{"status":"available","doknr":"OLD298317","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0417.7B326.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"7 B 326/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 41.160,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antragsgegner hat hinreichende Gründe dargetan, aus denen die \nangefochtene Entscheidung abzuändern ist.\n\n4\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - hier maßgeblich in der Fassung des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess \n(RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987); VwGO n.F. - hat der \nBeschwerdeführer die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern \noder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu \nsetzen. Satz 6 der angeführten Vorschrift schreibt ferner ergänzend vor, dass das \nOberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft. Diese Regelungen sind \ndahin zu verstehen, dass sie den Beschwerdeführer dazu veranlassen sollen, alle \naus seiner Sicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechenden \nGesichtspunkte innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO n.F. \nvorzutragen, und insoweit den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts \neinschränken. Dieses soll bei seiner zunächst vorzunehmenden Prüfung, ob die \nerstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, auf die \nGesichtspunkte beschränkt sein, die mit der Beschwerde fristgerecht vorgetragen \nsind.\n\n5\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss \nvom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - zur \nVeröffentlichung vorgesehen.\n\n6\n\nDiesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner (= Beschwerdeführer) innerhalb \nder Monatsfrist Vorgetragene in jeder Hinsicht gerecht.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine dem Antrag stattgebende Entscheidung \nausschließlich damit begründet, dem von der Antragstellerin angegriffenen \nRücknahmebescheid fehle die erforderliche ausdrückliche Bestimmung über die \nzeitliche Wirkung der Rücknahme, sodass der Bescheid schon deshalb nicht \nhinreichend bestimmt und ermessensfehlerhaft sei. Hiergegen wendet sich die \nBeschwerde zu Recht.\n\n8\n\nWird - wie im vorliegenden Fall - eine Baugenehmigung mit der Begründung \nzurückgenommen, sie sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, ist mangels \nentgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Rücknahme \"ex \ntunc\" erfolgt ist. Ohne entsprechende Verlautbarungen im Tenor oder der \nBegründung der Entscheidung über die Rücknahme einer Baugenehmigung kann \nnicht davon ausgegangen werden, die Baugenehmigungsbehörde wollte einer von \nAnfang an rechtswidrigen Baugenehmigung für einen begrenzten Zeitraum - bis zum \nZeitpunkt der ausgesprochenen Rücknahme - eine Wirksamkeit belassen. Dies gilt \nnamentlich dann, wenn - wie hier - die Ausnutzung der Baugenehmigung mit \nbaulichen Aktivitäten verbunden ist. Im vorliegenden Fall spricht für ein \nentsprechendes Verständnis der Rücknahmeentscheidung neben den Ausführungen \nim Tenor des Bescheides vom 3. Januar 2002, dass \"die Zulassung dem geltenden \nRecht widersprach und noch widerspricht\", auch die Begründung der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheids, nach der es mit der sofortigen \nVollziehung darum gehe zu verhindern, dass \"baurechtswidrige Zustände verfestigt\" \nwürden.\n\n9\n\nSchließlich war die Rücknahmeentscheidung veranlasst durch einen \nNachbarwiderspruch, den der Antragsgegner nach entsprechenden Hinweisen der \nWiderspruchsbehörde als begründet gewertet hat. Die Ausgangsbehörde - hier der \nAntragsgegner - kann aus ihrer Sicht gute Gründe haben, sich auch im Falle eines \nzulässigen und begründeten Widerspruchs dafür zu entscheiden, einen von ihr \nerlassenen begünstigenden Verwaltungsakt nicht durch Abhilfe, sondern durch \nRücknahme aufzuheben und damit in dieser Weise die ursprüngliche Rechtslage \nherzustellen.\n\n10\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 4 C \n6.95 - NVwZ 1997, 272 (273).\n\n11\n\nMit der Rücknahme sollte hier daher offensichtlich vermieden werden, dass dem \nWiderspruch mit der Folge stattzugeben war, dass die Baugenehmigung mit Wirkung \n\"ex tunc\" aufgehoben würde. In dieser Situation ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass \nder Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde mit seiner Entscheidung, von sich aus \nder angenommenen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung Rechnung zu tragen, \neine andere Rechtsfolge beabsichtigt hätte, als sie bei einem erfolgreichen \nNachbarwiderspruch eingetreten wäre.\n\n12\n\nErweist sich nach alledem, dass die angefochtene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts fristgerecht mit zutreffenden Gründen in Frage gestellt wurde, ist \nder Senat durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO n.F. allerdings nicht gehindert, in eine an \nden für das hier in Rede stehende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \neinschlägigen Maßstäben ausgerichtete Prüfung des dem Verwaltungsgericht \nunterbreiteten und im Beschwerdeverfahren - mit ergänzender Begründung des \nAntragstellers - weiterverfolgten Antragsbegehrens einzutreten.\n\n13\n\nVgl. auch hierzu im Einzelnen: OVG NRW, \nBeschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - zur \nVeröffentlichung vorgesehen.\n\n14\n\nDiese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde in der Sache Erfolg hat. \nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, weil bei der \nhier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung überwiegend \nwahrscheinlich ist, dass der angegriffene Rücknahmebescheid einschließlich der \nausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist.\n\n15\n\nDie Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners ist tragend auf folgende \nErwägungen gestützt:\n- Das Grundstück, auf dem die Nutzung der Diskothek \"b \" stattfinden solle, \nsei im Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen.\n- Bei der Diskothek handele es sich um eine kerngebietstypische Diskothek, die nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Gewerbegebiet \nunzulässig sei.\n- Die hiernach rechtswidrige Baugenehmigung für die Diskothek sei zurücknehmen, \nda anlässlich eines Nachbarwiderspruchs von der Bezirksregierung festgestellt \nworden sei, dass die Widerspruchsführerin einen Rechtsanspruch auf Wahrung der \nGebietsart hätte, und deshalb dem öffentlichen Interesse an der Wahrung \nbaurechtsgemäßer Zustände Vorrang vor dem auf Bestand der erteilten \nGenehmigung gerichteten Interesse der Antragstellerin einzuräumen sei; die \nRücknahme der widerrechtlich erteilten Baugenehmigung sei \"unumgänglich\".\n\n16\n\nDiese Erwägungen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet \nwerden, vermögen die ausgesprochene Rücknahme der Baugenehmigung ersichtlich \nzu stützen.\n\n17\n\nDer Einwand der Antragstellerin, der Bebauungsplan sei \"mangels Bezugs zur \nstädtebaulichen Entwicklung und Ordnung nichtig\", geht ebenso fehl wie ihr Einwand, \nder Plan sei wegen einer zwischenzeitlich erfolgten planwidrigen Errichtung der \nB 226n funktionslos geworden.\n\n18\n\nDass dem Bebaungsplan keine \"ordnungsgemäße städtebauliche Planung und \nKonzeptionierung\" zu Grunde liege, wird durch das von der Antragstellerin selbst \nvorgelegte Luftbild- und Kartenmaterial widerlegt. Gerade das Luftbild (Bildflug 26. \nJuni 1999) lässt anschaulich erkennen, dass das Konzept des Bebauungsplans \nweitestgehend tatsächlich umgesetzt ist. Die festgesetzten Gewerbegebiete werden, \nwie sich ohne weiteres an den erkennbaren Baukörpern ablesen lässt, ersichtlich \nweitgehend zu gewerblichen Zwecken genutzt. Die Bereiche der im Plan \nfestgesetzten Flächen für die Forstwirtschaft im nordwestlichen Plangebiet sowie im \nsüdlichen Drittel, das nach den Eintragungen auf der Planurkunde bei der \nPlanaufstellung noch zu erheblichen Teilen bebaut war, weisen nach dem Luftbild \ndichten Baumbestand mit Kronenschluss auf; lediglich der in der Urfassung des \nBebauungsplans als Fläche für die Forstwirtschaft festgesetzte Bereich im östlichen \nAnschluss an das südlich der P straße festgesetzte Gewerbegebiet ist nach \ndem Luftbild teilweise bebaut. Die von der Antragstellerin als planwidrig erwähnte \nStraße Auf den H befindet sich in einem Bereich, der in der 4. Änderung \ndes Bebauungsplans als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche \nausgewiesen ist und nach dieser Festsetzung ersichtlich der privaten Erschließung \nder nördlich der P straße festgesetzten Gewerbeflächen dienen soll. Die von \nder Antragstellerin angesprochene, in der Urfassung festgesetzte \nErschließungsstraße gegenüber der K Straße ist in der 4. Änderung des \nBebauungsplans gestrichen worden. Daraus, dass die mit der Urfassung und der 4. \nÄnderung überplante, in beiden Fassungen als vorhandener Bestand eingetragene \nK Straße bislang (noch) nicht beseitigt worden ist, lässt sich eine \nKonzeptionslosigkeit des Plans nicht herleiten.\n\n19\n\nDie B 236n verläuft lediglich am äußersten Ostrand des Plangebiets. Ihre Anlage \nvermag die Umsetzung der wesentlichen Zielsetzungen des Plans daher nicht zu \nstören, selbst wenn sie über Bereiche verlaufen sollte, die im Bebauungsplan als \nFläche für die Forstwirtschaft bzw. Straßenverkehrsfläche festgesetzt sind. Aus ihr \nkann eine nachträgliche Funktionslosigkeit des Bebauungsplans für die hier \ninteressierenden Gewerbegebietsausweisungen nicht hergeleitet werden. Es kann \ndaher dahinstehen, ob diese Bundesfernstraße nicht ohnehin auf einer \nentsprechenden ordnungsgemäßen fernstraßenrechtlichen Planfeststellung \nberuht.\n\n20\n\nMit dem weiteren Einwand, die strittige Diskothek der Antragstellerin sei in einem \nGewerbegebiet ausnahmsweise zulässig, verkennt die Beschwerde die einschlägige \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat in seiner im \nRücknahmebescheid des Antragsgegners ausdrücklich in Bezug genommenen \nEntscheidung\n\n21\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C \n23.98 - BRS 63 Nr. 80 = NVwZ 2000, 1054 = BauR \n2000, 1306 -\n\n22\n\ndie Zulässigkeit von Diskotheken als kerngebietstypischen Vergnügungsstätten nicht \nnur für Industriegebiete verneint, weil sie keine \"sonstigen Gewerbebetriebe\" seien, \nsondern - bezogen auf die nach Aktenlage hier einschlägige BauNVO 1977 - \nausdrücklich ausgeführt (Unterstreichungen durch den Senat):\n\n23\n\n\"Maßgeblich ist vielmehr, ob bei typisierender Betrachtung \nkerngebietstypische Vergnügungsstätten mit der Zweckbestimmung des \nIndustriegebiets vereinbar sind. Diese Frage ist - ebenso wie für das \nMisch- und Gewerbegebiet - zu verneinen.\"\n\n24\n\nMaßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass Kerngebiete zentrale Funktionen haben. \nSie bieten vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und \nDienstleistungen für die Besucher der Stadt und die Wohnbevölkerung eines \ngrößeren Einzugsbereichs, gerade auch im Bereich von Kultur und Freizeit. In den \nKerngebieten sollen deshalb auch Vergnügungsstätten konzentriert sein. Sie sollen \nnicht in die regelmäßig am Rande gelegenen und für größere Besucherzahlen nicht \nerschlossenen Industriegebiete abgedrängt werden; für Erholung und Vernügen sind \nIndustriegebiete nicht bestimmt. Dies gilt auch für Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO \n1977, in denen kerngebietstypische Vergnügungsstätten nicht allgemein zulässig \nsind.\n\n25\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 - 4 B \n119.88 - BRS 48 Nr. 40.\n\n26\n\nBei der Diskothek \"b \" handelt es sich um eine Vergnügungsstätte mit \noffensichtlich überörtlichem Einzugsbereich, wie schon aus den bei den Akten \nbefindlichen werbenden Aussagen folgt. So heißt es u.a. im Internet unter \n\"c .de\" (Bl. 118 der Beiakte Heft 1):\n\n27\n\n\"Flachdachvilla als Club mit Souterrain, Swimming-Pool, Wintergarten, \nTerrasse u.v.m.... In the 1st floor sind die Housefreaks zu Hause. Im Living \nroom wird zu den aktuellsten Houstunes getanzt. Hier steht auch noch ein \nKoch in der Küche und serviert diverse Kleinigkeiten. Von dieser Ebene \ngelangt man auf die Terrasse mit Blick auf den Garten... Im Souterrain \nwerden werden die Liebhaber der etwas härteren Musik feiern. Hier brennt \nein Feuer im Kamin. In der abgelegenen Atmosphäre des Chill out \nBereichs soll es sachte zugehen. Im Pool-Bereich wird die schrille \nPerformance die phatte Party zum Höhepunkt bringen. Süße, nackte \nTänzerinnen locken ins Wasser...\"\n\n28\n\nDie aus den werbenden Aussagen über die Antragstellerin folgende Einschätzung \neines überörtlichen Einzugsbereichs der Diskothek, die nach der Baugenehmigung \nvom 24. April 2001 für maximal 542 Gäste zugelassen worden ist und aktuell im \nInternet unter \"p .de\" - wie bereits in der vorerwähnten, bei den Akten \nbefindlichen Umschreibung unter \"c .de\" - weiterhin mit einer Kapazität von \n500 bis 1000 Gästen angepriesen wird, wird durch folgende seitens der \nVerkehrsüberwachung des Antragsgegners getroffenen Feststellungen (Bl. 333 der \nBeiakte Heft 1) bestätigt:\n\n29\n\n\"Ich habe mir am Samstag in der Zeit von 0.30 bis 2.00 Uhr das \nVerkehrsaufkommen angesehen.\nIn der Oberen P straße waren die Einfahrten abgeflattert, \ntrotzdem wurden auf dem Waschplatz geparkt. Die Gehwege waren alle \nzugestellt.\nDie Situation auf der K straße ist meiner Ansicht nach jedoch \nviel gefährlicher. Die Fahrzeuge parken beidseitig halb Gehweg halb auf \nder Fahrbahn, außerdem auf den Parkplätzen der Firmen an der K \n - und M straße. Die Durchfahrt für einen Lkw wird \nproblematisch. Bedingt durch den Straßenverlauf kann man auch nicht \nsofort die abgestellten Fahrzeuge erkennen, Fahrtrichtung von der Straße \nAm R in die K straße.\nIn dem Wohngebiet östlich der B 236 waren zu diesem Zeitpunkt keine \nFremdfahrzeuge.\nAutokennzeichen aus dem gesamten Ruhrgebiet, relativ wenig \nD . Einsatz von Ordner nur im Bereich der Einfahrt Obere \nP straße.\"\n\n30\n\nAuf die hiernach offensichtlich zu bejahende Unvereinbarkeit der strittigen Diskothek \nmit dem festgesetzten Gewerbegebiet kann sich die widersprechende Bewohnerin \ndesselben Gebiets ersichtlich auch berufen.\n\n31\n\nSoweit die Antragstellerin die Widerspruchsbefugnis der Widerspruchsführerin, \ndie ihren Widerspruch nicht, wie andere Widerspruchsführer, zurückgenommen hat, \nin Frage stellt, vermag dieser Vortrag allein den vom Antragsgegner nach \nentsprechenden Hinweisen der Bezirksregierung angenommenen \nGebietsgewährleistungsanspruch nicht in Frage zu stellen.\n\n32\n\nZwar kann ein Schutz für eine eigene unzulässige Nutzung nicht verlangt \nwerden. Die Antragstellerin trägt jedoch noch nicht einmal schlüssig vor, die \ntatsächliche Nutzung der Widerspruchsführerin sei unzulässig. Selbst wenn dem so \nwäre, ließe sich hieraus allein ein fehlender Gebietsgewährleistungsanspruch nicht \nherleiten. Im Gewerbegebiet ist jedenfalls betriebsbezogenes Wohnen iSv § 8 Abs. 3 \nNr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Wenn der Inhaber einer Werkswohnung \ngegenüber Nutzungen, die im Gewerbegebiet unzulässig sind, einen \nGebietsgewährleistungsanspruch geltend macht, so ist grundsätzlich davon \nauszugehen, dass es ihm jedenfalls um den Schutz der genehmigten - gewerblichen \nbzw. betriebsbezogenen - Nutzung geht.\n\n33\n\nVgl. auch hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. \nFebruar 2000, a.a.O.\n\n34\n\nKonnte der Antragsgegner nach summarischer Prüfung damit von einem durch die \nstrittige Diskothek verletzten Gebietsgewährleistungsanspruch der \nWiderspruchsführerin ausgehen, war er in der Tat auch gehalten, an Stelle einer \nsonst erforderlichen, dem Widerspruch stattgebenden Widerspruchsentscheidung die \nRücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung \"ex tunc\" auszusprechen. Für \nErmessensfehler ist bei dieser Sachlage nichts ersichtlich.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-17/7-b-326-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-17/7-b-326-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298317","retrieved":"2026-07-09 03:21:57.569340+00:00"}}