{"status":"available","doknr":"OLD298265","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0419.2A2122.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-19","aktenzeichen":"2 A 2122/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 27. August 1947 in K. in Kasachstan geboren. Ihre \nEltern sind die am 14. November 1927 in I. -A. auf der K. geborene deutsche \nVolkszugehörige L. P. , geb. J. , und der am 27. Februar 1923 in F. im \nGebiet Saratow in der Russischen Föderation geborene deutsche Volkszugehörige \nE. P. . Die Eltern der Klägerin zu 1) reisten am 28. Dezember 1992 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und halten sich seitdem hier auf.\n\n3\n\nDie am 7. April 1980 geborene Klägerin zu 3) stammt aus der am 4. Dezember \n1971 geschlossenen Ehe der Klägerin zu 1) mit dem Kläger zu 2).\n\n4\n\nAm 19. Dezember 1991 stellten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen \nAntrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular ist für die Klägerin zu 1) \nals Volkszugehörigkeit und Muttersprache \"Deutsche\" und als ihre jetzige \nUmgangssprache in der Familie \"Deutsch-Russisch \" angegeben. Zur Frage der \nBeherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, dass sie die deutsche Sprache \nverstehe, spreche und schreibe. In der Familie werde von den \nGroßeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil sowie vom Antragsteller, seinem \nEhegatten und seinen Kindern Deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des \ndeutschen Volkstums wurde verneint. In den dem Aufnahmeantrag beigefügten \nAbschriften der Geburtsurkunden der Klägerin zu 3) vom 5. Mai 1980 und deren \nBruders W. vom 21. März 1974 ist als Nationalität der Klägerin zu 1) \"Deutsche\" \neingetragen. Auch im in Fotografie zu den Verwaltungsvorgängen gereichten \nInlandspass der Klägerin zu 1) vom 28. April 1980 ist sie als \"Deutsche\" \nbezeichnet.\n\n5\n\nDer Kläger zu 2) stammt nach den Angaben im Aufnahmeantrag von dem 1911 \ngeborenen und 1943 gestorbenen russischen Volkszugehörigen L. P. und \nder am 8. Mai 1901 geborenen und am 11. Mai 1971 gestorbenen deutschen \nVolkszugehörigen L. P. , geborene S. , ab. Für den Kläger zu 2) ist in \ndem Antragsformular als Volkszugehörigkeit \"Russische\" und als Muttersprache \n\"Russisch\" sowie als seine jetzige Umgangssprache in der Familie \"Russisch-\nDeutsch\" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, \ndass er die deutsche Sprache verstehe, spreche und schreibe. In der Familie werde \nvon den Eltern/Elternteil sowie vom Ehegatten Deutsch gesprochen. Die Frage nach \nder Pflege des deutschen Volkstums wurde verneint. In den dem Aufnahmeantrag \nbeigefügten Abschriften der Geburtsurkunden der Klägerin zu 3) vom 5. Mai 1980 \nund deren Bruders W. vom 21. März 1974 ist als Nationalität des Klägers zu 2) \n\"Russe\" eingetragen. Auch im in Fotografie zu den Verwaltungsvorgängen \ngereichten Inlandspass des Klägers zu 2) vom 5. Februar 1980 ist er als \"Russe\" \nbezeichnet. Als jetziger Beruf des Klägers zu 2) ist angegeben: \"Chef im Isolator\" und \nals Art seiner beruflichen Tätigkeit für die Zeit von 1967 bis 1991: \"Vorgesetzter im \nGefängnis\". Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes reichten die Kläger am 5. \nJanuar 1994 eine beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung des Leiters der \nAbteilung für das Personalwesen der Verwaltung vom 6. Dezember 1993 mit \nAngaben zu den Tätigkeiten des Klägers zu 2) zu den Verwaltungsvorgängen. \nWegen des Inhaltes dieser Übersetzung wird auf Blatt 91 f der Beiakte Heft 1 Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 26. April 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Kläger \nseien aufgrund der beruflichen Stellung des Klägers zu 2) als Oberst im Ministerium \ndes Innern vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 10. Mai 1994 Widerspruch ein und \nmachten zur Begründung im Wesentlichen geltend: Der Kläger zu 2) habe nach \nAbsolvierung der Abendschule und eines juristischen Fernstudiums als einfacher \nWächter in einem Gefängnis begonnen und sei aufgrund guter Arbeitsergebnisse \nnormal befördert worden. In dem Gefängnis habe es keine politischen Gefangenen \ngegeben. Privilegien habe er nicht genossen. Seine berufliche Position sei nicht an \nIdeologie gebunden gewesen.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1994 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n9\n\nAm 23. Dezember 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu \nderen Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 2) habe keine \nherausgehobene berufliche Stellung innegehabt. Er habe die Mittelschule im Jahre \n1958 ohne Abschluss verlassen und eine Lehre als Dreher begonnen. Auf der \nAbendschule habe er im Jahre 1960 die Mittelschulreife erlangt. Danach habe er als \nBergmann gearbeitet und nebenbei die Fernmilizschule besucht. Nach deren \nAbschluss im Jahre 1969 sei er im Rang eines Unterleutnants als Kontrolleur in der \nUntersuchungshaftanstalt S. beschäftigt gewesen. Gleichzeitig habe er ein \njuristisches Fernstudium begonnen. Im Jahre 1970 sei er zum Leutnant, im Jahre \n1973 zum Oberleutnant befördert worden. Ab 1974 habe er als Helfer des Dienst \nhabenden Behördenleiters gearbeitet. Nach dem Abschluss des Fernstudiums im \nJahre 1975 habe er ab 1976 die Untersuchungshaftanstalt in der Stadt K. im \nGebiet S. geleitet. Im Jahre 1980 sei er zum Major und 1987 zum \nOberstleutnant befördert worden. 1986 sei er Leiter der Untersuchungshaftanstalt für \nnormale Kriminelle in S. geworden. Es habe sich um eine Haftanstalt mit 7.500 \nHäftlingen gehandelt. Dem Kläger zu 2) hätten 450 Mitarbeiter unterstanden. Im \nJahre 1991 sei er zum Oberst befördert worden. Begünstigungen für den Kläger zu \n2) sowie Fremdbegünstigungen für die Klägerin zu 1) habe es nicht gegeben.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 26. April 1994 \nund des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember \n1994 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid \nzu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat die Auffassung vertreten, der berufliche Werdegang des Klägers zu 2), \nder laut Arbeitsbuch sogar zum Dienstrang eines Oberst geführt habe, habe nur \ndurch eine besondere Bindung an das totalitäre System des Herkunftslandes erreicht \nwerden können. Die Klägerinnen zu 1) und 3) seien durch die herausgehobene \nberufliche Stellung des Klägers zu 2) begünstigt worden. Dies folge aus den \nAngaben bei der Anhörung, die Familie habe nur zur halben Miete gewohnt, zwei \nDienstwagen hätten auch zur freien Nutzung zur Verfügung gestanden und die \nFamilie habe jährlich kostenlos an den besten Ferienplätzen Urlaub machen bzw. an \nJagdgesellschaften teilnehmen können.\n\n15\n\nMit Schriftsatz vom 8. September 1999 hat die Beklagte ein Protokoll über die \nAnhörung der Kläger zu 1) und 2) in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nMoskau vom 31. Mai 1999 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Ergebnisses \ndieser Anhörung wird auf den Inhalt des Protokolls (Beiakte Heft 2) Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n17\n\nZur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 9. November 2001 \nzugelassenen Berufung führen die Kläger ergänzend aus: Die Tatsache, dass der \nKläger zu 2) als langjährig mit einer \"Deutschen\" Verheirateter seine berufliche \nStellung auch nach dem Untergang des kommunistischen Herrschaftssystems habe \nbeibehalten können, spreche dagegen, dass es sich bei dieser beruflichen Position \num eine Machtposition des kommunistischen Herrschaftsapparates gehandelt habe. \nLetztlich hätten die Klägerinnen zu 1) und 3) einen Anspruch auf Einbeziehung in \nden Aufnahmebescheid des Vaters der Klägerin zu 1).\n\n18\n\nMit Schriftsatz vom 12. März 2002 haben die Kläger eine beglaubigte Kopie \nnebst Übersetzung des Arbeitsbuches des Klägers zu 2) zu den Gerichtsakten \ngereicht. Wegen des Inhaltes des Arbeitsbuches im Einzelnen wird auf Blatt 156 bis \n170 der Gerichtsakte verwiesen. Gleichzeitig hat der Kläger zu 2) eine \n\"Autobiographie/Lebenslauf\" vom 18. Februar 2002 überreicht. Wegen dessen \nEinzelheiten wird auf den Inhalt von Blatt 171 bis 175 Bezug genommen.\n\n19\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger eine Abschrift \ndes Beschäftigungsnachweises des Klägers zu 2) mit Angaben über \nAuszeichnungen und Prämien zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen der Angaben \nim Einzelnen wird auf den Inhalt von Blatt 243 ff der Gerichtsakten Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 26. April 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n6. Dezember 1994 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n24\n\nund führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Sie gehe weiterhin davon aus, \ndass der Kläger zu 2) den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfülle. \nAusweislich seines Arbeitsbuches sei er seit 1967 im Dienst der Innenverwaltung des \nGebietsexekutivkomitees S. im Bereich der Angelegenheiten des Strafvollzuges \nund der sozialen Rehabilitation tätig gewesen. Aus den Angaben der Kläger ergebe \nsich, dass der Kläger zu 2) eine berufliche Funktion ausgeübt habe, die in einer \nEinrichtung der inneren staatlichen Verwaltung auf einer mit Entscheidungs- und \nLeitungskompetenz ausgestatteten Ebene angesiedelt gewesen sei. Nach seinen \neigenen Angaben sei die Mitgliedschaft in der KPdSU unabdingbare Voraussetzung \nfür das Erreichen dieser Position gewesen. Deshalb könne davon ausgegangen \nwerden, dass diese Position im Regelfall mit Parteimitgliedern besetzt worden sei. \nAls Führungsfunktion in einem bewaffneten Staatsorgan habe sie einer Gruppe von \nTätigkeiten angehört, die es zwar auch in freiheitlich-demokratischen Systemen \ngebe, die aber für eine kommunistische Diktatur in dem Sinne systemunterstützend \nseien, dass die Herrschenden sich dieser Funktionsträger zur Herrschaftsausübung \nbedienten und diese daher auch unter ihre besondere Kontrolle stellen müssten.\n\n25\n\nDer Kläger zu 2) ist in der mündlichen Verhandlung vom Senat zu Einzelheiten \nseiner beruflichen Tätigkeit gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung \nwird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2002 \n(Bl. 235 ff der Gerichtsakten) verwiesen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n29\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26 und 27 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl I S. 2266, in Betracht. Für die Beurteilung der Ansprüche ist insgesamt das \nnunmehr geltende Recht maßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des \nbis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in \nBetracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Die \nKläger leben jedoch heute noch in der Russischen Föderation.\n\n30\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 \nBVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist und bestimmte - hier unstreitig gegebene \n- Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember \n1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie \nvon einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen \nabstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss \nbestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n31\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Da sie \nunstreitig von den deutschen Volkszugehörigen E. und L. P. abstammt, \ngehörte sie nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität und \nwar dementsprechend in ihrem Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen. \nDer Bewertung des Sprachtesters der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nMoskau bei der Anhörung der Klägerin zu 1) am 31. Mai 1999, sie spreche \"mit \nvollständigem Wortschatz problemlos zu jedem Thema deutsch\" und der \"zumindest \ngrundlegende Erwerb der dt. Sprache in der Familie ist jedoch deutlich hörbar \n(Dialekt)\", ist aus dem Inhalt des Protokolls der Anhörung nachvollziehbar und wird \nweder von der Beklagten noch vom Beigeladenen angegriffen.\n\n32\n\nDem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch die Klägerin zu 1) steht jedoch \n§ 5 Nr. 2 c) BVFG in der - durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts \n(Haushaltssanierungsgesetz -HSanG-) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534 \ngeänderten - ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt \nmangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene \nAufnahmeverfahren.\n\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, \n1156.\n\n34\n\nNach § 5 Nr. 2 c) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 \nBVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat mit \ndem Inhaber einer Funktion im Sinne von Nummer 2 b), das heißt einer Funktion, die \nfür die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war (§ 5 Nr. 2 b) BVFG). \nDies ist hier der Fall, da der Kläger zu 2) eine solche Funktion zumindest von 1986 \nbis zum Ende des kommunistischen Systems am 7.2.1990 innegehabt hat.\n\n35\n\n§ 5 Nr. 2 c) BVFG knüpft wie Nr. 2 b) der Bestimmung an das fehlende \nKriegsfolgenschicksal an,\n\n36\n\nvgl. auch die Begründung zu Art. 9 des Entwurfs \nder Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung \ndes Bundeshaushaltes, BT-Drucksachen 14/1523, S. \n172, und 14/1636, S. 175 f.,\n\n37\n\nund geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst \n(möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn \nder deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet für die Zeit von mindestens \ndrei Jahren in häuslicher Gemeinschaft mit dem Träger einer Funktion \nzusammengelebt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Denn damit genoss auch er den \nSchutz des Systems, der auch den Funktionsinhaber selbst im Falle einer deutschen \nVolkszugehörigkeit vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausschloss, wie in der \nRechtsprechung zu § 5 Nr. 2 b) BVFG geklärt.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, DVBl. 2001, 1156.\n\n39\n\nNach dieser Rechtsprechung ist ferner davon auszugehen, dass die Funktion im \nSinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen \nStellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der \nGesellschaft des Herkunftslandes festzumachen ist. Das Gesetz billigt auch dem \ndeutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine \nherausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der \nStaatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in \nder früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, \ndie auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen \nerforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen \nwerden.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n15.00 -, DVBl. 2001, 1526.\n\n41\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der erkennende \nSenat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich \nangeschlossen.\n\n42\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n15. November 2001 - 2 A 3532/00 -.\n\n43\n\nDaraus folgt, dass es in Bezug auf die Frage, ob der Kläger zu 2) eine Funktion \nim Sinne des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 b) BVFG innegehabt hat, nicht \nmaßgeblich ist, dass der Kläger zu 2) Bediensteter der sowjetischen Verwaltung \ngewesen ist.\n\n44\n\nUnerheblich ist auch, dass er 1987 den Rang eines Oberstleutnants erreicht hat. \nDenn soweit in der Begründung zu Art. 9 des Entwurfs des \nHaushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 bestimmte Beispiele genannt \nsind, bei denen generell eine bedeutsame Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG \nvorliegen soll,\n\n45\n\nBT-Drs. 14/1636, S. 175 f,\n\n46\n\nsind diese Erwägungen nicht maßgeblich, weil sie im Wortlaut des Gesetzes \nkeinen hinreichenden Niederschlag gefunden haben.\n\n47\n\nNach der genannten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Funktion \nfür die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems gewöhnlich als bedeutsam \ngalt, wenn es sich um eine Parteifunktion mit der Aufgabe handelte, den Willen der \nPartei in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen \ndurchzusetzen. Funktionen in staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen, die \nauch in anderen nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen \nerforderlich sind und ausgeübt werden, sind dagegen dann für die Aufrechterhaltung \ndes kommunistischen Systems gewöhnlich bedeutsam, wenn sie von der Partei \ngelenkt ausgeübt wurden oder in einer Weise ausgeübt wurden, wie es bei \nvergleichbaren Einrichtungen in nichtkommunistischen Staats- und \nGesellschaftsordnungen nicht der Fall ist, wie z. B. politische Strafverfolgung bzw. \nVollzug entsprechender Verurteilungen und bestimmte oberste Leitungsfunktionen in \nBehörden.\n\n48\n\nDanach muss zumindest die vom Kläger zu 2) in der Zeit von 1986 bis Anfang \n1990 konkret ausgeübte Funktion als Leiter der drittgrößten \nUntersuchungshaftanstalt (in der ehemaligen Sowjetunion und noch heute wird nach \nder Erklärung des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung für derartige \nAnstalten der Begriff Isolator verwandt) der Sowjetunion mit bis zu 9000 Insassen als \nfür die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems gewöhnlich als bedeutsam \nangesehen werden. Denn diese Einrichtung ist zum einen allein durch den Kläger zu \n2) als Leiter und zum anderen auch allgemein hinsichtlich der dort von ihm \nausgeübten Tätigkeit in einer Weise geführt worden, wie es bei vergleichbaren \nEinrichtungen in nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen nicht \nder Fall ist.\n\n49\n\nEs spricht schon einiges dafür, jede Funktion als Leiter einer Behörde von der \nGröße und Bedeutung wie die vom Kläger zu 2) geführte als gewöhnlich bedeutsam \nfür die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems im Sinne des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG anzusehen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C \n19.00 -, DVBl 2001, 1527.\n\n51\n\nDenn es handelte sich mit einer Belegzahl bis zu 9000 Häftlingen um die \ndrittgrößte Untersuchungshaftanstalt der ehemaligen Sowjetunion, in der nach der \nErklärung des Klägers zu 2) jedenfalls seit 1986 nach Schließung der dem KGB \nunterstellten Isolatoren sämtliche Untersuchungshäftlinge dieses örtlichen Bereichs \neinsaßen. \n\n52\n\nDas mag jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls gilt dies für eine Behörde dieser \nGröße und dieses Aufgabenbereichs, in der Einzelleitung bestand. Da dort dem \nLeiter kein Politoffizier zur Seite gestellt war, dessen Anweisungen er letztlich Folge \nzu leisten hatte, sondern der Leiter als letztverantwortlich allein entschied und damit \nauch für die Einhaltung der politischen Vorgaben verantwortlich war.\n\n53\n\nIm Übrigen ist die Bedeutsamkeit für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems auch aus Einzeltätigkeiten zu entnehmen, die vom Kläger zu 2) \nwahrgenommen wurden.\n\n54\n\nDies gilt zunächst für die Behandlung der bereits verurteilten Straftäter, die auch \nin der vom Kläger zu 2) geführten Anstalt in S. einsaßen. Nachdem der Kläger \nzu 2) zunächst auf ausdrückliche Frage erklärt hatte, in der Anstalt hätten sich nur \nUntersuchungshäftlinge befunden, deren Behandlung im Einzelnen geschildert hatte \nund auch auf die Frage, weshalb er dann 1989 eine Prämie für die Festnahme eines \nVerbrechers erhalten habe, erklärt hatte, dabei handele es sich um eine inkorrekte \nBezeichnung, es habe sich um einen Untersuchungshäftling gehandelt, hat er erst \nauf die Frage nach der Auszeichnung Nr. 25 (Würdigung der rechtzeitigen \nGemüseeinbringung) eingeräumt, dass in der Anstalt auch verurteilte Straftäter ihre \nStrafe verbüßten.\n\n55\n\nIn diesem Bereich des Strafvollzuges galt jedoch das so genannte \nBesserungsarbeitsrecht, das die Besserung und Umerziehung des Gefangenen zum \nZiel hatte. Danach musste jeder Verurteilte auch politische Erziehung erhalten. \nMaßnahmen zur politischen Erziehung waren auch Propagandaarbeit und die \nErläuterung der sowjetischen Gesetzgebung. Im Rahmen dieser Erziehungsarbeit \nwar als Thema auch die Geschichte der kommunistischen Partei zu behandeln. Die \nHaltung, die die Gefangenen in und gegenüber diesem Unterricht zeigten, konnte \nvon der Verwaltung für die Beurteilung des Ausmaßes ihrer Besserung und \nUmerziehung verwendet werden.\n\n56\n\nVgl. amnesty international, Politische Gefangene \nin der UdSSR. Ihre Behandlung und ihre \nHaftbedingungen, Fischer Taschenbuch 1980, S.198 \nund 214 f..\n\n57\n\nLetzteres spielte bei der Frage der vorzeitigen Entlassung eines Strafgefangenen \neine besondere Rolle.\n\n58\n\nDass auch in der vom Kläger zu 2) geleiteten Haftanstalt Erziehungsarbeit \ngeleistet wurde, hat er in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nach \nanfänglichem Bestreiten später ausdrücklich bestätigt. Dort hat er auch angegeben, \ndass die Zuständigkeit für diese Arbeit nicht bei einem Parteifunktionär, sondern bei \neinem seiner Stellvertreter lag, weil in der von ihm geleiteten Anstalt \"Einzelleitung \nbestand\". Daraus folgt, dass der Kläger zu 2) als Leiter der Vollzugsanstalt letztlich \ndie Verantwortung auch für die politische Arbeit in seinem Hause trug. Hinzu kommt, \ndass er danach entsprechend seinen Angaben auch für den Antrag auf vorzeitige \nHaftentlassung an das darüber entscheidende Gericht allein zuständig war.\n\n59\n\nDer Vollzug der Haft der Strafgefangenen war hinsichtlich der gesamten Tätigkeit \ndes Klägers zu 2) auch von erheblichem Gewicht. Nach seinen Angaben durfte nach \ndem Gesetz der Anteil der verurteilten Gefangenen bis zu 3% der Insassen betragen. \nDas waren bei einer Gesamtzahl von 8000 bis 9000 Insassen immerhin bis zu 270 \nGefangene.\n\n60\n\nUnter Berücksichtigung dieser Merkmale der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu \n2) ist die von ihm ausgeübte Funktion als Leiter einer Untersuchungshaftanstalt nach \nder Überzeugung des Senates als bedeutsam für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems zu beurteilen. Denn danach hatte der Kläger \nzu 2) in dieser Funktion auch die Aufgabe darauf hinzuwirken, dass in der Anstalt die \nStraftäter politisch im Sinne dieses Systems erzogen bzw. umerzogen wurden, um \nsie im Sinne der Vorgaben der kommunistischen Partei für die Wiedereingliederung \nin die kommunistische Gesellschaftsordnung nach der Haftentlassung vorzubereiten. \nMit diesem Ziel diente die vom Kläger zu 2) ausgeübte Funktion auch der Stärkung \nund damit der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems.\n\n61\n\nDarüber hinaus war in der ehemaligen Sowjetunion in bestimmten Fällen die \nVerurteilung auf der Grundlage von auch aus anderen Rechtsordnungen bekannten \nStraftatbeständen letztlich politisch motiviert, um dem kommunistischen \nHerrschaftssystem politisch missliebige Personen zu bessern oder umzuerziehen. \nDie solchermaßen etwa wegen Rowdytums oder Verleumdung verurteilten \nStraftäter,\n\n62\n\nvgl. amnesty international, Politische Gefangene \nin der UdSSR. Ihre Behandlung und ihre \nHaftbedingungen, Fischer Taschenbuch 1980, S. 88 \nff.; amnesty international, Jahresbericht 1990, \nS. 486,\n\n63\n\nwurden im Gegensatz zu den Straftätern, die zu den vom Kläger zu 2) bei seiner \nAnhörung angesprochenen \"politischen Verbrechen gegen den Staat, \nKriegspropaganda oder Staatsverrat\" verurteilt wurden, in den dem Innenministerium \nunterstellten Haftanstalten und nicht in den Einrichtungen des Geheimdienstes \nuntergebracht. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) auch aus \npolitisch Motiven Verurteilte zu beaufsichtigen hatte. Nach der Überzeugung des \nSenates diente auch diese Funktion der Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems und galt hierfür als bedeutsam.\n\n64\n\nDie Klägerin zu 1) hat auch vor dem Ende des kommunistischen \nHerrschaftssystems am 7. Februar 1990,\n\n65\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 1998 \n- 2 A 6235/95 -,\n\n66\n\nmindestens drei Jahre in der Zeit mit dem Kläger zu 2) in häuslicher \nGemeinschaft gelebt, in der dieser die oben beschriebene Funktion des Leiters der \nUntersuchungshaftanstalt in S. ausgeübt hat. Denn die Klägerin zu 1) ist seit \ndem 4. Dezember 1971 mit dem Kläger zu 2) verheiratet und der Kläger zu 2) war \nvon 1986 bis über den 7. Februar 1990 hinaus in S. Leiter der dortigen \nAnstalt.\n\n67\n\nKann der Klägerin zu 1) danach kein Aufnahmebescheid erteilt werden, fehlt \nauch die Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 2) und 3) geltend gemachten \nAnspruch auf Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid nach den §§ 26, 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG. \n\n68\n\nEine Einbeziehung der Klägerinnen zu 1) und 3) in den dem Vater der Klägerin \nzu 1) erteilten Aufnahmebescheid kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieser ist \nbereits am 28. Dezember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und \ndamit Aussiedler und nicht Spätaussiedler geworden ist. Die Möglichkeit der \nEinbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist jedoch erst zum 1. Januar 1993 \ndurch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. 2094, \nin das Bundesvertriebenengesetz aufgenommen worden.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1999 - 5 B \n41.99 -.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen \nSachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n71\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-19/2-a-2122-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-19/2-a-2122-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298265","retrieved":"2026-07-09 03:21:52.795094+00:00"}}