{"status":"available","doknr":"OLD298315","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0417.12D.A650.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"12D A 650/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Dienstbezüge des Beamten werden wegen eines Dienstvergehens auf die \nDauer von drei Jahren um ein Zehntel gekürzt.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beamte.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dort entstandenen \nnotwendigen Auslagen des Beamten werden diesem und dem Dienstherrn je zur \nHälfte auferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 1972 geborene Beamte erwarb 1988 nach Besuch von Grund- und \nHauptschule die Fachoberschulreife. Im Anschluss absolvierte er im Schuljahr \n1988/89 eine vom Arbeitsamt geförderte Maßnahme an den Kaufmännischen \nSchulen bei gleichzeitiger Teilnahme an einem kaufmännischen \nGrundausbildungslehrgang an der B. Sprach- und Wirtschaftsschule in . \nIm August 1989 wurde er bei der Stadt S. als Stadtassistentenanwärter unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Nach mit \"befriedigend\" \nbestandener Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst wurde er \ndort im Juli 1991 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum \nStadtassistenten z.A. ernannt. Auf Antrag wurde er zum 1. Mai 1992 im Wege der \nVersetzung in den Dienstbereich der Stadt übernommen. Hier war er zunächst \nbei der Stadtkasse als Sachbearbeiter mit der Personenkontoführung im Bereich \n\"Fehlbelegungsabgabe\" betraut. Zum 17. Juli 1993 erfolgte seine Ernennung zum \nStadtassistenten. Nachdem er im Mai 1994 innerhalb der Stadtkasse zur \nPersonenkontoführung im Bereich \"Grundabgaben/Hundesteuer\" gewechselt war, \nwurde er im Juli 1994 zum Stadtsekretär befördert. Auf eigenen Wunsch wurde er im \nJuni 1995 zum Jugendamt - heutiges Ressort \"Jugendamt und soziale Dienste\" - \numgesetzt und mit neuen Aufgaben im Bezirk Sozialdienst E. /S. -C. \n(u.a. Bearbeitung und Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einmaliger \nLeistungen in nicht laufenden Sozialhilfefällen nach Vollmachten und Befugnissen) \nbetraut. Dort wurde er im Juli 1995 zum Stadtobersekretär befördert. Am 11. August \n1997 beantragte er die Zulassung zur Auswahlprüfung zum Aufstieg in den \ngehobenen nichttechnischen Dienst. Dieses wurde unter Hinweis auf \nentgegenstehende dienstliche Gründe abgelehnt; es werde erwartet, dass er einen \nderartigen Antrag nicht mehr vor dem Jahre 2000 stellen werde. Mit Wirkung zum 16. \nFebruar 1999 wurde dem Beamten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit \nverliehen. \n\n4\n\nIn allen dienstlichen Beurteilungen wurden seine Leistungen zusammenfassend \nmit der Note \"den Anforderungen entsprechend\" bewertet. In der Beurteilung vom 4. \nJuli 1995 über seine Tätigkeit bei der Stadtkasse - Kontoführung im Bereich \nGrundabgabe/Hundesteuer - heißt es zusätzlich: \n\n5\n\n \"Die Eigenverantwortung nur für sein \nAufgabengebiet und seine Individualität haben eine \nkooperative Teamarbeit mit seinen Kolleginnen sehr \nerschwert. Das muss nicht in allen Gruppen so sein \n... Eine Beförderung wird befürwortet.\"\n\n6\n\nDer Beamte, der im September 1999 innerhalb des Ressorts Jugendamt für \nsoziale Dienste in den Bereich BSD 2 gewechselt war, ist ledig. Er bewohnt eine \neigene Wohnung, für die er eine monatliche Kaltmiete von 400,-- DM aufbringen \nmuss. Er hat - nach eigenen Angaben - kein Vermögen und ist schuldenfrei. \n\n7\n\nDer Beamte ist bereits disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit \nDisziplinarverfügung vom 02.08.1996 verhängte der Oberstadtdirektor der Stadt \n gegen den Beamten eine Geldbuße in Höhe von 2.500,-- DM. Dem lagen \nfolgende Sachverhalte zu Grunde:\n\n8\n\n- Im Februar 1996 forderte der Beamte einen Bürger schriftlich auf, \nabgabenrechtliche Angelegenheiten bezüglich eines Mietshauses zu regeln. \nHierzu benutzte er eine Kurzmitteilung mit dem Briefkopf des Oberstadtdirektors \nder Stadt \n . Das Schreiben unterzeichnete er mit dem Namen eines ehemaligen \nMitarbeiters des Steueramtes.\n\n9\n\n- Auf einer weiteren Kurzmitteilung mit dem Briefkopf des Oberstadtdirektors der \nStadt forderte er im März 1996 den Eigentümer eines Grundstücks auf, \nunangemeldete Kfz zu entfernen. Er unterzeichnete das Schreiben mit einer \nunleserlichen Unterschrift. \n\n10\n\nAnfang August 1999 kam der Verdacht auf, dass der Beamte, nachdem er am \n24. Juni 1999 die Fahrerlaubnis erworben hatte, mit einem Dienstfahrzeug \nPrivatfahrten unternommen habe. Wegen dieses Vorwurfes wurden mit Verfügung \nvom 13. August 1999, dem Beamten zugestellt am 20. August 1999, Vorermittlungen \nnach § 26 DO NRW veranlasst. Am 3. September 1999 übergab der Beamte seinem \nRessortleiter dann folgendes Schreiben: \n\n11\n\n \"Disziplinarische Vorermittlungen/private Benutzung des Dienstwagens\n\n12\n\n Sehr geehrter Herr - a.d.D. .\n\n13\n\n zu dem Geschehen, das nunmehr zu dem disziplinarischen \nVorermittlungsverfahren geführt hat, möchte ich zunächst deutlich machen, \ndass mir das Ganze sehr Leid tut und mir bewusst ist, dass es für mein \nVerhalten keine vernünftige Erklärung gibt. \n\n14\n\n Daher möchte ich so schnell wie möglich den entstandenen finanziellen \nSchaden ausgleichen. Von den mit dem Dienstwagen gefahrenen Kilometern \nwaren höchstens 10 Prozent dienstlich notwendig. Da ich die genaue \nKilometerzahl der dienstlich notwendigen Fahrten nicht mehr feststellen \nkann, werde ich die gesamten Kosten erstatten. \n\n15\n\n Ansonsten kann ich nur versichern, dass ein solches Verhalten nicht mehr \nvorkommen wird und nochmals betonen, wie sehr ich das Geschehen \nbedauere.\"\n\n16\n\nIn folgendem Abschlussvermerk wurde das Vorermittlungsverfahren \nabgebrochen und gegen den Beamten mit Verfügung vom 16. September 1999, ihm \nzugestellt am 28. September 1999, das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 33 \nund § 35 DO NRW eingeleitet: \n\n17\n\n \"Gegen Herrn sind mit Verfügung vom 13.08.1999 Vorermittlungen \ngemäß § 26 DO NRW eingeleitet worden, weil er verdächtigt wird, sich \nwegen Betruges eines Dienstvergehens schuldig gemacht zu haben. Nach \nAngaben seiner Dienststelle hat Herr in erheblichem Umfang mit einem \nDienstfahrzeug Privatfahrten durchgeführt. Diesen Vorwurf räumte Herr \ngegenüber dem Unterzeichner während der Verwaltungsermittlungen am \n10.08.1999 ein. \n\n18\n\n In der ersten Anhörung am 09.09.1999 hat Herr dieses Einräumen \neingeschränkt. Er gab an, bis auf eine Ausnahme hätten alle Fahrten einen \ndienstlichen Hintergrund, weil er seinen Bezirk habe kennen lernen wollen. \nDennoch habe er seinem Ressortleiter angeboten, alle in diesem \nZusammenhang angefallenen Kosten zu erstatten. \n\n19\n\n Die Aussagen von Herrn aus der ersten Anhörung sind nicht glaubhaft. \nSie stehen im Gegensatz zu seinen Aussagen vom 10.08.1999, in denen er \nausschließlich von einem privaten Zweck bei der weitaus meisten Zahl der \nFahrten und davon gesprochen hat, dass er Fahrpraxis erwerben wollte.\n\n20\n\n Die gegen Herrn erhobenen Vorwürfe sind insbesondere unter dem \nGesichtspunkt der noch nicht getilgten Disziplinarmaßnahme vom \n02.08.1996 so schwerwiegend, dass die Einleitung eines förmlichen \nDisziplinarverfahrens zwingend erforderlich ist.\"\n\n21\n\nIm Rahmen der Untersuchung im förmlichen Disziplinarverfahren hat sich der \nBeamte auf eigenen Wunsch schriftlich geäußert und ist der Leiter des Bezirks \nSozialdienstes, Städtischer Angestellter R. H. , vernommen worden. \n\n22\n\nMit der am 13. Juli 2000 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom \n12. Juli 2000 wird dem Beamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen \nbegangen zu haben, dass er \n\n23\n\n\"in der Zeit vom 25. Juni 1999 bis 21. Juli 1999 \nohne Genehmigung seiner Vorgesetzten ein \nDienstfahrzeug fuhr und Fahrten, die tatsächlich \nprivaten Charakter hatten, im städtischen \nFahrtenbuch fälschlicherweise als Dienstfahrten \neintrug.\" \n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der Einlassungen des Beamten \nsowie der im Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung aufgeführten im Wege des \nSelbstleseverfahrens eingeführten Schriftstücke folgenden Sachverhalt \nfestgestellt:\n\n26\n\n\"Dem Bezirkssozialdienst 4, bei dem der Beamte seit 1995 beschäftigt ist, stand \nein Pkw zur Verfügung, mit dem die Mitarbeiter dienstlich veranlasste Fahrten, \ninsbesondere Hausbesuche bei den zu betreuenden Personen, unternehmen \nkonnten. In einem Fahrtenbuch und in einem Ausgangsbuch waren über die \nEinzelheiten der Fahrten (Grund, Ziel, Datum, Zeitraum, gefahrene Kilometer) \nNachweise zu führen. Zur Benutzung des Fahrzeugs bedurfte es keiner besonderen \nErlaubnis des Dienstvorgesetzten (Zeuge H. ).\n\n27\n\nAm 24.06.1999 erwarb der Beamte die Fahrerlaubnis. Da er nicht im Besitz eines \neigenen Pkw's war, entschloss er sich, bei sich bietenden Gelegenheiten mit dem \nDienstfahrzeug Fahrpraxis zu erwerben. Zwischen dem 25.06.1999 und dem \n21.07.1999 machte er mit dem Pkw insgesamt 24 Fahrten mit einer \nGesamtkilometerleistung von 806 km. In das Fahrtenbuch machte er hierzu folgende \nEintragungen:\n\nDatum\nAnlass\nWohin\nAbfahrtszeit\nAnkunftszeit\nKilometerleis\ntung\n25.06.\nHB\nC. \n13.00 Uhr\n15.30 Uhr\n89\n28.06.\nHB\nC. \n09.00 Uhr\n10.30 Uhr\n33\n29.06.\nHB\nC. \n11.00 Uhr\n13.00 Uhr\n57\n29.06.\nHB\nC. \n14.00 Uhr\n15.00 Uhr\n25\n30.06.\nHB\nC. \n13.00 Uhr\n16.00 Uhr\n71\n30.06.\n\n85\n31.07.\nHB\nC. \n16.00 Uhr\n18.00 Uhr\n79\n36.07.\nHB\n\n06.45 Uhr\n06.50 Uhr\n19\n39.07.\nHB\nC. \n15.00 Uhr\n16.00 Uhr\n23\n12.07.\nHB\nC. \n06.00 Uhr\n07.30 Uhr\n29\n12.07.\n\nW. -, V.\n14.00 Uhr\n14.55 Uhr\n5\n12.07.\nHB\n\n15.00 Uhr\n17.00 Uhr\n24\n13.07.\n\nS. .B.\n06.30 Uhr\n07.45 Uhr\n27\n13.07.\nHB\nL. \n09.00 Uhr\n10.30 Uhr\n44\n13.07.\n\nRathaus B.\n14.00 Uhr\n15.00 Uhr\n18\n13.07.\nHB\nC. \n15.30 Uhr\n17.00 Uhr\n24\n14.07.\n\nW. , V.\n06.10 Uhr\n06.50 Uhr\n5\n14.07.\n\nC. \n12.00 Uhr\n14.30 Uhr\n35\n15.07.\n\nW.,\n08.00 Uhr\n08.45 Uhr\n9\n15.07.\n\nH.-str..\n10.00 Uhr\n11.00 Uhr\n4\n16.07.\n\nN.-str.\n12.30 Uhr\n13.15 Uhr\n23\n16.07.\n\nC. \n14.30 Uhr\n15.30 Uhr\n30\n19.07.\nHB\n\n06.00 Uhr\n06.40 Uhr\n19\n21.07.\nHB\n\n17.00 Uhr\n18.00 Uhr\n29\nKilometer gesamt: 806 \n\n28\n\nIm Ausgangsbuch finden sich folgende Eintragungen des Beamten:\n\n25/6\n13 - 15\nRathaus C. \n29/6\n8.45 - 11.10\nBSD in D Bes Rath C. \n29/6\n14 - 15.50\nHB C. zur K....\n1/7\n9.50 - 11.10\nArzt\n1/7\n16.10 - 18.00\nRath C. HB\n6/7\n7.30 - 13.10\nRath C.\n10/7\n14.45 - 17.00\nHB\n13/7\n14 - 15.00\nRath B.\n\nMitte Juli 1999 erteilte der Zeuge H. dem Beamten die Weisung, das \nDienstfahrzeug nicht zu benutzen. Desungeachtet unternahm der Beamte die Fahrt \nvom 21.07.1999, um persönliche Gegenstände in seine Wohnung zu bringen. Es ist \nnicht auszuschließen, dass einige der zwischen dem 25.06. und 19.07.1999 \ndurchgeführten Fahrten dienstlich veranlasst waren. Sicher ist jedoch, dass bei \nhöchsten 81 km der Gesamtkilometerleistung von 806 km eine dienstliche \nVeranlassung bestand, im Übrigen diente die Fahrzeugbenutzung ausschließlich der \nErlangung von Fahrpraxis und - am 21.07 - auch dem Transport persönlicher \nSachen.\n\n29\n\nAm 21.07.1999 stellte der Zeuge H. fest, dass der Dienstwagen nicht an \nseinem Platz war und im Ausgangsbuch zum Verbleib des Pkw's nichts vermerkt \nwar. Das erregte bei dem Zeugen den Verdacht, der Beamte könne den Wagen \nweisungswidrig benutzt haben. Der Zeuge sprach den Beamten auf den Pkw an, \nworaufhin dieser einräumte, den Pkw privat benutzt zu haben. Die Überprüfung des \nFahrtenbuchs ergab den Verdacht, der Beamte könne weitere Privatfahrten \nunternommen haben. Der später zum Vertreter der Einleitungsbehörde bestellte \nStädtische Verwaltungsrat H. hielt dem Beamten am 10.08.1999 die \nFahrtenbucheintragungen vor, woraufhin dieser angab, er habe seit dem 24.06.1999 \nden Führerschein, und es sei für ihn als Anfänger verlockend gewesen, Fahrpraxis \nzu erwerben; nach seiner Berechnung beträfen es 660 km, die er mit dem \nDienstfahrzeug privat gefahren sei. Er bedaure die Dummheit und könne sich im \nNachhinein auch nicht erklären, welcher Teufel ihn geritten habe. Über dieses \nGespräch fertigte der Städtische Verwaltungsrat H. einen Vermerk.\"\n\n30\n\nDie Disziplinarkammer hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der Beamte \nschuldhaft die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung und zu \nachtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 LBG NRW) verletzt, sich des \nBetruges schuldig gemacht und bei der Fahrt vom 21. Juli 1999 zudem gegen die \nGehorsamspflicht aus § 58 Satz 3 LBG NRW verstoßen habe, und auf die \nEntfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt. Wer sich betrügerisch sächliche \nVerwaltungsmittel verschaffe, zerstöre in der Regel das Vertrauensverhältnis zu \nseinem Dienstherrn. Da eine lückenlose Kontrolle weder möglich noch \nwünschenswert sei, sei es für eine funktionsfähige Verwaltung unabdingbar, dass \nsich der Dienstherr auf die Redlichkeit seiner Beamten bei Umgang mit den ihnen \nanvertrauten Sachen uneingeschränkt verlassen könne. Dieses Vertrauen habe der \nBeamte nachhaltig zerstört. Denn erschwerend komme hinzu, dass der erst 28-\njährige Beamte bereits 1996 im innerdienstlichen Bereich strafrechtlich und \ndisziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Sein erneutes Fehlverhalten belege, \ndass er, obwohl erst am Beginn seines beruflichen Lebens stehend, durch \nerzieherische Disziplinarmaßnahmen nicht zu beeindrucken sei. Angesichts des \nGewichts des hier in Rede stehenden Vergehens und der disziplinarrechtlichen \nVorbelastung könne auch der Umstand, dass er den Schaden - wenn auch unter \ndem Druck der Vorermittlung - wieder gutgemacht habe und am Anfang des \nVerfahrens den Vorwurf eingestanden habe, nichts an der objektiven Untragbarkeit \ndes Beamten für den öffentlichen Dienst ändern. \n\n31\n\nNach Verkündung dieses Urteils am 11. Dezember 2000 ist der Beamte mit \nVerfügung vom 19. Dezember 2000 unter gleichzeitiger Kürzung seiner \nDienstbezüge auf 51 % vom Dienst suspendiert worden. \n\n32\n\nAm 9. Februar 2001 hat der Beamte gegen das ihm am 12. Januar 2001 \nzugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese zugleich im Wesentlichen wie folgt \nbegründet: \n\n33\n\nDas Urteil begegne in der Beweiswürdigung Bedenken. Zudem rechtfertige die \nihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht die Verhängung der \nHöchstmaßnahme. Milderungsgründe seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Zu \nUnrecht habe das Gericht zu Grunde gelegt, seine Einlassung, alle Fahrten \nabgesehen von der am 21. Juli 1999 seien dienstlich veranlasst gewesen, sei \nwiderlegt. Er habe sich im Frühjahr 1999 in einer extremen psychisch belastenden \nSituation befunden. Deshalb sei er zu einer angemessenen Reaktion nicht in der \nLage gewesen. Dies sei durch die erstinstanzlich vorgelegte ärztliche Bescheinigung \ndes Dr. S. H. vom 5. September 2000 hinreichend belegt. Aber selbst die \nSachverhaltsfeststellung der Disziplinarkammer unterstellt, wäre die verhängte \nDisziplinarmaßnahme unverhältnismäßig. Zum einen habe er sich darum bemüht, \nden Schaden wiedergutzumachen. Wenn die durch die fraglichen Fahrten \nentstandenen Kosten noch nicht erstattet worden seien, liege dies allein daran, dass \nauf sein Angebot im Schreiben vom 3. September 1999 keine Reaktion erfolgt sei. \nIhm sei weder der genaue Betrag genannt worden, noch ein Konto, auf das er den \nBetrag hätte überweisen können. Zum anderen habe er während des \nDisziplinarverfahrens nicht nur weiterhin Dienst geleistet; er sei darüber hinaus mit \nAusbilderaufgaben betraut gewesen. Zwar sei er zu dem Lehrgang zum Erwerb der \nAusbildereignungsprüfung, für den er sich beworben habe, nicht zugelassen worden. \nIndes sei ihm während des Disziplinarverfahrens während dreier Monate ein \nAuszubildender zugewiesen worden. Dies gehöre zu den Tätigkeiten auf dem \nArbeitsplatz im Bezirksozialdienst 2, den er zurzeit wahrnehme. \n\n34\n\nIn der Hauptverhandlung am 17. April 2002 hat der Beamte sich zur Sache \neingelassen und die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eingeräumt. \n\n35\n\nDer Beamte beantragt,\n\n36\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine \nmildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. \n\n37\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n38\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n39\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die verhängte \nDisziplinarmaßnahme für angemessen. Das Fehlverhalten des Beamten sei so \ngravierend, dass das Vertrauen des Dienstherrn in ihn unwiederbringlich zerstört sei. \nAußerdem habe er das Ansehen der Beamtenschaft schwer geschädigt. \n\n40\n\nIII.\n\n41\n\nDie zulässige Berufung des Beamten hat nach Maßgabe des Tenors teilweise \nErfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verhängung einer \ngeringeren Disziplinarmaßnahme, und zwar zu einer Gehaltskürzung für die Dauer \nvon 3 Jahren um ein Zehntel. \n\n42\n\nDie Berufung ist uneingeschränkt eingelegt mit der Folge, dass der Senat den \nSachverhalt selbst ermittelt und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Hinsichtlich der \ntatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat auf der Grundlage der \nEinlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung sowie des Inhalts der im \nSitzungsprotokoll näher aufgeführten zum Gegenstand der Verhandlung gemachten \nAkten die oben wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen der Disziplinarkammer zu \nEigen. Hier gilt allein zu berichtigen, dass es in Bezug auf die Fahrtenbucheintragung \nstatt \"31.07.\" 1.07., statt \"36.07.\" 6.07. und statt \"39.07.\" 9.07. sowie in Bezug auf die \nEintragungen im Ausgangsbuch statt \"10.7.\" (einem Samstag) 12.7. heißen \nmuss.\n\n43\n\nDer Beamte hat den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt in der \nHauptverhandlung in vollem Umfang eingeräumt. Er hat glaubhaft und \nnachvollziehbar ausgeführt, dass nicht nur die bereits erstinstanzlich eingestandene \nFahrt mit dem Dienstwagen am 21. Juli 1999 keinen dienstlichen Bezug gehabt \nhabe, sondern auch in 90 % der im Übrigen in Rede stehenden Fahrten eine \ndienstliche Veranlassung für die Fahrten im eigentlichen Sinne nicht gegeben war. Im \nVordergrund stand vielmehr der Wunsch, \"rauszukommen\", den Dienstwagen zu \nbewegen und Fahrpraxis zu erwerben; nachvollziehbar hat der Beamte erläutert, er \nhabe seinen Bezirk zuvor nur aus der Verwaltung heraus gekannt, ohne dass er \nbislang rausgekommen sei. Das habe er nachholen wollen, ohne sich darüber so \nrichtig Gedanken zu machen, ob das ein Rechtfertigungsgrund für eine Fahrt mit dem \nDienstwagen sein könne; es sei ihm darum gegangen rauszukommen und auch \nFahrpraxis zu erlangen. So habe er beispielsweise mit Absicht bei einer städtischen \nTankstation des Fuhrparks aufgetankt, die außerhalb des Bezirks gelegen habe; \nwenn man dann über die Autobahn gefahren sei, seien schnell schon Kilometer \nzusammen gekommen. Der Beamte knüpft mit seinen lebensnahen Einlassungen in \nder Hauptverhandlung zugleich überzeugend an seine ursprünglichen \ngeständnisgleichen Aussagen an, die er bereits am 10. August 1999 gegenüber dem \nspäteren Ermittlungsführer, Herrn Städtischen Verwaltungsrat H. , gemacht und \nin seinem Schreiben vom 3. September 1999 gegenüber seinem Ressortleiter, Herrn \n , - wie von der Disziplinarkammer zutreffend gewürdigt - ohne Zweifel bestätigt \nhatte. \n\n44\n\nDer Beamte hat auch vorsätzlich gehandelt. Seine Einlassungen in der \nHauptverhandlung zeigen deutlich, dass er wusste, dass es für die zusätzlichen \nFahrten keine dienstliche Veranlassung gab und er streng genommen \"Privatfahrten\" \nunternahm. Er räumt insoweit ein, dass man zwar vielleicht irgendeinen dienstlichen \nBezug der Fahrten hätte konstruieren können, indes offen sagen müsse: \"Das waren \nFahrten, die ich auch aus Spaß am Fahren und um rauszukommen und Fahrpraxis \nzu erlangen gemacht habe.\" \n\n45\n\nEs bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beamte schuldhaft gehandelt \nhat. Er hat sich zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrten nicht in einem seine Einsichts- \noder Steuerungsfähigkeit ausschließenden oder einschränkenden Zustand im Sinne \nder §§ 20, 21 StGB befunden. Die ernsthafte Möglichkeit, dass bei dem Beamten \neine entsprechende krankhafte seelische Störung vorgelegen haben könnte, ist \nauszuschließen. Weder in den Einlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung \nnoch sonst findet sich hierfür ein Anhalt. Dies gilt gerade auch mit Blick auf das \nerstinstanzlich vorgelegte Attest des Herrn Dr. H. . Die darin bescheinigte \nNotwendigkeit entsprechender therapeutischer Hilfe gründete nicht etwa in einer \nbereits zuvor bestehenden seelischen Störung. Wie der Beamte selbst in der \nHauptverhandlung hervorgehoben hat, hatte er die Behandlung bei Herrn Dr. H. \nerst nach den Schwarzfahrten begonnen. Das entspricht auch den Feststellungen \ndes Attestes. Der dort geschilderte Zustand der Unruhe und Zerstreutheit und der \nEinschränkung seiner Fähigkeit, seinen Alltagspflichten nachzukommen, wird zwar \nnicht ausdrücklich als Reaktion auf die durch das Bekanntwerden der Benutzung des \nDienstwagens zu privaten Zwecken entstandene Situation beschrieben. Die \nZuordnung ergibt sich indes ohne Zweifel aus der Bezugnahme auf eine \nstressbedingte Ausnahmesituation sowie auf die Beschreibung eines starken Drucks \nvon allen Seiten. Andere stressbedingte Umstände als die der disziplinaren \nVorermittlung sind im gegebenen zeitlichen Zusammenhang (September 1999) \nnämlich weder vom Beamten behauptet noch sonst ersichtlich. \n\n46\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Beamte durch sein Verhalten, den \nDienstwagen zu privaten Zwecken - Erlangung von Fahrpraxis bzw. in einem Fall \nTransport von Gegenständen - zu benutzen und hierbei falsche Angaben in \namtlichen Büchern - Fahrtenbuch bzw. Ausgangsbuch - zu machen, vorsätzlich und \nschuldhaft gegen seine Pflicht aus § 53 LBG NRW zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten in dienstlichen Bereichen verstoßen. Zugleich hat der \nBeamte durch seine Abwesenheiten gegen seine Pflicht zur Dienstleistung \nverstoßen, weil er die privaten Fahrten als Dienstgänge eingetragen hat. Mit der \nFahrt am 21. Juli 1999 hat der Beamte zugleich gegen seine Pflicht zum Gehorsam \ngegenüber Vorgesetzten gemäß § 58 Satz 2 LBG NRW verstoßen. Die festgestellten \nDienstverletzungen stellen ein einheitliches Dienstvergehen dar. \n\n47\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zu berücksichtigen, dass es für \ndie disziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens, das die private Nutzung eines \nDienstfahrzeuges, d.h. eine spezielle Form der Inanspruchnahme dienstlicher \nVerwaltungsmittel betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende \nRegelmaßnahme gibt.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1989 - 2 WD \n47/88 -, DokBer. B 1990, 13.\n\n49\n\nDas übersieht die Disziplinarkammer, wenn sie zu Grunde legt, dass derjenige, \nder sich betrügerisch sächliche Verwaltungsmittel verschafft, in der Regel zugleich \nauch das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört. Ein endgültiger \nVertrauensverlust, der die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge hat, \nkommt in Fällen der Inanspruchnahme dienstlicher Verwaltungsmittel zu privaten \nZwecken (allein) dann in Betracht, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders \nhoch ist, z.B. bei besonderer krimineller Intensität, erheblichem Umfang und längerer \nDauer der Manipulation, erheblich eigennützigen Motiven oder missbräuchlicher \nAusnutzung der dienstlichen Stellung, und durchgreifende Milderungsgründe nicht \ngegeben sind. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1998 \n- 1 D 42.97 -, m. w. N.\n\n51\n\nIn minderschweren Fällen ist je nach Einzelfall auf die Dienstgradherabsetzung \n(§ 10 DO NRW) oder auch Gehaltskürzung (§ 9 DO NRW) zu erkennen. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1993 \n- 1 D 48.93 -, DokBer B 1994, 66; Urteil vom 20. Juli \n1989 - 2 WD 47.88 -, a.a.O.\n\n53\n\nNach diesen Grundsätzen sind hier die Voraussetzungen für eine Entfernung des \nBeamten aus dem Dienst (§ 11 Abs. 1 DO NRW) nicht gegeben. Stattdessen ist hier \ndie Verhängung einer Disziplinarmaßnahme weit unterhalb der disziplinarrechtlichen \nHöchstmaßnahme ausreichend und angemessen. \n\n54\n\nIm vorliegenden Fall sind folgende belastende bzw. entlastende Umstände in die \nabwägende Gesamtwürdigung einzubeziehen. \n\n55\n\nDas durch die Schwarzfahrten gekennzeichnete Dienstvergehen des Beamten \nwiegt objektiv schwer. Der Beamte hat mit den Schwarzfahrten im Kernbereich des \nPflichtenkreises eines Beamten versagt. Zu diesem Pflichtenkreis gehört die Pflicht, \nEigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 D \n57.99 -, \n\n57\n\nwas das Verbot einschließt, Verwaltungsmitteln zu eigenen Zwecken zum \nNachteil des Dienstherrn zu nutzen. \n\n58\n\nEntsprechendes gilt für die Verpflichtung, Dienst entsprechend den \nArbeitszeitenregelungen zu leisten, namentlich keine privaten Gänge während der \nDienstzeit zu erledigen. Besonders hervorzuheben ist auch, dass der Beamte in \neinem Fall zugleich gegen die zuvor erhaltene ausdrückliche Weisung seines \nVorgesetzten gehandelt hat, den Dienstwagen überhaupt nicht - d.h. auch nicht aus \ndienstlichem Anlass - zu nutzen. Die Pflicht, Anordnungen und Weisungen der \nVorgesetzten nachzukommen, gehört ebenfalls zu den Kernpflichten eines Beamten. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 \n- 1 D 34.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 24. \n\n60\n\nZugleich liegt mit den falschen Eintragungen im Fahrtenbuch wie im \nAusgangsbuch ein Versagen im Bereich der Wahrheitspflicht vor, bei der es um eine \nim Beamtenrecht nicht speziell geregelte Verhaltensanforderung geht, die sich aus \nder Pflichtenstellung allgemein ergibt. Es kann auch nicht übersehen werden, dass \nder Beamte den Dienstwagen im Zeitraum von ca. einem Monat fast täglich während \nder Dienstzeiten zu privaten Fahrten genutzt hat und dabei z. T. nicht unerhebliche \nStrecken (bis zu 89 km) gefahren ist. \n\n61\n\nGemildert wird das Eigengewicht der Tat indes entscheidend durch die \nbesonderen Umständen, unter denen es zu den Schwarzfahrten gekommen ist. Der \nGebrauch des Dienstwagens durch den Beamten kann nicht losgelöst von der \nallgemeinen Praxis der Nutzung des Dienstwagens in der Dienststelle gesehen \nwerden. Diese war nach den überzeugenden Angaben des Beamten in der \nHauptverhandlung durch das Fehlen hinreichender Regelungen gekennzeichnet. \nZugleich herrschte eine großzügige Praxis, dienstliche Bezüge zur Rechtfertigung \nder Nutzung des Dienstwagens herzustellen. So beschrieb der Beamte in der \nHauptverhandlung, dass das Thema Dienstwagen im Kollegenkreis insoweit ein \nThema gewesen sei, als zum einen gesagt worden sei, dass das Fahrzeug wenig \nbewegt werde und die Gefahr bestehe, dass es abgezogen werde, wenn die \nFahrleistung zu gering sei. Zum anderen habe man scheinbare Dienstfahrten dazu \nnutzen können, mal rauszukommen. Er äußerte den Eindruck, dass sie damals quasi \nführungslos gewesen seien, und als Herr H. dann gekommen sei, habe dieser \nrasch in diesem Punkt für eine klare Ordnung gesorgt. Die angeschuldigten Fahrten \nmit dem Dienstwagen halten sich im Bereich dieser \"Grauzone\"; der Beamte ist quasi \ndem vorhandenen Regelungsmangel erlegen. Seine Motivation war entsprechend \nauch nicht etwa durch besonderen (monetären) Eigennutz gekennzeichnet; der \nBeamte nutzte vielmehr die Gelegenheit, raus zu kommen und für weitere Einsätze \nmit dem Dienstwagen Fahrpraxis zu erlangen. Die angeschuldigte Nutzung des \nDienstwagen fand auch in Zusammenhängen statt, in denen sich Bezüge zum \ndienstlichen Bereich durchaus noch konstruieren ließen. Zum Teil bestand sie auch \nnur in einer \"künstlichen\" Verlängerung einer dienstlich veranlassten Fahrt, etwa \ndurch das Tanken bei einer städtischen Tankstation, die außerhalb des Bezirks \nlag.\n\n62\n\nVor dem Hintergrund dieser besonderen Situation ist auch der Verstoß gegen die \nWeisung des Vorgesetzten, den Dienstwagen nicht mehr zu nutzen, zu gewichten. Er \nstellt sich in diesem Zusammenhang nicht als wesentlich erschwerendes Moment \ndar. Denn die Weisung war nicht darauf gerichtet, den Beamten von der Nutzung des \nDienstwagen insgesamt auszuschließen oder gar die bisherige Praxis der Nutzung \ndes Dienstwagens im Jugendamt zu begrenzen. Es ging allein darum, dass der \nBeamte dem Vorgesetzten, weil er Fahranfänger war, seine Fertigkeiten bei einer \ngemeinsamen Dienstfahrt nachweisen sollte. \n\n63\n\nAuch der Umstand, dass der Beamte bereits 1996 disziplinarrechtlich aufgefallen \nund mit einer Geldbuße belegt worden war, ist nicht als wesentlich erschwerendes \nMoment anzuführen. Mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ist die \nwiederholte disziplinare Auffälligkeit in ihrem Gewicht vielmehr zu relativieren.\n\n64\n\nDenn im Grunde lag kein einschlägiger Rückfall vor, sodass insbesondere nicht \nauf eine Unbelehrbarkeit des Beamten geschlossen werden kann. Das neuerliche \nFehlverhalten betraf eine andere Ebene der Pflichtverletzung; es liegt ein anders \ngeartetes Versagen vor. \n\n65\n\nDas damalige Verhalten des Beamten entsprang einem übersteigerten \nOrdnungsverständnis und dem Versuch des Beamten, sich Kompetenzen \nanzumaßen, die ihm nicht zustanden. Nachvollziehbar hat der Beamte in der \nHauptverhandlung zu seiner damaligen Motivationslage ausgeführt: \"Sicher nicht \nEigennutz, wohl auch nicht Besserwisserei, vielmehr wohl: Ordnung. In beiden Fällen \nwaren es Zustände, die nicht in Ordnung waren. Ich wollte sie in Ordnung bringen.\" \nDamit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die damalige Verfehlung - mit Blick \nauf ihre Außenwirkung - einen erheblichen Ansehensverlust des öffentlichen \nDienstes zur Folge hatte und sicherlich - zumal mit Blick auf die Urkundenfälschung - \ndie Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in einem förmlichen \nDisziplinarverfahren, mindestens eine Gehaltskürzung gerechtfertigt hätte. Dass es \nseinerzeit zu einer solchen nicht gekommen ist, kann vorliegend nicht erschwerend \nberücksichtigt werden. \n\n66\n\nDas neuerliche Fehlverhalten des Beamten entsprang demgegenüber keinem \nbesonderen Ordnungsverständnis, sondern war gerade durch das Fehlen \nentsprechender Ordnungsvorstellung gekennzeichnet; hier ist ihm zum Vorwurf zu \nmachen, dass er einem in der Dienststelle herrschenden besonderen \nRegelungsmangel erlegen war. \n\n67\n\nZu Gunsten des Beamten spricht auch, dass er sein Fehlverhalten zeitnah \neingestanden und ersichtlich von Reue getragen die Wiedergutmachung des \nSchadens angeboten hat. Weder seiner Einlassungen am 10. August 1999 \ngegenüber dem späteren Ermittlungsführer noch sein Schreiben an seinen \nRessortleiter vom 9. September 1999 lassen daran Zweifel aufkommen. Sein \nzwischenzeitliches Bemühen, für die angeschuldigten Dienstfahrten bis einschließlich \nder Fahrt am 19. Juli 1999 einen dienstlichen Bezug zu konstruieren, ist dem \nBeamten nach seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht \nweiter anzulasten. Der Beamte hat hier die Vorgänge offen eingeräumt und die \nHintergründe der Ereignisse und seine damalige Motivationslage erläutert, ohne zu \nbeschönigen oder das Gewicht seines Fehlverhaltens in Frage zu stellen. Der \nBeamte hat den Senat davon überzeugt, dass er die Tat zutiefst bereut und sich der \nSchwere des ihn treffenden Vorwurfs nachhaltig bewusst ist. \n\n68\n\nMildernd hat der Senat weiter berücksichtigt, dass das Dienstvergehen im \nWiderspruch zu dem Bild steht, das der Beamte ansonsten abgibt. Der Beamte \nzeigte sich dem Senat als eine Person, die sich im Wesentlichen über ihren Beruf \ndefiniert und darum bemüht war, im Rahmen ihrer Arbeit Anerkennung über \nbesondere Leistung zu erfahren. Nachvollziehbar hat er in der Hauptverhandlung \ndargestellt, dass er außer seinem Beruf nichts gehabt habe. Die berufliche Tätigkeit \nwar für den Beamten eine natürliche Fortsetzung der Schule und der \nBerufsausbildung. Er war zugleich von dem Wunsch getragen, etwas Besonderes zu \ntun, besonders gut, besonders sorgfältig zu arbeiten. Dies wird auch in seinen \nverschiedentlichen Bemühungen deutlich, seine beruflichen Tätigkeiten auszuweiten. \nZu nennen sind seine Anfrage aus dem Jahre 1996 zur Teilnahme an der \nAufnahmeprüfung für den Übergang in die gehobene Laufbahn, sein Bemühen, am \nAbendgymnasium das Abitur nachzuholen, und sein - während des laufenden \nDisziplinarverfahrens - gestellter Antrag auf Teilnahme an dem Lehrgang zum \nErwerb der Ausbildereignungsprüfung. Anschaulich führte er in der \nHauptverhandlung auch aus, dass er nur versucht habe, sich zu profilieren, immer \nmit dem Ziel, etwas Besonderes zu tun. Das sei besonders deutlich in seiner Zeit bei \nder Stadtkasse geworden. Dabei habe er seinen Tisch sauber halten können. Im \nJugendamt sei dies nicht mehr so deutlich gewesen. Dem Beamten liegt danach im \nBesonderen ein Arbeiten in Zusammenhängen, in denen klare Ordnungs- und \nRegelungsvorgaben herrschen. Zugleich ist der Senat mit Blick auf das \nPersönlichkeitsbild des Beamten davon überzeugt, dass er aus den Vorfällen im \nBezirkssozialdienst gelernt hat und in Zukunft in der Lage sein wird, seinem \nOrdnungssinn entsprechend seinen Dienstpflichten auch in Zusammenhängen \nnachzukommen, in denen es an entsprechend klaren Vorgaben fehlt. \n\n69\n\nNach Abwägung der angeführten berücksichtigungsfähigen Umstände erscheint \ndem Senat die Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt, vielmehr eine \nerzieherische Maßnahme angezeigt. Dabei erachtet der Senat mit Blick auf die \nangeführten zu Gunsten des Beamten sprechenden Umstände eine Gehaltskürzung \nnach § 9 DO NRW für die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel für angemessen, um \ndem Beamten weiterhin das Ausmaß seines Fehlverhaltens deutlich vor Augen zu \nhalten und ihn zu veranlassen, in Zukunft in seinem dienstlichen wie \naußerdienstlichen Verhalten seinen Achtungs- und Treuepflichten ausreichend \nnachzukommen. Bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme hat der Senat \nergänzend eingestellt, dass der Beamte bereits durch die nach der erstinstanzlichen \nEntscheidung verfügte Suspendierung vom Dienst in besonderem Maße beeindruckt \nworden ist. Bedingt durch seine Persönlichkeitsstruktur war er durch diese - mehr \nnoch als durch die Einbehaltung der Dienstbezüge um 49 % - besonders schwer \nbetroffen. Seine Schilderungen in der Hauptverhandlungen, dass er keinem von der \nSuspendierung erzählt und versucht habe, den Schein eines normalen \nArbeitsalltages aufrecht zu erhalten, waren überzeugend und passen sich in das \nPersönlichkeitsbild ein, das der Senat von dem Beamten auf der Grundlage der \nHauptverhandlung gewonnen hat. Unter Einbeziehung der Einkommensverhältnisse \ndes Beamten als Stadtobersekretär erscheint dem Senat eine Kürzung um ein \nZehntel angemessen. \n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 4 \nDO NRW. \n\n71\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-17/12d-a-650-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-17/12d-a-650-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298315","retrieved":"2026-07-09 03:21:57.375748+00:00"}}