{"status":"available","doknr":"OLD298147","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0426.2A5063.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-26","aktenzeichen":"2 A 5063/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils einem Fünftel. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revison wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger zu 1. ist am 4. März 1956 in Q. , Gebiet Kemerowo in der \nRussischen Föderation geboren. Seine Eltern sind der 1927 geborene deutsche \nVolkszugehörige J. X. und die 1930 geborene deutsche Volkszugehörige J. \nX. , geb. H. . Die Eltern des Klägers zu 1. leben seit Juni 1991 in der \nBundesrepublik Deutschland. Die 1960 geborene Klägerin zu 2. ist seine Ehefrau. \nSie ist russische Volkszugehörige. Die Kläger zu 3. bis 5. sind ihre 1983, 1985 und \n1993 geborenen gemeinsamen Kinder.\n\n3\n\nMit einem bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am \n25. April 1991 eingegangenen Antrag beantragten die Kläger zu 1. bis 4. ihre \nAufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1. angegeben, er \nsei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache und jetzige Umgangssprache \nin der Familie sei Deutsch. Zur Sprachbeherrschung ist angekreuzt, er verstehe \nDeutsch. In einer ergänzenden Erklärung vom 6. Januar 1993 gab der Kläger zu 1. \nan, er habe Deutsch im Elternhaus als Kleinkind von seinen Eltern und Großeltern \ngelernt. Er verstehe Deutsch wenig, spreche nur einzelne Wörter und könne Deutsch \nschreiben. In einem 1977 ausgestellten sowjetischen Inlandspass ist für den Kläger \nzu 1. als Nationalität Deutsch eingetragen.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 4. Mai 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt die \nAufnahmeanträge ab. Der Kläger zu 1. sei kein deutscher Volkszugehöriger, weil ihm \nkeine bestätigenden Merkmale, insbesondere nicht die deutsche Sprache, im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (in der bis zum 6. September 2001 geltenden \nFassung) vermittelt worden seien. Hiergegen erhoben die Kläger durch Schriftsatz \nvom 17. Mai 1995 Widerspruch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, \nder Kläger zu 1. spreche ausreichend Deutsch. Er sei in einer rein deutschen Familie \naufgewachsen und habe sich immer zum deutschen Volkstum bekannt. Deswegen \nsei er schon in der Schule verspottet und beschimpft worden. Da er bei seiner \nEinschulung nur mäßig Russisch habe sprechen können, habe ihm sein Lehrer \nverboten, mit seinen Eltern Deutsch zu sprechen. Für den Kläger zu 5. beantragten \ndie Kläger zu 1. und 2. die Einbeziehung in einen ihnen zu erteilenden \nAufnahmebescheid. Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1996, zugestellt am \n20. Mai 1996, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 17. Juni 1996 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie \nvorgetragen: Zur Zeit beherrsche der Kläger zu 1. Deutsch nur wenig, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch mit ihm sei aber immer noch möglich. Bis zu seinem 16. \nLebensjahr habe der Kläger zu 1. in seinem Elternhaus Deutsch in Dialektform \ngesprochen. In der Familie sei fast ausschließlich Deutsch gesprochen worden.\n\n6\n\nWährend des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist der Kläger zu 1. am \n26. September 1996 und nochmals am 9. August 1999 im Generalkonsulat der \nBundesrepublik Deutschland Nowosibirsk angehört worden. Wegen der von ihm \ndabei gemachten Angaben sowie der Ergebnisse der durchgeführten Sprachtests \nwird Bezug genommen auf die Protokolle der Anhörungen.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Mai \n1995 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1996 zu \nverpflichten, dem Kläger zu 1. einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen und die Kläger zu 2. bis 5. in diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen,\n \nhilfsweise, \n \nzum Beweis der Tatsache, dass es dem Kläger an seinem \nWohnort nicht möglich war, die deutsche Sprache zu sprechen, \nwas zu einem Verlust der aktiven Sprachfähigkeit führte, ein \nSachverständigengutachten einzuholen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n12\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr \nKlagebegehren weiter. Es sei zwar zutreffend, dass der Kläger zu 1. heute nicht \nmehr über Sprachkenntnisse verfüge, die es ihm ermöglichten Deutsch in \nkomplizierter Weise als \"Umgangssprache\" zu gebrauchen. Die Bewertung der \nSprachtester, er könne kein einfaches Gespräch in Deutsch führen, entspreche aber \nnicht den Tatsachen. Schon die Protokolle zeigten, dass der Kläger zu 1. die meisten \nihm gestellten Fragen verstanden habe und diese auch in einer korrekten Sprache \nhabe beantworten können. Die gezogenen negativen Schlussfolgerungen seien nicht \nnachvollziehbar.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n4. Mai 1995 und dessen Widerspruchsbescheides vom 14. Mai \n1996 zu verpflichten, dem Kläger zu 1. einen \nAufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen \nund die Kläger zu 2. bis 5. in diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen, \n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Kläger zu 1. sowie die \nKläger zu 3. bis 5. in den Aufnahmebescheid der \nEltern/Großeltern als sonstige Personen einzutragen,\n\n17\n\nferner hilfsweise,\n\n18\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den \nKlägern bis zum 31. Dezember 1992 einen Aufnahmebescheid \nals Aussiedler deutscher Volkszugehörigkeit oder Abkömmlinge \nvon Aussiedlern deutscher Volkszugehörigkeit zu erteilen,\n\n19\n\nsowie ferner hilfsweise,\n\n20\n\nzum Beweis der Tatsache, dass dem Kläger zu 1. die \ndeutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt wurde und er \nauch heute noch dazu in der Lage ist, ein einfaches Gespräch \nzu führen, die Zeugeneinvernahme des Vaters, K. X. , \nF. weg , N. , die der Mutter, J. X. , wohnhaft ebenda, \nund die des Bruders, P. X. , F. weg , N. ,\n\n21\n\nweiter hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass dem \nKläger zu 1. aufgrund der Umstände im Aussiedlungsgebiet die \ndeutsche Sprache nicht besser vermittelt werden konnte, als er \nsie heute noch beherrscht, sowie zum Beweis der Tatsache, \ndass die Sprache grundsätzlich innerfamiliär nicht auf einem \nhöheren als dem vom Kläger zu 1. beherrschten Niveau \nvermittelt werden kann, wenn das Benutzen außerhalb der \nFamilie aufgrund von Diskriminierung und Benachteiligung \nfaktisch verboten ist, die Einholung eines \nSachverständigengutachtens. \n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ungeachtet der Feststellung im \nUrteil des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. sei zweisprachig aufgewachsen und \nDeutsch sei nicht seine bevorzugte Umgangssprache gewesen, könne ihm kein \nAufnahmebescheid erteilt werden, weil er jedenfalls heute nicht in der Lage sei, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Darauf komme es aber jedenfalls nach \nder Neufassung von § 6 Abs. 2 BVFG maßgeblich an.\n\n25\n\nDurch Verfügung des Berichterstatters vom 13. März 2002, den \nProzessbevollmächtigten zugestellt am 15. März 2002, ist den Klägern gemäß § 87 b \nAbs. 2 VwGO aufgegeben worden, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach \nZugang der Verfügung aus ihrer Sicht relevante Tatsachen anzugeben oder \nBeweismittel zu bezeichnen, die über ihr bisheriges Vorbringen hinaus im Rahmen \nvon § 6 Abs. 2 BVFG von Bedeutung sein könnten.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage hat weder mit dem \ngestellten Hauptantrag noch mit den erstmals im Berufungsverfahren gestellten \nHilfsanträgen Erfolg.\n\n29\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide. Rechtsgrundlage für die Erteilung von Aufnahmebescheiden \nsind §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und \nFlüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - \nSpStatG) vom 30. Au-gust 2001, BGBl. I S. 2256. Ein solcher Anspruch besteht aber \nnicht, weil der Kläger zu 1., auf den es insoweit maßgeblich ankommt, nach der \nAufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1. nach \ndem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher \nVolkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 \nBVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im \nZeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches \nGespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1. nicht erfüllt, weil nicht \nfestgestellt werden kann, dass er heute in der Lage ist, zumindest ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen. Bereits im Aufnahmeverfahren ist vom Kläger zu 1. \nangegeben worden, er verstehe Deutsch wenig und spreche nur einzelne Wörter. \nAuch im Klagevefahren ist vorgetragen worden, der Kläger zu 1. beherrsche zur Zeit \nnur wenig Deutsch. Insgesamt deuten diese Angaben, trotz des weiteren allerdings \nnur allgemeinen und nicht näher konkretisierten Vorbringens im Klageverfahren, der \nKläger zu 1. könne heute dennoch ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen, auf \neine eher geringe Sprachkompetenz des Klägers zu 1. im Deutschen hin. Dies ist \nauch bei den im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk \ndurchgeführten Sprachtests deutlich geworden. Nach dem Vermerk des \nSprachtesters, der den ersten Sprachtest 1996 durchgeführt hat, verstand der Kläger \nzu 1. wenig Deutsch und sprach nur einzelne Wörter bis zu einfachen Sätzen. Nach \ndem zweiten 1999 durchgeführten Sprachtest sind die deutschen Sprachkenntnisse \ndes Klägers zu 1. vom Sprachtester dahingehend beurteilt worden, dass eine \nVerständigung mit ihm kaum möglich gewesen sei. Er habe nur einzelne Wörter \nverstanden und gesprochen. Diese Wertungen sind anhand der Protokolle \nnachvollziehbar. Die Protokollierung der Antworten lässt erkennen, dass der Kläger \nzu 1. erhebliche Probleme damit hat, sich in Deutsch auszudrücken. Seine Antworten \nkamen zum Teil sehr zögerlich, vielfach nur in einfachen Wörtern oder kurzen \nSatzfragmenten. Allenfalls ansatzweise hat er einfache Sätze gebildet. Dass der \nKläger zu 1. - und sei es auch nur mit einfachen sprachlichen Mittel - ein Gespräch in \nDialogform unter Verwendung vollständiger Sätze führen kann, ist den Protokollen \nnicht zu entnehmen. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse lassen deshalb eine \npositive Feststellung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht zu.\n\n31\n\nWeitergehende Feststellungen konnten im Berufungsverfahren nicht getroffen \nwerden. Der Kläger zu 1. hat die Möglichkeit, seine Sprachkenntnisse dem Senat \nunmittelbar anschaulich zu machen, nicht wahrgenommen. Vielmehr hat er ohne \nhinreichenden Grund an dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht \nteilgenommen, obwohl in der seinen Prozessbevollmächtigten zugestellten Ladung \nausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Senat von einer persönlichen \nTeilnahme an der mündlichen Verhandlung ausgehe. Die schriftsätzliche Erklärung \nfür sein Fernbleiben überzeugt nicht. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung des \nSenats, dass Klägern in vertriebenenrechtlichen Verfahren das zur Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland notwendige Visum regelmäßig erteilt wird, wenn sie \nrechtzeitig unter Vorlage einer mit dem Zusatz, die persönliche Teilnahme an der \nmündlichen Verhandlung sei ratsam bzw. der Senat gehe von einer persönlichen \nTeilnahme aus, versehenen Ladung bei einer deutschen Auslandsvertretung \nvorsprechen. Es ist im vorliegenden Verfahren schon nicht dargetan, dass der Kläger \nzu 1. sich überhaupt um die Erteilung eines Visums bemüht hat. Die Einlassung der \nProzessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 23. April 2002, es sei dem Kläger zu 1. \naufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich, an der mündlichen \nVerhandlung teilzunehmen, genügt nicht, um das Fernbleiben des Klägers zu 1. \nhinreichend zu entschuldigen. Denn gegebenenfalls kann einem Kläger, der die \nnotwendigen Reisekosten nicht selbst aufbringen kann, ein Vorschuss hierfür \nbewilligt werden. Dies setzt aber voraus, dass die voraussichtlichen Reisekosten \nkonkret und nachvollziehbar dargelegt werden und der Vorschuss rechtzeitig unter \nVorlage der erforderlichen Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse beantragt wird. Daran fehlt es vorliegend. Erstmals mit Schriftsatz vom \n7. März 2002, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 13. März 2002, haben \ndie Prozessbevollmächtigten in Reaktion auf die Ladungsverfügung zur mündlichen \nVerhandlung vom 7. Februar 2002, eingegangen beim Klägervertreter am \n13. Februar 2002, einen Antrag auf Gewährung eines Reisekostenvorschusses in \nHöhe von 700,- EUR gestellt. Zur Begründung ist lediglich ausgeführt, der Kläger zu \n1. müsse, um in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, von seinem Wohnort \nT. mit dem Zug in eine Großstadt, die einen Flughafen habe, reisen. Danach sei \nein Flugticket zu besorgen. Flugtickets mit russischen Gesellschaften kosteten zur \nZeit zwischen 300 und 350 EUR. Darüber hinaus sei damit zu rechnen, dass der \nKläger zu 1. mindestens zwei bis drei Tage, wenn nicht bis zu einer Woche, in \nDeutschland übernachten müsse. Daraus ergäben sich Kosten, die mit mindestens \n700 EUR zu veranschlagen seien. Nachvollziehbare auf den Kläger zu 1. konkret \nbezogene Darlegungen und Belege hierfür waren dem Schriftsatz ebensowenig \nbeigefügt wie eine Erklärung der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse. Durch richterliche Verfügung vom 13. März 2002 sind die \nProzessbevollmächtigten sowohl auf die Notwendigkeit der Vorlage einer solchen \nErklärung hingewiesen worden als auch auf die Erforderlichkeit einer Konkretisierung \nder geltend gemachten Reisekosten. Daraufhin wurde erst mit Schriftsatz vom \n15. April 2002 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nder Kläger vorgelegt; eine Konkretisierung der Höhe der notwendigen Reisekosten \nerfolgte aber auch in diesem Zusammenhang nicht. Von einem Kläger, dem die \nTeilnahme an einer mündlichen Verhandlung wegen fehlender eigener finanzieller \nMittel nicht möglich ist, kann aber im Rahmen seiner prozessualen \nMitwirkungspflichten erwartet werden, dass er sich rechtzeitig um die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und/oder einen eventuellen Reiskostenvorschuss bemüht und \nseine wirtschaftlichen Verhältnisse in der prozessual erforderlichen Form darlegt. \nGelegenheit zu einer rechtzeitigen Beantragung von Prozesskostenhilfe und auch \neines eventuellen Reisekostenvorschusses hat hinreichend bestanden, denn die \nBerufung ist bereits durch Beschluss des Senats vom 12. September 2001 \nzugelassen worden. Wird ein Reisekostenvorschuss erst einen Monat nach Erhalt \nder Ladung beantragt und zudem auf eine nähere konkrete auf den Fall bezogene \nDarlegung bezüglich der Höhe der voraussichtlichen Reisekosten verzichtet und \nwerden die notwendigen Belege, aus denen die Bedürftigkeit der Kläger ersehen \nwerden kann, erst 10 Tage vor der langfristig anberaumten mündlichen Verhandlung \nvorgelegt, kann von einer rechtzeitigen und ausreichenden Mitwirkung der Kläger \nnicht mehr gesprochen werden. Zumal eine nähere Erklärung für die unzureichende \nzeitliche und inhaltliche Behandlung der Angelegenheit im Verfahren nicht \nabgegeben wird. Die fehlende Mitwirkung der Kläger geht im vorliegenden \nZusammenhang insoweit zu ihren Lasten als dadurch eine weitere Aufklärung der \naktuellen Deutschkenntnisse des Klägers zu 1. nicht möglich ist. Unter \nBerücksichtigung des Vorstehenden bestand auch für eine Vertagung des \nRechtsstreits kein Anlass, zumal in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen \nworden ist, dass ein Nichterscheinen gegebenenfalls auch zu ihrem Nachteil \ngewertet werden kann.\n\n32\n\nFür die hilfsweise beantragte Vernehmung des Vaters, der Mutter und des \nBruders des Klägers zu 1. bestand ebenfalls kein Anlass. Zum einen sind die \nBeweisanträge nicht innerhalb der durch Verfügung des Berichterstatters vom \n13. März 2002 gesetzten Frist gestellt worden. Da die Verfügung den \nProzessbevollmächtigten ausweislich des von ihnen unterzeichneten \nEmpfangsbekenntnisses am 15. März 2002 zugestellt worden ist, endete die gemäß \n§ 87 b Abs. 2 VwGO gesetzte Frist von vier Wochen zur Bezeichnung von \nBeweismitteln am 12. April 2002. Der Antrag den Vater zu vernehmen ist aber erst \nmit Schriftsatz vom 15. April 2002 gestellt worden; die weiteren Zeugen sind erst in \nder mündlichen Verhandlung benannt worden. Alle Beweisangebote sind damit \nverspätet. Ihnen hätte auch nicht mehr ohne Verzögerung der Entscheidung des \nRechtsstreits nachgegangen werden können, da die benannten Zeugen im Termin \nzur mündlichen Verhandlung nicht an Gerichtsstelle anwesend waren und ihre \nVernehmung deshalb nur nach einer Vertagung möglich gewesen wäre. Der Senat \nweist deshalb die Beweisangebote als verspätet zurück. Über diese Möglichkeit sind \ndie Kläger in der richterlichen Verfügung vom 13. März 2002 belehrt worden. Zum \nanderen ist den Beweisangeboten nicht zu entnehmen, welche Angaben die Zeugen \naufgrund welcher Umstände zu den unter Beweis gestellten Tatsachen machen \nkönnen. Insoweit handelt es sich auch nicht um ein ordnungsgemäßes \nBeweisangebot. \n\n33\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG liegen nicht vor. Der Senat \ngeht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Vermittlung der deutschen \nSprache in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich möglich war. Nach dieser den \nProzessbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung konnte die deutsche Sprache \nin der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg zumindest in den Familien auch \nin Bereichen ungehindert gesprochen werden, in denen sich nur wenige Angehörige \nder deutschen Volksgruppe aufhielten.\n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember \n1997 - 2 A 4244/94 - (zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG a.F.).\n\n35\n\nDiese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte \nRechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache \nals Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer \nEstland, Lettland und Litauen wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass \nzahlreichen Deutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt \nworden ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten \nmüsste, sind von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Insoweit \nbesteht auch keine Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. \nAuch dem weiteren Hilfsbeweisantrag sind keine auf den konkreten Fall bezogenen \nTatsachenbehauptungen zu entnehmen, die dem Senat Anlass zu einer weiteren \nBeweiserhebung geben könnten.\n\n36\n\nDa der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, scheidet eine Einbeziehung der Kläger zu 2. \nbis 5. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG aus.\n\n37\n\nEin Anspruch der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. auf (nachträgliche) Einbeziehung in \nden den Eltern des Klägers zu 1. erteilten Aufnahmebescheid besteht nicht. Die erst \ndurch das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom \n21. Dezember 1992, BGBl I, 2044, in das Bundesvertriebenengesetz eingefügte \nMöglichkeit der Einbeziehung von Abkömmlingen setzt voraus, dass die \nBezugsperson das Aussiedlungsgebiet nicht bereits vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 \n- 5 B 20.99 -.\n\n39\n\nDie Eltern des Klägers zu 1. leben aber bereits seit 1991 in der Bundesrepublik \nDeutschland.\n\n40\n\nDer hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Die Kläger haben \nschon nicht substantiiert dargelegt, welches rechtlich geschützte Interesse sie an der \nbegehrten Feststellung haben könnten. Soweit sie allgemein vortragen, wegen der \nVerzögerung einer Entscheidung im Verwaltungsverfahren durch die Beklagte \nSchadenersatzansprüche geltend machen zu wollen, begründet dies kein \nFeststellungsinteresse im vorliegenden Zusammenhang, da die Kläger insoweit die \nMöglichkeit gehabt hätten, schon vor Klageerhebung im vorliegenden Verfahren \nunmittelbar vor den für Amtshaftungsansprüche zuständigen Zivilgerichten insoweit \nKlage zu erheben. Auf das vorliegende Klageverfahren kommt es insoweit nicht an, \nweil die Kläger ihre (angeblichen) Schadenersatzansprüche damit begründen, dass \ndie Beklagte über ihren Aufnahmeantrag nicht rechtzeitig auf der Grundlage des bis \nzum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts entschieden habe.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-26/2-a-5063-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-26/2-a-5063-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298147","retrieved":"2026-07-09 03:21:41.777189+00:00"}}