{"status":"available","doknr":"OLD298061","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0503.2A4198.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-03","aktenzeichen":"2 A 4198/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit es den Kläger betrifft.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 26. April 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. November 1999 verpflichtet, den Kläger in den \nAufnahmebescheid seines Vaters X. M. einzubeziehen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen \nVerfahrens, soweit diese dem Kläger auferlegt worden sind, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 18. Juni 1956 in T. , Gebiet Kustanai (Kasachstan) geborene Kläger \nund seine Ehefrau, eine russische Volkszugehörige, beantragten am 25. August \n1994 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Für den Kläger ist im \nAufnahmeantrag erklärt: Seine Volkszugehörigkeit und der Nationalitätseintrag im \nInlandspass aus dem Jahre 1994 seien Deutsch. Im früheren Inlandspass sei er als \nUkrainer geführt worden. Deutsch verstehe er wenig und spreche nur einzelne \nWörter. Den Antragsunterlagen war beigefügt eine Bescheinigung über eine \nVaterschaftsfeststellung, aus der sich ergibt, dass ein Herr X. K. M. die \nVaterschaft des Kindes B. X. , am 18. Juni 1956 geboren, am 8. April \n1994 anerkannt habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine Urkunde über \ndie Feststellung der Vaterschaft des Herrn X. M. bezüglich des Klägers \nvorgelegt. In dem Formularantrag ist als Geburtsdatum des Vaters des Klägers der \n26. Juni 1936 angegeben.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 5. September 1996 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger \nsei kein deutscher Volkszugehöriger, da ihm hinreichende Bestätigungsmerkmale \nnicht vermittelt worden seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers \nund seiner Ehefrau wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid \nvom 19. März 1997 unter Bezugnahme auf die Gründe des Ablehnungsbescheides \nals unbegründet zurück. \n\n4\n\nAm 17. Oktober 1994 stellte der Vater des Klägers, Herr X. M. , einen Antrag \nauf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Als Aufnahmebewerber war \ngenannt B. M. , die Ehefrau des Vaters des Klägers. In dem Antrag ist das \nGeburtsdatum des Vaters des Klägers mit 2. Juli 1936 entsprechend einer \nbeigefügten Geburtsurkunde angegeben. Am 6. November 1995 ging ein \n\"Ergänzungsbogen S/Ehegatte\" des deutschen Ehegatten zum Aufnahmeantrag ein. \nDieser enthält nähere Angaben zum Vater des Klägers. In diesem ist von der \nBevollmächtigten des Vaters des Klägers, die den Antrag ausgefüllt hat, als \nGeburtsdatum des Vaters im Gegensatz zur Angabe im früheren Antrag unter \nerkennbarer Korrektur durch Streichung des voreingetragenen Datums \"02.07.1936\" \nder 26. Juni 1936 angegeben. Der Vater des Klägers und dessen Ehefrau haben \nunter dem 5. August 1996 einen Aufnahmebescheid erhalten und sind am 12. April \n1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. \n\n5\n\nAm 27. März 1997 haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben. Während \ndes Verfahrens beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt am 4. März 1999 \nihn in den Aufnahmebescheid seines leiblichen Vaters X. M. einzubeziehen. \nDieser Antrag wurde vom Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 26. April 1999 \nabgelehnt. Der am 3. Mai 1999 eingelegte Widerspruch wurde durch \nWiderspruchsbescheid vom 16. November 1999 mit der Begründung \nzurückgewiesen, dass eine Einbeziehung auch nicht im Härtewege erfolgen \nkönne.\n\n6\n\nIm verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist im Wesentlichen vorgetragen worden: \nDer Kläger sei deutscher Volkszugehöriger. Darüber hinaus sei ihm ein \nEinbeziehungsbescheid in den Aufnahmebescheid seines Vaters nachträglich wegen \nbesonderer Härte zu erteilen. Herr X. M. habe bei seiner Ausreise von der \nEinbeziehungsmöglichkeit keine Kenntnis gehabt. Darüber hinaus habe er nicht \nlänger im Aussiedlungsgebiet verbleiben können, weil seine Erblindung gedroht habe \nund er sich deshalb dringend einer Operation habe unterziehen müssen.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 5. September 1996 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n19. März 1997 zu verpflichten, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin in \ndiesen Aufnahmebescheid als Ehegattin \neinzubeziehen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 26. April 1999 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n16. November 1999 zu verpflichten, den Kläger in \nden Aufnahmebescheid seines Vaters X. M. \nvom 5. August 1996 einzubeziehen und die Klägerin \nin diesen Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 BVFG \neinzutragen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger erfülle nicht die \nVoraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger. Er könne auch nicht in den \nAufnahmebescheid seines Vaters nachträglich im Wege der Härte einbezogen \nwerden, da dieser bereits ausgereist sei. Härtegründe seien nicht ersichtlich. Der \nVater könne sich nicht darauf berufen, dass er bei seiner Ausreise, die mehr als vier \nJahre nach Inkrafttreten der Regelung über die Einbeziehung erfolgt sei, von der \nMöglichkeit der Einbeziehung keine Kenntnis gehabt habe. Im Aufnahmeverfahren \ndes Klägers habe das Verfahren des Vaters nicht festgestellt werden können, da der \nVater in den Anträgen mit unterschiedlichen Geburtsdaten vermerkt gewesen sei. \nAuch die erst im Nachhinein geltend gemachte Erblindung des Vaters begründe \nkeinen Härtefall. \n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n15\n\nMit der durch Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2001 zugelassenen \nBerufung des Klägers verfolgt dieser sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er \nim Wesentlichen aus: Der Vater des Klägers sei im Jahr 1997 in die Bundesrepublik \nDeutschland ausgereist in dem Glauben, dass sein Sohn nachkommen könne. Ihm \nsei die Möglichkeit einer Einbeziehung von Abkömmlingen in den zu erteilenden \nAufnahmebescheid nicht bekannt gewesen. Das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG verneint. Es \nhabe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger bereits im August 1994, also \nfast drei Jahre bevor der Vater das Herkunftsgebiet verlassen habe, einen \nAufnahmeantrag gestellt habe. Es sei deshalb nicht zu verstehen, dass das \nBundesverwaltungsamt, das derartige Fälle immer im \"Familienverbund\" bearbeite, \nnicht wie in solchen Fällen üblich, den Kläger von sich aus in den Aufnahmebescheid \ndes Vaters einbezogen habe. Der Vater habe dann nach jahrelangem Warten das \nAussiedlungsgebiet verlassen, weil er fast erblindet gewesen sei. Die in der \nBundesrepublik Deutschland bald nach der Einreise vorgenommene Operation habe \ndazu geführt, dass der Vater jedenfalls schemenhaft wieder sehen könne. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt ,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 26. April 1999 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n16. November 1999 zu verpflichten, den Kläger in \nden Aufnahmebescheid seines Vaters X. M. \nvom 5. August 1996 einzubeziehen. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist, soweit die \nBerufung zugelassen worden ist, zu ändern. Dem Kläger steht ein Anspruch auf \nEinbeziehung in den seinem Vater erteilten Aufnahmebescheid zu.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten \nEinbeziehungsanspruch ist § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - \nBVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256.\n\n24\n\nZwar hat der Kläger keinen Anspruch auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz \n2 BVFG, da dieser voraussetzt, dass die Bezugsperson sich im Zeitpunkt der \nEinbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhält. \n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil \nvom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -.\n\n26\n\nDer Vater des Klägers hat aber bereits im April 1997 das Aussiedlungsgebiet auf \nDauer verlassen und seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet. \n\n27\n\nDem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als \nHärtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid \nseines Vaters zu. \n\n28\n\nHier liegt eine verfahrensbedingte Härte darin, dass der Kläger, der seine \nAufnahme in das Bundesgebiet am 25. August 1994 beantragt hatte, noch bis zur \nAusreise des Vaters des Klägers am 12. April 1997 nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in \ndessen Aufnahmebescheid vom 5. August 1996 hätte einbezogen werden können. \nDenn auch wenn der Aufnahmeantrag des Klägers primär dahin zu verstehen war, \ndass er seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nbegehrte, enthielt er aber zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem \nRecht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag auf Einbeziehung als \nAbkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten \nAufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.\n\n29\n\nDer dem Senat bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend, seit \nAnfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung \nin einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson \nmöglich ist, und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend \nwäre es bis zur Ausreise des Vaters des Klägers im April 1997 möglich gewesen, \nden Kläger in den Aufnahmebescheid des Vaters vom 5. August 1996 \neinzubeziehen. Der Kläger hatte seinen Vater als deutschen Volkszugehörigen und \ndamit mögliche Bezugsperson für eine Einbeziehung in seinem Aufnahmeantrag \nangegeben. Es kann dahinstehen, inwieweit fehlerhafte Angaben zur Bezugsperson \neiner nachträglichen Einbeziehung im Härtewege entgegenstehen. Denn jedenfalls \nkann es wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht zu Lasten des \nKlägers gehen, dass die Beklagte bei der Überprüfung der Daten des Klägers am \n6. August 1996 dessen Vater nicht in ihrer Computer-Datei gefunden hat. Zwar \nberuhte dies wohl darauf, dass im Antrag des Klägers als Geburtsdatum des Vaters \ndes Klägers der 26. Juni 1936 genannt war, während im Antrag des Vaters als \ndessen Geburtsdatum der 2. Juli 1936 angegeben worden war. Diese Abweichung \nberuhte aber erkennbar nicht auf einem dem Kläger zuzurechnenden Versehen, \nsondern einer nachträglichen Korrektur des Geburtsdatums des Vaters des Klägers \nin dessen Urkunden. Denn aus der im Verfahren des Vaters vorgelegten Ablichtung \nvon dessen Inlandspass ergibt sich, dass dieser in seinem Inlandspass von 1977 mit \ndem Geburtsdatum 26. Juni 1936 geführt wurde. Laut einem Änderungsvermerk sind \nTag und Monat des Geburtsdatums sowie der Geburtsort am 17. August 1994 von \nAmts wegen geändert worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger jedoch schon \nseinen Antrag ausgefüllt und das alte in der Familie stets als richtig angesehene \nDatum angegeben, das auch im Ergänzungsantrag des Vaters unter Korrektur des \nvom Sachbearbeiter der Beklagten vorgenommenen Voreintrags aufgeführt war.\n\n30\n\nDer Vater des Klägers, dem unter dem 5. August 1996, also einen Tag vor der \nBearbeitung des Antrags des Klägers, der Aufnahmebescheid erteilt worden war, hat \ndas Aussiedlungsgebiet erst mehr als acht Monate danach verlassen, ohne dass bis \ndahin über den entscheidungsreifen Antrag entschieden worden wäre. Würde dem \nKläger bezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, dass sein \nVater das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen hat, läge darin ein Umstand, der eine \n- verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne \ndes § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs des Klägers auf \nEinbeziehung im Härtewege begründet. Dies entspricht der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n31\n\nvgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,\n\n32\n\nwonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine \nverfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann.\n\n33\n\nEine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist dagegen nicht deswegen \ngegeben, weil es dem Vater des Klägers 1997 aus persönlichen Gründen nicht \nlänger zuzumuten war, im Aussiedlungsgebiet zu warten. Die insoweit behauptete \nschwere Erkrankung, die eine baldige Operation erfordert habe, ist durch den \nvorgelegten ärztlichen Befundbericht vom September 1999 nicht belegt, da dieser \nkeine Angaben über den Zustand im April 1997 enthält. Weitere Unterlagen über die \nKrankheit des Vaters des Klägers sind nicht vorgelegt worden. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-03/2-a-4198-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-03/2-a-4198-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298061","retrieved":"2026-07-09 03:21:33.710698+00:00"}}