{"status":"available","doknr":"OLD298199","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0424.16B531.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-24","aktenzeichen":"16 B 531/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwältin I. wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung hat \nkeinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende \nErfolgsaussicht bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).\n\n3\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt \nzu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis.\n\n4\n\nSchon auf der Grundlage der tatsachenbezogenen Darlegungen der \nAntragstellerin ergibt sich kein hinreichender Anlass, ihr unter faktischer \nVorwegnahme der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile vorläufig Sozialhilfeleistungen zuzuerkennen. Dabei geht der \nSenat davon aus, dass die Antragstellerin lediglich ihren individuellen Anspruch auf \nHilfe zum Lebensunterhalt - und nicht zugleich auch den ihrer beiden Kinder - verfolgt \nund sie keine unterkunftsbezogenen Sozialhilfeleistungen begehrt. Das entspricht \nder Antragsauslegung durch das Verwaltungsgericht, der die Antragstellerin mit \nihrem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten ist.\n\n5\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert bereits daran, dass die \nAntragstellerin ihren im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu \nberücksichtigenden regelsatzbemessenen Lebensbedarf durch laufende Einkünfte \ndecken kann. Da wesentliche Nachteile für die erwachsene Antragstellerin schon \nvermieden werden können, wenn ihr 80% des für sie geltenden Regelsatzes, also ein \nmonatlicher Betrag von 229,46 EUR, zur Verfügung steht, kann sie den unabweisbar \nnotwendigen Lebensunterhalt schon mit dem sozialhilferechtlich ihr zugeordneten \nKindergeld von 308 EUR vorläufig bestreiten. Dem lässt sich auch nicht \nentgegenhalten, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung der individuellen \nHilfeansprüche das Kindergeld als Einkommen der jeweiligen Kinder berücksichtigt; \nmaßgebend kann vielmehr nur sein, dass nach dem Gesetz Kindergeld grundsätzlich \nanrechenbares Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils ist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 \n- 16 A 455/01 -, ZFSH/SGB 2002, 20.\n\n7\n\nIm Übrigen geht die anwaltlich beratene Antragstellerin offenkundig selbst davon \naus, dass der Kindergeldbezug abgesehen von dem in § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG \ngenannten Schonbetrag ihren im vorliegenden Verfahren durchsetzbaren \nHilfeanspruch begrenzt. Darüber hinausgehend ist der Senat indessen der \nAuffassung, dass der Antragstellerin im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nauch der vorläufige Einsatz des Freibetrages nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG zumutbar \nist.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2001 \n- 16 B 476/01 -.\n\n9\n\nEine für die Antragstellerin günstige Entscheidung folgt auch nicht daraus, dass \nihr dem Grunde nach auch die Mehrbedarfe nach § 23 Abs. 1a und Abs. 2 BSHG \nvon zusammen 60% des maßgeblichen Regelsatzes, also von 172,10 EUR, \nzustehen und diese Zuschläge nicht vollständig durch das verbleibende Kindergeld \nabgedeckt werden können. Dabei muss nicht abschließend entschieden werden, ob \nbzw. in welchem Umfang derartige Zuschläge im Rahmen des Anordnungsgrundes \niSv § 123 Abs. 1 VwGO überhaupt zu berücksichtigen sind\n\n10\n\nvgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom \n14. September 2001 - 16 B 795/01 -\n\n11\n\nbzw. ob die Antragstellerin vorläufig auf das ihr überdies zufließende \nErziehungsgeld von monatlich 306,78 EUR verwiesen werden kann.\n\n12\n\nVgl. zum Letzteren einerseits OVG NRW, \nBeschluss vom 4. April 1991 - 8 B 284/91 -, und \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n18. Januar 1991 - 6 S 3067/90 -, Juris, andererseits \nOVG Bautzen, Beschluss vom 16. Februar 2000 \n- 1 BS 17/00 -, Sozialrecht aktuell 2000, Heft 10-11, \nS. 18; differenzierend OVG Weimar, Beschluss vom \n18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 -, FEVS 51, 66 \n= ZFSH/SGB 1999, 415.\n\n13\n\nEs ist jedenfalls einzelfallbezogen davon auszugehen, dass die Antragstellerin \nvorläufig einen relativ geringen Teil ihres Erziehungsgeldes dafür einsetzen kann, um \nihren Mehrbedarf als Schwangere bzw. als Alleinerziehende abzudecken. Dass ihr \nunzumutbare Nachteile entstehen, wenn sie einstweilen 93,56 EUR, also weniger als \nein Drittel ihres Erziehungsgeldes, für ihren erhöhten Lebensbedarf einsetzt, hat sie \nnicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.\n\n14\n\nSoweit die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf den fehlenden \nKrankenversicherungsschutz nicht nur allgemein ihre Hilfebedürftigkeit \nunterstreichen, sondern zusätzlich zum Regelsatzbedarf auch die Übernahme von \nBeitragsleistungen begehren möchte, fehlt es an jeglicher Substanziierung. Die \nAntragstellerin hat weder angegeben, welche Mittel sie zur Aufrechterhaltung bzw. \nNeubegründung des Krankenversicherungsschutzes benötigt, noch ist von ihr \nglaubhaft gemacht worden, seit wann sie ihren Beitragsverpflichtungen nicht mehr \nnachkommen kann bzw. ob ihr bisheriger Krankenversicherungsschutz wirklich \nschon weggefallen ist.\n\n15\n\nUnabhängig vom Vorstehenden muss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung auch daran scheitern, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der \nAntragstellerin weiterhin als unklar darstellen und daher kein Anordnungsanspruch \nfestgestellt werden kann. Diese Unklarheit folgt vor allem daraus, dass die \nAntragstellerin seit der Wiederaufnahme der Hilfe zum Lebensunterhalt im \nSeptember 2001 fast durchgehend einen Pkw zur Verfügung hatte; die damit \nverbundenen Kosten lassen sich in aller Regel nicht aus Sozialhilfemitteln bestreiten. \nDie Antragstellerin kann auch keine Besonderheiten geltend machen, aufgrund derer \nihr ausnahmsweise doch trotz der Sozialhilfebedürftigkeit die Anschaffung, Haltung \nund Nutzung eines Fahrzeuges möglich gewesen sein könnte. Insbesondere der \nBezug des nach materiellem Recht nicht auf die Sozialhilfe anzurechnenden \nErziehungsgeldes kann nicht als ausreichende Erklärung angesehen werden, weil \nschon die laufenden Darlehensraten (202,09 EUR) und die monatlichen \nHaftpflichtversicherungsbeiträge (126,50 EUR) den Erziehungsgeldbetrag \nüberschreiten. Auch die Einlassungen der Antragstellerin zu den rechtlichen und \nwirtschaftlichen Hintergründen der Pkw-Nutzung vermögen nicht zu überzeugen. Der \nUmstand, dass die Antragstellerin sowohl im November 2001 als auch im März 2002 \nunmittelbar nach der Rückgabe bzw. dem Verlust des jeweiligen Fahrzeuges stets \nein anderes Auto zur Verfügung hatte, ist für eine Sozialhilfeempfängerin in einem \nhohen Maße ungewöhnlich und auffällig. Die naheliegende Einschätzung, dass über \nverdeckte Mittel verfügt werden kann, lässt sich unter solchen Umständen nur mit \nüberzeugenden und widerspruchsfreien Darlegungen aus der Welt schaffen. Die \nAntragstellerin hat es demgegenüber nicht vermocht, den im angefochtenen \nBeschluss angesprochenen Zweifelsgründen etwas Überzeugendes \nentgegenzusetzen. Nach wie vor fehlt es schon an der Glaubhaftmachung, dass sich \nder Freund der Antragstellerin und Vater ihrer Kinder, Herr B. , zur Zeit der \nAnschaffung des Renault Scenic wirklich im Ausland befand und deshalb die \ndiesbezüglichen Rechtshandlungen im Namen der Antragstellerin erfolgen mussten. \nDer im Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgezeigte Widerspruch, dass einerseits \nvon der Antragstellerin behauptet wurde, Herr B. sei erst Ende Januar 2002 \nzurückgekehrt, während er andererseits unter der Angabe \"Mülheim, 1.1.02\" die \n\"Benutzungserklärung\" gegenüber der finanzierenden Bank abgegeben hat, ist nicht \naufgelöst worden. Es ist auch nicht verdeutlicht worden, warum für Herrn B. ein \nFahrzeug angeschafft werden musste, obwohl dieser stets ein eigenes Fahrzeug \nbesessen hat. Es liegt daher viel näher, dass der Renault Scenic von vornherein für \ndie Antragstellerin gedacht war, zumal sie selbst eingeräumt hat, dass der Anstoß für \ndie Anschaffung von ihr kam und dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang \nmit der Rückgabe ihres unfallbeschädigten früheren Fahrzeug bestanden hat.\n\n16\n\nEs ist nunmehr Sache der Antragstellerin, in einem neuen Verfahren die \nbehauptete Hilfebedürftigkeit durch eine substantiierte Darlegung ihrer \nwirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n18\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-24/16-b-531-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-24/16-b-531-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298199","retrieved":"2026-07-09 03:21:46.915940+00:00"}}