{"status":"available","doknr":"OLD298221","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0423.14A4372.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"14 A 4372/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 14. Juni 1959 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger \nalbanischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nEr reiste im April 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte seinen \nersten Asylantrag.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. Mai 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers ab. Es stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig drohte es die \nAbschiebung nach Rest-Jugoslawien an.\n\n5\n\nEin Antrag vom Januar 1994 auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \nwurde im Oktober 1995 abgelehnt.\n\n6\n\nEinen weiteren Bescheid erließ das Bundesamt unter dem 17. Februar 1997. \nAuch hier wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde \nerneut unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Die hiergegen \nerhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden (7 K 1748/97.A) wurde mit Urteil \nvom 23. Januar 1998 abgewiesen.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 27. Mai 1999 beantragte der Kläger erneut die Durchführung \neines Asylverfahrens sowie seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung \nverwies er auf die Auseinandersetzungen im Kosovo. Aufgrund dessen habe sich die \nSachlage geändert, so dass von einer Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner \nauszugehen sei. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass er in der X. gelebt \nhabe. Für diese Personengruppe stelle das Kosovo keine Fluchtalternative dar.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 10. November 1999 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Gleichzeitig lehnte es einen Antrag \nauf Abänderung des Bescheides vom 17. Februar 1997 bezüglich der Feststellung \nzu § 53 AuslG ab. \n\n9\n\nDaraufhin hat der Kläger am 10. Januar 2000 Klage erhoben. Zur Begründung \nhat er ausgeführt: Zwar handele es sich bei ihm um einen ethnischen Albaner. Er \nhabe aber vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland in der X. \ngelebt, wohin er bereits im Jahr 1973 gemeinsam mit seinen Eltern gezogen sei. Sie \nseien die einzige albanisch-stämmige Familie im Ort gewesen. Im Kosovo könne er \nkeine existenzielle Lebensgrundlage mehr finden, so dass dort für ihn keine \ninländische Fluchtalternative bestehe.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 10. November 1999 \nzu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG \nvorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n15\n\nAuf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 16. Januar 2002 die \nBerufung zugelassen.\n\n16\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor: Ein weiteres Asylverfahren \nsei durchzuführen, weil sich die asylrechtlich relevante Lage der Kosovo-Albaner in \nder Provinz Kosovo im Jahr 1999 geändert habe. Bei der erforderlichen \nPrognose sei das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Da das \nKosovo ein Teil der Bundesrepublik Jugoslawien sei, sei zumindest von einer so \ngenannten regionalen Gruppenverfolgung auszugehen. Dann könne aber Kosovo-\nAlbanern unter Berücksichtigung eines herabgestuften Prognosemaßstabes nicht \nangesonnen werden, in andere Teile der Bundesrepublik Jugoslawiens \nzurückzukehren. Auf das Kosovo selbst wiederum könne der Kläger nicht verwiesen \nwerden, da es ihm dort an der nötigen Existenzgrundlage fehle.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n19\n\nDie Beklagte und der Beteiligte stellen keine Anträge.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, \nweil die Rechtsverfolgung nicht die erforderlichen Erfolgsaussichten bietet - vgl. \n§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n23\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n24\n\nEs kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 \nAbs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vorliegen. Denn der \nKläger hat - auch weiterhin - weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \nnoch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG \nvorliegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Prognoseentscheidung, ob dem Kläger bei \neiner Rückkehr politische Verfolgung droht, der sogenannte herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zu Grunde zu legen ist, wonach dann Asyl zu gewähren \nwäre, wenn der Asylsuchende vor einer Verfolgung nicht hinreichend sicher sein \nkann. \n\n25\n\nSoweit es die Lage im Kosovo betrifft, auf die sich der Kläger zur Begründung \nseines Folgeantrags berufen hat, hat der Senat mit Urteil vom 5. Mai 2000 \n- 14 A 3334/94.A - und seither in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit \nder Rechtsprechung des ebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen \n13. Senats des Gerichts entschieden, dass sowohl albanische Volkszugehörige als \nauch die Angehörigen anderer Bevölkerungsgruppen gegenwärtig und auf \nabsehbare Zeit bei der Rückkehr in das Kosovo vor individueller oder \ngruppengerichteter politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und keine \nNachteile oder Gefahren befürchten müssen, die durch früher erlittene oder in \nanderen Landesteilen zu befürchtende politische Verfolgung bedingt wären. Zudem \nmacht die generelle Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo keinen \nindividuellen Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG erforderlich. \n\n26\n\nInsoweit hat der Senat im o.a. Urteil vom 5. Mai 2000 folgendes ausgeführt:\n\n27\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt \nim Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche \nFreiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet \noder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem \nStaat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen \nEinheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder \neiner durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort \nallen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR \n502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff, und \n23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, \nBVerfGE 83, 216.\n\n29\n\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung,\n\n30\n\nzum Begriff und zur Abgrenzung vgl. BVerwG, \nUrteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE \n101, 135, 139 ff., und vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204,\n\n31\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 \nGG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare \nZuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n32\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 \n- 2 BvR 403, 1501/84, BVerfGE 81, 58; BVerwG, \nUrteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139,\n\n33\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 \n- 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk des BVerwG, Ordnungs-\nNr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 m.w.N. sowie \nBeschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -.\n\n35\n\nNachdem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein \nSchutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, \nob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob \ner unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. \n\n36\n\nIm erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor \nerneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach \nder Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der \nGruppe, der der Asylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung).\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C \n171.95 -, a.a.O., vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, a.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 \nC 9.96 -, BVerwGE 104, 97.\n\n38\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem \nAsylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. \n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR \n502, 1000, 961/86 -, a.a.O., 344f. \n\n40\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende \nseine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. \nEr muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger \nWürdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine \nEntscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom \nAsylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein \nsachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu \nberücksichtigen.\n\n41\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen \nVerfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in Bezug auf \nVerfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der \nVerfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a \nAbs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt \nentsprechend.\n\n42\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = \nNVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = \nNVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42.\n\n43\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der \nallgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie \ndes Vorbringens der Beteiligten kann der Senat eine den Klägern bei \nRückkehr in die Heimat drohende politische Verfolgung nicht feststellen.\n\n44\n\nSoweit die Kläger geltend machen, wegen ihrer albanischen \nVolkszugehörigkeit und/oder wegen damit zusammenhängender politischer \nAktivitäten Verfolgung durch den jugoslawischen Staat und/oder die serbische \nRepublik zu befürchten, kann offen bleiben, ob sie ihr Heimatland auf der \nFlucht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt bei nachträglich eingetretener \nGruppenverfolgung verlassen haben. Denn der Senat\n\n45\n\nUrteil vom 10. Dezember 1999 \n- 14 A 3768/94.A -\n\n46\n\nist wie der ebenfalls mit Asylbegehren von albanischen Volkszugehörigen \naus dem Kosovo befasste 13. Senat des erkennenden Gerichts\n\n47\n\nUrteile vom 30. September 1999 \n- 13 A 2807/94.A - und - 13 A 93/98.A - und seither \nin ständiger Praxis \n\n48\n\nim gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung davon überzeugt, dass \nalbanische Volkszugehörige, wie es die Kläger nach ihrem ursprünglichen \nVortrag sind, in das Kosovo zurückkehren können und dort vor politischer \nVerfolgung und vor sonstigen Nachteilen, die sie landesweit, also in Bezug auf \ndie gesamte Bundesrepublik Jugoslawien, in eine ausweglose Lage drängen \nwürden, hinreichend sicher sind. Die Überzeugung des Senats beruht auf \nfolgenden Erwägungen:\n\n49\n\nZuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für \nRechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen Senate des \nangerufenen Gerichts auf der Grundlage der seinerzeitigen Erkenntnisquellen \nentschieden, dass für Kosovo-Albaner eine politische Gruppenverfolgung \nweder vor jenem Entscheidungszeitpunkt feststellbar war noch für absehbare \nZeit danach drohte.\n\n50\n\nVgl. Urteile vom 24. Februar 1999 \n- 14 A 3840/94.A - und vom 11. März 1999 - 13 A \n3894/94.A -.\n\n51\n\nWie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte \njedoch die serbisch dominierte Staatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien \nEnde Februar 1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen \nVertreibung möglichst vieler albanischstämmiger Bewohner des Kosovo \neingeleitet, und seit Mitte März wurden unter Einsatz von Militär, Sonderpolizei \nund paramilitärischen Einheiten Tausende albanischer Kosovaren vertrieben, \nmisshandelt, verletzt und getötet oder ihres Eigentums beraubt; ganze \nLandstriche wurden entvölkert und verwüstet. Dies alles ergibt sich \nallgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, \nRundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der \nGeneralsekretäre von UNO und NATO, von Regierungsmitgliedern von \nNATO-Staaten und der Flüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. \nObgleich vieles dafür spricht, dass dieses Vorgehen der serbisch dominierten \njugoslawischen Staatsmacht gegen die Kosovo-Albaner die Umsetzung eines \nzuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, so daß die Annahme einer \n- regionalen oder örtlich begrenzten - politischen Gruppenverfolgung \ngerechtfertigt ist, bedarf es weder einer abschließenden Entscheidung hierzu \nnoch zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur \nAnwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes \nlebende Kosovo-Albaner wie für vorverfolgt Ausgereiste führt.\n\n52\n\nVgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom \n23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, \n79,\n\n53\n\nMitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende \neingetreten. Die serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung und die \nFührung der Republik Serbien haben nach schweren Luftangriffen der NATO-\nStreitkräfte auf jugoslawische Ziele Anfang Juni eingelenkt und den G8-\nFriedensplan angenommen sowie ein militärtechnisches Abkommen zum \nAbzug der jugoslawischen Streitkräfte geschlossen. Am 10. Juni 1999 \nverabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die Kosovo-Friedensresolution, \n\n54\n\nvgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), EuGRZ \n1999, 362,\n\n55\n\ndie u. a. eine \"internationale Sicherheitspräsenz\" im Kosovo (KFOR) \nvorsieht. Bis zum 20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. jugoslawischen \nTruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus \ndem Kosovo abgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der \nOrdnungskräfte und Behörden\n\n56\n\nvgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und 6. August 1999, \nFAZ vom 27. Juli 1999,\n\n57\n\nsowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso \nwie eine große Anzahl Roma - das Kosovo verlassen.\n\n58\n\nVgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, SZ vom \n18. u. 23. August 1999, WamS vom 8. August 1999, \nFAZ vom 27. Juli, 24., 26. und 30. August 1999.\n\n59\n\nGleichzeitig sind die KFOR-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung \nstarker NATO-Kräfte in das Kosovo eingerückt und haben die Region \nvollständig besetzt. Sie sind nach der o. a. UN-Resolution zuständig für die \nSchaffung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene \nunbehelligt in ihre Häuser zurückkehren können, sowie für die Herstellung und \nWahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis eine \"internationale \nzivile Präsenz\" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die Verantwortung für \ndiese Aufgaben übernimmt. Mit der Annahme dieser Resolution und dem \nvollständigen Abzug von Militär und Sonderpolizei sowie aller \nparamilitärischen Gruppen haben die serbische und die jugoslawische \nRegierung sich der Möglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für das \nGebiet des Kosovo effektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar zur \nBundesrepublik Jugoslawien und ihre Einwohner sind jugoslawische \nStaatsangehörige. Dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen \nTeilstaat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im \nSinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische \nVerfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte.\n\n60\n\nZur Voraussetzung effektiver Gebietsgewalt für \nstaatliche Verfolgung vgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O.\n\n61\n\nDie internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche \n\"internationale zivile Präsenz\" sind zunächst für ein Jahr vorgesehen mit der \nMaßgabe, dass dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-Sicherheitsrat \nnichts anderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine \nsubstantielle Autonomie der Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. \nein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo schaffen, die zivile \nöffentliche Ordnung aufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und \nfördern und die sichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und \nVertriebenen in ihre Heimat im Kosovo gewährleisten. Nur einige hundert \njugoslawische und serbische Staatsbedienstete werden in das Kosovo \nzurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich begrenzte Aufgaben bei den \nUN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von Minenfeldern, bei \nStätten des serbischen Kulturerbes und an wichtigen Grenzübergängen \nwahrzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die KFOR und die \ninternationale zivile Präsenz das Kosovo vorzeitig verlassen und serbischen \noder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung früherer \nVerfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung \nvergleichbarer Verfolgungen ermöglichen werden.\n\n62\n\nSo im Ergebnis auch Senatsbeschluss vom \n19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -, AuAS 1999, \n258, und Beschlüsse des 13. Senats des \nerkennenden Gerichts vom 5. Juli 1999 - 13 A \n1856/98.A - und vom 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A \n-.\n\n63\n\nAufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind \ninzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner \naus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland \naufgenommenen Flüchtlinge freiwillig zurückgekehrt.\n\n64\n\nVgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR Kosovo \nEmergency Update vom 8. Juli 1999, WN vom \n12. August und 15. September 1999.\n\n65\n\nDie KFOR-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im \nKosovo, soweit sie durch serbische oder serbisch dominierte Armee- und \nPolizeikräfte sowie paramilitärische Aktivitäten gestört war, weitgehend \nwiederhergestellt. Zwar ist bisher nicht erkennbar, dass die Machthaber in \nBelgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf das Kosovo aufgegeben hätten. \nJedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der serbischen Republik auf \nabsehbare Zeit die Fähigkeit für eine Auseinandersetzung mit den \ninternationalen Streitkräften im Kosovo. Sie nehmen die weitere Umsetzung \nder UN-Resolution, die zunächst die Einrichtung einer internationalen \nZivilverwaltung (UNMIK) und sodann die Einführung eines Autonomiestatus \nzum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo aufgebauten \nStrukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen sind \nbedeutungslos. Die militärische Präsenz der KFOR-Truppen schließt eine \nRückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte \nKräfte auf absehbare Zeit aus. \n\n66\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass eine staatliche \nVerfolgung mit politischem Charakter wegen der behaupteten Teilnahme des \nKlägers zu 1. an Demonstrationen für die Belange der albanische \nBevölkerung Ende der achtziger Jahre für die absehbare Zukunft \nauszuschließen ist.\n\n67\n\nEine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen asylrechtlich \nbedeutsamen Gründen unzumutbar. Dabei lässt der Senat offen, ob wegen \nder Identität von Herkunfts- und Zufluchtsregion etwaige Nachteile und \nGefahren grundsätzlich nicht beachtlich wären oder ob sie jedenfalls dann \nbeachtlich wären, wenn sie als Folgen der im Kosovo praktizierten \nGruppenverfolgung und die damit in Zusammenhang stehenden militärischen \nAngriffe der NATO-Streitkräfte anzusehen wären.\n\n68\n\nVgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n30. März 2000 - A 14 S 431/98 -, m. w. N.\n\n69\n\nDenn bei einer Rückkehr in das Kosovo finden die Kläger - als albanische \nVolkszugehörige - keine Lebensverhältnisse vor, die allgemein \nexistenzbedrohend wären oder nur ein menschenunwürdiges Leben unter \ndem Existenzminimum erlaubten.\n\n70\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1997 \n- 9 C 2.97 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194 = \nEzAR 203 Nr. 10.\n\n71\n\nZwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und \nder serbisch dominierten Sonderpolizeieinheiten und paramilitärischen \nGruppen gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch des \nEinsatzes der NATO-Luftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von \nInfrastruktureinrichtungen im Kosovo zeigen,\n\n72\n\nvgl. Wolfgang Mieth, Bericht vom 9. November \n1999 über eine fact-finding-mission in Albanien und \nim Kosovo mit Bericht der Flüchtlingsbetreuung der \nMALTESER über eine Informationsreise in das \nKosovo vom 21. bis 24. September 1999,\n\n73\n\nnicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle \nBevölkerungsgruppen im Kosovo erschwerten Lebensbedingungen haben \nsich aber bereits spürbar verbessert. Die KFOR-Soldaten und die UNMIK \nunternehmen erhebliche Anstrengungen zur Beseitigung von Minen und \nBlindgängern; die - wieder - ansässige Bevölkerung und die Rückkehrer \nwerden über örtliche Gefahrenbereiche informiert, so daß sie sich ihnen fern \nhalten können.\n\n74\n\nVgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und Gesellschaft \nfür bedrohte Völker vom 17. August 1999 \n(Stellungnahme gem. Beweisbeschluss des \nNiedersächs. OVG vom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -\n).\n\n75\n\nDie EU und die Weltbank haben umfangreiche Finanzmittel langfristig für \nden Wiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und internationale \nHilfsorganisationen tragen zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen \nVersorgungslage bei, wobei jedoch gewisse Engpässe im Winter 1999/2000 - \nwie in der übrigen Republik Serbien - nicht völlig auszuschließen waren.\n\n76\n\nVgl. insoweit Die Welt vom 21. August 1999, \nS. 6; Gesellschaft für bedrohte Völker vom \n6. September 1999; UNHCR, Auskunft vom 9. \nDezember 1999 an VGH Baden-Württemberg mit \nKosovo Winterisation Progress Report Nr. 6 vom 1. \nDezember 1999; Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nAuskunft vom 8. Dezember 1999 an VGH Baden-\nWürttemberg.\n\n77\n\nZwar verfügen danach bei weitem nicht alle dort lebenden und dorthin \nzurückkehrenden Menschen über eigene Einnahmequellen und sind deshalb \nbis auf weiteres auf die Hilfeleistungen von KFOR, UNMIK und den zahlreich \nim Kosovo tätigen humanitären Organisationen angewiesen.\n\n78\n\nVgl. auch AA, ad hoc-Bericht zur aktuellen \nLageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember 1999; \nInstitut für Ostrecht München e.V., Auskunft vom 23. \nDezember 1999 an VG Karlsruhe.\n\n79\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die humanitären und nach \nBedürftigkeitsaspekten differenzierten\n\n80\n\nvgl. UNHCR, Auskunft vom 9. Dezember 1999 \nan VGH Baden-Württemberg\n\n81\n\nHilfeleistungen nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen \nExistenzminimums der albanischen Bevölkerung ausreichen oder Bedürftige \nnicht oder nur unzulänglich erreichen, ergeben sich aus den genannten \nErkenntnisquellen nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n82\n\nDer Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-\nResolution schreitet erkennbar weiter fort. Neben der Ernennung des UN-\nBeauftragten Bernard Kouchner und mehreren hundert UN-Administratoren \nsind internationale zivile und militärische Polizisten nach einer speziellen \nVorbereitung in das Kosovo entsandt worden.\n\n83\n\nVgl. hierzu FAZ vom 10. August 1999.\n\n84\n\nDie zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und \nbesorgt die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des \nAufbaus eines Polizeiapparates mit Ausbildung lokaler multi-ethnischer \nPolizeikräfte, des Grenzkontrolldienstes sowie der Justiz.\n\n85\n\nVgl. AA, ad hoc-Bericht zur aktuellen \nLageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember 1999; \nVereinbarung vom 13. Dezember 1999 zwischen \nUNMIK und den Führern der kosovo-albanischen \nParteien über eine Übergangsverwaltung; UNMIK-\nPresseerklärung vom 24. Januar 2000 über die \nVereidigung von Richtern, Staatsanwälten und \nSchöffen; ai, Länderbericht Jugoslawien (Kosovo) \nvom 31. Januar 2000.\n\n86\n\nJedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere \nGeschäftstätigkeit und das frühere Treiben zurückgekehrt.\n\n87\n\nVgl. hierzu FAZ vom 30. August 1999.\n\n88\n\nFür die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener \nHilfsorganisationen in Form tätiger oder finanzieller Aufbauhilfen \nangelaufen.\n\n89\n\nVgl. hierzu taz vom 1. September 1999.\n\n90\n\nDas Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem \nherausgelöst.\n\n91\n\nVgl. hierzu WamS vom 5. September 1999.\n\n92\n\nTrotz politischer Differenzen\n\n93\n\nvgl. etwa zu Absichten und Aktivitäten der UCK \nSZ u. NZZ jeweils vom 11. August 1999, FR vom \n21. Juli 1999 (KFOR hebt UCK-Polizeiwache aus), \nWamS vom 15. August 1999, \n\n94\n\nhaben die albanisch-stämmigen Rückkehrer bereits in der frühen Phase \nder Verfestigung gesicherter friedlicher Strukturen im Kosovo mit großer \nEnergie den Wiederaufbau aufgenommen. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit \nwieder aufgenommen und in Pristina ist der Postdienst wieder \nangelaufen.\n\n95\n\nVgl. hierzu FAZ vom 3. August 1999.\n\n96\n\nKrankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von KFOR-Soldaten wieder \ninstandgesetzt worden.\n\n97\n\nVgl. hierzu WN vom 14. August 1999.\n\n98\n\nEin weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die \nVereinbarung der Umwandlung der UCK in ein Zivilkorps,\n\n99\n\nvgl. hierzu FR vom 22. September 1999 und SZ \nvom 13. September 1999,\n\n100\n\nund der Beginn der systematischen Personalauswahl und -\nausbildung.\n\n101\n\nVgl. UNMIK-Presseerklärung vom 22. Februar \n2000 aus Anlass des Beginns der Schulung von 46 \nFührungspersonen.\n\n102\n\nAllerdings haben die internationalen und lokalen Anstrengungen bisher \nnicht dazu geführt, dass das Kosovo als ein nach Innen und Außen \nbefriedetes Gemeinwesen bezeichnet werden könnte. Insbesondere die - z. T. \nauch ethnisch motivierte - Kriminalitätsrate ist unbefriedigend hoch, u. a. weil \nbisher internationale Polizeikräfte nicht in dem von der UNMIK vorgesehenen \nund für erforderlich gehaltenen Umfang entsandt worden sind und auch der \nAufbau einer funktionsfähigen Justiz nur langsam vorangeht.\n\n103\n\nVgl. FAZ vom 20. November 1999; ai, \nLänderbericht Jugoslawien (Kosovo) vom 31. Januar \n2000, UNHCR/OSZE, 4. Einschätzung der Situation \nethnischer Minderheiten im Kosovo (Nov. 1999 bis \nJan. 2000) vom 11. Februar 2000.\n\n104\n\nAuch ist die innenpolitische Entwicklung angesichts noch fehlender \ndemokratischer Strukturen wegen rivalisierender politischer Gruppierungen \nund der bedrängten Lage nicht albanischer Bevölkerungsgruppen im Kosovo \nnoch nicht stabil.\n\n105\n\nVgl. DER SPIEGEL vom 20. Dezember 1999; FR \nvom 24. Januar 2000.\n\n106\n\nDennoch sind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Änderung der \nVerhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre. Dies entspricht ersichtlich \nauch der Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von freiwillig in ihre \nHeimat zurückgekehrten und zurückkehrenden Kosovo-Albanern als auch der \nInnenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen \nanbieten,\n\n107\n\nvgl. hierzu beispielsweise RdErl. des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen I \nB 5/6.2.1 vom 10. August 1999,\n\n108\n\nund im Einvernehmen mit UNMIK seit dem Frühjahr Rückführungen von \nKosovo-Albanern durchführen können.\n\n109\n\nVgl. RdErl. des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen IB3/44.386-I14/Kosovo; \nIB5/III5.2./138 vom 21. März 2000.\n\n110\n\nAus alledem folgt zugleich, dass auch die Voraussetzungen zur \nFeststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG für die \nKläger nicht vorliegen.\n\n111\n\nVorsorglich - für den Fall, dass dies zulässigerweise vom Klageantrag \numfasst sein sollte - \n\n112\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. August \n1999 - 9 B 268.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 19,\n\n113\n\nstellt der Senat fest, dass die Kläger auch keinen Anspruch auf \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses \nnach § 53 AuslG haben, von dem hier nur Abs. 4 iVm Art. 3 EMRK und Abs. 6 \nin Betracht kommen.\n\n114\n\nDie Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten \nVorschrift setzt voraus, dass dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende \noder von ihm zu verantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der \nFolter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung \noder Strafe i.S.d. Art. 3 EMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen \nMenschenrechten verletzt zu werden.\n\n115\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - \n9 C 77.95 -, NVwZ Beil. 8/1996, 58, vom 4. Juni 1996 \n- 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und vom 15. April \n1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265.\n\n116\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und individuelle \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n117\n\nVgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteile vom \n4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549.\n\n118\n\nDerartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Abschiebung nicht. \nDabei ist zu beachten, dass Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im \nZielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der \nAusländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 \nberücksichtigt werden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur \nverfassungskonformen Auslegung dieser Regelungen und ihres \nZusammenwirkens, \n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 \nBvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995, 251; BVerwG, \nUrteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE \n99, 324, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und \nvom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, \n193,\n\n119\n\nist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der dort \ngenannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu \ngewähren. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im Sinne des \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer \nBevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den \neinzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäss § 54 AuslG \nzu gewähren. Danach erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren \ni.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen \nAusländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. \n\n120\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 \nC 134.95 -, a.a.O., und vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n4.98 -, a.a.O.\n\n121\n\nNur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 \nAbs. 1 bis 4 AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht \nzusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen \nGefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin \nauszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht \nausgeschlossen ist. \n\nHinsichtlich der Abschiebung von albanischen Volkszugehörigen unmittelbar \nin das Kosovo, wie sie aufgrund von Absprachen der Bundesregierung mit \nUNMIK seit Frühjahr diesen Jahres wieder grundsätzlich möglich sind, ergibt \nsich aus den Feststellungen des Senats, dass die Folgen der bewaffneten \nAuseinandersetzungen (ungeräumte Minen und sonstige Sprengkörper, \nniedrigeres Niveau der inneren Sicherheit) im Einzelfall auch Rückkehrer \ngefährden werden. Eine extreme Gefahrenlage im vorbeschriebenen Sinne für \ndie albanische Bevölkerung allgemein liegt darin jedoch nicht.\n\n122\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger \nzwar aus dem Kosovo stammt, jedoch lange Zeit in der X. gelebt hat, von dort in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist und es deshalb für die Beurteilung \neines Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens auf die Verhältnisse in (Rest-\n)Jugoslawien ankommt. In der Rechtsprechung des für aus (Rest-)Jugoslawien \nstammende Asylsuchende zuständigen 5. Senats des erkennenden Gerichts ist \ngeklärt, dass albanische Volkszugehörige in der Bundesrepublik Jugoslawien weder \nder Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch einer \"extremen Gefahrenlage\" \nim Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind. Insoweit hat der 5. Senat \nu.a. mit Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 5 A 1608/01.A - ausgeführt:\n\n123\n\nAuf Grund der jüngsten politischen Entwicklung in der Bundesrepublik \nJugoslawien ist eine an die Zugehörigkeit der Kläger zur albanischen \nBevölkerungsgruppe ... anknüpfende politische Verfolgung ausgeschlossen. \nDurch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des \ngesamten Staatswesens ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der \nMinderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und \nungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen albanische \nVolkszugehörige ... unterbleiben.\n\n124\n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n29. März 2001 - A 14 S 2078/99 - m.w.N.; OVG \nNRW, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 5 A 1875/01.A \n-; Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 5 A 4353/00.A-\n.\n\n125\n\nDiese Einschätzung wird durch den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik \nJugoslawien vom 8. Mai 2001 bestätigt: Diesem Bericht zufolge bemüht sich \ndie Bundesrepublik Jugoslawien nachhaltig um eine Verbesserung der Lage \nder Minderheiten im Lande. So hat die neue Bundesregierung einen Sandzak-\nMoslem, Razim Lajic, zum Minderheitenminister berufen; ein Ungar ist \nstellvertretender Premierminister der neuen serbischen Regierung. Ferner ist \nein neues Minderheitengesetz angekündigt, das die Minderheitenrechte dem \ninternationalen Standard entsprechend gesetzlich fixieren soll. Rassistisch \nmotivierte Übergriffe durch minderheitenfeindliche Gruppierungen, wie z.B. \nSkinheads, zu denen es in der Vergangenheit vereinzelt gekommen ist, \nwerden von staatlicher Seite aus verfolgt.\n\n126\n\nAA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. 11.\n\n127\n\nEtwaige Anhaltspunkte, die auf eine Gruppenverfolgung albanischer \nVolkszugehöriger oder anderer Minderheiten in der Bundesrepublik \nJugoslawien hindeuten könnten, lassen sich dem Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes auch ansatzweise nicht entnehmen.\n\n128\n\nEbenso ist eine \"extreme Gefahrenlage\" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG,\n\n129\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n4.98 -, BVerwGE 108, 77 ff.,\n\n130\n\nohne Weiteres zu verneinen.\n\n131\n\nDer erkennende Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der in das \nVerfahren eingeführten Erkenntnisse. Insbesondere der - nunmehr - jüngste \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 2002 bestätigt die im Beschluss \ndes 5. Senats vom 17. Oktober 2001 dargelegte Verbesserung der Lage der \nMinderheiten in der Bundesrepublik Jugoslawien. Auch unter Berücksichtigung des \nVorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren hat der Senat keine \nErkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.\n\n132\n\nVorsorglich weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen von \nFamilienangehörigen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 \nausdrücklich darauf hin, dass es ihm verwehrt ist, Tatsachen zu berücksichtigen, die \nbereits der Beurteilung der asylrelevanten Situation des Klägers in den früheren, \nrechts- oder bestandskräftig gewordenen Bescheiden zu Grunde gelegen haben. \n\n133\n\nDementsprechend ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 der \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 und \n137 VwGO nicht vorliegen.\n\n134","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-23/14-a-4372-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-23/14-a-4372-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298221","retrieved":"2026-07-09 03:21:48.880274+00:00"}}