{"status":"available","doknr":"OLD298288","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0418.6D.A5177.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"6d A 5177/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird verworfen, soweit sie sich gegen die Entfernung des \nBeamten aus dem Dienst richtet.\n\nIm Übrigen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der \nBescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Oktober 1998 in der Gestalt des \nSchreibens vom 23. September 1999 betreffend die Feststellung des Verlustes der \nDienstbezüge in der Zeit vom 25. September 1998 bis 28. September 1998 und vom \n30. September 1998 bis zum 6. Dezember 1998 (einschließlich) auch insoweit \naufgehoben, als er - über die bereits erfolgte Aufhebung für die Zeit vom 26. Oktober \n1998 bis zum 18. November 1998 hinaus - auch die Tage vom 19. November 1998 \nbis zum 6. Dezember 1998 (einschließlich) betrifft; die weitergehende Feststellung \nbleibt aufrechterhalten.\n\nDem Beamten wird ein Unterhaltsbeitrag von 75 % des im Zeitpunkt der \nUrteilsfällung erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.\n\nDer Beamte trägt die Kosten des Verfahrens unter Einschluss seiner \nnotwendigen Auslagen in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Hälfte der \nMehrkosten, die für das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Einbehaltung der Bezüge \nnach § 9 BBesG in beiden Rechtszügen gesondert entstanden sind; diese trägt der \nDienstherr.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 15. August 19 geborene Beamte schloss seine Schullaufbahn im Jahre \n19 mit dem ersten Halbjahr der 12. Klasse der Fachoberschule für Technik ab.\n\n4\n\nAm 1. Oktober 19 trat er als Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst des \nLandes Nordrhein-Westfalen ein. Die Eigenschaft eines Beamten auf Probe wurde \nihm am 1. Oktober 19 , diejenige eines Beamten auf Lebenszeit am 15. August 19 \nverliehen. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 28. April 19 zum \nPolizeimeister.\n\n5\n\nDie dienstlichen Leistungen lagen nach der letzten Beurteilung über dem \nDurchschnitt.\n\n6\n\nDie erste Ehe des Beamten ist geschieden worden. Inzwischen ist er mit der \nZeugin R. verheiratet. Der Beamte hat keine Kinder.\n\n7\n\nDer Beamte befindet sich in der Besoldungsgruppe A 7. Sein Nettogehalt beträgt \nunter Berücksichtigung einer Gehaltskürzung von 25 % 2.434,60 DM (Stand \nNovember 20 ). Seine Ehefrau ist seit über zwei Jahren erkrankt; sie hatte einen \nUnfall. Sie bezieht zur Zeit noch Krankengeld und wird danach eine \nBerufsunfähigkeitsrente in Höhe von 368,00 DM erhalten. Sie ist zur Zeit nicht \nerwerbstätig; der Beamte hat allerdings die Hoffnung, dass sie - wenn sie sich von \nihren Kniegelenkbeschwerden erholt hat - wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen \nkann. Der Beamte lebt mit seiner Ehefrau in einem ihm gehörenden \nEinfamilienhaus, das er 19 für 200.000,00 DM erworben hat. Die monatliche \nBelastung aus dem Hauskauf beläuft sich auf etwa 1.150,00 DM. Daneben besitzt er \nnach seinen Angaben vor dem Senat noch drei Eigentumswohnungen, die vermietet \nsind, sich jedoch finanziell nicht tragen. Zwei dieser Wohnungen befinden sich in der \nZwangsversteigerung, für die dritte befürchtet der Beamte zukünftig Ähnliches.\n\n8\n\nDisziplinarrechtlich ist er bereits in Erscheinung getreten: Ihm wurde mit \nDisziplinarverfügung des Polizeipräsidenten W. vom 4. Februar 19 eine \nGeldbuße von 1.000,00 DM auferlegt. Seine gegen diese Verfügung gerichtete \nBeschwerde blieb ohne Erfolg; die Disziplinarverfügung wurde am 1. November 19 \nbestandskräftig. Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Beamte einer \nungenehmigten Nebentätigkeit als Mitinhaber der Firma A. GmbH, die sich mit der \nVermietung und dem Verkauf von Autotelefonen befasste, nachgegangen war, und \nzwar auch an Tagen, an denen er als dienstunfähig erkrankt gemeldet war; ferner \nhatte er sich bei der Beauftragung eines Abschleppunternehmens über bestehende \nAnordnungen hinweggesetzt.\n\n9\n\nNachdem die Vorermittlungen zum vorliegenden Disziplinarverfahren mit \nVerfügung vom 21. Oktober 19 , dem Beamten zugestellt am 23. Oktober 19 , \naufgenommen worden waren, wurde das förmliche Disziplinarverfahren mit \nVerfügung des Polizeipräsidiums W. vom 9. April 19 , dem Beamten zugestellt \nam 18. April 19 , eingeleitet. Der Gegenstand der Untersuchung wurde mehrfach \nerweitert. Dem Beamten wurde Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu den \ndisziplinaren Vorwürfen zu äußern.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 15. Oktober 19 stellte die Bezirksregierung D. unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust der Dienstbezüge gegenüber dem \nBeamten fest, und zwar für die Zeit vom 25. September 19 bis zum 28. September \n19 sowie ab dem 30. September 19 . Ab 7. Dezember 19 wurde die Zahlung der \nDienstbezüge wieder aufgenommen.\n\n11\n\nMit Antrag vom 26. Oktober 19 , der am 22. Januar 19 bei der \nDisziplinarkammer eingegangen ist, hat der Beamte die Entscheidung der \nDisziplinarkammer über den Bezügeverlust beantragt. Dieses Verfahren - 35 K \n562/99.O - ist durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 12. Oktober 1999 mit \ndem Disziplinarverfahren verbunden worden.\n\n12\n\nMit Verfügung vom 7. Januar 20 wurde der Beamte vorläufig des Dienstes \nenthoben. Mit Verfügung vom 6. März 20 wurden 50 % seiner Dienstbezüge \neinbehalten; seit dem 14. April 20 beträgt die Höhe der Einbehaltung 25 %.\n\n13\n\nMit der am 6. September 19 bei der Disziplinarkammer eingegangenen \nAnschuldigungsschrift wurde dem Beamten zur Last gelegt, ein Dienstvergehen nach \n§ 83 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) \nbegangen zu haben, indem er\n\n14\n\n1. in der Zeit vom 1. Januar 19 bis 15. November 19 , in der er durch \nprivatärztliche Atteste nachgewiesen dienstunfähig gewesen sei, die Gaststätte \n„Z. G. \" in S. persönlich betrieben habe, ohne im Besitz einer \nNebentätigkeitsgenehmigung gewesen zu sein;\n\n15\n\n2. in der Zeit vom 25. September 19 bis zum 6. Dezember 19 unerlaubt vom \nDienst ferngeblieben sei;\n\n16\n\n3. das Land Nordrhein-Westfalen durch Täuschung über seine Dienstfähigkeit \nbzw. seine Dienstunfähigkeit vom Herbst 19 bis zum 25. September 19 \nbetrügerisch geschädigt habe.\n\n17\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil aus dem \nDienst entfernt und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n18\n\n„Zu Anschuldigungspunkt 1.:\n\n19\n\nIn der hier in Rede stehenden Zeit blieb der Beamte dem Dienst unter \nVorlage privatärztlicher Atteste fern. Im Herbst des Jahres 19 entschloss er \nsich, zusammen mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin R. , dem Zeugen \nD. und dessen damaliger Lebensgefährtin eine Gaststätte / ein Tanzlokal \nzu eröffnen. Zu diesem Zweck trafen die Vier sich im Oktober 19 mit dem \nZeugen S. , um das zu verpachtende Lokal „Z. G. \" in R. zu \nbesichtigen, das der Zeuge für die Eigentümer verwaltete. Bei der \nBesichtigung ist der Beamte als Wortführer der Gruppe aufgetreten. Am 6. \nNovember 19 erschienen die Vier in den Räumen der Firma des Zeugen \nS. , um einen Vertrag zu unterzeichnen, mit dem sie das Tanzlokal „Z. G. \" \nab l. Dezember 19 für fünf Jahre anpachteten. Im Kopfbogen waren alle Vier \nals Pächter genannt. Außer der Zeugin R. unterzeichnete zumindest \nauch der Beamte den Vertrag. Einige Tage nach dem Vertragsschluss rief der \nBeamte den Zeugen S. an und bat um eine Änderung des Pachtvertrages \ndahingehend, dass statt der Vier lediglich die Zeugin R. Pächterin der \nGaststätte sein sollte. Als Grund für diese Änderung gab der Beamte an, dass \nbei einer Pächterstellung aller Vier die Gaststättenkonzession von ihnen allen \nzu beantragen und zu bezahlen sei. Diesen Aufwand wollten sie sich sparen. \nDer Zeuge S. war aber nicht bereit, die übrigen Vertragspartner ohne \nweiteres aus der Haftung für den Vertrag zu entlassen. Deswegen wurde ein \nZusatzvertrag geschlossen, durch den sich die drei übrigen Interessenten \nverpflichteten, für Miete und Nebenkosten des Lokals mitzuhaften. Bei all \ndiesen Vertragsverhandlungen vermittelte der Beamte durch sein Auftreten \ndem Zeugen S. den Eindruck, der Manager der Gruppe zu sein.\n\n20\n\nDie Zeugin R. beantragte bei dem Zeugen S. , der bei der Stadt \nR. für die Konzessionierung der Gaststätte zuständig war, im Dezember \n19 die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte. Zu den Verhandlungen \nerschienen die Zeugin R. und der Beamte; zum Teil verhandelte der \nBeamte auch allein. Der Zeuge gewann dabei den Eindruck, dass beide an \nder Gaststätte zu 50 % beteiligt seien. Der Beamte holte die vorläufige und die \nendgültige Konzession ab, die der Zeugin R. erteilt wurden. Bei der \nBrandschau vom 16. Januar 19 kümmerten beide sich gleichermaßen um die \nDiskussion der anstehenden Probleme. Der Beamte hat auch die \nBestuhlungspläne der Gaststätte (Innenraum und Biergarten) aufgestellt und \nunterzeichnet.\n\n21\n\nFür den Betrieb der Gaststätte war unter den Vieren verabredet worden, \ndass die Zeugin R. wegen ihrer Vorbildung als Hotelfachfrau alleinige \nKonzessionsinhaberin sein sollte. Im Übrigen sollte der Zeuge D. die Rolle \nals Discjockey und Animateur, die beiden Frauen den Thekendienst und der \nBeamte Geschäftsführung, Kasse, Abrechnung und Behördengänge \nübernehmen. Der Zeuge D. sollte als Diskjockey ein monatliches Fixgehalt \nbeziehen; im Übrigen sollte der Gewinn durch vier geteilt werden.\n\n22\n\nAn den mehrwöchigen Umbauarbeiten vor Eröffnung des Lokals zu \nSilvester 19 beteiligte sich der Beamte in erheblichem zeitlichem Umfang von \nmehr als acht Stunden täglich unter aktivem Einsatz körperlicher Arbeit. Die \nGaststätte war überwiegend freitags und samstags sowie gelegentlich \ndonnerstags und sonntagnachmittags geöffnet. An den Öffnungstagen war der \nBeamte in der Regel im Lokal anwesend. Das Personal ist von der Zeugin \nR. , dem Beamten und dem Zeugen D. , solange dieser im Betrieb war, \ngemeinsam ausgesucht worden. In einigen Fällen hat der Beamte Kellnern \nallein gekündigt.\n\n23\n\nDie Vertragsverhandlungen mit dem Getränkelieferanten, dem Zeugen \nK. , führten der Beamte und der Zeuge D. , wobei der Beamte dem \nZeugen K. den Zeugen D. als seinen Kompagnon vorstellte und ihm das \nGastronomieprojekt erläuterte. Es ist dem Zeugen K. nicht gesagt worden, \ndass die Verhandelnden für die Zeugin R. aufträten. Am Tag nach den \nVertragsverhandlungen in der Gaststätte rief der Beamte den Zeugen K. an, \num ihm zu sagen, dass die Lieferungsentscheidung zu seinen Gunsten \ngefallen sei. Die Getränkelieferungen begannen am 17. Dezember 19 und \nerstreckten sich bis in den Herbst 19 . Dann teilte der Beamte dem Zeugen \nK. mit, dass die Zeugin R. das Lokal veräußert habe. Die Lieferungen \nerfolgten jede Woche dienstags. Die Bestellungen wurden vom Lieferanten \ntelefonisch eingeholt. Im Wesentlichen hat sie der Beamte aufgegeben. Das \nLiefergut ist in den Flur des Lokals gestellt worden, wo das bereits deponierte \nLeergut stand. Die jeweiligen Rechnungsbeträge sind vom Konto der Zeugin \nR. abgebucht worden.\n\n24\n\nZum 15. November 19 übernahm der Zeuge Jabar das Lokal faktisch; er \nwar Geschäftsführer, während seine Mutter die Konzession innehatte, die erst \nim Februar 19 erteilt wurde. In einem Fall hat der Zeuge beobachtet, dass \nder Beamte während der Woche Getränke (30-l-Fässer Bier, Getränkekästen, \nCoca-Cola Container (18 l)) von einem Lieferanten annahm, welcher das Bier \nvor der Garderobe abstellte. Der Beamte trug die Bierfässer in den Keller. \nGegen Ende Oktober führte der Zeuge die Übernahmeverhandlungen mit \ndem Beamten allein. Nur zum Schluss war die Zeugin R. dabei und \nsprach kurz mit dem Zeugen; nach seiner Aussage „war es das\".\n...\n\n25\n\nZu Anschuldigungspunkt 2.:\n\n26\n\nDer Beamte erlitt nach eigenen Angaben am 29. Januar 19 bei Glatteis \neinen Unfall, bei dem er sich am Rücken verletzte. Ab dem 16. Februar 19 \nblieb er wegen Rückenbeschwerden dem Dienst fern und dies insbesondere \nauch in der Zeit vom 25. September 19 bis zu seinem Dienstantritt vom \n7. Dezember 19 ; er legte privatärztliche Atteste über seine Erkrankung vor. In \nder Folgezeit wurde in mehreren amtsärztlichen Gutachten festgestellt, dass \nder Beamte zwar nicht polizeidienstfähig, aber allgemein dienstfähig sei, \nwobei ihm Gelegenheit gegeben werden solle, bei der Arbeit zwischen Laufen, \nSitzen und Stehen zu wechseln (vgl. Gutachten Dr. H. Polizeiärztlicher \nDienst (PÄD) Aachen vom 11. August 19 - UA Bl. 303 - und vom 28. August \n19 - UA Bl. 309; Gesundheitsamt W. vom 6. März 19 - UA Bl. 308 - und \n29. September 19 - UA Bl. 181 und Bl. 178 ff. BA 1 35 K 562/99.0; Dr. H. \nPÄD D. vom 11. September 19 - UA Bl. 314).\n\n27\n\nMit Verfügung der Bezirksregierung D. vom 6. August 19 , zugestellt \nam 22. August 19 , wurde der Beamte unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung zur Ableistung einer Unterweisungszeit für den Laufbahnwechsel \nin den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst ab 1. September 19 zur \nBezirksregierung D. abgeordnet. Er trat seinen Dienst nicht an, sondern \nerhob gegen die Verfügung Widerspruch mit der Begründung, er sei \ngesundheitlich nicht in der Lage, täglich den Weg von seinem Wohnsitz in \nW. zur Bezirksregierung D. zurückzulegen; er sei fortlaufend \nkrankgeschrieben.\n\n28\n\nMit Verfügung vom 4. September 19 wies die Bezirksregierung D. \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Beamten für die Dauer der \nUnterweisungszeit an, Erkrankungen vom ersten Tag an durch ein Attest des \nPolizeiarztes in W. nachzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes bei dem VG D. blieb erfolglos (Beschluss vom 11. \nNovember 19 - 2 L 4970/97 -). Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 17. \nDezember 19 zurückgewiesen. Am 17. Mai 19 benannte die \nBezirksregierung D. , an die der Beamte abgeordnet war, ihren \nPolizeiarzt Dr. H. als den in Erfüllung der Verfügung vom 4. September 19 \nzu Konsultierenden.\n\n29\n\nNach Einholung der amtsärztlichen Gutachten vom 28. August 19 (Dr. \nH. ) und vom 11. September 19 (Dr. H. ) teilte die Bezirksregierung \nD. dem Beamten mit Schreiben vom 22. September 19 , niedergelegt \nam 24. September 19 und vom Beamten noch am selben Tage persönlich \nabgeholt, mit, dass entgegen den vorliegenden privatärztlichen Attesten eine \nSachbearbeitertätigkeit mit der Möglichkeit eines Wechsels zwischen Stehen, \nSitzen und Gehen zumutbar sei. Dennoch trat der Beamte seinen Dienst am \n25. September 19 nicht an, sondern blieb ihm fern und nahm ihn erst am 7. \nDezember 19 vorübergehend auf. Am 29. September 19 wurde der Beamte \nvom Gesundheitsamt der Stadt W. erneut mit dem Ergebnis untersucht, \ndass er nicht dauernd unfähig sei, die Dienstpflichten eines Sachbearbeiters \nzu erfüllen; empfohlen wurden ambulante Behandlung und Heilkur.\n\n30\n\nDer Beamte legte eine Arbeitsunfähigkeits(folge)bescheinigung seines \nbehandelnden Orthopäden vom 2. Oktober 19 vor, wonach ihm für die Zeit \nseit April 19 bis einschließlich 30. Oktober 19 Arbeitsunfähigkeit wegen \neines chronischen Lumbalsyndroms (Ischiassyndrom) attestiert wurde. Des \nWeiteren legte er für die Zeit ab 26. Oktober 19 bis zur vorübergehenden \nDienstaufnahme am 7. Dezember 19 privatärztliche Atteste über andere \nErkrankungen vor. Darin wurde ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigt auf Grund \nvon Feststellungen vom 27. Oktober und 9. November 19 für die Zeit vom 26. \nOktober 19 bis 18. November 19 wegen akuter \nKreislaufregulierungsstörungen sowie für die Folgezeit auf Grund von \nFeststellungen vom 14. Dezember 19 wegen Bluthochdruck und \nOhnmachtsanfällen.\n...\n\n31\n\nZu Anschuldigungspunkt 3.:\n\n32\n\nDem Beamten wird insoweit vorgeworfen, das Land Nordrhein-Westfalen \nin der Zeit von Herbst 19 bis zum 25. September 19 durch Täuschung über \nseine Dienstfähigkeit betrügerisch geschädigt zu haben, weil er in dieser Zeit \naus Krankheitsgründen nicht zum Dienst erschienen, aber privat zu schwerer \nkörperlicher Arbeit fähig gewesen sei.\n\n33\n\nDieser Vorwurf der Irrtumserregung greift aber nicht durch. Dem \nDienstherrn war seit dem Gutachten Dr. H. vom polizeiärztlichen Dienst \n(PÄD) A. vom 11. August 19 , das auch durch die vier folgenden \nGutachten bestätigt wurde, bekannt, dass der Beamte unter objektiv \nvorliegenden Schäden an der Wirbelsäule leidet, die ihn polizeidienstunfähig \nmachen, aber seine allgemeine Dienstfähigkeit für den Innendienst dadurch \nnicht in Frage gestellt war. Bei dem Dienstherrn konnte demnach kein Irrtum \nüber die tatsächliche (allgemeine) Dienstfähigkeit entstehen, so dass der \nBetrugsvorwurf nicht berechtigt ist.\"\n\n34\n\nDie Feststellungen zu Anschuldigungspunkt 1 - ungenehmigte Nebentätigkeit - \nhat die Disziplinarkammer nach umfassender Beweiswürdigung aufgrund der \nAussagen der Zeugen D. , J. , K. , S. , S. und G. getroffen, während \neine ergiebige Bekundung der Zeugin R. , die sich als Verlobte des Beamten auf \nihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, nicht vorgelegen hat. Außerdem hat die \nDisziplinarkammer die Einlassungen des Beamten gewürdigt sowie Urkunden \n(Pachtvertrag, Mithaftungserklärung, Konzessionsurkunden, Bestuhlungsplan) \nberücksichtigt. Sie hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Einlassung des Beamten, \ner sei für das Lokal „Z. G. \" nicht tätig geworden, sondern allenfalls hilfsweise \neingesprungen, durch die Zeugenaussagen widerlegt sei.\n\n35\n\nDie Feststellungen zu Anschuldigungspunkt 2 - unberechtigtes Fernbleiben vom \nDienst - hat die Disziplinarkammer aufgrund der Aussage des sachverständigen \nZeugen Dr. H. und des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ngetroffen.\n\n36\n\nIn Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer \nausgeführt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich der \nAnschuldigungspunkte 1 und 2 schuldhaft verletzt und damit ein als Einheit zu \nwertendes Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NW begangen habe.\n\n37\n\nIndem er in der Zeit vom 1. Januar 19 bis 15. November 19 , in der ihm durch \nprivatärztliche Atteste Dienstunfähigkeit bescheinigt worden sei, die Gaststätte „Z. \nG. \" in R. persönlich mitbetrieben habe, habe er entgegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 \nLBG NW ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit ausgeübt und damit zugleich \ngegen die Gehorsamspflicht (§ 58 Satz 2 LBG NW) verstoßen. Er habe in dem \nGaststättenbetrieb in nicht geringem Umfang mitgearbeitet und sei sogar als \nGewerbetreibender mitunternehmerisch tätig geworden. Seiner Mitbetreiberstellung \nstehe nicht entgegen, dass die Konzession, die Gewerbeanmeldung sowie die \nvorgelegten Rechnungen allein auf den Namen der Zeugin R. ausgestellt \ngewesen seien. Ob der Beamte während des Betriebs der Gaststätte dienstfähig \ngewesen sei, sei nach dem Inhalt der Anschuldigung nicht Gegenstand der \ngerichtlichen Beurteilung.\n\n38\n\nDes Weiteren habe der Beamte in der Zeit vom 25. bis zum 28. September 19 \nund vom 30. September bis zum 25. Oktober 19 sowie vom 19. November bis zum \n6. Dezember 19 seine Pflicht zur Dienstleistung verletzt, indem er dem Dienst ohne \nGenehmigung ferngeblieben sei (§ 79 Abs. 1 Satz 1 LBG NW) und sich damit nicht \nmit voller Hingabe seinem Beruf gewidmet habe (§ 57 Satz 1 LBG NW). Der Beamte \nsei in den vorgenannten Zeiträumen nicht aus Krankheitsgründen an der \nDienstleistung gehindert gewesen, die gemäß Verfügung vom 6. August 19 darin \nbestanden habe, eine Unterweisungszeit im allgemeinen Verwaltungsdienst \nabzuleisten.\n\n39\n\nDie allgemeine Dienstfähigkeit des Beamten sei gegeben gewesen und nicht \nwegen der Rückenbeschwerden entfallen. Dies ergebe sich aus den fünf polizei- und \namtsärztlichen Gutachten sowie aus der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. \nH. . Insbesondere habe Dr. H. nachvollziehbar erläutert, dass das subjektive \nSchmerzempfinden des Beamten kein Korrelat in körperlichen Schäden finde. Die \nAussagekraft der Bekundungen des Zeugen Dr. H. zu der allgemeinen \nDienstfähigkeit des Beamten werde nicht durch die von ihm vorgelegte privatärztliche \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. Oktober 19 in Frage gestellt, in der ihm für \ndie Zeit vom 16. April 19 bis 30. Oktober 19 Arbeitsunfähigkeit wegen eines \nchronischen Lumbalsyndroms (Ischiassyndrom) bescheinigt werde. Denn den \namtsärztlichen Beurteilungen komme gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen \nein größerer Beweiswert zu.\n\n40\n\nDer Beamte habe insoweit auch schuldhaft gehandelt, da sich ihm in Kenntnis \nder durchweg zur Bejahung der allgemeinen Dienstfähigkeit kommenden \namtsärztlichen Gutachten die Erkenntnis habe aufdrängen müssen, dass die in den \nprivatärztlichen Bescheinigungen enthaltenen Aussagen nicht zutreffend gewesen \nseien.\n\n41\n\nSoweit der Beamte geltend mache, der Weg von seiner Wohnung zum Dienstort \nsei unzumutbar weit, müsse er sich auf § 80 LBG NW verweisen lassen, wonach er \nseine Wohnung so zu nehmen habe, dass er in der ordnungsgemäßen \nWahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werde.\n\n42\n\nAuch für die Zeit vom 19. November bis 6. Dezember 19 sei sein Fernbleiben \nnicht entschuldigt. In dieser Zeit sei er der Verpflichtung aufgrund der Verfügung vom \n4. September 19 , Erkrankungen vom ersten Tag an durch ein Attest des \nPolizeiarztes nachzuweisen, nicht nachgekommen und habe auch keine \nbeachtlichen privatärztlichen Bescheinigungen über eine andere Erkrankung als die \nfür die Frage der allgemeinen Dienstfähigkeit unerheblichen Rückenbeschwerden \nvorgelegt. Die als „Folgebescheinigung\" bezeichnete \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. K. vom 14. Dezember 19 , die \nArbeitsunfähigkeit wegen Hypotonie und Synkope attestiere, sei nicht zu \nberücksichtigen. Ihr fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zu der am \n18. November 19 auslaufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes Dr. \nH. vom 9. November 19 wegen schwerer Kreislaufregulationsstörungen bei \npsychophysischem Erschöpfungszustand.\n\n43\n\nFür die übrigen angeschuldigten Zeiten sei ein pflichtwidriges Fernbleiben vom \nDienst nicht festzustellen. Am 29. September 19 habe der Beamte erlaubterweise \ngefehlt, weil er sich an diesem Tag einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt habe. \nFür die Zeit vom 26. Oktober bis 18. November 19 habe er die privatärztlichen \nAtteste des Dr. H. vom 27. Oktober und 9. November 19 vorgelegt, aus denen \nsich seine Dienstunfähigkeit aufgrund von Erkrankungen ergebe, die mit der \nRückenerkrankung nicht in einem Zusammenhang stünden. Der Umstand, dass er \ninsoweit seine Mitwirkungspflicht, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu \nunterziehen, verletzt habe, führe nicht zu der Annahme, dass er in diesem Zeitraum \nentgegen den privatärztlichen Attesten dienstfähig gewesen sei.\n\n44\n\nZu der demnach zu verhängenden Disziplinarmaßnahme hat die \nDisziplinarkammer ausgeführt, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst \nunabweisbar sei. Er sei für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Sein \ndienstpflichtwidriges Verhalten erhalte besonderes Gewicht dadurch, dass er eine \nungenehmigte gewerbliche Nebentätigkeit in einer Zeit ausgeübt habe, in der er \ndurch privatärztliche Atteste dienstunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Zwar sehe \ndie Rechtsprechung für ein derartiges Dienstvergehen keine regelmäßig zu \nverhängende Disziplinarmaßnahme vor. Es seien jedoch solche erheblichen \nErschwerungsgründe gegeben, dass die Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Von \nentscheidendem Gewicht seien die Dauer und Intensität der Nebentätigkeit. Der \nBeamte habe sich über annähernd ein Jahr hinweg unter erheblichem Arbeitseinsatz \nund unter großem Zeitaufwand als Mitbetreiber an dem Aufbau und der Führung \neines auf Dauer angelegten Gaststättenbetriebes mit einer größeren Zahl von \nMitarbeitern beteiligt. Er habe damit deutlich gemacht, dass er sich auf Dauer von \nseinem Dienstherrn lösen wolle. Wer aufgrund einer Erkrankung außer Stande sein \nwolle, allgemeinen Innendienst zu verrichten, dennoch aber in dieser Zeit einer nicht \nweniger anstrengenden gewerblichen Tätigkeit nachgehe, zeige ein Verhalten, das \nauf kein Verständnis stoße und geeignet sei, das Ansehen des Beamtentums zu \nzerstören. Auch in der Kollegenschaft des Beamten sei ein verheerender Eindruck \nentstanden, zumal er nach eigenen Angaben in der Gaststätte häufig Kollegen \nbewirtet habe. Verschärfend komme hinzu, dass er sich die disziplinare Geldbuße \naus dem Jahre 19 wegen einer zuvor ausgeübten ungenehmigten Nebentätigkeit \nals Geschäftsführer nicht habe zur Warnung dienen lassen. Ferner sei er in Kenntnis \nder Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchungen im Herbst 19 mindestens ca. 6 \nWochen pflichtwidrig dem Dienst ferngeblieben und habe auch auf diese Weise sein \nDesinteresse an der Fortsetzung des aktiven Beamtendienstes deutlich \ngemacht.\n\n45\n\nDer nach § 121 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO \nNW) zulässige Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer hinsichtlich der \nFeststellung des Verlustes der Dienstbezüge sei teilweise begründet. Die von der \nBezirksregierung D. getroffene Feststellung über den Verlust der Dienstbezüge \nsei nur für die Zeit vom 25. bis 28. September 19 , vom 30. September bis 25. \nOktober 19 und vom 19. November bis 6. Dezember 19 rechtmäßig; im Übrigen \nsei der Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben, da den Beamten am 29. \nSeptember 19 und wegen Erkrankung für die Zeit vom 26. Oktober bis zum 18. \nNovember 19 keine Dienstleistungspflicht getroffen habe.\n\n46\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der Berufung, die sich gegen \nseine Entfernung aus dem Dienst richtet und mit der er einen Freispruch anstrebt. \nAußerdem ist sein Begehren auf eine vollständige Aufhebung des Bescheides vom \n15. Oktober 19 betreffend den Verlust der Dienstbezüge gerichtet.\n\n47\n\nDer Beamte trägt vor, er habe sein ursprüngliches Vorhaben, die Gaststätte „Z. \nG. \" mitzubetreiben, noch vor Beginn der Renovierungsarbeiten und weit vor \nAufnahme des Gaststättenbetriebes aufgegeben. Zunächst sei geplant gewesen, \ndass jeder der vier Beteiligten - der Zeuge D. , dessen Lebensgefährtin, die Zeugin \nR. und er selbst - Eigenmittel von jeweils 20.000,00 DM bereitstellen sollten. \nErst nach Unterzeichnung des Pachtvertrages habe sich herausgestellt, dass der \nZeuge D. und dessen damalige Lebensgefährtin dazu nicht in der Lage gewesen \nseien. Er, der Beamte, sei daraufhin nach Rücksprache mit der Zeugin R. \nübereingekommen, dass der Betrieb der Gaststätte als Gemeinschaftsprojekt nicht \nmehr in Betracht komme. Abgesehen von den fehlenden finanziellen Mitteln des \nZeugen D. und dessen damaligen Lebensgefährtin seien ihm auch Zweifel \ndarüber gekommen, ob ihm eine derartige Nebentätigkeit überhaupt genehmigt \nwerden würde. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Antrag auf \nGenehmigung einer Nebentätigkeit formuliert, sich aber zur Vorbereitung eines \nsolchen Antrages eingehend informiert. Dies alles habe ihn seinerzeit veranlasst, \nsich erneut mit dem Zeugen S. , der das Lokal für die Grundstückseigentümer \nverwaltet habe, in Verbindung zu setzen. Dem Zeugen sei erklärt worden, der \nabgeschlossene Pachtvertrag könne in der bisherigen Form nicht durchgeführt \nwerden, und zwar aus finanziellen Gründen hinsichtlich des Zeugen D. und \ndessen Lebensgefährtin und weil er, der Beamte, befürchte, eine derartige \nNebentätigkeit nicht genehmigt zu bekommen. Der Zeuge S. sei seinerzeit mit \neiner Änderung des Pachtvertrages dahingehend, dass allein die Zeugin R. \nPächterin werde, einverstanden gewesen. Der Zeuge habe jedoch darauf bestanden, \ndass die Ansprüche der Grundstückseigentümer gegen die Pächterin R. durch \nSchuldbeitritte der übrigen Beteiligten unterlegt würden, was schließlich geschehen \nsei. Die Disziplinarkammer habe die Bedeutung der Änderung des Pachtvertrages \nverkannt, wenn sie ausführe, das mit dem Abschluss des Pachtvertrages \neingegangene Unternehmerrisiko sei mit seinem Ausscheiden aus dem Pachtvertrag \nfür ihn, den Beamten, nicht entfallen. Richtig sei insoweit allein, dass er zwar \nweiterhin wirtschaftlich mit einem gewissen Haftungsrisiko belastet geblieben sei; \ndies sei jedoch nicht mehr Ausdruck eines gewollten unternehmerischen Risikos, \nsondern der mangelnden Möglichkeit gewesen, sich dem einmal eingegangenen \nHaftungsrisiko zu entziehen. Zu vergleichen sei dies mit einer Bürgschaft, deren \nÜbernahme keine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit darstelle.\n\n48\n\nSoweit die Disziplinarkammer ihm Mitwirkung bei der Renovierung der \nGaststätte, bei Vertragsverhandlungen sowie beim Abschluss von Verträgen und \nÄhnlichem vorhalte, verkenne sie sein besonderes Verhältnis zu der Zeugin R. \nals Gaststättenbetreiberin sowie seine damalige Situation. Er sei seinerzeit \nkrankgeschrieben gewesen und habe deshalb keinen Dienst versehen. Gleichwohl \nsei er nicht etwa „hauskrank\", er recht nicht bettlägerig gewesen. Er habe mithin über \nnahezu unbegrenzte Freizeit verfügt. Seine Beschwerden habe er durch die \nregelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln und die häufige Veränderung seiner \nKörperhaltung gelindert. Die Zeugin R. habe seinerzeit von montags bis freitags \neinen „Orion\"-Erotikshop betrieben und deshalb nur über begrenzte Freizeit verfügt. \nAllein aus der engen persönlichen Verbindung zu ihr habe er es übernommen, \nbeispielsweise die von der Zeugin beauftragten Handwerker zu beaufsichtigen.\n\n49\n\nDie Renovierung der Gaststätte habe nur wenige Tage in Anspruch genommen, \nda ein voll eingerichteter Betrieb angepachtet worden sei. Seine Tätigkeit habe sich \nneben der Überwachung der Handwerker darauf beschränkt, ein unter dem \nehemaligen Bühnenpodest verlaufendes Stromkabel durch einen neuen Kabelbaum \nzu ersetzen, zusammen mit dem Zeugen D. ein Flaschen- und Gläserregal \naufzuhängen, die Küche aufzuräumen, eine Bestandsaufnahme hinsichtlich des \nKücheninventars durchzuführen, ferner Entwürfe für Speise und Getränkekarten \nsowie auf der Grundlage einer bereits vorhandenen Kopie den Bestuhlungsplan zu \nfertigen. Außerdem habe er während er Renovierungsphase die diversen Lieferanten \nvon Gaststättenzubehör überwacht. Insgesamt habe er keinerlei schwere körperliche \nTätigkeit verrichtet.\n\n50\n\nMit dem Betrieb der Gaststätte habe er zu keiner Zeit etwas zu tun gehabt. Nach \nEröffnung zu Silvester 19 habe die Zeugin R. ihre Tätigkeit für den Erotik-Shop \nvon einer bis dahin ausgeübten 5-Tage-Woche auf eine 3,5-Tage-Woche reduziert. \nDie Gaststätte sei freitags- und samstagsabend geöffnet gewesen, während der \nKarnevalszeit auch donnerstags; zudem sei sonntags ein Tanztee für das ältere \nPublikum veranstaltet worden. Die Zeugin R. habe während der Öffnungszeiten \ndes Lokals ihre gesamte Arbeitskraft dem Gaststättenbetrieb gewidmet. Sie sei an \nallen Öffnungstagen durchweg zugegen gewesen und habe das Lokal gemanagt. \nZwar sei auch er, der Beamte, regelmäßig zugegen gewesen. Dies sei jedoch nicht \nzum Zwecke der Arbeitsleistung geschehen, sondern allein im Hinblick darauf, dass \ner seine Verlobte sonst kaum noch zu Gesicht bekommen hätte, wobei er einräume, \ngelegentlich für sich selbst oder für enge Freunde und Bekannte Bier gezapft zu \nhaben.\n\n51\n\nBei der Würdigung der Zeugenaussagen sei Folgendes zu beachten: Letztlich \ndürfe der Streit um die von dem Zeugen D. erhobenen Geldforderungen für seine \nDisc-Jockey-Tätigkeit der Grund dafür sein, dass der Zeuge ihn, den Beamten, zu \nbelasten versuche. Die Aussage des Zeugen M. über die Mitarbeit des Beamten \nwerde durch die Aussage des Zeugen G. widerlegt. Bei der Aussage des Zeugen \nK. sei insbesondere zu beachten, dass die von ihm geschilderten \nVertragsverhandlungen vor Abschluss des ursprünglichen Pachtvertrages lägen. \nUnzutreffend sei die Aussage des Zeugen J. , er habe gesehen, dass er, der \nBeamte, Getränkelieferungen angenommen und Bierfässer und Getränkecontainer in \nden Keller getragen habe. Schließlich könne der Zeuge S. in ihm keinen generell \nBevollmächtigten oder faktischen Betreiber der Gastwirtschaft gesehen haben.\n\n52\n\nZu dem Anschuldigungspunkt 2 trägt der Beamte vor, ihm könne kein \nunerlaubtes Fernbleiben vom Dienst vorgeworfen werden. Er vertritt insoweit die \nAnsicht, dass nur eine fachärztliche Untersuchung und Begutachtung zu einer \nverlässlichen Beurteilung darüber führen könne, ob den von ihm geschilderten \nBeschwerden ein Krankheitswert zukomme, wonach er auch an einer Verrichtung \nvon Dienstleistungen im Innendienst gehindert sei. Insoweit beantragt er, ihn durch \nFachärzte für Orthopädie und Neurologie gutachterlich untersuchen zu lassen.\n\n53\n\nIm Übrigen habe er entgegen den Ausführungen der Disziplinarkammer nicht nur \nfür die Zeit vom 26. Oktober bis zum 18. November 19 , sondern auch vom 19. \nNovember bis zum 7. Dezember 19 privatärztliche Atteste über Erkrankungen \nvorgelegt, die nicht mit dem gutachterlich festgestellten Lumbalsyndrom im \nZusammenhang stünden. Bezüglich dieses Zeitraumes habe er aufgrund der \nprivatärztlichen Atteste zudem darauf vertrauen dürfen, nicht dienstverpflichtet zu \nsein.\n\n54\n\nIn der Zeit vom 25. September bis zum 25. Oktober 19 sei er schon deshalb an \neinem Dienstantritt gehindert gewesen, weil die ihm neu zugewiesenen Dienststelle \nnur unter allergrößten, unzumutbaren Beschwerden zu erreichen gewesen sei und \nihm darüber hinaus weder ein orthopädisch gerechter Stuhl zur Verfügung gestellt \nnoch die darüber hinaus benötigten Ruhemaßnahmen ermöglicht worden seien.\n\n55\n\nSchließlich beruft sich der Beamte auch im Hinblick auf die Einbehaltung der \nDienstbezüge auf mangelndes Verschulden.\n\n56\n\nDer Beamte beantragt,\n\n57\n\nihn unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts D. vom \n14. September 20 vom Vorwurf des Dienstvergehens freizusprechen und den \nBescheid der Bezirksregierung D. vom 15. Oktober 19 in der Gestalt \ndes Schreibens vom 23. September 19 betreffend die Feststellung des \nVerlustes der Dienstbezüge aufzuheben.\n\n58\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde stellt die Maßnahme in das \nErmessen des Gerichts.\n\n59\n\nII.\n\n60\n\n1. Die zulässige Berufung des Beamten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer \nhat ihn zu Recht aus dem Dienst entfernt.\n\n61\n\nDa die Berufung sich nicht allein auf die Überprüfung der Angemessenheit der \nausgesprochenen Disziplinarmaßnahme beschränkt, hat der Senat den Sachverhalt \nselbst zu ermitteln und insgesamt disziplinarrechtlich zu würdigen.\n\n62\n\na) Bezüglich des Vorwurfs der unerlaubten Nebentätigkeit kommt der Senat zu \ndenselben tatsächlichen Feststellungen wie die Disziplinarkammer, und zwar mit der \nMaßgabe, dass der genaue Umfang der handwerklichen Tätigkeiten des Beamten für \nden Gaststättenbetrieb vor dessen Eröffnung dahinstehen kann, so dass es keiner \nVernehmung des dazu in der Berufungsschrift benannten Zeugen G. bedarf, und \nes zudem keiner abschließenden Klärung bedarf, ob der Beamte selbst Bierfässer \nund Getränkecontainer in den Keller getragen hat. Wie die Disziplinarkammer legt \nder Senat seiner Beurteilung zugrunde, dass nach dem Inhalt der Anschuldigung für \nden Zeitraum der unerlaubten Nebentätigkeit von der Dienstunfähigkeit des Beamten \nauszugehen ist. Des Weiteren schließt sich der Senat der Beweiswürdigung der \nDisziplinarkammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung an.\n\n63\n\nInsbesondere trifft es zu, dass die Tätigkeit des Beamten für den \nGaststättenbetrieb nicht nur als eine aus Gründen des Anstandes geleistete oder \nsozialübliche untergeordnete Hilfstätigkeit für seine damalige Verlobte, die Zeugin \nR. , einzuordnen ist, sondern dass er faktisch als Mitunternehmer tätig wurde. Zu \nRecht hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass die Tätigkeit des Beamten auf \nDauer angelegt, auf Gewinnerzielung gerichtet und im Wesentlichen selbständig \nwar.\n\n64\n\nDie geplante Dauerhaftigkeit des Betriebes ist dem Umstand zu entnehmen, dass \ndie Gaststätte auf die Dauer von fünf Jahren angepachtet war. Dass der Betrieb auf \nGewinnerzielung gerichtet war, versteht sich von selbst. Der Beamte war auch \nfaktischer Mitbetreiber der Gaststätte. Für seine mitunternehmerische Tätigkeit \nspricht zunächst seine in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer \ngeschilderte nicht unerhebliche Beteiligung in Höhe von 30.000,00 DM. Dass es sich \ndabei nach seinen Angaben um den Ausgleich für ein ihm zuvor von der Zeugin \nR. geschenktes Auto gehandelt habe, rechtfertigt schon deshalb keine \nabweichende Würdigung, weil nach dem Ergebnis der Erörterungen vor dem Senat \nder Beamte und seine damalige Verlobte, die inzwischen seine Ehefrau ist, ohnehin \ngemeinsam lebten und wirtschafteten. Hinzu tritt die Mitübernahme des \nHaftungsrisikos, die sich aus dem Zusatzvertrag zum Pachtvertrag mit der Zeugin \nR. ergibt. Diese Mithaftung war nicht lediglich eine Folge des Umstandes, dass \nder Beamte nach ursprünglicher Mitunterzeichnung des Pachtvertrages nicht aus der \nHaftung entlassen werden sollte. Dagegen spricht schon, dass es nicht allein bei der \nbloßen Mithaftung blieb, sondern dass mit ihr eine verantwortungsvolle Tätigkeit des \nBeamten für den Gaststättenbetrieb korrespondierte, die für ein unternehmerisches \nHandeln typisch ist. Im Übrigen hat der Zeuge S. , der Vermittler des \nPachtvertrages, nicht etwa geschildert, dass es bei der Umgestaltung des \nPachtvertrages allein darum ging, ursprünglich Mithaftende aus der Haftung zu \nentlassen, weil sie sich nicht mehr an dem Betrieb beteiligen wollten. Vielmehr geht \naus seiner Aussage hervor, dass Gründe der Vereinfachung bei der \nKonzessionierung für die vertragliche Umgestaltung genannt worden sind. Selbst \nwenn aber der Beamte gegenüber dem Zeugen erklärt haben sollte, ihm seien aus \nbeamtenrechtlichen Gründen Bedenken gekommen, so hat sich dies allein auf die \nformelle Vertragsgestaltung ausgewirkt, nicht jedoch auf seine für den Betrieb \nmaßgebliche Tätigkeit. Den Zeugenaussagen lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass \ndie Tätigkeit des Beamten über eine bloße Hilfeleistung für seine damalige Verlobte \nhinausging. Die Gesamtheit der Aussagen verdeutlicht, dass der Beamte die für den \nBetrieb maßgebliche Person war. So hat der Zeuge S. seinen Eindruck geschildert, \nzwar sei Frau R. formell Partnerin des Pachtvertrages gewesen, aus seiner \nSicht sei der eigentliche Betreiber des Geschäfts jedoch der Beamte gewesen. \nDieser Eindruck war zutreffend. Er wird erhärtet durch die Aussage des Zeugen \nD. , der bis zum Karneval Anfang 19 in der Gaststätte als Discjockey tätig war. \nDieser Zeuge hat die Aufteilung der Aufgabenbereiche geschildert, wonach der \nBeamte die Geschäftsführung übernehmen sowie für Kasse, Abrechnung, \nBeschwerden und Behördengänge zuständig sein sollte. Diese Aufgabenteilung \nwurde auch praktiziert und war nicht etwa entfallen, nachdem der Beamte formell aus \ndem Pachtvertrag ausgeschieden war. Dies folgt neben der Bekundung des Zeugen \nD. , dass die geschäftlichen Dinge von dem Beamten geregelt wurden, \ninsbesondere aus der Aussage des Zeugen J. , der zu entnehmen ist, dass die \nVerhandlungen zur Übergabe des Betriebes an diesen Zeugen im Wesentlichen \nnicht von der Zeugin R. , sondern von dem Beamten geführt worden sind. Auch \ndieser Zeuge hatte den Eindruck, dass es sich tatsächlich um das Lokal des \nBeamten handelte. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass damit auch die \nAussage des polizeilich zeugenschaftlich vernommenen Ralf M. anlässlich \nseiner Strafanzeige gegen den Beamten in Einklang steht (Beiakte Heft 7, Blatt 6 bis \n11), wonach der Beamte ab dem 31. Dezember 1996 die Aufgaben des \nGeschäftsführers wahrgenommen habe. Im Übrigen fügen sich auch die \nBekundungen der Zeugen S. und K. in dieses Gesamtbild. Während der Zeuge \nS. seinen Eindruck geschildert hat, dass der Beamte die Gaststätte gemeinsam \nmit der Konzessionsinhaberin betreibe, geht aus der Bekundung des Zeugen K. \nhervor, dass die Verhandlungen über die Getränkelieferung im Wesentlichen mit dem \nBeamten geführt worden sind. Dass es sich insgesamt nicht allein um allgemeine \nEindrücke der Zeugen ohne Aussagekraft handelt, ergibt sich insbesondere daraus, \ndass sich den Bekundungen konkrete, unternehmertypische Tätigkeiten des \nBeamten entnehmen lassen, etwa Mithilfe bei der Renovierung, wobei es auf den \ngenauen Umfang hier nicht im Einzelnen ankommt, Verhandlungen mit \nGetränkelieferanten und Behörden, Einstellung und Kündigung von Personal sowie \nVerhandlungen mit dem Nachfolgepächter.\n\n65\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen bestehen \nnicht. Auch wenn sie in einzelnen Details - etwa hinsichtlich des Thekendienstes \ndurch den Beamten - bisweilen voneinander abweichen, spricht für ihre Richtigkeit im \nHinblick auf die führende Stellung und Tätigkeit des Beamten in dem Betrieb, dass \nsie bei einer Gesamtschau ein einheitliches Bild des nicht nur untergeordnet, \nsondern maßgeblich für den Gaststättenbetrieb tätigen Beamten ergeben. Im \nRahmen dieses schlüssigen Gesamtbildes kommt es nicht darauf an, ob der Beamte \nim Einzelfall Bierfässer in den Keller getragen hat. Ebensowenig ist entscheidend, \ndass die Rechnungen nicht an ihn, sondern an die Zeugin R. gerichtet wurden, \nzumal dies nur der formellen Rechtslage, nicht jedoch den faktischen Gegebenheiten \nentsprach. Schließlich wird das Gesamtbild auch nicht durch die Aussage des \nZeugen G. erschüttert, wonach sich die Thekentätigkeit des Beamten auf die \nBewirtung von Freunden und Bekannten beschränkt habe. Denn maßgeblich ist \nseine das Bild eines Mitunternehmers prägende faktische Geschäftsführertätigkeit, \nfür die es nicht darauf ankommt, ob er auch Thekendienst geleistet hat.\n\n66\n\nb) Im Hinblick auf den Anschuldigungspunkt 2 ist der Senat davon überzeugt, \ndass die Dienstfähigkeit des Beamten für den allgemeinen Verwaltungsdienst \nwährend der Zeiträume vom 25. September 19 bis 28. September 19 und vom \n30. September bis zum 25. Oktober 19 gegeben war und er in dieser Zeit dem \nDienst unberechtigt fern blieb. Anders als die Disziplinarkammer geht der Senat \njedoch davon aus, dass eine Dienstpflicht nicht nur vom 26. Oktober bis zum 18. \nNovember 19 , sondern auch vom 19. November bis zum 6. Dezember 19 \nentfiel.\n\n67\n\nAllerdings hat die Disziplinarkammer der Beurteilung der Dienstfähigkeit zu Recht \ndie fünf polizeiärztlichen und amtsärztlichen Gutachten sowie insbesondere die \nAussage des Zeugen Dr. H. in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt. In \ndiesen Gutachten sowie nach dem Inhalt der vorgenannten Aussage ist jeweils \nfestgestellt worden, dass der Beamte zwar nicht polizeidienstfähig, jedoch allgemein \ndienstfähig sei, wobei ihm Gelegenheit gegeben werden solle, bei der Arbeit \nzwischen Laufen, Sitzen und Stehen zu wechseln. Durchgreifende Bedenken gegen \ndie Richtigkeit dieser Gutachten bestehen nicht. Insbesondere das Gutachten des \nPolizeiarztes Dr. H. , das er in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer \nerläutert hat, ist überzeugend und nachvollziehbar. Der sachverständige Zeuge hat \ndarauf hingewiesen, dass das subjektive Schmerzempfinden des Beamten kein \nKorrelat in entsprechenden körperlichen Schäden finde; er hat dabei die Medikation \ndes Beamten mit Schmerzmitteln und die Diagnose der behandelnden Orthopäden \nsowie deren Hinweis auf eine subjektive Schmerzfehlverarbeitung und deren \nVorschlag einer stationären Schmerztherapie berücksichtigt. Dennoch hat er die \nallgemeine Dienstfähigkeit für gegeben gehalten, ein stationäres Heilverfahren als \nempfehlenswert angesehen und darauf hingewiesen, dass weite Fahrstrecken \nzwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu vermeiden seien.\n\n68\n\nBedenken gegen die Bejahung der allgemeinen Dienstfähigkeit trotz \ngleichzeitiger Empfehlung eines stationären Heilverfahrens Bestehen nicht. Es ist \nkeinesfalls ungewöhnlich, dass ein stationärer Aufenthalt empfohlen wird, ohne dass \ndie aktuelle Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist. Der Senat folgt im Übrigen der auf die \nAusführungen des Dr. H. gestützten Annahme der Disziplinarkammer, dass das \nsubjektive Schmerzempfinden des Beamten keinen Krankheitswert erreicht hatte, der \ndem Beamten keinerlei Innendienst erlaubt hätte. Dagegen spricht bereits, dass er \ndie Abbrüche seiner Arbeitsversuche im Jahre 19 in W. und im Dezember 19 \nin D. nicht mit dem Auftreten von Schmerzen begründet hat, sondern damit, \ndass ihm die orthopädischen Arbeitshilfen (Liege, Stuhl, Stehpult) nicht zur \nVerfügung gestellt worden seien. Ebenso wie die Disziplinarkammer geht der Senat \nzudem davon aus, dass die genannten Hindernisse behebbar gewesen wären, wenn \nsich der Beamte bei seinen Vorgesetzten mit Nachdruck für eine seinem Leiden \nangepasste adäquate Ausstattung sowie einen seinen Bewegungsbedürfnissen \nangepassten Arbeitseinsatz bemüht hätte.\n\n69\n\nZu Recht ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass das Ergebnis des \nGutachtens des Dr. H. durch die vom Beamten vorgelegte privatärztliche \nBescheinigung vom 2. Oktober, die ihm für die Zeit vom 16. April 19 bis 30. Oktober \n19 Arbeitsunfähigkeit wegen eines chronischen Lumbalsyndroms (Ischiassyndrom) \nattestiert, nicht erschüttert wird. Die polizeiärztlichen und amtsärztlichen Gutachten \nbeziehen sich ebenfalls auf diese Erkrankung. Ihnen ist gegenüber dem \nprivatärztlichen Attest der Vorrang einzuräumen, da ihnen ein deutlich höherer \nBeweiswert zukommt. Da die Ärzte des polizeiärztlichen Dienstes regelmäßig \nPolizeibeamte im Hinblick auf die Dienstfähigkeit zu untersuchen haben, sind sie mit \nden Anforderungen des Polizeidienstes, aber auch mit denen des allgemeinen \nVerwaltungsdienstes, besonders vertraut. Insoweit ist hier ein spezieller \nSachverstand vorhanden, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der \nöffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl gleich- \noder ähnlich gelagerter Fälle beruht. Schon deshalb ist diesen Gutachten gegenüber \nprivatärztlichen Stellungnahmen regelmäßig der Vorrang einzuräumen.\n\n70\n\nZum grundsätzlichen Vorrang der amtsärztlichen \nBegutachtung vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976 - \nI DB 16.75 -, ZBR 1976, 163, und Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 \nD 81.97 -, Dokumentarische Berichte B 2000, 23ff. (26, 27); \nSenat, Beschluss vom 4. April 2001 - 6d A 4714/00.O -.\n\n71\n\nDass es sich bei den Ausführungen des Dr. H. nicht zugleich um die \nBeurteilung eines Facharztes handelt, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil \ner - wozu er ohne Zweifel in der Lage ist - bei seiner Begutachtung die \nStellungnahmen von privaten Fachärzten berücksichtigt hat, wobei sich sein \nbesonderer Sachverstand als Polizeiarzt gerade auf die Beurteilung der Auswirkung \nder Erkrankung auf die Dienstfähigkeit bezieht. Im Übrigen tritt hier entscheidend \nhinzu, dass mehrere Stellungnahmen unterschiedlicher Amtsärzte und Polizeiärzte \nvorliegen, die sämtlich zu dem übereinstimmenden Ergebnis gelangen, dass der \nBeamte für den allgemeinen Verwaltungsdienst dienstfähig war. Unter \nBerücksichtigung dieser Gesamtumstände besteht für die weitere Einholung eines \nGutachtens kein Anlass.\n\n72\n\nNach alledem bestand die allgemeine Dienstfähigkeit des Beamten in dem \nZeitraum vom 25. September bis zum 25. Oktober 19 , in dem der Beamte keinen \nDienst verrichtet hat.\n\n73\n\nFür den 29. September 19 ist er entschuldigt, weil er sich an diesem Tag einer \nUntersuchung beim Gesundheitsamt der Stadt W. unterzog.\n\n74\n\nDass der Beamte auf die Atteste seiner Privatärzte vertraut haben will, \nentschuldigt ihn nicht. Er handelte zumindest bewusst fahrlässig. Die irrige Annahme, \nnicht dienstfähig zu sein, hätte ihn nur dann entschuldigt, wenn er diesen Irrtum auch \nbei gehöriger Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Dies ist jedoch angesichts der \ndurchgehend zum Ergebnis allgemeiner Dienstfähigkeit kommenden amtsärztlichen \nund polizeiärztlichen Gutachten nicht der Fall.\n\n75\n\nDen Einwand des Beamten, der Weg von seiner Wohnung zum Dienstort sei \nunzumutbar weit, hat die Disziplinarkammer mit zutreffenden Gründen, auf die der \nSenat Bezug nimmt, zurückgewiesen. Dass er aufgrund von Medikamenten nicht in \nder Lage gewesen sein will, am Straßenverkehr teilzunehmen, kann ihn ebenfalls \nnicht entschuldigen, weil er in diesem Falle auf von ihm nicht selbst geführte \nVerkehrsmittel hätte ausweichen müssen.\n\n76\n\nFür die übrigen angeschuldigten Zeiten (26. Oktober bis 6. Dezember 19 ) ist ein \npflichtwidriges Fernbleiben vom Dienst nicht festzustellen. Den Beamten traf insoweit \nkeine Dienstleistungspflicht, denn er war unabhängig von seinen \nRückenbeschwerden wegen anderweitiger Erkrankungen dienstunfähig.\n\n77\n\nFür den Zeitraum vom 26. Oktober bis zum 18. November 19 ist dies bereits \nvon der Disziplinarkammer festgestellt worden, die zutreffend ausgeführt hat, dass \nder Beamte für diesen Zeitraum entsprechende privatärztliche Krankschreibungen \nvorgelegt hat, so dass seine Dienstfähigkeit nicht nachgewiesen sei, was auch unter \nBerücksichtigung des Umstandes gelte, dass er seiner Pflicht zur Vorlage \namtsärztlicher Zeugnisse nicht nachgekommen sei.\n\n78\n\nAus den mit der Berufungsschrift vorgelegten Unterlagen ergibt sich zudem, dass \nentsprechende privatärztliche Krankschreibungen auch für die Zeit vom 19. \nNovember 19 bis zum 6. Dezember 19 vorhanden sind, so dass der Senat davon \nausgeht, dass die Pflicht zur Dienstleistung auch für diesen Zeitraum entfiel.\n\n79\n\nc) Hiernach steht fest, dass der Beamte ein disziplinarrechtlich als Einheit zu \nwertendes Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW begangen hat, indem \ner in der Zeit vom 1. Januar 19 bis zum 15. November 19 , in der er dienstunfähig \nwar, als Mitbetreiber der Gaststätte „Z. G. \" in R. tätig war und in der Zeit \nvom 25. September 19 bis 28. September 19 und vom 30. September bis zum 25. \nOktober 19 ohne hinreichende Entschuldigung und ungenehmigt dem Dienst \nfernblieb.\n\n80\n\nDie mitunternehmerische Tätigkeit ohne Nebentätigkeitsgenehmigung verstößt \ngegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 2. und 3. Alt. LBG NW, da sie nicht nur als Mitarbeit in einem \nGewerbebetrieb, sondern auch als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Außerdem \nliegt in dieser ungenehmigten Nebentätigkeit ein Verstoß gegen die Pflicht, sich \nachtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 57 S. 3 LBG NW). Dabei handelte \nder Beamte schuldhaft, da ihm nach Überzeugung des Senats schon aufgrund des \nUmfangs seiner Tätigkeit und nach den Erfahrungen durch die disziplinare \nVorbelastung das Erfordernis einer Nebentätigkeitsgenehmigung bewusst war.\n\n81\n\nDurch sein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, welches ebenfalls \nschuldhaft erfolgte, hat der Beamte gegen die Pflicht zur Dienstleistung gemäß § 79 \nAbs. 1 LBG NW verstoßen.\n\n82\n\nVgl. Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung und \nmaterielles Disziplinarrecht, 2. Aufl., B.II.3 Rdnr. 1 m.w.N.\n\n83\n\nd) Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer und führt zur Entfernung des \nBeamten aus dem Dienst.\n\n84\n\nBei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des \nDisziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und \ndes Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter durch das Dienstvergehen \nim Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt, ist damit regelmäßig ein \nendgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust verbunden. In einem solchen Fall ist \nder Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und sein Verbleib für den \nDienstherrn nicht länger zumutbar; der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. Ist \ner für den öffentlichen Dienst jedoch noch tragbar und hat er aus objektiver Sicht das \nVertrauen des Dienstherrn nicht endgültig verloren, kommen lediglich erzieherische \nMaßnahmen in Betracht, die Ansehen und Funktionsfähigkeit des öffentlichen \nDienstes wiederherstellen und den Beamten zur zukünftigen korrekten \nPflichterfüllung anhalten sollen.\n\n85\n\nHiervon ausgehend zeigt insbesondere die ungenehmigte Nebentätigkeit ein \ndienstrechtliches Fehlverhalten von erheblichem Gewicht auf. In einem öffentlich-\nrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die \nBeteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich \numfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund seiner Pflicht zur \nvollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn \nund der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und \nAlters- sowie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des \nBeamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden \nPflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und \nEntscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich \nveranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb des \nDienstes nutzbar machen will. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse \nan einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft \nbeeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in \nihrem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, \nunbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit \nwahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte \nvermieden wird. Schuldhafte Missachtung dieser Interessen ist disziplinarrechtlich in \naller Regel von erheblicher Bedeutung, zumal auch die Öffentlichkeit gegenüber der \nNebentätigkeit von Beamten sehr kritisch eingestellt ist.\n\n86\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 D 63/89 -, \nNVwZ 1992, 169, 170 (= BVerwGE 86, 370)\n\n87\n\nDas Dienstvergehen des Beamten macht nach den Umständen des Einzelfalles \ndie Entfernung aus dem Dienst unausweichlich. Das Vertrauen des Dienstherrn zu \ndiesem Beamten ist zerstört. Sein Ansehen in der Öffentlichkeit ist in einem Maße \nbeschädigt, das eine Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses ausschließt.\n\n88\n\nDas disziplinarrechtlich erhebliche Gewicht der unerlaubten Nebentätigkeit erhält \ndiese unter anderem durch ihre erhebliche Dauer und Intensität. Der Beamte war \nnahezu ein Jahr lang unter erheblichem Arbeitseinsatz als Mitbetreiber des \nGaststättenbetriebes tätig. Insbesondere aufgrund der erheblichen Größe des \nBetriebes sowie der Art und Dauer der Betätigung wurde nach außen objektiv der \nEindruck hervorgerufen, dass er sich von seinem Dienstherrn lösen wollte. Dies gilt \ngerade auch deshalb, weil er aus objektiver Sicht nicht etwa für einen Dritten tätig \nwar, sondern sein Verhalten vielmehr darauf abzielte, sich selbst eine neue \nberufliche Existenz aufzubauen. Ein verheerendes Bild für das Ansehen des \nöffentlichen Dienst in der Öffentlichkeit und der Kollegenschaft des Beamten musste \ninsbesondere deshalb entstehen, weil er seine Nebentätigkeit in einer Zeit ausübte, \nin der er durch privatärztliche Atteste krankgeschrieben war und nicht nur keinen \nPolizeivollzugsdienst, sondern auch keinen allgemeinen Verwaltungsdienst leistete. \nEin Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, \nist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu \ntun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu \ngehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu \nErwerbszwecken, einsetzt. Fühlt er sich bereits imstande, Dienstleistungen auch nur \nim beschränkten Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht \nseinem Dienstherrn anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der \nKrankheit soziale Vorteile gewährt.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 -, \nÖffentliches Dienstrecht 2000, 33, 34.\n\n90\n\nGeht ein Beamter in der Zeit seiner Krankschreibung einer ungenehmigten \nNebentätigkeit nach, so erweckt er nach außen den Eindruck, nicht so krank zu sein, \ndass er zur Dienstleistung außerstande wäre. Insbesondere den Kollegen des \nBeamten, die er in der Gaststätte bewirtete, stand dessen inakzeptables Verhalten \ndeutlich vor Augen.\n\n91\n\nVerschärfend tritt hinzu, dass der Beamte bereits eine 19 verhängte Geldbuße \nwegen einer ungenehmigten Nebentätigkeit als Geschäftsführer sich nicht hat zur \nWarnung dienen lassen. Die dreijährige Tilgungsfrist für diese Disziplinarmaßnahme \n(§ 119 Abs. 1 DO NW), deren Lauf mit deren Unanfechtbarkeit begann (§ 119 Abs. 2 \nDO NW), war bei der Einleitung der Vorermittlungen zum vorliegenden \nDisziplinarverfahren nicht abgelaufen. Diese Vorbelastung erhöht nicht nur das \nGewicht seiner Pflichtwidrigkeit, sondern verdeutlicht auch seine Unempfindlichkeit \ngegen erzieherische Maßnahmen. Dies gilt insbesondere, weil sich auch der \ndamalige Pflichtenverstoß auf eine ungenehmigte Nebentätigkeit bezog. Dass es \nsich schon damals um eine gravierende Pflichtverletzung handelte, wird \ninsbesondere deutlich, wenn man berücksichtigt, dass der Beamte nach dem Inhalt \nder bestandskräftigen Disziplinarverfügung seine ungenehmigte Nebentätigkeit auch \nnoch nach ausdrücklicher Untersagung durch den Dienstherrn fortsetzte.\n\n92\n\nWeiter erschwerend ist zu berücksichtigen, dass er seine nachlässige und \ngleichgültige Einstellung gegenüber den Belangen des Dienstes auch dadurch \ndokumentiert hat, dass er in Kenntnis der Ergebnisse der polizeiärztlichen und \namtsärztlichen Untersuchungen dem Dienst über einen Zeitraum von etwa einem \nMonat pflichtwidrig ferngeblieben ist. Dies geschah zudem während des laufenden \nDisziplinarverfahrens. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, gehört zu \nden Grundpflichten jedes Beamten. Das Funktionieren der Verwaltung, das \ndienstliche Vertrauen in die Mitarbeiter und das Vertrauen der Allgemeinheit in die \nZuverlässigkeit der Verwaltung hängen von der Dienstanwesenheit der Beamten ab. \nDie Bedeutung dieser Pflicht ist leicht einzusehen und allen Beamten offenkundig. \nSetzt sich ein Beamter gleichwohl darüber hinweg, so handelt es sich um eine \nPflichtverletzung von erheblichem Gewicht.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1999 - 1 D 12/98 -, \nNVwZ-RR 2000, 231; Urteil vom 12. April 2000 - 1 D 12/99 - \nNVwZ-RR 2001, 317, 318; Köhler/Ratz, a.a.O., B.II.3.c).\n\n94\n\nBei Würdigung aller Umstände folgt der Senat der Auffassung der \nDisziplinarkammer, dass der Beamte bei der gebotenen objektiven Sicht für den \nöffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist und das Vertrauensverhältnis des \nDienstherrn zu ihm unwiederbringlich zerstört ist. Das anhaltend pflichtvergessene \nVerhalten des Beamten macht seinen Verbleib im öffentlichen Dienst unzumutbar. \nMilderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Höchstmaßnahme \nabzusehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Umstand, dass seine \nungenehmigte Nebentätigkeit im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu der \nZeugin R. steht, nicht geeignet, die objektive Zerstörung des \nVertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten in Frage zu \nstellen. Entsprechendes gilt für die vom Beamten während seines aktiven Dienstes \ngezeigten überdurchschnittlichen Leistungen.\n\n95\n\n2. Die von der Bezirksregierung D. getroffene Feststellung über den Verlust \nder Dienstbezüge ist nur für die Zeit vom 25. bis 28. September 19 und vom \n30. September bis 25. Oktober 19 rechtmäßig; im Übrigen ist sie rechtswidrig und \ndemnach aufzuheben.\n\n96\n\nNach § 9 Abs. 1 S. 1 BBesG verliert ein Beamter seine Bezüge, wenn er dem \nDienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt. Eine Pflicht zur Dienstleistung \nbesteht allerdings auch dann nicht, wenn ein Beamter infolge einer Erkrankung oder \naus sonstigen Gründen dienstunfähig ist.\n\n97\n\nAus den mit der Berufungsschrift vorgelegten ärztlichen Attesten ergibt sich, dass \nzugunsten des Beamten im Rahmen des hier maßgeblichen Zeitraumes nicht nur - \nwie die Disziplinarkammer angenommen hat - in der Zeit vom 26. Oktober bis zum \n18. November 19 , sondern auch in der Folgezeit bis zum 6. Dezember 19 \neinschließlich von einer Dienstunfähigkeit auszugehen ist, jedenfalls ein \nunentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst nicht nachgewiesen ist mit der Folge, dass \nder angegriffene Bescheid auch insoweit aufzuheben ist.\n\n98\n\n3. Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages beruht auf § 76 Abs. 1 DO NW.\n\n99\n\n4. Die Kostenentscheidung, die der Senat zur Vermeidung von Unklarheiten für \nbeide Instanzen einheitlich trifft, beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 1, 114 Abs. 1 S. 1, Abs. \n2 und 3, 115 Abs. 5 DO NW.\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NW).\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-18/6d-a-5177-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-18/6d-a-5177-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298288","retrieved":"2026-07-09 03:21:54.912032+00:00"}}