{"status":"available","doknr":"OLD298200","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0424.18B139.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-24","aktenzeichen":"18 B 139/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Rechtsmittel wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 8.000,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas als Antrag auf Zulassung der Beschwerde eingelegte Rechtsmittel gegen \nden Beschluss vom 27. Dezember 2001 hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht der \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde, sondern die Beschwerde das statthafte \nRechtsmittel. Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur \nBereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 \n(BGBl. I S. 3987) ist § 146 Abs. 4 VwGO, der bis dahin die Zulassungsbedürftigkeit \nder Beschwerde vorsah, neu gefasst und sind die den Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde betreffenden Absätze 5 und 6 des § 146 VwGO gestrichen worden. \nGemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 \nrichtet sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels hier nicht nach dem bis zum 31. \nDezember 2001 geltenden Recht, weil der angefochtene Beschluss nicht vor dem 1. \nJanuar 2002 zugestellt worden ist. \n\n4\n\nEs kann offen bleiben, ob das der - im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen \nBeschlussfassung richtigen, im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des \nBeschlusses aber unrichtigen - Rechtsmittelbelehrung entsprechend eingelegte \nRechtsmittel als unstatthaft zu verwerfen oder als das zulässige Rechtsmittel der \nBeschwerde ausgelegt und behandelt werden kann.\n\n5\n\nVgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom \n17. Januar 2002 - 18 B 84/02 - und vom 21. Januar \n2002 - 18 B 73/02 -.\n\n6\n\nAus den von den Antragstellern in der Rechtsmittelschrift dargelegten, gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden \nGründen ergibt sich nämlich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die \nOrdnungsverfügungen des Antragsgegners vom 16. Mai 2001 durch das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.\n\n7\n\nDie Antragsteller haben auch in der Rechtsmittelschrift vom 17. Januar 2002 \nnicht dargelegt, dass sie einen Anspruch auf die Verlängerung der ihnen bis zum \n22. Dezember 2000 erteilten Aufenthaltsbefugnis haben. Die in der vom \nVerwaltungsgericht zitierten Altfallregelung vom 29. Dezember 1999 aufgestellten \nVerlängerungsvoraussetzungen, die lediglich ermessensbindend wirken und \ngrundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung auf Sinn- oder Rechtswidrigkeit und \nkeiner Auslegung unterliegen,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 \nC 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = DVBl. 2001, 214 = \nInfAuslR 2001, 70 = NVwZ 2001, 210; \nSenatsbeschlüsse vom 14. Februar 2001 - 18 A \n321/01 -, vom 25. Juli 2001 - 18 B 863/01 - und vom \n15. Januar 2002 - 18 B 48/02 -,\n\n9\n\nsind hier hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. - von der die Antragsteller zu 2. bis \n4. ihren Anspruch ableiten - nicht gegeben. \n\n10\n\nIn den für das Land Nordrhein-Westfalen allein maßgebenden \nAnwendungshinweisen in dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen (IM) vom 29. Dezember 1999 ist unter Nr. 3 Abs. 1 bestimmt, dass die in \nZiffer II.3.3.2 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und \n-senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 (IMK-Beschluss) genannten \nVoraussetzungen sowohl für die Erteilung als auch für jede Verlängerung der \nAufenthaltsbefugnis am 19. November 1999 erfüllt gewesen sein und fortbestehen \nmüssen, und dass dies insbesondere für die Sicherung des Lebensunterhalts durch \nlegale Erwerbstätigkeit gilt. Soweit der Antragstellerin zu 1. aufgrund der unter Nr. 3 \nAbs. 4 und 5 des IM-Erlasses vorgesehenen Ausnahmeregelung trotz \nInanspruchnahme von Sozialhilfe am 23. Juni 2000 eine Aufenthaltsbefugnis bis zum \n22. Dezember 2000 erteilt worden ist, weil sie zwei Arbeitsplatzzusagen zum Stichtag \n- und eine weitere Beschäftigungszusage ab dem 22. Mai 2000 - vorgelegt hat, ist \nnicht von dem für eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis erforderlichen \n\"Fortbestehen\" der Sicherung des Lebensunterhalts durch legale Erwerbstätigkeit \nauszugehen. Der Antragstellerin zu 1. ist aufgrund der Arbeitsplatzzusagen zum \nStichtag eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltsbefugnis gemäß Nr. 3 Abs. 5 \ndes IM-Erlasses erteilt worden, um die Voraussetzungen für den Abschluss von \nArbeitsverträgen zu schaffen. Innerhalb dieser Frist hätte sie die Sicherung des \nLebensunterhalts durch legale Erwerbstätigkeit nachweisen müssen. Das ist nicht \ngeschehen. Die Antragstellerin zu 1. hat innerhalb dieser Frist keine Erwerbstätigkeit \naufgenommen und keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sodass eine Sicherung des \nLebensunterhalts durch legale Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist und es damit an den \nVoraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis fehlt.\n\n11\n\nEine Ausnahme von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts der \nFamilie durch legale Erwerbstätigkeit ist zugunsten der Antragsteller nicht etwa \ndeshalb zu machen, weil der IMK-Beschluss unter Nr. 3.2 a eine solche Ausnahme \nfür Alleinerziehende mit kleinen Kindern vorsieht, soweit ihnen nach § 18 Abs. 3 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist. Zum \neinen hat die Antragstellerin zu 1. sich in dem Antrag vom 23. Februar 2000 auf \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht auf einen besonderen Härtefall wegen \nUnzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme berufen, sondern vielmehr mehrere \nArbeitsplatzzusagen vorgelegt und damit zu erkennen gegeben, dass die Betreuung \nihrer Kinder sichergestellt und ihr die Arbeitsaufnahme zumutbar sei. Zum anderen \nliegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG für die Unzumutbarkeit \neiner Arbeitsaufnahme wegen Gefährdung der geordneten Erziehung von Kindern \nnicht vor, weil die Erziehung und Betreuung des jüngsten - inzwischen fast 6-\njährigen - Kindes nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG jedenfalls seit seiner Aufnahme in \neinen Kindergarten am 1. März 2001 sichergestellt ist. Trotzdem ist es der \nAntragstellerin zu 1. in dem seitdem verstrichenen mehr als einjährigen Zeitraum \nnicht gelungen, den Lebensunterhalt der Familie durch Aufnahme einer legalen \nErwerbstätigkeit zu sichern und dadurch die für die Verlängerung der \nAufenthaltsbefugnis erforderlichen Integrationsbedingungen zu schaffen. Der bloße \nNachweis von vereinzelten Bemühungen um einen Arbeitsplatz genügt insoweit \nnicht, sondern zeigt eher, dass die Antragstellerin zu 1. tatsächlich nicht die Fähigkeit \nbesitzt, die erforderlichen Integrationsbedingungen zu erfüllen und den \nLebensunterhalt ihrer Familie durch legale Erwerbstätigkeit sicherzustellen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-24/18-b-139-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-24/18-b-139-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298200","retrieved":"2026-07-09 03:21:46.998927+00:00"}}