{"status":"available","doknr":"OLD298175","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0425.1A5449.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"1 A 5449/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die mit der Antragsschrift geltend gemachten \nZulassungsgründe einer der Rechtssache zukommenden Bedeutung i.S.v. § 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG (1.) sowie von Verfahrensmängeln i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO - vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts - (2.) \nund i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO - Fehlen der Entscheidungsgründe - (3.) nicht den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt worden sind. \n\n3\n\n1. Die im Rahmen der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage, \n\n4\n\n\"ob die jetzt offensichtlich weiter verfestigte \nkatastrophale humanitäre und menschenrechtliche \nLage in Angola nicht jetzt - im \nErgebnisübereinstimmung mit der europäischen \nNormalität - zur Anerkennung eines generellen \nAbschiebungsschutzes für Angolaner zumindest \nnach § 53 Abs. 6 AuslG in dessen \nverfassungskonformer Auslegung führen muss\", \n\n5\n\nlässt die Antragsschrift einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht hervortreten. \n\n6\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Frage, ob ein Ausländer \nbei seiner Rückkehr nach Angola aufgrund der dortigen allgemeinen Situation einer \nerheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nausgesetzt sein wird, nicht generell bejaht werden kann. Vielmehr bedarf es einer \nvertieften Prüfung der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls, bei der \ninsbesondere das jeweilige Alter des Ausländers, dessen allgemeine Konstitution \nund dessen Gesundheitszustand, die verwandtschaftlichen und persönlichen \nBeziehungen zu in Angola bereits lebenden Personen, die Kenntnisse der örtlichen \nGegebenheiten sowie das Vorhandensein besonderer Qualifikationen zu \nberücksichtigen sind. \n\n7\n\nVgl. Urteile des Senats vom 28. Juni 2000 \n- 1 A 1462/96.A und 1 A 5488/97.A -, vom \n16. August 2000 - 1 A 2793/98.A - und vom \n21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -; Beschluss \ndes Senats vom 9. April 2002 - 1 A 1413/02.A -.\n\n8\n\nEinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf lässt die Antragsschrift \ninsbesondere deshalb nicht erkennen, weil die von dem Kläger benannten \nErkenntnisquellen entweder bereits von der Rechtsprechung des Senats \nberücksichtigt worden sind oder ihnen kein über die bereits vorliegenden \nErkenntnismittel hinausgehender Erkenntniswert entnommen werden kann. \n\n9\n\nSoweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage \nbegründet sieht, \n\n10\n\n\"ob die deutsche Asylrechtsprechung es sich \nweiterhin leisten will, beharrlich gegen die \nvölkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik \nDeutschland aus der Europäischen Konvention zum \nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu \nverstoßen\", \n\n11\n\nwirft die Antragsschrift keine in einem Berufungsverfahren einer grundsätzlichen \nKlärung zuführbare Frage auf. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich lediglich \nauf eine Kritik an dem Auseinanderfallen der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \nzu Art. 3 EMRK sowie an der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auf diesen \nUmstand in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist. \n\n12\n\n2. Auch die Besetzungsrüge hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. \n\n13\n\nSoweit der Kläger insoweit rügt, ausweislich der Regelungen des \nGeschäftsverteilungsplans der 4. und 4a. Kammer des Verwaltungsgerichts für das \nGeschäftsjahr 2000 hätte an Stelle der Richterin am Verwaltungsgericht D. \nRichter am Verwaltungsgericht S. an der Entscheidung mitwirken müssen, \nübersieht er, dass ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden der Kammer vom 21. \nNovember 2000 Richterin am Verwaltungsgericht D. - unter der Beachtung der \ninsoweit maßgeblichen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans - als Vertreterin \ndes Richters am Verwaltungsgericht S. an der Sitzung teilgenommen hat, weil \ndieser sich am Sitzungstag in Erholungsurlaub befand. \n\n14\n\nAuch die im Rahmen der Besetzungsrüge erhobenen Einwände zum Verfahren \nder Verteilung der Angola betreffenden Asylverfahren bei deren Übergang von der \n10a. Kammer auf die 4a. Kammer des Verwaltungsgerichts zum 1. Januar 1999 lässt \neinen Anhalt für eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht \nhervortreten. \n\n15\n\nDies gilt schon deshalb, weil ein etwaiger Fehler bei der Verteilung der Verfahren \nauf die einzelnen Berichterstatter aus dem Jahre 1999 und/oder eine etwaige \nUngenauigkeit des für diese Verteilung maßgeblichen Geschäftsverteilungsplans für \ndas Geschäftsjahr 1999 für die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Frage \nder vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nicht (mehr) relevant ist. Denn der \nwegen des Zeitpunkts der Entscheidung allein maßgebliche \nGeschäftsverteilungsplan der 4. und 4a. Kammer für das Geschäftsjahr 2000 \nbestimmt ausdrücklich, dass die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 den \njeweiligen Dezernaten zugeordneten Verfahren weiterhin in diese fallen. Damit sind \nmögliche Fehler bei der Verteilung der Verfahren in der Zeit vor dem Geschäftsjahr \n2000 unerheblich geworden. Denn mit der Wendung \"den Dezernaten ... \nzugeordneten Verfahren\" sind diejenigen gemeint, die bis zum Ablauf des \n31. Dezember 1999 faktisch in das jeweilige Dezernat gelangt waren. Verfassungs- \noder einfachrechtliche Bedenken gegen eine solche Regelung bestehen nicht. Mit ihr \nwird in sachangemessener Weise sichergestellt, dass die Arbeit im Spruchkörper \ngeordnet, stetig und sinnvoll abläuft, dass also die Rechtsprechungstätigkeit des \nSpruchkörpers reibungslos und effektiv gestaltet wird. Eine derartige Regelung dient \nerkennbar dazu, die Kontinuität in der Bearbeitung der Streitsachen sicherzustellen, \ninsbesondere einen Richterwechsel zu vermeiden.\n\n16\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar \n1999 - 4 A 3619/98.A -, NWVBl. 1999, 268. \n\n17\n\nIm Übrigen ist im Zusammenhang mit der Übernahme der Angola betreffenden \nAsylverfahren von der 10a. Kammer auf die 4a. Kammer des Verwaltungsgerichts \nzum 1. Januar 1999 kein eine Besetzungsrüge begründender Mangel erkennbar. Die \nin dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer für das Geschäftsjahr 1999 \ngetroffenen Regelungen über die Verteilung, die sich an den Endnummern der \nEingangsregister der Kammer orientiert, stellen eine den Anforderungen aus Art. 101 \nAbs. 1 Satz 2 GG hinreichend genügende abstrakt-generelle Vorausbestimmung der \nzur Entscheidung berufenen Richter dar. Im Interesse einer gleichmäßigen \nAuslastung der Kammermitglieder stellt diese Art der Aufgabenverteilung im so \ngenannten \"Rotationssystem\", d.h. die Aufteilung neuer Verfahren in der Reihenfolge \nihres Eingangs bzw. nach ihrer Registrierung - entgegen der Auffassung des \nKlägers - im Grundsatz ein zulässiges Kriterium für die Geschäftsverteilung dar. \n\n18\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12. November \n1998 - 8 SN 49/98/8 M 30/98 -, NJW 1999, 594; \nBGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61 -, \nBGHZ 40, 91 = NJW 1963, 2071; Kissel, GVG, \n3. Aufl., 2001, § 21e Rn. 154. \n\n19\n\nDa diesem Verteilungssystem - worauf der Kläger zu Recht hinweist - jedoch \ninsofern eine erhöhte Gefahr der Manipulation und bestimmenden Einflussnahme auf \ndie Richterbestellung immanent ist, als der mit der Eingangsregistrierung befasste \nGeschäftsstellenverwalter durch die Festlegung der Eingangsreihenfolge der \nVerfahren letztlich über die Zuteilung des gesetzlichen Richters befindet, bedarf es \nnamentlich für den Fall des gleichzeitigen Eingangs mehrerer Streitsachen \nzusätzlicher flankierender Vorkehrungen gegen sachfremde Einflüsse auf die \nBestimmung des gesetzlichen Richters von Seiten der Geschäftsstelle. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 \n- 9 CB 698.82 u.a. -, BVerwGE 66, 359 = Buchholz \n310 § 133 VwGO Nr. 42 = NJW 1983, 2154; OVG \nBerlin, Beschluss vom 12. November 1998 \n- 8 SN 49/98/8 M 30/98 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom \n10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61 -, a.a.O.; Kissel, \na.a.O., § 21 e Rn. 154.\n\n21\n\nIm Hinblick auf die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene normative \nVorprägung sind auch insofern detaillierte, abstrakt-generelle Regelungen \nhinsichtlich des Vorgehens bei der Registrierung im Falle des Eingangs mehrerer \nVerfahren erforderlich. Diese Regelungen müssen indes nicht notwendig im \nGeschäftsverteilungsplan selbst enthalten sein. Es reicht vielmehr aus, wenn \nsonstige Verwaltungsanordnungen bzw. Dienstanweisungen sicherstellen, dass die \nneu eingehenden Sachen verwaltungsgemäß behandelt und \"blindlings\" \n\n22\n\n- vgl. zu diesem Begriff BVerfG, Beschluss vom \n8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - in dem Verfahren - 1 \nBvR 1644/94 -, BVerfGE 95, 322 = DVBl. 1997, 765 \n= NJW 1997, 1497 -\n\n23\n\nan den abstrakt festgelegten Richter gelangen. \n\n24\n\nVgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 \n- VIII ZR 204/61 -, a.a.O.\n\n25\n\nSolche Missbrauchsvorkehrungen sind aber vorliegend beanstandungsfrei \ngetroffen worden. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden der 4. und 4a. Kammer vom \n23. November 2000 richtete sich die Reihenfolge der Endnummern in den \nEingangsregistern der 4. und 4a. Kammer nach der Reihenfolge des Eingangs der \nVerfahren bei Gericht, was der Abfolge der Aktenzeichen entspricht. Zur Beachtung \ndieser Verfahrensregel bei der Führung des Eingangsregisters sind die Bediensteten \nder Geschäftsstelle der 4. und 4a. Kammer ausdrücklich angewiesen. Die Vergabe \nder Kammernummern in dem Eingangsregister der Geschäftsstelle erfolgt demnach \nin Abhängigkeit zu der allgemeinen Eingangsregistrierung im Register des Gerichts, \nnamentlich in der durch die vorher von der Verwaltungsgeschäftsstelle als zentrale \nEingangsstelle vergebenen Registernummern bzw. Aktenzeichen vorgegebenen \nnummerischen Reihenfolge. Durch dieses System der voneinander abhängenden \nRegistriernummernvergabe, das auch für den vorliegenden Fall der Übernahme von \nVerfahren von einer anderen Kammer gilt, wird ein willkürliches Vorgehen des \nGeschäftsstellenverwalters bei der Vergabe der Kammerendnummern \nausgeschlossen. Die übernommenen Verfahren werden ebenso wie die neu \neingehenden Verfahren nach einem festen Rangfolgesystem - gleichsam \nmechanisch - dem nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen gesetzlichen \nRichter zugewiesen. Dabei macht allein die abstrakt bestehende Möglichkeit des \nMissbrauchs eine Geschäftsverteilungsregelung weder gesetzwidrig noch \nverfassungswidrig. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 \n- 9 CB 698.82 u.a. -, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss \nvom 12. November 1998 - 8 SN 49/98/8 M 30/98 -, \na.a.O.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 \n- VIII ZR 204/61 -, a.a.O.\n\n27\n\n3. Die Rüge des Fehlens der Entscheidungsgründe hat der Kläger ebenfalls nicht \nnachvollziehbar dargetan. \n\n28\n\nEine Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des Senats \n\n29\n\nvgl. Beschlüsse vom 4. November 1997 \n- 1 A 4378/97.A -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 4, \nSeite 33, und vom 3. September 1999 \n- 1 A 3575/99.A -\n\n30\n\ndann i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO \"nicht mit Gründen versehen\", wenn aus ihr nicht \nzu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen \nErwägungen für die Entscheidung maßgebend waren. Gemessen daran lässt das \nVorbringen des Klägers einen Verfahrensfehler im Sinne der genannten Vorschrift \nnicht hervortreten. Die Antragsschrift belässt es dabei, im Kern zu rügen, im Rahmen \nder Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG habe das \nVerwaltungsgericht zu bestimmten Punkten die von ihm getroffenen \nSchlussfolgerungen nicht weiter erläutert. Damit macht der Kläger aber lediglich eine \nUnvollständigkeit der Entscheidungsgründe geltend, was jedoch noch kein Fehlen \nder Entscheidungsgründe i.S.v. § 138 Nr. 6 VwGO darstellt. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 \n- 9 B 412.98 -, Buchholz 310 § 138 Nr. 6 VwGO \nNr. 32 = DVBl. 1998, 1085 = NJW 1998, 3290.\n\n32\n\nWidersprüche der Begründung im Sinne der von dem Kläger herangezogene \nRechtsprechung sind nicht nachvollziehbar dargelegt.\n\n33\n\nEine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden \nnicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG). \n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-25/1-a-5449-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-25/1-a-5449-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298175","retrieved":"2026-07-09 03:21:44.255245+00:00"}}