{"status":"available","doknr":"OLD298106","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0430.14A1946.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-30","aktenzeichen":"14 A 1946/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 1997 und der \nWiderspruchsbescheid vom 7. Mai 1997 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, über die Annahme der Dissertation des Klägers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte unter dem 20. Februar 1996 beim Vorsitzenden des \nPromotions- und Magisterausschusses des Fachbereiches 3 (Sprach- und \nLiteraturwissenschaften) der Universität-Gesamthochschule Paderborn im \nFolgenden: Promotionsausschuß - die Zulassung zur Promotion im Fach \"Allgemeine \nLiteraturwissenschaft\" und die Eröffnung des Promotionsverfahrens. In seiner \nSitzung vom 6. März 1996 entsprach der Promotionsausschuß diesem Antrag und \nbestimmte in Absprache mit dem Kläger als Mitglieder der Promotionskommission \nFrau Prof. Dr. E. als Vorsitzende, Herrn Prof. Dr. M. als Erstgutachter, Herrn \nProf. Dr. D. als Zweitgutachter und als weiteres Mitglied Prof. Dr. A. . Einer in \nErwägung gezogene Benennung von Prof. Dr. A. hatte der Kläger \nwidersprochen.\n\n3\n\nZu der vom Kläger vorgelegten Dissertation zum Thema \"Wiedererkennen: \nZeitbild und filmische Memoria. Zu Jakob Michael Reinhold Lenz\" kam der \nErstgutachter mit Gutachten vom 15. März 1996 zu folgender zusammenfassenden \nBeurteilung:\n\n4\n\n\"Herr S. hat eine originelle Untersuchung vorgelegt, die viele \nDetails, genaue Beobachtungen und selbständige Gedanken in alle Teilen \nder Arbeit souverän verarbeitet. In der Benutzung und eigenständigen \nAuswertung der wissenschaftlichen Literatur erfüllt die Arbeit alle \nAnsprüche einer hervorragenden Dissertation. Der Aufbau der Arbeit ist \nklar, die Argumentation überzeugt. Gerade wegen ihres \nForschungseinsatzes, ihrer Materialkompetenz, ihres dichten und präzisen \nDarstellungsstils besticht die Untersuchung. Die Lesbarkeit der \nUntersuchung wird gerade dadurch erleichtert, daß sich an vielen Stellen \nder Durchführung der Arbeit Leitfragen eingearbeitet finden, die bisher \ngewonnene Ergebnisse resümieren und weitere Denkbewegungen \nveranlassen. Schon die Vorbemerkungen waren in dieser Hinsicht wichtig. \nDie Schlußbemerkungen runden diesen positiven Eindruck ab.\n\n5\n\nNeben gekonnt dargebotener Lenz- und Büchner-Philologie ist für \nmich die Untersuchung ein grundlegender Beitrag zu einer Neueren \ndeutschen und Allgemeinen Literaturwissenschaft als \nMedienwissenschaft. Der Kommission empfehle ich die Annahme der \nvorliegenden Arbeit als Dissertation.\"\n\n6\n\nDer Zweitgutachter, der gleichfalls die Annahme der Dissertation vorschlug, kam in \nseinem ebenfalls unter dem 15. März 1996 vorgelegten Gutachten zu dem \nzusammenfassenden Ergebnis:\n\n7\n\n\"Die Arbeit stellt insgesamt einen wichtigen Forschungsbeitrag dar, \nder sowohl den literaturwissenschaftlichen Kontext von Büchners \nErzähltext umfassend verdeutlicht als auch in seiner \nmedienhermeneutischen Intention einen hohen theoretischen Anspruch \nstellt und diesen Anspruch analytisch großenteils überzeugend und auch \nsprachlich transparent erfüllt.\"\n\n8\n\nAufgrund der Auslegung der Dissertation im Dekanat des Fachbereichs in der Zeit \nvom 22. März bis zum 10. April 1996 gingen innerhalb der Äußerungsfrist bei der \nPromotionskommission vier negative Stellungnahmen von Professoren des \nFachbereichs ein. Prof. Dr. A. nahm in seiner Stellungnahme umfänglich detailliert \nzu der Dissertation des Klägers Stellung und kam zu dem zusammenfassenden \nErgebnis:\n\n9\n\n\"Die Arbeit hat ihren Stoff im Grunde an keiner Stelle zureichend \ndurchdrungen. Es handelt sich um eine zettelkastenartige Ansammlung \nvon Ergebnissen fleißiger Lektüre, die zu einer Dissertation noch zu \nverarbeiten wäre. M.E. ist die Arbeit bei weitem nicht fertig, und deshalb \nscheinen mir - ohne der Arbeit der Kommission vorgreifen zu wollen - die \nelementaren Grundlagen einer Bewertung weder qualitativ noch \nquantitativ ausreichend gegeben.\"\n\n10\n\nEine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der beiden positiven zur \nDissertation abgegebenen Gutachten enthielt die Stellungnahme nicht.\n\n11\n\nDie drei anderen negativ sich äußernden Professoren des Fachbereichs \nschlossen sich ohne eigene detaillierte Stellungnahme den Ausführungen von \nProfessor Dr. A. an.\n\n12\n\nIn der Sitzung der Promotionskommission vom 24. April 1996 wurde die \nStellungnahme von Prof. Dr. A. seitens des Erstgutachters dahin bewertet, daß mit \ndieser der Ansatz des Klägers \"ohne Position und unter Niveau böswillig \nmißverstanden\" werde. Die beiden Gutachter hielten an ihrer positiven Bewertung \nder Dissertation fest, während die beiden anderen Mitglieder der Kommission eine \nAnnahme der Dissertation ablehnten. Zu einer Entscheidung kam es nicht, weil die \nGutachter der Meinung waren, die Formulierung in § 12 Abs. 2 Satz 1 der \nPromotionsordnung des Fachbereiches (PromO), daß die Entscheidung der \nKommission \"auf der Grundlage der Vorschläge der Gutachter\" erfolge, binde die \nKommission im Sinne der Gutachter.\n\n13\n\nBei einer weiteren Sitzung der Promotionskommission am 18. Juni 1996 kam es \nwiederum zu keiner Abstimmung, weil die beiden Gutachter wegen ihrer von den \nübrigen Kommissionsmitgliedern abweichenden Auffassung zur Bindungswirkung der \nGutachten sich weigerten abzustimmen. Am 20. August 1996 fand sodann eine dritte \nSitzung der Promotionskommission statt, bei der die beiden Gutachter für die \nAnnahme der Dissertation mit der Note \"summa cum laude\", die beiden anderen \nKommissionsmitglieder gegen die Annahme stimmten. Diese gaben für ihr negatives \nVotum unter dem 20. August 1996 eine gemeinsame schriftliche Begründung ab, die \nsich mit der Arbeit des Klägers im einzelnen befaßte und zu dem \nzusammenfassenden Ergebnis kam, daß die Arbeit \n\n14\n\n\"in ihrer Zusammenhanglosigkeit und unschlüssigen Argumentation, in \nihrer begrifflichen und sprachlichen Unschärfe einen ausgesprochen \nunfertigen Eindruck\"\n\n15\n\nmache. Eine Auseinandersetzung mit den positiven Gutachten findet sich in der \nBegründung nicht.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 26. August 1996 beschied der Vorsitzende des \nPromotionsausschusses den Kläger unter Beifügung der Begründung der \nKommissionsmitglieder, die für die Nichtannahme votiert hatten, dahin, daß die \nDissertation nicht angenommen sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am \n6. September 1996 Widerspruch ein. Diesen begründete er zum einen damit, daß \nnach seiner Auffassung die Kommission bei zwei übereinstimmenden Gutachten \nverpflichtet sei, diesen zu folgen. Zum anderen seien die positiven Gutachten durch \ndie Stellungnahmen der beiden anderen Kommissionsmitglieder nicht erschüttert \nworden. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. Dezember 1996 als unbegründet zurück. Hiergegen \nhat der Kläger Klage erhoben (VG Minden 3 K 1/97).\n\n17\n\nIn einem im November 1996 eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren \n(VG Minden 3 L 1254/96) verpflichtete das Verwaltungsgericht die Vorsitzende der \nPromotionskommission, über die Annahme der Promotion gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 \nPromO durch Stichentscheid zu entscheiden. Den weitergehenden Antrag des \nKlägers auf einstweilige Verpflichtung zur Fortsetzung des Promotionsverfahrens \nlehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der \nBeschwerde gegen den abweisenden Teil der Entscheidung wurde abgelehnt (OVG \nNRW 22 B 287/97).\n\n18\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 1997 teilte die Vorsitzende der \nPromotionskommission dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses ihre \nEntscheidung mit, daß die Dissertation nicht angenommen werde. Zur Begründung \nverwies sie auf die Stellungnahme vom 20. August 1996. Der Vorsitzende des \nPromotionsausschusses beschied den Kläger unter dem 13. Februar 1997 daraufhin \ndahin, das die Annahme der Dissertation abgelehnt sei. Den am 10. März 1997 \ngegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch wies er mit Bescheid vom 7. Mai \n1997 als unbegründet zurück.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 6. Juni 1997 Klage erhoben. Das bereits anhängige Verfahren \nVG Minden 3 K 1/97 ist von den Parteien im Jahre 1998 übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt worden.\n\n20\n\nZu Begründung seiner Klage hat der Kläger sich auf seinen Vortrag im \nVorverfahren bezogen.\n\n21\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n22\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 13. Februar 1997 und des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Mai 1997 zu \nverpflichten, die vorgelegte Dissertation anzunehmen \nund die Note der Arbeit festzulegen.\n\n23\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen, den \nProzeßbevollmächtigten des Klägers am 19. März 1998 zugestellten Urteil \nabgewiesen. Zur Begründung hat es unter teilweiser Bezugnahme auf seine \nAusführungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt: Eine \nBindungswirkung der positiven Gutachten habe für die Promotionskommission nicht \nbestanden. Die erforderliche Auseinandersetzung mit den Gutachten sei durch die \nKommission erfolgt. Soweit sich der Kläger gegen die Bewertung wende, seien seine \nEinwände unsubstantiiert.\n\n26\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom 22. Senat des \nerkennenden Gerichts zugelassenen Berufung.\n\n27\n\nDer Kläger trägt vor: Die Entscheidung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die \nKommissionsmitglieder Prof. Dr. E. und Prof. Dr. A. es unterlassen hätten, \nsich mit den Gutachten der Gutachter auseinanderzusetzen. Ihre Kritik richte sich \nallein gegen die Dissertation, ohne die Gutachten in den Blick zu nehmen. Die von \nihm im ersten Rechtszug vorgebrachten fünf Bewertungsrügen seien entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts auch hinreichend substantiiert. \n\n28\n\nDer Kläger hat ferner über 20 weitere Einwände gegen die die Ablehnung der \nAnnahme tragende Begründung der Promotionskommission erhoben. Ferner hat er \ndie Prüferqualifikation der Kommissionsmitglieder E. und A. in Frage \ngestellt.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Änderung seines Bescheides von \n13. Februar 1997 und des Widerspruchsbescheides \nvom 7. Mai 1997 zu verpflichten, über die Annahme \nder Dissertation des Klägers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nAuf die Berufungsbegründung hin haben die Professoren E. und A. unter dem \n3. November 1998 eine erneute Stellungnahme abgegeben, in der sie sich mit den \nRügen des Klägers, mit den Gutachten und der Dissertation detailliert \nauseinandersetzen. \n\n34\n\nUnter Hinweis auf diese Stellungnahme hält der Beklagte die die Bewertung \nbetreffenden Einwände des Klägers für unbegründet. Im übrigen vertieft er seine \nRechtsauffassung zur fehlenden Bindungswirkung der Gutachten und tritt den \nAusführungen des Klägers zur Qualifikation der Mitglieder der \nPromotionskommission entgegen.\n\n35\n\nAuch der Kläger hat zu der erneuten Stellungnahme der Prof. E. und A. \nStellung genommen und weitere Einwände gegen deren Bewertung erhoben.\n\n36\n\nDie Parteien haben ferner zu der vom 22. Senat in Erwägung gezogenen \nEinholung eines Gutachtens und des dafür in Aussicht genommenen Gutachters \nStellung genommen.\n\n37\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Parteien ferner zu vom Senat \nangesprochenen Fragen der Auslegung der Promotionsordnung, insbesondere der \n§§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 12 Abs. 2 und 3 PromO kontrovers Stellung \ngenommen.\n\n38\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verfahrensakten und Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Unrecht abgewiesen. \n\n41\n\nDie angefochtene Entscheidung über die Nichtannahme der Dissertation des \nKlägers ist rechtswidrig, denn sie ist verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen die \nBestimmungen der Promotionsordnung zustande gekommen. Die Entscheidung \ndurfte nicht gemäß § 5 Abs. 2 PromO durch einen Stichentscheid der Vorsitzenden \nder Promotionskommission herbeigeführt werden. Vielmehr hätte durch den \nPromotionsausschuß gemäß § 4 Abs. 3 PromO ein dritter, auswärtiger Gutachter als \nMitglied der Promotionskommission bestellt und nach Erstattung dessen Gutachtens \neine erneute Entscheidung der Promotionskommission herbeigeführt werden \nmüssen.\n\n42\n\nI. Der Stichentscheid der Kommissionsvorsitzenden, der Gegenstand des \nVerfahrens ist, ist nicht deshalb rechtens, weil er auf eine entsprechende einstweilige \nAnordnung des Verwaltungsgerichts ergangen ist. Bei dieser handelt es sich nicht \num eine rechtskräftige, verbindliche Regelung, wie im Falle des Klägers zu verfahren \nwäre, mit der Folge, daß die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eine \nentgegenstehende materielle Rechtslage überlagerte, sondern um eine vorläufige \nRegelung. Diese war und ist stets der Gefahr ausgesetzt, daß sich im \nHauptsacheverfahren herausstellt, daß die Rechtslage anders zu beurteilen ist.\n\n43\n\nII. Die Auslegung der Promotionsordnung des Beklagten ergibt, daß ein \nStichentscheid hier nicht herbeigeführt werden durfte, vielmehr der Weg der \nBestellung eines dritten Gutachters beschritten werden mußte. Dies folgt aus dem \nWortlaut und der inneren Systematik der Promotionsordnung.\n\n44\n\n1. § 5 Abs. 2 PromO sieht für alle Entscheidungen der Promotionskommission, \ndie in Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Vorschrift aufgeführt sind, also auch für die \nEntscheidung über die Annahme der Dissertation, vor, daß bei Stimmengleichheit in \nder Kommission deren Vorsitzender entscheidet. Daß in § 12 Abs. 3 Satz 2 PromO \nfür die Benotung der Dissertation noch einmal dieselbe Regelung getroffen worden \nist, gibt keinen Anlaß zu einem abweichenden Verständnis des § 5 Abs. 2 PromO. \nAus dieser die Regelung des § 5 Abs. 2 PromO noch einmal für den \nBenotungsvorgang aufgreifenden Bestimmung kann nicht geschlossen werden, daß \nein Vorsitzendenentscheid nach dem Willen des Satzungsgebers nur da stattfinden \ndarf, wo dies bei den einzelnen Entscheidungen jeweils noch einmal ausdrücklich \ngeregelt ist. Da nämlich § 12 Abs. 3 Satz 2 PromO die einzige Stelle der \nPromotionsordnung ist, an der der Stichentscheid neben § 5 Abs. 2 PromO noch \neinmal speziell geregelt wird, hätte bei einem solchen Verständnis des \nNormzusammenhanges § 5 Abs. 2 PromO keinen Sinn. Dieser ist deshalb dahin zu \nverstehen, daß er für alle Fälle eines Patt bei den Kommissionsentscheidungen \ngelten soll, während es sich bei § 12 Abs. 3 Satz 2 PromO um eine \ngesetzestechnisch unnötige und deshalb sachlogisch fehlerhafte Wiederholung einer \nan anderer Stelle bereits getroffenen Regelung handelt.\n\n45\n\n2. Ob dieser Stichentscheid des Vorsitzenden der Promotionskommission bei der \nEntscheidung über die Annahme einer Dissertation verfassungsrechtlich unter dem \nGesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG zulässig ist, läßt der Senat dahinstehen. \nBedenken könnten insoweit dann bestehen, wenn dieser Stichentscheid gegen das \nVotum der beiden Gutachter erfolgt, die nach § 3 Nr. 7 2. Halbs. für den Vorsitz der \nKommission ausscheiden. Diese Frage bedarf deshalb keiner Vertiefung, weil ein \nStichentscheid über die Annahme hier nicht in Betracht kommt.\n\n46\n\n3. Der Umstand, daß § 5 Abs. 2 PromO einen Stichentscheid auch über die \nFrage der Annahme der Dissertation vorsieht, bedeutet nicht, daß es nach der \nPromotionsordnung in allen Fällen zu einer Pattsituation kommen darf, in der ein \nsolcher Stichentscheid notwendig wird. So sieht die Promotionsordnung \nKommissionen vor, die von vornherein mit einer ungeraden Zahl von Mitgliedern \nbesetzt sind (§ 4 Abs. 3 PromO), oder enthält spezielle vorgeschaltete Verfahren, um \nBewertungskonflikte zu lösen (§ 12 Abs. 2 S. 2 und 3 PromO).\n\n47\n\n4. Es könnte bereits einiges dafür sprechen, den Regelungsmechanismus, den \n§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 PromO bei hinsichtlich der Annahme der Dissertation \ndissentierenden Gutachtern vorsieht, auf die vorliegende Situation entsprechend \nanzuwenden. \n\n48\n\na) Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 PromO muß dann, wenn sich ein Gutachter für, der \nandere gegen die Annahme ausspricht, ein weiterer Gutachter bestellt werden. \nGeschieht dies ist Stimmengleichheit und damit ein Patt und mit diesem auch der \nStichentscheid ausgeschlossen. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten, der nach dieser Bestimmung \nzu bestellende weitere Gutachter werde nicht Mitglied der Kommission. Diesem \nVerständnis der Vorschrift vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Die \nPromotionsordnung kennt (vgl. § 3 Nr. 6, § 4 PromO) nur Gutachter, die Mitglied der \nKommission sind. Eine Begutachtung der Dissertation durch einen nicht der \nKommission angehörenden Gutachter sieht sie an keiner Stelle vor. Vielmehr \nbestimmt sie in § 4 Abs. 3 PromO sogar ausdrücklich, daß der dort angesprochene \ndritte Gutachter auch Mitglied der Kommission wird. § 12 Abs. 2 Satz 2 PromO \nspricht zudem von einem \"weiteren\" Gutachter und stellt diesen deshalb den beiden \nanderen, bereits benannten, ohne jede Differenzierung hinsichtlich Funktion und \nBedeutung an die Seite. Dafür, daß dieser \"weitere\" Gutachter etwas ganz anderes \nsein solle, als die beiden anderen, geben weder die Vorschrift noch die übrigen \nRegelungen in § 12 PromO etwas her.\n\n49\n\nb) Der Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 PromO, in dem es um eine Divergenz \nzwischen den Empfehlungen der Gutachter zur Annahme bzw. Nichtannahme der \nDissertation geht, ist zwar mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht identisch. Er \nweist mit ihr jedoch sehr viele Ähnlichkeiten auf.\n\n50\n\n(1) Die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 PromO ist auf dem Hintergrund zu \nsehen, daß die Entscheidung der Kommission \"auf der Grundlage der Vorschläge \nder Gutachter\" zu treffen ist.\n\n51\n\nBei dieser Vorgabe der PromO handelt es sich - im Gegensatz zu der vom Kläger \nursprünglich vertretenen Auffassung - nicht um eine Regelung, die die Kommission \nverpflichtete, entsprechend dem Votum der Gutachter abzustimmen, denn dann \nhätten bei übereinstimmendem Votum der Gutachter weder die Auslegung der Arbeit \nim Fachbereich und die Einholung von eventuellen Stellungnahmen nicht der \nKommission angehöriger Hochschullehrer des Fachbereichs noch die Abstimmung \nder nichtgutachterlichen Mitglieder der Kommission irgend einen Sinn, außer \nallenfalls den, die Gutachter, auf die es letztlich allein ankäme, eventuell noch dazu \nzu bewegen, ihre Bewertung der Dissertation zu überdenken.\n\n52\n\nAndererseits kann die Bestimmung auch nicht so verstanden werden, daß die \nnicht gutachterlichen Mitglieder der Kommission ohne weiteres abweichend von den \nGutachtern entscheiden könnten. Dann hätte das ganze Verfahren der \nGutachterbestellung und der Gutachtenerstellung keinen Sinn und die Vorschrift über \ndie \"auf der Grundlage der Vorschläge der Gutachter\" zu treffende Entscheidung \nenthielte nichts als eine leere Worthülse.\n\n53\n\nSinnvoll ist deshalb nur eine Auslegung dahin, daß die Gutachter mit ihren \nGutachten eine Bewertungsvorgabe machen, die die übrigen Kommissionsmitglieder \nzwar nicht bindet, von der sie aber nur abweichen können, wenn sie in der \nAuseinandersetzung mit den Gutachten diese entkräften. Dazu genügt es nicht, daß \ndie Kommissionsmitglieder, die dem Gutachten nicht folgen wollen, schlicht ein \neigenes Gutachten erstellen oder sich einer von außerhalb der Kommission \nkommenden abweichenden Bewertung der Dissertation anschließen, wie es hier bis \nzur im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 3. November 1998 der \nFall war. Solche auf die Gutachten überhaupt nicht eingehenden und sich mit ihnen \nnicht auseinandersetzenden Bewertungen ergehen nicht \"auf der Grundlage\" der \nGutachten, sondern werden an ihnen vorbei und unter Ignorierung der Gutachten \ngetroffen. Vielmehr ist es erforderlich, daß für eine von den Gutachten abweichende \nBewertung auf die Gutachten eingegangen wird und im einzelnen dargelegt wird, \nwarum der Beurteilung der Gutachter jeweils nicht gefolgt wird. Nur bei einem \nsolchen Verfahren ist einerseits der Entscheidungsspielraum auch der \nnichtgutachterlichen Mitglieder der Kommission gewahrt und andererseits \ngewährleistet, daß Grundlage der Entscheidungsfindung die von den Fachgutachtern \ngemachten Vorgaben sind.\n\n54\n\nBei diesem Verständnis der Vorgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 PromO war es für \nden Satzungsgeber der Promotionsordnung nicht zwingend, bei Divergenz der \nGutachter bezüglich der Annahme der Dissertation einen dritten Gutachter \nvorzusehen. Hätte er auf eine solche Regelung verzichtet, hätte dies lediglich dazu \ngeführt, daß sich die nichtgutachterlichen Mitglieder der Kommission dem einen oder \nanderen der Gutachter hätten anschließen können. Dem Satzungsgeber war jedoch \ndie Stellung der Gutachter, denen er eine Bewertungsvorgabe hinsichtlich der \nAnnahme der Dissertation einräumte, ersichtlich so wichtig, daß er ein \nMehrheitsvotum der Gutachter zur Annahmefrage herbeiführen wollte, das die \nnichtgutachterlichen Mitglieder der Kommission zwang, sich damit \nauseinanderzusetzen, wenn sie diesem nicht folgen wollten.\n\n55\n\n(2) Wenn, wie hier, der Dissens über die Annahme nicht zwischen den Gutachtern \nuntereinander, sondern zwischen den Gutachtern einerseits und den anderen \nKommissionsmitgliedern andererseits besteht, die sich - unterstellt - in qualifizierter \nWeise mit den Gutachten auseinandergesetzt und ihre abweichende Bewertung zur \nAnnahmefrage begründet haben, ist der satzungsmäßige Vorrang der Gutachten \naufgehoben. Es stehen sich gleichwertig durch fachwissenschaftliche, gutachterliche \nStellungnahmen gestützte Voten für und gegen die Annahme gegenüber, wie es \neben auch bei divergierenden Gutachten der Fall ist. Diese Konstellation läßt es \nerwägenswert erscheinen, ob nach der Ratio der PromO nicht auch in einem solchen \nFall in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 PromO ein weiterer Gutachter zu \nbestellen ist.\n\n56\n\n5. Die Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung. Selbst wenn man die aufgezeigte \nanaloge Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 PromO verneint, folgt im \nvorliegenden Fall aus einer anderen Bestimmung der PromO zwingend, daß bei der \nhier bestehenden Pattsituation ein weiterer Gutachter zu bestellen war.\n\n57\n\nNach § 4 Abs. 3 PromO kann in begründeten Fällen zusätzlich zu den nach \nAbs. 1 der Vorschrift in der Regel zu bestellenden vier Mitgliedern der \nPromotionskommission \"ein dritter - auswärtiger - Professor\" als Gutachter und \nMitglied der Promotionskommission bestellt werden. Von dieser Bestimmung mußte \nim vorliegenden Fall Gebrauch gemacht werden. Jede andere Entscheidung war \nermessensfehlerhaft (Ermessenschrumpfung auf Null).\n\n58\n\na) Ob diese Vorschrift in allen Fällen, in denen zur Frage der Annahme ein Patt \nzwischen den Gutachtern einerseits und den nichtgutachterlichen \nKommissionsmitgliedern andererseits entsteht, in dem Sinne zur Anwendung \nkommen muß, daß zunächst, bevor es zu einem Stichentscheid des \nKommissionsvorsitzenden nach § 5 Abs. 2 Satz 2 PromO kommt, geprüft und \nentschieden wird, ob der Konflikt durch die Heranziehung eines dritten Gutachters zu \nlösen ist, mag dahinstehen. Dabei mag angemerkt werden, daß vieles wegen der \nBedeutung des Promotionsverfahrens auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 \nAbs. 1 GG dafür spricht, daß eine solche Prüfung und nachfolgende (Ermessens-\n)Entscheidung regelmäßig getroffen werden muß, bevor in einer Pattsituation bei der \nAnnahmeentscheidung zwischen Gutachtern einerseits und den übrigen \nKommissionsmitgliedern andererseits der Weg des Stichentscheides eröffnet wird. \nWie dem auch sei: in Extremfällen, wie dem vorliegenden, ist nicht nur die \nvorhergehende Prüfung zwingend, ob ein weiterer Gutachter nach § 4 Abs. 3 PromO \nzu bestellen ist, sondern auch deren Ergebnis, nämlich dahin, daß ein weiterer \nGutachter hinzugezogen werden muß.\n\n59\n\nDies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:\n\n60\n\nBei der Kommissionsentscheidung über die Nichtannahme der Dissertation des \nKlägers stand fest, daß zwei der abgegebenen Voten auf jeden Fall prüfungsrechtlich \nfehlerhaft waren. Dies folgt daraus, daß es ausgeschlossen ist, ohne Verletzung \nprüfungsrechtlicher Grundsätze, also fehlerfrei, ein und dieselbe Leistung mit \n\"Auszeichnung\" (summa cum laude) und als \"nicht genügend\" zu werten. Tritt dieser \nFall, wie vorliegend, ein, so steht, ohne daß auf den Inhalt der Bewertung \neingegangen werden müßte, fest, daß jedenfalls eine dieser Bewertungen \nrechtswidrig und fehlerhaft ist. Denn beide können auch bei großzügigster Auslegung \ndes prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Kommissionsmitglieder bei der \nBewertung wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 1 Abs. 1 PromO) nicht \nnebeneinander als vertretbar bestehen. Da für den Promotionsausschuß in einem \nsolchen Fall nicht erkennbar ist (und auch von ihm nicht zu beurteilen ist), welche der \nbeiden Gruppen fehlerhaft bewertet hat, würde die Überlassung der Entscheidung an \nden Stichentscheid des Kommissionsvorsitzenden es dem Zufall überlassen, ob eine \nprüfungsrechtlich fehlerhafte oder zutreffende Entscheidung ergeht. Denn es ist völlig \noffen, ob der Kommissionsvorsitzende zu den fehlerhaft bewertenden \nKommissionsmitglieder gehört oder nicht. Zur verfahrensmäßigen Sicherung einer \nsachlich richtigen Annahmeentscheidung ist es deshalb in solchen Fällen bei der \nAnwendung des § 4 Abs. 3 PromO unabdingbar geboten, durch die Einholung eines \nweiteren Fachgutachtens die Entscheidungsbasis zu vergrößern und das Risiko einer \nfehlerhaften Entscheidung herabzusetzen. Es handelt sich demnach um einen \n\"begründeten Fall\" im Sinne von § 4 Abs. 3 PromO, in dem die Entscheidung nur so \nverfahrensfehlerfrei getroffen werden kann. Ob sich der Satzungsgeber die hier zu \nbeurteilende Fallgestaltung als einen Anwendungsfall des § 4 Abs. 3 PromO konkret \nvorgestellt hat, wäre nur dann von Belang, wenn eine solche die Auslegung und \nAnwendung beschränkende Vorstellung in der PromO in irgendeiner Weise zum \nAusdruck käme. Das ist nicht der Fall. Auch der Beklagte hat in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat zur Stützung der von ihm vertretenen - verneinenden - \nAuffassung nichts substantiierend dargelegt. \n\n61\n\nDadurch, daß hier eine Entscheidung nach § 4 Abs. 3 PromO nicht getroffen, \nsondern ohne Hinzuziehung eines weiteren Gutachters der Stichentscheid der \nVorsitzenden der Promotionskommission herbeigeführt worden ist, ist somit über die \nAnnahme der Dissertation unter Verstoß gegen die Vorgaben der \nPromotionsordnung verfahrensfehlerhaft entschieden worden. \n\n62\n\nDer Beklagte muß deshalb eine erneute Entscheidung der Kommission über die \nAnnahme der Dissertation herbeiführen, nachdem er durch den \nPromotionsausschuss (§ 3 Nr. 6 PromO) zunächst einen dritten Gutachter bestellt \nhat.\n\n63\n\nIII. Für die Einholung eines dritten Gutachtens muß hier ein auswärtiger Gutachter \ngewählt werden.\n\n64\n\n§ 4 Abs. 3 PromO spricht von einem \"dritte[n] - auswärtige[n] - Professor\", der in \nbegründeten Fällen zuzuziehen sei. Ob diese Vorschrift dahin zu verstehen ist, daß \nder dritte Gutachter zwingend ein auswärtiger sein muß, oder dahin, daß es auch ein \nauswärtiger sein kann, bedarf keiner Klärung. Selbst wenn man sie nur als Kann-\nBestimmung auslegt, muß hier der dritte Gutachter zwingend ein auswärtiger sein, \nweil bei Hinzuziehung eines dem Fachbereich angehörigen Gutachters die konkrete \nGefahr einer von sachfremden Erwägungen getragenen Bewertung besteht, die nur \ndurch einen auswärtigen weiteren Gutachter ausgeschaltet werden kann.\n\n65\n\nDie Gefahr einer von sachfremden Erwägungen beeinflußten Bewertung der \nDissertation des Klägers ist deshalb gegeben, weil der bisherige Vorgang deutlich \nzeigt, daß über die sachlichen Auseinandersetzungen hinaus die Behandlung der \nDissertation des Klägers starke persönliche Spannungen zwischen den \nHochschullehrern des Fachbereichs ausgelöst oder jedenfalls sichtbar gemacht hat. \nDies läßt sich zum einen an der Behauptung der Gutachter feststellen, der Ansatz \ndes Klägers sei von Professor A. \"ohne Position und unter Niveau böswillig \nmißverstanden\" worden, worin nicht nur ein persönlicher Angriff gegen die \nwissenschaftliche Integrität von Prof. A. liegt, sondern auch ein Angriff auf die drei \nweiteren Hochschullehrer des Fachbereichs, die sich diesem \"böswilligen\" \nMißverständnis angeschlossen haben. Diese Spannungen zeigen sich weiter in der \nArt, in der die Angelegenheit auch innerhalb der Promotionskommission abgewickelt \nworden ist: Gegenprotokolle der Gutachter zu den Sitzungsprotokollen der \nVorsitzenden, Verweigerung der Abstimmung, Weigerung der Gutachter, der \nVorsitzenden Rechtsauskünfte vorzulegen, und Drohung der Gutachter mit Klage. \nNimmt man die Vorgeschichte des Verfahrens hinzu, wie sie in dem handschriftlichen \nVermerk des Vorsitzenden des Promotionsausschusses für dessen Sitzung vom \n22. Februar 1996 niedergelegt ist, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, daß \neine weitere Begutachtung durch ein Mitglied des Fachbereiches mit der konkreten \nGefahr verbunden ist, daß sich sachfremde Einflüsse bei der Begutachtung geltend \nmachen.\n\n66\n\nEine sachgerechte Auswahl des dritten Gutachters verlangt deshalb hier \nzwingend einen auswärtigen dritten Gutachter.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 108 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n68\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n69\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n70\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n71\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 63 09, \n48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. \nDie Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.\n\n72\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n73\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muß sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-30/14-a-1946-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-30/14-a-1946-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298106","retrieved":"2026-07-09 03:21:38.079188+00:00"}}