{"status":"available","doknr":"OLD298060","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0503.1A1638.00PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-03","aktenzeichen":"1 A 1638/00.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der Beschwerde des \nBeteiligten - geändert und wie folgt neu gefasst:\n\n Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. wird festgestellt, dass der Beteiligte \nverpflichtet ist, den Antragsteller zu 2. von der gegen diesen gerichteten Kostenforderung der \nGewerkschaft ÖTV in Höhe von 944,20 DM (= 482,76 EUR) sowie von den Fahrtkosten zum \nSeminar vom 12. bis 17. Oktober 1997 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen \nfreizustellen.\n\n Auf den Antrag des Antragstellers zu 2. wird der Beteiligte verpflichtet, an den \nAntragsteller zu 2. wegen dessen Teilnahme an der vom 12. bis 17. Oktober 1997 \ndurchgeführten Grundschulung S 104/97 in der ÖTV-Schule \"Das Bunte Haus\" in B. die \nSeminarkosten in Höhe von 944,20 DM (= 482,76 EUR) zu zahlen und dem Antragsteller zu \n2. nach dem Bundesreisekostengesetz die Fahrtkosten zu erstatten.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller streiten mit dem Beteiligten um dessen von ihnen geltend \ngemachte Verpflichtung, die Kosten der Grundschulung und hierauf bezogene \nFahrtkosten zu tragen, welche durch die Entsendung des Antragstellers zu 2. \nentstanden waren, der dem Antragsteller zu 1. seit Mai 1996 angehört und jene \nGrundschulung im Oktober 1997 wahrnahm. \n\n4\n\nDem Streit liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der \nAntragsteller zu 2. ist seit Mai 1996 neu gewähltes Mitglied des Antragstellers zu 1. \nAm 3. September 1997 fasste der Antragsteller zu 1. den Beschluss, den \nAntragsteller zu 2. zur - erstmaligen - Teilnahme an dem Seminar S 104/97 zu \nentsenden. Dieses Seminar wurde von der Gewerkschaft ÖTV in der \ngewerkschaftseigenen ÖTV-Schule \"Das Bunte Haus\" in B. veranstaltet. Es \ndiente der Einführung in das Bundespersonalvertretungsrecht mit u. a. der \nVermittlung von Problemstellungen hinsichtlich der geschichtlichen Entwicklung des \nBundespersonalvertretungsgesetzes und zur Wahl, zur Amtszeit, zur Zuständigkeit, \nzu den Sitzungen, zur Geschäftsordnung und zu dem Kosten- und Sachaufwand der \nPersonalvertretung sowie zu deren Informations- und Mitbestimmungsrechten in \npersonellen und sozialen Angelegenheiten. Dem Antragsteller zu 2. wurde für die \nTeilnahme in der Zeit vom 12. bis 17. Oktober 1997 für Unterkunft/Verpflegung sowie \nSeminarkosten ein Gesamtbetrag von 944,20 DM in Rechnung gestellt. Er war für die \nTeilnahme von dem Beteiligten freigestellt worden. \n\n5\n\nIm Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses war dem Antragsteller zu 1. aus \nvorangehenden Verfahren bekannt, dass die von der mittelbewirtschaftenden Stelle, \ndem Heeresunterstützungskommando (HUKdo) M. , insoweit zur Verfügung \ngestellten Haushaltsmittel für Grundschulungen bereits seit August 1997 als \nerschöpft angesehen wurden und deswegen bereits im August 1997 die \nKostenübernahme für die Teilnahme an Schulungen aus haushaltsrechtlichen \nGründen abgelehnt worden war.\n\n6\n\nNachdem das HUKdo M. unter dem Datum des 1. Oktober 1997 sein \nEinverständnis zur Kostenübernahme mit der Begründung verweigert hatte, dass die \nzugewiesenen Haushaltsmittel benötigt würden, um die vorrangige Sitzungs- und \nReisetätigkeit der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen im \nKommandobereich aufrechtzuerhalten und dass die Schulung des Antragstellers \nzu 2. nicht unbedingt notwendig sei, übersandte der Beteiligte dem Antragsteller \nzu 2. das Schreiben des HUKdo vom 1. Oktober 1997 u. a. mit dem Bemerken, es \nstünden leider keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Auf die Anregung, die Kosten in \ndas Haushaltsjahr 1998 zu übernehmen sei vom HUKdo nicht eingegangen worden. \n\n7\n\nHaushaltsmittel für Kosten der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen \neinschließlich der Kosten für Grund- und Spezialschulungen waren im \nZuständigkeitsbereich des HUKdo M. 1997 in Höhe von zunächst 215.000 DM \nzur Verfügung gestellt worden. Am 30. September 1997 waren bereits 98,5 % dieser \nHaushaltsmittel verbraucht. Der hochgerechnete Jahresbedarf betrug zunächst \n279.497,10 DM. Mit Erlass des BMVg vom 10. Oktober 1997 wurden weitere \n35.000 DM dem HUKdo M. als der - weiteren - mittelverwaltenden Stelle \nzugewiesen, die ausschließlich zur Sicherstellung der Sitzungstätigkeit der \nStufenvertretungen, Schwerbehindertenvertretungen und des \nGesamtvertrauenspersonenausschusses bestimmt waren. Der sodann zum 31. \nOktober 1997 hochgerechnete Jahresbedarf lag bei 283.121,10 DM und damit weiter \nüber dem Gesamtverfügungsbetrag von ca. 250.000 DM. Die weiteren 35.000 DM \nwurden - was dem Grunde nach auch in den Vorjahren üblich war - \"im Wege der \nUmschichtung von Haushaltsmitteln\" zugewiesen mit dem Zusatz, dass in anderen \nunabweisbaren Fällen die Kostenübernahme mit S II 2 abzustimmen gebeten werde. \nInsgesamt wurden für das Jahr 1997 70.000,00 DM, für das Jahr 1998 20.000,00 DM \nfür Schulungen von Personalratsmitgliedern ausgegeben.\n\n8\n\nDie Antragsteller haben am 4. November 1997 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren bei der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts (Fachkammer) eingeleitet, um das Bestehen des in Rede \nstehenden Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Grundschulung des \nAntragstellers zu 2. und der Fahrtkosten mit gerichtlicher Hilfe klären zu lassen. \n\n9\n\nZur Begründung haben die Antragsteller hervorgehoben, dass die Schulung \nentgegen der Auffassung des HUKdo notwendig gewesen und dessen Berufung auf \ndie fehlende haushaltsmäßige Deckung ausgeschlossen sei. Der Antragsteller zu 1. \nhabe keine Möglichkeit, Einfluss zu nehmen auf die Zurverfügungstellung von \nHaushaltsmitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei \nindes das Bestehen einer derartigen Möglichkeit Voraussetzung dafür, die \nKostentragungspflicht durch den Hinweis auf das Fehlen von Haushaltsmitteln \nauszuschließen. Ob Haushaltsmittel für Schulungen von Personalratsmitgliedern \nüberhaupt und auch für den Antragsteller zu 1. zur Verfügung gestellt worden seien, \nsei nicht bekannt, von dem Beteiligten aber auch nicht offengelegt worden. \n\n10\n\nDie Antragsteller haben beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, \nden Antragsteller zu 2. von der gegen diesen \ngerichteten Kostenforderung der Gewerkschaft ÖTV \nin Höhe von 944,20 DM sowie von den Fahrtkosten \nzum Seminar vom 12. Oktober 1997 bis zum 17. \nOktober 1997 freizustellen.\n\n12\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nEr hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller zu 1. sei zu Unrecht Beteiligter \ndes Verfahrens, weil er nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche sein könne. \nDie Kostenübernahme stehe unter dem Vorbehalt haushaltsmäßiger Deckung. \n\n15\n\nMit Beschluss vom 1. März 2000 hat die Fachkammer den Antrag des \nAntragstellers zu 1. abgelehnt und dem Antrag des Antragstellers zu 2. entsprochen. \nZur Begründung hat die Fachkammer die Auffassung vertreten, der Antrag des \nAntragstellers zu 1. sei unzulässig, weil der Antragsteller zu 1. nicht Träger eines \nvermögensrechtlichen Anspruches sein könne, wie er hier geltend gemacht werde. \nDie Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von Schulungskosten könne er \naufgrund gewillkürter Prozessstandschaft nur geltend machen, wenn das \nPersonalratsmitglied selbst nicht am Verfahren beteiligt sei. Das Personalratsmitglied \nsei hier aber Beteiligter des Verfahrens. \n\n16\n\nDer Antrag des Antragstellers zu 2. sei begründet, da die gesetzlichen \nVoraussetzungen insoweit erfüllt seien. Der Beteiligte sei nicht berechtigt gewesen, \ndie Freistellung wegen fehlender Haushaltsmittel abzulehnen. Die Grundsätze der \nSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der vertrauensvollen Zusammenarbeit \nerlaubten dem Dienststellenleiter die Ablehnung der Übernahme von Kosten für die \nTeilnahme an einer an sich erforderlichen Schulungsveranstaltung zwar \ngrundsätzlich auch dann, wenn keine Haushaltsmittel mehr vorhanden seien. Dies \nkönne aber nicht dazu führen, dass die jeweilige Dienststelle die ihr gemäß § 44 \nAbs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 BPersVG obliegende Kostentragungspflicht ohne weiteres \ndurch Ansetzung zu geringer Haushaltsmittel umgehen könne. Der \nPersonalvertretung müsse zumindest eine gewisse Mindestausstattung zur \nVerfügung gestellt werden. Diese müsse dabei so gestaltet sein, dass die \nAufgabenwahrnehmung der Personalvertretung in ihrem Kernbereich nicht berührt \nwerde. Eine nicht zumutbare Behinderung liege hier jedoch vor. Im Hinblick darauf, \ndass im Jahr 1996 die Personalräte neu gewählt worden seien, habe es auf der \nHand gelegen, dass für die neuen Personalräte ein ganz erheblicher \nSchulungsbedarf entstehe. Den jeweiligen Dienststellen müsse bewusst gewesen \nsein, dass zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der neuen Personalräte \nzumindest ausreichende Haushaltsmittel für Grundschulungen zur Verfügung gestellt \nwerden mussten. Dies sei für das Haushaltsjahr 1997 nicht im Ansatz berücksichtigt \nworden. Dies zeige sich schon daran, dass das HUKdo bereits am 13. August 1997 \ndarauf hingewiesen habe, dass die zugewiesenen noch vorhandenen \nHaushaltsmittel benötigt würden, um die vorrangige Sitzungs- und Reisetätigkeit der \nPersonal- und Schwerbehindertenvertretungen im Kommandobereich aufrecht \nerhalten zu können. Der Ansatz von Haushaltsmitteln für Schulungskosten könne \ndaher nur einen Bruchteil der zugewiesenen Haushaltsmittel von 215.000 DM \nausgemacht haben. Für diese Annahme sprächen ebenfalls die im Verfahren 11 K \n1092/98.PVB vorgelegten Unterlagen für das Haushaltsjahr 1998. Hier sei bei \nzugewiesenen Haushaltsmitteln von insgesamt 215.000 DM nur ein Betrag von \n20.000 DM für die Schulungskosten ausgewiesen worden. \n\n17\n\nGegen diese den Antragstellern zu 1. und 2. am 10. März 2000, dem Beteiligten \nam 13. März 2000 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller zu 1. am 30. März \n2000 durch seine Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und diese am \n27. April 2000 in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss ins \nEinzelne gehend begründet. Der Beteiligte hat am 12. April 2000 durch \nAnwaltsschriftsatz vom 11. April 2000 Beschwerde eingelegt und diese am 9. Mai \n2000 ins Einzelne gehend begründet.\n\n18\n\nDer Antragsteller zu 1. hebt für seine Berechtigung zur Beteiligung an dem \nvorliegenden Beschlussverfahren hervor, dass durch einen Entsendebeschluss das \nPersonalratsmitglied verpflichtet werde, an der Schulung teilzunehmen, dass dies im \nInteresse aller Beschäftigten erfolge und deswegen der Personalrat als Gremium ein \neigenständiges berechtigtes Interesse daran habe, klären zu lassen, ob die \nSchulungsteilnahme erforderlich war und damit die Voraussetzungen für die \nKostentragung durch die Dienststelle gegeben waren. Das darin begründete \nRechtsschutzinteresse könne nicht davon abhängen, ob das jeweils betroffene \nPersonalratsmitglied selbst am Verfahren beteiligt sei. Der Antragsteller zu 1. hat sich \nim Übrigen dahin eingelassen, keine Kenntnis zur Frage des Ansatzes von Mitteln für \nGrundschulungen neu gewählter Personalratsmitglieder für die Haushaltsjahre \n1997/1998 und 1993/1994 zu haben. Es gebe im Übrigen kein Verfahren der \nBedarfsanmeldung für den Antragsteller zu 1. Zumindest die örtlichen \nPersonalvertretungen würden nicht mit eigenen Planungen und Wünschen (z. B. \nhinsichtlich von Grund- und Spezialschulungen) an der Bedarfsanmeldung beteiligt. \nDie ÖTV habe jährlich eine Grundschulung der in Rede stehenden Art angeboten. \nAllerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei jeder Anmeldung ein \nSchulungsplatz erhältlich sei. Häufig seien die entsprechenden Seminare \nausgebucht. Der Antragsteller zu 1. habe keinen Überblick über die \nSchulungsangebote anderer Veranstalter, die eventuell ähnliche Schulungen \nanböten. Weshalb der Antragsteller zu 2. erst 1997 und nicht bereits im Jahr seiner \nWahl 1996 zur Grundschulung entsandt worden sei, sei zurzeit nicht mehr \nerinnerlich. 1996 habe jedenfalls kein Mitglied des Antragstellers zu 1. an einer \nGrundschulung teilgenommen. Mit einer Grundschulung bis in das Jahr 1998 \nzuzuwarten sei nicht zumutbar gewesen, da zu diesem Zeitpunkt bereits dann die \nHälfte der Amtszeit des neu gewählten Antragstellers zu 2. abgelaufen gewesen \nwäre. Würden Mitglieder des Antragstellers zu 1. in den letzten Jahren einer Amtszeit \nzur Grundschulung entsandt, werde die Kostenübernahme erfahrungsgemäß mit \ndem Argument verweigert, dass eine Grundschulung am Ende einer Amtsperiode \nnicht mehr erforderlich sei. \n\n19\n\nDer Antragsteller zu 1. beantragt,\n\n20\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nfestzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den \nAntragsteller zu 2. von der gegen diesen gerichteten \nKostenforderung der Gewerkschaft ÖTV in Höhe von \n944,20 DM (= 482,76 EUR) sowie von den \nFahrtkosten zum Seminar vom 12. bis 17. Oktober \n1997 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen \nfreizustellen.\n\n21\n\nDer Antragsteller zu 2. hat seinen Antrag erster Instanz zum Zwecke der Klarstellung \nseines Rechtsschutzzieles dahingehend neugefasst, dass er beantragt,\n\n22\n\nden Beteiligten zu verpflichten, an den \nAntragsteller zu 2. wegen dessen Teilnahme an der \nvom 12. bis 17. Oktober 1997 durchgeführten \nGrundschulung S 104/97 in der ÖTV-Schule \"Das \nBunte Haus\" in B. die Seminarkosten in Höhe \nvon 944,20 DM (= 482,76 EUR) zu zahlen und ihm \nnach dem Bundesreisekostengesetz die Fahrtkosten \nzu erstatten.\n\n23\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n24\n\nunter Zurückweisung der Beschwerde des \nAntragstellers zu 1. den angefochtenen Beschluss zu \nändern und den neu gefassten Antrag des \nAntragstellers zu 2. abzulehnen.\n\n25\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2. beantragen,\n\n26\n\ndie Beschwerde des Beteiligten \nzurückzuweisen.\n\n27\n\nDer Beteiligte verweist u. a. auf § 34 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung und \nleitet daraus ab, dass die Ausgabemittel so zu bewirtschaften seien, dass sie zur \nDeckung aller Ausgaben ausreichten, die unter die einzelne Zweckbestimmung \nfielen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der \nDienststellenleiter dafür Sorge zu tragen habe, dass die haushaltsrechtlichen \nGrundsätze eingehalten würden, sei das Bundesministerium der Verteidigung befugt, \nverbindliche Vorgaben für die Mittelverwendung bei nachgeordneten Dienststellen zu \nmachen. Dem Gebot ordnungsgemäßer Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln \nkomme das BMVg mit der Verteilung der unter Kapitel 1401 Titel 527.03 \n(Reisekostenvergütung für Reisen in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nVertretung der Interessen der Schwerbehinderten) ausgewiesenen Mittel auf die \nnachgeordneten Dienststellen nach. Die Befugnis hierzu leite sich aus der Funktion \ndes BMVg als haushaltsmittelbewirtschaftender Stelle ab. Das HUKdo als dem \nBeteiligten übergeordnete Dienststelle verteile diese Mittel weiter auf die Ortsebene. \nDabei seien auch hier die haushaltsrechtlichen Grundsätze zu beachten. Zum \nZeitpunkt der Entscheidung am 1. Oktober 1997 sei absehbar gewesen, dass die zur \nVerfügung stehenden Haushaltsmittel zur Aufrechterhaltung der Sitzungstätigkeit der \nPersonalräte erforderlich und für Schulungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen \nwürden. Hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung bilde der Personalrat \neinen Teil der Dienststelle. Daraus folge, dass kostenwirksame Entscheidungen und \nBetätigungen im Prinzip denselben haushaltsmäßigen Bindungen unterlägen, \nwelchen die Dienststelle selbst insgesamt unterworfen sei. Zu den grundlegenden \nhaushaltsmäßigen Bindungen gehöre es, dass Verpflichtungen nicht ohne Deckung \neingegangen werden dürften. Das HUKdo habe der Sitzungstätigkeit der \nPersonalräte wegen deren Wichtigkeit gegenüber einer möglicherweise \nerforderlichen Grundschulung den Vorrang eingeräumt, da durch eine \nNichtgewährleistung der Sitzungstätigkeit größere Beeinträchtigungen zu erwarten \ngewesen seien, als durch die Nichtteilnahme eines Personalratsmitglieds an einer \nGrundschulung. Die Defizite einer fehlenden Grundschulung könnten ggf. durch \nerfahrene Personalräte zumindest über einen gewissen Zeitraum ausgeglichen \nwerden. Die Nichtgewährleistung der Sitzungstätigkeit des Personalrats würde \ndemgegenüber zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Weder der \nDienststellenleiter noch das HUKdo hätten entscheidenden Einfluss auf die \ntatsächliche Mittelzuweisung. Selbst das BMVg sei an die Zuteilung nach dem \nHaushaltsplan gebunden und habe nicht wahllos, d. h. ungebundene Mittel zur \nVerfügung. Trotz eventueller Anforderungen würden Mittel nicht immer in \nausreichender Zahl zugewiesen. In diesem Falle sei es unumgänglich, \nGrundschulungen mangels Mittel abzulehnen, damit die wichtigere Sitzungstätigkeit \ndes Personalrats gewährleistet werden könne. Mittel für Grundschulungen seien \ngrundsätzlich eingeplant und zugewiesen gewesen. Da der exakte Mittelbedarf u. a. \nfür Grundschulungen im Voraus aber nicht zu bestimmen sei, seien nicht immer \nausreichende Mittel zur Verfügung gestellt worden. Auch Neuwahlen seien kein \nsicherer Anhaltspunkt dafür, dass mehr Mittel für Grundschulungen anfielen. Letztlich \nsei auch eine Verlegung der Grundschulung in das nächste Jahr möglich gewesen. \n\n28\n\nWeder im \"Haushaltsplan\" für die von der mittelverwaltenden Stelle betreuten \nDienststellen insgesamt noch für die einzelnen Dienststellen seien Mittel für \nGrundschulungen neu gewählter Personalratsmitglieder explizit ausgewiesen. Im \nHaushaltsjahr 1997 seien für Einzelplan 14 bei Kapitel 1401 Titel 52703 die \nHaushaltsmittel pauschal, d. h. in einer Summe veranschlagt worden. Mit den dort \nausgewiesenen pauschalen Haushaltsmitteln seien auch Grundschulungen \nneugewählter Personalratsmitglieder zu finanzieren gewesen. Die mittelverteilenden \noder/und mittelbewirtschaftenden Dienststellen seien weder im Haushaltsplan noch \nim Einzelplan 14 erwähnt. Sie würden erstmals durch den jeweiligen \nMittelbewirtschafter der obersten Bundesbehörde (im vorliegenden Fall sei dies der \nBundesminister der Verteidigung) benannt. Dienststellen, die Ausgaben leisteten, \nd. h. die unterste Ebene der mit der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln betrauten \nDienststellen erhielten ihre Haushaltsmittel von den ihnen unmittelbar \nübergeordneten Mittelverteilern. Die bei der vorgenannten Zweckbestimmung zur \nVerfügung gestellten Mittel seien mit Mitteln anderer Kapitel/Titel nicht \ndeckungsfähig, d. h. die zur Verfügung gestellten Mittel müssten für alle der \nZweckbestimmung entsprechenden Ausgaben ausreichen und es könnten keine \nweiteren Titel zur Deckung herangezogen werden. Eine solche Deckung sei ebenso \nwenig vorgesehen wie die Bewirtschaftung im Rahmen einer flexiblen Budgetierung. \n\n29\n\nIn der Praxis sei es nicht üblich, dass der Schulungsbedarf vor dem jeweiligen \nHaushaltsjahr von den einzelnen Dienststellen an das HUKdo gemeldet würde. Eine \nBedarfsanmeldung sei überhaupt nur in Ausnahmefällen möglich. \nEinzelanmeldungen einzelner Dienststellen seien nicht bekannt. Die mittelverteilende \nStelle beim BMVg, die auch HUKdo für o.g. Zweckbestimmung Mittel zuweise, weise \naus demselben Topf sämtlichen anderen Teilstreitkräfte die Mittel zu. Deshalb müsse \nBMVg eine globale Betrachtung der gesamten Bundeswehr bei der Mittelzuweisung \nvornehmen und dabei priorisieren. Die Zuweisung durch BMVg erfolge grundsätzlich \nauf der Basis der Vorjahresausgaben bei Kapitel 1401 Titel 527 03. Dabei würden in \nder Regel noch Mittel zurückgehalten (Reserven), um bei begründetem Mehrbedarf \nbundeswehrweit nachsteuern zu können. Die so errechneten Mittel würden dann den \neinzelnen Dienststellen, u.a. dem HUKdo, zugewiesen. Unter Zugrundelegung \ndieses Zuweisungsbetrages werde zur Bewirtschaftung dieses Titels für das \nentsprechende Haushaltsjahr vom HUKdo ein Bewirtschaftungsplan erstellt. Dieser \nPlan sei nach Haushaltsüberwachungsliste (HÜL) - Abschnitten unterteilt, doch diese \nAbschnitte ließen keine Differenzierung nach Schulungen zu, da im gleichen HÜL-\nAbschnitt z. B. auch noch Reisekosten enthalten seien. Zudem ermöglichten die \neinzelnen HÜL-Abschnitte nur eine nachträgliche Betrachtung, da dort lediglich die \ntatsächlich geleisteten Ausgaben gebucht und abgebildet würden. Der \nBewirtschaftungsplan sei somit ein reines Planungsinstrument. Dieser \nBewirtschaftungsplan werde in Absprache mit dem Bezirkspersonalrat gefertigt und \nbasiere grundsätzlich auf den Ausgabezahlen des vorhergehenden und auch den \nErwartungen für das kommende Haushaltsjahr in Verbindung mit den zugewiesenen \nMitteln. Diese würden in den Bewirtschaftungsplan eingebracht und fänden somit \nBerücksichtigung. Der Bewirtschaftungsplan werde dann an das BMVg gesandt, \nwelches dann auf begründete Anforderung im Laufe des Jahres ggf. Mittel \nnachsteuere. Der Bewirtschaftungsplan mit den darin enthaltenen \nMittelankündigungen habe aber nicht zwingend zur Folge, dass die geforderten Mittel \nauch zugewiesen würden. Regelmäßig werde bei Mehranforderungen die gesamte \nHaushaltslage der Bundeswehr berücksichtigt und nur bei verfügbaren Reserven \nwürden Mittel nachträglich zugewiesen. Dies sei z. B. auch 1997 und 1998 der Fall \ngewesen. So seien damals wie dargestellt im Haushaltsjahr 1997 zunächst per \nKassenanschlag 165.000 DM und danach bedarfsorientiert sukzessive weitere \n85.200 DM an Haushaltsmittel zugewiesen worden. 1998 seien das zunächst \n215.000 DM und anschließend weitere 101.000 DM gewesen. Auch diese weiteren \nZuweisungen orientierten sich am tatsächlichen, zeitanteiligen Bedarf und basierten \nauf den Angaben im Bewirtschaftungsplan. Sie seien abhängig von den noch zur \nVerfügung stehenden Gesamthaushaltsmitteln für diesen Titel. Nachforderungen \nmüssten deshalb stichhaltig und begründet sein, damit eventuell weitere \nZuweisungen erfolgen könnten. Die so dem HUKdo zugewiesenen Mittel würden \ndann vom HUKdo an die nachgeordneten Dienststellen verteilt. Zu berücksichtigen \nsei ferner, dass die Durchführung z. B. von Schulungsmaßnahmen erst dann möglich \nsei, wenn die angeforderten zusätzlichen Mittel auch zugewiesen worden seien, \nweshalb der Personalrat aus haushaltsrechtlicher Sicht erst nach Zuweisung die \nSchulung besuchen dürfe. \n\n30\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes im \nÜbrigen wird auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.\n\n31\n\nII.\n\n32\n\nDie Beschwerde des Antragstellers zu 1. hat Erfolg. \n\n33\n\nDer Antrag des Antragstellers zu 1. ist zulässig. \n\n34\n\nDer Antragsteller zu 1. ist Beteiligter des Verfahrens, weil er einen eigenen \nRechtsschutzantrag gestellt hat, mit dem er im Kern die Behauptung verbindet, unter \nden obwaltenden Umständen in rechtmäßiger Anwendung der einschlägigen \nVorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes von seiner Kompetenz \nGebrauch gemacht zu haben, soweit der Beschluss über die Entsendung des \nAntragstellers zu 2. zu einer Grundschulung vom 3. September 1997 in Rede steht. \nDass ein derartiger Beschluss grundsätzlich in die Kompetenz des Personalrats fällt, \nist nicht zweifelhaft, so dass die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers \nzu 1. in Anlehnung an § 10 Halbs. 2 ArbGG (§§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 3 ArbGG) besteht, \nwelche Bestimmung über § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechende Anwendung findet. \n\n35\n\nSoweit der Antragsteller zu 1. beteiligtenfähig ist, besteht auch Prozessfähigkeit \n(prozessuale (Teil-)Rechtsfähigkeit).\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P \n11.90 -, BVerwGE 90, 76 ff. (80/81).\n\n37\n\nFür sein Begehren besitzt der Antragsteller zu 1. ferner die erforderliche \nAntragsbefugnis. Sie liegt vor, weil der Antragsteller zu 1. hinsichtlich des von ihm in \ndas Beschlussverfahren eingebrachten Streitgegenstandes geltend machen kann, \ndass er sein Begehren aus einem ihm vom Personalvertretungsgesetz übertragenen \nKreis von Rechten und Pflichten ableiten kann und ihn deswegen die begehrte \nEntscheidung in seinem personalvertretungsrechtlichen Aufgaben- und Pflichtenkreis \nunmittelbar berührt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die \nPersonalvertretung die gerichtliche Feststellung eines Erstattungsanspruchs selbst \nbegehren kann, wenn dies - wie bei allgemeinen Fragen der Erstattungspflicht - im \nInteresse ihrer am Verfahren nicht beteiligten Mitglieder geschieht. Letzteres ist hier \nschon deshalb der Fall, weil aus Anlass des Streits in der Dienststelle Fragen zur \nBindung der Personalvertretung an haushaltsrechtliche Vorgaben zur Beantwortung \nanstehen. \n\n38\n\nDa die Dienststellenleitung im gegebenen Fall die vom Antragsteller in Anspruch \ngenommene Kompetenz unter Hinweis auf dessen angebliche Bindung an \nhaushaltsrechtliche Vorgaben der hier in Rede stehenden Art in Abrede stellt, ist für \ndas Rechtsschutzbegehren schließlich auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse \ngegeben. \n\n39\n\nDie demgegenüber von der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen \nvertretene Auffassung, der Antrag des Antragstellers zu 1. sei unzulässig, findet \nweder in den oben erwähnten Vorschriften, noch in den herangezogenen Fundstellen \neine Stütze. Es ist vielmehr seit langem in Rechtsprechung und Fachliteratur \nanerkannt, dass die Personalvertretung in einem Fall wie hier antragsbefugt ist, \ndurch Einleitung eines Beschlussverfahrens die ggf. zwischen ihr und der \nDienststellenleitung strittige Frage gerichtlich klären zu lassen, ob und ggf. in welcher \nHöhe die Dienststellenleitung zum Ersatz der Reisekosten für die Teilnahme eines \nauf der Grundlage eines Personalratsbeschlusses zur Grundschulung vorgesehenen \nneuen Personalratsmitgliedes verpflichtet ist. Die Rechtsprechung hat die damit \nverbundene Beteiligtenfähigkeit (prozessuale Rechtsfähigkeit) und die \nProzessfähigkeit [prozessuale (Teil-)Geschäftsfähigkeit] der Personalvertretung \nausdrücklich in Ansehung des Umstandes zugrunde gelegt, dass die \nPersonalvertretung in Ermangelung eigener \"Rechtspersönlichkeit\" nicht Inhaber \nvermögensrechtlicher Ansprüche, mithin in Fällen wie hier auch nicht Inhaber eines \neigenen Erstattungsanspruchs gegen die Dienststellenleitung aus § 44 Abs. 1 \nBPersVG sein kann.\n\n40\n\nZu anderen Fällen vgl. BVerwG, Beschluss vom \n9. März 1992, a.a.O., S. 80.\n\n41\n\nDie gleichwohl anerkannte Beteiligten- und Prozessfähigkeit der \nPersonalvertretung wird als in § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG i.V.m. § 44 Abs. 1 \nBPersVG wurzelnd gesehen, weil insoweit die Entsendung zur Schulung vor allem im \nInteresse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen \nWahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben - ggf. zwischen \nPersonalvertretung und Dienststellenleitung umstritten - in Rede steht. \n\n42\n\nVgl. insoweit z. B. BVerwG, Beschluss vom 27. \nApril 1979 - 6 P 62.78 -, PersV 1981, 243; Beschluss \nvom 18. August 1986 - 6 P 18.84 -, ZBR 1987, 58; \nBeschluss vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 -, \nBVerwGE 58, 54 ff. (56), sowie Beschluss vom 23. \nApril 1991 - 6 P 19.89 -, BVerwGE 88, 137 ff. (138); \nOVG NRW, Beschluss vom 27. November 1997 - 1 A \n3233/95.PVB -.\n\n43\n\nDementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in einem allein von dem \nentsandten Personalratsmitglied angestrengten Beschlussverfahren über die \nErstattung der erwachsenen Schulungskosten zugrundegelegt, dass in einem \nsolchen Verfahren der Personalvertretung die - von Amts wegen zu beachtende - \nRechtsstellung eines Beteiligten zukommt. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P \n45.78 -, a.a.O.\n\n45\n\nDemgegenüber hat die Rechtsprechung sowohl für den Fall, dass in dem \nBeschlussverfahren durch die Personalvertretung oder einen Dritten die Erfüllung \ndes von dem Personalratsmitglied abgetretenen Erstattungsanspruchs geltend \ngemacht worden ist, als auch in dem Fall, in welchem die Personalvertretung \nallgemein klären lassen will, ob die Dienststellenleitung verpflichtet ist, die einem \nihrer Mitglieder entstandenen Grundschulungskosten zu tragen, zugrunde gelegt, \ndass in diesen Fällen das Personalratsmitglied selbst am Verfahren nicht beteiligt ist. \nDies erklärt sich aus dem Umstand, dass das betreffende Personalratsmitglied in \nderartigen Verfahren keine eigene personalvertretungsrechtlich unmittelbar \nerhebliche Rechtsposition innehat und - im zweiterwähnten Fall - seine Interessen in \norganschaftlicher Prozessstandschaft durch die Personalvertretung wahrgenommen \nwerden. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 \n- 6 P 36.93 -, und vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, \nBVerwGE 90, 76 ff. (79); OVG NRW, Beschluss vom \n10. Juni 1981 - CL 8/80 -.\n\n47\n\nIn Ansehung des von dem Antragsteller zu 1. im Einklang mit der \nRechtsprechung geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens ist deswegen nicht \nzweifelhaft, dass er Beteiligter dieses Verfahrens und antragsbefugt ist. In Frage \ngestellt werden könnte allenfalls, ob daneben der Antragsteller zu 2. als Beteiligter \nzugelassen ist bzw. neben den Antragsteller zu 1. noch ein eigenes \nRechtsschutzinteresse an der Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen hat. \nDies ist indessen schon deshalb der Fall, weil das erstinstanzlich zunächst geltend \ngemachte Feststellungsbegehren des Antragstellers zu 2. in Wahrheit einen \nverdeckten Zahlungsantrag enthält, den er neben dem Feststellungsbegehren des \nAntragstellers zu 1. auch bereits im Verfahren erster Instanz ausdrücklich hätte \ngeltend machen können und den zu stellen ihm als sachdienlich in der \nBeschwerdeinstanz nahegelegt worden ist. Entsprechendes gilt für die Ableitung des \nRechtsschutzinteresses beider Antragsteller aus dem Umstand, dass beide ein je \nselbständiges Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung geltend \nmachen können. \n\n48\n\nDer Schluss, den das Verwaltungsgericht von der fehlenden Beteiligtenfähigkeit \ndes einzelnen Personalratsmitglieds in den dargestellten Fällen gezogen hat, in \ndenen entweder nur der Personalrat aus eigenem und/oder ein Dritter aus \nabgetretenem Recht als Antragsteller aufgetreten sind, auf die angebliche \nUnzulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers zu 1. verkennt mithin, \ndass die Verteidigung einer von dem Antragsteller zu 2. als Personalratsmitglied \nbeanspruchten Rechtsposition vor Gericht nicht geeignet ist, in Frage zu stellen, dass \ndie Personalvertretung befugt ist, die ihr von Gesetzes wegen zustehende \nKompetenz aus ihr zustehendem Recht heraus - als zumindest einfacher \nStreitgenosse des Personalratsmitglieds - gerichtlich klären zu lassen. So mag zwar \nder Antragsteller zu 2. nicht Beteiligter im Rahmen des von dem Antragsteller zu 1. \nverfolgten Begehrens sein. Dies hindert aber wiederum den Antragsteller zu 2. nicht, \nsein eigenes Anliegen (die Kostenregelung der ihm erwachsenen Kosten mit der \nDienststelle), welches nicht schon durch die oben erwähnte organschaftliche \nProzessstandschaft erfasst ist, mit gerichtlicher Hilfe klären zu lassen. In diesem \nVerfahren wäre der Antragsteller zu 1. zu beteiligen, wenn er nicht selbst schon als \nAntragsteller beteiligt wäre. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P \n45.78 -, a.a.O., S. 58.\n\n50\n\nDie Richtigkeit dieser Überlegungen kann an der Frage geprüft werden, wie die \nZulässigkeit der Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zu 1. und zu 2. zu \nbeurteilen wäre, wenn erst der Antragsteller zu 1. sein Anliegen, sodann zeitlich \nspäter der Antragsteller zu 2. das seine in getrennten Verfahren vor Gericht gebracht \nhätte. Insbesondere könnte dem Antragsteller zu 2. nicht Rechtshängigkeit der \nSache vorgehalten werden. \n\n51\n\nDer hiernach zulässige Antrag des Antragstellers zu 1. ist auch begründet. \n\n52\n\nDer Anspruch auf Übernahme der Kosten der Grundschulung folgt aus § 44 \nAbs. 1 Satz 1, derjenige auf Ersatz der Fahrtkosten beruht auf § 44 Abs. 1 Satz 2 \nBPersVG. Nach diesen Bestimmungen trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit \ndes Personalrats entstehenden Kosten (Satz 1) und erhalten Mitglieder des \nPersonalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, \nReisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz (Satz 2 Halbs. 1). \nDanach ist klar, dass auch Reisekosten zu den Geschäftsführungskosten des \nPersonalrats zählen, wenn die Reise zur Aufgabenerfüllung notwendig gewesen ist, \nund dass auch solche Aufwendungen erstattungsfähig sind, die durch die \npflichtgemäße Wahrnehmung von Aufgaben des Personalrats durch ein einzelnes \nPersonalratsmitglied entstanden sind. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 \nP 1.90 -, ZfPR 1991, 38 ff. (39).\n\n54\n\nZwischen den Beteiligten ist zu Recht Notwendigkeit und Angemessenheit der \ngeltend gemachten Kosten dem Grunde nach nicht streitig. Insbesondere steht nicht \nin Frage, dass die Grundschulung des Personalratsmitglieds (des Antragstellers zu \n2.) wie regelmäßig objektiv im Interesse der Personalratstätigkeit und damit der \ngesamten Dienststelle lag und ein Schulungsbedürfnis für den Antragsteller zu 2. \nsubjektiv bestand, des Weiteren nach Inhalt, Zeitdauer und Ort der Veranstaltung \nFragen der Notwendigkeit (Erforderlichkeit) und Angemessenheit nicht aufgeworfen \nsind. Der Streit der Beteiligten bezieht sich vielmehr der Sach- und Rechtslage \nangemessen vornehmlich auf die Frage, ob hier ein Anspruch auf Erstattung der \nSchulungs- und Fahrtkosten ausgeschlossen ist, weil - angeblich - Haushaltsmittel im \nHaushaltsjahr 1997 hierfür nicht zur Verfügung gestanden haben und ob in diesem \nZusammenhang eine Schulung im Jahre 1998 angemessener gewesen wäre.\n\n55\n\nDie Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller zu 1. an eine \nhaushaltsrechtlich gegebene Situation wie die hier im Herbst 1997 in Rede stehende \nderart gebunden war, dass er Grundschulungen nicht mehr beschließen durfte, hängt \ndavon ab, ob er seine Kompetenz überschritten hatte, nur im Rahmen \npflichtgemäßen Ermessens darüber zu befinden, ob eine kostenwirksame Tätigkeit \n(hier: der Beschluss über die Entsendung des Antragstellers zu 2. zur Grundschulung \nim Oktober 1997) vorgenommen werden soll. \n\n56\n\nVgl. BVerwGE 14, 282 (286) sowie OVG NRW, \nBeschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 A 531/00.PVB -, \nZfPR 2002, 12 ff. = PersR 2002, 83 ff.\n\n57\n\nDenn nach der insoweit ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und \nLiteratur, \n\n58\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 29. \nNovember 2000 - 1 A 5863/98.PVL -, ZfPR 2001, 236 \nff. (237) und Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/ \nSchlatmann/Rehak, § 44 BPersVG RdNr. 11 sowie \nRuppert, Kostentragungspflicht der Dienststelle: \nKonfliktfelder \"Geschäftsbedarf\" und \"Schulungsver- \nanstaltungen\", PersV 2001, S. 338 ff. (S. 355),\n\n59\n\nsind dem Grunde nach die durch die Personalratstätigkeit entstandenen Kosten \nnotwendig, wenn der Personalrat die Aufwendungen zur ordnungsgemäßen \nDurchführung der ihm obliegenden Aufgaben bei Würdigung der Sachlage nach \npflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1962 - VII \nP 8.61 -, BVerwGE 14, 282 (286), Beschluss vom 9. \nOktober 1991, a.a.O., 44, Beschluss vom 18. Juni \n1991 - 6 P 3.90 -, ZfPR 1991, 136 ff. (138).\n\n61\n\nNur für die Frage, ob die Tätigkeit sich im Rahmen des gesetzlich übertragenen \nAufgabenbereichs bewegt, gilt ein rein objektiver Maßstab, nicht aber für die Frage, \nwelche Aufwendungen in welcher Höhe zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung \nnotwendig sind. \n\n62\n\nVgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, § 44 BPersVG \nRdNr. 10 und Lorenzen a.a.O., § 44 BPersVG, RdNr. \n10, BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1989 - 6 P \n10.86 -, PersR 1989, 296 (297), Beschluss vom \n9. Oktober 1991, a.a.O., 43 und 44.\n\n63\n\nIn Wahrnehmung seines Ermessens hat der Personalrat/das \nPersonalratsmitglied sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, \nder die Interessen der Dienststelle und des Personalrats gegeneinander abzuwägen \nhat. \n\n64\n\nVgl. Ruppert, a.a.O.\n\n65\n\nDass insoweit zwar nicht die Heranziehung der Abwägungsgesichtspunkte, wohl \naber deren abwägende Gewichtung Raum für Ermessens- bzw. Wertungsspielräume \neröffnet, liegt in der Natur der Sache, so dass lediglich zu prüfen ist, ob das \nAbwägungsergebnis sich - unter Berücksichtigung der einschlägigen \nAbwägungsgesichtspunkte - in den Grenzen des Ermessens hält und dem Zweck \ndes eingeräumten Ermessens entspricht.\n\n66\n\nAbwägungsgesichtspunkte sind insoweit vor allem das Interesse der Dienststelle \nan möglichst geringem Ausfall von Arbeitskraft sowie an dem möglichst sparsamen \nEinsatz öffentlicher Mittel. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hat \nder Personalrat als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbständigter \nTeil der nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden \nGewalt zu beachten. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1990 - \n6 P 26.87 -, ZfPR 1990, 171 (173), Ruppert, a.a.O., \n356.\n\n68\n\nAbwägungsgesichtspunkte sind weiter die Bedeutung der konkreten \nkostenverursachenden Tätigkeit für die Personalratsarbeit sowie der Umstand, dass \ndie Personalratsarbeit als Ehrenamt unentgeltlich geleistet wird, weswegen der \nGrundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) und das \nBenachteiligungsverbot (§ 8 BPersVG) eine kleinliche Bewertung der Notwendigkeit \naufgabenentsprechender Aufwendungen von vornherein ausschließen.\n\n69\n\nVgl. insoweit Bayerischer VGH, Beschluss vom \n9. März 1989 - 18 P 88.03626 -, PersV 1990, 444 \n(445).\n\n70\n\nEs ist in diesem Zusammenhang ferner geklärt, dass es vorrangig Sache der \nDienststelle ist, die Möglichkeit notwendiger Ausgaben bei der Haushaltsplanung zu \nberücksichtigen und dementsprechend ausreichende Mittel zu beschaffen,\n\n71\n\nvgl. BVerwGE 14, 282 ff. (287),\n\n72\n\nund dass andererseits die Ablehnung der Kostenübernahme erlaubt sein kann, \nwenn keine Haushaltsmittel mehr vorhanden sind. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 \n- 6 P 36.93 -, BVerwGE 97, 166 ff. (173) und \nBeschluss vom 24. November 1986 - 6 P 3.85 -, \nPersV 1987, 422 ff. (423 f.).\n\n74\n\nBezogen auf den Ermessensspielraum der Personalvertretung kann nach \nalledem ein die Kostenübernahme ausschließender Ermessensfehler, der die \nBeschlussfassung rechtswidrig macht, also in der Nichtbeachtung einer im Prinzip \ngegebenen Bindung an den \"Haushaltsplan\" liegen. \n\n75\n\nOb eine an diesen Grundsätzen orientierte Verpflichtung des Personalrats \nbesteht, sich kostenwirksamer Maßnahmen zum Zwecke der Erfüllung seiner \nAufgaben zu enthalten, beantwortet sich nach der zuletzt herangezogenen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere Beschluss vom 24. \nNovember 1986, a.a.O. - vor allem danach, ob vor Beginn des jeweiligen \nHaushaltsjahres (rechtzeitig) im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen \nDienststellenleitung und Personalvertretung eine Anmeldung und Abklärung des \nvoraussehbaren Bedarfs mit der Folge einer Beschaffung ausreichender Mittel durch \ndie Dienststellenleitung und einer Möglichkeit zur laufenden Kontrolle vorhandener \nMittel durch die Personalvertretung stattfindet. Modellhaft wird durch die Beachtung \ndieser Voraussetzungen einer Einschränkung des Bewegungsspielraums der \nPersonalvertretung hinsichtlich der ihr obliegenden Aufgaben gegengesteuert. Es \nwird dadurch ferner berücksichtigt, dass die Personalvertretung ein \ndienststellenintern verselbständigter Teil der Dienststelle ist, der mit eigenen \nKompetenzen ausgestattet in diesem Rahmen weisungsunabhängig dem \nDienststellenleiter gleichrangig gegenübertritt. Andererseits wird durch die Beachtung \njener Voraussetzungen dem Umstand Rechnung getragen, dass die \nPersonalvertretung als Teil der Dienststelle wie diese selbst an Recht und Gesetz, \nalso auch an haushaltsrechtlich verbindliche Vorgaben gebunden ist. Sind die Mittel \netwa wegen ihrer Verwendung zur Deckung unvorhergesehenen Bedarfs oder \ndeswegen erschöpft, weil die Erwartungen an ihre Höhe im Haushaltsplan keine \nausreichende Stütze gefunden haben, folgt aus alledem, dass sich die \nPersonalvertretung weiterer kostenwirksamer Beschlüsse zu Maßnahmen der \nAufgabenerfüllung zu enthalten hat, wenn aus jenen Gründen das angestrebte \nErgebnis der vertrauensvollen Zusammenarbeit letztlich verfehlt worden ist. In einer \nderartigen Lage befand sich der Antragsteller zu 1. indes nicht, als er im September \n1997 darüber zu befinden hatte, ob die Grundschulung für den Antragsteller zu 2. \nbeschlossen werden sollte. Der Antragsteller zu 1. hat sich demgemäß mit seinem \nBeschluss vom 3. September 1997 nicht etwa rechtswidrig über eine Bindung an \nhaushaltsrechtliche Vorgaben hinweggesetzt. Es sind auch keine sonstigen \nErmessensfehler erkennbar. \n\n76\n\nNach den Sachdarstellungen der Beteiligten auf die in diesem Zusammenhang \nrelevante Anfrage des Fachsenats vom 16. April 2002 und nach dem Ergebnis der \nErörterung der Sache vor dem Fachsenat ist die Sachlage im gegebenen Fall \ndadurch geprägt, dass selbst die Dienststelle über das Recht nicht verfügt, die ihr zur \nVerfügung gestellten Mittel einer selbstbestimmten Zweckbestimmung zuzuführen \nund dass weder eine rechtzeitige Abklärung von Bedarfslagen wie den hier in Rede \nstehenden Grundschulungen noch eine entsprechende Bedarfsanmeldung \nvorgesehen ist. Eine Bindung des Antragstellers zu 1. an haushaltsrechtliche \nVorgaben konnte deswegen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \nvorhergehenden rechtzeitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit und/oder der \nKontrolle der Ausgaben eintreten. Dem Antragsteller zu 1. war lediglich bekannt, \ndass nach Auffassung des HUKdo für Grundschulungen Mittel nicht mehr zur \nVerfügung standen; er durfte allerdings wegen der bekannten Übung der \nNachsteuerung von Haushaltsmitteln zugrunde legen, dass weitere Mittel tatsächlich \nzur Verfügung standen. Es ist unter dem Blickwinkel rechtmäßiger \nErmessensausübung rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn sich der \nAntragsteller bei dieser Sachlage auf den Standpunkt gestellt hat, dass er sich bei \nseinen Beschlussfassungen nicht an einseitige Vorgaben vorgesetzter Stellen zu \norientieren habe. Der Antragsteller als - wie erwähnt - im gegebenen Zusammenhang \ndem Dienststellenleiter gleichrangiger Kompetenzträger durfte vielmehr zugrunde \nlegen, dass es mit Blick auf die Möglichkeit flexibler Handhabungen der \nZweckbestimmung der nachbewilligten Mittel, wie sie schließlich in dem Zusatz in der \nMittelzuweisung vom 10. Oktober 1997 auch tatsächlich zum Ausdruck gekommen \nist, offenstand, bereits eingegangene Verpflichtungen (notwendige Grundschulungen \nbetreffend) aus den Nachbewilligungen abzudecken. \n\n77\n\nEin Zuwarten auf das Haushaltsjahr 1998 brauchte der Antragsteller zu 1. nicht in \nErwägung zu ziehen, weil die Wahlen immerhin bereits im April/Mai 1996 \nstattgefunden hatten und eine Verbesserung der haushaltsrechtlichen Situation nicht \nzu erwarten war.\n\n78\n\nVgl. VG Schleswig, Beschluss vom 24. April \n1998 - PB 11/98 -, PersR 1999, 33 ff. (34) für den \nBereich eines Marineamtes sowie VG Koblenz in \nPersV 2001, 260.\n\n79\n\nWie die Erörterung vor dem Fachsenat ergeben hat, musste der Antragsteller \nzu 1. auch ernsthaft damit rechnen, dass die Notwendigkeit der Schulung wegen \neventuellen Zeitablaufs in 1998 in Frage gestellt worden wäre. \n\n80\n\nDer Antragsteller zu 1. durfte ferner berücksichtigen, dass bei der gegebenen \nSachlage die Gewährleistung eines zutreffenden, d. h. den notwendigen Bedarf \nabdeckenden Mittelansatzes im Haushaltsplan allein von der mittelbewilligenden \nStelle zu verantworten war. Wenn diese aber die Mittel offensichtlich erheblich zu \nknapp bemisst, kann dies nicht zu Lasten der notwendigen Aufgabenerfüllung durch \ndie Personalvertretung ins Feld geführt werden. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, \nwenn im Rahmen der Nachbewilligung wie hier eine begrenzte Zweckbestimmung \nzur Abdeckung tatsächlich eingegangener Verpflichtungen hinsichtlich von \nSchulungskosten - notfalls zu Lasten erst noch zu erwartender anderer Kosten - in \nBetracht gekommen wäre. Die Zweckbestimmung der nachbewilligten Mittel ist nach \ndem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten nicht rechtlich \nvorgegeben gewesen, sondern war durch die mittelbewirtschaftende Stelle \nhinsichtlich des voraussehbaren Bedarfs vorgenommen worden. Dies wird durch den \nVortrag des Beteiligten zum Verfahren der Bedarfsanmeldung ebenso wie durch den \nZusatz in der Mittelzuweisung vom 10. Oktober 1997 belegt, wonach in anderen \nunabweisbaren Fällen die Kostenübernahme mit S II 2 abzustimmen gebeten wird. \nBei der Entscheidung der Frage, welche Mittel der Nachbewilligung zu welchem \nZweck in welcher Höhe zur Verfügung gestellt werden sollen, hat die \nmittelverwaltende Stelle in Fällen wie hier, in denen eine vorhergehende Abstimmung \nder Bedarfslage und der mit ihr verbundenen Notwendigkeit, den Mangel zu \nverwalten, institutionell nicht vorgesehen ist, jedenfalls aber tatsächlich nicht \npraktiziert wird, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung \nund Dienststellenleitung auf den Zeitraum der zu erwartenden Nachbewilligung zu \nverlegen. Dies bedeutet, dass jedenfalls für Nachbewilligungen zumindest die \nBemühung einer Feinabstimmung der Bedarfslagen zu erfolgen hat. Ist die \nkostenträchtige Maßnahme der Personalvertretung wie hier notwendig gewesen, um \neine sachangemessene Zusammenarbeit der Personalvertretungen mit der \nDienststellenleitung zu gewährleisten - und dies ist bei Grundschulungen jedenfalls \ngut 1 ½ Jahre nach der Neuwahl des entsandten Mitglieds regelmäßig der Fall - so \nhat die mittelverwaltende Stelle (hier die HUKdo) im Zeitpunkt der Nachbewilligung \nvon Haushaltsmitteln Sorge zu tragen, dass aus derlei Aufgabenerledigungen bereits \nentstandene Verpflichtungen vorab gedeckt werden, und darauf hinzuwirken, dass \nder Rest der Mittel hinsichtlich erst noch entstehender Kosten in Abstimmung \nzwischen Dienststelle und Personalvertretung verteilt wird. Dass insoweit eine \nflexible Handhabung möglich ist, wird durch den bereits oben erwähnten Zusatz in \nder Mittelzuweisung vom 10. Oktober 1997 verdeutlicht. Unterlässt die \nmittelverwaltende Stelle eine derartige Feinabstimmung, kann der Personalvertretung \nangesichts der zu erwartenden oder der schon erfolgten Nachbewilligung nicht eine \nangeblich bindende Zweckbestimmung der vorhandenen Mittel entgegengehalten \nwerden. \n\n81\n\nDass das BMVg (und nachrangig das HUKdo) befugt ist, verbindliche Vorgaben \nfür die Mittelverwendung bei nachgeordneten Dienststellen zu machen, wird dadurch \nnicht dem Grunde nach in Frage gestellt. Diese Befugnis setzt indes die Beteiligung \nauch der örtlichen Personalvertretung bei der Ermittlung und Festlegung ihres \nBedarfs an Haushaltsmitteln voraus, wenn von ihr - auch - der Personalvertretung \ngegenüber mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit Gebrauch gemacht werden soll. \nEine Beteiligung nur auf Bezirksebene reicht nicht, da insoweit in Ansehung knapper \nMittel eher von einer Konkurrenz zwischen der örtlichen und der \nBezirkspersonalvertretung ausgegangen werden muss.\n\n82\n\nDas demgegenüber mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit praktizierte Verfahren \nder einseitigen Zweckbestimmung \"von Oben\" steht nicht im Einklang mit der \nRechtsstellung der Personalvertretungen, die als innerdienstlich verselbständigte \nTeile der Dienststelle mit eigenen Kompetenzen und Aufgabenstellungen insoweit \nein gleichrangiges weisungsunabhängiges Organ darstellen, welches als so \ncharakterisiertes \"Gegenüber\" der Dienststellenleitung sich mit § 44 Abs. 1 BPersVG \nauf eine gesetzliche Norm über die Kostentragung berufen kann, wenn und soweit \nnotwendige Aufgabenerfüllungen mit einer Kostenlast verbunden sind. Dieser Norm \nbedürfte es nicht, wenn die Personalvertretung wie jeder andere Teil der Dienststelle \nvon vornherein lediglich mit einer Zuteilung der Mittel von oben zu rechnen hätte. \nDas demgegenüber vom Gesetz dem Grunde nach vorausgesetzte System der \nvorherigen übereinstimmenden Bedarfsermittlung in Zusammenwirkung von \nDienststellenleitung und Personalvertretung kann nicht einseitig zu Lasten der \nPersonalvertretung aus Gründen angeblicher Praktikabilität durchbrochen werden, \nwenn andererseits an die Rechtmäßigkeit kostenträchtiger Beschlüsse der \nPersonalvertretung die oben im Einzelnen dargestellten Voraussetzungen geknüpft \nwerden. Jedenfalls dann, wenn wie hier objektiv noch verfügbare Mittel vorhanden \nsind, kann die Personalvertretung zugrundelegen, dass sie insoweit ausreichend \nGelegenheit erhält, ihre Interessen zu vertreten bzw. kann sie davon ausgehen, dass \njedenfalls notwendige Grundschulungen vorrangig berücksichtigt werden. Wird die \nPersonalvertretung insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, verbleibt es bei dem \nGrundsatz, dass es vorrangig Sache der Dienststellenleitung ist, für ausreichende \nMittel zu sorgen. \n\n83\n\nGegenüber der dargelegten Gesetzessystematik und der aus ihr herleitbaren \nKompetenz der Personalvertretung, diejenigen Aufgabenerfüllungen zu beschließen, \ndie notwendig und angemessen sind, was bei einer tatsächlich praktizierten \nAbstimmung der Bedarfslage mit der Dienststellenleitung die Verpflichtung \neinschließt, sich an den zu erwartenden Haushaltsmitteln zu orientieren, vermag sich \ndie einseitige Zweckbestimmung der Nachbewilligungen vorhandener \nHaushaltsmittel ebenso wenig durchzusetzen wie Verwaltungsvorschriften nicht \nHöchstgrenzenregelungen für die Kostenerstattung bei Schulungsteilnahmen \nverbindlich vorsehen können, wenn sie nicht bloße Konkretisierungen gesetzlicher \nVorgaben enthalten. \n\n84\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. \nDezember 1994 - 6 P 36.93 -, BVerwGE 97, 166 ff. \nund OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1997 - 1 \nA 3978/95.PVL -, NWVBl. 1997, 382 = RiA 1997, 252 \nund PersR 1997, 313.\n\n85\n\nDenn die hier in Rede stehenden Weisungen zur Zweckbestimmung restlicher \nHaushaltsmittel enthalten derartige bloß gesetzeskonkretisierende Vorgaben nicht, \nweil sie wie dargelegt nicht im Einklang mit der vom Gesetz vorausgesetzten \ngleichrangigen Abstimmung des Bedarfs zwischen Personalvertretung und \nDienststellenleitung im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit stehen. \n\n86\n\nAus den gleichen Gründen hat der zulässige \n\n87\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2001 \n- 1 A 531/00.PVB -, ZfPR 2002, 12 ff., PersR 2002, \n183 ff.\n\n88\n\nVerpflichtungs- bzw. Zahlungsantrag des Antragstellers zu 2. Erfolg, zumal die \nFahrtkosten nach Grund und Höhe zwischen den Beteiligten im Übrigen zu Recht \nnicht streitig sind. Aus den gleichen Gründen ist die Beschwerde des Beteiligten \nzurückzuweisen. \n\n89\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n90\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nvorliegen. Dem Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, die Frage klären zu lassen, ob \neine Bindung der Personalvertretung an haushaltsrechtliche Vorgaben auch dann \nbesteht, wenn eine Klärung des Bedarfs vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres \nim Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und \nDienststellenleitung nicht vorgesehen ist und Nachbewilligungen lediglich einseitiger \nZweckbestimmung durch die mittelverwaltenden Stellen unterliegen.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298060","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-03/1-a-1638-00-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":7},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298060","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298060","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-03/1-a-1638-00-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298060","retrieved":"2026-07-09 03:21:33.606241+00:00"}}