{"status":"available","doknr":"OLD298201","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0424.16B490.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-24","aktenzeichen":"16 B 490/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig.\n\n3\n\nNach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des \nVerwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes \nbestimmt ist. Eine derartige abweichende Bestimmung greift bei Beschlüssen über \neinstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) nicht mehr ein, nachdem § 146 Abs. 4 \nVwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit Wirkung vom 1. \nJanuar 2002 aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) durch einen neu \ngefassten Absatz 4 ersetzt worden ist. Die Beschwerde hängt damit nicht mehr \ndavon ab, dass sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Weil der \nangefochtene Beschluss erst nach dem 31. Dezember 2001 erlassen worden ist, \nsind auch keine Übergangsvorschriften einschlägig, denen zufolge im vorliegenden \nFall der Antrag auf Zulassung der Beschwerde statthaft gewesen wäre.\n\n4\n\nDer damit unstatthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde kann bei einem \nanwaltlich vertretenen Beteiligten nicht in die statthafte Beschwerde umgedeutet \nwerden. Dies entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung für die \nUmdeutung einer Beschwerde in den bis zum 31. Dezember 2001 erforderlichen \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde\n\n5\n\n- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. \nMärz 1997 - 6 S 208/97 -, ESVGH 47, 240; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 1998 - 3 B \n2507/98 - und 5. Juni 2001 - 7 B 742/01 -\n\n6\n\nund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Umdeutung einer \nBerufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung oder einer Revision in die \nNichtzulassungsbeschwerde.\n\n7\n\n- BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1994 - 9 B \n374.94 -, DVBl. 1994, 1409, und vom 19. Juli 1974 - \n6 C 63.74 -, BayVBl. 1974, 708, jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n8\n\nEine Umdeutung im Verhältnis des Antrages auf Zulassung der Beschwerde zur \nBeschwerde scheitert auch daran, dass diese Rechtsbehelfe unterschiedlichen \nZwecken dienen.\n\n9\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B \n20.98 -, NVwZ 1999, 641 (für die Berufung im \nVerhältnis zum Antrag auf Zulassung der \nBerufung).\n\n10\n\nSomit kommt es anders als bei der Würdigung, ob der Antrag auf mündliche \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt oder Berufung eingelegt worden \nist, nicht darauf an, dass dem von der Antragstellerin gestellten Zulassungsantrag die \nAbsicht entnommen werden kann, eine Überprüfung in einem zweiten Rechtszug zu \nerreichen.\n\n11\n\nDazu BVerwG, Beschluss vom 2. August 1995 - \n9 B 303.95 -, DVBl. 1996, 105.\n\n12\n\nDie Rechtsmittelschrift bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass zwar ein Antrag auf \nZulassung der Beschwerde formuliert worden ist, tatsächlich aber eine Beschwerde \neingelegt werden sollte. Die insoweit interessierende Begründung bezieht sich - im \nEinklang mit dem bisherigen Recht - auf die Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 \nVwGO. \n\n13\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. März \n1998, a.a.O., Hessischer VGH, Beschluss vom 26. \nJuni 1998 - 9 TZ 2358/98 -, GewArch 1998, 377.\n\n14\n\nDer Schriftsatz vom 11. März 2002, mit dem der \"Beschwerdeantrag ... dahingehend \ngeändert und klargestellt (wurde), dass keine Zulassung zur Beschwerde begehrt \nwird, sondern bereits die Beschwerde selbst eingereicht wurde\", ist verfristet und \nsomit nicht geeignet, den Zulässigkeitsmangel auszuräumen. Der angefochtene \nBeschluss ist am 21. Februar 2002 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist am 7. \nMärz 2002 abgelaufen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDie dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung weist \nkeinen Mangel auf, der zur Folge hätte, dass mit dem Schriftsatz vom 11. März 2002 \ndie dann innerhalb der Jahresfrist zulässige Beschwerde eingelegt worden wäre (§ \n58 Abs. 2 VwGO). \n\n16\n\nEin Mangel der Rechtsmittelbelehrung liegt nicht darin, dass das \nVerwaltungsgericht nur über die Möglichkeit belehrt hat, die Beschwerde beim \nVerwaltungsgericht einzulegen. Ein Hinweis darauf, dass die Beschwerde innerhalb \nder Frist auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann (vgl. § 147 Abs. 2 \nVwGO), war entbehrlich.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1974 \n- 3 B 586/73 -, OVGE 29, 183. Ähnlich BVerwG, \nBeschlüsse vom 22. August 1974 - 1 B 44.74 -, \nBuchholz 310 § 58 VwGO Nr. 28, und vom 29. Mai \n1996 - 9 B 155.96 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. \n66; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. \nOktober 1993 - 16 S 2235/93 -, VGHBW-Ls 1994 \nBeilage 1, B 2.\n\n18\n\nEin Fehler ist dem Verwaltungsgericht auch nicht dadurch unterlaufen, dass es nicht \nüber die Form der Beschwerde, etwa die möglicherweise in Betracht kommende \nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, belehrt hat.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 \nC 77.78 -, BVerwGE 57, 188 (189 f.).\n\n20\n\nDer Antragstellerin kann nicht wegen der Versäumung der Beschwerdefrist \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der \nSchriftsatz vom 20. März 2002 legt schon deshalb keinen Wiedereinsetzungsgrund \ndar, weil der angefochtene Beschluss eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung \nenthält.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-24/16-b-490-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-24/16-b-490-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298201","retrieved":"2026-07-09 03:21:47.081257+00:00"}}