{"status":"available","doknr":"OLD298142","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0426.12B310.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-26","aktenzeichen":"12 B 310/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwältin S. aus L. hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben im \nBeschwerdeverfahren keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vorgelegt. Ungeachtet dessen hat die Beschwerde auch nicht die \nerforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden \nAusführungen ergibt.\n\n3\n\nII. Die Voraussetzungen des § 123 VwGO für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung bezogen auf die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \neinschließlich der Kosten für die Unterkunft in der W. Str. 436 in L. liegen nicht \nvor.\n\n4\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, kann eine einstweilige \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn der Antragsteller \nauch einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Die einstweilige Anordnung dient \nlediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) \nRechten. Sie darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht \nvorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der \nErlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den \nAntragsteller notwendig ist. Die eine solche Notwendigkeit begründenden Tatsachen \nhaben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nAbs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.\n\n5\n\nDie Antragsteller haben sich zwar - allerdings ohne dies zu belegen - auf eine \nKündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückstandes berufen und damit wohl - \nauch wenn eine Fristlosigkeit der Kündigung nicht angeführt wird - den drohenden \nVerlust der Wohnung geltend machen wollen. Die Antragsteller haben aber nicht \ndargelegt und glaubhaft gemacht, dass mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung \ndieser Verlust abgewendet werden könnte. Darlegungen hierzu waren deshalb \nunerlässlich, weil die (unterstellte) fristlose Kündigung allein durch die Zahlung der \nUnterkunftskosten, die die Antragsteller beanspruchen könnten, nicht unwirksam \nwürde.\n\n6\n\nVgl. zum Erfordernis, drohende \nWohnungslosigkeit abzuwenden OVG NRW, \nBeschluss vom 30. April 2001 - 12 B 1408/00 -.\n\n7\n\nHierzu müsste sich nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Befriedigung oder die von \neiner öffentlichen Stelle erklärte Verpflichtung zur Befriedigung des Vermieters auf \ndie fällige Miete erstrecken. Fällig sind vorliegend die Mieten für November 2001 bis \nApril 2002 (jeweils einschließlich). Da die Antragsteller gemeinsam mit dem \nVerlobten der Antragstellerin zu 1. bzw. Vater des Antragstellers zu 2. die Unterkunft \nbewohnen, könnten ihnen laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in \nHöhe von 2/3 der Gesamtkosten gewährt werden - im Übrigen hätte der Verlobte \nbzw. Vater die rückständigen Unterkunftskosten zu tragen. Die Antragsteller haben \nindes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dieser seinen Kostenanteil zahlte, \nwenn sie selbst Leistungen des Antragsgegners erhielten. Es kann dahingestellt \nbleiben, ob der Verlobte bzw. Vater, wenn ihm die Zahlung der Rückstände aus \neigenen Mitteln nicht möglich wäre, Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 15a BSHG \nbeanspruchen könnte - immerhin wären seine Mietrückstände trotz grundsätzlich \nbestehender Zahlungsfähigkeit entstanden, weshalb die Hilfe nicht gerechtfertigt sein \nkönnte. Die Antragsteller haben nämlich schon die Mittellosigkeit des Verlobten bzw. \nVaters nicht ansatzweise dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Da die Unwirksamkeit \nder Kündigung noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der \nRechtshängigkeit des Räumungsanspruchs herbeigeführt werden kann, diese \nRechtshängigkeit hier jedoch nach wie vor nicht angeführt wird, verbliebe schließlich \nnach Darlegung und Glaubhaftmachung einer eventuell bestehenden Mittellosigkeit \nnoch hinreichend Zeit, den Wohnungsverlust abzuwenden.\n\n8\n\nEinen Anordnungsgrund haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht \nhinsichtlich des übrigen laufenden notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 \nAbs. 1 BSHG. Auch insoweit sind auf der Grundlage des Vorbringens der \nAntragsteller nicht - wie nach den einleitenden Ausführungen erforderlich - ohne den \nbeantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung eintretende unzumutbare Folgen \nzu erkennen. Die aus den Antragstellern und dem Verlobten bzw. Vater bestehende \nEinstandsgemeinschaft (vgl. §§ 122, 11 BSHG) kann für den hier streitbefangenen \nZeitraum vom 3. Dezember 2001 (Eingang des Antrags bei Gericht) bis zum \n30. April 2002 (Ende des Monats, in dem die Beschwerdeentscheidung ergeht) den \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuerkennenden laufenden \nsozialhilferechtlichen Bedarf aus den Mitteln decken, die dem Verlobten bzw. Vater \nzur Verfügung stehen.\n\n9\n\nZu diesen Mitteln gehört auch der Betrag von 600,- DM, der dem Verlobten bzw. \nVater als Erziehungsgeld zufließt. Seiner Berücksichtigung steht im Rahmen der \nFrage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, angesichts der hier \ngegebenen Umstände nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG entgegen, wonach \nErziehungsgeld bei der Frage, ob Sozialhilfe zu gewähren ist, als Einkommen außer \nAnsatz zu bleiben hat.\n\n10\n\nFür die generelle Berücksichtigung des \nErziehungsgeldes im Rahmen des \nAnordnungsgrundes VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 18. Januar 1991 - 6 S 3067/90 -, \nJuris (Leitsatz); OVG NRW, Beschluss vom \n4. April 1991 - 8 B 284/91 -; für eine \nBerücksichtigung im Einzelfall OVG NRW, Beschluss \nvom 16. April 1999 - 24 B 1107/98 -; gegen die \nZumutbarkeit des vorläufigen Einsatzes des \nErziehungsgeldes \nSächsOVG, Beschluss vom 16. Februar 2000 \n- 1 BS 17/00, Juris (Leitsatz); OVG Niedersachsen, \nBeschluss vom 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -, Juris; \nOVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1992 \n- 24 B 1430/92 -.\n\n11\n\nDie Zwecke, die mit der Gewährung von Erziehungsgeld verfolgt werden, sind \nnicht der Art, dass sie nur durch seinen monatlichen Verbrauch verwirklicht werden \nkönnen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 - \n5 C 8.97 -, BVerwGE 105, 199 (202); zu den \nZwecken allgemein auch OVG NRW, Urteil vom \n20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -; FEVS 53, 151 \n(158 f.).\n\n13\n\nIndem in der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht das Erziehungsgeld ohne \nDarlegung einer anderen Verwendungsabsicht bei den Mitteln aufgeführt ist, von \ndenen die Antragsteller nach ihren Angaben bislang den Lebensunterhalt bestreiten, \nist auch nicht anzunehmen, dass das Erziehungsgeld für bestimmte, der mit ihm \nbeabsichtigten Förderung unterliegenden Zwecke \"fest eingeplant\" ist. Ferner ist \njedenfalls gegenwärtig noch nicht zu Grunde zu legen, dass eine Nachzahlung von \nSozialhilfe frühestens dann erfolgen könnte, wenn der gesetzliche \nFörderungszeitraum hinsichtlich des Erziehungsgeldes bereits abgelaufen und mit \nder Nachzahlung seine spezifische Zweckbestimmung verfehlt wäre. Es ist gerade \nerst die Hälfte der Bezugszeit von Erziehungsgeld für den Antragsteller verstrichen. \nDie Antragsteller sind auch nicht etwa jetzt schon auf die Klärung der allein noch \noffen erscheinenden Frage im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren angewiesen. \nSie vermögen sie vielmehr bereits im behördlichen Verfahren herbeizuführen. Es \nliegt an ihnen, den Antragsgegner mit umfassenden Angaben zu ihren \nwirtschaftlichen Verhältnissen zu einer Entscheidung in ihrem Sinne zu veranlassen: \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht \nnachvollziehbar sei, wie der Verlobte bzw. Vater die mit der Haltung eines PKW \nverbundenen Kosten allein aus geliehenen Geldern habe bestreiten können. \nErgeben sich aber für die - hier sogar nahe - Vergangenheit Anhaltspunkte, dass \nweitere, bisher verschwiegene Mittel zur Verfügung standen, vermag der Hinweis, \ndas Fahrzeug sei im Monat der Antragstellung beim Verwaltungsgericht nicht mehr \nauf den Verlobten bzw. Vater zugelassen gewesen, nicht auszuschließen, dass \nweitere Mittel vorhanden waren und dementsprechend noch immer sind. Lediglich \nergänzend ist schließlich der Hinweis angezeigt, dass die Angaben zur Zulassung \ndes Fahrzeugs eine weitere Verwendung durch den Verlobten bzw. Vater nicht \nausschließen, mithin die Frage hierfür vorhandener Mittel weiterhin im Raum \nsteht.\n\n14\n\nDie nicht für die Zahlung seines Unterkunftskostenanteils verwendeten eigenen \nMittel des Verlobten bzw. Vaters beliefen sich im Dezember 2001 auf insgesamt \nzumindest 1.500,- DM (270,- DM Kindergeld, 600,- DM Erziehungsgeld und 630,- DM \nArbeitslohn), im Januar, Februar und März 2002 auf jeweils zumindest 1.530,- DM \n(300,- DM Kindergeld, 600,- DM Erziehungsgeld und 630,- DM Arbeitslohn) und im \nlaufenden Monat auf zumindest 1.110,- DM (300,- DM Kindergeld, 600,- DM \nErziehungsgeld und Arbeitslohn bis zum 10. April 2002, d.h. 1/3 von 630,- DM = \n210,- DM). Dies sind umgerechnet 766,94 EUR, 782,28 EUR bzw. 567,53 EUR. \nDem steht der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuerkennende \nRegelsatzbedarf der Einstandsgemeinschaft von insgesamt 1.089,- DM \n(umgerechnet 556,80 EUR) gegenüber. Da das Verfahren bereits seit 2001 bei dem \nVerwaltungsgericht anhängig ist, werden nachfolgend allein DM-Beträge zur Grunde \ngelegt. \n\n15\n\nAuch wenn der Verlobte bzw. Vater der Antragsteller aus den ihm zufließenden \nGeldbeträgen seinen bei Betrachtung als Haushaltsvorstand anzusetzenden \nRegelsatz von 561,- DM aufbringen könnte, sind gleichwohl nur 80 % dieses \nBetrages bei der Bedarfsberechnung für ihn in Ansatz zu bringen. Die Zurechnung \nvon Einkommen des Verlobten bzw. Vaters der Antragsteller in einem Umfang \nunterhalb des eigenen - nach dem Regelsatz bemessenen - sozialhilferechtlichen \nBedarfs im Rahmen der Prüfung, ob den Antragstellern unzumutbare Folge drohen, \nist in Ansehung der zu den Antragstellern bestehenden Bindungen erlaubt.\n\n16\n\nAnders in einem Fall, in dem der nicht am \nVerfahren beteiligte Ehemann über Sozialhilfemittel \nin einem zur Deckung des eigenen vollen \nRegelsatzbedarfs ausreichendem Umfang verfügte.\nOVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 \n- 16 B 341/01 -.\n\n17\n\nDie Ehe und die eheähnliche Lebensgemeinschaft lassen ein gegenseitiges \nEinstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 \n- 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (264 f.); BVerwG, \nUrteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, \n195 (199) = FEVS 46, 1.\n\n19\n\nDasselbe gilt schon wegen der vergleichbaren emotionalen Bindungen im \nVerhältnis von Eltern zu Kindern, die - wie hier - als \"Familie\" zusammen leben.\n\n20\n\nGenügen die einer solchen Familie zur Verfügung stehenden Mittel \nvorübergehend nicht, den Bedarf insgesamt zu decken, ist zu erwarten, dass sich der \nFamilienangehörige, der ein seinen eigenen Bedarf übersteigendes Einkommen \nerzielt, auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkt, wenn dies den \nübrigen Familienmitgliedern ermöglicht, ebenfalls den unerlässlichen Lebensunterhalt \nbestreiten zu können. Seine Beschränkung ist dabei in einem Umfang von bis zu \n20 % des Regelsatzes zu erwarten, weil es nach der gefestigten Rechtsprechung der \nfrüher für das Sozialhilferecht zuständigen Senate, der sich der beschließende Senat \nangeschlossen hat, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall ausreicht, wenn einem erwachsenen Hilfe \nSuchenden dieser Betrag zur Verfügung steht.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n28. Februar 2001 - 22 B 1771/00 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n22\n\nDer oben genannte Betrag von 1.089,- DM ergibt sich als Summe der dem \nVerlobten entsprechend genügenden 80 % von 561,- DM = 448,80 DM, der für die \nAntragstellerin anzusetzenden 80 % von 449,- DM = 359,20 DM und des \nRegelsatzes für den Antragsteller zu 2. = 281,- DM.\n\n23\n\nIII. Schließlich ist ein Anordnungsgrund auch nicht glaubhaft gemacht, soweit die \nAntragstellerin zu 1. Krankenhilfe nach § 37 BSHG begehrt. Die Antragstellerin hat \nwidersprüchlich vorgetragen, ohne die Widersprüche der erforderlichen plausiblen \nErklärung zuzuführen. Das Gericht vermag weder den Grund noch die Dringlichkeit \nder geltend gemachten Krankenhausbehandlung festzustellen.\n\n24\n\nZum Grund der Behandlung hat die Antragstellerin zu 1. zunächst mit Schriftsatz \nihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2001 vortragen lassen, \nes gebe Komplikationen durch eine Zyste, die alsbald entfernt werden müsse, der \nbehandelnde Arzt wolle die Operation in den nächsten Tagen ausführen. \nDemgegenüber teilte sie mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten \nvom 9. Januar 2002 mit, wegen einer erforderlichen Nachbehandlung nach einer \nAbtreibung werde sie ab dem 18. Januar 2002 für 1 - 2 Wochen stationär im \nKrankenhaus behandelt werden - demnächst sei eine stationäre \nKrankenhausbehandlung wegen der Entfernung einer Zyste erforderlich. Zur \nDringlichkeit legte die Antragstellerin mit dem Schriftsatz des \nProzessbevollmächtigten vom 22. Januar 2002 die Verordnung von \nKrankenhausbehandlung des Arztes Dr. I. vom 21. Januar 2002 mit dem Hinweis \nvor, nunmehr stehe eine stationäre Krankenhausbehandlung im ev. Krankenhaus \nX. bevor - die Bewertung als \"Notfall\" ist in der Verordnung nicht vorgenommen. \nDieselbe Verordnung legte die Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift ihrer \njetzigen Prozessbevollmächtigten vor - nunmehr mit dem Zusatz, es stehe ein \nKrankenhausaufenthalt für die Dauer von mindestens zwei Wochen an; die \nOperation sei mehrfach verschoben worden, müsse nunmehr jedoch kurzfristig \nerfolgen, da ansonsten Leib und Leben schwerwiegend gefährdet seien; die \nAufnahme solle am 12. Februar 2002 in das F. -Krankenhaus, L. , erfolgen. \nUmstände, die die behauptete schwerwiegende Gefährdung bedingten, wurden nicht \nangeführt. Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, der mit dem \n15. Februar 2002 ein Datum trägt, das drei Tage nach dem zuvor behaupteten \nAufnahmetermin liegt, machte die Antragstellerin unter Vorlage einer ärztlichen \nBescheinigung des Herrn Dr. I. vom 29. Januar 2002 nunmehr lediglich geltend, \ndie geplante Operation sei dringend, sie werde ca. 4 Wochen nicht voll \nbelastungsfähig sein.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-26/12-b-310-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-26/12-b-310-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298142","retrieved":"2026-07-09 03:21:41.427335+00:00"}}