{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0426.2A3358.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"2. Senat","decided":"2002-04-26","aktenzeichen":"2 A 3358/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist am 5. November 1945 in U. in der Russischen Föderation \ngeboren. Ihre Eltern sind der 1914 in N. geborene und 1979 verstorbene deutsche \nVolkszugehörige U. C. und die 1924 geborene russische Volkszugehörige \nL. C. , geb. D. . Ausweislich einer Rehabilitationsbescheinigung vom \n5. Januar 1993 hat der Vater von Januar 1942 bis Mai 1947 in der Trudarmee \nZwangsarbeit geleistet. Danach stand er noch bis Januar 1956 unter \nKommandanturbewachung.\n\nAm 14. Januar 1992 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme als Aussiedler. Im \nAufnahmeantrag ist angegeben, sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre \nMuttersprache sei Deutsch, ihre jetzige Umgangssprache in der Familie sei \nRussisch-Deutsch. Zur Sprachbeherrschung ist angegeben, sie verstehe, spreche \nund schreibe Deutsch. Im Rahmen ergänzender Angaben zum Aufnahmeantrag \nerklärte sie, ab der Geburt im Elternhaus mit dem Vater Deutsch gesprochen zu \nhaben. Im Familienkreis spreche sie selten Deutsch, häufig Russisch. Sie verstehe \nDeutsch wenig, spreche aber in für ein einfaches Gespräch ausreichender Weise \nDeutsch. Sie könne auch Deutsch schreiben. In einem 1991 ausgestellten \nsowjetischen Inlandspass ist die Klägerin mit russischer Nationalität geführt. In einem \n1993 neu ausgestellten Inlandspass ist dagegen als Nationalität \"Deutsche\" \neingetragen. Nach einem von der Klägerin vorgelegten Beschluss des Gerichts des \nStadtbezirks L. in U. vom 10. Dezember 1992 wurde die dortige \nPassabteilung verpflichtet, die Nationalität der Klägerin von \"Russin\" in \"Deutsche\" zu \nändern, weil die Ablehnung des Änderungsantrages der Klägerin unrechtmäßig \ngewesen sei.\n\nDurch Bescheid vom 10. Juni 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag ab. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (in der \nbis zum 6. September 2001 geltenden Fassung) seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe \nsich nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Hiergegen erhob die Klägerin \nmit Schreiben vom 18. Juli 1993 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im \nWesentlichen aus: Als ihr Vater von N. nach Kasachstan verbannt worden sei, \nhabe im Arbeitslager von der Pflege der deutschen Sprache nicht die Rede sein \nkönnen. Später, nach Stalins Tod, hätte die Familie in einem russischen Milieu gelebt \nund sei gezwungen gewesen, nur Russisch zu sprechen. Solange der Vater gelebt \nhabe, hätten sie deutsche Kultur und Bräuche gepflegt. Die 1974 vorgenommene \nEintragung im Pass sei notgezwungen gewesen, um normal arbeiten und existieren \nzu können. Ergänzend legte die Klägerin einen handschriftlich verfassten Lebenslauf \nvor. Durch Widerspruchsbescheid vom 22. September 1993 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück.\n\nDie Klägerin hat am 15. Dezember 1993 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nim Wesentlichen ausgeführt: Sie sei in einem Lager aufgewachsen, das \nausschließlich von verbannten Deutschen bewohnt worden sei. Auch nach \nBeendigung der Kommandantur habe die Familie zunächst weiter in dem Lager \nleben müssen, weil sie keine Mittel gehabt habe, aus dem Lage auszuziehen und \nvon den russischen Behörden keine Unterstützung gewährt worden sei. Die ihr in der \nFamilie vermittelten Sprachkenntnisse seien ausreichend, um sie als deutsche \nVolkszugehörige anzusehen. Sie verstehe und spreche Deutsch in ausreichendem \nMaß. Eine weitergehende Vermittlung sei aufgrund der Lebensumstände unmöglich \ngewesen. Sie habe sich auch immer dem deutschen Volkstum zugehörig gefühlt. \nEine frühere Änderung ihres Inlandspasses sei nicht möglich gewesen. Sie habe sich \ndarum zwar wiederholt bemüht, eine Änderung des Nationalitäteneintrags sei aber \nvon den russischen Behörden abgelehnt worden.\n\nWährend des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist die Klägerin am 21. Ja-\nnuar 1999 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland T. angehört \nworden. Wegen der von ihr dabei gemachten Angaben und des Ergebnisses des \ndurchgeführten Sprachtests wird Bezug genommen auf das Protokoll der \nAnhörung.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni \n1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n22. September 1993 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\nhilfsweise,\n\nzum Beweis der Tatsache, dass es der Klägerin nicht \nmöglich war, die Sprache besser zu lernen, wie es sich aus \ndem Sprachtest ergibt, ein sprachpsychologisches \nSachverständigengutachten einzuholen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass sich die Klägerin nicht wirksam \nzum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Änderung des Nationalitäteneintrags in \nihrem Inlandspass sei ihren eigenen Angaben zufolge zielgerichtet im Hinblick auf die \nbeabsichtigte Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Auch lasse \nsich eine hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache nicht feststellen, denn die \nKlägerin habe selbst angegeben, dass sie Deutsch wenig verstehe.\n\nDurch Urteil vom 28. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr \nKlagebegehren weiter. Sie betont, ihr sei die deutsche Sprache innerfamiliär so \nvermittelt worden, wie das aufgrund ihres Alters und der Tatsache, dass sie von 1945 \nbis 1956 unter Kommandantur habe leben und ihre Eltern Zwangsarbeit hätten \nleisten müssen, möglich gewesen sei. Trotz dieser schwierigen Bedingungen sei sie \nauch heute noch in der Lage, ganze Sätze zu sprechen und Fragen, die in einem \nverständlichen Deutsch gestellt würden, zu beantworten. Dies komme auch in dem \nProtokoll des Sprachtests zum Ausdruck. Die Wertung des Sprachtesters, eine \nVerständigung sei mit ihr kaum möglich gewesen, treffe nicht zu. Wollte man die \nvorhandenen Sprachkenntnisse aber als nicht ausreichend im Sinne des § 6 Abs. 2 \nBVFG ansehen, gelte zu ihren Gunsten § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG. Eine weitergehende \nVermittlung der deutschen Sprache hätten die Lebensumstände, unter denen sie \naufgewachsen sei, nicht zugelassen. Soweit in der Rechtsprechung davon \nausgegangen werde, in der ehemaligen Sowjetunion habe die deutsche Sprache \nnach dem zweiten Weltkrieg ungehindert im familiären Bereich gesprochen werden \nkönnen, werde diese Annahme von der einschlägigen Literatur verneint. Die \nFiktionsregelung in ihrer nunmehr geltenden Fassung finde darüber hinaus \nAnwendung, wenn es unmöglich gewesen sei, die aufgrund familiärer Vermittlung \nerworbenen Sprachkenntnisse aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsgebiet \naufrechtzuerhalten. Dies sei bei ihr der Fall, weil ihr Vater 1979 verstorben sei und \ndanach für sie mehr als zwanzig Jahre lang keine Möglichkeit mehr bestanden habe, \ndie deutsche Sprache zu praktizieren. Mit der Eintragung der russischen Nationalität \nin ihren Inlandspass sei kein Bekenntnis zum russischen Volkstum verbunden \ngewesen. Diese Eintragung sei nur auf Druck der Lehrer zustandegekommen.\n\nDie Klägerin beantragt (sinngemäß),\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n10. Juni 1993 und seines Widerspruchsbescheides vom \n22. September 1993 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nder Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Aufnahmebescheides.\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides sind §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \nüber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebe-\nnengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I \nS. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2256. Danach \nwird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch \nnicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin nach der Aufgabe ihres \nWohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedlerin nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur \nsein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember \n1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, \nwenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 \nBVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im \nZeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches \nGespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Es fehlt schon an \neinem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Für die \nBeurteilung der Frage, ob die Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative \ndieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität der Klägerin in \nihren ersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten \nNationalität erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahr 1961 war \ndie Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober \n1953. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war ebenso wie nach der \nRegelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom \n10. September 1940 und in der am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Passverordnung \nvom 28. August 1974 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, \nwelche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen \neinzutragen war, war dort allerdings im Gegensatz zu Nr. 3 Abs. 2 der \nPassverordnung von 1974 nicht ausdrücklich geregelt. Das \nBundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die \nPassverordnung vom 21. Oktober 1953 anders als die Passverordnung des Jahres \n1974 zwar kein ausdrückliches Wahlrecht für Kinder aus volkstumsverschiedenen \nEhen enthielt. In der Praxis sei jedoch ebenso verfahren worden, wie später in der \nPassverordnung 1974 vorgesehen.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\nDiese Tatsachen sind vom Bundesverwaltungsgericht als gerichtskundig \nbezeichnet worden.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C \n10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\nAufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nabgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzung zu beurteilen.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198, zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden \nFassung (a.F.).\n\nIn der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen \nStellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes \nGegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198.\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den \nausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des \nAufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 \nC 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. \n\nNach der Überzeugung des Senates ist die Eintragung der russischen \nNationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin nicht ohne oder gegen deren \nWillen erfolgt. Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senates von den \nsowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen \ninsbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen \neingetragen wurde,\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, und vom 13. April \n2000 - 5 C 14.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93; \nOVG NRW, Urteile vom 3. November 1997 - 2 A \n1651/94 - und vom 26. Januar 1999 - 2 A 296/97 -\n,\n\ngeht der Senat davon aus, dass die Klägerin entsprechend dem üblichen \nVerfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen \nAntrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität \"Russin\" angegeben war.\n\nUm den Senat davon zu überzeugen, dass sie trotz der Eintragung der \nNationalität \"Russin\" in ihren ersten Inlandspass nicht die Eintragung dieser \nNationalität beantragt hat, hätte die Klägerin hinreichend substantiiert darlegen \nmüssen, dass und unter welchen besonderen Umständen die Nationalitätseintragung \nzustande gekommen ist. Daran fehlt es. Der Vortrag der Klägerin dazu ist \nwidersprüchlich und insoweit unschlüssig. In der von ihr persönlich verfassten \nWiderspruchsbegründung wird ausgeführt, dass die Eintragung der Nationalität \n\"notgezwungen\" erfolgt sei, um \"normal arbeiten und existieren zu können\". In dem \nvon der Klägerin vorgelegten von ihr im Zusammenhang mit der Änderung des \nNationalitäteneintrags erwirkten Beschlusses des Gerichts des Stadtbezirks \nL. der Stadt U. ist ausgeführt, die Klägerin sei mit 16 Jahren, als der \nPass ausgestellt worden sei, bei der Wahl der Nationalität nach der ihrer Mutter noch \n\"rechtlich begrenzt\" gewesen. Im Rahmen ihrer Anhörung im Generalkonsulat der \nBundesrepublik Deutschland T. hat sie erklärt, sie habe seinerzeit mit der Familie \nnoch in einem Lager gelebt und sei bei der Ausstellung des Inlandspasses nicht nach \nder Nationalität gefragt worden. Im Klageverfahren ist seitens der \nProzessbevollmächtigten vorgetragen worden, die Eintragung der russischen \nNationalität in den ersten Inlandspass sei auf Druck der Lehrer erfolgt. Diese \nverschiedenen Angaben sind miteinander nicht vereinbar. Eine nachvollziehbare \nErklärung für ihre widersprüchlichen Angaben hat die Klägerin nicht gegeben; auch \nim Berufungsverfahren sind die verschiedenen Erklärungen nebeneinander im Raum \nstehen geblieben.\n\nDas Gegenbekenntnis der Klägerin hat seine rechtliche Ausschlusswirkung nicht \nnachträglich dadurch verloren, dass sie sich durch die von ihr 1993 herbeigeführte \nÄnderung der Nationalität in ihrem Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt \nhat, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nunmehr ausschließt, von einer in früherer Zeit \nabgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung \ndes Gegenbekenntnisses abzurücken. Denn die Einfügung des Wortes \"nur\" in den \nGesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \ndient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der bis zum 6. \nSeptember 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der sogenannten \n\"Revidierung des Gegenbekenntnisses\" bei einem Nachweis der besonderen \nErnsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen \nLippenbekenntnis zukünftig auszuschließen.\n\nVgl. die Begründung des Entwurfes zu Art. 1 \nNr. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. Juni \n2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 -.\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden hat die Klägerin auch deshalb keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil nicht festgestellt werden \nkann, dass sie in der Lage ist, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu \nführen. Bereits in der von ihr abgegebenen ergänzenden Erklärung zum \nAufnahmeantrag vom 15. März 1993 ist angegeben, sie verstehe nur wenig Deutsch. \nZwar ist dort auch erklärt, dass sie Deutsch in einer für ein einfaches Gespräch \nausreichenden Weise spreche. Insgesamt deuten aber schon diese Angaben auf \neine eher geringe Sprachkompetenz der Klägerin im Deutschen hin. Dies ist auch bei \ndem im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland T. durchgeführten \nSprachtest deutlich geworden. Ausweislich des Vermerks des Sprachtesters mußte \njede Frage mehrfach gestellt werden, ehe die Klägerin reagieren konnte. Mehrfach \nvergewisserte sie sich auf Russisch, ob sie die Frage richtig verstanden habe. Ihre \nAntworten kamen sehr zögerlich und mit einzelnen Wörtern. Die Wertung, dass eine \nVerständigung mit der Klägerin kaum möglich war, ist anhand des Protokolls \nnachvollziehbar.\n\nWeitergehende Feststellungen konnten Berufungsverfahren nicht getroffen \nwerden. Die Klägerin hat die Möglichkeit, ihre Sprachkenntnisse dem Senat \nunmittelbar anschaulich zu machen, nicht wahrgenommen. Vielmehr hat sie ohne \nhinreichenden Grund an dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nnicht teilgenommen, obwohl in der ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellten \nLadung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Senat von einer \npersönlichen Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung ausgeht. Die \nschriftsätzliche Erklärung für ihr Fernbleiben überzeugt nicht. Es entspricht der \nallgemeinen Erfahrung des Senats, dass Klägern in vertriebenenrechtlichen \nVerfahren das zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland notwendige Visum \nregelmäßig erteilt wird, wenn sie rechtzeitig unter Vorlage einer mit dem Zusatz, die \npersönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei ratsam bzw. der Senat \ngehe von einer persönlichen Teilnahme aus, versehenen Ladung bei einer \ndeutschen Auslandsvertretung vorsprechen. Es ist im vorliegenden Verfahren schon \nnicht dargetan, dass die Klägerin sich überhaupt um die Erteilung eines Visums \nbemüht hat. Die Einlassung der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 23. April \n2002, es sei der Klägerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und deshalb, \nweil sie keine Verwandte in Deutschland habe, unmöglich, an der mündlichen \nVerhandlung teilzunehmen, überzeugt nicht. Denn gegebenenfalls kann einem \nKläger, der die notwendigen Reisekosten nicht selbst aufbringen kann, ein \nVorschuss hierfür bewilligt werden. Dies setzt aber voraus, dass die \nvoraussichtlichen Reisekosten konkret und nachvollziehbar dargelegt werden und \nder Vorschuss rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Belege über die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt wird. Daran fehlt es \nvorliegend. Denn erstmals mit Schriftsatz vom 18. April 2002 haben die \nProzessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem von ihnen mit Schriftsatz vom \n9. Januar 2002 für das Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag eine \naktuelle Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vorgelegt, obwohl sie bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Januar \n2002 und nochmals im Zusammenhang mit der Ladungsverfügung vom 7. Februar \n2002 aufgefordert worden waren, eine solche Erklärung vorzulegen. Ein \nkonkretisierter Reisekostenvorschuss ist überhaupt nicht beantragt worden. Von \neinem Kläger, dem die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung wegen \nfehlender eigener finanzieller Mittel nicht möglich ist, kann aber im Rahmen seiner \nprozessualen Mitwirkungspflichten erwartet werden, dass er sich rechtzeitig um die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe und einen eventuellen Reisekostenvorschuss \nbemüht und seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der prozessual erforderlichen Form \ndarlegt. Gelegenheit dazu hat im vorliegenden Verfahren hinreichend bestanden, \ndenn die Berufung ist bereits durch Beschluss des Senats vom 15. Februar 2001 \nzugelassen worden. Die fehlende Mitwirkung der Klägerin geht im vorliegenden \nZusammenhang insoweit zu ihren Lasten als dadurch eine weitere Aufklärung ihrer \naktuellen Deutschkenntnisse nicht möglich ist. Unter Berücksichtigung des \nVorstehenden bestand auch für eine Vertagung des Rechtsstreits kein Anlass, zumal \nin der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Nichterscheinen \ngegebenenfalls auch zu ihrem Nachteil gewertet werden kann.\n\nEs spricht vieles dafür, dass die der Klägerin in ihrer Kinder- und Jugendzeit \nvermittelten Kenntnisse der deutschen Sprache nur gering gewesen sein können \nund/oder in der Zeit der späten Kindheit und des Heranwachsens bis zum Zeitpunkt \ndes Erreichens der Selbständigkeit nicht weiter vertieft und verfestigt worden sind, \nund insoweit die Anforderungen, die an die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG zu stellen sind, nicht erfüllt sind, um \nauch heute noch ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG liegen nicht vor. Der Senat \ngeht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Vermittlung der deutschen \nSprache in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich möglich war. Nach dieser den \nProzessbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung konnte die deutsche Sprache \nin der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg zumindest in den Familien auch \nin Bereichen ungehindert gesprochen werden, in denen sich nur wenige Angehörige \nder deutschen Volksgruppe aufhielten.\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember \n1997 - 2 A 4244/94 - (zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG a.F.).\n\nDiese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte \nRechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache \nals Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer \nEstland, Lettland und Litauen wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass \nzahlreichen Deutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt \nworden ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten \nmüsste, sind von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Dass die die \nRechtsprechung tragende Grundannahme unzutreffend sein könnte, ist nicht \nersichtlich. Die entsprechende im Berufungsverfahren von den \nProzessbevollmächtigten aufgestellte Behauptung bleibt allgemein und ist durch \nkeine Quellenangaben oder konkrete Literaturhinweise untermauert. Auch die \npersönlichen Lebensumstände, unter denen die Klägerin aufgewachsen ist, sprechen \nnicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit einer innerfamiliären Vermittlung der \ndeutschen Sprache. Praktisch von Geburt an hat die Klägerin mit ihrem \ndeutschsprechenden Vater zusammengelebt. In ihrem handschriftlichen Lebenslauf \nhat sie selbst ausgeführt, dass sowohl die Kinder als auch die Erwachsenen \nmiteinander Deutsch gesprochen hätten. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum \neine hinreichend innerfamiliäre Vermittlung von Deutschkenntnissen aufgrund der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich gewesen sein soll.\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerseite findet § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG keine \nAnwendung, wenn innerfamiliär vermittelte Sprachkenntnisse im Laufe der Zeit \nverloren gehen. Dafür gibt der Wortlauf der Vorschrift nichts her. Die \nFiktionsvorschrift bezieht sich insoweit eindeutig nur auf die Unmöglichkeit oder \nUnzumutbarkeit einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache wegen der \nVerhältnisse im Aussiedlungsgebiet.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-26/2-a-3358-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-26/2-a-3358-99","retrieved":"2026-10-25 20:22:06.707746+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2002-04-26/2-a-3358-99","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"2. 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