{"status":"available","doknr":"OLD298143","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0426.10B43.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-26","aktenzeichen":"10 B 43/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Dezember 2001 wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund \nliegt nicht vor. Aus den dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 \nin Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bei der nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, \nAbs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das \nInteresse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung, \ndenn der Widerspruch der Antragsteller werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. \nDie Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) nachts und \n60 dB(A) tagsüber sei durch die Auflage Nr. 5 b des Änderungsbescheides vom \n9. November 2001 zur Baugenehmigung vom 22. Juni 2001 hinreichend vorgegeben. \nNach dem schalltechnischen Bericht Nr. 25763-1.001 der K. C. E. vom \n26. Oktober 2001 (schalltechnischer Bericht) würden diese Immissionsrichtwerte \nvoraussichtlich nicht überschritten. Das Antragsvorbringen begründet keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts. \n\n4\n\nOb eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten \nverletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung. Jedoch sind nachträgliche Änderungen zu Gunsten des \nBauherrn zu berücksichtigen. Ist das Vorhaben zulässig geworden, so kann der \nNachbar die Aufhebung der Baugenehmigung nicht mehr verlangen,\n\n5\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 \n- 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157; OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 1996 - 7 A 3590/91 -, BRS 58 Nr. 147.\n\n6\n\nDavon ausgehend kann offen bleiben, ob die angefochtene Baugenehmigung \nvom 22. Juni 2001 in ihrer ursprünglichen Fassung Nachbarrechte der Antragsteller \nverletzt hat. Denn jedenfalls in der Fassung des Änderungsbescheides vom \n9. November 2001 - die auch das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zu Grunde \ngelegt hat - ist eine Verletzung dieser Rechte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nnicht gegeben. \n\n7\n\nDie Einwendungen der Antragsteller gegen die Bestimmtheit der Auflage Nr. 5 a \nSatz 1 des Änderungsbescheides vom 9. November 2001, nach der der \nschalltechnische Bericht Bestandteil der Baugenehmigung ist, begründen keine \nernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit den Rechten der \nAntragsteller. \n\n8\n\nAllerdings führt eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachtern nicht zu \neinem eindeutig bestimmbaren und ggf. damit vollstreckungsfähigen \nRegelungsgehalt einer Nebenbestimmung, \n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar \n1996 - 10 B 248/96 -, BRS 58 Nr. 97, und Beschluss \nvom 17. März 1997 - 11 B 152/97 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \nKommentar, Stand: 1. Oktober 2001, § 75 \nRn. 132.\n\n10\n\nDie undifferenzierte Einbeziehung eines schalltechnischen Berichts in eine \nBaugenehmigung führt aber dann nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung, wenn der \nInhalt der Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht auf Grund weiterer \nBestimmungen hinreichend klar ist. Dies ist hier der Fall, weil die Auflagen Nr. 5 a bis \n5 c eindeutige Regelungen bezüglich des von der Anlage ausgehenden zulässigen \nLärms beinhalten. Diese Auflagen dienen dazu, einen Verstoß des Vorhabens gegen \n§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das darin enthaltene Gebot der \nRücksichtnahme zu verhindern. Nach dieser Vorschrift beeinträchtigt ein Vorhaben \nim Außenbereich öffentliche Belange insbesondere dann, wenn das Vorhaben \nschädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Zu solchen schädlichen \nUmwelteinwirkungen können insbesondere Lärmimmissionen gehören, die von \nWindenergieanlagen (WEA) auf benachbarte Wohnhäuser einwirken. Die insoweit \nbestehenden gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit solcher \nLärmimmissionen ergeben sich aber entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht aus \n§ 5 BImSchG, denn eine einzelne WEA ist keine genehmigungsbedürftige Anlage \nnach § 4 BImSchG und unterliegt deshalb auch nicht den in § 5 BImSchG geregelten \nPflichten der Betreiber solcher Anlagen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BImSchG \nbestimmt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch \nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer \nGenehmigung bedürfen. Auf der Basis des § 4 Abs. 3 Satz 3 BImSchG hat die \nBundesregierung die 4. BImSchV erlassen, die - neben der 13. BImSchV \n(Großfeuerungsanlagen VO) - die genehmigungsbedürftigen Anlagen aufführt. Im \nAnhang zu dieser Verordnung werden als genehmigungsbedürftige Anlagen \nWindfarmen ab 3 WEA genannt. Die genehmigte einzelne WEA ist demnach keine \ngenehmigungsbedürftige, sondern eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach \n§ 22 BImSchG. Diese Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu \nbetreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem \nStand der Technik vermeidbar sind. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nLärm für das im Außenbereich gelegene Grundstück der Antragsteller auf die \nImmissionsrichtwerte für Mischgebiete nach der TA Lärm 1998 abzustellen ist, weil \ndie Messung und Bewertung der Lärmbeeinträchtigungen von Windenergieanlagen \nin Anlehnung an deren Regelungen erfolgt,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November \n1999 - 7 B 1040/99 -, vom 3. September 1999 \n- 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360 und vom \n9. September 1998 - 7 B 1591/98 -; OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. März \n1999 - 3 M 85/98 -, BRS 62 Nr. 109.\n\n12\n\nDie Antragsteller überspannen die Anforderungen, die die zuständige Behörde \nzur Sicherstellung der Einhaltung der dementsprechenden Immissionsrichtwerte an \ndas Bauvorhaben zu stellen hat. Nicht einmal § 5 BImSchG verlangt - für den Betrieb \ngenehmigungsbedürftiger Anlagen -, dass jedes nur denkbare Risiko der \nHerbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein muss. \nVielmehr müssen solche Risiken (nur) mit hinreichender, dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nsein, \n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 \n- 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250, 254.\n\n14\n\nEntsprechende Anforderungen gelten im Rahmen des § 22 BImSchG. Zur \nVerhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen darf die zuständige Behörde den \nInhalt einer Baugenehmigung näher bestimmen oder ihr Nebenbestimmungen \nbeifügen, um auf diese Weise die Emissionen und/oder Immissionen einer baulichen \nAnlage zu begrenzen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 \n- 1 C 29.67 -, BVerwGE 31, 15, 18; Urteil vom \n24. Juni 1971 - I C 39.67 -, BVerwGE 38, 209, 211; \nBeschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112/94 -, \nNVwZ 1995, 994, 995; Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, Band I, BImSchG, Stand: Oktober \n2001, § 5 Rn. 101 ff.\n\n16\n\nDiese Grundsätze gelten auch für die Vermeidung von schädlichen \nLärmauswirkungen von Windenergieanlagen. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September \n1999 - 10 B 1283/99 -, a.a.O. (Zulässigkeit eines \nImmissionsrichtwertes).\n\n18\n\nDavon ausgehend hat der Antragsgegner die zulässigen Emissionen durch die \nAuflage Nr. 5 c auf 102,9 dB(A) bzw. die zulässigen Immissionen durch die Auflage \nNr. 5 b auf nachts 45 dB(A) und tags 60 dB(A) begrenzt. Ferner gibt die Auflage 5 c \ndie maßgeblichen Immissionsorte sowie das maßgebliche Messverfahren vor. Auch \ninsoweit konnte der Antragsgegner auf die Regelungen der TA Lärm 1998 Bezug \nnehmen. Dementsprechend liegt der maßgebliche Immissionsort - entsprechend den \nVorgaben unter A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm 1998 - 0,5 m vor geöffnetem, vom \nLärm am stärksten betroffenen Fenster (von zum Aufenthalt bestimmten Räumen), \nnicht aber - wie die Antragsteller meinen - an dem Punkt ihres Grundstücks, der der \nWEA am nächsten liegt. \n\n19\n\nDass die Vorgaben der Baugenehmigung geeignet sind, den erforderlichen \nImmissionsschutz sicherzustellen, wird nicht durch die theoretische Möglichkeit in \nFrage gestellt, dass die WEA abweichend von der Baugenehmigung errichtet oder \nbetrieben wird. Dies gilt umso mehr, als die Beigeladenen durch die Auflage Nr. 5 c \ndes Änderungsbescheides vom 9. November 2001 verpflichtet werden, die \ngenehmigte Betriebsweise in der Steuerung der WEA fest vorzugeben, automatisch \nzu dokumentieren, welcher Betriebszustand eingestellt war, und spätestens drei \nMonate nach Inbetriebnahme der WEA eine dementsprechende Bestätigung des \nAnlagenbetreibers dem Staatlichen Umweltamt Münster vorzulegen. Dass die \nBestätigung des Anlagenbetreibers spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der \nAnlage vorzulegen ist, ändert nichts an der Pflicht der Beigeladenen, bereits zur \nInbetriebnahme die genehmigte Betriebsweise in der Steuerung der Anlage \nvorzugeben und die Einstellung des Betriebszustandes automatisch zu \ndokumentieren. Lediglich der Kontrolle der Einhaltung dieser Pflicht dient die Vorlage \nder Bestätigung des Anlagenbetreibers. Die Unbedenklichkeit einer solchen \nRegelung wird dadurch bestätigt, dass beispielsweise § 67 Abs. 7 Sätze 4 und 5 \nBauO NRW ein vergleichbares Verfahren zur Überprüfung der ausreichenden \nLüftung von geschlossenen Mittelgaragen (100 m² bis 1000 m² Nutzfläche) gesetzlich \nvorschreibt.\n\n20\n\nNach der schalltechnischen Untersuchung ist auch davon auszugehen, dass die \ngeforderten Emissions- und Immissionswerte eingehalten werden können. Dies gilt \nzunächst für die Begrenzung des Schallleistungspegels einschließlich etwaiger \nZuschläge wegen Ton- und Impulshaltigkeit auf 102,9 dB(A). Dieser \nSchallleistungspegel entspricht nach der schalltechnischen Untersuchung dem vom \nHersteller garantierten Schallleistungspegel. Dass die WEA diesen Grenzwert \neinhalten kann, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der schalltechnischen \nUntersuchung von einem immissionsrelevanten Schallleistungspegel von \n105,4 dB(A) ausgegangen wird. Denn dieser Wert beruht auf der Hinzurechnung \neines Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) auf den Schallleistungspegel von \n102,9 dB(A), der nach der schalltechnischen Untersuchung noch über den vom \nArbeitskreis \"Geräusche von Windenergieanlagen\" empfohlenen Sicherheitszuschlag \nvon 2 dB(A) hinausgeht. Nach der schalltechnischen Untersuchung beruht der \nSicherheitszuschlag auf der endlichen Genauigkeit bei der Vermessung einer WEA, \nauf einer Serienstreuung von 1,2 dB(A) und auf der endlichen Genauigkeit des \nBerechnungsverfahrens für die Lärmprognose. Aus dem Sicherheitszuschlag kann \ndeshalb nicht gefolgert werden, der Schallleistungspegel von 102,9 dB(A) könne \nkeinesfalls eingehalten werden. Vielmehr besagt der Sicherheitszuschlag nur, dass \nselbst bei einem tatsächlichen Schallleistungspegel von 105,4 dB(A) - statt zulässiger \n102,9 dB(A) - der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts nicht überschritten wird, \nsondern (nur) der im schalltechnischen Bericht ausgewiesene Wert von 41,6 dB(A) \nam maßgeblichen Immissionsort auf dem Grundstück der Antragsteller erreicht wird. \nDurchgreifende Zweifel an der Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) \nbestehen nach dem Antragsvorbringen ebenfalls nicht. Dass die TA Lärm 1998 nicht \nauf Emissionsquellen in Höhen von bis zu 100 m ausgerichtet sein soll, behaupten \ndie Antragsteller lediglich, legen dies jedoch nicht einmal in der durch § 146 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO gebotenen Weise dar. Die subjektive Einschätzung der Antragsteller, \ndie Anlage sei tatsächlich viel lauter als ursprünglich angenommen und sie hätten \ndeshalb in der Nacht mehrfach keinen Schlaf gefunden, ist ebenfalls nicht geeignet, \ndurchgreifende Zweifel an der Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu begründen. \nSchon an der gebotenen Darlegung fehlt es auch, soweit die Antragsteller geltend \nmachen, es hätten Zuschläge für Messungenauigkeit und Produktionsstreuung \nmangels Messbericht von je 2 dB(A) sowie wegen Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit \nvon je 3 dB(A) erfolgen müssen. Der Messungenauigkeit und der \nProduktionsstreuung haben die Gutachter bereits im Rahmen des von ihnen \ngewählten und substantiiert begründeten Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) \nRechnung getragen, dessen Richtigkeit von den Antragstellern in der Antragsschrift \nschon nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird. Zuschläge für Ton- und \nImpulshaltigkeit haben die Gutachter bei den Ausgangsdaten ihrer Berechnung nicht \nberücksichtigt und stattdessen die Ton- und Impulshaltigkeit im Nahbereich jeweils \nmit 0 dB(A) angesetzt. Nach A.2.5.2 und A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm 1998 ist \nfür die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch informationshaltig ist oder \nImpulse enthält, je nach Auffälligkeit bzw. Stärke ein Zuschlag von 3 oder 6 dB(A) \nanzusetzen. Weshalb ein solcher Zuschlag im vorliegenden Fall vorzunehmen sein \nsoll, legen die Antragsteller in der Antragsschrift nicht dar. Nichts anderes ergibt sich \nunter Berücksichtigung des nach Ablauf der Darlegungsfrist eingegangenen \nSchriftsatzes der Antragsteller vom 4. Februar 2002, wonach ein Nachbar nachts das \nGetriebe der WEA gehört haben soll.\n\n21\n\nEs bestehen auch nach dem Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die von den Antragstellern \nbehaupteten Unfallgefahren durch abgelöste Eisbrocken und herabstürzende \nRotorteile seien angesichts des Abstandes zwischen der WEA und dem Wohnhaus \nder Antragsteller von 355 m zu vernachlässigen. \n\n22\n\nSchließlich ist es auch unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Erschließung \ndes Bauvorhabens nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die angefochtene \nBaugenehmigung Rechte der Antragsteller verletzt. Der Nachbar kann ein \nAbwehrrecht haben, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein \ndurch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge \nFehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach \n§ 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt,\n\n23\n\nBVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 \n- 4 B 45.98 -, BRS 60 Nr. 182; Urteil vom 26. März \n1976 - IV C 7.74 -, BRS 30 Nr. 140.\n\n24\n\nVon einer unzureichenden Erschließung des Bauvorhabens ist aber entgegen \nder Ansicht der Antragsteller nicht auszugehen. Die Anforderungen an die \nausreichende Erschließung richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten, also \nnach den Auswirkungen und Bedürfnissen des jeweiligen Vorhabens, \n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 \n- IV C 53.74 -, BRS 30 Nr. 40.\n\n26\n\nDer vorliegende Fall erfordert keine nähere Beschreibung der Anforderungen, die an \ndie ausreichende Erschließung einer WEA im Außenbereich zu stellen sind. Nach \ndem Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 29. November 2001 (12 C 213/01) in \ndem Klageverfahren der Antragsteller gegen die Beigeladenen wegen Erlasses einer \neinstweiligen Verfügung gegen die Beigeladenen spricht jedenfalls nichts \nÜberwiegendes für die Annahme, es fehle an einer ausreichenden wegemäßigen \nErschließung des Bauvorhabens. Nach diesem Urteil, das u.a. auf das Ergebnis der \namtlichen Grenzuntersuchung vom 10. Oktober 2001 des öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs S. Bezug nimmt, ist der Verbindungsweg zum \nStandort WEA als ausreichend zu bezeichnen, so dass nur in Einzelfällen bei \nFahrfehlern der anliefernden Bauunternehmer von einer Eigentumsbeeinträchtigung \nauszugehen sei, die zudem im Bagatellbereich liege. Die Richtigkeit dieses Urteils \nziehen die Antragsteller in der Antragsschrift nicht substantiiert in Zweifel.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-26/10-b-43-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-26/10-b-43-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298143","retrieved":"2026-07-09 03:21:41.514885+00:00"}}