{"status":"available","doknr":"OLD298239","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0422.19B575.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-22","aktenzeichen":"19 B 575/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob der \nAntragsteller antragsbefugt ist, jedenfalls nicht begründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die \nPrüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die \nVoraussetzungen gemäß § 123 VwGO für den Erlass der beantragten einstweiligen \nAnordnung erfüllt sind.\n\n3\n\nDer Antragsteller begehrt mit seinem Antrag,\n\n4\n\n\"die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts vom 11. März 2002 zu verpflichten, \nihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bescheid \nvom 27. Juni 2001 den weiteren Besuch der Klasse 6 der \nJ. -B. -Realschule zu gestatten\",\n\n5\n\neine Vorwegnahme der Entscheidung in dem bereits beim Verwaltungsgericht \nanhängigen Klageverfahren. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn der \nAntragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass \nihm ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare \nNachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden \nkönnen, (Anordnungsgrund) und ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend \nwahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch). Diese Voraussetzungen sind bei der im Verfahren \nnach § 123 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung nicht erfüllt.\n\n6\n\nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes erscheint bereits zweifelhaft. \n\n7\n\nDer Sohn des Antragstellers besucht seit Beginn des Schuljahres 2001/2002 die Klasse \n7 der Hauptschule. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erst im Februar \n2002 und damit nach Beendigung des ersten Halbjahres des Schuljahres 2001/2002 gestellt \nworden. Der Unterricht im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2001/2002 endet am 17. Juli \n2002, so dass der Sohn des Antragstellers bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Falle einer ihm \ngünstigen Entscheidung über die Beschwerde seines Vaters die Klasse 6 der Realschule \n(nur) noch etwa 12 Wochen besuchen könnte. \n\n8\n\nVor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der \nbeantragten einstweiligen Anordnung keine schlechthin unzumutbaren Nachteile drohen, \nsondern im Gegenteil der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ermöglichte \n(vorläufige) Besuch der Klasse 6 der Realschule für den Sohn des Antragsteller mit \nerheblichen Nachteilen verbunden wäre. Denn auch mit Rücksicht darauf, dass er im \nSchuljahr 2000/2001 - allerdings erfolglos - die Klasse 6 der Realschule besuchte, erscheint \nes nicht möglich, dass er in den verbleibenden wenigen Wochen des 2. Halbjahres des \nSchuljahres 2001/2002 derart in der Klasse 6 der Realschule mitarbeiten und gefördert \nwerden kann, dass es ihm noch möglich wäre, die Voraussetzungen für die Versetzung in die \nKlasse 7 der Realschule zu erfüllen oder zumindest nachzuweisen, dass er im Sinne des § \n13 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 AVO-S I für den Besuch der Realschule geeignet ist.\n\n9\n\nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes bedarf jedoch keiner näheren Erörterung. Der \nAntragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n10\n\nDabei kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller allein geltend gemachten \nVerfahrensfehler bei der Entscheidung über den Übergang seines Sohnes zur Hauptschule \n(§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 AVO-S I) überhaupt den geltend gemachten Anspruch \nauf (erneuten) Besuch der Klasse 6 der Realschule begründen können. Bei summarischer \nPrüfung spricht einiges dafür, dass die in der Beschwerdebegründung angeführten \nVerfahrensfehler, wenn sie vorlägen, allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung der \nKlassen 5 und 6 der Realschule begründen. \n\n11\n\nDie Entscheidung darüber, ob ein Schüler für den Besuch der Realschule geeignet oder \nein Übergang zur Hauptschule erforderlich ist, ist auf der Grundlage der Leistungsfähigkeit, \ndes Leistungsstandes und der Gesamtentwicklung des Schülers zu treffen (§ 13 Abs. 1 Satz \n1 und Abs. 4 Satz 1 AVO-S I). Diese Entscheidung setzt voraus, dass die zuständige (vgl. § \n13 Abs. 1 Satz 1 AVO-S I) Versetzungskonferenz den Lernprozess des Schülers nicht nur in \nder Klasse 6, sondern in den Klassen 5 und 6 in den Blick nimmt. Das ergibt sich daraus, \ndass gemäß § 11 Abs. 1 AVO-S I die gesamte Erprobungsstufe, die aus den Klassen 5 und 6 \nbesteht (§ 2 Abs. 2 AVO-S I), der Erprobung, Förderung und Beobachtung der Schülerinnen \nund Schüler dient, um in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die Entscheidung \nüber die Eignung für die gewählte Schulform sicherer zu machen. Beide Klassen bilden \ngemäß § 11 Abs. 2 AVO-S I eine pädagogische Einheit. Mit dieser durch den \nVerordnungsgeber vorgegebenen pädagogischen Einheit der Klassen 5 und 6 als Grundlage \nfür die Entscheidung über die Eignung für die gewählte Schulform wäre es nicht vereinbar, \neinem Schüler, dessen Lernprozess während der Erprobungsstufe etwa auf Grund der vom \nAntragsteller geltend gemachten Voreingenommenheit der unterrichtenden Lehrer oder auf \nGrund des \"unsachgemäßen Umgangs\" bzw. \"mangelnden Befassung\" der Lehrer mit dem \nSchüler nicht zutreffend ermittelt worden ist und deshalb nicht Grundlage der gemäß § 13 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 zu treffenden Entscheidung sein kann, durch eine \ngerichtliche Entscheidung die Möglichkeit zu eröffnen, die Voraussetzungen für einen \nweiteren Besuch der Realschule allein durch Wiederholung der Klasse 6 zu erfüllen. Dem \nwiderspräche auch der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), der es verbietet, \neinem Schüler unter erleichterten oder wesentlich anderen Bedingungen zu ermöglichen, für \nihn positive Entscheidungen der Schule zu erreichen. Hinzu kommt, dass allein die \nWiederholung der Klasse 6 für den betroffenen Schüler auch von Nachteil sein kann. Er hätte \nnämlich nicht die Chance, bei etwaigen schlechten Leistungen in der Klasse 6 durch bessere \nLeistungen in der Klasse 5 die Prognoseentscheidung zu seinen Gunsten zu \nbeeinflussen.\n\n12\n\nEinem Anordnungsanspruch steht jedenfalls entgegen, dass der Antragsteller das \nVorliegen der von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler nicht glaubhaft gemacht hat.\n\n13\n\nDer Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, dass die negative Prognoseentscheidung \nmangelnde Eignung seines Sohnes zum weiteren Besuch der Realschule bzw. den \nÜbergang seines Sohnes zur Hauptschule nicht hinreichend begründet worden sei.\n\n14\n\nDer Schulleiter der Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni \n2001, das eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, mitgeteilt, dass die Versetzungskonferenz \nentschieden habe, dass der Sohn des Antragstellers die Realschule verlassen und eine \nHauptschule besuchen müsse, weil die bisher gezeigten Leistungen nicht erwarten ließen, \ndass die Realschule erfolgreich abgeschlossen werden könne. Abgesehen davon, dass, wie \nnoch ausgeführt, diese Begründung von der Versetzungskonferenz später konkretisiert \nworden ist, genügt im vorliegenden Fall bereits die in dem Schreiben vom 27. Juni 2001 \nenthaltene Begründung den an sie zu stellenden Anforderungen.\n\n15\n\nAus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ergibt sich zwar \ndem Grunde nach die Pflicht, (auf Nachfrage) die wesentlichen Gründe für eine schulische \nLeistungsbewertung, zu der auch die vom Antragsteller angefochtene Entscheidung über die \nmangelnde Eignung seines Sohnes zum Besuch der Realschule gehört, darzulegen und \nbekannt zu geben. Der Schüler ist nämlich nur dann in der Lage, gegen eine aus seiner Sicht \nunzutreffende Bewertung und Prognoseentscheidung um gerichtlichen Rechtsschutz \nnachzusuchen, wenn ihm die dafür tragenden Erwägungen bekannt sind, zumal der Umfang \nder gerichtlichen Kontrolle davon abhängt, welche Einwände der Schüler gegen die \nBewertung bzw. Entscheidung geltend macht und ob diese Einwände schlüssig und \nsubstantiiert sind. \n\n16\n\nVgl. auch BVerwG, Urteile vom 6. September 1995 - 6 C \n18. 93 -, BVerwGE 99, 185 (189 f.), und vom 9. Dezember \n1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, \nBeschlüsse vom 13. Februar 2002 - 19 B 1601/01 -, und \n23. November 2001 - 19 B 1480/01 -; vgl. ferner Niehues, \nSchul- und Prüfungsrecht, Band 1, 3. Auflage, Rdn. 607,\n\n17\n\nDer Umfang des Begründungsanspruchs hängt dementsprechend wie bei \nberufsbezogenen Prüfungen,\n\n18\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 \n-, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 382, S. 182 (189), \nund 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, a. a. O., 191,\n\n19\n\nvon den Erfordernissen eines wirksamen Rechtsschutzes des Schülers ab. Dabei ist \nallerdings den sich aus dem Schulverhältnis ergebenden Besonderheiten, die schulische \nLeistungsbewertungen insbesondere von berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen \nunterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen.\n\n20\n\nAus dem Schulverhältnis ergeben sich nicht nur Informationspflichten der Schule, \nsondern auch umfangreiche Informationsrechte der Schüler und Erziehungsberechtigten. Der \nSchüler hat unter anderem das Recht, über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten \ninformiert (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 ASchO), auf Wunsch jederzeit über seinen Leistungsstand \nunterrichtet (§§ 3 Abs. 3 Nr. 3, 21 Abs. 5 ASchO) und in Fragen der (weiteren) Schullaufbahn \nberaten (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 ASchO) zu werden. Die Erziehungsberechtigten des Schülers, die \nzur engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Schule verpflichtet sind (§ 38 Abs. \n1 Satz 1 ASchO), haben das Recht, sich von der Schule beraten zu lassen und über die \nEntwicklung ihres Kindes informiert zu werden (§ 39 Abs. 1 ASchO). Die Schule soll den \nErziehungsberechtigten Elternsprechstunden außerhalb des Unterrichts zur Verfügung \nstellen (§ 39 Abs. 2 ASchO) und je Schulhalbjahr einen Elternsprechtag durchführen (§ 39 \nAbs. 3 ASchO). Darüber hinaus sind die Erziehungsberechtigten berechtigt, am Unterricht \nund sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen (§ 39 Abs. 4 ASchO). Von diesen \nInformations- und Beratungsmöglichkeiten sollen die Erziehungsberechtigten Gebrauch \nmachen (§ 40 Abs. 3 ASchO).\n\n21\n\nAngesichts dieser umfangreichen Informationsrechte und -pflichten ist es zur Wahrung \ndes individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei schulischen \nLeistungsbewertungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung \nder Bewertung zu geben ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Schüler bzw. seine \nErziehungsberechtigten überhaupt erwägen, Einwände zu erheben. Deshalb hängt der \nkonkrete Begründungsanspruch des Schülers und der Erziehungsberechtigten davon ab, ob \nsie eine Begründung verlangen, wann sie dies tun, welches Begehren sie damit verfolgen \nund mit welcher Begründung dies geschieht. Erst durch eine solche Spezifizierung wird aus \ndem allgemeinen Begründungsanspruch ein konkreter Anspruch.\n\n22\n\nVgl. auch zur Begründung der Bewertung mündlicher \nLeistungen in berufsbezogenen Prüfungen: BVerwG, Urteile \nvom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, a. a. O., und 6. September \n1995 - 6 C 18.93 -, a. a. O., 191 f.\n\n23\n\nNur auf diese Weise wird auch dem berechtigten Interesse der Lehrer, die in einem \nSchuljahr jedenfalls in der Regel eine Vielzahl von Schülern unterrichten, angemessen \nRechnung getragen, den Aufwand, der mit jeder Begründung der Bewertung von schulischen \nLeistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das im Einzelfall zur \nGewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes des Schülers und seiner \nErziehungsberechtigten geboten ist.\n\n24\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze genügt die in dem Schreiben des Schulleiters vom 27. \nJuni 2001 enthaltene Begründung jedenfalls unter Berücksichtigung des ungefähr zeitgleich \nübermittelten Zeugnisses vom 26. Juni 2001 den an sie zu stellenden Anforderungen. Der \nAntragsteller hat nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es zur Gewährung effektiven \nRechtsschutzes geboten ist, ihm eine weiter gehende Begründung zu geben. Mit seinem \nWiderspruch hat er lediglich geltend gemacht, dass die in dem Schreiben des Schulleiters \nenthaltene Begründung \"für eine derart folgenschwere Entscheidung nicht ausreichend\" sei. \nDieser Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, einen weiter gehenden \nBegründungsanspruch auszulösen. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass er während \nder Erprobungsstufe über den Lernprozess seines Sohnes überhaupt nicht unterrichtet \nworden ist, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen, oder in welchen konkreten Punkten ihm \ntrotz der Informationen seitens der Schule, die ihm nicht nur nach seinem eigenen Schreiben \nan den Schulleiter der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2000 frühzeitig, sondern ausweislich \ndes weiteren Inhalts der Verwaltungsakte auch in der Folgezeit mehrfach den Übergang \nseines Sohnes zur Hauptschule empfohlen hat, unklar geblieben ist, aus welchen Gründen \ndie Versetzungskonferenz der Auffassung ist, dass sein Sohn für den Besuch der Realschule \nnicht geeignet ist. Ein derartiges spezifiziertes Verlangen nach einer weiter gehenden \nBegründung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen \nVerfahren. Im gerichtlichen Verfahren beschränkt er sich darauf, eine nicht hinreichende \nBegründung der Schule geltend zu machen. In welchen konkreten Punkten ein weiter \ngehender Informationsbedarf zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, \nwird nicht spezifiziert aufgezeigt.\n\n25\n\nDer Antragsteller verkennt im Übrigen mit seiner Rüge, die Entscheidung der \nVersetzungskonferenz sei nicht hinreichend begründet, dass die in dem Schreiben des \nSchulleiters enthaltene Begründung ausweislich des Protokolls über die - in dem Protokoll so \nbezeichnete - \"Klassenkonferenz\" vom 20. August 2001,\n\n26\n\nin dem Schreiben des Schulleiters an die \nBezirksregierung K. vom 27. August 2001 wird die \nKonferenz als \"Zeugniskonferenz\", womit wohl die \nVersetzungskonferenz gemeint ist, bezeichnet; dies \nerscheint insoweit zutreffend als nach dem Protokoll über \nden Widerspruch des Antragstellers \"die Fachlehrerinnen der \nehemaligen Klasse c\" beraten haben; andererseits geht aber \naus dem Protokoll hervor, dass an der Konferenz \"das \nvollständige Kollegium\" und damit nicht nur die Lehrerinnen \nund Lehrer der Versetzungskonferenz teilnahmen,\n\n27\n\nvon den Fachlehrern und Fachlehrerinnen der früheren Klasse 6 c des Sohnes des \nAntragstellers konkretisiert worden ist. Danach haben die Fachlehrerinnen und -lehrer der \nfrüheren Klasse 6 c von der Möglichkeit einer Wiederholung der Klasse 6 c durch den Sohn \ndes Antragstellers abgesehen, da auf Grund der \"bisherigen Erfahrungen\" keine Aussicht \ndarauf bestehe, dass er nach einer Wiederholung die Klasse 6 erfolgreich abschließen \nkönne. Hinsichtlich der \"bisherigen Erfahrungen\" wird auf den Leistungsstand des Sohnes \ndes Antragstellers, sein Arbeits- und Sozialverhalten sowie seine persönliche und familiäre \nSituation, die Gegenstand mehrerer Klassenkonferenzen gewesen ist, verwiesen. Dass diese \nBegründung nicht ausreicht, um effektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, \nmacht der Antragsteller nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. \n\n28\n\nDer Antragsteller hat auch Kenntnis von der in dem Protokoll der \"Klassenkonferenz\" \nvom 20. August 2001 enthaltenen Begründung. Der wesentliche Inhalt der Begründung ist in \ndem an ihn gerichteten Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung K. vom 20. November \n2001 wiedergegeben. Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers \ndurch Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren Kenntnis von dem Protokoll erhalten. Diese \nKenntnis seines Prozessbevollmächtigten ist dem Antragsteller zuzurechnen (§ 173 VwGO \niVm § 85 Abs. 1 ZPO).\n\n29\n\nDas bloße Bestreiten des Antragstellers, die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AVO-S I (zwingend) \nvorgeschriebene Mitteilung des Schulleiters vom 16. Mai 2001 nicht erhalten zu haben, \ngenügt nicht zur Glaubhaftmachung, dass er die Mitteilung, die sich in Kopie in den \nVerwaltungsvorgängen befindet, tatsächlich nicht erhalten hat. Es fehlt bereits ein Vortrag \ndes Antragstellers dazu, dass er während der Zeit, innerhalb derer bei normalem Verlauf mit \neinem Zugang der Mitteilung vom 16. Mai 2001 zu rechnen war, hinreichende Vorkehrungen \ndafür getroffen hatte, dass ein zuverlässiger Eingang der an ihn adressierten Post \ngewährleistet war, und dass er die bei ihm eingehende Post regelmäßig kontrolliert hat. \nDarüber hinaus hat der Antragsteller nicht von der nahe liegenden Möglichkeit Gebrauch \ngemacht, seine Behauptung durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. \nSeine eidesstattliche Versicherung vom 12. April 2002 betrifft allein die Richtigkeit des Inhalts \nder von ihm angefertigten Notiz über den Elternsprechtag vom 16. November 2000.\n\n30\n\nBei summarischer Prüfung bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die \nKlassenkonferenz, wie es in der Mitteilung des Schulleiters vom 16. Mai 2001 heißt, am 16. \nMai 2001 beschlossen hat, dem Antragsteller den Übergang seines Sohnes zur Hauptschule \nzu empfehlen. Es ist kein hinreichender Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Schulleiter \nder Antragsgegnerin Konferenzbeschlüsse behauptet, die es tatsächlich nicht gegeben hat. \nDahingehende Anhaltspunkte hat auch der Antragsteller, der lediglich auf das Fehlen eines \nProtokolls über die Klassenkonferenz vom 16. Mai 2001 verweist, nicht aufgezeigt. Das \nFehlen eines Protokolls über die Klassenkonferenz vom 16. Mai 2001 in den vorliegenden \nAkten ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass der Mitteilung des Schulleiters vom 16. Mai \n2001 nicht die in dieser Mitteilung genannte Klassenkonferenz vorausgegangen ist.\n\n31\n\nFehl geht die Auffassung des Antragstellers, die Klassenkonferenz sei für die \nEmpfehlung, die Schule zu wechseln, nicht zuständig. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 AVO- S I iVm § 27 Abs. 2 Satz 1 ASchO die Klassenkonferenz als \nVersetzungskonferenz.\n\n32\n\nDie geltend gemachte Voreingenommenheit der Fachlehrerinnen und -lehrer, die den \nSohn des Antragstellers an der Realschule unterrichteten, sowie deren vermeintlicher \n\"unsachgemäßer Umgang\" bzw. \"mangelnde Befassung\" mit dem Sohn des Antragstellers \nlässt sich aus dem in der Beschwerdebegründung angeführten Schreiben des Konrektors der \nAntragsgegnerin vom 26. Juni 2001 nicht herleiten. Hieraus ergibt sich nicht, wie der \nAntragsteller meint, dass \"die Schule bzw. der Konrektor\" nicht bereit gewesen seien, den \nvon ihm, dem Antragsteller, mitgeteilten Vorfall vom 21. Juni 2001 aufzuklären, die Namen \nder an diesem Vorfall neben seinem Sohn beteiligten Schüler festzustellen und ihm, dem \nAntragsteller, die Namen dieser Schüler mitzuteilen.\n\n33\n\nAus dem Schreiben des Konrektors vom 26. Juni 2001 wie auch aus seinem Schreiben \nan die Bezirksregierung K. vom 23. August 2001 und dem Schreiben der Bezirksregierung \nan den Antragsteller vom 9. November 2001 geht hervor, dass entgegen der Darstellung in \nder Beschwerdebegründung seitens der Antragsgegnerin Maßnahmen zur Aufklärung des \nVorfalls vom 21. Juni 2001 ergriffen worden sind. Über den Vorfall sind Schüler der Klassen \n5 und 9 befragt worden. Nach den übereinstimmenden Aussagen dieser Schüler hatte sich \nder Vorfall nicht so ereignet, wie er vom Antragsteller auf der Grundlage der Angaben seines \nSohnes der Antragsgegnerin mitgeteilt worden ist. Dass die Antragsgegnerin dem \nAntragsteller die Namen der neben seinem Sohn an dem Vorfall beteiligten Schüler nicht \nmitgeteilt hat, liegt daran, dass die Namen dieser Schüler nicht ermittelt werden konnten, \nsondern seitens der Antragsgegnerin lediglich festgestellt werden konnte, dass es sich \noffenbar um Schüler der Klasse 10 handelte. Dies ist dem Antragsteller jedenfalls durch das \nSchreiben der Bezirksregierung K. vom 9. November 2001 mitgeteilt worden. Vor diesem \nHintergrund ist nicht nachvollziehbar und entbehrt einer sachlichen Grundlage, wenn der \nAntragsteller in der Beschwerdebegründung eine Voreingenommenheit sowie einen \n\"unsachgemäßen Umgang\" bzw. eine \"mangelnde Befassung\" der Fachlehrerinnen und -\nlehrer (weiterhin) mit der Begründung geltend macht, \"die Schule bzw. der Konrektor\" hätten \nsich geweigert, den Sachverhalt aufzuklären, die Namen der beteiligten Schüler festzustellen \nund ihm diese Namen mitzuteilen. Eine solche Mitteilung ist der Antragsgegnerin und auch \ndem Konrektor nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen nicht möglich gewesen.\n\n34\n\nEine Voreingenommenheit der Fachlehrerinnen und -lehrer ergibt sich auch nicht aus \ndem in der Beschwerdebegründung angeführten \"Vorfall M. W. \". Der Antragsteller hat \nbereits nicht glaubhaft gemacht, dass bei diesem Vorfall eine Verletzung der Aufsichtspflicht \neiner - vom Antragsteller namentlich nicht benannten - \"Lehrkraft\" festgestellt worden ist. Der \nAntragsteller hat diese Behauptung im Beschwerdeverfahren nicht näher begründet. Auch \naus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich nichts für die Richtigkeit seiner Behauptung. Sein \nSohn hat den \"Vorfall M. W. \" und das ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfene \nVerschulden ausweislich des Protokolls der Klassenkonferenz vom 24. August 2000 \nuneingeschränkt eingeräumt. Soweit die gegen ihn auf Grund des Vorfalls und seines \nVerschuldens gegen ihn erlassenen Ordnungsmaßnahmen durch den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung K. vom 8. September 2000 aufgehoben worden sind, beruht dies \nallein darauf, dass die Ordnungsmaßnahmen nicht von der zuständigen Konferenz \nbeschlossen worden sind. Dagegen ist (auch) in dem Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung von einer Aufsichtspflichtverletzung eines Lehrers der Antragsgegnerin \nnicht die Rede.\n\n35\n\nEine \"mangelnde Befassung\" der Fachlehrerinnen und -lehrer mit dem Sohn des \nAntragstellers lässt sich schließlich nicht aus der in der Beschwerdebegründung in Bezug \ngenommenen Notiz des Antragstellers über den Elternsprechtag vom 16. November 2000 \nherleiten. Zwar mag der Schulleiter der Antragsgegnerin bei diesem Elternsprechtag \ngeäußert haben, dass Lehrer für den Umgang mit hyperaktiven Kindern, zu denen nach \nAuffassung des Antragstellers sein Sohn gehört, nicht ausgebildet seien und dass die Lehrer \nbei der Vielzahl der Schüler hierauf nicht besonders eingehen könnten. Es ist aber nichts \ndafür ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Fachlehrerinnen und -\nlehrer, die den Sohn des Antragstellers in den Klassen 5 und 6 der Realschule \nunterrichteten, dieser - zweifelhaften - Auffassung des Schulleiters gefolgt sind und sich nicht \nin der gebotenen Weise mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln um den Sohn des \nAntragstellers gekümmert hätten. Vielmehr geht aus der Notiz des Antragstellers über den \nElternsprechtag vom 16. November 2000 hervor, dass sich die Fachlehrerinnen und -lehrer - \noffenbar erfolgreich - sogar um eine Nachmittagsbetreuung des Sohnes des Antragstellers \nbemüht haben. Darüber hinaus zeigen etwa auch die zahlreichen Klassenkonferenzen, die \naus Anlass des mehrfachen Fehlverhaltens des Sohnes des Antragstellers erforderlich \nwaren, dass sich die Fachlehrerinnen und -lehrer eingehend mit ihm und seinen schulischen \nwie auch allgemeinen Problemen auseinander gesetzt haben.\n\n36\n\nOhne dass es noch darauf ankommt, weist der Senat mit Blick auf das anhängige \nKlageverfahren auf Folgendes hin:\n\n37\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es keine \"allgemeine \nErfahrungstatsache und Lebenserfahrung\", dass \"allein schon\" die Wiederholung einer \nKlasse \"regelmäßig eine deutliche Verbesserung der schulischen Leistungen erwarten lässt\". \nOb eine \"deutliche Verbesserung\" des Leistungsvermögens erfolgt, hängt von dem jeweiligen \nSchüler und seiner Entwicklung ab und ist schon deshalb nicht \"regelmäßig\" zu \nerwarten.\n\n38\n\nSollte nach dem Ergebnis des Klageverfahrens eine erneute Entscheidung über die \nEignung des Sohnes des Antragstellers für den Besuch der Realschule erforderlich und noch \nmöglich sein (seit dem Unterrichtsende im Schuljahr 2000/2001 sind bereits jetzt mehr als 8 \nMonate vergangen), kann diese Entscheidung allein von der zuständigen \nVersetzungskonferenz getroffen werden. Das Verwaltungsgericht darf diese Entscheidung \nnicht prognostizieren. Bei der Entscheidung über die Eignung zum Besuch der gewählten \nSchulform obliegt nämlich der Versetzungskonferenz ein Beurteilungsspielraum, dessen \nUmfang im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung bedarf. In diesen \nBeurteilungsspielraum dürfen die Verwaltungsgerichte allenfalls ausnahmsweise und nur in \nEvidenzfällen eingreifen.\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ \n2000, 915 (919 f.), m. w. N.\n\n40\n\nHier spricht zwar unter Berücksichtigung der in dem angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts angeführten negativen Leistungen des Sohnes des Antragstellers und \nseines sonstigen aktenkundigen (Fehl-) Verhaltens viel dafür, dass die \nVersetzungskonferenz ihre hier streitgegenständliche Entscheidung bestätigen wird; evident \nist dies jedoch nicht. Dazu bedarf es der Kenntnis der Gesamtentwicklung des Sohnes des \nAntragstellers in den Klassen 5 und 6 der Realschule. Diese Gesamtentwicklung lässt sich \nallein anhand der ihm erteilten Noten und des sonstigen Inhalts der Verwaltungsvorgänge \nder Antragsgegnerin nicht in allen Einzelheiten hinreichend nachvollziehen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG),\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-22/19-b-575-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-22/19-b-575-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298239","retrieved":"2026-07-09 03:21:50.319411+00:00"}}