{"status":"available","doknr":"OLD298263","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0419.2A1432.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-19","aktenzeichen":"2 A 1432/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 10. März 1937 in J. in der Republik Komi in der \nRussischen Föderation geboren. Seine Eltern sind die im Jahre 1912 in T. auf \nder Krim geborene und 1972 verstorbene deutsche Volkszugehörige J. H. , geb. \nT. , und der am 31. Mai 1909 ebenfalls auf der Krim geborene deutsche \nVolkszugehörige F. H. .\n\n3\n\nDie am 27. Januar 1941 geborene Klägerin zu 2) ist seit dem 6. August 1960 mit \ndem Kläger zu 1) verheiratet.\n\n4\n\nAm 25. März 1991 stellten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag \nauf Aufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular ist für den Kläger zu 1) als \nVolkszugehörigkeit und als Muttersprache \"Deutsch\" sowie als seine jetzige \nUmgangssprache in der Familie \"Russisch-Deutsch\" angegeben. Die Frage nach der \nPflege des deutschen Volkstums ist bejaht und erläutert: \"Im Elternhause, im \nGeschwisterkreise deutsch gesprochen, teilweise in der Schule deutsche gelehrnet, \nGottesdienste in der deutschen Sprache abgehalten\". Als gegenwärtiger Beruf des \nKlägers zu 1) ist \"Lehrer-Sportschule, Trainer\" eingetragen. Als berufliche Tätigkeit \ndes Klägers zu 1) von 1958 bis heute ist angegeben: \"Lehrer der Sportschule - \nTrainer\". In der dem Aufnahmeantrag beigefügten Abschrift der Geburtsurkunde des \nKlägers zu 1) vom 20. Juni 1990 ist als Nationalität seiner Eltern \"Deutscher\" bzw. \n\"Deutsche\" eingetragen.\n\n5\n\nDie Klägerin zu 2) ist nach den Angaben im Aufnahmeantrag russischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n6\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes überreichte der Kläger zu 1) eine \n\"Biographie über die Bildung und die Berufstätigkeit\". Wegen des Inhaltes dieser \nBiographie im Einzelnen wird auf Blatt 30 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 12. August 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung ab, aufgrund der \nherausgehobenen beruflichen Stellung des Klägers zu 1) als Berufssoldat bzw. \nLehrstuhlleiter der Militärschule seien sie vom Vertreibungsdruck nicht mehr \nbetroffen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides hieß es, die \nWiderspruchsfrist sei auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Vertretung der \nBundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt werde. Der Bescheid wurde der \nvon den Klägern mit einer \"Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme in die \nBundesrepublik Deutschland\" bevollmächtigten Cousine des Klägers zu 1), Frau \nU. T. , in E. am 13. August 1991 zugestellt.\n\n8\n\nIn einem Schreiben an den Bundeskanzler vom 8. Januar 1992 teilte der Kläger \nzu 1) u.a. mit, er sei Sportlehrer an einer Militärfachschule der Stadt P. gewesen \nund als Oberstleutnant 1983 entlassen worden.\n\n9\n\nGegen den Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes legten die Kläger \nam 27. September 1993 einen nicht näher begründeten Widerspruch ein.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1994 wies das Bundesverwaltungsamt \nden Widerspruch als unzulässig zurück.\n\n11\n\nAm 31. März 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren \nBegründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei wegen der fehlerhaften \nRechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides und der Zustellung an die zum \nEmpfang des Bescheides nicht bevollmächtigte Cousine des Klägers zu 1) zulässig. \nDer Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger. 1966 habe er das Militärinstitut für \nKörperkultur in Q. absolviert. Hierbei habe es sich um eine Sportschule des \nMilitärs mit ausschließlich sportlichen Aufgaben gehandelt mit dem Zweck, Sportler \nzu formen, die dann im Namen des Militärs an Wettbewerben teilgenommen hätten. \nDie Mitglieder dieser Schule hätten zwar militärische Dienstgrade gehabt, hätten \njedoch nicht der \"Kampftruppe\" angehört. Der Kläger zu 1) habe auch als \nOberstleutnant weder Kommandogewalt noch sonstigen militärischen Einfluss \ngehabt.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 12. August 1991 und des \nWiderspruchsbescheides vom 10. März 1994 zu verpflichten, \ndem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid, bezogen auf den \nZeitpunkt 12. August 1991 nach dem \nAussiedleraufnahmegesetz zu erteilen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\ndem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 \nBVFG zu erteilen und die Klägerin zu 2) in diesen \neinzubeziehen,\n\n16\n\nweiter hilfsweise,\n\n17\n\n1. den Kläger gerichtlich zu vernehmen, um feststellen zu \nkönnen, ob ihm die deutsche Sprache als Muttersprache \nvermittelt wurde und ob er diese im familiären Bereich als \nsolche oder als überwiegend gebrauchte Umgangssprache \nbenutzt hat,\n\n18\n\n2. des Weiteren zum Beweis dafür, dass dem Kläger durch \nseine Eltern, die beide deutsche Volkszugehörige gewesen \nsind, die deutsche Sprache als Muttersprache vermittelt wurde \nund er diese auch jetzt noch auf dem durch die Eltern \nvermittelten Niveau beherrscht,\nFrau M. C. , X. straße , P. ,\nHerrn B. H. , der über den Kläger geladen werden kann, \nund\nFrau U. T. , geborene H. , X. -T. -Straße , E. ,\nals Zeugen zu vernehmen,\n\n19\n\n3. zum Beweis dafür, dass der Kläger als Angehöriger des \nMilitärs keine Funktion ausgeübt hat, die für die \nAufrechterhaltung des Kommunistischen Herrschaftssystems \nweder gewöhnlich noch ungewöhnlich als bedeutsam galt und \ndie auch aufgrund der Umstände des Einzelfalles keine solche \nwar,\nStellungnahme des Innenministeriums der Russischen \nFöderation über die Deutsche Botschaft Moskau, Einholung \neines Sachverständigengutachtens und persönliche Anhörung \ndes Klägers.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei weder zulässig noch begründet. \nDas Bundesverwaltungsamt habe den Ablehnungsbescheid nach den Grundsätzen \nder Duldungsvollmacht wirksam an die Bevollmächtigte der Kläger zustellen können. \nAufgrund seiner militärischen Karriere und wegen der dabei erreichten \nherausgehobenen beruflichen Stellung unterliege der Kläger zu 1) keinem \nVertreibungsdruck mehr. Dem Kläger zu 1) sei die deutsche Sprache nach seinen \neigenen Angaben beim Sprachtest muttersprachlich nicht vermittelt worden, Deutsch \nsei danach niemals die bevorzugte Umgangssprache in seiner Familie gewesen.\n\n23\n\nMit Schriftsatz vom 21. Juli 1999 hat die Beklagte das Anhörungsprotokoll über \neinen Sprachtest des Klägers zu 1) im Generalkonsulat der Bundesrepublik \nDeutschland Nowosibirsk vom 5. Juli 1999 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen \ndes Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt des Protokolls (Beiakte Heft 2) \nBezug genommen.\n\n24\n\nDer Beigeladene hat ebenfalls beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n27\n\nZur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 15. November 2001 \nzugelassenen Berufung nehmen die Kläger auf die Klagebegründung, \"auf die Akte \ndes Verwaltungsgerichts\" sowie auf den Schriftsatz zur Berufungszulassung Bezug. \nDarin haben sie im Wesentlichen geltend gemacht: Die vom Verwaltungsgericht in \nder angefochtenen Entscheidung angenommene Wertung des Gesetzgebers, \nwonach ein Oberstleutnant den Ausschlusstatbestand ohne weiters erfülle, lasse sich \naus dem Gesetz nicht nachvollziehen. Aus dem dort zitierten Entwurf der \nBundesregierung lasse sich das ebenfalls nicht entnehmen. Denn dort werde \nausdrücklich vorgesehen, dass von einer besonderen Position nur ab der Stellung \neines Oberstleutnants ausgegangen werde, was wohl den Oberstleutnant gerade \nnicht in die vom Gesetzgeber gedachten Positionen einbeziehen solle. Mit am 1. \nMärz 2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. Februar 2002 haben die \nProzessbevollmächtigten eine Erklärung des Klägers zu 1) vom 15. März 1993 zu \nden Gerichtsakten gereicht und erklärt, es sei ihnen nicht gelungen, mit den Klägern \nKontakt aufzunehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nProzessbevollmächtigte der Kläger erklärt, er habe im gestrigen Telefonat mit dem \nKläger zu 1) erfahren, dass dieser nach wie vor interessiert sei, das Verfahren \nfortzuführen und versuchen wolle, die vom Gericht angeforderten Unterlagen \nvorzulegen. Der Kläger zu 1) habe ihm gesagt, er sei der Meinung gewesen, von ihm \naus sei nichts mehr zu veranlassen, das ginge alles offiziell.\n\n28\n\nDie Kläger beantragen,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n12. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 10. März 1994 dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid \nzu erteilen und die Klägerin zu 2) in diesen Bescheid \neinzubeziehen.\n\n30\n\nhilfsweise,\n\n31\n\nzum Beweis dafür, dass der Kläger zu 1) als Angehöriger \ndes Militärs keine militärischen, sondern rein sportliche \nTätigkeiten ausgeübt hat und seine Zugehörigkeit zum Militär \nformalen Charakter gehabt hat, weil er vom Militär bezahlt \nwurde, eine Stellungnahme des Innenministeriums der \nrussischen Föderation über die Deutsche Botschaft einzuholen \noder ein Sachverständigengutachten.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nDurch jeweils am 31. Januar 2002 zugestellte Verfügung des Senates vom \n23. Januar 2002 sind die Beteiligten gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO aufgefordert \nworden, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung Tatsachen \nanzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, aus denen sich hinreichend \nsubstantiiert ergibt, welche Funktion der Kläger zu 1) von 1973 bis zum Ende des \nkommunistischen Herrschaftssystems im Februar 1990 ausgeübt hat. Den Klägern \nist insbesondere aufgegeben worden, die entsprechenden Seiten des Arbeitsbuches \ndes Klägers zu 1) für den Zeitraum von 1973 bis Februar 1990 in Ablichtung zu den \nGerichtsakten zu reichen und das Arbeitsbuch dem Senat im Original im Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 19. April 2002 vorzulegen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Aufnahmebescheides.\n\n38\n\nAls Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch \nkommen nur die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert \ndurch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266, in \nBetracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt das nunmehr geltende \nRecht maßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des bis zum 31. \nDezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu \nziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer \ndas Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Der Kläger zu 1) lebt \njedoch heute noch in der Russischen Föderation.\n\n39\n\nDer Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag \nPersonen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen \ndieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus \ndem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann \nnach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Darüber hinaus \ndarf der Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht nach § 5 BVFG \nausgeschlossen sein. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, \nist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder \ndie rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die \nfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur \nfestgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung \nzumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG).\n\n40\n\nOb die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG hier vorliegen, was \nzwischen den Beteiligten wegen der Frage des familiären Erwerbs der deutschen \nSprache streitig ist, kann offen bleiben. Denn der Erteilung eines \nAufnahmebescheides steht hier jedenfalls entgegen, dass der Kläger zu 1) nach dem \nGesetz erforderliche Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit, die notwendig sind, um \ndas Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 5 BVFG prüfen zu können, nicht \ngemacht hat und somit die nach dem Gesetz erforderliche Feststellung, dass der \nKläger zu 1) vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach dieser Bestimmung \nnicht ausgeschlossen ist, nicht getroffen werden kann.\n\n41\n\nDie Erteilung eines Aufnahmebescheides nach den §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber neben den Angaben, die gemäß \nden §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG für die Begründung des Anspruchs erforderlich sind, \nauch die Tatsachen vorträgt, die der Behörde und dem Gericht die Prüfung \nermöglichen, ob der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 5 BVFG \nausgeschlossen ist.\n\n42\n\nNach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler gemäß § 4 \nAbs. 1 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die \nfür die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt oder nach den Umständen des Einzelfalles war. Zwar obliegt es der \nBeklagten nachzuweisen, dass die jeweils ausgeübte Funktion im Sinne des § 5 Nr. \n2 b) BVFG für das in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet herrschende System \ngewöhnlich als bedeutsam galt. Sie trägt insoweit die Beweislast.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C \n2.99 -, DVBl 1999, 1207 = NVwZ-RR 2000, 643 zu § \n5 Nr. 1 d) BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 \ngeltenden Fassung.\n\n44\n\nAllerdings ist es aber zunächst Aufgabe des Aufnahmebewerbers darzutun, \nwelche Funktionen er in den nach dem Gesetz maßgeblichen Zeiten ausgeübt hat. \nDa der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG nicht allein an allgemein zugängliche \nErkenntnisse, sondern maßgeblich zunächst an die vom Aufnahmebewerber im \nEinzelnen ausgeübten, in der Regel nur ihm detailliert bekannten beruflichen \nTätigkeiten anknüpft, verlangt der Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides neben den sich aus den §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG \nergebenden Angaben und Nachweisen, dass der Aufnahmebewerber alle nach dem \nGesetz notwendigen, seinen persönlichen Bereich betreffenden Angaben macht, um \ndie Behörde und das Gericht in den Stand zu setzen, zu prüfen, ob die \nVoraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG vorliegen. Art und \nUmfang dieser Angaben sind nicht allgemein festgelegt, sondern richten sich nach \ndem jeweiligen Einzelfall. Wird jedwede Angabe oder Nachweis verweigert oder \nbesteht angesichts der bisher gemachten Angaben wegen der erkennbaren Nähe \nder beruflichen Tätigkeit des Aufnahmebewerbers zu Funktionen im Sinne des § 5 \nNr. 2 b) BVFG die Notwendigkeit einer Vervollständigung der Angaben, um \nfeststellen zu können, ob ein Ausschlussgrund vorliegt, und werden trotz \nentsprechender Aufforderung die Tatsachen aus dem beruflichen oder politischen \nWerdegang des Aufnahmebewerbers nicht mitgeteilt, kommt die Erteilung eines \nAufnahmebescheides nicht in Betracht. Denn in diesem Fall kann mangels \nhinreichender, dem Kläger zu 1) obliegender Darlegung nicht festgestellt werden, \ndass dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft keine Ausschlussgründe \nentgegenstehen.\n\n45\n\nHiervon ausgehend ist festzustellen, dass der Kläger zu 1) die von ihm zur \nBeurteilung des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 b) BVFG anzugebenden \nnotwendigen Tatsachen seines beruflichen oder politischen Werdegangs nicht \nhinreichend dargetan hat.\n\n46\n\nMit dem Vortrag, seine in der Zeit von 1957 bis 1983 ausgeübte berufliche \nTätigkeit sei im Rahmen des Militärdienstes erfolgt und er sei mit dem Dienstrang \neines Oberstleutnants aus diesem Dienst ausgeschieden, liefert der Kläger zu 1) \nerhebliche Anhaltspunkte dafür, dass hier der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG in Betracht kommen kann. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1) nach seinem \nVortrag in leitender Funktion Militärangehörige zur Teilnahme an Sportwettbewerben \nausgebildet hat und auch nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst in \nentsprechender Funktion an einer Sporthochschule tätig war. Vor dem Hintergrund, \ndass Spitzensportler intensive politische Betreuung mit Blick auf ihren auch \ninternationalen Einsatz erfuhren und die erfolgreiche Teilnahme ihrer Spitzensportler \nan Sportwettbewerben eine wesentliche Rolle für die internationale Anerkennung der \nehemaligen Sowjetunion und auch für die damit einhergehende innere Stabilisierung \nihres Systems gespielt hat, kommt der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG \nhier in Betracht. Um ihn auszuschließen, bedarf es deshalb einer eingehenden \nBewertung der Funktionen des Klägers zu 1) auf der Grundlage der vom \nBundesverwaltungsgericht zu Anwendung und Auslegung des § 5 Nr. 2 b) BVFG \nentwickelten Beurteilungsmaßstäbe.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C \n15.00 -, DVBl. 2001, 1526, und - 5 C 17.00 -, DVBl. \n2001, 1156.\n\n48\n\nFür eine solche Bewertung reichen jedoch die vom Kläger zu 1) bisher zur \nBeschreibung seiner Funktion vorgetragenen Umstände nicht aus. Die von ihm im \nAufnahmeantrag angegebene Berufsbezeichnungen \"Lehrer-Sportschule, Trainer\" \nbzw. die dort bezeichnete berufliche Tätigkeit \"Lehrer der Sportschule - Trainer\" \nlassen ebenso wenig wie die Angaben in seiner Biographie \"Turnlehrer in der \nMilitärschule\" für die Zeit von 1966 bis 1973 und \"Lehrstuhlleiter der Körperkultur in \nder Militärschule\" für die Zeit von 1973 bis 1983 sowie \"Lehrer in der Hochschule für \nKörperkultur, Stadt P. \" für die Zeit von 1983 bis 1991 hinreichend deutlich \nerkennen, welche Funktionen im Einzelnen während dieser Zeit wahrgenommen \nwurden, so dass nicht festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls welche \nBedeutung diese Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG konkret hatten. Gleiches gilt \nauch für die in diesem Zusammenhang im Klageverfahren lediglich vorgebrachte \nSchilderung der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 1), wonach es darum \"ging, in \ndieser Schule Sportler zu formen, die dann an Wettbewerben im Namen des Militärs \nteilnahmen\". Gerade diese Schilderung gibt einen Anhalt dafür, dass der Kläger zu 1) \nmöglicherweise nicht nur in der sportspezifischen, sondern auch in der politischen \nAusbildung von Spitzensportlern tätig war und damit das kommunistische \nHerrschaftssystem in der oben dargelegten Weise gestützt hat. Da er seine \nberufliche Tätigkeit jedoch trotz eines entsprechendem Hinweises des Senates mit \nVerfügung gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO vom 31. Januar 2002 nicht näher \nbeschrieben und belegt hat, können die Voraussetzungen für den von ihm geltend \ngemachten Aufnahmeanspruch nicht festgestellt werden.\n\n49\n\nDer Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter \naufzuklären. Denn seine Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze an der \nMitwirkungspflicht der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen \nTatsachen vorzutragen, mit denen sie ihre Anträge begründen. Die Mitwirkungspflicht \ndes Klägers zu 1) besteht hier jedoch - wie oben dargelegt - darin, unter Angabe \ngenauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der den \nSenat in die Lage versetzt, den geltend gemachten Aufnahmeanspruch umfassend \nzu beurteilen. Bei den in seine eigene Sphäre fallenden Tatsachen, insbesondere die \nnäheren Einzelheiten seiner beruflichen Tätigkeit, muss der Aufnahmebewerber eine \nSchilderung geben, die geeignet ist, seinen Aufnahmeanspruch zu begründen. Bleibt \nder Kläger zu 1) insoweit konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht erst recht \nnach einem entsprechenden Hinweis nach § 87 b) VwGO an den Kläger zu 1) nicht \nverpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. \nEine nicht erschöpfende Klärung des Sachverhalts fällt dann vielmehr dem Kläger \nzur Last.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C \n141.83 -, DVBl 1984, 1005 = NVwZ 1985, 36 = \nInfAuslR 1984, 292.\n\n51\n\nDer Kläger zu 1) war auch nicht unverschuldet gehindert, nähere Einzelheiten zu \nseiner beruflichen Tätigkeit vorzutragen. Obwohl er die Ladung zur mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat ausweislich des Zustellungszeugnisses des \nGeneralkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk am 19. Februar 2002 \nerhalten hat und deshalb innerhalb der verbleibenden zwei Monate nach den \nErfahrungen des Senates ein Einreisevisum hätte erhalten können, hat er den \nVerhandlungstermin nicht wahrgenommen und Gründe für sein Ausbleiben nicht \nangegeben. Seine von seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen \nVerhandlung wiedergegebene Äußerung, er sei der Meinung gewesen, von ihm aus \nsei nichts mehr zu veranlassen, er meine, das ginge alles offiziell, kann das \nAusbleiben des anwaltlich vertretenen Klägers zu 1) offensichtlich nicht \nentschuldigen.\n\n52\n\nDer Senat sieht auch keine Veranlassung, die von den Klägern in der mündlichen \nVerhandlung beantragte Stellungnahme des russischen Innenministeriums bzw. ein \nSachverständigengutachten zu der vom Kläger zu 1) ausgeübten Tätigkeit \neinzuholen. Bei dem von den Prozessbevollmächtigten der Kläger insoweit nur \nhilfsweise gestellten Beweisantrag handelt es sich um einen nur vorsorglich \ngestellten Beweisantrag, der lediglich eine Anregung an den Senat darstellt, den \nSachverhalt von Amts wegen aufzuklären, und der der Senat nur dann folgen muss, \nwenn sich ihm weitere Ermittlungen aufdrängen.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1998 - 9 B \n1212.97 - mit weiteren Nachweisen.\n\n54\n\nDies ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil - wie oben dargelegt - der \nKläger zu 1) bereits seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt hat und deshalb kein \nAnlass besteht, den Sachverhalt durch die beantragte Beweisaufnahme weiter \naufzuklären.\n\n55\n\nFehlt es an dem vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, hat auch die Klägerin zu \n2) als Ehegatte gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG keinen Anspruch, in dessen \nAufnahmebescheid einbezogen zu werden.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen \nSachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-19/2-a-1432-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-19/2-a-1432-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298263","retrieved":"2026-07-09 03:21:52.578372+00:00"}}