{"status":"available","doknr":"OLD298176","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0425.8A1530.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"8 A 1530/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 4. März 2002 wird abgelehnt.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die gerügte Abweichung von der in der Antragsschrift bezeichneten \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor. \nEine die Berufung eröffnende Divergenz besteht nur dann, wenn das \nVerwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- \noder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung \nder in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG bezeichneten Gerichte aufgestellten ebensolchen \nRechts- oder Tatsachensatz abweicht. Dies zeigt die Antragsschrift nicht auf. Das \nVerwaltungsgericht hat sich vielmehr die in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten \nGrundsätze, nach denen auch einem substantiierten Beweisantrag nicht \nnachgegangen werden muss, wenn das eigene Verfolgungsvorbringen des \nAsylbewerbers in wesentlichen Punkten unschlüssig oder in nicht auflösbarer Weise \nwidersprüchlich ist, zu Eigen gemacht (vgl. UA S. 10 oben) und hiervon ausgehend \neine Beweiserhebung abgelehnt. Die Antragsschrift versucht demgegenüber lediglich \ndarzulegen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssätze des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig \nangewandt habe. Ein Anwendungsfehler ist indessen keine Divergenz im Sinne des \nBerufungszulassungsrechts. \n\n4\n\n2. Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.\n\n5\n\na) Das Gericht war zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, den Kläger \nin der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner Hinweispflicht gem. § 86 Abs. 3 \nVwGO darauf hinzuweisen, dass es Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines \nVorbringens hat. Ein Asylbewerber ist selbst für die Darlegung seiner Asylgründe \nverantwortlich. Die gerichtliche Aufklärungs- und Hinweispflicht befreit ihn nicht von \nder Obliegenheit, eine in sich stimmige Schilderung seines behaupteten \nVerfolgungsschicksals zu geben.\n\n6\n\nb) Ein zur Zulassung der Berufung führender Gehörsverstoß liegt auch nicht \ndarin, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Beweisanträge des Klägers auf Vernehmung der Zeugen A. und G. \nabgelehnt hat. Es hat sie in der mündlichen Verhandlung allerdings \nprozessordnungswidrig mit der Begründung abgelehnt, dass \"sie für die \nEntscheidungsfindung entbehrlich sind\". Damit hat es der Sache nach zum Ausdruck \ngebracht, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für seine Entscheidung \nunerheblich sind. Gleichwohl hat es in den Entscheidungsgründen seines Urteils das \nVorbringen des Klägers zu seinen Vorfluchtgründen für entscheidungserheblich, aber \nunglaubhaft erachtet. Mit dieser Begründung hat es sich über die aus der Ablehnung \ndes Beweisantrages wegen Unerheblichkeit folgenden Bindung hinweggesetzt und \nder Ablehnung des Beweisantrages nachträglich die Grundlage entzogen.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 \n- 2 BvR 1753/96 -, AuAS 1997, 6. \n\n8\n\nDie fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung wird \ndurch die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils für die Ablehnung \nder Beweiserhebung gegebene Begründung nicht geheilt. Das Gebot der Gewährung \nrechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Beweisanträge i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO \nin der mündlichen Verhandlung mit zutreffender Begründung abzulehnen, damit dem \nAntragsteller Gelegenheit gegeben wird, sich auf die durch die Ablehnung seines \nBeweisantrages geschaffene neue Prozesssituation einzustellen und ggfls. neue \nTatsachen vorzutragen oder neue Anträge zu stellen.\n\n9\n\nTrotz der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen \nVerhandlung bleibt die Gehörsrüge aber ohne Erfolg. Der Kläger hat sie entgegen \nder Bestimmung des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht ausreichend begründet. Die \nordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge erfordert neben Ausführungen zu den \nUmständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die \nDarlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen \nworden wäre; nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann nämlich geprüft \nund entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen \nGehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt \nhätte.\n\n10\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 \n- 2 BvR 1988.92 -, InfAuslR 1993, 300 (302); \nBVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 \n- 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83; Beschluss vom \n2. April 1985 - 3 B 75.82 -, Buchholz 310, § 108 \nVwGO Nr. 165; Beschluss vom 13. Januar 1999 \n- 9 B 90.98 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36 \nm.w.N.\n\n11\n\nDiesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Sie legt nicht dar, dass \ndas angefochtene Urteil auf der im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten \nprozessordnungswidrig begründeten Ablehnung der Beweisanträge beruht.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 4. März 2002 die Ablehnung der \nBeweisanträge damit begründet, dass das Asylvorbringen des Klägers in seinem \nKerngeschehen widersprüchlich sei und dass es deshalb selbst substantiierten \nBeweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen des Klägers nicht habe nachgehen \nmüssen (UA S. 10, oben). Diese Begründung findet im Prozessrecht eine Stütze. \nAuch substanttiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsvorbringen eines \nAsylbewerbers muss nicht nachgegangen werden, wenn die Schilderung, die der \nAsylbewerber von seinem persönlichen Verfolgsschicksal gibt, in wesentlichen \nPunkten unschlüssig oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, \nDVBl. 1994, 1403; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B \n405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379; Beschluss vom 20. Juli 1998 - 9 B \n10.98 -, NVwZ-RR 1999, 208; VGH BW, Urteil vom 17. Juni 1998 - A \n14 S 1178/98 -, NVwZ 1998, 110.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen zahlreiche \nWidersprüche und Steigerungen im Vortrag des Klägers aufgezeigt. Diese betreffen - \njedenfalls was die unterschiedlichen Angaben des Klägers zur Anzahl der angeblich \nerlittenen Verhaftungen, zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Verhaftung, zur Anzahl \nder im Jahre 1998 in seinem Elternhaus durchgeführten Razzien und zur zeitlichen \nEinordnung der anlässlich dieser Razzien erfolgten Tötung seines Hundes anbelangt \n- den Kern des Verfolgungsgeschehens und erreichen die für die Ablehnung eines \nBeweisantrages erforderliche Schwelle der Widersprüchlichkeit.\n\n15\n\nWird eine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig \nbegründete Ablehnung eines Beweisantrages in den schriftlichen Urteilsgründen - \nwie hier - durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ersetzt, ist eine \nGehörsrüge nur schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich \nauf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen \nAblehnungsgründe erklärt hätte, wenn sein in der mündlichen Verhandlung gestellter \nBeweisantrag vorab mit der im Urteil gegebenen Begründung abgelehnt worden \nwäre. Die Bestimmung des § 86 Abs. 2 VwGO soll gewährleisten, dass der \nBeweisantragsteller vor Erlass des Urteils die Meinung des Gerichts über die \nErheblichkeit der von ihm angebotenen Beweise zur Kenntnis erhält, um sein \nweiteres Prozessverhalten darauf einstellen zu können. Danach müssen der \nBeschluss und auch dessen Begründung den Beteiligten in einem Zeitpunkt eröffnet \nwerden, der es ihnen ermöglicht, sich auf die durch die Ablehnung des \nBeweisantrages geschaffene neue Verfahrenslage einzustellen. Gibt aber ein \nBeweisantragsteller nicht an, wie er auf die in den schriftlichen Urteilsgründen \nenthaltenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe reagiert hätte, wären sie \nihm bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung bekannt gewesen, kann nicht \nbeurteilt werden, ob sich die nach § 86 Abs. 2 VwGO verspätete Bekanntgabe der \nprozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe überhaupt auf die Entscheidung \nausgewirkt haben kann.\n\n16\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 9 UZ \n1249/98.A -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom \n13. September 1977 - V CB 68.74 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 \nVwGO Nr. 20 zum Fall der gänzlich fehlenden Entscheidung über \neinen Beweisantrag.\n\n17\n\nDie Antragsschrift lässt nicht erkennen, was der Kläger noch ausgeführt hätte, \nwenn das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Beweisanträge bereits in der \nmündlichen Verhandlung mit der Widersprüchlichkeit des Verfolgungsvorbringens \ndes Klägers begründet hätte. Zu einer ordnungsgemäßen Gehörsrüge in einem Fall \nwie diesem hätte dargelegt werden müssen, mit welchen klarstellenden oder \nkonkretisierenden Angaben die aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen des \nAsylberwerbers hätten ausgeräumt oder doch zumindest relativiert werden können. \nDaran fehlt es hier. Der Kläger setzt sich nicht mit den aufgezeigten Widersprüchen \nin seinem Vortrag im Einzelnen auseinander. Vielmehr behauptet er lediglich \npauschal, er habe sein Verfolgungsgeschehen in seinem Kern gleichbleibend \nvorgetragen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-25/8-a-1530-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-25/8-a-1530-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298176","retrieved":"2026-07-09 03:21:44.342856+00:00"}}