{"status":"available","doknr":"OLD298316","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0417.15D.A650.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"15d A 650/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Dienstbezüge des Beamten werden wegen eines Dienstvergehens auf die Dauer von \ndrei Jahren um ein Zehntel gekürzt.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beamte.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dort entstandenen notwendigen \nAuslagen des Beamten werden diesem und dem Dienstherrn je zur Hälfte auferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 1972 geborene Beamte erwarb 1988 nach Besuch von Grund- und \nHauptschule die Fachoberschulreife. Im Anschluss absolvierte er im Schuljahr 1988/89 eine \nvom Arbeitsamt geförderte Maßnahme an den Kaufmännischen Schulen bei \ngleichzeitiger Teilnahme an einem kaufmännischen Grundausbildungslehrgang an der B. \nSprach- und Wirtschaftsschule in . Im August 1989 wurde er bei der Stadt S. als \nStadtassistentenanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. \nNach mit \"befriedigend\" bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen \nDienst wurde er dort im Juli 1991 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe \nzum Stadtassistenten z.A. ernannt. Auf Antrag wurde er zum 1. Mai 1992 im Wege der \nVersetzung in den Dienstbereich der Stadt übernommen. Hier war er zunächst bei der \nStadtkasse als Sachbearbeiter mit der Personenkontoführung im Bereich \n\"Fehlbelegungsabgabe\" betraut. Zum 17. Juli 1993 erfolgte seine Ernennung zum \nStadtassistenten. Nachdem er im Mai 1994 innerhalb der Stadtkasse zur \nPersonenkontoführung im Bereich \"Grundabgaben/Hundesteuer\" gewechselt war, wurde er \nim Juli 1994 zum Stadtsekretär befördert. Auf eigenen Wunsch wurde er im Juni 1995 zum \nJugendamt - heutiges Ressort \"Jugendamt und soziale Dienste\" - umgesetzt und mit neuen \nAufgaben im Bezirk Sozialdienst E. /S. -C. (u.a. Bearbeitung und Entscheidung \nüber Anträge auf Bewilligung einmaliger Leistungen in nicht laufenden Sozialhilfefällen nach \nVollmachten und Befugnissen) betraut. Dort wurde er im Juli 1995 zum Stadtobersekretär \nbefördert. Am 11. August 1997 beantragte er die Zulassung zur Auswahlprüfung zum \nAufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst. Dieses wurde unter Hinweis auf \nentgegenstehende dienstliche Gründe abgelehnt; es werde erwartet, dass er einen derartigen \nAntrag nicht mehr vor dem Jahre 2000 stellen werde. Mit Wirkung zum 16. Februar 1999 \nwurde dem Beamten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. \n\n4\n\nIn allen dienstlichen Beurteilungen wurden seine Leistungen zusammenfassend mit der \nNote \"den Anforderungen entsprechend\" bewertet. In der Beurteilung vom 4. Juli 1995 über \nseine Tätigkeit bei der Stadtkasse - Kontoführung im Bereich Grundabgabe/Hundesteuer - \nheißt es zusätzlich: \n\n5\n\n \"Die Eigenverantwortung nur für sein Aufgabengebiet und seine Individualität haben \neine kooperative Teamarbeit mit seinen Kolleginnen sehr erschwert. Das muss nicht in allen \nGruppen so sein ... Eine Beförderung wird befürwortet.\"\n\n6\n\nDer Beamte, der im September 1999 innerhalb des Ressorts Jugendamt für soziale \nDienste in den Bereich BSD 2 gewechselt war, ist ledig. Er bewohnt eine eigene Wohnung, \nfür die er eine monatliche Kaltmiete von 400,-- DM aufbringen muss. Er hat - nach eigenen \nAngaben - kein Vermögen und ist schuldenfrei. \n\n7\n\nDer Beamte ist bereits disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit \nDisziplinarverfügung vom 02.08.1996 verhängte der Oberstadtdirektor der Stadt \ngegen den Beamten eine Geldbuße in Höhe von 2.500,-- DM. Dem lagen folgende \nSachverhalte zu Grunde:\n\n8\n\n- Im Februar 1996 forderte der Beamte einen Bürger schriftlich auf, abgabenrechtliche \nAngelegenheiten bezüglich eines Mietshauses zu regeln. Hierzu benutzte er eine \nKurzmitteilung mit dem Briefkopf des Oberstadtdirektors der Stadt \n\n9\n\n . Das Schreiben unterzeichnete er mit dem Namen eines ehemaligen Mitarbeiters \ndes Steueramtes.\n\n10\n\n- Auf einer weiteren Kurzmitteilung mit dem Briefkopf des Oberstadtdirektors der Stadt \n forderte er im März 1996 den Eigentümer eines Grundstücks auf, unangemeldete Kfz zu \nentfernen. Er unterzeichnete das Schreiben mit einer unleserlichen Unterschrift. \n\n11\n\nAnfang August 1999 kam der Verdacht auf, dass der Beamte, nachdem er am 24. Juni \n1999 die Fahrerlaubnis erworben hatte, mit einem Dienstfahrzeug Privatfahrten unternommen \nhabe. Wegen dieses Vorwurfes wurden mit Verfügung vom 13. August 1999, dem Beamten \nzugestellt am 20. August 1999, Vorermittlungen nach § 26 DO NRW veranlasst. Am 3. \nSeptember 1999 übergab der Beamte seinem Ressortleiter dann folgendes Schreiben: \n\n12\n\n \"Disziplinarische Vorermittlungen/private Benutzung des Dienstwagens\n\n13\n\n Sehr geehrter Herr - a.d.D. .\n\n14\n\n zu dem Geschehen, das nunmehr zu dem disziplinarischen Vorermittlungsverfahren \ngeführt hat, möchte ich zunächst deutlich machen, dass mir das Ganze sehr Leid tut und mir \nbewusst ist, dass es für mein Verhalten keine vernünftige Erklärung gibt. \n\n15\n\n Daher möchte ich so schnell wie möglich den entstandenen finanziellen Schaden \nausgleichen. Von den mit dem Dienstwagen gefahrenen Kilometern waren höchstens 10 \nProzent dienstlich notwendig. Da ich die genaue Kilometerzahl der dienstlich notwendigen \nFahrten nicht mehr feststellen kann, werde ich die gesamten Kosten erstatten. \n\n16\n\n Ansonsten kann ich nur versichern, dass ein solches Verhalten nicht mehr vorkommen \nwird und nochmals betonen, wie sehr ich das Geschehen bedauere.\"\n\n17\n\nIn folgendem Abschlussvermerk wurde das Vorermittlungsverfahren abgebrochen und \ngegen den Beamten mit Verfügung vom 16. September 1999, ihm zugestellt am 28. \nSeptember 1999, das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 33 und § 35 DO NRW \neingeleitet: \n\n18\n\n \"Gegen Herrn sind mit Verfügung vom 13.08.1999 Vorermittlungen gemäß § 26 \nDO NRW eingeleitet worden, weil er verdächtigt wird, sich wegen Betruges eines \nDienstvergehens schuldig gemacht zu haben. Nach Angaben seiner Dienststelle hat Herr \nin erheblichem Umfang mit einem Dienstfahrzeug Privatfahrten durchgeführt. Diesen \nVorwurf räumte Herr gegenüber dem Unterzeichner während der \nVerwaltungsermittlungen am 10.08.1999 ein. \n\n19\n\n In der ersten Anhörung am 09.09.1999 hat Herr dieses Einräumen eingeschränkt. \nEr gab an, bis auf eine Ausnahme hätten alle Fahrten einen dienstlichen Hintergrund, weil er \nseinen Bezirk habe kennen lernen wollen. Dennoch habe er seinem Ressortleiter angeboten, \nalle in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten zu erstatten. \n\n20\n\n Die Aussagen von Herrn aus der ersten Anhörung sind nicht glaubhaft. Sie stehen \nim Gegensatz zu seinen Aussagen vom 10.08.1999, in denen er ausschließlich von einem \nprivaten Zweck bei der weitaus meisten Zahl der Fahrten und davon gesprochen hat, dass er \nFahrpraxis erwerben wollte.\n\n21\n\n Die gegen Herrn erhobenen Vorwürfe sind insbesondere unter dem Gesichtspunkt \nder noch nicht getilgten Disziplinarmaßnahme vom 02.08.1996 so schwerwiegend, dass die \nEinleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens zwingend erforderlich ist.\"\n\n22\n\nIm Rahmen der Untersuchung im förmlichen Disziplinarverfahren hat sich der Beamte \nauf eigenen Wunsch schriftlich geäußert und ist der Leiter des Bezirks Sozialdienstes, \nStädtischer Angestellter R. H. , vernommen worden. \n\n23\n\nMit der am 13. Juli 2000 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 12. Juli \n2000 wird dem Beamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, \ndass er \n\n24\n\n\"in der Zeit vom 25. Juni 1999 bis 21. Juli 1999 ohne Genehmigung seiner Vorgesetzten \nein Dienstfahrzeug fuhr und Fahrten, die tatsächlich privaten Charakter hatten, im städtischen \nFahrtenbuch fälschlicherweise als Dienstfahrten eintrug.\" \n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDie Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der Einlassungen des Beamten sowie der \nim Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung aufgeführten im Wege des Selbstleseverfahrens \neingeführten Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n27\n\n\"Dem Bezirkssozialdienst 4, bei dem der Beamte seit 1995 beschäftigt ist, stand ein Pkw \nzur Verfügung, mit dem die Mitarbeiter dienstlich veranlasste Fahrten, insbesondere \nHausbesuche bei den zu betreuenden Personen, unternehmen konnten. In einem Fahrtenbuch \nund in einem Ausgangsbuch waren über die Einzelheiten der Fahrten (Grund, Ziel, Datum, \nZeitraum, gefahrene Kilometer) Nachweise zu führen. Zur Benutzung des Fahrzeugs bedurfte \nes keiner besonderen Erlaubnis des Dienstvorgesetzten (Zeuge H. ).\n\n28\n\nAm 24.06.1999 erwarb der Beamte die Fahrerlaubnis. Da er nicht im Besitz eines eigenen \nPkw's war, entschloss er sich, bei sich bietenden Gelegenheiten mit dem Dienstfahrzeug \nFahrpraxis zu erwerben. Zwischen dem 25.06.1999 und dem 21.07.1999 machte er mit dem \nPkw insgesamt 24 Fahrten mit einer Gesamtkilometerleistung von 806 km. In das \nFahrtenbuch machte er hierzu folgende Eintragungen:\n\n29\n\nDatum Anlass Wohin Abfahrtszeit Ankunftszeit Kilometerleistung\n\n30\n\n25.06. HB C. 13.00 Uhr 15.30 Uhr 89\n\n31\n\n28.06. HB C. 09.00 Uhr 10.30 Uhr 33\n\n32\n\n29.06. HB C. 11.00 Uhr 13.00 Uhr 57\n\n33\n\n29.06. HB C. 14.00 Uhr 15.00 Uhr 25\n\n34\n\n30.06. HB C. 13.00 Uhr 16.00 Uhr 71\n\n35\n\n30.06. 85\n\n36\n\n31.07. HB C. 16.00 Uhr 18.00 Uhr 79\n\n37\n\n36.07. HB 06.45 Uhr 06.50 Uhr 19\n\n38\n\n39.07. HB C. 15.00 Uhr 16.00 Uhr 23\n\n39\n\n12.07. HB C. 06.00 Uhr 07.30 Uhr 29\n\n40\n\n12.07. W. -, V. 14.00 Uhr 14.55 Uhr 5\n\n41\n\n12.07. HB 15.00 Uhr 17.00 Uhr 24\n\n42\n\n13.07. S. .B. 06.30 Uhr 07.45 Uhr 27\n\n43\n\n13.07. HB L. 09.00 Uhr 10.30 Uhr 44\n\n44\n\n13.07. Rathaus B. 14.00 Uhr 15.00 Uhr 18\n\n45\n\n13.07. HB C. 15.30 Uhr 17.00 Uhr 24\n\n46\n\n14.07. W. , V. 06.10 Uhr 06.50 Uhr 5\n\n47\n\n14.07. C. 12.00 Uhr 14.30 Uhr 35\n\n48\n\n15.07. W., 08.00 Uhr 08.45 Uhr 9\n\n49\n\n15.07. H.-str.. 10.00 Uhr 11.00 Uhr 4\n\n50\n\n16.07. N.-str. 12.30 Uhr 13.15 Uhr 23\n\n51\n\n16.07. C. 14.30 Uhr 15.30 Uhr 30\n\n52\n\n19.07. HB 06.00 Uhr 06.40 Uhr 19\n\n53\n\n21.07. HB 17.00 Uhr 18.00 Uhr 29\n\n54\n\nKilometer gesamt: 806 \n\n55\n\nIm Ausgangsbuch finden sich folgende Eintragungen des Beamten:\n\n56\n\n25/6 13 - 15 Rathaus C. \n\n57\n\n29/6 8.45 - 11.10 BSD in D Bes Rath C. \n\n58\n\n29/6 14 - 15.50 HB C. zur K....\n\n59\n\n1/7 9.50 - 11.10 Arzt\n\n60\n\n1/7 16.10 - 18.00 Rath C. HB\n\n61\n\n6/7 7.30 - 13.10 Rath C.\n\n62\n\n10/7 14.45 - 17.00 HB\n\n63\n\n13/7 14 - 15.00 Rath B.\n\n64\n\nMitte Juli 1999 erteilte der Zeuge H. dem Beamten die Weisung, das Dienstfahrzeug \nnicht zu benutzen. Desungeachtet unternahm der Beamte die Fahrt vom 21.07.1999, um \npersönliche Gegenstände in seine Wohnung zu bringen. Es ist nicht auszuschließen, dass \neinige der zwischen dem 25.06. und 19.07.1999 durchgeführten Fahrten dienstlich veranlasst \nwaren. Sicher ist jedoch, dass bei höchsten 81 km der Gesamtkilometerleistung von 806 km \neine dienstliche Veranlassung bestand, im Übrigen diente die Fahrzeugbenutzung \nausschließlich der Erlangung von Fahrpraxis und - am 21.07 - auch dem Transport \npersönlicher Sachen.\n\n65\n\nAm 21.07.1999 stellte der Zeuge H. fest, dass der Dienstwagen nicht an seinem Platz \nwar und im Ausgangsbuch zum Verbleib des Pkw's nichts vermerkt war. Das erregte bei dem \nZeugen den Verdacht, der Beamte könne den Wagen weisungswidrig benutzt haben. Der \nZeuge sprach den Beamten auf den Pkw an, woraufhin dieser einräumte, den Pkw privat \nbenutzt zu haben. Die Überprüfung des Fahrtenbuchs ergab den Verdacht, der Beamte könne \nweitere Privatfahrten unternommen haben. Der später zum Vertreter der Einleitungsbehörde \nbestellte Städtische Verwaltungsrat H. hielt dem Beamten am 10.08.1999 die \nFahrtenbucheintragungen vor, woraufhin dieser angab, er habe seit dem 24.06.1999 den \nFührerschein, und es sei für ihn als Anfänger verlockend gewesen, Fahrpraxis zu erwerben; \nnach seiner Berechnung beträfen es 660 km, die er mit dem Dienstfahrzeug privat gefahren \nsei. Er bedaure die Dummheit und könne sich im Nachhinein auch nicht erklären, welcher \nTeufel ihn geritten habe. Über dieses Gespräch fertigte der Städtische Verwaltungsrat H. \neinen Vermerk.\"\n\n66\n\nDie Disziplinarkammer hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der Beamte schuldhaft \ndie ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung und zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 LBG NRW) verletzt, sich des Betruges schuldig \ngemacht und bei der Fahrt vom 21. Juli 1999 zudem gegen die Gehorsamspflicht aus § 58 \nSatz 3 LBG NRW verstoßen habe, und auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst \nerkannt. Wer sich betrügerisch sächliche Verwaltungsmittel verschaffe, zerstöre in der Regel \ndas Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn. Da eine lückenlose Kontrolle weder möglich \nnoch wünschenswert sei, sei es für eine funktionsfähige Verwaltung unabdingbar, dass sich \nder Dienstherr auf die Redlichkeit seiner Beamten bei Umgang mit den ihnen anvertrauten \nSachen uneingeschränkt verlassen könne. Dieses Vertrauen habe der Beamte nachhaltig \nzerstört. Denn erschwerend komme hinzu, dass der erst 28-jährige Beamte bereits 1996 im \ninnerdienstlichen Bereich strafrechtlich und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. \nSein erneutes Fehlverhalten belege, dass er, obwohl erst am Beginn seines beruflichen Lebens \nstehend, durch erzieherische Disziplinarmaßnahmen nicht zu beeindrucken sei. Angesichts \ndes Gewichts des hier in Rede stehenden Vergehens und der disziplinarrechtlichen \nVorbelastung könne auch der Umstand, dass er den Schaden - wenn auch unter dem Druck \nder Vorermittlung - wieder gutgemacht habe und am Anfang des Verfahrens den Vorwurf \neingestanden habe, nichts an der objektiven Untragbarkeit des Beamten für den öffentlichen \nDienst ändern. \n\n67\n\nNach Verkündung dieses Urteils am 11. Dezember 2000 ist der Beamte mit Verfügung \nvom 19. Dezember 2000 unter gleichzeitiger Kürzung seiner Dienstbezüge auf 51 % vom \nDienst suspendiert worden. \n\n68\n\nAm 9. Februar 2001 hat der Beamte gegen das ihm am 12. Januar 2001 zugestellte Urteil \nBerufung eingelegt und diese zugleich im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n69\n\nDas Urteil begegne in der Beweiswürdigung Bedenken. Zudem rechtfertige die ihm \nvorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht die Verhängung der Höchstmaßnahme. \nMilderungsgründe seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Zu Unrecht habe das Gericht zu \nGrunde gelegt, seine Einlassung, alle Fahrten abgesehen von der am 21. Juli 1999 seien \ndienstlich veranlasst gewesen, sei widerlegt. Er habe sich im Frühjahr 1999 in einer extremen \npsychisch belastenden Situation befunden. Deshalb sei er zu einer angemessenen Reaktion \nnicht in der Lage gewesen. Dies sei durch die erstinstanzlich vorgelegte ärztliche \nBescheinigung des Dr. S. H. vom 5. September 2000 hinreichend belegt. Aber selbst \ndie Sachverhaltsfeststellung der Disziplinarkammer unterstellt, wäre die verhängte \nDisziplinarmaßnahme unverhältnismäßig. Zum einen habe er sich darum bemüht, den \nSchaden wiedergutzumachen. Wenn die durch die fraglichen Fahrten entstandenen Kosten \nnoch nicht erstattet worden seien, liege dies allein daran, dass auf sein Angebot im Schreiben \nvom 3. September 1999 keine Reaktion erfolgt sei. Ihm sei weder der genaue Betrag genannt \nworden, noch ein Konto, auf das er den Betrag hätte überweisen können. Zum anderen habe \ner während des Disziplinarverfahrens nicht nur weiterhin Dienst geleistet; er sei darüber \nhinaus mit Ausbilderaufgaben betraut gewesen. Zwar sei er zu dem Lehrgang zum Erwerb der \nAusbildereignungsprüfung, für den er sich beworben habe, nicht zugelassen worden. Indes sei \nihm während des Disziplinarverfahrens während dreier Monate ein Auszubildender \nzugewiesen worden. Dies gehöre zu den Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz im \nBezirksozialdienst 2, den er zurzeit wahrnehme. \n\n70\n\nIn der Hauptverhandlung am 17. April 2002 hat der Beamte sich zur Sache eingelassen \nund die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eingeräumt. \n\n71\n\nDer Beamte beantragt,\n\n72\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu \nerkennen. \n\n73\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n74\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n75\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die verhängte Disziplinarmaßnahme für \nangemessen. Das Fehlverhalten des Beamten sei so gravierend, dass das Vertrauen des \nDienstherrn in ihn unwiederbringlich zerstört sei. Außerdem habe er das Ansehen der \nBeamtenschaft schwer geschädigt. \n\n76\n\nIII.\n\n77\n\nDie zulässige Berufung des Beamten hat nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg. Sie \nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verhängung einer geringeren \nDisziplinarmaßnahme, und zwar zu einer Gehaltskürzung für die Dauer von 3 Jahren um ein \nZehntel. \n\n78\n\nDie Berufung ist uneingeschränkt eingelegt mit der Folge, dass der Senat den Sachverhalt \nselbst ermittelt und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Hinsichtlich der tatsächlichen \nFeststellungen macht sich der Senat auf der Grundlage der Einlassungen des Beamten in der \nHauptverhandlung sowie des Inhalts der im Sitzungsprotokoll näher aufgeführten zum \nGegenstand der Verhandlung gemachten Akten die oben wiedergegebenen \nTatsachenfeststellungen der Disziplinarkammer zu Eigen. Hier gilt allein zu berichtigen, dass \nes in Bezug auf die Fahrtenbucheintragung statt \"31.07.\" 1.07., statt \"36.07.\" 6.07. und statt \n\"39.07.\" 9.07. sowie in Bezug auf die Eintragungen im Ausgangsbuch statt \"10.7.\" (einem \nSamstag) 12.7. heißen muss.\n\n79\n\nDer Beamte hat den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt in der Hauptverhandlung in \nvollem Umfang eingeräumt. Er hat glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass nicht nur \ndie bereits erstinstanzlich eingestandene Fahrt mit dem Dienstwagen am 21. Juli 1999 keinen \ndienstlichen Bezug gehabt habe, sondern auch in 90 % der im Übrigen in Rede stehenden \nFahrten eine dienstliche Veranlassung für die Fahrten im eigentlichen Sinne nicht gegeben \nwar. Im Vordergrund stand vielmehr der Wunsch, \"rauszukommen\", den Dienstwagen zu \nbewegen und Fahrpraxis zu erwerben; nachvollziehbar hat der Beamte erläutert, er habe \nseinen Bezirk zuvor nur aus der Verwaltung heraus gekannt, ohne dass er bislang \nrausgekommen sei. Das habe er nachholen wollen, ohne sich darüber so richtig Gedanken zu \nmachen, ob das ein Rechtfertigungsgrund für eine Fahrt mit dem Dienstwagen sein könne; es \nsei ihm darum gegangen rauszukommen und auch Fahrpraxis zu erlangen. So habe er \nbeispielsweise mit Absicht bei einer städtischen Tankstation des Fuhrparks aufgetankt, die \naußerhalb des Bezirks gelegen habe; wenn man dann über die Autobahn gefahren sei, seien \nschnell schon Kilometer zusammen gekommen. Der Beamte knüpft mit seinen lebensnahen \nEinlassungen in der Hauptverhandlung zugleich überzeugend an seine ursprünglichen \ngeständnisgleichen Aussagen an, die er bereits am 10. August 1999 gegenüber dem späteren \nErmittlungsführer, Herrn Städtischen Verwaltungsrat H. , gemacht und in seinem \nSchreiben vom 3. September 1999 gegenüber seinem Ressortleiter, Herrn , - wie von der \nDisziplinarkammer zutreffend gewürdigt - ohne Zweifel bestätigt hatte. \n\n80\n\nDer Beamte hat auch vorsätzlich gehandelt. Seine Einlassungen in der Hauptverhandlung \nzeigen deutlich, dass er wusste, dass es für die zusätzlichen Fahrten keine dienstliche \nVeranlassung gab und er streng genommen \"Privatfahrten\" unternahm. Er räumt insoweit ein, \ndass man zwar vielleicht irgendeinen dienstlichen Bezug der Fahrten hätte konstruieren \nkönnen, indes offen sagen müsse: \"Das waren Fahrten, die ich auch aus Spaß am Fahren und \num rauszukommen und Fahrpraxis zu erlangen gemacht habe.\" \n\n81\n\nEs bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beamte schuldhaft gehandelt hat. Er hat \nsich zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrten nicht in einem seine Einsichts- oder \nSteuerungsfähigkeit ausschließenden oder einschränkenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 \nStGB befunden. Die ernsthafte Möglichkeit, dass bei dem Beamten eine entsprechende \nkrankhafte seelische Störung vorgelegen haben könnte, ist auszuschließen. Weder in den \nEinlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung noch sonst findet sich hierfür ein Anhalt. \nDies gilt gerade auch mit Blick auf das erstinstanzlich vorgelegte Attest des Herrn Dr. H. . \nDie darin bescheinigte Notwendigkeit entsprechender therapeutischer Hilfe gründete nicht \netwa in einer bereits zuvor bestehenden seelischen Störung. Wie der Beamte selbst in der \nHauptverhandlung hervorgehoben hat, hatte er die Behandlung bei Herrn Dr. H. erst nach \nden Schwarzfahrten begonnen. Das entspricht auch den Feststellungen des Attestes. Der dort \ngeschilderte Zustand der Unruhe und Zerstreutheit und der Einschränkung seiner Fähigkeit, \nseinen Alltagspflichten nachzukommen, wird zwar nicht ausdrücklich als Reaktion auf die \ndurch das Bekanntwerden der Benutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken entstandene \nSituation beschrieben. Die Zuordnung ergibt sich indes ohne Zweifel aus der Bezugnahme auf \neine stressbedingte Ausnahmesituation sowie auf die Beschreibung eines starken Drucks von \nallen Seiten. Andere stressbedingte Umstände als die der disziplinaren Vorermittlung sind im \ngegebenen zeitlichen Zusammenhang (September 1999) nämlich weder vom Beamten \nbehauptet noch sonst ersichtlich. \n\n82\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Beamte durch sein Verhalten, den \nDienstwagen zu privaten Zwecken - Erlangung von Fahrpraxis bzw. in einem Fall Transport \nvon Gegenständen - zu benutzen und hierbei falsche Angaben in amtlichen Büchern - \nFahrtenbuch bzw. Ausgangsbuch - zu machen, vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht \naus § 53 LBG NRW zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten in dienstlichen \nBereichen verstoßen. Zugleich hat der Beamte durch seine Abwesenheiten gegen seine Pflicht \nzur Dienstleistung verstoßen, weil er die privaten Fahrten als Dienstgänge eingetragen hat. \nMit der Fahrt am 21. Juli 1999 hat der Beamte zugleich gegen seine Pflicht zum Gehorsam \ngegenüber Vorgesetzten gemäß § 58 Satz 2 LBG NRW verstoßen. Die festgestellten \nDienstverletzungen stellen ein einheitliches Dienstvergehen dar. \n\n83\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zu berücksichtigen, dass es für die \ndisziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens, das die private Nutzung eines \nDienstfahrzeuges, d.h. eine spezielle Form der Inanspruchnahme dienstlicher \nVerwaltungsmittel betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme \ngibt.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1989 - 2 WD 47/88 -, DokBer. B 1990, 13.\n\n85\n\nDas übersieht die Disziplinarkammer, wenn sie zu Grunde legt, dass derjenige, der sich \nbetrügerisch sächliche Verwaltungsmittel verschafft, in der Regel zugleich auch das \nVertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört. Ein endgültiger Vertrauensverlust, der \ndie Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge hat, kommt in Fällen der \nInanspruchnahme dienstlicher Verwaltungsmittel zu privaten Zwecken (allein) dann in \nBetracht, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, z.B. bei besonderer \nkrimineller Intensität, erheblichem Umfang und längerer Dauer der Manipulation, erheblich \neigennützigen Motiven oder missbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen Stellung, und \ndurchgreifende Milderungsgründe nicht gegeben sind. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1998 - 1 D 42.97 -, m. w. N.\n\n87\n\nIn minderschweren Fällen ist je nach Einzelfall auf die Dienstgradherabsetzung (§ 10 DO \nNRW) oder auch Gehaltskürzung (§ 9 DO NRW) zu erkennen. \n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1993 - 1 D 48.93 -, DokBer B 1994, 66; Urteil \nvom 20. Juli 1989 - 2 WD 47.88 -, a.a.O.\n\n89\n\nNach diesen Grundsätzen sind hier die Voraussetzungen für eine Entfernung des Beamten \naus dem Dienst (§ 11 Abs. 1 DO NRW) nicht gegeben. Stattdessen ist hier die Verhängung \neiner Disziplinarmaßnahme weit unterhalb der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme \nausreichend und angemessen. \n\n90\n\nIm vorliegenden Fall sind folgende belastende bzw. entlastende Umstände in die \nabwägende Gesamtwürdigung einzubeziehen. \n\n91\n\nDas durch die Schwarzfahrten gekennzeichnete Dienstvergehen des Beamten wiegt \nobjektiv schwer. Der Beamte hat mit den Schwarzfahrten im Kernbereich des Pflichtenkreises \neines Beamten versagt. Zu diesem Pflichtenkreis gehört die Pflicht, Eigentum und Vermögen \ndes Dienstherrn nicht zu schädigen,\n\n92\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 D 57.99 -, \n\n93\n\nwas das Verbot einschließt, Verwaltungsmitteln zu eigenen Zwecken zum Nachteil des \nDienstherrn zu nutzen. \n\n94\n\nEntsprechendes gilt für die Verpflichtung, Dienst entsprechend den \nArbeitszeitenregelungen zu leisten, namentlich keine privaten Gänge während der Dienstzeit \nzu erledigen. Besonders hervorzuheben ist auch, dass der Beamte in einem Fall zugleich \ngegen die zuvor erhaltene ausdrückliche Weisung seines Vorgesetzten gehandelt hat, den \nDienstwagen überhaupt nicht - d.h. auch nicht aus dienstlichem Anlass - zu nutzen. Die \nPflicht, Anordnungen und Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, gehört ebenfalls zu \nden Kernpflichten eines Beamten. \n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 D 34.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 \nBBG Nr. 24. \n\n96\n\nZugleich liegt mit den falschen Eintragungen im Fahrtenbuch wie im Ausgangsbuch ein \nVersagen im Bereich der Wahrheitspflicht vor, bei der es um eine im Beamtenrecht nicht \nspeziell geregelte Verhaltensanforderung geht, die sich aus der Pflichtenstellung allgemein \nergibt. Es kann auch nicht übersehen werden, dass der Beamte den Dienstwagen im Zeitraum \nvon ca. einem Monat fast täglich während der Dienstzeiten zu privaten Fahrten genutzt hat \nund dabei z. T. nicht unerhebliche Strecken (bis zu 89 km) gefahren ist. \n\n97\n\nGemildert wird das Eigengewicht der Tat indes entscheidend durch die besonderen \nUmständen, unter denen es zu den Schwarzfahrten gekommen ist. Der Gebrauch des \nDienstwagens durch den Beamten kann nicht losgelöst von der allgemeinen Praxis der \nNutzung des Dienstwagens in der Dienststelle gesehen werden. Diese war nach den \nüberzeugenden Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung durch das Fehlen \nhinreichender Regelungen gekennzeichnet. Zugleich herrschte eine großzügige Praxis, \ndienstliche Bezüge zur Rechtfertigung der Nutzung des Dienstwagens herzustellen. So \nbeschrieb der Beamte in der Hauptverhandlung, dass das Thema Dienstwagen im \nKollegenkreis insoweit ein Thema gewesen sei, als zum einen gesagt worden sei, dass das \nFahrzeug wenig bewegt werde und die Gefahr bestehe, dass es abgezogen werde, wenn die \nFahrleistung zu gering sei. Zum anderen habe man scheinbare Dienstfahrten dazu nutzen \nkönnen, mal rauszukommen. Er äußerte den Eindruck, dass sie damals quasi führungslos \ngewesen seien, und als Herr H. dann gekommen sei, habe dieser rasch in diesem Punkt \nfür eine klare Ordnung gesorgt. Die angeschuldigten Fahrten mit dem Dienstwagen halten \nsich im Bereich dieser \"Grauzone\"; der Beamte ist quasi dem vorhandenen Regelungsmangel \nerlegen. Seine Motivation war entsprechend auch nicht etwa durch besonderen (monetären) \nEigennutz gekennzeichnet; der Beamte nutzte vielmehr die Gelegenheit, raus zu kommen und \nfür weitere Einsätze mit dem Dienstwagen Fahrpraxis zu erlangen. Die angeschuldigte \nNutzung des Dienstwagen fand auch in Zusammenhängen statt, in denen sich Bezüge zum \ndienstlichen Bereich durchaus noch konstruieren ließen. Zum Teil bestand sie auch nur in \neiner \"künstlichen\" Verlängerung einer dienstlich veranlassten Fahrt, etwa durch das Tanken \nbei einer städtischen Tankstation, die außerhalb des Bezirks lag.\n\n98\n\nVor dem Hintergrund dieser besonderen Situation ist auch der Verstoß gegen die Weisung \ndes Vorgesetzten, den Dienstwagen nicht mehr zu nutzen, zu gewichten. Er stellt sich in \ndiesem Zusammenhang nicht als wesentlich erschwerendes Moment dar. Denn die Weisung \nwar nicht darauf gerichtet, den Beamten von der Nutzung des Dienstwagen insgesamt \nauszuschließen oder gar die bisherige Praxis der Nutzung des Dienstwagens im Jugendamt zu \nbegrenzen. Es ging allein darum, dass der Beamte dem Vorgesetzten, weil er Fahranfänger \nwar, seine Fertigkeiten bei einer gemeinsamen Dienstfahrt nachweisen sollte. \n\n99\n\nAuch der Umstand, dass der Beamte bereits 1996 disziplinarrechtlich aufgefallen und mit \neiner Geldbuße belegt worden war, ist nicht als wesentlich erschwerendes Moment \nanzuführen. Mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ist die wiederholte \ndisziplinare Auffälligkeit in ihrem Gewicht vielmehr zu relativieren.\n\n100\n\nDenn im Grunde lag kein einschlägiger Rückfall vor, sodass insbesondere nicht auf eine \nUnbelehrbarkeit des Beamten geschlossen werden kann. Das neuerliche Fehlverhalten betraf \neine andere Ebene der Pflichtverletzung; es liegt ein anders geartetes Versagen vor. \n\n101\n\nDas damalige Verhalten des Beamten entsprang einem übersteigerten \nOrdnungsverständnis und dem Versuch des Beamten, sich Kompetenzen anzumaßen, die ihm \nnicht zustanden. Nachvollziehbar hat der Beamte in der Hauptverhandlung zu seiner \ndamaligen Motivationslage ausgeführt: \"Sicher nicht Eigennutz, wohl auch nicht \nBesserwisserei, vielmehr wohl: Ordnung. In beiden Fällen waren es Zustände, die nicht in \nOrdnung waren. Ich wollte sie in Ordnung bringen.\" Damit soll nicht in Abrede gestellt \nwerden, dass die damalige Verfehlung - mit Blick auf ihre Außenwirkung - einen erheblichen \nAnsehensverlust des öffentlichen Dienstes zur Folge hatte und sicherlich - zumal mit Blick \nauf die Urkundenfälschung - die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in einem \nförmlichen Disziplinarverfahren, mindestens eine Gehaltskürzung gerechtfertigt hätte. Dass es \nseinerzeit zu einer solchen nicht gekommen ist, kann vorliegend nicht erschwerend \nberücksichtigt werden. \n\n102\n\nDas neuerliche Fehlverhalten des Beamten entsprang demgegenüber keinem besonderen \nOrdnungsverständnis, sondern war gerade durch das Fehlen entsprechender \nOrdnungsvorstellung gekennzeichnet; hier ist ihm zum Vorwurf zu machen, dass er einem in \nder Dienststelle herrschenden besonderen Regelungsmangel erlegen war. \n\n103\n\nZu Gunsten des Beamten spricht auch, dass er sein Fehlverhalten zeitnah eingestanden \nund ersichtlich von Reue getragen die Wiedergutmachung des Schadens angeboten hat. \nWeder seiner Einlassungen am 10. August 1999 gegenüber dem späteren Ermittlungsführer \nnoch sein Schreiben an seinen Ressortleiter vom 9. September 1999 lassen daran Zweifel \naufkommen. Sein zwischenzeitliches Bemühen, für die angeschuldigten Dienstfahrten bis \neinschließlich der Fahrt am 19. Juli 1999 einen dienstlichen Bezug zu konstruieren, ist dem \nBeamten nach seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht weiter \nanzulasten. Der Beamte hat hier die Vorgänge offen eingeräumt und die Hintergründe der \nEreignisse und seine damalige Motivationslage erläutert, ohne zu beschönigen oder das \nGewicht seines Fehlverhaltens in Frage zu stellen. Der Beamte hat den Senat davon \nüberzeugt, dass er die Tat zutiefst bereut und sich der Schwere des ihn treffenden Vorwurfs \nnachhaltig bewusst ist. \n\n104\n\nMildernd hat der Senat weiter berücksichtigt, dass das Dienstvergehen im Widerspruch zu \ndem Bild steht, das der Beamte ansonsten abgibt. Der Beamte zeigte sich dem Senat als eine \nPerson, die sich im Wesentlichen über ihren Beruf definiert und darum bemüht war, im \nRahmen ihrer Arbeit Anerkennung über besondere Leistung zu erfahren. Nachvollziehbar hat \ner in der Hauptverhandlung dargestellt, dass er außer seinem Beruf nichts gehabt habe. Die \nberufliche Tätigkeit war für den Beamten eine natürliche Fortsetzung der Schule und der \nBerufsausbildung. Er war zugleich von dem Wunsch getragen, etwas Besonderes zu tun, \nbesonders gut, besonders sorgfältig zu arbeiten. Dies wird auch in seinen verschiedentlichen \nBemühungen deutlich, seine beruflichen Tätigkeiten auszuweiten. Zu nennen sind seine \nAnfrage aus dem Jahre 1996 zur Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für den Übergang in die \ngehobene Laufbahn, sein Bemühen, am Abendgymnasium das Abitur nachzuholen, und sein - \nwährend des laufenden Disziplinarverfahrens - gestellter Antrag auf Teilnahme an dem \nLehrgang zum Erwerb der Ausbildereignungsprüfung. Anschaulich führte er in der \nHauptverhandlung auch aus, dass er nur versucht habe, sich zu profilieren, immer mit dem \nZiel, etwas Besonderes zu tun. Das sei besonders deutlich in seiner Zeit bei der Stadtkasse \ngeworden. Dabei habe er seinen Tisch sauber halten können. Im Jugendamt sei dies nicht \nmehr so deutlich gewesen. Dem Beamten liegt danach im Besonderen ein Arbeiten in \nZusammenhängen, in denen klare Ordnungs- und Regelungsvorgaben herrschen. Zugleich ist \nder Senat mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des Beamten davon überzeugt, dass er aus den \nVorfällen im Bezirkssozialdienst gelernt hat und in Zukunft in der Lage sein wird, seinem \nOrdnungssinn entsprechend seinen Dienstpflichten auch in Zusammenhängen \nnachzukommen, in denen es an entsprechend klaren Vorgaben fehlt. \n\n105\n\nNach Abwägung der angeführten berücksichtigungsfähigen Umstände erscheint dem \nSenat die Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt, vielmehr eine erzieherische \nMaßnahme angezeigt. Dabei erachtet der Senat mit Blick auf die angeführten zu Gunsten des \nBeamten sprechenden Umstände eine Gehaltskürzung nach § 9 DO NRW für die Dauer von \ndrei Jahren um ein Zehntel für angemessen, um dem Beamten weiterhin das Ausmaß seines \nFehlverhaltens deutlich vor Augen zu halten und ihn zu veranlassen, in Zukunft in seinem \ndienstlichen wie außerdienstlichen Verhalten seinen Achtungs- und Treuepflichten \nausreichend nachzukommen. Bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme hat der Senat \nergänzend eingestellt, dass der Beamte bereits durch die nach der erstinstanzlichen \nEntscheidung verfügte Suspendierung vom Dienst in besonderem Maße beeindruckt worden \nist. Bedingt durch seine Persönlichkeitsstruktur war er durch diese - mehr noch als durch die \nEinbehaltung der Dienstbezüge um 49 % - besonders schwer betroffen. Seine Schilderungen \nin der Hauptverhandlungen, dass er keinem von der Suspendierung erzählt und versucht habe, \nden Schein eines normalen Arbeitsalltages aufrecht zu erhalten, waren überzeugend und \npassen sich in das Persönlichkeitsbild ein, das der Senat von dem Beamten auf der Grundlage \nder Hauptverhandlung gewonnen hat. Unter Einbeziehung der Einkommensverhältnisse des \nBeamten als Stadtobersekretär erscheint dem Senat eine Kürzung um ein Zehntel angemessen. \n\n106\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 4 DO \nNRW. \n\n107\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n108","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-17/15d-a-650-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-17/15d-a-650-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298316","retrieved":"2026-07-09 03:21:57.472125+00:00"}}