{"status":"available","doknr":"OLD298105","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0430.15D.A2342.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-30","aktenzeichen":"15d A 2342/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben. \n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Dienstherrn auferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\n1. Die am 1942 in X. geborene Beamtin schloss die Schulausbildung im \nJahr 1960 mit der mittleren Reife ab und arbeitete anschließend für etwas mehr als ein Jahr als \nAngestellte bei der Deutschen Bundespost im Fernsprechvermittlungsdienst. Zum 1. August \n1961 wurde sie als Verwaltungsangestellte beim Finanzamt X. -C. angestellt und am \n20. Januar 1964 als Steueranwärterin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. \nAm 30. Juli 1965 bestand sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst. Am 30. \nSeptember 1969 wurde ihr im Rang einer Steuerobersekretärin die Eigenschaft einer Beamtin \nauf Lebenszeit verliehen. Im Jahr 1972 wurde sie zur Steuerhauptsekretärin, im Jahr 1976 zur \nSteueramtsinspektorin und im Jahr 1984 zur Steueramtsinspektorin mit Zulage befördert. \n\n4\n\nDie Beamtin ist seit 1967 Mitglied des Personalrates beim Finanzamt X. -C. und \ndeswegen seit dem Jahr 1980 von ihren dienstlichen Tätigkeiten in vollem Umfang \nfreigestellt. Zurzeit ist sie Vorsitzende des Personalrates beim Finanzamt X. -C. und \nMitglied des Bezirkspersonalrates. \n\n5\n\nIhre 1967 geschlossene Ehe mit dem Musiker I. L. F. H. wurde im Dezember 1971 \ngeschieden. Seit 1978 ist sie in zweiter Ehe mit dem Zahnarzt, Arzt und Filmproduzenten Dr. \nDr. S. verheiratet. Ihr 1971 geborener Sohn ist Pilot und lebt noch im elterlichen Haus. Ihr \nStiefsohn hat die Filmproduktion ihres Ehemannes übernommen, der sich aus dem \nArbeitsleben zurückgezogen und inzwischen nach einem Unfall wegen körperlicher \nGebrechen pflegebedürftig und bettlägrig ist. Auch die Beamtin ist zu 50 % schwerbehindert. \n\n6\n\nDie wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin sind gut. Es ist Kapitalvermögen in Höhe \nvon ca. 109.000,-- EUR vorhanden. Sie bewohnt ein schuldenfreies Zweifamilienhaus und ist \nEigentümerin eines Ferienhauses in G. . Schulden sind nicht vorhanden. \n\n7\n\nDie Beamtin ist bisher mit Ausnahme der Anschuldigung, die Gegenstand dieses \nVerfahrens ist, straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. \n\n8\n\nDer Oberfinanzpräsident E. hat mit Verfügung vom 5. August 1997 das förmliche \nDisziplinarverfahren gegen die Beamtin eingeleitet. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens \nhat sie mit Schriftsätzen ihrer Verteidigung vom 19. September 1997, 17. Februar 1999 und 2. \nJuni 1999 Stellung genommen und sind ihr Steuerberater H. T. und der Mitarbeiter der \nSparkasse X. I. I. vernommen worden.\n\n9\n\nMit der am 23. September 1999 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom \nVortage wird der Beamtin zur Last gelegt, \n\n10\n\npflichtwidrig und schuldhaft ihre Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass sie \ngemeinschaftlich mit ihrem Ehemann in den Jahren 1993 und 1994 durch Abgabe \nunvollständiger Einkommensteuererklärungen folgende Steuerbeträge hinterzogen habe:\n\n11\n\nEinkommensteuer 1991 4.664,-- DM \n\n12\n\nEinkommensteuer 1992 2.292,-- DM.\n\n13\n\n2. Die Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der Einlassungen der Beamtin sowie der \nim Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 22. März 2000 aufgeführten, im Wege des \nSelbstleseverfahrens eingeführten Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt: \n\n14\n\n\"Im Jahre 1990 verkaufte die Beamtin eine ihr gehörende Eigentumswohnung in X. -\nD. zum Preise von 220.000,-- DM. Den Verkaufserlös zahlte sie im Dezember 1990 auf \nein im gleichen Monat eröffnetes Festgeldkonto bei der Stadtsparkasse X. mit der \nKontonummer ein. Im Jahre 1991 erzielte sie aus dieser Geldanlage Zinsen in Höhe \nvon 18.123,-- DM und im Jahre 1992 Zinsen in Höhe von 18.942,-- DM.\n\n15\n\nAm 9. November 1992 verabschiedete der Bundestag das Zinsabschlagsgesetz, das zum \n1. Januar 1993 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz wurde ein Abschlag auf die Besteuerung von \nKapitalerträgen in Höhe von 30 % eingeführt, den alle inländischen Geldinstitute bei der \nAuszahlung von Zinserträgen einzubehalten und anonym an die Finanzämter abzuführen \nhatten. Die Abschläge sollten dann später mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet \nwerden. Da ausländische Geldinstitute diesem Gesetz nicht unterworfen waren, verstärkte \nsich ab 1992 die Kapitalflucht in das Ausland, insbesondere nach M. .\n\n16\n\nAm 26. November 1992 überwies die Beamtin mittels eines von ihr unterzeichneten \nÜberweisungsträgers einen Teilbetrag in Höhe von 200.000,-- DM von dem Festgeldkonto \nNr. auf das von der Stadtsparkasse X. vermittelte Festgeldkonto Nr. \nbei der C. et D. e. de m. in M. . Der Zinssatz betrug 7,25%, im gleichen \nMonat hatte die Beamtin auf dem Festgeldkonto bei der Stadtsparkasse X. einen Zinssatz \nvon 7,75 % erzielt. Im Mai 1993 löste sie die Kapitalanlage in M. auf und erwarb das \nerwähnte Ferienhaus in G. .\n\n17\n\nAm 7. Dezember 1990 hatte die Beamtin ein weiteres Festgeldkonto bei der \nStadtsparkasse X. (Kontonummer mit einem Anfangskontostand von 50.000,-- \nDM eröffnet. Im Juni 1991 hob sie 10.000,-- DM von diesem Konto ab, am 24. Mai 1993 ließ \nsie sich das gesamte Kontoguthaben einschließlich gutgeschriebener Zinsen in Höhe von \n48.817,57 DM in bar auszahlen. Zusammen mit einer weiteren Barauszahlung von ihrem \nGirokonto in Höhe von 700,-- DM zahlte sie sodann 49.500,-- DM bei der Stadtsparkasse \nX. ein, die wiederum das Geld anonym über die Westdeutsche Landesbank nach M. \ntransferierte. Für dieses Konto erzielte die Beamtin im Jahre 1991 Zinseinnahmen in Höhe \nvon 3.626,-- DM und im Jahre 1992 Zinseinnahmen in Höhe von 3.745,-- DM. Die \nZinseinnahmen beider Festgeldkonten hat die Beamtin in den Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1991 und 1992, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann vorzulegen hatte, nicht \nangegeben. Die Einkommensteuererklärungen wurden von dem Steuerberater der Familie, \nH. T. aus X. -C. , vorausgefüllt und den Eheleuten in einem zuvor vereinbarten \nTermin zur Unterzeichnung vorgelegt. Kontakt zum Steuerberater unterhielt der Ehemann der \nBeamtin, der diesem sämtliche relevanten Informationen mitzuteilen hatte. Der Ehemann der \nBeamtin wusste von den Zinseinkünften aus den Festgeldkonten. \n\n18\n\nDie Einnahmen waren in der Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung mitzuteilen. \nFür das Jahr 1991 unterschrieb die Beamtin die Anlage KSO unter dem 30. Juni 1993 \neigenhändig. Für das Jahr 1992 war die Unterschrift unter die Anlage KSO nicht mehr \nvorgesehen, die Beamtin unterschrieb jedoch den Mantelbogen der \nEinkommensteuererklärung für 1992, der am 4. Juli 1994 bei dem Finanzamt X. -C. \neinging. Bei Unterzeichnung war der Beamtin bewusst, dass die Erklärungen hinsichtlich der \nZinseinnahmen aus den Festgeldkonten bei der Stadtsparkasse X. unvollständig waren. \nDie Beamtin unterließ die Angabe der Zinseinkünfte, um diese nicht versteuern zu müssen. \nSie handelte in Absprache mit ihrem Ehemann.\n\n19\n\nUnter dem 30. September 1996 erklärte der Steuerberater T. für die Beamtin und \nderen Ehemann, dass die Zinsen des Festgeldkontos mit der Nr. in den \nSteuererklärungen für die Jahre 1991 und 1992 nicht erklärt worden seien. Die aus diesem \nKonto erzielten Zinseinkünfte wurden in der Selbstanzeige zutreffend wiedergegeben. Die \nZinseinkünfte aus dem weiteren Festgeldkonto mit der Nr. sind nicht erwähnt, weil \ndie Beamtin davon ausging, dass nach den staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen bei der \nWestdeutschen Landesbank den Ermittlungsbehörden nur das andere Festgeldkonto bekannt \nwerden würde.\n\n20\n\nAuf Grund der Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt X. -C. wurde gegen die \nBeamtin ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X. eingeleitet, das jedoch \nhinsichtlich des Kontos Nr. wegen Straflosigkeit auf Grund der Selbstanzeige nach § \n170 StPO eingestellt wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens ermittelte die Steuerfahndung das \nzweite Festgeldkonto mit der Nr. , das Strafverfahren wegen dieses Kontos wurde nach \n§ 153 StPO eingestellt.\n\n21\n\nAuf Grund der bekannt gewordenen Zinseinkünfte setzte das Finanzamt X. -C. für \ndas Jahr 1991 Mehrsteuern in Höhe von 3.240,-- DM und für das Jahr 1992 in Höhe von \n2.292,-- DM fest. Hierbei hat es einen Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 1993 \nberücksichtigt. Wären die Steuern bereits in den entsprechenden \nEinkommensteuererklärungen für 1991 und 1992 enthalten gewesen, dann wären auf der \nGrundlage der Berechnung des Finanzamtes im Jahre 1991 Mehrsteuern in Höhe von 4.664,-- \nDM angefallen. Die festgesetzten Mehrsteuern sind von der Beamtin beglichen worden, die \nentsprechenden Steuerbescheide sind jedoch nicht bestandskräftig, da die Beamtin die \nBesteuerungsgrundlage für verfassungswidrig hält. Die Berechnung der Mehrsteuern durch \ndas Finanzamt ist fehlerhaft gewesen, tatsächlich hätte die Mehrsteuer für das Jahr 1991 \n4.718,-- DM und für das Jahr 1992 2.290,-- DM betragen.\n\n22\n\nDie Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Beamtin, ergänzt durch den \nAkteninhalt und die in der Verhandlung mittelbar erhobenen Beweise.\n\n23\n\nDie Beamtin hat den äußeren Hergang des Geschehens zugestanden. Die Festgeldkonten \nmit den entsprechenden Kontobewegungen und Zinseinnahmen habe es gegeben, auch die \nAnlagen KSO der Steuererklärungen für die Jahre 1991 und 1992 seien objektiv falsch, da \ndort die erzielten Zinseinkünfte nicht erklärt worden seien. Die Beamtin bestreitet jedoch, \nvorsätzlich zum Zwecke der Steuerhinterziehung gehandelt zu haben. Ihr Mann bzw. der \nSteuerberater hätten die Steuererklärungen vorbereitet, sie habe lediglich unterschrieben, ohne \ndarauf geachtet zu haben bzw. ohne dass ihr aufgefallen wäre, dass die Angabe der \nZinseinkünfte fehlte. Sie habe in der Selbstanzeige nur das Festgeldkonto Nr. \nnacherklärt, da ihr die Existenz des weiteren Festgeldkontos entfallen sei. Die Kammer \nvermochte dieser Einlassung der Beamtin nicht zu folgen, sie ist auf Grund der Indizien \nvielmehr der Überzeugung, dass die Beamtin vorsätzlich Steuern hinterziehen wollte.\n\n24\n\nDie Finanzbehörden verfügten in der Vergangenheit praktisch über keine Möglichkeiten, \ndie Kapitaleinkünfte der steuerpflichtigen Bürger zu überprüfen, sodass die Besteuerung von \nKapitaleinkünften nahezu ausschließlich von den freiwilligen Angaben der Steuerpflichtigen \nabhingen. Wer seine Kapitaleinkünfte nicht freiwillig erklärte, musste bis zum Jahre 1993 \nnicht befürchten, dass die Finanzbehörden auf Grund eigener Recherchen hiervon Kenntnis \nerlangen würden. Um dem abzuhelfen, ist das Zinsabschlagsgesetz erlassen worden, das den \nGeldanlageinstituten auferlegte, einen Abschlag auf die Kapitaleinkünfte an den Fiskus \nabzuführen.\n\n25\n\nDiese Besteuerungssituation bis zum Jahre 1993 war nach der Erfahrung des Gerichts \njedem Steuerbürger bekannt, der Kapitaleinkünfte in nennenswertem Umfange hatte. Bei \neiner Finanzbeamtin dürfte dies erst recht der Fall gewesen sein. Auch wenn die Beamtin seit \ngut 10 Jahren (auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Festgeldkonten bezogen) von ihrer \neigentlichen Tätigkeit wegen ihrer Arbeit im Personalrat befreit gewesen sein mag, so war sie \ndoch auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer früheren Tätigkeit mit den gesetzlichen und \npraktischen Verhältnissen der Besteuerung vertraut. Hierbei handelt es sich um derartig \neinfaches Basiswissen, dass die Einlassung der Beamtin nicht plausibel erscheint, sie habe \ndies vergessen.\n\n26\n\nAuch aus der Entwicklung der Kapitalanlagen kann man folgern, dass die Beamtin von \nder Besteuerungspraxis der Kapitaleinkünfte wusste. Als nämlich zum Ende des Jahres 1992 \nzu befürchten stand, dass Abschläge auf inländische Kapitaleinkünfte erhoben werden, hat die \nBeamtin in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass des Zinsabschlagsgesetzes \neinen großen Teil ihres Guthabens auf dem Festgeldkonto nach M. überwiesen: \nDas Zinsabschlagsgesetz wurde am 9. November 1992 erlassen, der Transfer des Geldes nach \nM. erfolgte am 26. November 1992. Einziger Zweck dieser Transaktion war die \nVerkürzung von Steuern, da in M. nur ein Zinssatz von 7,25 % erzielt wurde, wo \nhingegen das Guthaben in Deutschland im November 1992 noch mit 7,75 % verzinslich \nwar.\n\n27\n\nDie Einlassung der Beamtin zu dieser Transaktion ist nicht nachvollziehbar, \nunglaubwürdig und zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Auf die Frage, aus welchem \nGrund sie das Geld nach M. überwiesen habe, antwortete die Beamtin, dies sei wegen \ndes Zinsvorteils in M. geschehen. Auf den Vorhalt, dass die Zinsen in M. damals \nniedriger gewesen seien, ließ sich die Beamtin dahin ein, sie könne keine andere Erklärung \ngeben, die Entscheidung über die M. -Anlage habe ihr Mann getroffen.\n\n28\n\nSelbst wenn man zu Gunsten der Beamtin unterstellt, ihr Mann habe die Überweisung \nvorbereitet, so ist doch davon auszugehen, dass die Beamtin von deren Zweck, der \nSteuerhinterziehung, wusste. Es war das alleinige Geld der Beamtin, das überwiesen wurde, \nund die Beamtin hat den Überweisungsträger eigenhändig unterschrieben. Angesichts dessen \nist nicht nachvollziehbar, dass der Beamtin nicht klar gewesen sein sollte, mit der \nÜberweisung werde eine Steuerhinterziehung vorbereitet. Es entspricht auch nicht dem \nPersönlichkeitsbild der Beamtin, das in der Hauptverhandlung deutlich wurde, blind und ohne \nNachfrage etwas finanziell Erhebliches zu unterschreiben, ohne den Hintergrund zu kennen. \nIn einer intakten Ehe, die die Beamtin nach ihrer eigenen Bekundung führte und führt, sind \nderartige Gespräche und Informationen üblich, nicht üblich ist es hingegen, dass ein \nEhepartner den anderen quasi in die Bank zitiert, um eine Unterschrift unter die Überweisung \neines erheblichen Geldbetrages zu setzen. Aus der Aussage des Zeugen I. folgt darüber \nhinaus, dass die Beamtin nicht nur über ihre Finanzen und ihr Vermögen informiert war, sie \nhat ihr Vermögen vielmehr aktiv verwaltet bzw. mitverwaltet.\n\n29\n\nNoch aus einem weiteren Grunde ist die Einlassung der Beamtin, sie habe sich um die \nVerwaltung der Gelder nicht gekümmert und sei hierüber nicht informiert gewesen, nicht \nglaubhaft. Die Beamtin gab nämlich vor, sich daran erinnern zu können, dass der \nÜberweisungsträger, mit dem die Gelder nach M. überwiesen wurden, vorausgefüllt war \nund von ihr nur ohne näheres Hinsehen unterschrieben wurde. Wenn sie sich tatsächlich um \ndie finanziellen Belange der Familie und insbesondere die Vermögensverwaltung überhaupt \nnicht gekümmert hätte, sondern alles hingenommen und unterschrieben hätte, was ihr Mann \nihr vorgelegt hat, dann ist es nicht nachvollziehbar, dass sie zu einer einzelnen Überweisung, \ndie Jahre zurückliegt, noch konkrete Angaben machen kann. Das menschliche \nErinnerungsvermögen ist in der Regel so ausgestattet, dass nur die Vorgänge gespeichert \nwerden und demgemäß auch nur die Vorgänge später auch abgerufen werden können, die für \ndie betreffende Person eine gewisse Bedeutung haben. Das wäre nach Einlassung der Beamtin \nin finanziellen Dingen aber nicht der Fall. Auch die Höhe der überwiesenen Summe kann \nnach der Einlassung der Beamtin kein Anlass zur Erinnerung sein, da sie - so ihre Bekundung \n- alles Finanzielle ihrem Mann überlassen hat.\n\n30\n\nZusammenfassend gilt folgendes: Die Überweisung auf ein Luxemburger Konto hatte, \nwas sich aus dem niedrigeren Zinssatz in M. , der ganzen Art der Abwicklung und dem \nzeitlichen Zusammenhang mit dem Zinsabschlagsgesetz ergibt, den einzigen Zweck, die \nKapitaleinkünfte dem Finanzamt vorzuenthalten und hierfür keine Steuern zu zahlen. Diese \nAbsicht hatte nicht nur der Ehemann der Beamtin, sondern auch sie selbst. Ihre andersartige \nEinlassung war widersprüchlich, kaum nachvollziehbar und mit der Lebenswahrscheinlichkeit \nnicht zu vereinbaren. Die Beamtin hat ihre Geldangelegenheiten - jedenfalls großteils - selbst \ngeregelt und den Überweisungsträger eigenhändig unterschrieben.\n\n31\n\nAus der Absicht, die Gelder zum Zwecke der Steuerhinterziehung nach M. zu \ntransferieren, kann mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass die Gelder auch bei \nder früheren Anlage auf den Festgeldkonten in Deutschland nicht versteuert werden sollten, \ndenn in den Jahren 1991 und 1992 bestand auf Grund der Besteuerungspraxis kein Anlass für \neinen Transfer in das Ausland, da das Zinsabschlagsgesetz noch nicht existierte.\n\n32\n\nWenn aber die Geldanlage nur aus dem einzigen Grund erfolgte, um Steuern hinterziehen \nzu können, dann ist die Einlassung der Beamtin nicht glaubhaft, bei Unterschrift unter die \nSteuererklärungen nicht auf den Eintrag der Zinseinkünfte geachtet zu haben. Bei der \nSteuererklärung für das Jahr 1991 konnte man eine solche Kenntnis kaum vermeiden, da in \ndiesem Jahr die Anlage KSO gesondert von den Steuerpflichtigen zu unterschreiben war und \ndie Anlage derart übersichtlich gestaltet ist, dass ein Nichteintrag der Kapitaleinkünfte bei \nbloß oberflächlicher Betrachtung auffallen müsste erst recht einer Finanzbeamtin. Selbst wenn \nman aber zu Gunsten der Beamtin davon ausgehen würde, dass sie tatsächlich nicht \nhingeschaut hätte, dann ist dennoch von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Wie ausgeführt \nbestand nämlich schon bei Anlage des Geldes der Wille, Steuern zu hinterziehen, sodass die \nBeamtin bei Unterschrift davon ausgegangen ist, die Kapitaleinkünfte seien nicht angegeben. \nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beamtin das Festgeldkonto Nr. am 24. Mai \n1993 mit einem erheblichen Guthaben von 48.817,57 DM aufgelöst hat, und nur gut einen \nMonat später, nämlich am 30. Juni 1993 bei der Unterschrift unter die Anlage KSO für das \nJahr 1991, die Erklärung der Zinseinnahmen vergessen haben will.\n\n33\n\nDie hinterzogene Steuer ist allerdings geringfügig falsch berechnet worden. Laut \nSteuerbescheid für das Jahr 1991 hatten die Eheleute ein zu versteuerndes Einkommen von \n23.386,-- DM. Zu diesem Betrag hinzuzurechnen sind die Kapitaleinkünfte aus den beiden \nFestgeldkonten in Höhe von 18.123,-- DM bzw. 3.626,-- DM. Eine negative Berücksichtigung \nder Werbungskosten von 785,-- DM hat zu unterbleiben, da diese nicht plausibel ist. Hiernach \nerrechnet sich ein neues zu versteuerndes Einkommen von 45.135,-- DM. Nach der Splitting-\nTabelle beträgt die Steuer hierfür 7.054,-- DM. Nach Abzug der ursprünglich festgesetzten \nSteuer von 2.336,-- DM beträgt der hinterzogene Betrag 4.718,-- DM. Angeschuldigt ist \njedoch nur eine hinterzogene Steuer von 4.664,-- DM.\n\n34\n\nFür das Jahr 1992 ist zunächst nach dem ursprünglichen Steuerbescheid von einem zu \nversteuernden Einkommen von 12.346,-- DM auszugehen. Hinzuzurechnen sind die \nZinseinnahmen von 18.942,-- DM bzw. 3.745,-- DM. Auch hier hat aus dem genannten Grund \neine negative Berücksichtigung der Werbungskosten von 785,-- DM zu unterbleiben, sodass \nsich ein zu versteuerndes Einkommen von 35.033,-- DM ergibt. Der Splitting-Tabelle ist für \nein solches Einkommen eine Steuer in Höhe von 4.782,-- DM zu entnehmen, die allerdings \nnach § 34 EinkommensteuerG um die Hälfte zu berichtigen ist. Das ergibt eine Steuerpflicht \nvon 2.391,-- DM. Ursprünglich war eine Steuerpflicht von 101,-- DM festgesetzt worden, der \nhinterzogene Betrag beträgt also 2.290,-- DM und nicht - wie angeschuldigt - 2.292,-- \nDM.\"\n\n35\n\nDie Disziplinarkammer hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass die Beamtin schuldhaft \ngegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 57 Satz 3 LBG \nverstoßen und damit ein Dienstvergehen i.S.v. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen habe, und \nhat auf die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst erkannt. \n\n36\n\n3. Die Beamtin hat gegen das am 22. März 2000 verkündete und ihr am 26. April 2000 \nzugestellte Urteil am 29. April 2000 Berufung eingelegt, mit der sie eine Einstellung des \nVerfahrens bzw. einen Freispruch, zumindest aber eine mildere Disziplinarmaßnahme \nerstrebt. Sie rügt, dass die Disziplinarkammer nicht ihren Beweisanträgen nachgekommen sei, \nihren Ehemann, ihren Steuerberater T. , den ehemaligen Vorsteher des Finanzamts \nQ. und den Bankangestellten I. zu vernehmen. Sie behauptet, nicht vorsätzlich die \nZinseinkünfte verschwiegen zu haben. Sie habe, was ihr Ehemann und ihr Steuerberater \nbezeugen könnten, niemals vom Inhalt der Steuererklärungen Kenntnis genommen. Sie habe \nsowohl ihrem Ehemann als auch dem Steuerberater blind vertraut und deswegen ihre \nUnterschrift jeweils blindlings geleistet. Ihr Ehemann habe die Unterlagen für die \nSteuererklärungen zusammengestellt, das Vermögen der Eheleute verwaltet und mit dem \nSteuerberater die Steuererklärungen erstellt. Der Bankangestellte I. könne Angaben dazu \nmachen, wer die Unterlagen und Bankbelege der Beamtin zu Transaktionen des Geldes nach \nM. vorbereitet und wer die Initiative für diese Transaktionen ihm gegenüber ergriffen \nhabe. Soweit ihr unterstellt werde, die Selbstanzeige nicht freiwillig, sondern nur aus Furcht \nvor der ohnehin bevorstehenden Entdeckung abgegeben zu haben, sei dies reine \nSpekulation.\n\n37\n\nIm Übrigen ist die Beamtin der Auffassung, dass die Informationen zu ihrer Selbstanzeige \nwegen des Steuergeheimnisses nicht an den Dienstherrn hätten offenbart werden dürfen und \ndas Verfahren daher einzustellen sei. \n\n38\n\nDie Beamtin beantragt,\n\n39\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das Verfahren einzustellen,\n\n40\n\nhilfsweise sie von dem Vorwurf eines Dienstvergehens freizusprechen,\n\n41\n\nweiter hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem \nDienst zu erkennen.\n\n42\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde erklärt, \n\n43\n\ner stimme einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 31 Abs. 4 i.V.m. § 75 Abs. 3 Satz 3 \nund § 87 Abs. 2 Satz 1 DO NRW zu.\n\n44\n\nII.\n\n45\n\nDie zulässige Berufung der Beamtin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \nEinstellung des Verfahrens.\n\n46\n\nNach § 31 Abs. 4 i.V.m. § 75 Abs. 3 Satz 3 und § 87 Abs. 2 Satz 1 DO NRW kann der \nSenat mit Zustimmung des Vertreters der obersten Dienstbehörde das Disziplinarverfahren \neinstellen, wenn er ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten der \nBeamtin eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. So liegen die Dinge \nhier.\n\n47\n\nDie Beamtin hat in den Anlagen \"KSO\" zu den Steuererklärungen für 1991 und 1992 \nnicht ihre in diesen Jahren erzielten Zinseinnahmen angegeben. Diese Feststellung stellt die \nBeamtin, was den objektiven Ablauf der Geschehnisse ihres Handelns betrifft, nicht in Frage. \nAuf Grund ihrer in sich schlüssigen und glaubhaften Erklärungen in der Hauptverhandlung \nvom 30. April 2002 kann der Beamtin ihre Behauptung nicht widerlegt werden, sie habe keine \nKenntnis von dem Inhalt der Anlagen \"KSO\" gehabt. \n\n48\n\nDie Steuererklärungen waren nicht von der Beamtin selbst ausgefüllt worden, sondern \njeweils auf Grund der Angaben ihres Ehemannes von ihrem Steuerberater vorgefertigt \nworden. Zwar enthielt die 1991 noch separat zu unterschreibende Anlage \"KSO\" nur eine \nAngabe, nämlich in der Spalte \"zu versteuernde Einnahmen ... steuerpflichtige Person \nEhemann\" die Zinseinnahme in Höhe von 1.424,-- DM, während die daneben befindliche \nSpalte \"Ehefrau\" leer blieb. Daher hätte für die Beamtin nur ein Blick genügt, um feststellen \nzu können, dass die Erklärung unvollständig war. Es lässt sich aber nicht mit der \nerforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Beamtin tatsächlich Kenntnis von dem \nunvollständigen Ausfüllen genommen hat und dass sie die Nichtangabe gewollt oder auch nur \nbilligend in Kauf genommen hat. Das selbe gilt für die Anlage \"KSO\" zur Steuererklärung für \n1992, die nicht separat zu unterschreiben war. Bei der Würdigung der Einlassung der Beamtin \nhat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die Beamtin konstant bei ihrer Aussage \ngeblieben ist, sich selbst niemals um ihre Steuerangelegenheiten gekümmert zu haben, auch \nwenn diese Behauptung teilweise für sie nachteilig war. Die Beamtin hat nämlich nicht nur \nangegeben, sie habe, wie in den Vorjahren auch, die vorgefertigten Steuererklärungen \"blind\" \nunterschrieben in dem Glauben, diese seien vollständig, sondern auch, von der von ihrem \nSteuerberater in Absprache mit ihrem Ehemann gefertigten Selbstanzeige erst im Nachhinein \nerfahren zu haben, als die Erklärung schon abgeschickt gewesen sei. Hat die Beamtin aber, \nwie sie plausibel dargelegt hat, von der Selbstanzeige keine Kenntnis gehabt, dann liegt keine \nstrafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO vor. Zwar kann die Selbstanzeige ein \nVertreter in der Erklärung wirksam abgeben, nicht aber ein Vertreter im Willen. Daher muss \nein Vertreter zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigt sein, was hier nicht gegeben war.\n\n49\n\nVgl. hierzu Senge, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 371 AO Rn. 7 \nm.w.N.\n\n50\n\nSichere Anhaltspunkte für die Annahme, die Beamtin habe bei Abgabe der \nSteuererklärungen Kenntnis von der Nichtangabe der Zinseinkünfte gehabt, bestehen nicht. \nDer im Untersuchungsverfahren am 29. September 1997 vernommene Steuerberater hat \nausgesagt, er wisse nicht, ob die Beamtin die Zahlen in der Anlage \"KSO\" wahrgenommen \nhabe. Die Frage, ob die Beamtin im Rahmen der Unterschriftsleistung unter die Anlage \n\"KSO\" nicht erkannt hat, dass ihre eigenen Zinseinnahmen nicht eingetragen waren, ist als ein \nUmstand, der allein von ihrer eigenen Wahrnehmung abhing, einer Beweisaufnahme nicht \nzugänglich. Auch aus dem nachträglichen Verhalten der Beamtin im Zusammenhang mit dem \nTransfer der Konten nach M. ergeben sich keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Beamtin 1991 und 1992 absichtlich ihre Zinseinnahmen nicht angegeben, also in Kenntnis \noder unter bewusster Inkaufnahme der Unvollständigkeit ihre Steuerklärungen unterschrieben \nhat. \n\n51\n\nEs kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beamtin vorsätzlich in den Jahren 1991 \nund 1992 Steuern hinterzogen und damit den Straftatbestand des § 370 AO verwirklicht hat. \n\n52\n\nDie Beamtin hat aber grob fahrlässig und damit leichtfertig i.S.d. § 378 AO gehandelt. \n\n53\n\nVgl. hierzu Senge in Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 378 AO Rn. 6 mit zahlreichen \nNachweisen.\n\n54\n\nDenn sie durfte nicht ungeprüft die von ihrem Steuerberater vorgefertigten \nSteuererklärungen unterschreiben. Sie wusste, dass sie Zinserträge hatte, und ihr war bekannt, \ndass Zinserträge zu versteuern und daher in der Anlage \"KSO\" anzugeben sind. Hätte sie ihrer \nPflicht genügt, die Angaben in den Steuererklärungen zu überprüfen, hätte sie daher die \nNichtangabe bemerkt. Sie hat daher leichtfertig ihre Steuern verkürzt und sich damit nach \n§ 378 AO ordnungswidrig verhalten.\n\n55\n\nDurch dieses Verhalten hat die Beamtin ihre beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW \nverletzt. Nach der genannten Vorschrift muss das Verhalten eines Beamten der Achtung und \ndem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verstoß gegen diese Pflicht \nerfüllt dann den Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn zusätzlich die besonderen \nqualifizierenden Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gegeben sind. Danach \nmuss die Pflichtverletzung zu einer allgemein bedeutsamen Beeinträchtigung von Achtung \nund Vertrauen in Bezug auf das konkrete Amt des Beamten oder das Ansehen des \nBerufsbeamtentums führen, und sie muss hierzu nach den Umständen des Einzelfalles auch \ngeeignet sein.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - , NJW 2001, 1080 = DöV 2001, \n80; Urteil vom 8. Mai 2001 - XVI VL 20/99, NJW 2001, 3565.\n\n57\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn das Fehlverhalten einer Finanzbeamtin, die \nwiederholt durch leichtfertiges Verhalten unvollständige Angaben hinsichtlich ihrer \nKapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen macht und dadurch Einkommensteuer in \nerheblichem Umfang verkürzt, hat bereits ein solches Gewicht, dass es geeignet ist, ihr Amt in \nder in § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW vorausgesetzten Weise zu beeinträchtigen.\n\n58\n\nDer Senat hält jedoch nach dem gesamten Verhalten der Beamtin eine \nDisziplinarmaßnahme nicht für angebracht. Dabei ist einmal zu sehen, dass sich der Vorwurf, \ndie Beamtin habe sich außerhalb des Dienstes der unter Strafe gestellten vorsätzlichen \nSteuerhinterziehung schuldig gemacht und damit ein schweres Wirtschaftsdelikt begangen, \nnicht aufrecht erhalten lässt. Übrig geblieben ist nur der Vorwurf, zu sehr den Angaben des \nEhemannes und des Steuerberaters vertraut und diese nicht überprüft zu haben. Hinzu kommt, \ndass die Beamtin bereits dadurch erhebliche Belastungen erlitten hat, dass sie wegen des ihr \nzur Last gelegten Verhaltens in der Zeit vom 24. März 2000 bis 19. Dezember 2000, also fast \n9 Monate, vom Dienst suspendiert war. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Beamtin \nbislang weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet ist und sie zuvor jahrzehntelang \nunbeanstandet ihren Dienst verrichtet hat. Unter diesen besonderen Umständen ist daher eine \ndisziplinare Ahndung zur Einwirkung auf die Beamtin nicht mehr angezeigt.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 3 DO NRW. \n\n60\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-30/15d-a-2342-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-30/15d-a-2342-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298105","retrieved":"2026-07-09 03:21:37.984902+00:00"}}