{"status":"available","doknr":"OLD298046","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0506.12D.A673.02O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-06","aktenzeichen":"12D A 673/02.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Einleitungsbehörde ist unbegründet. Die \nDisziplinarkammer hat zu Recht auf den Antrag des Beamten nach § 95 Abs. 2 DO \nNRW die mit Verfügung vom 6. Mai 1998 angeordnete und durch Verfügungen der \nEinleitungsbehörde vom 20. Juli 2001 und 26. September 2001 aufrechterhaltene \nEinbehaltung von 50 vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge des Beamten \naufgehoben. Die Aufhebung bezieht sich dabei ausweislich der Begründung nicht auf \nden Grund der Anordnung, sondern allein auf den Fortbestand des \nEinbehaltungssatzes von 50 vom Hundert der Dienstbezüge für die Zukunft.\n\n3\n\nDie Festsetzung des auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 DO NRW verfügten \nEinbehaltungssatzes unterliegt der Aufhebung, weil die Einleitungsbehörde ihrer \nAktualisierungspflicht aus § 95 Abs. 1 DO NRW nicht hinreichend entsprochen hat. \n\n4\n\nDanach ist die Behörde u.a. verpflichtet, erlassene Anordnungen über die \nEinbehaltung von Teilen der Dienstbezüge nach § 92 DO NRW nachgehend unter \nKontrolle zu halten, d.h. insbesondere bei Änderung der Sachlage zu überprüfen, ob \nsie noch recht- und zweckmäßig sind und ggf. anzupassen. Diesen Anforderungen \nist vorliegend nicht genügt, weil sich die Entscheidung der Einleitungsbehörde gegen \neine Anpassung der Höhe der Einbehaltung als ermessensfehlerhaft erweist. \n\n5\n\nWie die Disziplinarkammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, \nwar Grundlage für die Festsetzung des Einbehaltungssatzes von 50 vom Hundert der \nDienstbezüge des Beamten der Umstand, dass der Beamte ab dem 15. Mai 1998 \neine Beschäftigung als Bauleiter zu einem angegebenen Monatsverdienst von 3500,-\n- DM aufgenommen hat. Diese Grundlage ist entfallen, weil die Beschäftigungsfirma \nunter dem 16. März 2001 einen Insolvenzantrag gestellt und das \nBeschäftigungsverhältnis des Beamten zum 15. März 2001 gekündigt hat. Die von \nder Einleitungsbehörde angeführten Gründe, es gleichwohl bei dem mit Verfügung \nvom 6. Mai 1998 angeordneten Einbehaltungssatz von 50 vom Hundert zu belassen, \nvermögen die Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu tragen. Die Entscheidung \nberuht - auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren \nnachgeschobenen Erwägungen -,\n\n6\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22. Mai \n2000 - 1 DB 8/80 -, Buchholz 253, § 92 BDO Nr. 4 -, \n\n7\n\nauf unzutreffenden bzw. unzulänglichen Annahmen zur Einnahmen- und \nAusgabensituation des Beamten und führt zu einem Verstoß gegen das \nAlimentationsprinzip. \n\n8\n\nSoweit die Einleitungsbehörde weitergehende Einnahmen des Beamten aus \neiner Arbeitstätigkeit vermutet, vermag dies die Ermessensentscheidung nicht zu \nrechtfertigen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Einleitungsbehörde die volle \nBeweislast für das Vorliegen der bei einer Ermessensentscheidung nach § 92 DO \nNRW zu Grunde liegenden Tatsachen, namentlich der Einnahmesituation, obliegt. \nDies gilt auch dann, wenn der Beamte bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen \nVerhältnisse seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommt. Freilich kann \neine fehlende Mitwirkung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 \nDB 8/00 - a.a.O.\n\n10\n\nDavon ausgehend kann hier nicht mit der danach gebotenen Gewissheit \nangenommen werden, dass der Beamte nach der - auch von der Einleitungsbehörde \nnicht in Abrede gestellten - Insolvenz der Anstellungsfirma weiterhin Einkünfte aus \neiner Arbeitstätigkeit bezogen hat bzw. bezieht. Sie lässt sich weder für sich \ngenommen aus den angeführten Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts \nW. vom 18. Juni 2001 - 22 Kls 211 Js 224/97 - 17/98 II - , wonach der \nAngeklagte in der Vergangenheit Arbeiten an Bauvorhaben Dritter, namentlich auch \nfür andere Mitarbeiter der Stadtverwaltung vorgenommen hat, ableiten, noch im \nZusammenhang mit den von der Einleitungsbehörde aufgegriffenen \nwidersprüchlichen bzw. fehlenden Angaben des Beamten über seine \nGesellschafterstellung bei der Beschäftigungsfirma, bei der er seit Mai 1998 als \nBauleiter tätig war, feststellen. Von einer - im Rahmen der Beweiswürdigung zum \nNachteil des Beamten zu würdigenden - fehlenden Mitwirkung kann in diesem \nZusammenhang nicht ausgegangen werden; es hätte vielmehr weitergehender \nErmittlungen durch die Einleitungsbehörde bedurft, wie z.B. die Aufforderung an den \nBeamten, Kontoauszüge seines Girokontos für die Vergangenheit sowie seine \nSteuerbescheide zum Beleg seiner Einnahmesituation vorzulegen. Zudem fehlt auch \njeglicher Anhalt zur möglichen Höhe der vermuteten Einkünfte. \n\n11\n\nSoweit die Einleitungsbehörde den Beamten des Weiteren auf die Verwertung \nfrüherer Erträge aus seinen - ungenehmigten - Nebentätigkeiten und auf Vermögen \nverweist, liegt ebenfalls ein Ermessensfehler vor. \n\n12\n\nDenn die Einleitungsbehörde verkennt dabei, dass sich ihre Entscheidung über \ndie Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge bei vorläufiger Dienstenthebung - \nanders als beim Unterhaltsbeitrag - an den Grundsatz der amtsangemessenen \nAlimentation eines Beamten zu orientieren hat. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 \nDB 8/80 -, a.a.O.\n\n14\n\nEin Beamter, der im Verdacht eines die Beendigung des Beamtenverhältnisses \nrechtfertigenden Dienstvergehens steht, hat mit Blick auf den Fortbestand des \nBeamtenverhältnisses auch bei vorläufiger Dienstenthebung einen - dem Grunde \nnach unveränderten - Anspruch auf amtsangemessene Besoldung. Daraus folgt \nzugleich, dass der Beamte nicht darauf verwiesen werden kann, Teile seines Bedarfs \nfür eine angemessene Lebensführung durch Einsatz von Vermögen zu decken.\n\n15\n\nEine angemessene Alimentation ist nämlich unabhängig davon zu leisten, ob und \ninwieweit ein Beamter in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln wie \ninsbesondere auf Grund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen zu \nbestreiten. \n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 \n- 2 BvR 933/82 -, NVwZ 1988, 329 m.w.N.\n\n17\n\nMit Rücksicht auf den Wegfall der Diensttätigkeit eines suspendierten Beamten \nwird diesem vom Gesetzgeber allein eine gewisse Einschränkung in seiner \nLebensführung zugemutet. Auf dieser Ebene mag im Einzelfall allerdings auch die \nFrage der Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen eine Rolle spielen können. \nEine Kreditverpflichtung gehört u.a. auch dann ganz oder teilweise nicht zum \nalimentationserfassten Bedarf eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten, \nwenn es einer angemessenen Lebensführung entspräche, diese durch Einsatz von \nvorhandenem Vermögen ganz oder teilweise abzulösen.\n\n18\n\nVgl. zu Tilgungsraten für einen PKW: BVerwG, \nBeschluss vom 5. September 1978 - 1 DB 17.78 -, \nBVerwGE 63, 127; zum Einsatz von Bar- und \nBankvermögen im Übrigen: Weiss, GKÖD, K § 92 \nRn. 40 m.w.N.\n\n19\n\nDer Dienstherr darf dem Beamten aber dabei keine nicht wiedergutzumachenden \nwirtschaftlichen Nachteile zufügen oder ihm gar die wirtschaftliche Existenzgrundlage \nentziehen. \n\n20\n\nOb und in welchem Umfang ein Beamter danach auf eigenes Vermögen \nverwiesen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Erforderlich ist eine \nAbwägung und Bewertung der jeweiligen Bedarfspositionen und des zur Deckung in \nBetracht kommenden Vermögens. Eine solche hat die Einleitungsbehörde hier nicht \nvorgenommen. Es fehlt insbesondere an Feststellungen zum Grund und zur \nAngemessenheit der einzelnen - bisher anerkannten - Kreditverpflichtungen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2000 - 1 \nDB 8/80 -, a.a.O., und vom 4. August 1982 - 1 DB \n14.82 -, BVerwGE 76, 16. \n\n22\n\nIm Übrigen fehlt es auch in diesem Zusammenhang an der nötigen Gewissheit \nüber das Vorhandensein und die Höhe des vermuteten Vermögens. Die \nHypothekenaufnahme im Dezember 1998 lässt auf kein bisher nicht angegebenes \nVermögen schließen. Nach Angaben des Beamten dienten die Darlehen der \nAnschaffung einer Eigentumswohnung ohne Eigenkapital; die Einkünfte aus dieser \nEigentumswohnung hat der Beamte auch zugleich in seiner Erklärung vom 15. März \n2001 angegeben. Das Fehlen weiterer Angaben des Beamten und Belege zu seinem \nVermögensbestand ist auch deshalb nicht aussagekräftig, weil entsprechende \nAngaben vom Beamten in der bisher allein verlangten \"Übersicht über die \nwirtschaftlichen Verhältnisse\" nicht gefordert worden sind.\n\n23\n\nSoweit sich die Einleitungsbehörde darauf beruft, dass eine seriöse Berechnung \nüber den notwendigen Bedarf des Beamten nicht vorgenommen werden könne, \nvermag dies die Ermessensentscheidung bei derzeitiger Sachlage ebenfalls nicht zu \ntragen. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, warum und in welchem \nUmfang der bis dahin anerkannte Bedarf, der sich im Wesentlichen auch in der \nErklärung vom 16. März 2001 wiederfindet, bei der Bemessung des \nEinbehaltungssatzes außer Betracht bleiben soll. Auch in diesem Zusammenhang \nliegt kein Verstoß des Beamten gegen seine Mitwirkungspflicht vor, der im Rahmen \nder Beweiswürdigung zu seinem Nachteil gewürdigt werden könnte. Dies würde \nangesichts der bisher ohne weitere Nachweise als notwendig anerkannten \nBedarfspositionen vielmehr voraussetzen, dass dem Beamten im Einzelnen und \nkonkretisiert aufgegeben würde, einzelne Positionen und deren Hintergründe zu \nbelegen, z.B. durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge, Hypotheken- und \nDarlehensvereinbarungen, Belege über die jeweiligen Grundgeschäfte, \nSteuerbescheide o.ä., und der Beamte dem nicht entsprechen würde.\n\n24\n\nIm Hinblick auf die Verbindlichkeiten für erst im Dezember 1998 aufgenommene \nDarlehensverpflichtungen hat die Einleitungsbehörde allerdings zu Recht zu Grunde \ngelegt, dass diese Verpflichtungen nicht zu dem alimentationserfassten Bedarf \ngehören. Denn sie sind erst in Kenntnis der vorläufigen Dienstenthebung und der \nAnordnung der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge eingegangen worden. Der \nErwerb einer Eigentumswohnung gehörte unter den gegebenen Umständen nicht zur \nangemessenen Lebensführung. Dies gilt umso mehr, als die für die Wohnung \nangegebenen Einkünfte in Höhe von 1.094,-- DM monatlich hinter den \nDarlehensbelastungen und dem zusätzlichen Hausgeld weit zurück bleiben. Hierbei \nhandelt es sich indes ersichtlich um einen zusätzlich geltend gemachten Bedarf, der \nauch nicht auf die Unrichtigkeit der bisher geltend gemachten und anerkannten \nBelastungen schließen lässt. \n\n25\n\nEinzig in Bezug auf die Kreditrate von 425,-- DM für Quelle bezieht sich die \nEinleitungsbehörde auf die bisher anerkannten Bedarfspositionen. Hier drängt sich \nmit Blick auf die Angaben des Beamten in seiner Erklärung von April 1998 jedenfalls \nfür die Zeit ab 1. August 2001 tatsächlich ein weiterer Klärungsbedarf auf. Dies mag \nindes schon angesichts der Größenordnung der bisher anerkannten Belastungen von \n6.303,62 DM sowie der nunmehr mit 456,85 DM monatlich angegebenen \nKrankenkassenbeiträgen gegenüber den bisher berücksichtigten \nKrankenkassenbeiträgen von 269,12 DM die Aufrechterhaltung eines \nEinbehaltungssatzes von 50 vom Hundert der Dienstbezüge nach Wegfall des bei \nder ursprünglichen Anordnung berücksichtigten Erwerbseinkommens in Höhe von \n3.500,-- DM nicht einmal im Ansatz zu rechtfertigen.\n\n26\n\nÜber die Höhe des Einbehaltungsbetrages ist nach alledem eine erneute \nErmessensentscheidung der Einleitungsbehörde zu treffen. Der Senat darf nicht \neigenes Ermessen an die Stelle der Einleitungsbehörde setzen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 1995 \n- 1 D 44/94 -, BVerwGE 103, 208; 21. August 1997 \n- 1 DB 2/97 -, DokBer.B 1998, 15. \n\n28\n\nDer Senat sieht auch keine Veranlassung, den Einbehaltungssatz nur insoweit \naufzuheben, als er den Einbehaltungssatz von 19 % überschreitet, den die \nEinleitungsbehörde vor der Aufnahme der nunmehr weggefallenen Erwerbstätigkeit \nmit Verfügung vom 22. Dezember 1997 festgesetzt hatte. Eine solche Entscheidung \nist vielmehr mit Blick auf den Zeitablauf und die neuerliche Erklärung des Beamten, \ndie in Teilen auch in Bezug auf bisher anerkannte Bedarfspositionen eine höhere \nBelastung ausweist, der Einleitungsbehörde vorzubehalten. Ihr ist es unbenommen, \nerneut unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Senats über die Frage der \nEinbehaltung von Dienstbezügen des Beamten zu befinden. Diese Anordnung kann \ngegebenenfalls auch rückwirkend geschehen, da die Einbehaltung dem Grunde nach \nbestehen bleibt. \n\n29\n\nVgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom \n21. August 1997 - 1 DB 2/97 -, a.a.O.\n\n30\n\nEine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-06/12d-a-673-02-o","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-06/12d-a-673-02-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298046","retrieved":"2026-07-09 03:21:32.290896+00:00"}}