{"status":"available","doknr":"OLD298107","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0430.12D.A2342.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-30","aktenzeichen":"12D A 2342/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben. \n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Dienstherrn auferlegt. \n\n1\n\n r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\n1. Die am 1. Oktober 1942 in X. geborene Beamtin schloss die \nSchulausbildung im Jahr 1960 mit der mittleren Reife ab und arbeitete anschließend \nfür etwas mehr als ein Jahr als Angestellte bei der Deutschen Bundespost im \nFernsprechvermittlungsdienst. Zum 1. August 1961 wurde sie als \nVerwaltungsangestellte beim Finanzamt X. -C. angestellt und am 20. Januar \n1964 als Steueranwärterin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Am \n30. Juli 1965 bestand sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst. Am 30. \nSeptember 1969 wurde ihr im Rang einer Steuerobersekretärin die Eigenschaft einer \nBeamtin auf Lebenszeit verliehen. Im Jahr 1972 wurde sie zur Steuerhauptsekretärin, \nim Jahr 1976 zur Steueramtsinspektorin und im Jahr 1984 zur Steueramtsinspektorin \nmit Zulage befördert. \n\n4\n\nDie Beamtin ist seit 1967 Mitglied des Personalrates beim Finanzamt X. -\nC. und deswegen seit dem Jahr 1980 von ihren dienstlichen Tätigkeiten in vollem \nUmfang freigestellt. Zurzeit ist sie Vorsitzende des Personalrates beim Finanzamt \nX. -C. und Mitglied des Bezirkspersonalrates. \n\n5\n\nIhre 1967 geschlossene Ehe mit dem Musiker I. L. F. H. wurde im \nDezember 1971 geschieden. Seit 1978 ist sie in zweiter Ehe mit dem Zahnarzt, Arzt \nund Filmproduzenten Dr. Dr. S. verheiratet. Ihr 1971 geborener Sohn ist Pilot und \nlebt noch im elterlichen Haus. Ihr Stiefsohn hat die Filmproduktion ihres Ehemannes \nübernommen, der sich aus dem Arbeitsleben zurückgezogen und inzwischen nach \neinem Unfall wegen körperlicher Gebrechen pflegebedürftig und bettlägrig ist. Auch \ndie Beamtin ist zu 50 % schwerbehindert. \n\n6\n\nDie wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin sind gut. Es ist Kapitalvermögen in \nHöhe von ca. 109.000,-- EUR vorhanden. Sie bewohnt ein schuldenfreies \nZweifamilienhaus und ist Eigentümerin eines Ferienhauses in G. . Schulden sind \nnicht vorhanden. \n\n7\n\nDie Beamtin ist bisher mit Ausnahme der Anschuldigung, die Gegenstand dieses \nVerfahrens ist, straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. \n\n8\n\nDer Oberfinanzpräsident E. hat mit Verfügung vom 5. August 1997 das \nförmliche Disziplinarverfahren gegen die Beamtin eingeleitet. Im Rahmen des \nUntersuchungsverfahrens hat sie mit Schriftsätzen ihrer Verteidigung vom \n19. September 1997, 17. Februar 1999 und 2. Juni 1999 Stellung genommen und \nsind ihr Steuerberater H. T. und der Mitarbeiter der Sparkasse X. \nI. I. vernommen worden.\n\n9\n\nMit der am 23. September 1999 bei Gericht eingegangenen \nAnschuldigungsschrift vom Vortage wird der Beamtin zur Last gelegt, \n\n10\n\npflichtwidrig und schuldhaft ihre Dienstpflichten \ndadurch verletzt zu haben, dass sie gemeinschaftlich \nmit ihrem Ehemann in den Jahren 1993 und 1994 \ndurch Abgabe unvollständiger \nEinkommensteuererklärungen folgende \nSteuerbeträge hinterzogen habe:\n\n11\n\nEinkommensteuer 1991 4.664,-- DM \nEinkommensteuer 1992 2.292,-- DM.\n\n12\n\n2. Die Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der Einlassungen der Beamtin \nsowie der im Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 22. März 2000 \naufgeführten, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Schriftstücke \nfolgenden Sachverhalt festgestellt: \n\n13\n\n\"Im Jahre 1990 verkaufte die Beamtin eine ihr gehörende Eigentumswohnung in \nX. -D. zum Preise von 220.000,-- DM. Den Verkaufserlös zahlte sie im \nDezember 1990 auf ein im gleichen Monat eröffnetes Festgeldkonto bei der \nStadtsparkasse X. mit der Kontonummer 75410043 ein. Im Jahre 1991 erzielte \nsie aus dieser Geldanlage Zinsen in Höhe von 18.123,-- DM und im Jahre 1992 \nZinsen in Höhe von 18.942,-- DM.\n\n14\n\nAm 9. November 1992 verabschiedete der Bundestag das Zinsabschlagsgesetz, \ndas zum 1. Januar 1993 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz wurde ein Abschlag auf die \nBesteuerung von Kapitalerträgen in Höhe von 30 % eingeführt, den alle inländischen \nGeldinstitute bei der Auszahlung von Zinserträgen einzubehalten und anonym an die \nFinanzämter abzuführen hatten. Die Abschläge sollten dann später mit der \nfestgesetzten Einkommensteuer verrechnet werden. Da ausländische Geldinstitute \ndiesem Gesetz nicht unterworfen waren, verstärkte sich ab 1992 die Kapitalflucht in \ndas Ausland, insbesondere nach M. .\n\n15\n\nAm 26. November 1992 überwies die Beamtin mittels eines von ihr \nunterzeichneten Überweisungsträgers einen Teilbetrag in Höhe von 200.000,-- DM \nvon dem Festgeldkonto Nr. 75410043 auf das von der Stadtsparkasse X. \nvermittelte Festgeldkonto Nr. 94462405 bei der C. et D. e. de m. in \nM. . Der Zinssatz betrug 7,25%, im gleichen Monat hatte die Beamtin auf dem \nFestgeldkonto bei der Stadtsparkasse X. einen Zinssatz von 7,75 % erzielt. Im \nMai 1993 löste sie die Kapitalanlage in M. auf und erwarb das erwähnte \nFerienhaus in G. .\n\n16\n\nAm 7. Dezember 1990 hatte die Beamtin ein weiteres Festgeldkonto bei der \nStadtsparkasse X. (Kontonummer mit einem Anfangskontostand von \n50.000,-- DM eröffnet. Im Juni 1991 hob sie 10.000,-- DM von diesem Konto ab, am \n24. Mai 1993 ließ sie sich das gesamte Kontoguthaben einschließlich \ngutgeschriebener Zinsen in Höhe von 48.817,57 DM in bar auszahlen. Zusammen \nmit einer weiteren Barauszahlung von ihrem Girokonto in Höhe von 700,-- DM zahlte \nsie sodann 49.500,-- DM bei der Stadtsparkasse X. ein, die wiederum das Geld \nanonym über die Westdeutsche Landesbank nach M. transferierte. Für dieses \nKonto erzielte die Beamtin im Jahre 1991 Zinseinnahmen in Höhe von 3.626,-- DM \nund im Jahre 1992 Zinseinnahmen in Höhe von 3.745,-- DM. Die Zinseinnahmen \nbeider Festgeldkonten hat die Beamtin in den Einkommensteuererklärungen für die \nJahre 1991 und 1992, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann vorzulegen hatte, nicht \nangegeben. Die Einkommensteuererklärungen wurden von dem Steuerberater der \nFamilie, H. T. aus X. -C. , vorausgefüllt und den Eheleuten in einem \nzuvor vereinbarten Termin zur Unterzeichnung vorgelegt. Kontakt zum Steuerberater \nunterhielt der Ehemann der Beamtin, der diesem sämtliche relevanten Informationen \nmitzuteilen hatte. Der Ehemann der Beamtin wusste von den Zinseinkünften aus den \nFestgeldkonten. \n\n17\n\nDie Einnahmen waren in der Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung \nmitzuteilen. Für das Jahr 1991 unterschrieb die Beamtin die Anlage KSO unter dem \n30. Juni 1993 eigenhändig. Für das Jahr 1992 war die Unterschrift unter die Anlage \nKSO nicht mehr vorgesehen, die Beamtin unterschrieb jedoch den Mantelbogen der \nEinkommensteuererklärung für 1992, der am 4. Juli 1994 bei dem Finanzamt X. -\nC. einging. Bei Unterzeichnung war der Beamtin bewusst, dass die Erklärungen \nhinsichtlich der Zinseinnahmen aus den Festgeldkonten bei der Stadtsparkasse \nX. unvollständig waren. Die Beamtin unterließ die Angabe der Zinseinkünfte, um \ndiese nicht versteuern zu müssen. Sie handelte in Absprache mit ihrem \nEhemann.\n\n18\n\nUnter dem 30. September 1996 erklärte der Steuerberater T. für die \nBeamtin und deren Ehemann, dass die Zinsen des Festgeldkontos mit der Nr. \nin den Steuererklärungen für die Jahre 1991 und 1992 nicht erklärt worden seien. Die \naus diesem Konto erzielten Zinseinkünfte wurden in der Selbstanzeige zutreffend \nwiedergegeben. Die Zinseinkünfte aus dem weiteren Festgeldkonto mit der Nr. \n75410068 sind nicht erwähnt, weil die Beamtin davon ausging, dass nach den \nstaatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen bei der Westdeutschen Landesbank den \nErmittlungsbehörden nur das andere Festgeldkonto bekannt werden würde.\n\n19\n\nAuf Grund der Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt X. -C. wurde \ngegen die Beamtin ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X. \neingeleitet, das jedoch hinsichtlich des Kontos Nr. 75410043 wegen Straflosigkeit auf \nGrund der Selbstanzeige nach § 170 StPO eingestellt wurde. Im Rahmen dieses \nVerfahrens ermittelte die Steuerfahndung das zweite Festgeldkonto mit der \nNr. 75410068, das Strafverfahren wegen dieses Kontos wurde nach § 153 StPO \neingestellt.\n\n20\n\nAuf Grund der bekannt gewordenen Zinseinkünfte setzte das Finanzamt X. -\nC. für das Jahr 1991 Mehrsteuern in Höhe von 3.240,-- DM und für das Jahr 1992 \nin Höhe von 2.292,-- DM fest. Hierbei hat es einen Verlustrücktrag aus dem \nVeranlagungszeitraum 1993 berücksichtigt. Wären die Steuern bereits in den \nentsprechenden Einkommensteuererklärungen für 1991 und 1992 enthalten \ngewesen, dann wären auf der Grundlage der Berechnung des Finanzamtes im Jahre \n1991 Mehrsteuern in Höhe von 4.664,-- DM angefallen. Die festgesetzten \nMehrsteuern sind von der Beamtin beglichen worden, die entsprechenden \nSteuerbescheide sind jedoch nicht bestandskräftig, da die Beamtin die \nBesteuerungsgrundlage für verfassungswidrig hält. Die Berechnung der Mehrsteuern \ndurch das Finanzamt ist fehlerhaft gewesen, tatsächlich hätte die Mehrsteuer für das \nJahr 1991 4.718,-- DM und für das Jahr 1992 2.290,-- DM betragen.\n\n21\n\nDie Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Beamtin, ergänzt durch den \nAkteninhalt und die in der Verhandlung mittelbar erhobenen Beweise.\n\n22\n\nDie Beamtin hat den äußeren Hergang des Geschehens zugestanden. Die \nFestgeldkonten mit den entsprechenden Kontobewegungen und Zinseinnahmen \nhabe es gegeben, auch die Anlagen KSO der Steuererklärungen für die Jahre 1991 \nund 1992 seien objektiv falsch, da dort die erzielten Zinseinkünfte nicht erklärt \nworden seien. Die Beamtin bestreitet jedoch, vorsätzlich zum Zwecke der \nSteuerhinterziehung gehandelt zu haben. Ihr Mann bzw. der Steuerberater hätten die \nSteuererklärungen vorbereitet, sie habe lediglich unterschrieben, ohne darauf \ngeachtet zu haben bzw. ohne dass ihr aufgefallen wäre, dass die Angabe der \nZinseinkünfte fehlte. Sie habe in der Selbstanzeige nur das Festgeldkonto Nr. \nnacherklärt, da ihr die Existenz des weiteren Festgeldkontos entfallen sei. Die \nKammer vermochte dieser Einlassung der Beamtin nicht zu folgen, sie ist auf Grund \nder Indizien vielmehr der Überzeugung, dass die Beamtin vorsätzlich Steuern \nhinterziehen wollte.\n\n23\n\nDie Finanzbehörden verfügten in der Vergangenheit praktisch über keine \nMöglichkeiten, die Kapitaleinkünfte der steuerpflichtigen Bürger zu überprüfen, \nsodass die Besteuerung von Kapitaleinkünften nahezu ausschließlich von den \nfreiwilligen Angaben der Steuerpflichtigen abhingen. Wer seine Kapitaleinkünfte nicht \nfreiwillig erklärte, musste bis zum Jahre 1993 nicht befürchten, dass die \nFinanzbehörden auf Grund eigener Recherchen hiervon Kenntnis erlangen würden. \nUm dem abzuhelfen, ist das Zinsabschlagsgesetz erlassen worden, das den \nGeldanlageinstituten auferlegte, einen Abschlag auf die Kapitaleinkünfte an den \nFiskus abzuführen.\n\n24\n\nDiese Besteuerungssituation bis zum Jahre 1993 war nach der Erfahrung des \nGerichts jedem Steuerbürger bekannt, der Kapitaleinkünfte in nennenswertem \nUmfange hatte. Bei einer Finanzbeamtin dürfte dies erst recht der Fall gewesen sein. \nAuch wenn die Beamtin seit gut 10 Jahren (auf den Zeitpunkt der Eröffnung der \nFestgeldkonten bezogen) von ihrer eigentlichen Tätigkeit wegen ihrer Arbeit im \nPersonalrat befreit gewesen sein mag, so war sie doch auf Grund ihrer Ausbildung \nund ihrer früheren Tätigkeit mit den gesetzlichen und praktischen Verhältnissen der \nBesteuerung vertraut. Hierbei handelt es sich um derartig einfaches Basiswissen, \ndass die Einlassung der Beamtin nicht plausibel erscheint, sie habe dies \nvergessen.\n\n25\n\nAuch aus der Entwicklung der Kapitalanlagen kann man folgern, dass die \nBeamtin von der Besteuerungspraxis der Kapitaleinkünfte wusste. Als nämlich zum \nEnde des Jahres 1992 zu befürchten stand, dass Abschläge auf inländische \nKapitaleinkünfte erhoben werden, hat die Beamtin in engem zeitlichem \nZusammenhang mit dem Erlass des Zinsabschlagsgesetzes einen großen Teil ihres \nGuthabens auf dem Festgeldkonto nach M. überwiesen: Das \nZinsabschlagsgesetz wurde am 9. November 1992 erlassen, der Transfer des \nGeldes nach M. erfolgte am 26. November 1992. Einziger Zweck dieser \nTransaktion war die Verkürzung von Steuern, da in M. nur ein Zinssatz von 7,25 \n% erzielt wurde, wo hingegen das Guthaben in Deutschland im November 1992 noch \nmit 7,75 % verzinslich war.\n\n26\n\nDie Einlassung der Beamtin zu dieser Transaktion ist nicht nachvollziehbar, \nunglaubwürdig und zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Auf die Frage, aus \nwelchem Grund sie das Geld nach M. überwiesen habe, antwortete die \nBeamtin, dies sei wegen des Zinsvorteils in M. geschehen. Auf den Vorhalt, \ndass die Zinsen in M. damals niedriger gewesen seien, ließ sich die Beamtin \ndahin ein, sie könne keine andere Erklärung geben, die Entscheidung über die \nM. -Anlage habe ihr Mann getroffen.\n\n27\n\nSelbst wenn man zu Gunsten der Beamtin unterstellt, ihr Mann habe die \nÜberweisung vorbereitet, so ist doch davon auszugehen, dass die Beamtin von \nderen Zweck, der Steuerhinterziehung, wusste. Es war das alleinige Geld der \nBeamtin, das überwiesen wurde, und die Beamtin hat den Überweisungsträger \neigenhändig unterschrieben. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, dass der \nBeamtin nicht klar gewesen sein sollte, mit der Überweisung werde eine \nSteuerhinterziehung vorbereitet. Es entspricht auch nicht dem Persönlichkeitsbild der \nBeamtin, das in der Hauptverhandlung deutlich wurde, blind und ohne Nachfrage \netwas finanziell Erhebliches zu unterschreiben, ohne den Hintergrund zu kennen. In \neiner intakten Ehe, die die Beamtin nach ihrer eigenen Bekundung führte und führt, \nsind derartige Gespräche und Informationen üblich, nicht üblich ist es hingegen, dass \nein Ehepartner den anderen quasi in die Bank zitiert, um eine Unterschrift unter die \nÜberweisung eines erheblichen Geldbetrages zu setzen. Aus der Aussage des \nZeugen I. folgt darüber hinaus, dass die Beamtin nicht nur über ihre Finanzen und \nihr Vermögen informiert war, sie hat ihr Vermögen vielmehr aktiv verwaltet bzw. \nmitverwaltet.\n\n28\n\nNoch aus einem weiteren Grunde ist die Einlassung der Beamtin, sie habe sich \num die Verwaltung der Gelder nicht gekümmert und sei hierüber nicht informiert \ngewesen, nicht glaubhaft. Die Beamtin gab nämlich vor, sich daran erinnern zu \nkönnen, dass der Überweisungsträger, mit dem die Gelder nach M. überwiesen \nwurden, vorausgefüllt war und von ihr nur ohne näheres Hinsehen unterschrieben \nwurde. Wenn sie sich tatsächlich um die finanziellen Belange der Familie und \ninsbesondere die Vermögensverwaltung überhaupt nicht gekümmert hätte, sondern \nalles hingenommen und unterschrieben hätte, was ihr Mann ihr vorgelegt hat, dann \nist es nicht nachvollziehbar, dass sie zu einer einzelnen Überweisung, die Jahre \nzurückliegt, noch konkrete Angaben machen kann. Das menschliche \nErinnerungsvermögen ist in der Regel so ausgestattet, dass nur die Vorgänge \ngespeichert werden und demgemäß auch nur die Vorgänge später auch abgerufen \nwerden können, die für die betreffende Person eine gewisse Bedeutung haben. Das \nwäre nach Einlassung der Beamtin in finanziellen Dingen aber nicht der Fall. Auch \ndie Höhe der überwiesenen Summe kann nach der Einlassung der Beamtin kein \nAnlass zur Erinnerung sein, da sie - so ihre Bekundung - alles Finanzielle ihrem \nMann überlassen hat.\n\n29\n\nZusammenfassend gilt folgendes: Die Überweisung auf ein Luxemburger Konto \nhatte, was sich aus dem niedrigeren Zinssatz in M. , der ganzen Art der \nAbwicklung und dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Zinsabschlagsgesetz ergibt, \nden einzigen Zweck, die Kapitaleinkünfte dem Finanzamt vorzuenthalten und hierfür \nkeine Steuern zu zahlen. Diese Absicht hatte nicht nur der Ehemann der Beamtin, \nsondern auch sie selbst. Ihre andersartige Einlassung war widersprüchlich, kaum \nnachvollziehbar und mit der Lebenswahrscheinlichkeit nicht zu vereinbaren. Die \nBeamtin hat ihre Geldangelegenheiten - jedenfalls großteils - selbst geregelt und den \nÜberweisungsträger eigenhändig unterschrieben.\n\n30\n\nAus der Absicht, die Gelder zum Zwecke der Steuerhinterziehung nach M. \nzu transferieren, kann mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass die \nGelder auch bei der früheren Anlage auf den Festgeldkonten in Deutschland nicht \nversteuert werden sollten, denn in den Jahren 1991 und 1992 bestand auf Grund der \nBesteuerungspraxis kein Anlass für einen Transfer in das Ausland, da das \nZinsabschlagsgesetz noch nicht existierte.\n\n31\n\nWenn aber die Geldanlage nur aus dem einzigen Grund erfolgte, um Steuern \nhinterziehen zu können, dann ist die Einlassung der Beamtin nicht glaubhaft, bei \nUnterschrift unter die Steuererklärungen nicht auf den Eintrag der Zinseinkünfte \ngeachtet zu haben. Bei der Steuererklärung für das Jahr 1991 konnte man eine \nsolche Kenntnis kaum vermeiden, da in diesem Jahr die Anlage KSO gesondert von \nden Steuerpflichtigen zu unterschreiben war und die Anlage derart übersichtlich \ngestaltet ist, dass ein Nichteintrag der Kapitaleinkünfte bei bloß oberflächlicher \nBetrachtung auffallen müsste erst recht einer Finanzbeamtin. Selbst wenn man aber \nzu Gunsten der Beamtin davon ausgehen würde, dass sie tatsächlich nicht \nhingeschaut hätte, dann ist dennoch von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Wie \nausgeführt bestand nämlich schon bei Anlage des Geldes der Wille, Steuern zu \nhinterziehen, sodass die Beamtin bei Unterschrift davon ausgegangen ist, die \nKapitaleinkünfte seien nicht angegeben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die \nBeamtin das Festgeldkonto Nr. am 24. Mai 1993 mit einem erheblichen \nGuthaben von 48.817,57 DM aufgelöst hat, und nur gut einen Monat später, nämlich \nam 30. Juni 1993 bei der Unterschrift unter die Anlage KSO für das Jahr 1991, die \nErklärung der Zinseinnahmen vergessen haben will.\n\n32\n\nDie hinterzogene Steuer ist allerdings geringfügig falsch berechnet worden. Laut \nSteuerbescheid für das Jahr 1991 hatten die Eheleute ein zu versteuerndes \nEinkommen von 23.386,-- DM. Zu diesem Betrag hinzuzurechnen sind die \nKapitaleinkünfte aus den beiden Festgeldkonten in Höhe von 18.123,-- DM bzw. \n3.626,-- DM. Eine negative Berücksichtigung der Werbungskosten von 785,-- DM hat \nzu unterbleiben, da diese nicht plausibel ist. Hiernach errechnet sich ein neues zu \nversteuerndes Einkommen von 45.135,-- DM. Nach der Splitting-Tabelle beträgt die \nSteuer hierfür 7.054,-- DM. Nach Abzug der ursprünglich festgesetzten Steuer von \n2.336,-- DM beträgt der hinterzogene Betrag 4.718,-- DM. Angeschuldigt ist jedoch \nnur eine hinterzogene Steuer von 4.664,-- DM.\n\n33\n\nFür das Jahr 1992 ist zunächst nach dem ursprünglichen Steuerbescheid von \neinem zu versteuernden Einkommen von 12.346,-- DM auszugehen. Hinzuzurechnen \nsind die Zinseinnahmen von 18.942,-- DM bzw. 3.745,-- DM. Auch hier hat aus dem \ngenannten Grund eine negative Berücksichtigung der Werbungskosten von \n785,-- DM zu unterbleiben, sodass sich ein zu versteuerndes Einkommen von \n35.033,-- DM ergibt. Der Splitting-Tabelle ist für ein solches Einkommen eine Steuer \nin Höhe von 4.782,-- DM zu entnehmen, die allerdings nach § 34 EinkommensteuerG \num die Hälfte zu berichtigen ist. Das ergibt eine Steuerpflicht von 2.391,-- DM. \nUrsprünglich war eine Steuerpflicht von 101,-- DM festgesetzt worden, der \nhinterzogene Betrag beträgt also 2.290,-- DM und nicht - wie angeschuldigt - 2.292,-- \nDM.\"\n\n34\n\nDie Disziplinarkammer hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass die Beamtin \nschuldhaft gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß \n§ 57 Satz 3 LBG verstoßen und damit ein Dienstvergehen i.S.v. § 83 Abs. 1 Satz 1 \nLBG begangen habe, und hat auf die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst \nerkannt. \n\n35\n\n3. Die Beamtin hat gegen das am 22. März 2000 verkündete und ihr am 26. April \n2000 zugestellte Urteil am 29. April 2000 Berufung eingelegt, mit der sie eine \nEinstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch, zumindest aber eine mildere \nDisziplinarmaßnahme erstrebt. Sie rügt, dass die Disziplinarkammer nicht ihren \nBeweisanträgen nachgekommen sei, ihren Ehemann, ihren Steuerberater T. , \nden ehemaligen Vorsteher des Finanzamts Q. und den Bankangestellten I. zu \nvernehmen. Sie behauptet, nicht vorsätzlich die Zinseinkünfte verschwiegen zu \nhaben. Sie habe, was ihr Ehemann und ihr Steuerberater bezeugen könnten, \nniemals vom Inhalt der Steuererklärungen Kenntnis genommen. Sie habe sowohl \nihrem Ehemann als auch dem Steuerberater blind vertraut und deswegen ihre \nUnterschrift jeweils blindlings geleistet. Ihr Ehemann habe die Unterlagen für die \nSteuererklärungen zusammengestellt, das Vermögen der Eheleute verwaltet und mit \ndem Steuerberater die Steuererklärungen erstellt. Der Bankangestellte I. könne \nAngaben dazu machen, wer die Unterlagen und Bankbelege der Beamtin zu \nTransaktionen des Geldes nach M. vorbereitet und wer die Initiative für diese \nTransaktionen ihm gegenüber ergriffen habe. Soweit ihr unterstellt werde, die \nSelbstanzeige nicht freiwillig, sondern nur aus Furcht vor der ohnehin \nbevorstehenden Entdeckung abgegeben zu haben, sei dies reine Spekulation.\n\n36\n\nIm Übrigen ist die Beamtin der Auffassung, dass die Informationen zu ihrer \nSelbstanzeige wegen des Steuergeheimnisses nicht an den Dienstherrn hätten \noffenbart werden dürfen und das Verfahren daher einzustellen sei. \n\n37\n\nDie Beamtin beantragt,\n\n38\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das \nVerfahren einzustellen,\nhilfsweise sie von dem Vorwurf eines \nDienstvergehens freizusprechen,\nweiter hilfsweise auf eine mildere \nDisziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem \nDienst zu erkennen.\n\n39\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde erklärt, \n\n40\n\ner stimme einer Einstellung des Verfahrens \ngemäß § 31 Abs. 4 i.V.m. § 75 Abs. 3 Satz 3 und \n§ 87 Abs. 2 Satz 1 DO NRW zu.\n\n41\n\nII.\n\n42\n\nDie zulässige Berufung der Beamtin führt zur Aufhebung des angefochtenen \nUrteils und Einstellung des Verfahrens.\n\n43\n\nNach § 31 Abs. 4 i.V.m. § 75 Abs. 3 Satz 3 und § 87 Abs. 2 Satz 1 DO NRW \nkann der Senat mit Zustimmung des Vertreters der obersten Dienstbehörde das \nDisziplinarverfahren einstellen, wenn er ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach \ndem gesamten Verhalten der Beamtin eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für \nangebracht hält. So liegen die Dinge hier.\n\n44\n\nDie Beamtin hat in den Anlagen \"KSO\" zu den Steuererklärungen für 1991 und \n1992 nicht ihre in diesen Jahren erzielten Zinseinnahmen angegeben. Diese \nFeststellung stellt die Beamtin, was den objektiven Ablauf der Geschehnisse ihres \nHandelns betrifft, nicht in Frage. Auf Grund ihrer in sich schlüssigen und glaubhaften \nErklärungen in der Hauptverhandlung vom 30. April 2002 kann der Beamtin ihre \nBehauptung nicht widerlegt werden, sie habe keine Kenntnis von dem Inhalt der \nAnlagen \"KSO\" gehabt. \n\n45\n\nDie Steuererklärungen waren nicht von der Beamtin selbst ausgefüllt worden, \nsondern jeweils auf Grund der Angaben ihres Ehemannes von ihrem Steuerberater \nvorgefertigt worden. Zwar enthielt die 1991 noch separat zu unterschreibende Anlage \n\"KSO\" nur eine Angabe, nämlich in der Spalte \"zu versteuernde Einnahmen ... \nsteuerpflichtige Person Ehemann\" die Zinseinnahme in Höhe von 1.424,-- DM, \nwährend die daneben befindliche Spalte \"Ehefrau\" leer blieb. Daher hätte für die \nBeamtin nur ein Blick genügt, um feststellen zu können, dass die Erklärung \nunvollständig war. Es lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nfeststellen, dass die Beamtin tatsächlich Kenntnis von dem unvollständigen Ausfüllen \ngenommen hat und dass sie die Nichtangabe gewollt oder auch nur billigend in Kauf \ngenommen hat. Das selbe gilt für die Anlage \"KSO\" zur Steuererklärung für 1992, die \nnicht separat zu unterschreiben war. Bei der Würdigung der Einlassung der Beamtin \nhat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die Beamtin konstant bei ihrer \nAussage geblieben ist, sich selbst niemals um ihre Steuerangelegenheiten \ngekümmert zu haben, auch wenn diese Behauptung teilweise für sie nachteilig war. \nDie Beamtin hat nämlich nicht nur angegeben, sie habe, wie in den Vorjahren auch, \ndie vorgefertigten Steuererklärungen \"blind\" unterschrieben in dem Glauben, diese \nseien vollständig, sondern auch, von der von ihrem Steuerberater in Absprache mit \nihrem Ehemann gefertigten Selbstanzeige erst im Nachhinein erfahren zu haben, als \ndie Erklärung schon abgeschickt gewesen sei. Hat die Beamtin aber, wie sie \nplausibel dargelegt hat, von der Selbstanzeige keine Kenntnis gehabt, dann liegt \nkeine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO vor. Zwar kann die \nSelbstanzeige ein Vertreter in der Erklärung wirksam abgeben, nicht aber ein \nVertreter im Willen. Daher muss ein Vertreter zur Abgabe der Erklärung \nbevollmächtigt sein, was hier nicht gegeben war.\n\n46\n\nVgl. hierzu Senge, in Erbs/Kohlhaas, \nStrafrechtliche Nebengesetze, § 371 AO Rn. 7 \nm.w.N.\n\n47\n\nSichere Anhaltspunkte für die Annahme, die Beamtin habe bei Abgabe der \nSteuererklärungen Kenntnis von der Nichtangabe der Zinseinkünfte gehabt, \nbestehen nicht. Der im Untersuchungsverfahren am 29. September 1997 \nvernommene Steuerberater hat ausgesagt, er wisse nicht, ob die Beamtin die Zahlen \nin der Anlage \"KSO\" wahrgenommen habe. Die Frage, ob die Beamtin im Rahmen \nder Unterschriftsleistung unter die Anlage \"KSO\" nicht erkannt hat, dass ihre eigenen \nZinseinnahmen nicht eingetragen waren, ist als ein Umstand, der allein von ihrer \neigenen Wahrnehmung abhing, einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Auch aus \ndem nachträglichen Verhalten der Beamtin im Zusammenhang mit dem Transfer der \nKonten nach M. ergeben sich keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass die \nBeamtin 1991 und 1992 absichtlich ihre Zinseinnahmen nicht angegeben, also in \nKenntnis oder unter bewusster Inkaufnahme der Unvollständigkeit ihre \nSteuerklärungen unterschrieben hat. \n\n48\n\nEs kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beamtin vorsätzlich in den \nJahren 1991 und 1992 Steuern hinterzogen und damit den Straftatbestand des § 370 \nAO verwirklicht hat. \n\n49\n\nDie Beamtin hat aber grob fahrlässig und damit leichtfertig i.S.d. § 378 AO \ngehandelt. \n\n50\n\nVgl. hierzu Senge in Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § \n378 AO Rn. 6 mit zahlreichen Nachweisen.\n\n51\n\nDenn sie durfte nicht ungeprüft die von ihrem Steuerberater vorgefertigten \nSteuererklärungen unterschreiben. Sie wusste, dass sie Zinserträge hatte, und ihr \nwar bekannt, dass Zinserträge zu versteuern und daher in der Anlage \"KSO\" \nanzugeben sind. Hätte sie ihrer Pflicht genügt, die Angaben in den \nSteuererklärungen zu überprüfen, hätte sie daher die Nichtangabe bemerkt. Sie hat \ndaher leichtfertig ihre Steuern verkürzt und sich damit nach § 378 AO ordnungswidrig \nverhalten.\n\n52\n\nDurch dieses Verhalten hat die Beamtin ihre beamtenrechtliche Pflicht zu \nachtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes gemäß § 57 \nSatz 3 LBG NRW verletzt. Nach der genannten Vorschrift muss das Verhalten eines \nBeamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. \nEin Verstoß gegen diese Pflicht erfüllt dann den Tatbestand eines Dienstvergehens, \nwenn zusätzlich die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 \nSatz 2 LBG NRW gegeben sind. Danach muss die Pflichtverletzung zu einer \nallgemein bedeutsamen Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen in Bezug auf \ndas konkrete Amt des Beamten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums führen, \nund sie muss hierzu nach den Umständen des Einzelfalles auch geeignet sein.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D \n37.99 - , NJW 2001, 1080 = DöV 2001, 80; Urteil \nvom 8. Mai 2001 - XVI VL 20/99, NJW 2001, \n3565.\n\n54\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn das Fehlverhalten einer \nFinanzbeamtin, die wiederholt durch leichtfertiges Verhalten unvollständige Angaben \nhinsichtlich ihrer Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen macht und \ndadurch Einkommensteuer in erheblichem Umfang verkürzt, hat bereits ein solches \nGewicht, dass es geeignet ist, ihr Amt in der in § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW \nvorausgesetzten Weise zu beeinträchtigen.\n\n55\n\nDer Senat hält jedoch nach dem gesamten Verhalten der Beamtin eine \nDisziplinarmaßnahme nicht für angebracht. Dabei ist einmal zu sehen, dass sich der \nVorwurf, die Beamtin habe sich außerhalb des Dienstes der unter Strafe gestellten \nvorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gemacht und damit ein schweres \nWirtschaftsdelikt begangen, nicht aufrecht erhalten lässt. Übrig geblieben ist nur der \nVorwurf, zu sehr den Angaben des Ehemannes und des Steuerberaters vertraut und \ndiese nicht überprüft zu haben. Hinzu kommt, dass die Beamtin bereits dadurch \nerhebliche Belastungen erlitten hat, dass sie wegen des ihr zur Last gelegten \nVerhaltens in der Zeit vom 24. März 2000 bis 19. Dezember 2000, also fast 9 \nMonate, vom Dienst suspendiert war. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die \nBeamtin bislang weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet ist und sie zuvor \njahrzehntelang unbeanstandet ihren Dienst verrichtet hat. Unter diesen besonderen \nUmständen ist daher eine disziplinare Ahndung zur Einwirkung auf die Beamtin nicht \nmehr angezeigt.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 3 DO NRW. \n\n57\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW). \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-30/12d-a-2342-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-30/12d-a-2342-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298107","retrieved":"2026-07-09 03:21:38.175182+00:00"}}