{"status":"available","doknr":"OLD298220","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0423.8A3365.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"8 A 3365/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 11. Juni 1999 abgeändert. Die Klage wird \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz, einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zweiter Instanz, trägt die Klägerin. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erster Instanz sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin baut auf Grundstücken der Gemarkung K. , Flur 2 und \nF. , Flur 6 durch Trocken- und Nassauskiesung Kies und Sand ab. Grundlage \nfür diese Abgrabung ist die Abgrabungsgenehmigung des Regierungspräsidenten \nKöln vom 9. September 1987. Nach dieser Genehmigung musste die Abgrabung \nspätestens bis zum 31. Dezember 2000 und die Rekultivierung bis zum \n31. Dezember 2005 abgeschlossen sein. Die genehmigte Fläche hat nach Angaben \nder Klägerin eine Gesamtgröße von 21,6088 ha und umfasst eine Nettoabbaufläche \nvon ca. 18 ha.\n\n3\n\nAm 5. Dezember 1994 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Genehmigung \nzur Erweiterung der bestehenden Trockenabgrabung auf Grundstücken der \nGemarkung K. und F. . Nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag \nvom 5. Dezember 1994 und dem ihm beigefügten Eigentümerverzeichnis ist die \nErweiterungsfläche 26,5 ha groß. Die textlichen Angaben der Klägerin zur Größe der \nErweiterungsfläche stehen jedoch in Widerspruch zu den zeichnerischen Anlagen \ndes Antrags. Der als Anlage 5 beigefügte Abbauplan weist eine um 36 Flurstücke \nkleinere Erweiterungsfläche aus, als sie dem beigefügten Eigentümerverzeichnis zu \nentnehmen ist. Die dem Antrag beigefügte Massenberechnung geht bei einer \nNettoabbaufläche von 24,9 ha und einer Abbautiefe von 14 m von einem \nabzugrabenden Material von ca. 2.993.370 m3 aus. Wegen der Erweiterung sollte \nferner die Abbaufolge der genehmigten Abgrabungsfläche verändert werden, mit der \nFolge, dass die Abbauzeit der genehmigten Abgrabung - gerechnet ab 1994 - noch \netwa 8 Jahre betragen sollte. Die Auskiesungsdauer der (gesamten) Abgrabung gab \ndie Klägerin mit 16 bis 20 Jahren an. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen \nwies im Zeitpunkt der Antragstellung für die betroffenen Grundstücke \"Fläche für die \nLandwirtschaft\" aus.\n\n4\n\nNach Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange und nach Vorlage und Erörterung der Umweltverträglichkeitsstudie forderte \nder Beklagte die Beigeladene am 3. Januar 1997 unter Vorlage eines \nGenehmigungsentwurfs auf, über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens \nzu entscheiden. Am 21. Februar 1997 lehnte die Beigeladene die Erteilung des \nEinvernehmens ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass zwischen ihr und der \nStadt K. Einvernehmen darüber bestehe, die von der Abgrabung betroffenen \nGrundstücke mittel- bis langfristig zur Erweiterung des Güterverkehrszentrums \nEifeltor zu nutzen. Die vorhandene und genehmigte Abgrabungfläche biete noch \nausreichende Auskiesungsreserven. Die landwirtschaftlichen Flächen sollten erhalten \nbleiben, weil landwirtschaftliche Nutzflächen in H. ein knappes Gut seien. \nSchließlich wies sie darauf hin, dass sie Eigentümerin einzelner Parzellen im \nErweiterungsgebiet sei und dass sie auch als Eigentümerin dieser Grundstücke mit \nder Abgrabung nicht einverstanden sei.\n\n5\n\nIm Hinblick auf die fehlende Einverständniserklärung der Beigeladenen als \nEigentümerin von Grundstücken änderte die Klägerin ihren Antrag am 22. Februar \n1997 dahingehend ab, dass sie die im Eigentum der Beigeladenen stehenden \nGrundstücke vom Antrag ausnahm. Dieser beim Beklagten am 24. Februar 1997 \neingegangenen Antragsänderung fügte die Klägerin zwei Übersichtskarten der \nreduzierten Fläche, einen veränderten Abbauplan und ein aktualisiertes \nEigentümerverzeichnis bei. Textliche Angaben zur genauen Größe der reduzierten \nFläche, Berechnungen zur Menge des abzugrabenden Materials und zu Ablauf und \nDauer der Abgrabung enthielt der Änderungsantrag nicht.\n\n6\n\nDiesen geänderten Antrag legte der Beklagte der Beigeladenen nicht erneut zur \nEntscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vor. Vielmehr \nlehnte er den Antrag der Klägerin auf Erteilung der abgrabungsrechtlichen \nGenehmigung mit Bescheid vom 25. Februar 1997 mit der Begründung ab, dass die \nBeigeladene das nach § 36 BauGB zur Erteilung der beantragten Genehmigung \nerforderliche Einvernehmen verweigert habe.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10. März 1997 Widerspruch ein. \nZur Begründung führte sie aus, dass der Ablehnungsbescheid sich auf ihren Antrag \nvom 5. Dezember 1994 beziehe, der nach der mit Schreiben vom 22. Februar 1997 \nvorgenommenen Antragsänderung nicht mehr anhängig gewesen sei. Die \nVerweigerung des Einvernehmens durch die Beigeladene sei rechts-widrig. Das von \nder Beigeladenen angeführte Planungsziel der Erweiterung des \nGüterverkehrszentrums Eifeltor stehe der beantragten Genehmigung nicht entgegen, \nweil es nicht hinreichend konkretisiert sei. Es habe weder in den \nGebietsentwicklungsplan noch in eine konkrete Bauleitplanung Eingang \ngefunden.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1997 wies die Bezirksregierung Köln den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass auch sie als \nWiderspruchsbehörde an die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens \ndurch die Beigeladene gebunden sei. Hieran ändere nichts, dass der Beklagte keine \nerneute Stellungnahme der Beigeladenen zum Änderungsantrag vom 22. Februar \n1997 eingeholt habe. Dies sei nicht erforderlich gewesen, weil die Antragsänderung \nlediglich eine Reduzierung der Grundstücke der von der Erweiterung betroffenen \nGrundstücke beinhalte, und sich durch die Flächenreduzierung keine neuen \nplanerischen Aspekte ergeben hätten. Zudem habe die Beigeladene mit Schreiben \nvom 3. Juni 1997 bestätigt, dass sie ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben auch in der \nFassung der Antragsänderung vom 22. Februar 1997 nicht erteilen würde.\n\n9\n\nAm 7. August 1997 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n10\n\nWährend des Laufs des Klageverfahrens beschloss die Beigeladene die 53. und \n54. Änderung ihres Flächennutzungsplanes. Die 54. Änderung des \nFlächennutzungsplanes hat die Darstellung einer Konzentrationszone für den \nKiesabbau an der süd-/östlichen Gemeindegrenze zum Gegenstand. Im \nErläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes ist ausgeführt, dass \ndie Darstellung mit dem Ziel erfolge, den Abbau von Kies an diesem Standort zu \nkonzentrieren, um ihn im übrigen Außenbereich zu verhindern. Die 54. Änderung des \nFlächennutzungsplanes ist vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens am \n8. Juni 1999 im Amtsblatt des Erftkreises (S. 555 ff.) veröffentlicht und damit wirksam \ngeworden, nachdem sie die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 28. Mai 1999 \ngenehmigt hatte.\n\n11\n\nDie 53. Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft die Darstellung \"GVZ-Süd-\nerweiterung\". Hiervon sind auch die zur Abgrabung vorgesehenen Grundstücke \nbetroffen. Die Genehmigung dieser Änderung hatte die Bezirksregierung Köln im \nJahre 1998 im Hinblick auf die entgegenstehende Darstellung des Bereichs als \nAbgrabungkonzentrationsfläche im damals gültigen Gebietsentwicklungsplan \nzunächst abgelehnt. Nachdem im neuen während des Klageverfahrens noch in \nAufstellung befindlichen Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt Region Köln - \naufgrund des Beschlusses des Bezirksplanungsrates vom 20. Mai 1999 die zunächst \nvorgesehene zeitliche Reihenfolge: Abbau Bodenschätze - Rekultivierung - \nGüterverkehrszentrum aufgegeben worden war, genehmigte die Bezirksregierung \nKöln die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes nach Abschluss des \nerstinstanzlichen Verfahrens mit Bescheid vom 25. September 2001. Die \n53. Änderung des Flächennutzungsplanes ist am 9. Oktober 2001 im Amtsblatt des \nErftkreises (S. 845 ff.) veröffentlicht und damit wirksam geworden,\n\n12\n\nDer am 21. Mai 2001 in Kraft getretene Gebietsentwicklungsplan für den \nRegierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Köln - (vgl. die Bekanntmachung seiner \nGenehmigung vom 10. April 2001, GV NRW S. 196) sieht für die \nstreitgegenständliche Abgrabungsfläche gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) \nvor. Die im vorherigen Gebietsentwicklungsplan enthaltene Ausweisung \n\"Abgrabungs-fläche\" und die im Planentwurf zunächst vorgesehene zeitliche \nÜberlagerung der gewerblichen Nutzung durch die vorherige Abgrabung und \nRekultivierung enthält der neue Gebietsentwicklungsplan nicht mehr. Der \nGebietsentwicklungsplan weist darüber hinaus an anderen Stellen als dem \nVorhabenstandort der Klägerin - u.a. auch auf der Fläche der in der 54. Änderung \ndes Flächennutzungsplanes der Beigeladenen dargestellten \nAbgrabungskonzentrationszone - \"Bereiche für die Sicherung und den Abbau \noberflächennaher Bodenschätze (BASB)\" aus. Nach der textlichen Darstellung des \nGebietsentwicklungsplanes sollen die Darstellungen der BASB neue Abgrabungen \nan anderer Stelle ausschließen.\n\n13\n\nAuf Antrag der Klägerin vom 5. November 1998 verlängerte der Beklagte die \nAbgrabungsfrist für die bereits vorhandene Abgrabung der Klägerin mit Bescheid \nvom 5. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2010 und verschob den Abschluss der \nRekultivierungsmaßnahmen bis ins Jahr 2015. Gegen diesen Bescheid legte die \nBeigeladene am 4. Februar 1999 Widerspruch ein, weil sie im Rahmen dieses \nAntrages nicht nach § 36 BauGB beteiligt worden war. Auf die unter dem \nAktenzeichen 14 K 6712/99 beim Verwaltungsgericht Köln erhobene \nUntätigkeitsklage der Klägerin hin wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch \nder Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2000 zurück.\n\n14\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, es gehe im \nvorliegenden Rechtsstreit nur noch um die Frage des Einvernehmens. Etwaige \nEinwendungen der Beigeladenen im UVP-Verfahren seien nicht mehr zu \nberücksichtigen, weil diese Einwendungen verspätet seien. Die Beigeladene habe ihr \nEinvernehmen zu Unrecht versagt. Das Planungsziel \"Erweiterung des \nGüterverkehrszentrums\" könne ihrem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Als \nentgegenstehende öffentliche Belange i.S.v. § 35 BauGB kämen nur solche Ziele in \nBetracht, die für die Beurteilung des Einzelvorhabens eine ausreichend konkrete \nAussage enthielten. Die Beigeladene habe bisher lediglich einen Antrag auf \nAusweisung der Erweiterung im Zuge der Neufassung des \nGebietsentwicklungsplanes gestellt. Konkrete bauplanerische Absichten, die dem \nVorhaben in rechtlich relevanter Weise entgegenstehen könnten, existierten \nnicht.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 25. Februar 1997 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln \nvom 14. Juli 1997 zu verpflichten, ihren Antrag auf \nErteilung einer abgrabungsrechtlichen Genehmigung \nzur Erweiterung der Abgrabung in H. -K. in \nden Gemarkungen K. und F. positiv zu \nbescheiden.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hat vorgetragen, der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig. Die Erweiterung der \nAbgrabung habe ohne das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der \nBeigeladenen nicht genehmigt werden dürfen. Auch aus seiner Sicht sei im \nvorliegenden Verfahren allein maßgeblich, ob das Vorhaben der Klägerin \nbauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Stellungnahme der Beigeladenen im \nVerfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung sei tatsächlich verspätet \neingegangen.\n\n20\n\nDie Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat vorgetragen, dass sie das \nEinvernehmen zu Recht verweigert habe. Hierzu hat sie Bezug genommen auf die im \nVerwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten abgegebene Stellungnahme. Die \ndem Änderungsantrag vom 22. Februar 1997 zugrundeliegenden Planunterlagen \nhätten ihr zu keiner Zeit vorgelegen. Mit Schreiben vom 3. Juni 1997 habe sie die \nBezirksregierung Köln auf die fehlenden Pläne hingewiesen und vorsorglich die \nErteilung ihres Einvernehmens zu dem geänderten Antrag verweigert.\n\n21\n\nDurch Urteil vom 11. Juni 1999 - zugestellt am 29. Juni 1999 - hat das \nVerwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung \neiner Abgrabungsgenehmigung vom 5. Dezember 1994 i.d.F. vom 22. Februar 1997 \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen \nhat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die \nVoraussetzungen für die Erteilung der begehrten Abgrabungsgenehmigung nach § 3 \nAbs. 2 AbgrG NRW lägen vor. Der von der Klägerin vorgelegte Abgrabungsplan \nentspreche den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AbgrG NRW. Auch die Belange der \nBauleitplanung seien beachtet. Die Beigeladene habe das Einvernehmen nach § 36 \nBauGB zu Unrecht versagt. Die beabsichtigte Erweiterung des \nGüterverkehrszentrums Eifeltor schließe die streitige Abgrabung nicht aus, weil eine \nkonkrete standortbezogene Planung zur Erweiterung des Güterverkehrszentrums \nfehle. Die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen sei nicht \nwirksam. Auch die das Güterverkehrszentrum berücksichtigende Änderung des \nGebietsentwicklungsplanes sei noch nicht beschlossen. Die die Abgrabungs-\nkonzentrationszone betreffenden Darstellungen der 54. Änderung des \nFlächennutzungsplanes stünden dem Vorhaben der Klägerin ebenfalls nicht \nentgegen. Diese Änderung sei auch noch nicht wirksam. Selbst wenn sie wirksam \nwäre, würde sie der Abgrabung nicht entgegenstehen. Ihr liege keine gerechte \nAbwägung hinsichtlich der konkreten Festlegung des Standortes der \nKonzentrationszone innerhalb der im Erläuterungsbericht benannten Fläche \"Südost\" \nzugrunde. Sie lasse unberücksichtigt, dass neben der als Konzentrationszone \nausgewählten Fläche auch eine andere Fläche vorhanden sei, nämlich der Standort \nder Abgrabung der Klägerin, die in ähnlicher Weise wie die Konzentrationszone \ndurch eine bestehende Abgrabung angetastet sei. Unberücksichtigt sei ferner, dass \nder in Aufstellung befindliche Gebietsentwicklungsplan für die vom Vorhaben der \nKlägerin betroffenen Grundstücke den Abbau bodennaher Bodenschätze vorsehe. \nSchließlich sei in der Abwägung nicht berücksichtigt, welcher Bedarf an Sand und \nKies im Gemeindegebiet erwartet werde und ob die dargestellte Konzentrationszone \nzur Deckung dieses Bedarfs ausreiche. Trotz der planungsrechtlichen Zulässigkeit \nihres Vorhabens habe die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte \nAbgrabungsgenehmigung, sondern nur auf Neubescheidung ihres Antrages. Der \nBeklagte habe der Bitte an die Beigeladene um Entscheidung über das \nEinvernehmen zwar bereits einen Genehmigungsentwurf beigefügt. Dieser sei jedoch \nnicht mehr aktuell und müsse angepasst werden, nachdem die Klägerin durch die \nAntragsänderung vom 22. Februar 1997 einzelne Grundstücke ausgenommen habe. \nOb und welche Nebenbestimmungen zum Schutz dieser Grundstücke erforderlich \nseien, sei für die Kammer nicht erkennbar. Insoweit sei die Spruchreife auch nicht \nherzustellen.\n\n22\n\nAuf den am 27. Juli 1999 gestellten Antrag der Beigeladenen hat der Senat die \nBerufung durch Beschluss vom 25. Oktober 2001 zugelassen.\n\n23\n\nZur Begründung ihrer Berufung führt die Beigeladene aus: Sie habe das \ngemeindliche Einvernehmen zu Recht versagt. Das Vorhaben sei planungsrechtlich \nunzulässig. Die Erweiterung der Abgrabung sei kein nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB \nprivilegiertes Vorhaben. Sie diene keinem ortsgebundenen Betrieb, weil die bereits \nbestehende, genehmigte Abgrabung noch lange nicht ausgebeutet sei, wie \nim Oktober 2001 angefertigte Lichtbilder belegten. Auch der Antrag der Klägerin auf \nVerlängerung der Abgrabungsdauer für die genehmigte Abgrabung belege, dass die \nAbgrabungsreserven der bestehenden Abgrabung bei weitem noch nicht erschöpft \nseien. Diesen habe sie damit begründet, dass wegen der schlechten Lage in der \nBauwirtschaft die Jahresfördermengen drastisch zurückgegangen seien. Vor dem \nHintergrund, dass die Fläche der bestehenden Abgrabung mit 22,5 ha kleiner sei als \ndie beantragte Erweiterungsfläche mit 26,5 ha, und die Klägerin diese seit dem Jahre \n1987 bestehende Abgrabung voraussichtlich auch noch nicht im Jahre 2010 \nausgebeutet haben werde, sei bei einer Genehmigung der Erweiterung zu erwarten, \ndass die streitgegenständlichen Flächen auch noch in den nächsten 35 Jahren nicht \nfür die in ihrem Flächennutzungsplan und im Gebietsentwicklungsplan vorgesehene \nNutzung genutzt werden könne. Selbst wenn die beantragte Abgrabung nach § 35 \nAbs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sei, stünden ihr öffentliche Belange entgegen. Sie \nwiderspreche den Darstellungen der 53. und 54. Änderung ihres \nFlächennutzungsplanes. Diesen liege eine gerechte planerische Abwägung \nzugrunde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe bei der \nDarstellung der Abgrabungskonzentrationszone nicht der örtliche Bedarf an Sand \nund Kies in die Abwägung eingestellt werden müssen. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass auch bei unterstellter Rechtswirksamkeit der Darstellung \nder Abgrabungskonzentrationszone sich das Vorhaben der Klägerin gegenüber \ndiesem öffentlichen Belang durchsetze, sei mit dem Regel-Ausnahme-Charakter des \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht vereinbar. Diese Wertung des Verwaltungsgerichts \nlasse unberücksichtigt, dass eine Rekultivierung der bestehenden Abgrabung nicht \nerfolgt sei, und die begehrte Erweiterung die bestehende Verkraterung der \nLandschaft noch vergrößere. Diese Verkraterung werde noch dadurch verstärkt, dass \ndie in ihrem Eigentum stehenden, zudem verteilt liegenden Grundstücke von der \nErweiterung ausgespart seien. Das Vorhaben der Klägerin widerspreche schließlich \nauch den die Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor betreffenden \nDarstellungen der 53. Änderung ihres Flächennutzungsplanes. Die ihnen \nzugrundeliegenden Planungsabsichten hätten ein Stadium erreicht, das hinreichend \nverlässliche Schlüsse auf ihre Verwirklichung zulasse.\n\n24\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n25\n\ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern und die \nKlage abzuweisen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n28\n\nhilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis \nzum 8. Juni 1999 verpflichtet war, ihr die begehrte \nAbgrabungsgenehmigung zu erteilen.\n\n29\n\nSie trägt vor, die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. \nSie - die Klägerin - beabsichtige, gegen die Beigeladene Schadensersatzansprüche \ngeltend zu machen. Aufgrund der Verweigerung des Einvernehmens habe sie die \nAbgrabung nicht nahtlos in das Erweiterungsgebiet fortsetzen können. Sie habe \ndeshalb im Jahre 2000 ihre Förderanlage im Bereich der vorhandenen Abgrabung \nmit einem wirtschaftlichen Aufwand von ca. 80.000,00 DM umsetzen müssen. Ihr \nVorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Die Angaben der \nBeigeladenen zur Größe der Erweiterungsfläche seien unrichtig. Aus dem Antrag \nvom 5. Dezember 1994 ergebe sich eine Flächengröße von ca. 16,6 ha Bruttofläche. \nReduziert um die im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flächen ergebe sich \neine Erweiterungsfläche von nur noch 11,6 ha. Durch die Anlage notwendiger \nSchutzstreifen werde sich diese Fläche zusätzlich noch um ca. 20-30 % verkleinern. \nDie noch streitgegenständliche Abgrabungsfläche von 11,6 ha ergebe voraussichtlich \neine gewinnbare Menge von Sand und Kies von 1,4 Mio. m3, bei 16,6 ha sei eine \nMenge von rund 2 Mio. m3 zu erwarten. Daraus ergebe sich bei einer jährlichen \nAbsatzmenge von durchschnittlich 100.000 m3 eine Abbauzeit von 14 bis 20 Jahren. \nDie genehmigte Abgrabung sei weitgehend ausgebeutet. Gewinnbare Restmengen \nbefänden sich nur noch unter der Parzelle 2800 (ca. 335.000 m3 ) und unter der \nKiesaufbereitungsanlage (120.000 m3). Die letztgenannte könne allerdings erst nach \nder Demontage der Aufbereitungsanlage abgebaut werden. Unter Berücksichtigung \ndieser Restmengen betrage die Laufzeit der vorhandenen Abgrabung nur noch 4 \nJahre bis zum Jahre 2006. Grund für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit der \nbestehenden Abgrabung sei gewesen, dass durch eine Verlegung der durch die \nAbgrabungsfläche verlaufenden Gasleitung und den Erwerb des im Eigentum der \nBeigeladenen stehenden Wirtschaftsweges größere Mengen als zunächst geplant \nhätten ausgekiest werden können. Durch die Verlegung der Gasleitung und die \nEinbeziehung des Wirtschaftsweges hätten zusätzliche Mengen von 424.852 m3 \ngewonnen werden können. Die begehrte Abgrabungserweiterung scheitere nicht an \nden Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen. Die Ausweisung \nder Abgrabungskonzentrationszone leide an beachtlichen Abwägungsfehlern. Die 54. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes lasse unberücksichtigt, dass die Klägerin als \nbereits ansässige Abgrabungsunternehmerin in stärkerem Maße ortsgebunden sei \nals dies bei einem Abgrabungsunternehmer der Fall sei, der an einem bestimmten \nStandort erstmals Sand und Kies abbaue. Solche Überlegungen seien auch nicht \ndeshalb entbehrlich gewesen, weil sich die Darstellung der \nAbgrabungskonzentrationszone an den Ausweisungen des \nGebietsentwicklungsplanes ausgerichtet habe. Darüber hinaus habe die Beigeladene \nkeine Überlegungen dazu angestellt, ob eine Abgrabung in der \nAbgrabungskonzentrationszone wegen möglicherweise fehlenden Einverständnisses \nder Grundstückseigentümer überhaupt realisierbar sei. Hinzu komme, dass das \nMaterial in der Konzentrationszone von minderer Qualität sei. Prognosen für den \nVersorgungsbedarf im Hoheitsgebiet der Beigeladenen mit Baustoffen der in Rede \nstehenden Art habe die Beigeladene ebenfalls nicht in in die Abwägung eingestellt. \nDie Erwägung, Kraterlandschaften verhindern zu wollen, könne ihrem Vorhaben \nschließlich auch nicht entgegengehalten werden, weil durch die ihr obliegende Pflicht \nzur Rekultivierung solche Kraterlandschaften nicht entstünden.\n\n30\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n31\n\nEr führt aus, dass dem Vorhaben auch deshalb öffentliche Belange \nentgegenstünden, weil der Gebietsentwicklungsplan an anderer Stelle \"Bereiche für \ndie Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BASB)\" ausweise. \nDiesen planerischen Darstellungen komme Zielqualität zu, weil ihnen ein \numfangreiches Planungskonzept zugrundeliege. Aus der textlichen Darstellung des \nGebietsentwicklungsplanes gehe weiter hervor, dass den BASB eine \nAusschlusswirkung dergestalt zukomme, dass an anderen Stellen keine \nAbgrabungen mehr stattfinden sollen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten, der Beigeladenen und der Bezirksregierung Köln sowie der von der \nKlägerin vorgelegten Unterlagen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d un g s g r ü n d e:\n\n34\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beigeladenen hat \nErfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung \ndes Antrages der Klägerin vom 5. Dezember 1994 in der Fassung des \nÄnderungsantrages vom 22. Februar 1997 verpflichtet. Die hilfsweise erhobene \nFeststellungsklage ist ebenfalls unbegründet.\n\n35\n\n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres \nGenehmigungsantrages vom 5. Dezember 1994 in der Fassung ihres \nÄnderungsantrages vom 22. Februar 1997. Ob die Klägerin die begehrte \nNeubescheidung ihres Genehmigungsantrages nicht verlangen kann, weil sie für \nihren Änderungsantrag vom 22. Februar 1997 keinen den Anforderungen des § 4 \nAbs. 2 AbgrG NRW genügenden Abgrabungsplan und keine § 4 Abs. 4 Satz 1 AbgrG \nNRW entsprechenden Grundstückseigentümererklärungen vorgelegt hat, kann im \nRahmen des Hauptantrages des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht \nentschieden werden. Die gerichtliche Prüfung im Berufungsverfahren beschränkt sich \ndarauf, ob das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig ist. Gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts hat nur die Beigeladene Berufung eingelegt. Diese \nkann eine Überprüfung des angefochtenen Urteils nur insoweit verlangen, als sie in \nihrer Planungshoheit berührt ist.\n\n36\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 1988 \n- Nr. 5 B 87.03075 -, BayVBl. 1988, 340; VGH B.-W., \nBeschluss vom 17. Januar 1997 - 5 S 2812/96 -, \nNVwZ-RR 1998, 388; Kopp/Schenke, VwGO, 12. \nAufl. 2000, vor § 124 Rn. 48.\n\n37\n\nDas Vorhaben der Klägerin ist - in dem für die vorliegende Verpflichtungsklage \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - \nbauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Es unterliegt als ein einer baulichen \nAnlage gleichgestelltes Vorhaben der bauplanungsrechtlichen Genehmigungspflicht, \n§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 BauO NRW. Die hierüber zu treffende Entscheidung ist \nBestandteil der Abgrabungsgenehmigung, § 7 Abs. 3 AbgrG NRW. Die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist, da eine Abgrabung größeren Umfangs i.S.d. \n§ 29 Abs. 1 BauGB in Rede steht, nach den §§ 30 bis 37 BauGB zu beurteilen, die \ninsoweit die aus dem Landesrecht folgenden Maßstäbe verdrängen.\n\n38\n\nMaßgeblich sind hier die Regelungen der §§ 35, 36 BauGB. Die von der Klägerin \nbeabsichtigte Abgrabung soll im Außenbereich ausgeführt werden. Über die \nZulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB ist im Einvernehmen mit der Gemeinde \nzu entscheiden; das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn - wie \nhier - in einem anderen als dem bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit \nnach § 35 BauGB entschieden wird, § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB. Dabei darf \ndie Gemeinde das Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden \nGründen versagen.\n\n39\n\nHiervon ausgehend ist die Beigeladene nicht verpflichtet, ihr Einvernehmen zu \nerteilen. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. \n\n40\n\na) Die beabsichtigte Abgrabung ist zwar als ortsgebundenes, einem \ngewerblichen Betrieb dienendes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. \nEs ist wegen seines Raumbedarfs und wegen des am vorgesehenen Standort \nvorhandenen Rohstoffvorkommens aus geologischen Gründen auf die Abgrabung an \nder beantragten Stelle angewiesen. Das Erweiterungsvorhaben dient auch dem \nBetrieb der Klägerin. Das Merkmal des \"Dienens\" setzt voraus, dass ein vernünftiger \nBetriebsinhaber unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des \nAußenbereichs das Abgrabungsvorhaben an diesem Standort und mit etwa gleichem \nUmfang durchführen würde. Das Erfordernis des \"Dienens\" ist zwar nicht schon dann \nerfüllt, wenn ein Vorhaben für den gewerblichen Betrieb nur förderlich ist. \nAndererseits verlangt es aber auch nicht, dass es für den Betrieb unentbehrlich \nist.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C \n17.81 -, DVBl. 1983, 893 (894) m.w.N.; OVG NRW, \nUrteil vom 23. Mai 1984 - 7 A 1691/82 -, UA S. 9; \nUrteil vom 14. September 1989 - 7 A 81/84 -, UA \nS. 16.\n\n42\n\nDie Erweiterung der vorhandenen Abgrabung der Klägerin entspricht der \nsachgerechten Entscheidung eines vernünftigen Betriebsinhabers. Die Klägerin hat \nim Berufungsverfahren unter Vorlage entsprechender Mengenberechnungen, \nÜbersichtskarten und Luftbildaufnahmen nachvollziehbar dargelegt, dass ihre \nbestehende Abgrabung voraussichtlich im Jahre 2006 vollständig ausgebeutet sein \nwird. Die Beigeladene weist zwar in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die \nReserven der vorhandenen Abgrabung unter Zugrundelegung der abweichenden \nAngaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. September 1999 noch bis ins Jahr \n2008 reichen werden. Aber auch bei einer Abgrabungsdauer der Altabgrabung bis \nzum Jahre 2008 oder bis zum Ende der in der Verlängerungsgenehmigung vom \n5. Januar 1999 festgelegten Nutzungsdauer bis Ende des Jahres 2010 war es \nsachgerecht, dass die Klägerin die streitige Erweiterung ihrer Abgrabung bereits im \nJahre 1994 bzw. 1997 beantragte. Die frühzeitige Antragstellung verschaffte ihr die \nerforderliche Planungssicherheit über die Realisierbarkeit ihres \nErweiterungsvorhabens und ließ ihr für den Fall der Ablehnung ihres \nErweiterungsantrags die Möglichkeit, sich rechtzeitig vor der endgültigen Ausbeutung \nder vorhandenen Abgrabung um eine neue Abgrabung an anderer Stelle zu \nbemühen. Die geplante Auskiesung soll auch unter größtmöglicher Schonung des \nAußenbereichs erfolgen. Sie schließt sich unmittelbar an die vorhandene Abgrabung \nan und ist im Vergleich zum ursprünglichen Antrag der Klägerin vom 5. De-zember \n1994 auf eine auf ca. 11,6 ha reduzierte Fläche begrenzt.\n\n43\n\nb) Dem privilegierten Vorhaben der Klägerin stehen jedoch überwiegende \nöffentliche Belange entgegen.\n\n44\n\naa) Sie ergeben sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der \nBeigeladenen in der Fassung seiner 53. und 54. Änderung, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nund Abs. 3 Satz 3 BauGB.\n\n45\n\n(1) Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Darstellungen der 53. Änderung \ndes Flächennutzungsplans, die nach ihrer Veröffentlichung am 9. Oktober 2001 \nwirksam geworden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts können Darstellungen eines Flächennutzungsplanes der \nZulässigkeit auch eines privilegierten Vorhabens entgegenstehen, wenn sie den für \ndas Vorhaben vorgesehenen Standort durch hinreichend konkrete standortbezogene \nAussagen für eine andere Nutzung vorsehen, der Standort also qualifiziert \n\"anderweitig verplant\" ist,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C \n43.81 -, BVerwGE 68, 311; Urteil vom 22. Mai 1987 - \n4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; Urteil vom 6. Oktober \n1989 - 4 C 28.86 -, NVwZ 1991, 161; Beschluss vom \n3. Juni 1998 - 4 B 6.98 -, NVwZ 1998, 960.\n\n47\n\nDie 53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen enthält eine solche \nqualifizierte Standortzuweisung für die zur Abgrabung vorgesehene Fläche. Sie stellt \nden Bereich der vorhandenen Abgrabung und auch einen Teilbereich der \nErweiterungsfläche als \"Sonderbaufläche\" für die Erweiterung des \nGüterverkehrszentrums Eifeltor dar und weist im südlichen Teil ihres \nWirkungsbereiches eine etwa 10 ha große \"Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft\" aus, mittels derer die für die \nErweiterung des Güterverkehrszentrums erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen \nsichergestellt werden sollen. Diese Darstellung ist in räumlicher sowie sachlicher \nHinsicht hinreichend konkret. Es kann hinreichend verlässlich davon ausgegangen \nwerden, dass die in der 53. Änderung ihres Flächennutzungsnutzungsplanes zum \nAusdruck kommende Planungsabsicht der Beigeladenen auch tatsächlich verwirklicht \nwird. Die Stadt K. hat im Planaufstellungsverfahren einen Bedarf für eine Fläche \nvon ca. 25 ha für die zu erwartende Erweiterung des Güterverkehrszentrums \nangemeldet. Die von den Darstellungen der 53. Änderung betroffenen Flächen \ngrenzen unmittelbar an das südliche Ende des bestehenden Güterverkehrszentrums \nan und kommen als einzige vorhandene Freiflächen für die standortgebundene \nErweiterung des Güterverkehrszentrums in Frage.\n\n48\n\nDie 53. Änderung des Flächennutzungsplanes leidet nicht an beachtlichen \nRechtsfehlern. Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich. Die mit Schreiben ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 15. Juli 1998 vorgebrachte Anregung der Klägerin, die \nUmnutzung der in Rede stehenden Flächen als Sonderbaufläche für das \nGüterverkehrszentrum erst vorzunehmen, wenn nicht nur die genehmigte, sondern \nauch die von ihr beantragte erweiterte Abgrabung durchgeführt worden sei, hat die \nBeigeladene ausweislich der Beschlussvorlage für den Planungsausschuss vom \n10. August 1998, auf die die Beschlussvorlage für die Sitzung des Rates der \nBeigeladenen am 25. August 1998 Bezug nimmt, in ihre Abwägung einbezogen. Die \nZurückstellung dieser Anregung steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der 53. \nÄnderung verfolgten Planungsziel. Der Erweiterungsantrag der Klägerin vom \n5. Dezember 1994, auf den der streitgegenständliche Änderungsantrag vom \n22. Februar 1997 Bezug nimmt, geht von einer Betriebszeit der gesamten Abgrabung \neinschließlich der Dauer für deren Herrichtung und Rekultivierung von 19 bis 22 \nJahren aus. Unter Berücksichtigung dieser für die Abwägungsentscheidung der \nBeigeladenen maßgeblichen Angaben der Klägerin (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) \nzur Dauer ihres Abgrabungsvorhabens wäre die mit der 53. Änderung des \nFlächennutzungsplanes angestrebte mittelfristige Sicherstellung einer \nErweiterungsfläche im Rahmen des für den Flächennutzungsplan \nzugrundezulegenden Zeithorizontes von 10 bis 15 Jahren nicht zu erreichen \ngewesen. Weiter gehende Bestandsschutzinteressen der Klägerin musste die \nBeigeladene in ihre Abwägung nicht einbeziehen, weil diese im nach § 214 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 53. Änderung \ndes Flächennutzungsplanes lediglich über eine bis zum 31. De-zember 2000 \nbefristete Abgrabungsgenehmigung für die vorhandene Abgrabung verfügte.\n\n49\n\n(2) Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes der Beigeladenen auch deshalb, weil dieser in einem \nanderen Bereich des Stadtgebietes, nämlich im Wirkungsbereich der seit dem 8. Juni \n1999 wirksamen 54. Änderung des Flächennutzungsplanes, eine Fläche für \nAbgrabungen darstellt, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dabei handelt es sich um eine \nsüdöstlich des Ortsteils H. -F. gelegene Abbaufläche mit einer Größe von 25 \nha. Mit dieser Darstellung hat die Beigeladene von der ihr aufgrund ihrer örtlichen \nPlanungshoheit zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, Abgrabungsflächen im \nFlächennutzungsplan mit dem Ziel darzustellen, den Abbau von \nabgrabungswürdigen Bodenschätzen, namentlich von Sand und Kies, an den \nausgewiesenen Standorten zu konzentrieren und im übrigen Außenbereich möglichst \nzu vermeiden.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C \n57.84 -, BVerwGE 77, 300; Beschluss vom 3. Juni \n1998 - 4 B 6.98 -, NVwZ 1998, 960; \nOVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1997 \n- 10 A 4574/94 -.\n\n51\n\nDer planerische Wille der Beigeladenen, mit den Darstellungen der 54. Änderung des \nFlächennutzungsplanes eine Konzentration des Sand- und Kiesabbaus auf den in \ndieser Änderung ausgewiesenen Fläche zu erreichen, ergibt sich aus den \nzeichnerischen Darstellungen, deren textlichen Erläuterungen sowie dem zur \nAuslegung der Planänderung heranzuziehenden Erläuterungsbericht (vgl. § 5 Abs. 5 \nBauGB). Die in Rede stehende Fläche ist zeichnerisch mit Planzeichen versehen, die \ndie textlichen Erläuterungen als \"Konzentrationszone für den Kiesabbau\" definieren. \nMit dieser gleich lautenden Bezeichnung ist die 54. Änderung des \nFlächennutzungsplanes überschrieben. Der Erläuterungsbericht zeigt in Nr. 2 unter \nausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu \nden Abgrabungskonzentrationszonen die Möglichkeit auf, Abgrabungen im \nAußenbereich durch entsprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan zu \nsteuern. In seiner Nr. 5 heißt es, dass die Darstellung der \"Konzen-trationszone für \nden Kiesabbau\" mit dem Ziel erfolge, den Abbau von Kies an dem in der \nPlanänderung ausgewiesenen Standort zu konzentrieren, um ihn im übrigen \nAußenbereich verhindern zu können.\n\n52\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes \nbestehen nicht. Zwar wären eventuelle Abwägungsmängel noch beachtlich \n(vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), doch liegen solche nicht vor. Bei der \nAufstellung der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes hatte die Beigeladene \ngem. § 1 Abs. 6 BauGB die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser planerischen \nAbwägung hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt \nstattgefunden hat, ob alle relevanten Belange in die Abwägung eingestellt wurden, \nob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder ob der Ausgleich der von \nder Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wurde, der \nzur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des \nso gezogenen Rahmens darf sich die planende Gemeinde für die Bevorzugung und \ndamit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheiden.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Söfker, in: Ernst-\nZinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand September 2001, \n§ 1 Rn. 185.\n\n54\n\nDerartige Abwägungsmängel sind nicht zu erkennen. Die Auswahl der in der \n54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen als Konzentrationszone \nvorgesehenen Fläche beruht auf einem schlüssigen Planungskonzept. Die \nBeigeladene hat unter Ausschluss der vom Braunkohletagebau ausgebeuteten \nFlächen sowie der Siedlungs- und Waldflächen ihres Stadtgebietes zwei im \nErläuterungsbericht als \"Nord\" und \"Südost\" bezeichnete Flächen auf ihre Eignung \nals Standort für eine Abgrabungskonzentrationszone untersucht. Die Entscheidung \nzugunsten der Fläche \"Südost\" unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Mit der \nErwägung, die Fläche \"Südost\" sei im Vergleich zu der Fläche \"Nord\" geeigneter, \nweil hier durch die bestehenden Abgrabungen bereits in die Landschaft eingegriffen \nsei und darüber hinaus bereits die erforderliche Infrastruktur für die zu erwartende \nVerkehrsbelastung vorhanden sei (Erläuterungsbericht, S. 6), hält die Beigeladene \nsich im Rahmen des ihr eingeräumten Planungsermessens.\n\n55\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat auch bei der Festlegung \ndes Standortes der Konzentrationszone innerhalb des als Fläche \"Südost\" \nbezeichneten Bereichs eine Abwägung stattgefunden. Die Beigeladene hat \nberücksichtigt, dass neben dem von der Planänderung vorgesehenen Standort \nsüdöstlich des Ortsteils H. -F. auch an anderen Standorten innerhalb der \nFläche \"Südost\", nämlich bei dem Auskiesungsstandort der Klägerin, eine Fläche \nvorhanden ist, die ebenso wie die ausgewählte Fläche von einer bestehenden \nAbgrabung bereits \"angetastet\" ist. Der Erläuterungsbericht zur 54. Änderung des \nFlächennutzungsplanes in der aktualisierten Fassung vom 19. Febru-ar 1998 (S. 6) \nstellt ausdrücklich dar, dass auf der Fläche \"Südost\" bereits eine Abgrabungsfläche \n\"südlich des K. Hofes\", also der Abgrabungsstandort der Klägerin, genehmigt \nworden ist. Ausschlaggebend für die Auswahl der südlichen Abgrabungsfläche \n(\"südlich des W. \") innerhalb der Fläche \"Südost\" war nach Nrn. 3.3 (S. \n4), 3.4 (S. 6) und 3.6 (S. 7) des Erläuterungsberichts in der Fassung vom 19. Februar \n1998, dass einer Ausweisung der Konzentrationszone im Anschluss an die \nbestehende Abgrabung der Klägerin andere Entwicklungsvorstellungen der \nBeigeladenen entgegenstehen, nämlich ihr mit der 53. Änderung des \nFlächennutzungsplans konkretisiertes Planungsziel, die in Rede stehende Fläche als \nFläche für die beabsichtigte Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor zu \nnutzen. Diese Auswahlentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die \nPlanungsabsichten der Beigeladenen für den Abgrabungsstandort der Klägerin zur \nZeit der Beschlussfassung über die Darstellung der Konzentrationszone in der 54. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes hinreichend konkretisiert waren. Die mit der \n53. Änderung des Flächennutzungs-planes erfolgte Ausweisung des \nAbgrabungsstandortes der Klägerin als Sonderbaufläche für das \nGüterverkehrszentrum Eifeltor hat der Stadtrat der Beigeladenen zeitgleich mit der \n54. Änderung des Flächennutzungsplanes in seiner Sitzung vom 25. August 1998 \nbeschlossen. Diese Darstellung ist nach Bekanntmachung der 53. Änderung des \nFlächennutzungsplanes am 8. Juni 1999 wirksam geworden. Im Übrigen hat sich die \nBeigeladene bei der Festlegung des Standortes der Konzentrationszone innerhalb \nder Fläche \"Südost\" zulässigerweise (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) an den Vorgaben der \nzur Zeit der Beschlussfassung über die 54. Änderung ihres Flächennutzungsplanes \nnoch in Aufstellung befindlichen Neufassung des Gebietsentwicklungsplans für den \nRegierungsbezirk Köln orientiert. Auch die Bezirksplanungsbehörde hatte den von \nder Stadt K. , der I. Köln, dem Beklagten und der Beigeladenen angemeldeten \nErweiterungsbedarf für das Güterverkehrszentrum Eifeltor anerkannt und einer \nAusweisung des Abgrabungsstandortes der Klägerin als \"Bereich für gewerbliche \nund industrielle Nutzung (GIB)\" mit der Zweckbestimmung einer Süderweiterung des \nGüterverkehrszentrums Eifeltor zugestimmt. Zwar sah der Entwurf des \nGebietsentwicklungsplanes zunächst eine zeitliche Überlagerung dieser Nutzung \ndurch die vorherige Durchführung der Abgrabung und der ihr nachfolgenden \nRekultivierung vor. Diese zeitliche Überlagerung der im Gebietsentwicklungsplan \nvorgesehenen gewerblichen und industriellen Nutzung besteht jedoch nicht mehr, \nnachdem der Bezirksplanungsrat in seiner Sitzung am 20. Mai 1999 den \nGebietsentwicklungs-plan-Entwurf im Sinne der Bedenken der Beigeladenen \ngeändert hatte. In dieser geänderten Fassung ist der Gebietsentwicklungsplan am \n21. Mai 2001 wirksam geworden.\n\n56\n\nDie Darstellung der Abgrabungskonzentrationszone in der 54. Änderung des \nFlächennutzungsplanes erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, \nweil die Beigeladene keine eigenen Untersuchungen zum Versorgungsbedarf in \nihrem Hoheitsgebiet mit den von der Klägerin gewonnenen Baustoffen und zur \nQualität des Sand- und Kiesvorkommens in der Konzentrationszone angestellt hat. \nZwar zählt zu den in die planerische Abwägung einzustellenden Belangen der \nWirtschaft gem. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB auch die Sicherung von \nRohstoffvorkommen. Aufgrund dessen war die Beigeladene bei der Darstellung der \nAbgrabungskonzentrationszone aber nicht gehalten, den Rohstoffbedarf in ihrem \nGemeindegebiet aufzuklären und in ihre Abwägung einzustellen. Die gegenteilige \nAnsicht der Klägerin verkennt, dass sie mit dem von ihr gewonnenen Sand und Kies \nnicht allein den Bedarf im Gemeindegebiet der Beigeladenen, sondern zumindest \nauch den über den örtlichen hinausgehenden regionalen Bedarf an Baustoffen \nbefriedigt. Der Bedarf an bestimmten Baustoffen im Gemeindegebiet der \nBeigeladenen kann zudem auch mit außerhalb des Gemeindegebietes gewonnenen \nRohstoffen gedeckt werden. Die Untersuchung, ob der örtliche wie auch der \nüberörtliche Baustoffbedarf mit den Rohstoffreserven der Konzentrationszone und \nmit den in der Region insgesamt zur Verfügung stehenden Rohstoffvorkommen \ngedeckt werden kann, ist nicht Aufgabe des örtlichen Bauplanungsträgers. Die \nSicherstellung der Versorgung der Bauwirtschaft mit den erforderlichen Baustoffen ist \nvorrangig im Rahmen der überörtlichen Planung zu gewährleisten.\n\n57\n\nVgl. OVG Schl.-Hst., Beschluss vom 27. August \n1999 - 2 L 181/98 -, NordÖR 1999, 455.\n\n58\n\nDie überörtliche Planung sieht vorliegend die regionale Versorgung mit Baustoffen \njeder Qualitätsstufe auch ohne den Bereich der Abgrabung der Klägerin als gesichert \nan. Der Gebietsentwicklungsplan weist den Abgrabungsstandort der Klägerin nicht \nmehr als \"Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher \nnichtenergetischer Bodenschätze (BASB)\" aus. Die Beigeladene musste bei der \nFestlegung der Abgrabungskonzentrationszone in ihrem Gemeindegebiet keine \nweiteren Überlegungen zur Rohstoffversorgung und zur Qualität des \nKiesvorkommens der Konzentrationszone anstellen, weil der \nGebietsentwicklungsplan sich bei der Ausweisung der Bereiche für die Sicherung \nund den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze auf \numfangreiche überörtliche Bedarfsberechnungen (vgl. D.2.5, Erläuterung 12 der \ntextlichen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes) stützt.\n\n59\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beigeladene im Rahmen ihrer \nplanerischen Abwägungsentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin als bereits \nansässiges Abgrabungsunternehmen in stärkerem Maße ortsgebunden ist, als dies \nfür ein Abgrabungsunternehmen der Fall ist, das erstmals an einem bestimmten \nStandort Sand und Kies abbaut. Sie hat das Interesse der Klägerin an einer \nFortführung und Erweiterung ihrer bestehenden Abgrabung im Verfahren betreffend \ndie 53. Änderung ihres Flächennutzungsplanes in ihre Planungsentscheidung \neinbezogen und aus den oben ausgeführten Gründen in rechtlich unbedenklicher \nWeise gegenüber ihren Planungszielen zurückgestellt. Einer weiteren \nAuseinandersetzung mit diesem Interesse der Klägerin auch im Planungsverfahren \nzur 54. Änderung des Flächennutzungsplanes bedurfte es nicht. Mit der 53. und 54. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes verfolgte die Beigeladene ein einheitliches \nPlanungsziel, das darauf gerichtet war, an anderen Stellen als der in der 54. \nPlanänderung vorgesehenen Konzentrationsfläche Abgrabungen zu verhindern, \ndamit der Abgrabungsstandort der Klägerin mittelfristig als Fläche für die \nSüderweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor genutzt werden kann.\n\n60\n\nÜberlegungen zur eigentümerrechtlichen Realisierbarkeit der Abgrabung im \nBereich der festgelegten Konzentrationszone musste die Beigeladene im Rahmen \nihrer planerischen Abwägungsentscheidung nicht anstellen. Bei der Ausweisung \neiner Konzentrationszone für Abgrabungen, der zugleich eine regelmäßige \nAusschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zukommen soll, kann die \nGemeinde ihre Abwägung an mehr oder weniger global und pauschalierend \nfestgelegten Kriterien ausrichten,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C \n57.84 -, BVerwGE 77, 300 (307); OVG NRW, Urteil \nvom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - UA S. 34 \nff.\n\n62\n\nDenn mit der Festlegung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan ist die \nEntscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Abgrabungen außerhalb \nder Konzentrationszone nicht abschließend gefallen. Die Ausschluss-wirkung der \nKonzentrationszone tritt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur \"in der Regel\" ein. \nDurch diese gesetzlich nur regelmäßig angeordnete Ausschlusswirkung ist \ngewährleistet, dass im Rahmen der planerischen Festlegung der Konzentrationszone \nnicht oder wegen der dort nur möglichen globalen und groben Betrachtung nur \nunzureichend eingestellte Belange im Rahmen der \"nachvoll-ziehenden\" \nEinzelabwägung Berücksichtigung finden und sich bei entsprechendem Gewicht \nauch gegenüber den im Flächennutzungsplan dargestellten Planungzielen der \nGemeinde durchsetzen.\n\n63\n\n(3) Erweisen sich somit die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes der \nBeigeladenen wie auch die Darstellung der Abgrabungskonzentrationszone in der \n54. Planänderung als rechtswirksam, so wäre das Vorhaben der Klägerin nur dann \nbauplanungsrechtlich zulässig, wenn die mit der 53. Änderung verfolgten \nPlanungsziele nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nentwickelten Kriterien zur \"nachvollziehenden Abwägung\" gegenüber den Belangen \nder Klägerin zurückzustellen wären und die Darstellung der \nAbgrabungskonzentrationszone ihre gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig \neintretende Wirkung als entgegenstehender Belang nicht erfüllen würde. Dies ist \njedoch nicht der Fall.\n\n64\n\nBereits die Darstellung der Abgrabungskonzentrationszone steht dem Vorhaben \nder Klägerin als öffentlicher Belang entgegen. Die gesetzliche Regelung in § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB beinhaltet gegenüber den in der früheren Rechtsprechung \nentwickelten Grundsätzen zur Beachtlichkeit von Darstellungen zu \nAbgrabungskonzentrationszonen mit mittelbarer Negativwirkung einen deutlichen \nZuwachs zugunsten der Bedeutung von Konzentrationsdarstellungen in \nFlächennutzungsplänen. Dieser Zuwachs liegt darin, dass den in § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB bezeichneten Planinhalten eine regelmäßig dem Vorhaben \nentgegenstehende Bedeutung als öffentlicher Belang zukommt. Eine Ausnahme von \nder regelmäßigen Ausschlusswirkung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände \nanzunehmen.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1997 \n- 10 4574/94 -, UA S. 52; Urteil vom 30. Novem-ber \n2001 - 7 A 4857/00 - UA S. 50; Söfker, in: Ernst-\nZinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2001, § 35 \nRn. 123.\n\n66\n\nSolche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Zugunsten der Klägerin ist \nzwar zu berücksichtigen, dass sie als bereits ansässiges Abgrabungsunternehmen \nein gewichtigeres Interesse an der Durchführung der begehrten Abgrabung hat als \ndies bei einem Unternehmen der Fall wäre, das erstmals an dem in Rede stehenden \nStandort Sand und Kies abzubauen beabsichtigte. Denn im Vergleich zu diesem ist \ndie Klägerin als bereits ansässiges Unternehmen in stärkerem Maße ortsgebunden. \nDieses gegenüber einem nicht ansässigen Unternehmen höher zu bewertende \nInteresse der Klägerin an der Durchführung der beantragten Abgrabung rechtfertigt \nallerdings nicht die Annahme eines die Regelausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB hindernden Sonderfalls. Die erstrebte räumliche Erweiterung der \nbestehenden Abgrabung ist auch nach der mit der Antragsänderung vom 22. Februar \n1997 vorgenommenen Flächenreduzierung von erheblichem Umfang. Nach den \nerstmals von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragenen konkreten Angaben \nzur Flächengröße und zum Abgrabungsvolumen des mit der Antragsänderung vom \n22. Februar 1997 reduzierten Vorhabens soll die streitgegenständliche Erweiterung \nauf einer Fläche von 11,6 ha bei einer Abgrabungslaufzeit von ca. 14 Jahren \nvorgenommen werden. Unter Berücksichtigung der sich anschließenden mindestens \ndreijährigen Rekultivierungsphase, zu deren Dauer die Klägerin auch im \nvorliegenden Berufungsverfahren noch keine aussagekräftigen Angaben gemacht \nhat, könnte das mit der Festlegung der Abgrungskonzentrationszone verfolgte \nPlanungsziel der Beigeladenen über einen Zeitraum von mindestens 17 Jahren nicht \nverwirklicht werden. Diesem Planungsziel ist gegenüber den Belangen der Klägerin \nhöheres Gewicht beizumessen. Die mit der Konzentrationszone verfolgte \nPlanungsabsicht besteht nicht allein darin, eine \"Verkraterung\" des Gemeindegebiets \nzu verhindern. Sie steht vielmehr im planerischen Zusammenhang mit der 53. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes. Wie diese dient sie dazu, am \nAbgrabungsstandort der Klägerin mittelfristig eine anderweitige, hinreichend \nkonkretisierte Nutzung, nämlich die Nutzung als Fläche zur Erweiterung des \nGüterverkehrszentrums Eifeltor zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund gewinnt die \nmit der Ausweisung der Konzentrationszone bezweckte Verhinderung einer weiteren \n\"Verkraterung\" des Gemeindegebiets gerade für den Bereich des \nAbgrabungsstandortes der Klägerin besondere Bedeutung. Dem kann die Klägerin \nnicht entgegenhalten, die Gefahr der Entstehung einer Kraterlandschaft drohe nicht, \nweil sie hinsichtlich der vorhandenen und auch der begehrten erweiterten Abgrabung \nder Rekultivierungspflicht unterliege. Insoweit verkennt sie, dass mit der Darstellung \nder Konzentrationszone bezweckt wird, eine weitere \"Verkraterung\" - auch für die \nDauer der Abgrabungs- und Rekultierungsphase - erst gar nicht entstehen zu lassen \nund die an anderer als der in der Konzentrationszone vorgesehenen Stelle \nbestehende Abgrabung der Klägerin zeitnah der Nutzung als Fläche zur Erweiterung \ndes Gürterverkehrszentrums Eifeltor zuzuführen. Angesichts der Bedeutung der von \nder Beigeladenen verfolgten Planungsziele greift die Festlegung der \nAbgrabungskonzentrationszone auch nicht in unverhältnismäßiger Weise in die \nEigentumsrechte der Klägerin nach Art. 14 Abs. 1 GG ein. Diese hat sich zwar durch \nden Erwerb von Grundstücken und durch vertragliche Vereinbarungen mit den \njeweiligen Grundstückseigentümern im geplanten Erweiterungsbereich privatrechtlich \ndas Recht zur Durchführung der Abgrabung gesichert. Durch die Ausweisung der \nAbgrabungskonzentrationszone wird ihr diese Nutzung verwehrt. Eine \nunverhältnismäßige Belastung der Klägerin ist hierin aber nicht zu erblicken. Art. 14 \nAbs. 1 GG gewährleistet nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums.\n\n67\n\nVgl. BVerfG, BVerfGE 100, 226 (242 f.); \nBVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 -, DVBl. \n2001, 1855.\n\n68\n\nbb) Entgegenstehende öffentliche Belange folgen auch aus den Darstellungen des \nGebietsentwicklungsplanes. Das Vorhaben der Klägerin, das wegen seiner \nerheblichen Flächenausdehnung und der mit ihm verbundenen Auswirkungen auf die \nUmgebung als raumbedeutsam anzusehen ist, widerspricht den im \nGebietsentwicklungsplan festgelegten Zielen der Raumordnung, § 35 Abs. 3 Satz 2, \n1. Halbsatz BauGB. Darüber hinaus enthält auch der Gebietsentwicklungsplan dem \nVorhaben der Klägerin entgegenstehende Darstellungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB. \n\n69\n\nDer Gebietsentwicklungsplan hat den Abgrabungsstandort der Klägerin ebenso \nwie der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in qualifizierter Weise anderweitig \n\"verplant\". Er weist ihn als \"Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)\" \nmit der alleinigen Zweckbestimmung einer Süderweiterung des \nGüterverkehrszentrums Eifeltor aus (vgl. B.3.6, Ziel 1 seiner textlichen \nErläuterungen). An anderen Stellen als dem Abgrabungsstandort der Klägerin - u.a. \nan der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen festgelegten Konzentrationszone - \nstellt er \"Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher \nnichtenergetischer Bodenschätze (BASB)\" dar. Dieser Darstellung liegt der \nplanerische Wille zugrunde, außerhalb der ausgewiesenen BASB Abgrabungen \nauszuschließen (vgl. D.2.5, Ziel 1, Erläuterungen 1 und 19 seiner textlichen \nErläuterungen). Anhaltspunkte dafür, dass der Gebietsentwicklungsplan auf einer \nfehlerhaften planerischen Abwägung beruht, sind nicht gegeben. Seinen \nFestlegungen kommt zwar keine unmittelbare, die Zulässigkeit eines privilegierten \nVorhabens unabdingbar ausschließende Wirkung im Sinne einer \"echten\" (strikten) \nRaumordnungsklausel zu.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 \n- 4 C 4.00 -, DVBl. 2001, 1855.\n\n71\n\nSie setzen sich aber im Rahmen der nach § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz und § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB vorzunehmenden Abwägung gegenüber den Interessen der \nKlägerin an der Durchführung ihres Abgrabungsvorhabens durch. Das mit dem \nGebietsentwicklungsplan verfolgte Planungsziel einer mittelfristigen Bereitstellung \neiner Fläche für die Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor könnte wegen \ndes erheblichen Umfangs des Abbauvorhabens der Klägerin und seiner Laufzeit \n(mindestens 17-jährige Abbau- und Rekultivierungsdauer) während des ihm \nzugrundeliegenden Planungshorizontes von zehn Jahren (vgl. § 15 Abs. 5 LPlG) \nnicht erreicht werden.\n\n72\n\n2. Das hilfsweise verfolgte (Fortsetzungs-)Feststellungsbegehren bleibt ebenfalls \nohne Erfolg. \n\n73\n\na) Es ist zwar nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog i.V.m. § 43 Abs. 1 VwGO \nzulässig.\n\n74\n\naa) Seiner Zulässigkeit steht nicht die Rechtskraft des die Verpflichtungsklage \nder Klägerin teilweise abweisenden erstinstanzlichen Urteils entgegen. Die \nBindungswirkung dieser teilweisen Klageabweisung hindert die Klägerin nicht daran, \ndas geltend gemachte Feststellungsbegehren zur Entscheidung zu stellen. \nRechtskräftige Urteile binden nach § 121 VwGO nur, soweit über den \nStreitgegenstand entschieden worden ist. Mit dem teilweise abweisenden Urteil steht \nlediglich verbindlich fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht am 11. Juni 1999 keinen Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten Genehmigung hatte. Über die mit dem Hilfsantrag der Klägerin geltend \ngemachte Feststellung, dass sie bis zum 8. Juni 1999 einen Anspruch auf Erteilung \nder begehrten Genehmigung hatte, ist mit dem erstinstanzlichen Urteil dagegen nicht \nentschieden. Denn Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die \nRechtsbehauptung des Klägers, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Verwaltungsaktes hat. \nEinen ergänzenden, an der Rechtskraft teilnehmenden Ausspruch darüber, ob der \nVerwaltungsakt zu einem früheren Zeitpunkt hätte erlassen werden müssen, enthält \nein auf eine Verpflichtungsklage hin ergehendes Urteil nicht. Ein auf Klärung dieser \nFrage gerichtetes Begehren beinhaltet einen anderen Streitgegenstand.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - 2 C \n2.88 -, Buchholz 310 Nr. 216 zu § 113 VwGO; Urteil \nvom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, \n354; Urteil vom 28. April 1999 \n- 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74; Clausing, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand \nJanuar 2001, § 121 Rn. 63 f.\n\n76\n\nbb) Der (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er gegenüber \ndem Berufungsverfahren einen veränderten Streitgegenstand beinhaltet. Er erfasst \ndie vor Eintritt des erledigenden Ereignisses bestehende Sach- und Rechtslage und \ngeht über den Berufungsgegenstand insoweit hinaus, als mit ihm nicht nur die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin festgestellt werden \nsoll. Vielmehr macht die Klägerin mit ihm darüber hinaus geltend, dass auch die \nweiteren Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 AbgrG NRW bis zum \n8. Juni 1999 vorgelegen haben. Soweit der (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag eine \nKlageerweiterung enthält, ist diese unter den Voraussetzungen einer Klageänderung \ngem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Senat sieht sie als sachdienlich an. Mit ihr wird \nkein grundlegend neuer Prozessstoff eingeführt. Ihre Zulassung kann dazu \nbeitragen, dass ein von der Klägerin beabsichtigter Schadensersatzprozess gegen \ndie Beigeladene vermieden werden kann.\n\n77\n\ncc) Der Klägerin fehlt auch nicht das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungs-\ninteresse. Sie beabsichtigt, wegen der Versagung der von ihr begehrten \nGenehmigung, die ihrer Ansicht nach bis zum Inkrattreten der 54. Änderung des \nFlächennutzungsplanes der Beigeladenen am 8. Juni 1999 rechtswidrig war, \nSchadensersatzansprüche geltend zu machen. Die beabsichtigte Erhebung einer \nSchadensersatzklage rechtfertigt die Annahme eines Feststellungsinteresses auch \nfür die erweiterte Feststellungsklage. Der Klägerin kommt insoweit zugute, dass die \nFortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kraft \ngesetzgeberischer Wertung im Vergleich zur isolierten Anwendung des § 43 Abs. 1 \nVwGO geringere Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse stellt. Hieran vermag \nim vorliegenden Fall auch die mit der Klageerweiterung verfolgte Feststellung \nanzuknüpfen.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 \n- 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74 (80).\n\n79\n\nb) Das (Fortsetzungs-)Feststellungsbegehren ist aber unbegründet. Der Beklagte war \nbis zum 8. Juni 1999 nicht verpflichtet, der Klägerin die mit ihrem Antrag vom \n5. Dezember 1994 in der Fassung vom 22. Februar 1997 begehrte Genehmigung zu \nerteilen. Der Antrag der Klägerin war bis zum 8. Juni 1999 nicht genehmigungsfähig. \n\n80\n\naa) Das Vorhaben der Klägerin war zwar bis zu diesem Zeitpunkt \nbauplanungsrechtlich zulässig. Erst nach Inkrafttreten der mit der 54. Änderung \nausgewiesenen Abgrabungskonzentrationszone stand es in Widerspruch zu den \nDarstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen. Ein Widerspruch zu \nden Darstellungen eines Flächennutzungsplanes besteht grundsätzlich nur dann, \nwenn die entgegenstehenden Darstellungen wirksam sind. Entwürfe von \nFlächennutzungsplänen sind grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, sie haben eine \nPlanreife erlangt, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den \nkünftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegensteht oder nicht. An der \nmateriellen Planreife fehlt es, wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Planentwurf in \nZukunft wirksam werden wird.\n\n81\n\nVgl. Söfker und Stock, in: Ernst-Zinkahn-\nBielenberg, BauGB, Stand September 2001, § 35 \nRn. 80 und § 33 Rn. 30 m.w.N.\n\n82\n\nSolche Zweifel waren vorliegend gegeben. Die Bezirksregierung Köln hatte die nach \n§ 6 Abs. 1 BauGB erforderliche Genehmigung für die 54. Änderung des \nFlächennutzungsplanes am 8. Dezember 1998 zunächst abgelehnt. Vom \nWirksamwerden der 54. Änderung des Flächenutzungsplanes konnte erst mit \nGewissheit ausgegangen werden, nachdem die Bezirksregierung Köln auf den \nWiderspruch der Beigeladenen hin die Genehmigung zur Änderung des \nFlächennutzungsplanes erteilt hatte und die Planänderung bekannt gemacht werden \nkonnte.\n\n83\n\nDie bis zum Inkrafttreten der 53. Änderung des Flächennutzungsplans \nbestehende Darstellung der für die Abgrabung vorgesehenen Flächen als Flächen \nfür die Landwirtschaft stand dem Vorhaben als öffentlicher Belang ebenfalls nicht \nentgegen. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem \nFlächennutzungsplan enthält im Allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung, \nweil sie dem Außenbereich nur die ihm ohnehin zukommende Funktion zuweist. Der \nDarstellung als landwirtschaftliche Nutzfläche kommt nur dann die Bedeutung eines \nentgegenstehenden öffentlichen Belangs zu, wenn sie mit der planerischen \nZielsetzung erfolgt, gerade die Landwirtschaft wegen besonderer Gegebenheiten zu \nfördern und zu ihren Gunsten einen bestimmten Bereich von einer anderweitigen \nNutzung freizuhalten.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C \n57.84 -, BVerwGE 77, 300 (302); Urteil vom \n6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 -, NVwZ 1991, 161.\n\n85\n\nDafür, dass die Darstellung der für die Abgrabung vorgesehenen Flächen als \nlandwirtschaftliche Nutzflächen mit dieser Zielsetzung erfolgte, fehlt jeder Anhalt. Im \nGegenteil zeigt gerade die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes, dass mit der \nbisherigen Darstellung eine gezielte Förderung und Sicherung der Landwirtschaft \nnicht beabsichtigt war.\n\n86\n\nbb) Das Vorhaben der Klägerin war aber bis zum 8. Juni 1999 deshalb nicht \ngenehmigungsfähig, weil es bis zu diesem Zeitpunkt die weiteren nach dem \nAbgrabungsgesetz NRW erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht \nerfüllte. \n\n87\n\n(1) Die Klägerin hatte ihrem Antrag entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 AbgrG NRW nicht \ndie Einverständniserklärungen der Eigentümer der von ihrer Abgrabung betroffenen \nGrundstücke beigefügt und sie auch bis zum 8. Juni 1999 nicht dem Beklagten \nvorgelegt. Das Vorliegen der Eigentümererklärungen ist zwingendes \nGenehmigungserfordernis. Dies folgt aus der Formulierung des § 4 Abs. 4 Satz 3 \nAbgrG NRW, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn die in Rede \nstehenden Einverständniserklärungen nicht beigebracht werden. Ihre vorherige \nBeibringung ist auch deshalb erforderlich, weil sich die Abgrabungsgenehmigung für \ndie Grundstückseigentümer mit Blick auf deren nach §§ 2 Abs. 3, 12 Abs. 2 Satz 1 \nAbgrG NRW vorgesehene subsidiäre Haftung für die Erfüllung der Herrichtungspflicht \nbelastend auswirkt und sie ihnen ebenfalls zuzustellen ist (vgl. § 4 Abs. 5 AbgrG \nNRW). Ob der Pflicht zur Vorlage der Grundstückseigentümererklärungen durch eine \nentsprechende der Abgrabungsgenehmigung beizufügende Nebenbestimmung \nRechnung getragen werden kann, ist zweifelhaft, kann hier aber dahinstehen. Die \nKlägerin begehrt die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer von \nNebenbestimmungen nicht beschränkten Abgrabungsgenehmigung hatte. Eine \nsolche uneingeschränkte, unmittelbar zur Abgrabung berechtigende Genehmigung \nstand ihr wegen der fehlenden Eigentümererklärungen nicht zu.\n\n88\n\n(2) Dessen ungeachtet hatte die Klägerin auf die begehrte \nAbgrabungsgenehmigung bis zum 8. Juni 1999 auch deshalb keinen Anspruch, weil \nsie ihrem Antrag keinen vollständigen Abgrabungsplan beigefügt hatte. Nach § 3 \nAbs. 2 AbgrG NRW setzt die Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung u.a. voraus, \ndass vom Antragsteller ein vollständiger Abgrabungsplan vorgelegt wird. Dieser \nmuss nach § 4 Abs. 2 AbgrG NRW alle wesentlichen Einzelheiten der Abgrabung \nund der Herrichtung enthalten, insbesondere eine Darstellung von Lage und \nUmgebung des Abbaubereiches sowie Art und Umfang der abzubauenden \nBodenschätze (Nr. 1) und einen Zeitplan sowie eine Darstellung der Art der \nDurchführung der Abgrabung und Herrichtung (Nr. 2). Diesen Anforderungen \ngenügten die von der Klägerin zum Änderungsantrag vom 22. Februar 1997 \nvorgelegten Unterlagen jedenfalls bis zum 8. Juni 1999 nicht.\n\n89\n\nEs kann offen bleiben, ob der Antrag der Klägerin in seiner Änderungsfassung \nvom 22. Februar 1997 überhaupt bestimmt genug war. Hieran bestehen Zweifel, weil \nseine textlichen Angaben den ihm beigefügten zeichnerischen Darstellungen \nwidersprachen. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 22. Februar 1997 sollten von \nder zunächst begehrten Genehmigung nur die im Eigentum der Beigeladenen \nstehenden Grundstücke ausgenommen, und die Abgrabung um diese Grundstücke \nherumgeführt werden. Die zeichnerischen Anlagen zum Änderungsantrag stimmen \nmit diesen textlichen Angaben nicht überein. Der als Anlage 5.1 beigefügte \nAbbauplan nimmt nicht lediglich die im Eigentum der Beigeladenen stehenden \nFlurstücke von der Abgrabung aus, sondern auch die Flurstücke 835-842/34; 1884, \n1829, 1831 der Flur 6, Gemarkung F. . Auch das zum Änderungsantrag \nüberreichte Eigentümerverzeichnis passt nicht zum Abbauplan, weil es die Flurstücke \n835-838/34; 841-842/34; 1884, 1829, 1831 der Flur 6, Gemarkung F. umfasst, \ndie nicht zur reduzierten Abgrabungsfläche laut Abbauplan gehören. \n\n90\n\nSelbst wenn der Änderungsantrag vom 22. Februar 1997 durch die \nzeichnerischen Darstellungen des Abbauplanes als hinreichend konkretisiert \nangesehen werden könnte, enthielt er jedenfalls nicht die nach § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und \n2 AbgrG NRW vorgesehenen Angaben zur Größe der Erweiterungsfläche, zum \nUmfang des abzugrabenden Materials sowie zur Dauer der Abgrabung und der sich \nanschließenden Rekultivierung. Diese Angaben waren erforderlich, weil die \nAntragsänderung den ursprünglichen Antrag vom 5. Dezember 1994 in wesentlichem \nUmfang änderte. Mit ihm begehrte die Klägerin die Genehmigung eines neuen \nVorhabens. Der Änderungsantrag ist auf die Genehmigung einer Abgrabung mit \nVerfüllung gerichtet, die nach den Angaben der Klägerin im Berufungsverfahren bei \neiner auf 11,6 ha verkleinerten Erweiterungsfläche - im Vergleich zum ursprünglichen \nAntrag vom 5. Dezember 1994 - auf ein um mehr als die Hälfte reduziertes \nAbbauvolumen abzielt. Nach der Massenberechnung des Antrags vom 5. Dezember \n1994 betrug das erwartete Abbauvolumen rund 3 Mio m3 Sand und Kies. Nach den \nAngaben der Klägerin im Berufungsverfahren ist das mit der Antragsänderung vom \n22. Februar 1997 reduzierte Vorhaben nur noch auf eine Abgrabung von rund 1,4 \nMio m3 Sand und Kies gerichtet. Diese unterschiedlichen Abgrabungs- und \nVerfüllmengen verändern die Identität des Vorhabens und machen die Vorlage eines \nvollständigen, der Antragsänderung Rechnung tragenden Abgrabungsplans nach § 4 \nAbs. 2 AbgrG NRW erforderlich. Dies gilt erst recht, weil der ursprüngliche - dem \nÄnderungsantrag zugrundeliegende Antrag der Klägerin vom 5. Dezember 1994 - \nhinsichtlich textlicher und zeichnerischer Darstellungen widersprüchlich war und er - \nselbst wenn man ihn aufgrund der zeichnerischen Darstellungen im als Anlage 5 \nbeigefügten Abbauplan als hinreichend konkretisiert ansähe - unrichtige Angaben zur \nGröße der Erweiterungsfläche und zum Umfang der abzubauenden Sande enthielt. \nDer Antrag vom 5. Dezember 1994 gibt die Größe der Erweiterungsfläche in seiner \nKurzdarstellung des Vorhabens und seinem Erläuterungsbericht mit ca. 26,5 ha an. \nDie Angaben der Klägerin unter Nr. 7 des vorgefertigten Antragsformulares \nverweisen hinsichtlich des Orts der Abgrabung auf das dem Antrag anliegende \nEigentümerverzeichnis. Dieses umfasst mit der Fläche südwestlich der Flurstücke \n825/34, 835/34 und 1598 der Flur 6, Gemarkung F. einen Bereich von 36 \nFlurstücken, der außerhalb des Gebietes liegt, den der als Anlage 5 beigefügte \nAbbauplan als vorgesehene Abbaufläche vorsieht. Im Einzelnen waren dies folgende \nFlurstücke: Flurstück 2643 der Flur 2, Gemarkung K. ; Flurstücke: 824/34; 1884; \n821/34; 820/34; 819/34; 818/34; 817/34; 816/34; 815/34; 812/34; 813/34/; 814/34; \n1660; 1661; 1662; 325/33; 324/33; 1663; 316/33; 145/33; 1242/26; 1664; 810/35; \n809/35; 1669; 1668; 1667; 1666; 1665; 244/32; 245/32; 439/32; 438/32; 480/32; \n479/32 der Flur 6, Gemarkung F. . Die im Antrag vorgenommene Berechnung \ndes abzugrabenden Materials legt die mit dem Abbauplan nicht übereinstimmende \nGesamtfläche \"laut Eigentümerverzeichnis\" zugrunde und kommt auf deren \nGrundlage zu einer Abgrabungsmenge von rund 3 Mio m3 Sand und Kies. Selbst \nwenn man also die im Abbauplan ausgewiesene Fläche als maßgeblich ansähe, sind \ndie Angaben des ursprünglichen Antrages vom 5. Dezember 1994 zur Größe der \nErweiterungsfläche und zum Umfang der abzubauenden Sande unrichtig. Wegen \ndes unvollständigen Abgrabungsplanes war der streitgegenständliche \nÄnderungsantrag jedenfalls bis zum 8. Juni 1999 nicht genehmigungsfähig. Bis zu \ndiesem Zeitpunkt hatte die Klägerin weder die fehlerhaften Angaben im Antrag vom \n5. Dezember 1994 korrigiert noch hatte sie eine vollständige, der Antragsänderung \nvom 22. Februar 1997 Rechnung tragende aktualisierte Fassung des \nAbgrabungsplanes vorgelegt.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n92\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-23/8-a-3365-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-23/8-a-3365-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298220","retrieved":"2026-07-09 03:21:48.773112+00:00"}}