{"status":"available","doknr":"OLD298075","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0502.18B1169.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-02","aktenzeichen":"18 B 1169/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- EUR (Wertstufe bis \n4000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde, dessen \nZulässigkeit sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht richtet (vgl. \n§ 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 -.BGBl. I S. \n3987), hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat hinsichtlich des von ihm allein geltend gemachten \nZulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bereits nicht dargelegt, dass eine Entscheidung im \nBeschwerdeverfahren zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu \nbeantwortenden, bisher obergerichtlich nicht entschiedenen Frage führen kann. In \nder Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass die Zulassung der Beschwerde wegen \neiner grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren mit seiner regelmäßig nur summarischen Prüfung nur bei \nspezifisch auf das Eilverfahren bezogenen Fragen gerechtfertigt ist. \n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar \n1998 - 18 B 286/98 -.\n\n5\n\nDementgegen wird vom Antragsteller eine materiell-rechtliche Problemstellung \naufgeworfen, die nur in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden \nkann. Denn mit dem Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nvon dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 14. Februar 2001 - 13 S \n2501/00 -, AuAS 2001, 12, abweiche, verbindet sich die Frage, ob (auch) bei einer \nIst-Ausweisung deren Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe des Art. 8 EMRK zu prüfen \nist.\n\n6\n\nDessen ungeachtet ist die Frage in der Rechtsprechung des Senates geklärt, \nohne dass vom Antragsteller Gründe aufgezeigt werden, die eine erneute \nÜberprüfung erforderlich machen.\n\n7\n\nNach der Senatsrechtsprechung entfaltet Art. 8 EMRK dort keine weiter \ngehenden als die durch Art. 6 GG vermittelten Schutzwirkungen, wo sein \nAnwendungsbereich sich - wie vorliegend - mit dem des Art. 6 GG, wie er im \nAusländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat, deckt.\n\n8\n\nVgl. nur Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - \n18 A 4487/99 und vom 17. Februar 2000 - 18 \nB 101/00 - AuAS 2000, 134 = InfAuslR \n2000,383 = NVwZ-RR 2000, 721, unter \nHinweis auf BVerwG, Urteile vom 9. \nDezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR \n1998, 213, 216, und vom 29. September 1998 \n- 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 56 f.\n\n9\n\nDem liegt zu Grunde, dass das Ausländergesetz ein differenziertes \nRegelungswerk enthält, das grundsätzlich dem Maßstab des Art. 8 EMRK \nentspricht.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - \n1 C 27.96 -, InfAuslR 1998, 424, 429.\n\n11\n\nDie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte \n(EGMR) erfordert keine weiter gehenden Prüfung. In ihr ist vor allem geklärt, dass \nArt. 8 EMRK die Ausweisung oder Abschiebung eines Familienangehörigen - hier \ndes Antragstellers - nicht schlechthin untersagt, sondern bei einem engen und \ntatsächlich gelebten (wirklichen) Familienleben lediglich an die Voraussetzung knüpft, \ndass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war, eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 \nEMRK zugelassenen Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft \nnotwendig ist, um eines oder mehrere der betreffenden Ziele zu erreichen, wobei der \nStaat einen gewissen Beurteilungsspielraum genießt und anerkannt wird, dass eine \nstrafrechtliche Verurteilung des Ausländers seine Entfernung aus diesem Staat \nwünschenswert erscheinen lassen kann.\n\n12\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - \nBeschwerde Nr. 29192/95 (Ciliz) -, \nInfAuslR 2000, 473.\n\n13\n\nZu den vom EGMR gebilligten Zielen gehört also insbesondere der auch hier mit \nder Ausweisung des Antragstellers verfolgte Schutz der öffentlichen Ordnung.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, a.a.O.\n\n15\n\nDiese Auslegung des Art. 8 EMRK wird vom Bundesverwaltungsgericht und dem \nerkennenden Senat geteilt.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, a.a.O., und vom 29. \nSeptember 1998 - 1 C 8.96 -, a.a.O.; \nSenatsbeschlüsse 5. Juli 2001 - 18 A \n4487/99 - und vom 10. November 2000 - 18 B \n1273/00 -.\n\n17\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verletzung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes hängt vielmehr von den besonderen Umständen \ndes Einzelfalles ab, denen mit den oben genannten Regelungen des \nAusländergesetzes hinreichend entsprochen werden kann. Hierzu seien mit Blick auf \ndie letzte Verurteilung des Antragstellers - wegen gewerbsmäßigen Handels mit \nHeroin in 30 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren - die wiederholten \nHinweise des EGMR in Erinnerung gerufen, dass er in Anbetracht der verheerenden \nAuswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung verstehe, warum die Behörden große \nStrenge bezüglich derer zeigen, die die Verbreitung dieser Geißel unterstützen, und \ndass die Ausweisung eines Ausländers, der seine familiären und sozialen Bezüge im \nWesentlichen im Inland hat, bei Begehung solcher Straftaten nicht grundsätzlich \naußer Verhältnis zu den mit der Ausweisung verfolgten legitimen Zielen steht.\n\n18\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 \n- Beschwerde Nr. 34373/97 (Baghli ./. \nFrankreich) - m.w.N., NVwZ 2000, 1401. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13. Abs. 1, 73 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-02/18-b-1169-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-02/18-b-1169-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298075","retrieved":"2026-07-09 03:21:34.977450+00:00"}}