{"status":"available","doknr":"OLD298144","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0426.1A532.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-26","aktenzeichen":"1 A 532/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die befristete Beauftragung des Gesamtschullehrers Studienrat \nL. I. als Fachberater in der Maßnahme \"Feststellung Unterrichtsbedarf\" unter \nAnrechnung von acht Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nSeit dem 1. August 1995 beauftragte der Beteiligte den an der X. -C. -\nGesamtschule in L. tätigen Gesamtschullehrer Studienrat L. I. mit den \nAufgaben eines Fachberaters in der Maßnahme \"Feststellung Unterrichtsbedarf\" \njeweils befristet für die Zeitdauer von einem halben Jahr. Für die Ausübung dieser \nTätigkeit wurde und wird er im Umfang von acht Wochenstunden von seiner \nUnterrichtstätigkeit freigestellt. \n\n4\n\nNachdem der Antragsteller erfahren hatte, dass die Verwaltungsgerichte \nGelsenkirchen und Münster in der Übertragung der Funktion eines Fachberaters bei \nder Schulaufsichtsbehörde eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gesehen \nhatten, machte er gegenüber dem Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich \nder Beauftragung des Studienrats I. mit den Aufgaben als Fachberater geltend. \nDies wies der Beteiligte mit Schreiben vom 9. März 1999 unter Hinweis darauf \nzurück, dass es sich weder um eine (Teil-)Versetzung noch um eine \n(Teil-)Umsetzung handele. \n\n5\n\nAm 31. August 1999 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die Bestellung des \nGesamtschullehrers Studienrat L. I. zum \nFachberater in der Maßnahme \"Feststellung \nUnterrichtsbedarf\" das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers verletzt hat,\n\n7\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Es liege keine \nmitbestimmungspflichtige Umsetzung vor, da die Tätigkeit des Studienrats I. durch \ndie ihm übertragene Aufgabe als Fachberater kein anderes Gepräge erhalten habe. \nAuch seine nunmehr zusätzlich wahrgenommene Aufgabe liege im Rahmen der \nallgemeinen pädagogischen Aufgabenerfüllung. Die Berufung zum Fachberater sei \nmithin nicht mit der Zuweisung eines (weiteren) Dienstpostens verbunden. \n\n8\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 28. Dezember \n1999 zugestellten Beschluss haben diese am 27. Januar 2000 Beschwerde eingelegt \nund diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am \n28. März 2000 begründet. \n\n9\n\nZur Begründung der Beschwerde verweist der Antragsteller auf die Entscheidung \ndes Fachsenats vom 14. März 2001 - 1 A 1539/99.PVL - und trägt ergänzend vor: \nDer Arbeitsplatz des Studienrats I. als Fachberater befinde sich außerhalb der \nSchule im Gebäude der Bezirksregierung. Er unterstütze den dort zuständigen \n\"Koordinierungsfachdezernenten\" der schulfachlichen Abteilung \"Gesamtschule\" \n(Dezernat 43.6) bei der Auswertung aller Schul- und Lehrerdaten, die für die \nFeststellung des Stellenbedarfs der einzelnen Schulen notwendig seien. Diese \nTätigkeit sei verwaltungstechnischer Art und keinesfalls pädagogisch geprägt. Eine \nweitere Aufgabe bestehe darin, anrufende oder persönlich vorsprechende Lehrer in \nBezug auf Versetzungsanträge zu beraten und so den auch hierfür zuständigen \n\"Koordinierungsfachdezernenten\" zu entlasten. Dessen Tätigkeit selbst, zu dessen \nUnterstützung Studienrat I. als Fachberater eingesetzt sei, sei \nverwaltungstechnisch geprägt. Aus diesen Umständen folge, dass die hinzugetretene \nTätigkeit des Studienrats I. mit dessen Tätigkeit im Hauptamt, die pädagogisch \ngeprägt sei, inhaltlich nichts zu tun habe, sie sei vielmehr verwaltungstechnischer Art. \n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.\n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n13\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt im Hinblick auf die \nEntscheidung des Fachsenats vom 14. März 2001 - 1 A 1539/99.PVL - ergänzend \nvor: Die Bezirksregierung sei gemäß § 95 Nr. 2 LPVG NRW eine einheitliche \nDienststelle für Gesamtschullehrer und für die aus diesem Personenkreis bestellten \nFachberater. Es bedürfe daher einer Fiktion i.S.d. § 94 Abs. 1 LPVG NRW, um eine \nMitbestimmungspflichtigkeit zur Bestellung als Fachberater anzunehmen. Diese \nBestimmung könne aber nicht auf die Bestellung von Fachberatern ausgedehnt \nwerden. Bei ihr handele es sich um eine abschließende Aufzählung der Tatbestände, \nfür die trotz personalvertretungsrechtlich gleicher Dienststelle die \nMitbestimmungspflicht gelte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der \nGesetzgeber, der im Schulverwaltungsgesetz ausdrücklich eine Regelung zur \nBestellung von Fachberatern geschaffen habe, diese im \nLandespersonalvertretungsgesetz außer Acht gelassen habe. Es müsse daher \n- auch vor dem Hintergrund einer restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften - \ndavon ausgegangen werden, dass die Bestellung zum Fachberater bewusst nicht in \ndie Mitbestimmungspflicht habe aufgenommen werden sollen, zumal die Bestellung \nzum Fachberater regelmäßig nur bei Einverständnis der betroffenen Lehrkraft erfolge \nund der Schule bzw. den Lehrerkollegen kein Nachteil entstehe, da der durch die \nFachberatertätigkeit entfallende Stundenanteil ersetzt werde.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2001 und 28. \nJanuar 2002 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden \nerklärt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Fachsenat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nentscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 79 Abs. 2 \nSatz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).\n\n19\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde hat in der Sache Erfolg.\n\n20\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n21\n\nDie befristete Beauftragung des Gesamtschullehrers Studienrat L. I. mit \nder Wahrnehmung der Tätigkeit eines Fachberaters in der Maßnahme \"Feststellung \nUnterrichtsbedarf\" unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 6 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift hat \nder Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Abordnung für eine \nDauer von mehr als drei Monaten. Eine Mitbestimmung auf der Grundlage des § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 1. und 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bei \nVersetzung bzw. Umsetzung scheidet demgegenüber aus. \n\n22\n\nDer in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW \nverwandte Begriff der Abordnung entstammt ebenso wie die Begriffe der Versetzung \nund Umsetzung in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 1. und 2. Mitbestimmungstatbestand - \nLPVG NRW der dienstrechtlichen Praxis, an der sich die Auslegung des \nMitbestimmungstatbestands - auch im Zusammenhang mit Arbeitnehmern - zu \norientieren hat.\n\n23\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 3. Juli \n1986 - CL 46/84 -, ZBR 1987, 59 = PersV 1988, 536 \n(Teilabordnung), vom 29. Januar 1999 - 1 A \n2617/97.PVL -, PersR 1999, 311 = PersV 1999, 555 \n(Umsetzung) und vom 27. März 1998 - 1 A 1/96 -, \nPersR 1998, 528 (Teilversetzung); BVerwG, \nBeschluss vom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 -, PersR \n2000, 416 = ZfPR 2000, 293 = ZBR 2001, 102 \n(Umsetzung). \n\n24\n\nEine Abordnung liegt danach vor, wenn einem Beamten vorübergehend ein \nneuer Dienstposten bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen \nDienstherrn unter Beibehaltung seines Amtes im statusrechtlichen Sinne zugewiesen \nwird, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle erhalten bleibt.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1977 - VI C \n154.73 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18, und vom 7. \nJuni 1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303.\n\n26\n\nDer Begriff des Dienstpostens entspricht dem des konkreten Amtes im \nfunktionellen Sinne. Gemeint ist der dem Beamten innerhalb der (anderen) Behörde \nspeziell übertragene Aufgabenkreis. \n\n27\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, \n5. Auflage, Rn. 48 m.w.N.; Leisner, Versetzung und \nAbordnung im Beamtenrecht, ZBR 1989, 193.\n\n28\n\nDem Beamten wird im Rahmen einer Abordnung ein organisationsrechtlich \nabgegrenzter Teil meist fester, laufend zu erfüllender Aufgaben (Dienstposten) bei \neiner anderen Behörde zur hauptamtlichen Wahrnehmung übertragen, die in deren \nsachliche Kompetenz fallen. \n\n29\n\nVon der Versetzung unterscheidet sich die Abordnung dadurch, dass erstere auf \nDauer angelegt ist und sich nicht in der Übertragung eines Dienstpostens bei einer \nanderen Behörde erschöpft, sondern dem Beamten zugleich ein entsprechendes \nAmt im abstrakt-funktionellen Sinne bei der anderen Behörde übertragen wird. \n\n30\n\nVon der ebenfalls mit einem Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes \nverbundenen Umsetzung unterscheidet sich die Abordnung im Wesentlichen \ndadurch, dass letztere mit einem Wechsel der Behörde verbunden ist. Von \nÄnderungen des dem Beamten zugewiesenen Aufgabenbereichs innerhalb \nderselben Behörde unterscheidet sich die Umsetzung wiederum dadurch, dass bei \nihr eine Abberufung von dem bisherigen Dienstposten mit der Zuweisung eines \nanderen Dienstpostens einhergeht. \n\n31\n\nVgl. Beschluss des Fachsenates vom 29. Januar \n1999 - 1 A 2617/97.PVL -, a.a.O. \n\n32\n\nDie Abordnung kann auch als Teilabordnung erfolgen; sie liegt bei einer \nteilweisen (bezogen auf die Arbeitskraft zeitlich begrenzten) Zuweisung zur \nDienstleistung an eine andere Behörde vor. Für sie ist kennzeichnend, dass die \nhauptamtlichen Pflichten auf zwei Behörden aufgeteilt sind.\n\n33\n\nEine solche Teilabordnung liegt hier vor. Mit der Bestellung des Studienrats I. \nzum Fachberater in der Maßnahme \"Feststellung Unterrichtsbedarf\" unter \nGewährung einer dem Aufgabenumfang entsprechenden Reduzierung seiner \nUnterrichtsverpflichtung an der Gesamtschule, der er zuvor ausschließlich \nzugewiesen war, wird diesem begrenzt für jeweils ein halbes Jahr - was das \nEingreifen eines sich aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 1. Mitbestimmungstatbestand - \nLPVG NRW ergebenden Mitbestimmungsrechts bei Versetzung ausschließt - \nteilweise ein anderer Dienstposten, also ein (anderes) konkretes Amt im funktionellen \nSinne, bei einer anderen Behörde übertragen, ohne dass ihm zugleich auch ein \nentsprechendes abstrakt-funktionelles Amt bei dieser Behörde zugewiesen worden \nwäre. Eine bloße Aufgabenänderung innerhalb des gegebenen Dienstpostens liegt \ndemgegenüber nicht vor. \n\n34\n\nMit der Bestellung zum Fachberater auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 SchVG \nist dem Studienrat I. ein Aufgabenkreis aus dem Kompetenzbereich einer anderen \nBehörde übertragen worden, nämlich aus dem Kompetenzbereich der \nBezirksregierung, mit der Folge, dass eine Umsetzung i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 \n- 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW nicht in Betracht kommt.\n\n35\n\nDenn die Bezirksregierung ist im Verhältnis zur Schule, an der ein von einer \nPersonalmaßnahme betroffener Lehrer tätig ist, eine andere Behörde. \n\n36\n\nZwar sind die Bezirksregierung und die Gesamtschulen \npersonalvertretungsrechtlich keine unterschiedlichen Dienststellen. Denn § 91 Nr. 2 \nLPVG NRW bestimmt ausdrücklich, dass Schulen für die im Landesdienst \nbeschäftigten Lehrer nicht Dienststellen im Sinne des Gesetzes sind. Für Lehrkräfte \nan Gesamtschulen ist vielmehr die zuständige Bezirksregierung einheitliche \nDienststelle (§ 91 Nr. 2 LPVG NRW i.V.m. § 2 Nr. 2 der Verordnung über die \nErrichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer \nvom 1. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. \nSeptember 1999 (GV. NRW. S. 542).\n\n37\n\nInfolge des dienstrechtlichen Begriffsinhalts von \nVersetzung/Abordnung/Umsetzung i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 LPVG NRW \nsind indes die in diesem Zusammenhang entscheidenden Begriffe der Behörde und \ndes Behördenwechsels allein an Hand der organisationsrechtlichen und nicht nach \nder personalvertretungsrechtlichen Situation zu bewerten. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 6 P \n6.99 -, a.a.O.; Beschluss des Fachsenats vom 29. \nJanuar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, a.a.O.\n\n39\n\nBehörde in diesem Sinne ist jede organisatorisch verselbständigte \nVerwaltungseinheit, die - mit persönlichen und sachlichen Mitteln ausgestattet - einen \nörtlich und gegenständlich abgrenzbaren Aufgabenbereich versieht. Schulen sind \ndanach regelmäßig als Behörden anzusehen, \n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1983 \n- 6 B 2269/82 -, OVGE 36, 215 f.; Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: \nFebruar 2001, § 28 Rn. 28; \nPlog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, \nBundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2001, § 26 \nRn. 2b; a.A. für Hamburg: OVG Hamburg, Beschluss \nvom 30. Juli 1996 - Bs I 188/96 -, NVwZ-RR 1998, \n54,\n\n41\n\ndie von der Bezirksregierung als mittlerer Landesbehörde zu unterscheiden sind. \n\n42\n\n§ 94 Abs. 1 LPVG NRW, wonach bei Lehrern als Versetzung oder Abordnung im \nSinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 NRW die Versetzung oder Abordnung an \neine Schule oder ein Studienseminar gilt, bietet keinen Anhalt, hiervon abweichend \nbei Lehrern im Rahmen der Tatbestände des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW auf den \npersonalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff abzustellen. § 94 Abs. 1 LPVG \nNRW dient allein der Klarstellung. \n\n43\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. Juli 1986 \n- CL 46/84 -, a.a.O.\n\n44\n\nEs soll ein Mitbestimmungsrecht für die erwähnten Fälle sichergestellt sein. Ein \nVerständnis der Regelung dahingehend, dass damit zugleich andere, nicht \nausdrücklich benannte Sachverhalte, auch wenn sie organisationsrechtlich als \nAbordnung oder Versetzung zu qualifizieren sind, von einer Mitbestimmung nach \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. 6 LPVG NRW durch die Lehrerpersonalvertretung \nausgenommen werden, findet im Gesetz nicht einmal im Ansatz eine Stütze. \n\n45\n\nMit der Beauftragung der Wahrnehmung der Aufgaben als Fachberater ist dem \nStudienrat I. auch ein neuer (weiterer) Dienstposten bei der Bezirksregierung zur \nhauptamtlichen Wahrnehmung zugewiesen worden. \n\n46\n\nAuf der Grundlage des § 14 Abs. 6 SchVG als Fachberater herangezogene \nLehrkräfte nehmen typischerweise Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der \nSchulaufsicht wahr. Die Schulaufsicht bedient sich ihrer im Kern zur eigenen \nAufgabenerfüllung. \n\n47\n\nVgl. Margies/Roeser, SchVG, 3. Auflage, § 14 \nRn. 24. \n\n48\n\nDas wird auch in dem Erlass des Kultusministeriums vom 27. Juli 1992 \n\"Fachberatung in der Schulaufsicht\" (GABl. NRW. I S. 178, BASS 10-32 Nr. 51) - im \nFolgenden: Erlass Fachberatung - deutlich, wenn es dort unter Nr. 1 heißt, dass die \noberen und unteren Schulaufsichtsbehörden Lehrkräften Beratungs- und \nUnterstützungsaufgaben \"aus dem Zuständigkeitsbereich der schulfachlichen \nAufsicht\" übertragen können. Die Fachberaterin und der Fachberater unterliegen bei \nihren Beratungs- und Unterstützungsaufgaben auch den Weisungen der jeweils \nzuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten (Nr. 3.3 des Erlasses \nFachberatung); deren Verantwortlichkeit bleibt unberührt. Damit sind die \nherangezogenen Lehrkräfte in ihrer Arbeit als Fachberater regelmäßig auch nicht \ndem Direktionsrecht der Schulleitung, sondern dem Direktionsrecht innerhalb der \nSchulaufsichtsbehörden, d. h. innerhalb einer anderen Behörde, unterworfen. \n\n49\n\nAuch bei der vorliegend in Rede stehenden Beauftragung mit den Aufgaben als \nFachberater im Rahmen der Maßnahme \"Feststellung Unterrichtsbedarf\" geht es \nausschließlich um die Übertragung von Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der \nschulfachlichen Aufsicht zur Wahrnehmung unter deren Direktionsrecht. Mit der \nBestellung zum Fachberater werden Aufgaben übertragen, die die Bezirksregierung \nals Schulaufsichtsbehörde wahrnimmt. Der Erfüllung dieser Aufgaben dient die \nBeauftragung des Studienrats I. als Fachberater. Im Rahmen dieser Tätigkeit \nnimmt er Aufgaben des \"Koordinierungsfachdezernenten\" wahr bzw. unterstützt \ndiesen bei seinen Tätigkeiten. \n\n50\n\nEs geht auch um einen hauptamtlich wahrzunehmenden Aufgabenkreis und nicht \num die Übernahme einer bloßen Nebentätigkeit. Das stellt schon § 14 Abs. 6 Satz 2 \nSchVG klar, wonach die Fachberater ihre Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamts \nwahrnehmen. Auch im Erlass Fachberatung ist unter Nr. 3.1 bestimmt, dass der \nFachberater die Fachberatertätigkeit als Lehrkraft an einer Schule im Rahmen des \nHauptamtes wahrnimmt. \n\n51\n\nDie gesetzliche Zuordnung der Tätigkeiten der Fachberatung zum Hauptamt \neiner Lehrkraft schließt die Annahme einer (Teil-)Abordnung nicht aus. Die Regelung \ndient der nebentätigkeitsrechtlichen Abgrenzung von hauptamtlich \nwahrzunehmenden Aufgaben zu Nebentätigkeiten. Eine weitergehende - \norganisationsrechtliche - Bedeutung der Norm findet im Gesetz keinen Anhalt. Sie \nverhält sich gerade nicht zu der für die organisationsrechtliche Bestimmung einer \nAbordnung entscheidende Frage, bei welcher Behörde das Hauptamt oder - im Falle \neiner Teilabordnung - Teile desselben auszuüben sind; § 14 Abs. 6 SchVG stellt \norganisationsrechtlich allenfalls klar, dass es bei der Schulaufsicht keine Planstellen \nfür hauptamtliche Fachberater geben soll.\n\n52\n\nVgl. Meyerhoff/Plünder/Schäfer/Hintzen, SchVG \nund SchFG NRW, 2. Auflage, § 14 III 2.a).\n\n53\n\nDas Fehlen einer Planstelle hindert eine Abordnung allerdings nicht. Für diese ist \ngerade kennzeichnend, dass dem abgeordneten Beschäftigten, anders als bei der \nVersetzung, nicht zugleich ein abstrakt-funktionelles Amt zugewiesen und dessen \nPlanstelle regelmäßig bei der verbleibenden Stammdienststelle geführt wird.\n\n54\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n55\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage, ob die Beauftragung \neiner Lehrkraft mit den Aufgaben eines Fachberaters nach § 14 Abs. 6 SchVG unter \nGewährung einer entsprechenden Reduzierung der Pflichtstundenzahl der \nMitbestimmung der Lehrerpersonalvertretung unterliegt, grundsätzliche Bedeutung \nhat.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-26/1-a-532-00-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-26/1-a-532-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298144","retrieved":"2026-07-09 03:21:41.606083+00:00"}}