bildet oder nicht, betrifft, auch \nwenn man das \"kann\" in § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO als Ermessenseinräumung \nversteht, nicht das Ermessen, sondern das Tatbestandsmerkmal des \"zwingenden\" \nGrundes. Ermessensspielräume lassen sich deshalb aus diesem Fragenkomplex \nnicht herleiten. Da im Übrigen der zwingende Grund, der hier zu prüfen war, nicht die \nKrankheit, sondern, wie oben bereits dargelegt, die wegen von der zuständigen \nBehörde anerkannter Prüfungsunfähigkeit erforderliche Notwendigkeit einer \nWiederholung der Prüfung war, liegen die entsprechenden Erwägungen des \nBescheides vom 15. März 2002 auch aus diesem Grund neben der Sache.\n\n24\n\nIm Übrigen weist der Senat, ohne dass es darauf noch ankommt, auch darauf \nhin, dass nach seiner mit der des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden \nRechtsprechung die Behörde, die eine ärztlich bescheinigte aktuelle \nPrüfungsunfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der \"Dauererkrankung\" nicht \nanerkennen will, insoweit die Darlegungslast und die materielle Beweislast trägt.\nVgl. den ebenfalls die Antragsgegnerin betreffenden \nBeschluss des Senats vom 18. April 2002 - 14 A \n308/02 -.\n\n25\n\nFür das Vorliegen einer Dauererkrankung in dem genannten Sinne enthält der \nBescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2002 jedoch keinen Beleg, sondern nur \nVermutungen.\n\n26\n\n(3) Soweit die Antragsgegnerin sich zur Ablehnung darauf berufen hat, dass mit einer \nweiteren Verlängerung der Frist die Chancengleichheit verletzt werde, geht dies \nebenfalls fehl. Dass der Antragsteller einer weiteren Frist bedarf, liegt daran, dass er \naus anerkannten \"zwingenden Gründen\" einen Prüfungstermin versäumt hat. Die \nVerlängerung der Frist unter diesem Gesichtspunkt vermag keinen Verstoß gegen \ndie Chancengleichheit gegenüber denjenigen zu begründen, die einer solchen \n\"Behinderung\" zur Ablegung der Prüfung innerhalb der Frist nicht ausgesetzt waren. \nIm Gegenteil: die Einräumung einer Verlängerung ist in einem solchen Fall geboten, \num Chancengleichheit herzustellen, nämlich um den zwingenden Hinderungsgrund \nfür den betroffenen Prüfling wieder auszugleichen.\n\n27\n\nWorauf die Antragsgegnerin abstellt, ist in Wirklichkeit der Umstand, dass sie die \nvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholt gewährte Anerkennung von \nEntschuldigungen und Rücktritten des Antragstellers, bei denen dieser mit immer \ngleichlautenden Attesten derselben Ärzte Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht \nhatte, für unberechtigt hielt. Dies zu beurteilen liegt jedoch, wie ausgeführt, nicht in \nihrer Zuständigkeit. Die in einer fehlerhaften Anerkennung von Prüfungsrücktritten \nliegende Verletzung der Chancengleichheit zu vermeiden, obliegt allein dem \nVorsitzenden der Prüfungsausschusses, der bei dem Verdacht von \nGefälligkeitsattesten berechtigt ist, für weitere krankheitsbedingte Prüfungsrücktritte \namtsärztliche Atteste zu verlangen,\n\n28\n\n- vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. Juli 1998 \n- 22 A 2973/98 -, NWVBl 1999, 23 - \n\n29\n\nund auch in eine Prüfung der Frage einzutreten hat, ob der Rücktrittsgrund eine \nDauererkrankung darstellt.\n\n30\n\n4. Der Senat hat hinsichtlich der Frist, innerhalb der die Prüfung wiederholt werden \nkann, vom Prüfungsausschuss telefonisch die Auskunft erhalten, dass dies jederzeit \nkurzfristig möglich ist. Er hat deshalb für die einstweilig zu gewährende \nFristverlängerung einen Zeitraum vorgegeben, innerhalb dessen die nachzuholende \nPrüfung zeitnah durchgeführt werden kann, ohne dass der Antragsteller gezwungen \nist, nach der durch das vorliegende Verfahren eingetretenen Unterbrechung sich \nganz kurzfristig einem Prüfungstermin zu stellen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt, dass es um eine \neinstweilige Regelung wegen des endgültigen Nichtbestehens der zahnärztlichen \nVorprüfung ging.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-06/14-b-622-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-06/14-b-622-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298049","retrieved":"2026-07-09 03:21:32.545633+00:00"}}