{"status":"available","doknr":"OLD298218","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0423.15A5295.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"15 A 5295/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine große kreisangehörige Stadt im Kreis P. . Sie wendet \nsich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 1996 durch den \nBeklagten, soweit sie die Kosten für den Krankentransport und den Rettungsdienst \ndes Kreises betrifft.\n\n3\n\nDer Kreis P. zählte zum 31. Dezember 1996 281.435 Einwohner, wobei \n135.362 Einwohner auf das Gebiet der Klägerin entfielen. Der Rettungsdienst des \nKreises leistete im Jahr 1996 insgesamt 7.770 Einsätze.\n\n4\n\nIn seiner Sitzung vom 19. Dezember 1995 setzte der Kreistag des Kreises \nP. in § 5 der Haushaltssatzung 1996 den Hebesatz für die allgemeine \nKreisumlage auf 44,36 v.H. der Umlagegrundlagen fest. Daneben wurden für \nbestimmte Kreisteile mit Ausnahme der Klägerin eine Kreisumlage-Mehrbelastung \nzur Deckung der Kosten des Kreisjugendamtes sowie Mehrbelastungen für die \nKosten der Kreismusikschule und für die Kreisfahrbücherei festgesetzt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 13. September 1996 setzte der Beklagte den Betrag der \nallgemeinen Kreisumlage gegenüber der Klägerin auf 105.599.674,-- DM fest.\n\n6\n\nDie Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, dass der \nBetrag der Kreisumlage um den im Kreishaushalt 1996 für den UA 1600 \n\"Krankentransport- und Rettungsdienst\" ausgewiesenen Unterdeckungsbetrag von \n128.200,-- DM zu kürzen sei. Die Klägerin nehme diese Kreiseinrichtung nur in sehr \ngeringem Maße in Anspruch, weil sie über einen entsprechenden eigenen Dienst \nverfüge. Grundsätzlich werde der Krankentransport im Stadtgebiet von der \nFeuerwehr wahrgenommen. Dies treffe auch auf den Rettungsdienst zu. Ausnahmen \nbestünden nur insoweit, als Teile des Stadtgebietes in S. und N. teilweise \ndurch kreiseigene Einrichtungen versorgt würden. Dem stünden Einsätze der \nstädtischen Feuerwehr im gesamten Kreisgebiet gegenüber. Mit dieser Begründung \nerhob die Klägerin auch gegen die Kreisumlagebescheide für die Haushaltsjahre \n1997 bis 1999 Widerspruch.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 9. Juni 1999 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin \ngegen den Bescheid vom 13. September 1996 als unbegründet zurück. Bei den \nkreiseigenen Rettungswachen handele es sich um kostenrechnende Einrichtungen, \ndie grundsätzlich nicht aus der Kreisumlage zu finanzieren seien. Bei einem hohen \nAnteil überörtlicher Verkehrswege kämen die Einrichtungen häufig auch kreisfremden \nPersonen zugute. Dies verbiete es, die Rettungswachen als Einrichtungen im Sinne \ndes § 56 Abs. 4 der Kreisordnung NRW anzusehen. Lediglich der nicht durch \nGebühren finanzierte geringe Fehlbetrag, der für das Haushaltsjahr 1996 mit 2,99 \nv.H. anzusetzen sei, sei aus allgemeinen Deckungsmitteln des Kreishaushalts zu \nfinanzieren. Es könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, diesen verbleibenden \nBetrag als Einrichtung zu behandeln. Zudem mache der verbleibende \nZuschussbedarf lediglich 0,036 v.H. des Verwaltungshaushalts aus. Eine \n\"Bagatellgrenze\" sei zwar im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Eine \nBerücksichtigung derartig geringer Beträge bei der Mehr- oder Minderbelastung \nbestimmter Kreisteile führe aber zu einer unzumutbaren Zersplitterung der \nHebesätze der Kreisumlage.\n\n8\n\nDie Widersprüche der Klägerin hinsichtlich der übrigen Haushaltsjahre sind noch \nnicht beschieden.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 9. Juli 1999 Klage erhoben.\n\n10\n\nSie hat vorgetragen:\n\n11\n\nDer Krankentransport- und Rettungsdienst des Kreises stelle eine \"Einrichtung\" \nim Sinne des § 56 Abs. 4 der Kreisordnung NRW dar. Diese komme ihr in besonders \ngeringem Maße zugute. Im Stadtteil S. seien nur ca. 5, im Stadtteil N. nur \nca. 70 Rettungseinsätze jährlich durch kreiseigene Rettungswachen zu verzeichnen. \nHingegen seien im Jahre 1996 208 Einsätze durch den Rettungsdienst der Stadt für \nden Kreis gefahren worden. Auch komme es regelmäßig zu Einsätzen in \nnachbarschaftlicher Hilfe im gesamten Kreisgebiet. Nur durch die Festsetzung einer \nMinderbelastung werde eine Doppelbelastung der Klägerin durch die Kosten des \neigenen Rettungsdienstes und mit durch die Finanzierung der Kreiseinrichtung mit \nder Kreisumlage vermieden und eine Gleichbehandlung der kreisangehörigen \nGemeinden gewährleistet. Die finanzielle Belastung der Klägerin werde zudem durch \neine seitens des Kreises erhobene \"Leitstellengebühr\" erhöht. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13. September \n1996 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Juni \n1999 aufzuheben, soweit eine über 105.531.740,00 \nDM hinausgehende allgemeine Kreisumlage \nfestgesetzt worden ist.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat vorgetragen:\n\n17\n\nDer Krankentransport- und Rettungsdienst des Kreises werde nach den \nAnsätzen des Kreishaushaltes 1996 mit einem Kostendeckungsgrad vom 97,01 v.H. \nbetrieben. Der verbleibende geringe Fehlbetrag sei durch allgemeine Deckungsmittel \ndes Kreishaushalts abzudecken. Es könne nicht Wille des Gesetzgebers sein, diesen \nSpitzenbetrag als Einrichtung im Sinne von § 56 Abs. 4 KrO NRW zu behandeln. \nZudem sehe die zum 1. Januar 2000 in Kraft tretende neue Gebührensatzung \nkostendeckende Gebühren vor, sodass der entsprechende Unterabschnitt des \nHaushalts in Zukunft ausgeglichen sei. Unzutreffend sei die Behauptung, die \nKlägerin nehme den Rettungsdienst des Kreises nur in einem sehr geringen Maße in \nAnspruch. Den Leistungen des Kreises im Stadtgebiet stehe vielmehr eine \nannähernd gleiche Zahl von Einsätzen des Kreises im Stadtgebiet gegenüber.\n\n18\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben \nund die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin eine über \n105.531.740,00 DM hinausgehende allgemeine Kreisumlage festgesetzt worden ist. \n\n19\n\nZur Begründung seiner zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung \nwiederholt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen. Der \nKrankentransport- und Rettungsdienst sei als kostenrechnende Einrichtung keine \nEinrichtung im Sinne der Kreisordnung. Seine Kosten seien grundsätzlich nicht aus \nder Kreisumlage, sondern aus den Gebühreneinnahmen zu decken. Der \nverbleibende geringe Restbetrag lasse keinen Raum für die Festsetzung einer Mehr- \noder Minderbelastung. Eine \"Bagatellgrenze\" sei zur Vermeidung eines \nunverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes und einer Zersplitterung der \nUmlagesätze notwendig. Es treffe nicht zu, dass der Klägerin die Einrichtung in \nbesonders geringem Maße zustatten komme. Verschiedene Stadtteile der Klägerin \nnähmen vielmehr Leistungen des kreiseigenen Rettungsdienstes in beträchtlichem \nUmfang in Anspruch. Auch übernehme der Kreis seit jeher die Kosten für sämtliche \nNotrufleitungen der Klägerin und habe im Jahr 1996 zur Behebung eines Engpasses \nmehrfach für mehrere Monate Krankentransport- bzw. Rettungstransportwagen an \ndie Klägerin verliehen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der im Haushaltsplan ausgewiesene \nZuschussbetrag stelle lediglich eine Kalkulationsgröße dar. In der Jahresrechnung \nergebe sich ein weitaus größeres Defizit. Zudem könne es bei der Entscheidung über \neine Mehr- oder Minderbelastung nicht auf die Höhe eines Zuschussbedarfs \nankommen. Die seitens der Klägerin in Anspruch genommenen Rettungseinsätze \nseien vom Beklagten unrichtig wiedergegeben. Die Kosten für Notrufleitungen \nbeliefen sich, soweit relevant, nur auf maximal 4.000,-- DM. Transportfahrzeuge \nseien 1996 vom Kreis nicht verliehen worden. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n28\n\nDie Klage ist begründet.\n\n29\n\nDie Heranziehung der Klägerin zu einer allgemeinen Kreisumlage für das \nHaushaltsjahr 1996 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihrem (Selbstverwaltungs-)Recht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n30\n\nDie Umlageerhebung findet insoweit keine Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 1 der \nKreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 - KrO NRW - in \nVerbindung mit § 34 Abs. 1 des Gemeindefinanzierungsgesetzes vom 20. März 1996 \n- GFG 1996 - (GV NRW S. 124). Hiernach ist, soweit die sonstigen Einnahmen eines \nKreises den Finanzbedarf nicht decken, eine Umlage nach den hierfür geltenden \nVorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben. Die Kreisumlage ist \nfür jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen (§ 56 Abs. 2 KrO NRW). Ihre Berechnung \nberuht auf Vomhundertsätzen der Umlagegrundlagen, die sich wiederum aus den \nSteuerkraftmesszahlen zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen unter Berücksichtigung \ngesetzlich bestimmter Abrechnungsbeträge und Zahlungen auf Grund der jährlichen \nGemeindefinanzierungsgesetze errechnen.\n\n31\n\nDer in der Haushaltssatzung des Kreises P. vom 19. Dezember 1995 \nfestgesetzte Hebesatz für die allgemeine Kreisumlage von 44,36 v.H. ist fehlerhaft, \nweil der Kreistag gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW verpflichtet war, zu Gunsten \nder Klägerin eine dem Umfang näher zu bestimmende Minderbelastung zu \nbeschließen. Dies hat einen dieser gegenüber entsprechend veränderten Hebesatz \nder allgemeinen Kreisumlage und eine verminderte Umlagebelastung zur Folge. \n\n32\n\nDas Gericht ist an einer Überprüfung des Umlagesatzes nicht von vornherein \ndeshalb gehindert, weil dessen Festsetzung in Ausübung der \nRechtsetzungsautonomie des Kreises erfolgt. Zwar ist die Bestimmung der \nKreisumlagesätze Ausdruck der Finanzhoheit und damit des Selbstverwaltungsrechts \ndes Kreises.\n\n33\n\nVgl. Urteile des Senats vom 28. Februar 1992 \n- 15 A 1440/88 -, NWVBl. 1993, 217 und vom \n15. Dezember 1989 - 15 A 436/86 -, NWVBl. 1990, \n121.\n\n34\n\nEbenso wie bei der Festsetzung der Sonderkreisumlage für die Kosten der \nAufgabe des Jugendamtes,\n\n35\n\nvgl. hierzu: Urteil des Senats vom 20. November \n2001 - 15 A 2905/97 -, EStT NW 2002, 115 - \n120,\n\n36\n\nund bei der Festsetzung einer ausschließlichen Belastung bestimmter \nKreisteile,\n\n37\n\nvgl. hierzu: Urteil des Senats vom 26. Februar \n2002 - 15 A 1537/00 - (Seiten 16 und 17 des \namtlichen Entscheidungsabdrucks),\n\n38\n\nunterliegt im Fall der allgemeinen Kreisumlage das vom Kreistag in der \nHaushaltssatzung gefundene Entscheidungsergebnis der gerichtlichen Nachprüfung. \n\n39\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: Kirchhof, in: Held/ \nBecker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht, Stand: Dezember 2001, \n§ 56 KrO Erl. 3.2.; ferner: BVerwG, Beschluss vom \n28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63 - 65; \nBeschluss vom 24. April 1996 - 7 NB 2/95 -, NVwZ \n1996, 1222 (1224) mit Anmerkung Henneke, NVwZ \n1996, 1181; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. \nNovember 1996 - 1 D 34/94.NE -, NVwZ-RR 1996, \n57 (62 f.).\n\n40\n\nHierzu zählt namentlich die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und \nGrenzen der Umlagefestsetzung: \n\n41\n\nRechtsfehlerhaft ist es, der Berechnung des Umlagesatzes Kosten zu Grunde zu \nlegen, die insgesamt oder bestimmten Kreisteilen gegenüber nicht oder nicht \nvollständig umgelegt werden dürfen. Ein diesbezügliches gesetzliches Verbot \nbegründet § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW. Hiernach dürfen einzelnen Kreisteilen \ngegenüber Kosten von Kreiseinrichtungen nur in einem dem Umfang nach näher zu \nbestimmenden (verminderten) Umfang umgelegt werden, wenn diese Einrichtungen \ndiesen Kreisteilen nur in besonders geringem Maße zustatten kommen. Das \nlegislative Ermessen des Kreistages bei der Bemessung der Umlagesätze ist \ninsoweit gesetzlich eingeschränkt.\n\n42\n\nDer Krankentransport- und Rettungsdienst des Kreises ist eine Einrichtung im \nSinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW. Zum Begriff der Einrichtung gehört die \nVereinigung persönlicher und sachlicher Mittel in der Hand des Kreises zur \ndauernden Wahrnehmung öffentlicher Zwecke, wobei die öffentliche Sache, die \nbenutzt oder mit der eine Verwaltungsleistung erbracht wird, im Vordergrund \nsteht.\n\n43\n\nVgl. Urteile des Senats vom 26. Februar 2002 \n- 15 A 1537/00 - (Seite 9 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks); vom 5. März 1996 - 15 A \n1190/93 -, NWVBl. 1996, 376 (377); OVG NRW, \nUrteil vom 28. November 1994 - 22 A 2478/93 -, \nNWVBl. 1995, 313; Urteil des Senats vom \n28. Februar 1992 - 15 A 1440/88 -, NWVBl. 1993, \n217 (218); Kirchhof, in: Held/Becker/ \nDecker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nStand: Dezember 2001, § 56 KrO Erl. 5.2 \nm.w.N.\n\n44\n\nDer Krankentransport- und Rettungsdienst des Kreises erfüllt diese begrifflichen \nVoraussetzungen. Zu den Einrichtungen des Rettungsdienstes des Kreises zählen \nnach § 7 Abs. 1 des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - die vom Kreis als Träger \ndes Rettungsdienstes zu errichtende und zu unterhaltende Leitstelle und die \nkreiseigenen Rettungswachen ebenso wie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen \nsonstigen sachlichen Mittel und das medizinische und nicht-medizinische Personal. \nDiese sind gegenüber dem übrigen allgemeinen Verwaltungsapparat des Kreises in \neiner Weise räumlich-gegenständlich verselbstständigt, welche die öffentliche Sache, \nmit der die Verwaltungsleistung erbracht wird, in den Vordergrund treten lässt und die \nwahrgenommene Aufgabe von der allgemeinen Verwaltungstätigkeit des Kreises, für \ndie eine Mehr- oder Minderbelastung nicht in Betracht kommt, hinreichend \nabgrenzt.\n\n45\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. März 1996 - 15 A \n1190/93 -, NWVBl. 1996, 376 (377 f.); OVG NRW, \nUrteil vom 21. Juni 1983 - 2 A 2212/82 -, OVGE 36, \n264 (265).\n\n46\n\nDer Annahme einer Einrichtung im Sinne der Bestimmungen der Kreisordnung \nüber die Kreisumlage steht nicht entgegen, dass der Krankentransport- und \nRettungsdienst im Kreis P. kostenrechnend geführt wird und damit eine \nweitgehende Refinanzierung der Aufgabe durch das eintretende \nGebührenaufkommen erfolgt. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 56 Abs. 4 \nSatz 1 KrO NRW ist eine Beschränkung auf nicht kostenrechnende Einrichtungen zu \nentnehmen. Durch die Mehr- oder Minderbelastung bestimmter Kreisteile soll \nunerwünschten Übersteigerungen der Ausgleichswirkung der allgemeinen \nKreisumlage vorgebeugt werden. Im Unterschied zu dieser berücksichtigt sie \nbestimmte Vorteile und durchbricht das allgemeine umlageabhängige \nKreisfinanzsystem zu Gunsten des Äquivalenzprinzips.\n\n47\n\nVgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 \n- 15 A 1537/00 - (Seite 13 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks); Bodenstaff, Die Mehr- oder \nMinderbelastung kreisangehöriger Gemeinden, S. 66 \n- 71; Ehlers, Die Ergänzungs- und \nAusgleichsaufgaben der Kreise und ihre \nFinanzierung, DVBl. 1997, 225 (231).\n\n48\n\nHierbei ist die Frage, ob neben der Finanzierung aus dem Kreishaushalt \nEinnahmen aus dem entstehenden Gebührenaufkommen zur Verfügung stehen, \nnicht für die Frage von Bedeutung, ob eine Einrichtung vorliegt, sondern lediglich für \ndie nach der Höhe der jeweiligen Belastung. \n\n49\n\nVgl. Kirchhof, in: Held/Becker/Decker/Kirchhof/ \nKrämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht \nNordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2001, § 56 \nKrO Erl. 5.2. \n\n50\n\nSelbst wenn der Krankentransport- und Rettungsdienst des Kreises vollständig \nkostendeckend wäre, änderte dies nichts an seiner Eigenschaft als Einrichtung im \nSinne der Bestimmungen der Kreisordnung über die Kreisumlageerhebung. In \ndiesem Fall wäre allerdings naturgemäß für eine Umlageerhebung kein Raum, da die \nEinrichtung für die Kreishaushalt ausgabenneutral und ein umlagefähiger Aufwand \nnicht zu verzeichnen wäre. Für die obligatorische Mehr- oder Minderbelastung gilt \ninsoweit nichts Anderes als für die allgemeine Kreisumlage insgesamt. Umlagefähig \nist nur der nicht durch sonstige Einnahmen gedeckte Finanzbedarf des Kreises.\n\n51\n\nDie Einrichtung kommt der Klägerin auch in besonders geringem Maße \nzustatten.\n\n52\n\nOb dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich des betroffenen Kreisteils mit den \nübrigen Kreisteilen zu beurteilen, wobei als Anknüpfungspunkt einzelne oder \nmehrere kreisangehörige Gemeinden in den Blick zu nehmen sind, denn nur diesen \ngegenüber ist eine Umlagefestsetzung möglich. Ergibt sich hiernach, dass eine \nEinrichtung einem Kreisteil gegenüber dem übrigen Kreisgebiet in erheblichem Maße \nungleichgewichtig zustatten kommt, muss - sofern das Maß des durch die \nEinrichtung vermittelten Vorteils für die übrigen Gemeinden erheblich unterschritten \nwird - eine Minderbelastung der betroffenen Gemeinden beschlossen werden.\n\n53\n\nVgl. zur ausschließlichen Belastung einzelner \nKreisteile: Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 - \n15 A 1537/00 - (Seite 12 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks).\n\n54\n\nDas Verwaltungsgericht hat für den hiernach erforderlichen Vergleich der \neinzelnen Kreisteile zutreffend auf die Relation der Einwohnerzahl zu der Zahl der \ngefahrenen Einsätze abgestellt. Es hat auf der Grundlage der von den Beteiligten \nvorgetragenen Einsatzzahlen ebenso zutreffend dargelegt, dass bei insgesamt vom \nKreis gefahrenen 7.770 Einsätzen im Jahre 1996 lediglich ein in Relation zur \nEinwohnerzahl der Klägerin geringer Anteil auf deren Stadtgebiet entfiel. Hierbei \nbedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob der Vergleichsberechnung \ndie von der Klägerin genannte Zahl von 75 Einsätzen oder die seitens des Beklagten \nin das Verfahren eingeführten Einsatzzahlen von 421 in drei Jahren oder 432 nur im \nJahre 1996 zu Grunde zu legen sind. Denn selbst im letztgenannten Fall entfielen auf \ndas Stadtgebiet der Klägerin lediglich ca. 5,5 v.H. der Einsätze, obwohl deren \nEinwohnerzahl mehr als 48 v.H. der des Kreises ausmacht. Eine dem \nKreisdurchschnitt entsprechende Inanspruchnahme hätte sich damit in einer Zahl von \nmindestens ca. 3.700 Einsätzen im Stadtgebiet ausdrücken müssen. Dass diese \nRelationen in den Jahren 1994 oder 1995, die beim Beschluss der maßgeblichen \nHaushaltssatzung nur berücksichtigt werden konnten, wesentlich anders waren, ist \nweder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n55\n\nDie vom Beklagten im Zulassungsverfahren angeführten weiteren Leistungen für \ndie Klägerin ändern dieses Verhältnis nicht oder nur unwesentlich: Die Kosten für die \nRettungsleitstelle des Kreises - deren Unterhaltung dem Kreis als Pflichtaufgabe \nzugewiesen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW) - werden \ngemäß § 15 Abs. 2 RettG NRW auf die Großen und Mittleren kreisangehörigen \nStädte umgelegt. Für die Kreisumlage, die der Aufbringung des nicht anderweitig \ngedeckten Aufwandes im Kreishaushalt dient, sind sie daher ohne Belang. \nVergleichbares gilt für die Kosten der Notrufleitungen. Selbst wenn man den Betrieb \nder Notrufleitungen als Teil der Kreiseinrichtung \"Krankentransport und \nRettungsdienst\" ansieht, werden diese, wie die Klägerin bislang unwidersprochen \ndargelegt hat, überwiegend gesondert abgerechnet. Der verbleibende Rest - die \nKlägerin spricht von 4.000,-- DM - kann nicht zu einer erheblichen Verschiebung im \nMaß des Zustattenkommens der Einrichtung führen. Dies gilt auch für die von der \nKlägerin bestrittene und vom Beklagten nicht weiter substantiierte kostenfreie \nÜberlassung von Krankentransport- und Rettungstransportwagen im Jahr 1996.\n\n56\n\nUnerheblich ist auch, in welchem Umfang Einrichtungen der Klägerin ihrerseits \nLeistungen im übrigen Kreisgebiet erbracht haben. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW \nstellt ausschließlich darauf ab, in welchen Umfang die Kreiseinrichtung den \nkreisangehörigen Gemeinden zustatten kommt. Die Frage nach einer Mehr- oder \nMinderbelastung einzelner Kreisteile bemisst sich damit nur mit Blick auf diese \nEinrichtung. Eine Saldierung gegenseitiger Leistungen findet dabei nicht statt.\n\n57\n\nDie Gewichtung des Maßes des Zustattenkommens anhand der Relation \nzwischen der Einwohnerzahl und der Anzahl der Krankentransport- und \nRettungseinsätze ist sachgerecht. Sie entspricht dem mit der Minderbelastung \nverfolgten Ziel einer Differenzierung anhand des tatsächlich durch die \nKreiseinrichtung vermittelten Vorteils . Zwar sind die durch die konkreten Einsätze \nverursachten Kosten je nach der Art des betreffenden Einsatzes unterschiedlich. \nAuch drücken sich in der Zahl der Einsätze nicht unbedingt alle durch die Vorhaltung \nder Einrichtung verursachten Aufwendungen aus. Maßgebend für die Frage, ob die \nEinrichtung einzelnen Kreisteilen in besonders großen oder besonders geringem \nMaße zustatten kommt, ist aber der Vergleich mit den übrigen Kreisteilen. Zu diesem \nZweck stellt die Gegenüberstellung der Einsatzzahlen ein sachgerechtes und \npraktikables Kriterium dar. Anhand dieser Bezugsgrößen wird das Maß der \nInanspruchnahme der Einrichtung durch die verschiedenen Kreisteile deutlich, ohne \ndass hierdurch ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der \nVoraussetzungen einer Mehr- oder Minderbelastung verursacht würde,\n\n58\n\nVgl. zur Ermittlung eines ausschließlichen \nBelastung einzelner Kreisteile: Urteil des Senats vom \n26. Februar 2002 - 15 A 1537/00 - (Seiten 15 und 16 \ndes amtlichen Entscheidungsabdrucks) \n(Kreisgesamtschule); ferner: Urteile des Senats vom \n28. Februar 1992 - 15 A 1440/88 -, NWVBl. 217 \n(219) (Verkehrsbetriebe); vom 16. Juni 1989 - 15 A \n2407/85 -, NWVBl. 1989, 439 (440) \n(Kreisgymnasium).\n\n59\n\nDabei kann offen bleiben, bei welchem Maß unterschiedlichen \nZustattenkommens die durch das Erfordernis eines \"besonders\" großen oder \ngeringen Zustattenkommens vorgegebene \"Streubreite\" anzunehmen ist, innerhalb \nder die Festsetzung einer Mehr- oder Minderbelastung ausscheidet.\n\n60\n\nVgl. Kirchhof, in: Held/Becker/Decker/Krämer/ \nKirchhof/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht, \nStand: Dezember 2001, § 56 KrO Erl. 5.3.\n\n61\n\nDenn der Unterschied zwischen der Inanspruchnahme der Kreiseinrichtung durch \ndie Klägerin und durch die übrigen kreisangehörigen Gemeinden ist ersichtlich von \nsolchem Gewicht, dass sich eine Gleichsetzung aller Kreisteile von vornherein \nverbietet.\n\n62\n\nDie Festsetzung einer Minderbelastung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, \nweil der auf die Einrichtung entfallende und für den Kreishaushalt kassenwirksame \nZuschussbedarf mit 0,0036 v.H. des Verwaltungshaushalts und 2,99 v.H. der \nGesamtkosten der Einrichtung im Haushaltsjahr 1996 relativ gering war. § 56 Abs. 4 \nSatz 1 KrO NRW schreibt eine Minderbelastung ungeachtet ihrer absoluten oder \nrelativen Höhe stets dann vor, wenn die Einrichtung einzelnen Kreisteilen in \nbesonders geringem Maße zustatten kommt. Bezugspunkt der gesetzlichen Vorgabe \nist damit das Maß des durch die Einrichtung vermittelten Vorteils, nicht die Höhe der \nUmlagebelastung. Eine \"Bagatellgrenze\" für die Festsetzung einer Minderbelastung \nist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie ist auch nicht aus ihrem \ndurch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Sinn und Zweck zu folgern. \n\n63\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend \ndargelegt, dass dem Landesgesetzgeber bei Einführung der zwingenden Mehr- oder \nMinderbelastung einzelner Kreisteile durch die Kreisordnung in der Fassung vom 14. \nJuli 1994 (GV NRW S. 646) durchaus bewusst war, dass hierdurch den Kreistagen \ndie unter der bisherigen \"Soll-Vorschrift\" des § 45 Abs. 3 KrO NRW a.F. bestehende \nMöglichkeit genommen wurde, in bestimmten Fällen von einer Differenzierung der \nHebesätze abzusehen. Nach der bis 1994 geltenden Rechtslage kam den Kreistagen \ndiesbezüglich eine eigenständige Gestaltungsfreiheit zu. Diese war bei der \ngerichtlichen Kontrolle der Umlagesätze zu beachten und ermöglichte es dem \nSatzungsgeber, in besonderen Fallgestaltungen der Ausgleichsfunktion der \nallgemeinen Kreisumlage gegenüber der nicht an der Finanzkraft der \nkreisangehörigen Gemeinden orientierten Mehr- oder Minderbelastung den Vorzug \nzu geben.\n\n64\n\nVgl. Urteile des Senats vom 28. Februar 1992 \n- 15 A 1440/88 -, NWVBl. 1993, 217 (218) und vom \n16. Juni 1989 - 15 A 2407/85 -, NWVBl. 1989, 439; \nHenneke, Die Kommunen in der Finanzverfassung \ndes Bundes und der Länder, in: Praxis der \nGemeindeverwaltung, Dezember 1998, E 1, S. 1 ff. \n(151); ders., LKV 1998, 1 (4); Gode, KStZ 1982, 221 \n(226); ders., StGR 1982, 263 (267); Günther, \nProbleme des Kreisfinanzsystems 1980, S. 91 f.; \nders., GemHlt. 1980, 262 (266); Bodenstaff, Die \nMehr- oder Minderbelastung kreisangehöriger \nGemeinden, 1962, Seiten 36 - 43.\n\n65\n\nDementsprechend war die gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der durch die \nKreisordnung gezogenen Grenzen des legislativen Ermessens der Kreistage \nbeschränkt.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1960 - VII C \n106.59 -, BVerwGE 10, 224; ferner: Beschluss vom \n3. März 1997 - 8 B 130/96 -, NVwZ 1998, 66 mit \nAnmerkung Wimmer, NVwZ 1998, 28.\n\n67\n\nDie bewusste Abkehr des Landesgesetzgebers hiervon beruhte, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht zuletzt darauf, dass von der \nMöglichkeit differenzierter Umlagesätze in der Vergangenheit nur verhalten \nGebrauch gemacht wurde. Sie entspricht dem Bestreben, Doppelbelastungen \ninsbesondere Mittlerer und Großer kreisangehöriger Gemeinden vorzubeugen, die \nKonkurrenzeinrichtungen zu auch auf Kreisebene vorgehaltenen Einrichtungen \nbetreiben. Die Ausgleichsfunktion der Kreisumlage ist damit für einen Teilbereich der \nKreistätigkeit zwingend aufgehoben.\n\n68\n\nKritisch hierzu: Henneke, Der Landkreis 1997, \n135 (145). \n\n69\n\nDie hiermit verbundene Zersplitterung der Umlagesätze, auf die der Beklagte \nhinweist, ist Folge der gesetzlichen Konzeption, kann aber nicht Anlass sein, die \ngesetzliche Anordnung durch die Begründung einer \"Bagatellgrenze\" zu missachten. \nSoweit vereinzelt mit Rücksicht auf Fehleranfälligkeit umfangreicher Rechenwerke, \nwie sie Kreishaushalte darstellen, eine Toleranz bei der Festsetzung der \nUmlagesätze von 0,5 v.H. angenommen wird,\n\n70\n\nvgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember \n1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469 (475) mit \nAnmerkung Henneke,\n\n71\n\nberuht dies auf gegenüber der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen abweichenden \nlandesrechtlichen Vorgaben. So erfolgt die Festsetzung der Umlagesätze in \nSchleswig-Holstein in 0,5 v.H.-Schritten. Fehler in der Umlageberechnung wirken \nsich daher unterhalb dieser Marge ebenso wenig aus wie eine unterbliebene \nMinderbelastung. \n\n72\n\nUngeachtet der Frage, ob sich solche, auf Fehler in der Berechnung des \nUmlagesolls zugeschnittenen Überlegungen auf die gesetzliche Verpflichtung zur \nFestsetzung einer Mehr- oder Minderbelastung übertragen lassen, besteht \nangesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung keine Veranlassung, aus Gründen \nder Verwaltungspraktikabilität verhältnismäßig geringe Minderbelastungen von der \nzwingenden Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW auszuschließen. \n\n73\n\nVgl. Ehlers, DVBl. 1997, 225 (231 f.).; anders: \nKirchhof, in: \nHeld/Becker/Decker/Krämer/Kirchhof/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht, Stand: Dezember 2001, \n§ 56 KrO Erl. 5.3.\n\n74\n\nZudem ist der mit einer entsprechenden Festsetzung verbundene \nVerwaltungsaufwand, auf den der Beklagte verweist, auf die Verteilung der Kosten \nfür Einrichtungen des Kreises begrenzt, schließt also diejenigen für die allgemeine \nVerwaltungstätigkeit des Kreises aus. Dieser Aufwand würde durch die Annahme \neiner Bagatellgrenze nicht spürbar verringert. Denn auch in diesem Fall wäre der \nKreis gehalten, vor der Entscheidung über eine Mehr- oder Minderbelastung zu \nprüfen, ob diese Grenze - wo auch immer sie anzusiedeln wäre - überschritten ist \noder nicht. Im Übrigen ist ein hoher Verwaltungsaufwand kein Grund, einer \nzwingenden gesetzlichen Verpflichtung nicht nachzukommen. \n\n75\n\nAllerdings ist hiermit noch nichts zu der Frage ausgesagt, ob die Klägerin \nzwingend in vollem Umfang von der Kostenbeteiligung an den Aufwendungen für den \nKrankentransport- und Rettungsdienst im Wege der allgemeinen Kreisumlage \nfreizustellen ist. Denn § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW verpflichtet den Kreistag, eine \nnach dem Umfang näher zu bestimmende Minderbelastung zu beschließen. Eine \nvollständige Freistellung einzelner Kreisteile von der Aufwandsbeteiligung ist nach \nder tatbestandlichen Konzeption der Vorschrift nur im Fall der ausschließlichen \nBelastung der übrigen Kreisteile vorgeschrieben. Dies wiederum setzt voraus, dass \nder durch die Kreiseinrichtung vermittelte Vorteil (lediglich) einzelnen Kreisteilen \nzugute kommt, während andere hieran nicht partizipieren. Nur in diesem Fall bleibt \nfür eine Abstufung des Zustattenkommens in \"besonders großem Maße\" oder \n\"besonders geringem Maße\" kein Raum.\n\n76\n\nVgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 \n- 15 A 1537/00 - (Seite 11 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks).\n\n77\n\nKommt die Kreiseinrichtung - wie vorliegend - allen Kreisteilen zugute, ergeben \nsich aber signifikante Abweichungen im Maß des Zustattenkommens, obliegt es dem \nKreistag, die Abweichungen bei der Festsetzung der Minderbelastung innerhalb des \nihm insoweit zukommenden legislativen Spielraums zu gewichten.\n\n78\n\nVgl. Kirchhof, in: Held/Becker/Decker/Krämer/ \nKirchhof/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht, \nStand: Dezember 2001, § 56 KrO Erl. 5.4 a.E.\n\n79\n\nDa vorliegend der Kreistag eine solche Bestimmung aber nicht getroffen hat, ist \ndie Umlageerhebung in dem hier streitbefangenen Umfang von der \nErmächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Eine eigene Gewichtung des Maßes des \nZustattenkommens und eine entsprechend Korrektur des Umlagesatzes ist dem \nGericht verwehrt, weil insofern ein eigener legislativer Ermessensspielraum des \nKreistages verbleibt.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n81\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n82\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-23/15-a-5295-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-23/15-a-5295-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298218","retrieved":"2026-07-09 03:21:48.601578+00:00"}}