{"status":"available","doknr":"OLD298287","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0418.14A308.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"14 A 308/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EURO \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist \nnicht gegeben.\n\n3\n\nDie Beklagte wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass die wegen einer \nMagenerkrankung amtsärztlich bescheinigte Prüfungsunfähigkeit auf einer zum \nPrüfungsrücktritt nicht berechtigenden Dauererkrankung beruhe. Mit ihrem \nVorbringen verkennt die Beklagte, dass nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Prüfungsbehörde dafür \ndarlegungs- und beweispflichtig ist, dass die bestehende, amtsärztlich bescheinigte \nPrüfungsunfähigkeit nicht anzuerkennen sei, weil sie Folge einer Dauererkrankung \nist.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1996 \n- 6 B 9.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen \nNr. 316.\n\n5\n\nDies folgt daraus, dass sich ein Prüfling grundsätzlich auf die ihm amtsärztlich \nbescheinigte Erkrankung mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstermin \nverlassen können muss. Zwar obliegt es der Beurteilung der Prüfungsbehörde und \nim Streitfalle der des Gerichts, ob eine vom Prüfling geltend gemachte Erkrankung zu \nseiner Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne geführt hat und deshalb als \"wichtiger \nGrund\" anzuerkennen ist. Besteht aber kein Anlass zu der Annahme, der Prüfling sei \nnur unerheblich in seiner körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit \nbeeinträchtigt und deshalb entgegen der in einem amtsärztlichen Attest \n\"befürworteten Prüfungsunfähigkeit\" doch prüfungsfähig gewesen, so wird die \nPrüfungsbehörde ihrer Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für den \nRücktritt oder das Versäumen des Prüfungstermins vorgelegen hat, das \namtsärztliche Attest zugrunde legen müssen, wenn sie keine anderslautenden \nErkenntnisse hat oder durch eingehende ärztliche Begutachtung gewinnen kann. \nNimmt die Prüfungsbehörde an, dass der Prüfling nicht nur akut für die konkrete \nPrüfung, sondern dauernd prüfungsunfähig sei, so daß deshalb - über den Wortlaut \ndes § 18 Abs. 1 ÄAppO hinaus - keine Grundlage für die Genehmigung des \nRücktritts bestanden habe, muss dies von der Prüfungsbehörde alsbald geltend \ngemacht und nach Möglichkeit durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens \naufgeklärt werden.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, aaO.\n\n7\n\nDieser Aufklärungspflicht und der daraus folgenden Verteilung der (materiellen) \nBeweislast kann sich die Prüfungsbehörde nicht erfolgreich dadurch entziehen, dass \nsie, wie hier, vor der Prüfung unter Hinweis auf frühere krankheitsbedingte \nPrüfungsrücktritte erklärt, sie werde eine gleichartige Erkrankung als Rücktrittsgrund \nnicht mehr anerkennen. Eine solche Erklärung ist mangels Rechtsgrundlage \nungeeignet, dem Prüfling die materielle Beweislast dafür aufzuerlegen, dass eine \namtsärztlich bescheinigte krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nicht auf einer \nDauererkrankung beruhe, und damit die Beweislast umzukehren.\n\n8\n\nIm vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts nur dann dargetan wären, wenn die Beklagte \ndurch ein entsprechendes medizinisches Gutachten belegt hätte, dass die \namtsärztlich bescheinigte Erkrankung im März 2001, die zum Prüfungsrücktritt des \nKlägers führte, eine Dauererkrankung war, oder wenn dies so offensichtlich wäre, \ndass es ohne weiteres auch ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens festgestellt \nwerden könnte. Beides ist nicht der Fall. Im Übrigen dürfte auch keine Möglichkeit \nnachträglicher Aufklärung mehr bestehen, denn es erscheint angesichts der \ninzwischen verstrichenen Zeit ausgeschlossen, dass noch aufgeklärt werden könnte, \nob die am 13. März 2001 amtsärztlich bescheinigte Gastroenteritis Folge einer \nDauererkrankung war oder nicht. Dass dies noch möglich sei und zu einem den \nStandpunkt der Beklagten bestätigenden Ergebnis führen könnte, wird von der \nBeklagten, die in erster Instanz schon keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt \nhat, im Übrigen auch nicht vorgetragen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-18/14-a-308-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-18/14-a-308-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298287","retrieved":"2026-07-09 03:21:54.824354+00:00"}}