{"status":"available","doknr":"OLD298123","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0429.10B78.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-29","aktenzeichen":"10 B 78/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss \ngeändert.\n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bauarbeiten zur weiteren Errichtung \nund die Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück K. Straße 48, \n40477 D. , bis zur etwaigen Erteilung der beantragten Baugenehmigung \nunverzüglich durch eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung vorläufig \nstillzulegen.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in \nbeiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nsind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert beträgt für das Beschwerdeverfahren 2.500,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist zulässig und begründet. Die vom \nAntragsteller begehrte Regelung ist im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nnotwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies folgt daraus, dass im \nRahmen einer Beurteilung und Abwägung der je nach Ausgang dieses Verfahrens \neintretenden Folgen das Interesse an der begehrten einstweiligen Anordnung das \ngegenläufige Interesse der Beigeladenen an der weiteren Errichtung und \nInbetriebnahme der Mobilfunkanlage überwiegt.\n\n4\n\nEine reine Folgenabwägung ist vorzunehmen, wenn es untunlich ist, die \naufgeworfenen Rechtsfragen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertiefend zu \nbehandeln und die Entscheidung an der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen \nauszurichten,\n\n5\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 \n- 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367 f.\n\n6\n\nSo liegt der Fall hier. Die maßgebliche materielle Rechtsfrage, ob der \nAntragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf bauaufsichtliches \nEinschreiten gegenüber der Beigeladenen hat, hängt davon ab, ob das Bauvorhaben \nNachbarrechte des Antragstellers verletzt. Die Klärung der maßgeblichen \nRechtsfrage wäre mit einer umfangreichen Sachverhaltsermittlung durch den Senat \n- gegebenenfalls mit einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter - verbunden. \nDies ist untunlich, da die Beigeladene zwischenzeitlich eine Baugenehmigung für die \numstrittene Anlage beantragt hat. Es ist nunmehr Aufgabe des Antragsgegners, \nanhand des Bauantrags und der Bauvorlagen die Zulässigkeit des Vorhabens in \neigener Zuständigkeit zu prüfen und darüber zu entscheiden. Ansonsten würde die \nEntscheidung des Senats an die Stelle der Entscheidung des Antragsgegners treten. \nDie Baugenehmigung und die zugehörigen genehmigten Bauvorlagen bieten dann \ndem Verwaltungsgericht eine formalisierte Entscheidungsgrundlage - auch für die \nFeststellung etwaiger Nachbarrechtsverstöße - und tragen dadurch zu einem \neffektiven und zeitnahen Rechtsschutz im Rahmen der §§ 80, 80a VwGO bei. \n\n7\n\nDas Bauvorhaben der Beigeladenen bedarf einer Baugenehmigung. Die \nGenehmigungsbedürftigkeit des Bauvorhabens folgt - worauf bereits der \nBerichterstatter in seiner Verfügung vom 4. März 2002 hingewiesen hat - aus § 63 \nAbs. 1 BauO NRW. § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW führt nicht zur Freistellung der \nMobilfunkanlage von der Baugenehmigungspflicht. Zwar erfüllt die Antennenanlage \nfür sich genommen die Voraussetzungen dieser Vorschrift, sie ist aber dennoch \nbaugenehmigungspflichtig, weil mit ihr gleichzeitig eine Nutzungsänderung des \nGebäudes verbunden ist, auf dem sie errichtet wird. Die neue gewerbliche Nutzung \nwird von der bisherigen genehmigten Nutzung des Gebäudes nicht mit umfasst und \nbedarf deshalb nach § 63 Abs. 1 BauO NRW der Genehmigung.\n\n8\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluss vom \n19. Dezember 2000 - 4 TG 3639/00 -, BRS 63 \nNr. 174; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n26. Oktober 1998 - 8 S 1848/98 -, BRS 62 Nr. 164; \nVG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2001 \n- 16 K 735/01 -, BauR 2002, 299.\n\n9\n\nNichts anderes folgt aus § 65 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW, wonach \nNutzungsänderungen keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn die Errichtung oder \nÄnderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre. Bezugspunkt \ndieser Bestimmung ist die neue Nutzung. Nur dann, wenn eine Anlage mit der neuen \nNutzung im Falle der Neuerrichtung baugenehmigungsfrei wäre, so ist auch die \nNutzungsänderung genehmigungsfrei,\n\n10\n\nvgl. Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO \nNRW, 9. Auflage 1998, § 65 Rn. 59.\n\n11\n\nDanach ist die Nutzungsänderung nicht genehmigungsfrei, denn die \nNeuerrichtung des Gebäudes mit aufstehender Mobilfunkanlage unterläge der \nGenehmigungspflicht nach § 63 Abs. 1 BauO NRW.\n\n12\n\nDie nach alledem vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten der \nBeigeladenen und damit auch des Antragsgegners aus. Es ist dem Antragsteller \nnicht zuzumuten, durch die Errichtung und Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage vor \nvollendete Tatsachen gestellt und u. U. in seinen Nachbarrechten verletzt zu werden. \nDem gegenüber hat die Beigeladene kein vorrangiges berechtigtes Interesse an dem \nungehinderten Fortgang der Bauarbeiten, zumal das Bauvorhaben aus den \ngenannten Gründen ohnehin formell illegal ist und die Beigeladene sich damit bei \neiner Weiterführung der Bauarbeiten vor Erteilung der Baugenehmigung jedenfalls \nobjektiv rechtswidrig verhält.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-29/10-b-78-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-29/10-b-78-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298123","retrieved":"2026-07-09 03:21:39.638454+00:00"}}