{"status":"available","doknr":"OLD298240","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0422.20B486.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-22","aktenzeichen":"20 B 486/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Februar 2002 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 4.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDas Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, weil die Beteiligten mit \nSchriftsätzen vom 10. und 18. April 2002 übereinstimmende Erledigungserklärungen \nabgegeben haben. Es ist daher einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in \nentsprechender Anwendung). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom \n22. Februar 2002 ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 \nSatz 1 ZPO). \n\n3\n\nÜber die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 \nAbs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, den Antragsteller mit den Kosten \ndes Verfahrens zu belasten. \n\n4\n\nDas zur Erledigung führende Ereignis fällt kostenmäßig nicht in der einen oder \nanderen Richtung ins Gewicht. Dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist \ndurch Zeitablauf mit dem 24. Februar 2002 die Grundlage entzogen worden. Mit \nseinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebte der Antragsteller \neine Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung in der Zeit vom 22. \nbis 24. Februar 2002. Eine solche Genehmigung wäre nunmehr sinnlos. Mit seiner \nErledigungserklärung hat der Antragsteller demzufolge die Konsequenz daraus \ngezogen, dass er sein Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen kann. Ferner stellt die \nErledigungserklärung des Antragsgegners nicht das Eingeständnis der \nRechtswidrigkeit der Versagung der Ausnahmegenehmigung dar, sondern die \nsachgerechte prozessuale Reaktion auf das Verstreichen des für das Schlachten in \nFrage stehenden Zeitraums sowie auf die Erledigungserklärung des Antragstellers. \n\n5\n\nUnter dem danach maßgeblichen Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten des \nRechtsschutzgesuchs spricht ganz Überwiegendes dafür, die Kosten des Verfahrens \ndem Antragsteller aufzuerlegen; ohne die Erledigung wäre der Antragsteller \nvoraussichtlich unterlegen. Es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass der \nAntragsteller - wie erforderlich - das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs \nglaubhaft gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n6\n\nUrteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, \nNJW 2002, 663, \n\n7\n\nauf die der Antragsteller seinen Antrag gestützt hat, muss derjenige, der eine \nAusnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. TierSchG zur Versorgung der \nMitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegen, \ndass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches \nvon Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Mit einer \nderartigen Darlegung soll die Frage nach der Existenz zwingender Vorschriften für \ndas Betäubungsverbot beim Schlachten für die konkrete Religionsgemeinschaft \nbeantwortet werden. Hintergrund für die Erforderlichkeit der Darlegung ist, dass auch \ndas Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung davon ausgeht, \ndass innerhalb der islamischen Religion unterschiedliche Auffassungen zum \nSchächtgebot vertreten werden. \n\n8\n\nDas Vorbringen des Antragstellers lässt die erforderliche Darlegung vermissten. \nDer Antragsteller hat nicht plausibel unter Benennung hinreichend aussagekräftiger \nTatsachen dargetan, dass die Mitglieder der Gemeinschaft Milli Görüs, der er \nangehört, nach ihrem Glauben von einem zwingenden Betäubungsverbot überzeugt \nsind. Eine diesbezügliche Bestätigung der Organisation hat der Antragsteller ebenso \nwenig beigebracht wie entsprechende Äußerungen von Mitgliedern oder einzelner \nGruppen von Mitgliedern; auch in sonstiger Weise hat er schlüssige und \nnachweiskräftige Anhaltspunkte dafür nicht aufgezeigt. Die vom Antragsteller \neidesstattlich versicherte Angabe in der Antragsschrift, der Fleischverzehr setze \nzwingend eine betäubungslose Schlachtung voraus, ist nicht auf begründende \nAusführungen gestützt, sondern eine bloße Behauptung. Selbst wenn man \nzugunsten des Antragstellers die Beschwerdebegründung und die mit ihr vorgelegten \nUnterlagen einbezieht, obwohl sie über die Erfolgsaussichten des \nRechtsschutzbegehrens im Zeitpunkt der zuvor mit dem Ablauf des Opferfestes \neingetretenen Erledigung nichts besagt, weil die unerlässliche Darlegung nicht \ngleichsam rückwirkend nachgeholt werden kann, mangelt es an einer zureichenden \nSubstantiierung des Vortrags. Vor allem genügt es nicht, dass die Organisation, \nderen Mitglied der Antragsteller ist, als \"islamische Gemeinschaft\" bezeichnet wird, \nohne dass deren religiöser Standpunkt zum Schächten näher aufgezeigt wird. In dem \nbeigebrachten Auszug aus dem Internet werden im Wesentlichen allgemeine \ngesellschaftliche Themen angesprochen. Die Stellungnahme des Zentralrates der \nMuslime vom 10. April 1997 lässt einen Bezug zu Milli Görüs und zur gemeinsamen \nGlaubensüberzeugung der Mitglieder dieser Organisation nicht erkennen, zumal der \nAntragsteller seinem Widerspruch zufolge Mitglied einer Gemeinde unter dem \nDachverband des Islamrates ist. Im Übrigen geht der Antragsteller auch nicht darauf \nein, wie sich die behauptete Glaubensüberzeugung und das von ihm ausgeübte \nSchlachten nach vorheriger Betäubung sowie der Verzehr des so geschlachteten \nFleisches zueinander verhalten. \n\n9\n\nDarauf, ob weitere Voraussetzungen der vom Antragsteller erstrebten \nAusnahmegenehmigung ebenfalls nicht erfüllt sind, kommt es hiernach ebenso \nwenig an wie darauf, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht \nhat.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-22/20-b-486-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-22/20-b-486-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298240","retrieved":"2026-07-09 03:21:50.410621+00:00"}}