{"status":"available","doknr":"OLD298318","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0417.12A4007.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"12 A 4007/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Jugendhilfekosten betreffend T. \nA. -K. für die Zeit vom 24. September 1993 bis 28. Februar 1995 in Höhe von \n19.637,44 Euro (= 38.407,50 DM) zu erstatten.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt 2/5, der Beklagte 3/5 der Kosten des gerichtskostenfreien \nVerfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen wird.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 24. Dezember 1975 in Addis Abeba / Äthiopien geborene T. A. -\nK. reiste am 7. Juni 1990 über den Flughafen Frankfurt am Main in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Noch am selben Tag übergab der \nBundesgrenzschutz T. A. -K. dem Jugendamt der Stadt F. a. M. , das \nihn bis zum 17. Juli 1990 im Aufnahmeheim der Arbeiterwohlfahrt für minderjährige \nunbegleitete Flüchtlinge - Haus W. - in K. unterbrachte. \n\n3\n\nAm 21. Juni 1990 befragte das Jugendamt der Stadt F. a. M. T. A. -\nK. . Dabei machte er Angaben zu seinen persönlichen, familiären Verhältnissen \nund politischen Aktivitäten in Äthiopien.\n\n4\n\nAuf Antrag des Jugendamtes der Stadt F. a. M. vom 2. Juli 1990 übertrug \ndas Amtsgericht K. ihm die Vormundschaft. Durch Beschluss des Amtsgerichts \nFulda vom 26. November 1990 wurde es aus der Vormundschaft entlassen und das \nJugendamt der Klägerin zum neuen Vormund bestellt. \n\n5\n\nEbenfalls a. 2. Juli 1990 bat das Jugendamt der Stadt F. a. M. die \nH. Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in S. bach (HGU), \ndie ärztliche Versorgung des T. A. -K. sicherzustellen, die Kosten für \nsprachliche Hilfen, die Bekleidungserstausstattung zu übernehmen und eine \nKostenübernahmeerklärung gegenüber der Arbeiterwohlfahrt abzugeben. Diese \nErklärung gab die HGU unter dem 10. Juli 1990 gegenüber der Arbeiterwohlfahrt ab. \n\n6\n\nDas Jugendamt der Stadt F. a. M. stellte mit Schreiben vom 11. bzw. \n25. Juli 1990 einen Asylantrag für T. A. -K. . Das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom \n15. Januar 1992 ab. Die Entscheidung wurde nach Einstellung des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Beschluss vom 15. Februar 1993 \nbestandskräftig. Die Klägerin erteilte T. A. -K. daraufhin eine \nAufenthaltsbefugnis, die stets verlängert und im Jahre 1998 unbefristet erteilt \nwurde.\n\n7\n\nBereits a. 17. Juli 1990 brachte das Jugendamt der Stadt F. a. M. T. \nA. -K. in dem im Stadtgebiet der Klägerin gelegenen Jugendwohnheim des \nK. unter und bat die HGU um Kostenübernahme, die diese mit Schreiben vom \n24. Juli 1990 unmittelbar gegenüber dem K. erklärte. Nachdem die Zentrale \nAufnahmestelle des Landes Hessen mit Bescheid vom 28. September 1990 T. \nA. -K. der Klägerin zugewiesen hatte, stellte die HGU die Erstattung der \nmonatlichen Heim- und Pflegekosten zum 27. Oktober 1990 ein. Die Klägerin \nsicherte dem K. die Kostenübernahme für die Hilfe zur Erziehung ab dem \n28. Oktober 1990 zu, die T. A. -K. von dort ununterbrochen bis zu seiner \nVolljährigkeit gewährt wurde. In dieser Zeit berichtete das K. , beginnend am \n20. Juni 1991, regelmäßig über die Entwicklung des T. A. -K. . Unter dem \n13. Oktober 1993 beantragte T. A. -K. die Weiterbewilligung der Jugendhilfe \nnach Vollendung des 18. Lebensjahres. Zur Begründung führte er aus, dass er noch \nnicht selbstständig genug sei, in einer eigenen Wohnung zu leben. Mit Bescheid vom \n22. Dezember 1993 wurde T. A. -K. auf Grund des Ergebnisses des \nHilfeplangesprächs vom 20. Dezember 1993 Hilfe für junge Volljährige vorläufig bis \nEnde Januar 1994 bewilligt. Im Hilfeplantermin am 24. Januar 1994 kamen der \nVormund, das Jugendamt der Klägerin, das K. sowie T. A. -K. zu dem \nErgebnis, dass ab sofort gezielt auf eine vollständige Verselbstständigung des \njungen Volljährigen hingearbeitet und dann im Herbst 1994 überprüft werden solle, \nwie weit dieses Ziel erreicht sei. Dem T. A. -K. wurde daraufhin unter dem \n27. Januar 1994 Hilfe für junge Volljährige bis zum 31. Oktober 1994 bewilligt. Im Mai \n1994 zog T. A. -K. in eine Wohnung und wurde vom K. nachbetreut. \nAuf den Antrag auf Weiterbewilligung der Jugendhilfe vom 4. Oktober 1994 wurde \nseitens des Hilfeplanteams in der Sitzung vom 17. November 1994 eine Ablösephase \nbis Ende Februar 1995 zuerkannt. Mit Bescheid vom 27. März 1995 stellte die \nKlägerin die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige ab dem 1. März 1995 ein. \n\n8\n\nBereits unter dem 21. September 1994 bestimmte das Bundesverwaltungsamt \nauf Antrag der Klägerin den Beklagten zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Am \n26. September 1994 forderte die Klägerin den Beklagten zur Kostenerstattung ab \ndem 1. April 1993 auf.\n\n9\n\nDer Beklagte lehnte dies ab, weil das Asylverfahrensgesetz den \njugendhilferechtlichen Erstattungsvorschriften vorgehe. Außerdem bedürfe der \nUmfang der \nKostenerstattung einer Überprüfung im Einzelfall. Dem Antrag fehle eine \nBegründung, warum über die Volljährigkeit hinaus Hilfe gewährt worden sei. Die Frist \nzur Geltendmachung des Anspruchs sei nicht eingehalten. \n\n10\n\nNachdem die Klägerin zunächst ein Schiedsverfahren bei der Spruchstelle für \nFürsorgestreitigkeiten eingeleitet hatte, kamen die Parteien überein, eine \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Im Rahmen dieser \nÜbereinkunft verzichtete der Beklagte auf die Einrede der Verjährung. \n\n11\n\nDie Klägerin hat am 5. April 1997 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen: Die Unterbringung des T. A. -K. im Heim der Arbeiterwohlfahrt \nin K. sei als Inobhutnahme nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz zu qualifizieren. \nDurch die in Abstimmung mit dem Vormund vorgenommene Unterbringung im \nJugendwohnheim des K. sei die Umwandlung der Inobhutnahme in eine \nErziehungshilfe entsprechend den §§ 5 und 6 des Jugendwohlfahrtsgesetzes erfolgt. \nDie Notwendigkeit, Hilfen zur Erziehung zu gewähren, sei in den Berichten bzw. \nHilfeplänen dokumentiert. Das Jugendhilferecht gehe als spezialgesetzliche \nRegelung den asylverfahrens- und landesrechtlichen Bestimmungen vor. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr die für T. \nA. -K. gemäß §§ 27, 34 und 41 SGB VIII \nentstandenen Kosten für die Zeit vom 1. April 1993 \nbis 28. Februar 1995 zu erstatten. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Der Kostenerstattungsanspruch des § 89 d \nAbs. 1 SGB VIII setze zunächst voraus, dass innerhalb eines Monats nach der \nEinreise Jugendhilfe gewährt worden sei. Die T. A. -K. in der Einrichtung der \nArbeiterwohlfahrt in K. gewährten Leistungen seien auf Grund spezieller \nlandesrechtlicher Regelungen erbracht und aus Landesmitteln finanziert worden. Erst \nnachdem diese Leistungen eingestellt worden seien, habe der örtliche Träger der \nJugendhilfe die erforderlichen Maßnahmen und Hilfen nach den Bestimmungen des \nSGB VIII gewähren müssen. Durch die landesrechtlichen Regelungen seien \nEntscheidungsstrukturen verändert worden. Das Jugendamt der Stadt F. habe \nweder über eine Inobhutnahme entschieden noch eine entsprechende Leistung \nerbracht. Die Tätigkeit des Jugendamtes F. a. M. könne auch nicht in eine \nInobhutnahme umgedeutet werden. Außerdem sei die Gewährung von Hilfe zur \nErziehung abhängig von einem auf den Einzelfall abgestellten speziellen Verfahren. \nIm Rahmen eines abwägenden Entscheidungsfindungsprozesses könne die \nUnterbringung eines unbegleiteten minderjährigen ausländischen Flüchtlings in \neinem Kinder- und Jugendheim zwar materiell die richtige Jugendhilfeleistung sein, \ndies sei angesichts des jugendhilferechtlichen Leistungskataloges aber nicht \nzwingend. Im Gegensatz dazu sei nach der Rechtslage in H. Kostenerstattung nur \nbei Unterbringung in Heimen und Einrichtungen des Landes geregelt. Daraus sei zu \nfolgern, dass weder das Jugendamt der Stadt F. a. M. noch ein anderes \nJugendamt die Unterbringung als Jugendhilfeleistung rechtmäßig verfügt habe. In \njedem Fall sei der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom \n1. April 1993 bis 26. September 1993 ausgeschlossen, da er erst am 26. September \n1994 bei ihm geltend gemacht worden sei. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur \nBegründung ausgeführt: Das Jugendamt der Stadt F. a. M. habe T. A. -\nK. in Obhut genommen und im Heim \"Haus W. \" untergebracht. Dieses sei \neine Einrichtung der Jugendhilfe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, wer die \nKosten für diese Maßnahme getragen habe. Die landesrechtliche Erlasslage habe \nden Inhalt der Hilfeleistung und die Entscheidungsstrukturen nicht verändert. Das \nJugendamt der Stadt F. a. M. sei zuständig geblieben und habe auch \nsubjektiv zuständig sein wollen. Die landesrechtlichen Regelungen dienten \nausschließlich dazu, landesintern die Lasten, die mit der Einreise unbegleiteter \nMinderjähriger verbunden gewesen seien, zu verteilen und dadurch die davon \nbesonders betroffenen Gemeinden und Städte zu entlasten. Die Unterbringung des \nT. A. -K. im Jugendwohnheim des K. stelle sich als Hilfe zur \nErziehung dar, die dieser benötigt habe, weil er ohne Begleitung von \nErziehungsberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Die \nUnterbringung in einem Heim sei auch für seine weitere Entwicklung geeignet und \nnotwendig gewesen, weil eine bloße Unterbringung ohne Erziehungsleistung dem \ngesetzlichen Auftrag nicht gerecht geworden wäre. Die weitere Gewährung von Hilfe \nüber die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus entspreche ebenfalls dem \nSGB VIII. Auf Grund der Aussagen in den Hilfeplänen sei die Weitergewährung der \nHilfe gerechtfertigt gewesen. Danach sei T. A. -K. überfordert gewesen, \nalleine zu recht zu kommen, weshalb er weiter der Hilfe und Unterstützung bedurft \nhabe. In der Folgezeit sei seine Verselbstständigung vor allem im praktischen \nLebensbereich weiter fortgeschritten. Defizite hätten jedoch in Bezug auf seine \nemotionale Ablösung vom Heim und den Umgang mit Geld bestanden. Auf Grund \ndessen sei es gerechtfertigt gewesen, die Hilfe in Form des \"Betreuten Wohnens\" bis \nzum 28. Februar 1995 als Hilfe für junge Volljährige fortzuführen. Entgegen der \nAnsicht des Beklagten sei der Erstattungsanspruch nicht teilweise gemäß § 111 \nSGB X ausgeschlossen. Die Klägerin habe unmittelbar nach Bestimmung des \nBeklagten zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe eine einheitliche \nAnmeldungserklärung für alle ab dem 1. April 1993 entstandenen und künftig \nentstehenden Ansprüche abgegeben. Die Gewährung von Jugendhilfe in Form der \nHeimunterbringung oder der Hilfe für junge Volljährige sei jeweils als einheitliche \nMaßnahme zu betrachten. Die Hilfe zur Erziehung habe mit dem Eintritt der \nVolljährigkeit des T. A. -K. am 24. Dezember 1993 geendet, sodass die \nzwölfmonatige Frist des § 111 SGB X am 24. Dezember 1994 abgelaufen und die \nam 1. Dezember 1994 erfolgte Anmeldung des Anspruchs durch die Klägerin noch \nrechtzeitig gewesen sei. \n\n18\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2002 \nzugelassene Berufung, mit der der Beklagte geltend macht: Bei der Unterbringung \nund Betreuung eines Minderjährigen im Rahmen des Hessischen \nLandesaufnahmegesetzes in Verbindung mit den jeweils einschlägigen ministeriellen \nErlassen handele es sich um eine Hilfeleistung aus den Mitteln des Landes und nicht \num Jugendhilfemaßnahmen nach dem SGB VIII. Diese Hilfeleistung betreffe auch die \nEntscheidungsstrukturen. Zwar könne sich die Unterbringung in einem Kinder- und \nJugendheim als materiell richtige Jugendhilfemaßnahme darstellen. Dies setze aber \neinen abwägenden Entscheidungsfindungsprozess unter Berücksichtigung \nverschiedener Hilfemaßnahmen voraus, der bei dem in H. praktizierten \nUnterbringungsverfahren nicht stattgefunden habe. Im Rahmen dieses Verfahrens \nseien neben dem örtlichen Jugendhilfeträger auch der Leiter der HGU und das \nLandesjugendamt entscheidungsberechtigt. Damit sei die landesrechtliche \nHilfegewährung allenfalls dem Jugendhilfeverfahren angenähert. Die Finanzierung \ndurch das Land H. bewirke, dass keine Leistungsgewährung durch einen \nöffentlichen Jugendhilfeträger erfolge, sondern eine unmittelbare Hilfegewährung \ndurch die HGU vorliege. Dies bestätigten auch die diesbezüglichen Erlasse. Die HGU \nselbst gehe von einer Hilfegewährung in eigener Zuständigkeit aus. Das Land H. \nerkenne auch heute noch seine Einstandspflicht auf Grund der seinerzeit \nbestehenden landesrechtlichen Regelungen an. Der Kostenerstattungsanspruch \nscheitere darüber hinaus für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. August 1993 an \nder Ausschlussfrist des § 111 SGB X. Sie beginne im Jugendhilferecht mit Ablauf des \nersten Bewilligungsabschnitts. Das Kostenerstattungsbegehren decke folglich nur die \nin den zwölf Monaten vor Eingang der Anmeldung entstandenen Aufwendungen ab. \nDie gegenteilige Auffassung führe dazu, dass mit der Geltendmachung von \nErstattungsansprüchen bis zur unter Umständen erst nach Jahren eintretenden \nBeendigung der Jugendhilfemaßnahme gewartet werden könne. Dies sei weder mit \ndem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Erstattungspflichtigen zu schützen, noch mit \neiner soliden Haushaltsplanung der erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger \nvereinbar. Die Ausschlussfrist knüpfe an die Leistungserbringung an. Da die Hilfe zur \nErziehung einer grundsätzlich täglichen Regelungsbedürftigkeit unterliege, könnten \nbei Gewährung einer derartigen Hilfe diese unterteilende Bewilligungsabschnitte \nnicht verneint werden.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie beziffert ihre Gesamtforderung auf 32.750,78 Euro (= 64.054,96 DM) und \nführt aus: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dem T. A. -K. \ninnerhalb eines Monats nach seiner Einreise Jugendhilfe in Form der Inobhutnahme \nim Haus W. gewährt worden. Nach seiner Konzeption sei es eine Einrichtung \nder Jugendhilfe, die seit ihrer Öffnung auch unter der Aufsicht des \nLandesjugendamtes stehe. Die unbegleitet eingereisten Minderjährigen hätten eine \nandere Behandlung erfordert als Erwachsene. Demzufolge seien nur Maßnahmen \nder Jugendhilfe in Betracht gekommen. Die Erlasslage habe hieran nichts geändert. \nDer Beklagte interpretiere diese falsch. Eine landesrechtliche Kostenregelung könne \nnicht eine bundesrechtliche Kostenerstattungsregelung ausschließen, obgleich deren \ntatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien. Der Kostenerstattungsanspruch sei \nnicht teilweise verjährt. Anders als bei der Sozialhilfe werde Jugendhilfe in der Regel \nnicht zeitabschnittsweise gewährt, weil es sich regelmäßig um eine in die Zukunft \ngerichtete Maßnahme von nicht absehbarer Dauer handele. Sie diene einem \nregelmäßig langfristigen Erziehungsziel. Dieses werde durch den Hilfeplan \nkonkretisiert und nur je nach Bedürfnis abgeändert. Da eine Abänderung an keine \nZeiträume gebunden sei, handele es sich in der Regel nicht um eine \nzeitabschnittsweise gewährte Hilfe.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen \nist sie unbegründet.\n\n27\n\nA. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Leistungsklage statthaft. Eine vorherige \nEntscheidung über das Erstattungsbegehren durch Verwaltungsakt kam wegen des \nGleichordnungsverhältnisses, in dem die Parteien zueinander stehen, nicht in \nBetracht.\n\n28\n\nVgl. BSG, Urteil vom 28. März 1984 \n- 9a RV 50/83 -, ZfSH/SGB 1985, 29; Hauck in \nHauck u.a., SGB X 3, K § 102 Rz 27; \nSchroeder/Printzen, SGB X, 2. Auflage 1990, vor \n§ 102 Anm. 8. \n\n29\n\nB. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen \nAnspruch auf Erstattung der Jugendhilfekosten in Höhe von 19.637,44 Euro \n(= 38.407,50 DM) für die ganz oder zumindest teilweise in der Zeit vom \n24. September 1993 bis zum 28. Februar 1995 erbrachten Leistungen. Soweit die \nKlägerin hingegen Kostenerstattung für vollständig in der Zeit vom 1. April 1993 bis \nzum 23. September 1993 erbrachte Leistungen begehrt, ist ein Anspruch \nausgeschlossen.\n\n30\n\nDie Klägerin kann gemäß § 89 d SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes \nzur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I \nS. 239) = Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozial-gesetzbuch \nvom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637) - SGB VIII F. 1993 -, der hier einzig in Betracht \nkommenden Anspruchsgrundlage, im genannten Umfang Erstattung vom Beklagten \nverlangen. Diese Regelung ist a. 1. April 1993 in Kraft getreten. Obgleich T. \nA. -K. bereits zuvor im \"Haus W. \" in K. sowie im Jugendwohnheim des \nK. in Fulda untergebracht war, ist auf den gesamten Sachverhalt diese \nVorschrift anzuwenden. Das SGB VIII F. 1993 enthält keine Regelung, durch welche \ndie Geltung der neugefassten Zuständigkeits- und Erstattungsvorschriften auf vor \ndem 1. April 1993 begonnene Jugendhilfemaßnahmen ausgeschlossen wird. Die \ndurch das 2. Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) \nund anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene \nNeufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen Erstattungsanspruch \nnicht einschlägig. Nach der in Art. 2 Nr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltenen \nÜbergangsbestimmung (Neufassung des § 89 h Abs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für \nderen Erstattung das Bundesverwaltungsamt - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 einen \nerstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach den bis zu diesem \nZeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten.\n\n31\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89 d SGB VIII F. 1993 sind \ngegeben (I.). § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1993 steht dem \nKostenerstattungsanspruch nicht entgegen (II.). Ausgeschlossen ist der Anspruch auf \nKostenerstattung wegen im Sinne des § 111 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch \nin der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht \nsowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) - SGB X - vom \n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) verspäteter Geltendmachung allerdings \nhinsichtlich der Leistungen für die Zeit vom 1. April 1993 bis 23. September 1993; \nhinsichtlich der Leistungen für die Zeit vom 24. September 1993 bis 28. Februar 1995 \nhat die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht (III.). \nDer hiernach verbleibende Kostenerstattungsanspruch besteht in der von der \nKlägerin geltend gemachten Höhe (IV.). \n\n32\n\nI. Der Kostenerstattungstatbestand des § 89 d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII \nF. 1993 liegt vor. Nach dieser Vorschrift hat der vom Bundesverwaltungsamt \nbestimmte überörtliche Träger der Jugendhilfe die aufgewendeten Kosten der \nJugendhilfe zu erstatten, die einem nicht im Inland geborenen jungen Menschen, der \nim Inland auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der \nEinreise gewährt wurde. Dies gilt nicht für Leistungen, bei denen sich die \nZuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des nach § 86 \nAbs. 1 bis 3 SGB VIII F. 1993 maßgeblichen Elternteils richtet (§ 89 d Abs. 1 Satz 2 \nSGB VIII F. 1993). Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewandten Kosten entfällt \nferner, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten \nJugendhilfe nicht zu gewähren war (§ 89 d Abs. 3 SGB VIII F. 1993). \n\n33\n\nVom Bundesverwaltungsamt wurde der Beklagte zum überörtlichen Träger der \nJugendhilfe für den im Ausland geborenen T. A. -K. bestimmt (1.). Diesem \njungen Menschen, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, wurde binnen \neines Monats nach der Einreise - von der Klägerin später fortgesetzte - Jugendhilfe \ngewährt (2.). Für die gewährten Leistungen richtete sich die Zuständigkeit nicht nach \ndem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils des Kindes im Inland \n(3.). Die Pflicht zur Jugendhilfegewährung war nicht unterbrochen (4.). \n\n34\n\n1. Der Beklagte ist durch Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes vom \n21. September 1994 an die Klägerin gemäß § 89 d Abs. 2 SGB VIII F. 1993 zu dem \nzur Kostenerstattung verpflichteten überörtlichen Träger der Jugendhilfe für den in \nAddis Abeba / Äthiopien geborenen T. A. -K. bestimmt worden. Ob es sich \nbei dieser Bestimmung um einen Verwaltungsakt handelt, der durch Übersendung \nmit der Antragsschrift der Klägerin dem Beklagten am 26. September 1994 zur \nKenntnis gelangte und mangels Einlegung eines Widerspruchs binnen eines Jahres \n(§ 70 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 58 VwGO) bestandskräftig wurde, kann dahinstehen. \n\n35\n\nFür eine Qualifizierung als Verwaltungsakt: OVG \nNRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, \nNWVBl. 1999, 144, 145; Bay VGH, Beschluss vom 1. \nOktober 1992 - 12 CZ 91.3802 -, FEVS 43, 400, 402 \nf.; Wiesner, in Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / \nStruck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. \nAuflage 2000, § 89 d Rdnr. 13; Stähr, in Hauck / \nNoftz, SGB VIII K § 89 d Rdnr. 20; Jans / Happe / \nSaurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Juni \n2001, KJHG Erl. Art. 1 § 89 d Rdnr. 21;\ndie Frage offen lassend: BVerwG, Urteil vom 24. Juni \n1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152, 155.\n\n36\n\nDenn der Beklagte hat - auch in diesem Verfahren - nichts dafür vorgetragen, \ndass der vom Bundesverwaltungsamt durchgeführte Belastungsvergleich nicht oder \nfehlerhaft angestellt worden sein könnte. Für eine Fehlerhaftigkeit ist auch sonst \nnichts ersichtlich. \n\n37\n\n2. T. A. -K. hatte mangels eines vorherigen Aufenthalts im Bundesgebiet \nbei seiner Einreise ersichtlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Ihm wurde \ninnerhalb eines Monats nach der Einreise - durch die Klägerin später fortgesetzte - \nJugendhilfe gewährt. \n\n38\n\nZum Zeitpunkt der Einreise galt noch das erst am 31. Dezember 1990 außer Kraft \ngetretene Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Bekanntmachung vom 25. April \n1977 (BGBl. I S. 633), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli \n1986 (BGBl. I S. 1142). Nach § 1 Abs. 1 JWG hatte jedes deutsche Kind ein Recht \nauf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. Nach \ndem eindeutigen Gesetzeswortlaut galt das Jugendwohlfahrtsgesetz nur für \ndeutsche, nicht auch für sonstige in Deutschland lebende Kinder.\n\n39\n\nVgl. Potrykus, Jugendwohlfahrtsgesetz, 2. \nAuflage 1972, § 1 Anmerkung 5.\n\n40\n\nGleichwohl wurde das Jugendwohlfahrtsgesetz seit seinem Inkrafttreten auch auf \nausländische Kinder angewandt. \n\n41\n\nVgl. Minzenmay, Aufgaben des Jugendamtes bei \nder Hilfe für Ausländer, ZfJ 1964,319.\n\n42\n\nDabei wurde unterschieden zwischen Maßnahmen des \nJugendwohlfahrtsgesetzes, die auch dem Allgemeininteresse dienten, und \nMaßnahmen, die ganz überwiegend zu Gunsten des einzelnen Minderjährigen \nvorgesehen waren.\n\n43\n\nVgl. Friedeberg / Polligkeit / Giese, JWG, 3. \nAuflage 1972, § 1 Anmerkung 4 b.\n\n44\n\nDie Vorschriften über die erstgenannten Maßnahmen galten gewohnheitsrechtlich \nauch für ausländische Minderjährige, die Vorschriften über die letztgenannten \nMaßnahmen fanden auf sie keine Anwendung. Als Maßnahmen, die auch dem \nAllgemeininteresse dienten, waren diejenigen zu qualifizieren, die die Abwendung \neiner Gefahr oder von Erziehungsschäden verfolgten. \n\n45\n\nAuf Grund dieser Rechtslage ist das Jugendamt der Stadt F. a. M. vor \nfolgendem Hintergrund a. 7. Juni 1990 und in der Folgezeit auch im \nAllgemeininteresse zu Gunsten von T. A. -K. jugendhilfrechtlich tätig \ngeworden. Dieser reiste am 7. Juni 1990 über den Flughafen F. a. M. in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Dort gab es für ihn keine Unterkunfts- oder \nVersorgungseinrichtungen und keine Möglichkeiten der nicht nur vorübergehenden \njugendgemäßen Betreuung. Auf Grund der dadurch drohenden Gefahren für den \nMinderjährigen übergab der Bundesgrenzschutz ihn im Rahmen der ihm \nübertragenen polizeilichen Befugnisse in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des \nGesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit dem Jugendamt der Stadt \nF. a. M. . Dieses stellte noch a. Tag der Einreise die Personalien fest und \nprüfte, ob Verwandte oder Bekannte der Eltern des unbegleitet eingereisten \nminderjährigen Ausländers bereit waren, die Betreuung zu übernehmen. Da solche \nPersonen nicht ausgemacht werden konnten, nahm das Jugendamt der Stadt F. \na. M. , das als mit dem Hilfefall zuerst befasstes Jugendamt zuständig war, T. \nA. -K. in seine Obhut und übergab ihn zur Sicherstellung seiner vorläufigen \nVersorgung noch a. Tag der Einreise dem Aufnahmeheim der Arbeiterwohlfahrt - \nHaus W. - in K. . Es trat sodann in die ihm obliegende Prüfung ein, ob und \nwelche erzieherischen Hilfen und Mittel erforderlich waren, etwa Hilfe zur Erziehung \nnach den §§ 5 und 6 JWG oder Freiwillige Erziehungshilfe (§§ 62, 63, 69 Abs. 1 und \n3 JWG). Im Rahmen dieser Prüfung befragte es a. 21. Juni 1990 den Minderjährigen \nergänzend zu den bereits gemachten Angaben über seine persönlichen, familiären \nund verwandtschaftlichen Verhältnisse, nach den Gründen der Flucht, einschließlich \neines etwaigen eigenen Verfolgungsschicksals und desjenigen der Eltern, sowie \nnach den Vorstellungen des Minderjährigen zu seinem weiteren Verbleib im \nBundesgebiet. Auf Grund der daraus gewonnenen Erkenntnisse und des Verhaltens \ndes Minderjährigen im Haus W. sah das Jugendamt der Stadt F. a. M. \ndie Hilfe zur Erziehung nach §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 8, 6 Abs. 1 JWG als die im \nRahmen der Jugendhilfe zukünftig bis auf weiteres zu gewährende Leistung an. Zur \nweiteren Vorbereitung dieser zur Abwehr dauerhafter Erziehungsschäden \nsachgerechten Maßnahme regte es beim Amtsgericht seine Bestellung zum \nVormund an, machte es einen Platz im Jugendwohnheim des K. in F. \nausfindig und erzielte es mit T. A. -K. Einvernehmen über den \nEinrichtungswechsel. \n\n46\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten steht der Annahme, dass T. A. -\nK. Jugendhilfe und nicht eine andere Art der Hilfe gewährt wurde, nicht entgegen, \ndass auch die HGU entsprechend der Erlasslage in H. in diesem Hilfefall tätig \nwurde, insbesondere die Unterbringungskosten im Haus W. trug. \n\n47\n\nMit Erlass vom 6. Juni 1983 ordnete der H. Sozialminister gegenüber der \nHGU an, dass unbegleitet eingereiste ausländische minderjährige Flüchtlinge in \nHeimen und Einrichtungen der Jugendhilfe unterzubringen seien. Er zog damit die \nKonsequenz aus der Erkenntnis, dass die HGU zur Unterbringung von \nminderjährigen Flüchtlingen ungeeignet war, und überantwortete sie der öffentlichen \nund freien Jugendhilfe. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass nach \n§ 11 Abs. 2 JWG für Minderjährige ohne gewöhnlichen Aufenthalt und für vorläufige \nMaßnahmen das Jugendamt zuständig war, in dessen Bezirk das Bedürfnis der \nöffentlichen Jugendhilfe hervortrat. In Konsequenz dessen traf der Erlass nur \ngegenüber der HGU lediglich Verfahrensregelungen, die zudem nur Teilbereiche der \nöffentlichen Jugendhilfe, nämlich die Unterbringung von unbegleiteten ausländischen \nminderjährigen Flüchtlingen unmittelbar nach deren Einreise und die \nKostenerstattung für diese Maßnahme betrafen.\n\n48\n\nDie auch nur darauf beschränkte Tätigkeit der HGU war keine eine \nJugendhilfemaßnahme ersetzende oder das Tätigwerden des Jugendamtes \nbestimmende Leistung.\n\n49\n\nOb überhaupt Kosten entstehen, diese geltend gemacht oder von Dritten \ngetragen werden, ist für die Qualifizierung einer Maßnahme als Leistung der \nJugendhilfe nicht relevant, wenn das Jugendamt - wie hier - Leistungsträger ist. Die \nhier in Rede stehende Inobhutnahme bzw. Hilfe zur Erziehung stellt eine komplexe \nHilfe dar, die sich nicht in der Sicherstellung materieller Bedürfnisse erschöpft, \nsondern durch eine Vielfalt pädagogischer, schützender, kontrollierend-\nüberwachender Elemente gekennzeichnet ist. Diese jugendhilferechtliche Maßnahme \nprägenden Elemente waren nicht Teil der Kostenübernahmeerklärung gegenüber \nder AWO und des weiteren Tätigwerdens der HGU.\n\n50\n\nDurch die vom Erlass als Ausnahmefall angesehene, auch bei T. A. -K. \nnicht praktisch gewordene unmittelbare Unterbringung von Minderjährigen in \nJugendhilfeeinrichtungen seitens der HGU wurde der Entscheidungsfindungsprozess \nfür die gesamte Jugendhilfemaßnahme nicht dem zuständigen Jugendamt entzogen. \nIn diesen Fällen blieb es zur Fürsorge für das Wohl des Minderjährigen während der \nUnterbringung verantwortlich. Dies belegt die Vereinbarung des H. \nSozialministeriums mit der Arbeiterwohlfahrt vom \n9. September 1988 über die Aufgaben der Aufnahmestelle - Haus W. - in \nK. . Nach ihr hatte die Aufnahmestelle das Jugendamt der Stadt F. a. M. \nund die gesetzlichen Vertreter bei ihrer Arbeit im Blick auf die aufgenommenen \nMinderjährigen zu unterstützen und den Mitarbeitern des Jugendamtes der Stadt \nF. a. M. zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch einen Arbeitsraum in der \nAufnahmestelle zur Verfügung zu stellen.\n\n51\n\nEs ist damit - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht ersichtlich, \ndass die Erlasslage im Bundesland H. die Entscheidungsstrukturen in einer Weise \ndeterminiert hat, dass das Vorgehen im Hilfefall nicht mehr ein vom Jugendamt \nbestimmtes jugendhilferechtliches Verfahren war.\n\n52\n\nIm Zeitpunkt der Unterbringung der Kinder und Jugendlichen durch das Jugend-\namt der Stadt F. a. M. im Haus W. konnte dieses im Übrigen nicht \nzwingend davon ausgehen, die Kosten für die Unterbringung im Haus W. \nwürden von der HGU getragen. Denn die HGU erbrachte ihre Leistung nur, wenn \nbestimmte Bedingungen erfüllt wurden, die nicht allein in Händen des Jugendamtes \nder Stadt F. a. M. lagen. So war Voraussetzung für die Kostenerstattung die \nunverzügliche Stellung eines Asylantrages durch einen Pfleger oder Vormund, zu \ndem das Amtsgericht K. nicht das Jugendamt der Stadt F. a. M. \nbestimmen musste. Wurde ein Asylantrag nicht gestellt, schied eine Kostenerstattung \nseitens der HGU aus. In diesen Fällen musste das Jugendamt der Stadt F. a. \nM. die Kosten tragen. \n\n53\n\nBei der seinerzeit großen Anzahl der auf dem Flughafen F. a. M. \nankommenden, unbegleitet einreisenden, ausländischen Kinder und Jugendlichen \nerweist sich die standardisierte Unterbringung in eine darauf spezialisierte \nEinrichtung, dem Haus W. , auch nicht als Verstoß gegen die Pflicht des \nJugendamtes, eine auf den einzelnen jungen Menschen zugeschnittene individuelle \nHilfe zu erbringen. Diese Kinder und Jugendlichen bedurften zunächst der \nVersorgung, die das Jugendamt der Stadt F. a. M. unabhängig von einer \nKostenübernahmeerklärung der HGU mit der Unterbringung im Haus W. \nleistete. Erst nach Erfüllung dieser elementaren Bedürfnisse konnte es sich den \nspeziellen Bedürfnissen des jeweiligen Minderjährigen widmen.\n\n54\n\nEine Einbeziehung der HGU in den jugendhilferechtlichen Entscheidungsprozess \nist auch dem Erlass des H. Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit \nvom 26. Oktober 1994 nicht zu entnehmen. In diesem Erlass wird die Einstellung der \n(finanziellen) Leistungen nach dem Landesaufnahmegesetz des Landes H. ab \ndem 15. Januar 1995 zwar mit der Erklärung verknüpft, für Minderjährige, denen \nbisher Leistungen nach dem Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge \nvom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember \n1993 (GVBl. I S. 710) - Landesaufnahmegesetz - gewährt worden seien, sei der \nAntrag auf Kostenerstattung für die Zeit ab dem \n1. Dezember 1994 beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Dies kann \naber nicht dahingehend verstanden werden, dass unmittelbare \nAnspruchsbeziehungen zwischen der HGU und den Minderjährigen bzw. den \nPersonensorgeberechtigten derselben bestanden. Das Landesaufnahmegesetz \nbegründete lediglich eine Kostenerstattungspflicht des Landes gegenüber den \nLandkreisen und Gemeinden für die notwendigen Aufwendungen, die diesen durch \ndie Aufnahme und Unterbringung von Ausländern entstanden. Art und Inhalt von \nRechtsbeziehungen zu den (minderjährigen) Ausländern regelte dieses Gesetz \ngerade nicht. Demzufolge stellte auch der Erlass vom 28. Februar 1992 - IV A 4 - 58 \na 06/92 - des H. Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit klar, dass die \nErstattungspflicht der HGU alle Aufwendungen der Landkreise und Gemeinden nach \ndem Kinder- und Jugendhilfegesetz umfasste. Vorliegend waren dies die \nAufwendungen, die durch die vom Jugendamt der Stadt F. a. M. veranlassten \nMaßnahmen entstanden.\n\n55\n\nLetztlich kann dahingestellt bleiben, ob das jugendhilferechtliche Verfahren \nangesichts der beschriebenen Einschaltung der HGU in voller Übereinstimmung mit \ndem JWG oder dem SGB VIII stand. Soweit das Jugendamt der Stadt F. a. \nM. - wie hier - von Anfang an und fortdauernd die Kinder oder Jugendlichen \nbetreute, unterscheidet sich der Ablauf im Bereich der pädagogischen Jugendhilfe in \nseiner für die Charakterisierung der Maßnahme entscheidenden Grundstruktur \njedenfalls nicht von den Fällen, in denen die Kosten zunächst vom Jugendamt \ngetragen und anschließend diesem von Dritter Seite erstattet werden.\n\n56\n\nDie sonach gegebene Jugendhilfe wurde dem T. A. -K. seitens des \nJugendamtes der Stadt F. a. M. innerhalb eines Monats nach der Einreise \ngewährt.\n\n57\n\nNachdem das Jugendamt der Stadt F. a. M. die Entscheidung zur \nGewährung von Hilfe zur Erziehung getroffen hatte, suchte und fand es für \nT. A. -K. einen Platz im Jugendwohnheim des K. und beschloss a. \n6. Juli 1990 und damit innerhalb eines Monats nach der a. 7. Juni 1990 erfolgten \nEinreise im Zusammenwirken mit T. A. -K. , die mit der Inobhutnahme \neingeleitete Hilfe zur Erziehung in dieser Einrichtung fortzusetzen.\n\n58\n\n3. Nach den unzweifelhaften Angaben des T. A. -K. hatten seine Eltern \nim Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland keinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Inland. Demnach scheidet eine Kostenerstattung durch einen nach den \n§§ 89 d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII F. 1993 vorrangig zuständigen \nörtlichen Träger der Jugendhilfe aus.\n\n59\n\n4. T. A. -K. war seit der Entscheidung zur Gewährung von Hilfe zur \nErziehung im Jugendwohnheim des K. auch ununterbrochen Jugendhilfe zu \ngewähren. Deshalb war die Verpflichtung zur Kostenerstattung nicht nach § 89 d \nAbs. 3 SGB VIII zwischenzeitlich entfallen.\n\n60\n\nAbsatz 3 regelt nach seinem Wortlaut in Anlehnung an § 108 Abs. 5 BSHG, \n\n61\n\nvgl. dazu die Regierungsbegründung zum SGB \nVIII F. 1993 in BT-Drucks. 12/2866 S. 25,\n\n62\n\ndass die Kostenerstattungspflicht erst endet, wenn die Notwendigkeit der \nGewährung von Jugendhilfe entfällt. Damit knüpft er an die zuvor die \nKostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern normierenden Vorschriften der §§ 97 \nAbs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom \n26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) - KJHG - sowie 83 JWG an, die § 108 Abs. 5 BSHG \njeweils für entsprechend anwendbar erklärten.\n\n63\n\nEs ist deshalb nicht entscheidend, ob für einen zusammenhängenden Zeitraum \nvon drei Monaten Hilfe nicht gewährt wurde, sondern ob die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen für eine Hilfegewährung nach dem JWG, dem KJHG bzw. dem \nSGB VIII F. 1993 objektiv nicht vorgelegen haben.\n\n64\n\nStähr, in Hauck / Noftz, SGB VIII, Stand: August \n2001, § 89 d Rdnr. 22; Kraushaar, in Fieseler / \nSchleicher, GK-SGB VIII, Stand: Sept. 2001, \n§ 89 d Rdnr. 26; Jans / Happe / Saurbier, Kinder- \nund Jugendhilferecht, Stand: Juni 2001, KJHG Erl. \nArt. 1 § 89 d Rdnr. 24; Schoch, in \nLPK-BSHG, 5. Auflage 1998, § 108 Rdnr. 35; \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 14. Auflage 1993, \n§ 108 Rdnr. 24 f.\n\n65\n\nT. A. -K. hatte einen Jugendhilfebedarf, der zumindest durch eine \nInobhutnahme zu befriedigen gewesen wäre. Als minderjähriges Kind, dessen Eltern \nsich nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, benötigte er Obdach und \nVersorgung, war vor Gefahren für sein Wohl zu schützen und bedurfte der Förderung \nseiner Entwicklung und der Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und \ngemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.\n\n66\n\nII. § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1993 steht dem Kostenerstattungsanspruch \nnicht entgegen. \n\n67\n\nNach dieser Vorschrift sind nur die Kosten zu erstatten, die im Rahmen der den \nVorschriften des SGB VIII entsprechenden Erfüllung der Aufgaben, d.h. bei der \nrechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII, entstanden sind. Die \nErstattungspflicht besteht danach nur, soweit die zugrundeliegende Maßnahme den \nmateriell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Übrigen besteht kein \nKostenerstattungsanspruch des tätig gewordenen Trägers.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 \n- 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144, 145 f.; Wiesner \nin Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, \nSGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, \n2. Auflage 2000, § 89 f Rdnr. 4. \n\n69\n\nDem Minderjährigen T. A. -K. wurden im Jugendwohnheim des \nK. in F. in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 23. Dezember 1993 \nJugendhilfeleistungen in Form der Hilfe zur Erziehung einschließlich ergänzender \nLeistungen (§§ 27, 34, 39 und 40 SGB VIII) und in der Zeit vom 24. Dezember 1993 \nbis 28. Februar 1995 Jugendhilfeleistungen in der Form der Hilfe für junge Volljährige \neinschließlich ergänzender Leistungen (§§ 27 Abs. 3, 39, 41 SGB \nVIII) in Übereinstimmung mit dem materiellen Jugendhilferecht gewährt. \n\n70\n\n1. Die Jugendhilfe wurde mit Zustimmung des Vormundes bzw. auf Antrag des \nT. A. -K. erbracht.\n\n71\n\nDie Hilfe zur Erziehung im Jugendwohnheim des K. wurde mit Billigung \ndes Vormundes, des Jugendamtes der Stadt F. a. M. , seit Juli 1990 gewährt. \nDie Klägerin hat auf Grund des Zuständigkeitswechsels durch \nZuweisungsentscheidung der Zentralen Aufnahmestelle des Landes H. vom 28. \nSeptember 1990 die Hilfe zur Erziehung bis zur Volljährigkeit des T. A. -K. \nweiter gewährt. Dem K. sagte sie die Übernahme der dort entstehenden \nKosten zu den gültigen Pflegesätzen mit Schreiben vom 7. November 1990 für die \nZeit ab dem 28. Oktober 1990 zu. Einer förmlichen Bewilligung von Jugendhilfe \ngegenüber dem Vormund des T. A. -K. bedurfte es nicht. Seit dem 26. \nNovember 1990 war das Jugendamt der Klägerin selbst zum Vormund bestellt. In \ndieser Funktion hat es Einwände gegen die Hilfegewährung nicht erkennen \nlassen.\n\n72\n\nDie Hilfe für junge Volljährige wurde T. A. -K. jeweils auf Grund seiner \nAnträge vom 13. Oktober 1993 und 4. Oktober 1994 bewilligt.\n\n73\n\n2. Der unter dem 11. bzw. 25. Juli 1990 gestellte Asylantrag stand der \nGewährung von Jugendhilfe in der Zeit vom 1. April 1993 bis 28. Februar 1995 nicht \nentgegen. Seit Inkrafttreten des SGB VIII F. 1993 war und ist die Anwendung dieses \nGesetzes auf Asylbewerber nicht ausgeschlossen.\n\n74\n\nVgl. zur damaligen Rechtslage: BVerwG, Urteil \nvom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152, 155, \nunter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG \nNRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, \nNWVBl. 1999, 144, 146,\nsowie zur heutigen Rechtslage: § 6 Abs. 2 und 4, 86 \nAbs. 7, 89 d Abs. 1 Satz 3 SGB VIII.\n\n75\n\n3. T. A. -K. konnte in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 28. Februar \n1995 auch Jugendhilfe im Sinne des § 6 SGB VIII F. 1993 beanspruchen, weil er \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. \n\n76\n\nOb er bereits zuvor einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, bedarf \nkeiner Entscheidung, weil die bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt gegebene \nRechtswidrigkeit der Hilfe zur Erziehung mit der Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthalts entfällt und nicht fortwirkt.\n\n77\n\nWährend des in Rede stehenden Erstattungszeitraums hatte T. A. -K. \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Klägerin. \n\n78\n\nNach § 6 Abs. 2 SGB VIII sowie § 6 Abs. 4 dieses Gesetzes i.V.m. dem Haager \nÜbereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht \nauf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 - MSA -, dem \ndie Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 30. April 1971 (BGBl. II S. 217) \nbeigetreten ist, können Ausländer Leistungen nach dem SGB VIII nur beanspruchen, \nwenn sie einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben. Dabei tritt § 6 \nAbs. 2 SGB VIII hinter dem MSA zurück, wenn und soweit ein gewöhnlicher \nAufenthalt im Sinne dieses Abkommens vorliegt. \n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C \n28.98 -, FEVS 51, 152, 160.\n\n80\n\nDies ist vorliegend der Fall.\n\n81\n\nUnter dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des MSA ist der Ort zu verstehen, \nin dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, ihr \nDaseinsmittelpunkt liegt. Zu fordern ist dafür das Vorhandensein von Beziehungen, \ninsbesondere in familiärer oder schulisch- / beruflicher Hinsicht, in denen - im \nVergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt \nder Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist. Dabei ist der Wille, den \nAufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu \nmachen, nicht maßgeblich, kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für \ndie Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes herangezogen werden. Außerdem \nmuss der Aufenthalt regelmäßig von einer Dauer sein, die im Unterschied zu dem \neinfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering sein darf. Dies wird bei \nAnwendung des MSA in Rechtsprechung und Literatur dann angenommen, wenn der \nAufenthalt eines Minderjährigen mindestens sechs Monate währte.\n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 \nA 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144, 146, m.w.N.;\nHeldrich, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. \nAuflage 2002, Anh. zu Art. 24 EGBGB Rdnr. 10 \nm.w.N.\n\n83\n\nNach diesen Grundsätzen hatte T. A. -K. zumindest seit dem \n1. April 1993 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. \nEr hielt sich im Stadtgebiet der Klägerin seit Juli 1990 dauerhaft auf, hatte \nzwischenzeitlich in dem Jugendwohnheim des K. seinen Lebensmittelpunkt \ngefunden, lebte darin zusammen mit mehreren anderen Minderjährigen und \nBetreuern, besuchte im Stadtgebiet der Klägerin die Schule, fand dort auch einen \nAusbildungsbetrieb und pflegte Kontakte zu Gleichaltrigen zwecks gemeinsamer \nUnternehmungen.\n\n84\n\nDass T. A. -K. unter dem 11. bzw. 25. Juli 1990 einen Asylantrag gestellt \nhatte, steht dem Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. \nAsylbewerber können unabhängig vom Stand des Verfahrens einen gewöhnlichen \nAufenthalt begründen.\n\n85\n\nSo bereits OVG NRW, Urteil vom 20. Februar \n2001 - 22 A 895/97 -.\n\n86\n\n4. Dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Hilfe zur \nErziehung steht ferner nicht entgegen, dass kein förmliches Hilfeplanverfahren nach \n§ 36 Abs. 2 SGB VIII durchgeführt wurde.\n\n87\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n88\n\nUrteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, FEVS 51, \n152, 161 f.,\n\n89\n\nhat das Fehlen eines schriftlich fixierten Hilfeplans nicht zur Folge, dass der zur \nKostenerstattung aufgeforderte Träger mangels Feststellbarkeit der Notwendigkeit \nund Geeignetheit der Hilfe die Erstattung verweigern könnte. Gegen die Annahme, \ndie Erstellung eines Hilfeplans sei eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der \nJugendhilfe, spreche bereits der Wortlaut der Bestimmung, wonach die Fachkräfte \nzusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen \neinen Hilfeplan aufstellen \"sollen\". Sei der Hilfeplan somit nicht unverzichtbare \nVoraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe, so sei für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit als entscheidend anzusehen, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit \nder Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden \nkönne. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die \nNotwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen \npädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des \nJugendlichen und mehrerer Fachkräfte handele, welches nicht den Anspruch \nobjektiver Richtigkeit erhebe, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der \nfestgestellten Belastungssituation enthalte, die fachlich vertretbar und \nnachvollziehbar sein müsse; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung habe sich \ndabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet \nworden seien, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen seien und die \nLeistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden seien.\n\n90\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass hier auf Grund der \nbegleitend zur konkreten Hilfe erstellten Unterlagen und Berichte die Notwendigkeit \nund Geeignetheit dieser Hilfe festgestellt werden kann. Das Jugendamt der Stadt \nF. a. M. hat bereits a. 21. Juni 1990 in einem Gespräch mit T. A. -K. \nDaten erhoben, um die Notwendigkeit von Jugendhilfe prüfen zu können. Aus ihnen \nergibt sich, dass T. A. -K. zwar eine in der Bundesrepublik Deutschland \nlebende Tante hatte, bei der er nach den Vorstellungen der in Äthiopien verbliebenen \nMutter habe leben sollen. Ein Kontakt zwischen beiden kam jedoch nicht zu Stande. \nAus Anlass des Wechsels in die Jugendwohngruppe des K. berichtete die \nAufnahmestelle Haus W. über die Entwicklung des T. A. -K. . Auf \nAnforderung der Klägerin erstellte das Jugendwohnheim des K. unter dem \n20. Juni 1991, 22. Januar 1992 und 26. Februar 1993 Entwicklungsberichte, die zu \nVeränderungen bei Art und Umfang der Hilfegewährung keinen Anlass gaben. Durch \ndie Einbeziehung des T. A. -K. in die zu treffenden Entscheidungen und die \nKontakte zwischen ihm, den Betreuern im Jugendwohnheim des K. , dem \nVormund und den Jugendämtern der Stadt F. a. M. sowie des Klägers, wurde \ndie Entscheidung, Hilfe zur Erziehung zu gewähren, nicht nur unter Kontrolle \ngehalten, sondern auch durch schulische Weiterbildungsmaßnahmen und Wahl \neines Ausbildungsplatzes einvernehmlich fortentwickelt. Von keiner Seite wurde \nVeranlassung gesehen, die Hilfe zur Erziehung zu beenden.\n\n91\n\n5. Auch die spezifischen Voraussetzungen für die T. A. -K. nach Eintritt \nder Volljährigkeit gemäß § 41 SGB VIII F. 1993 geleistete Hilfe waren erfüllt. Er \nerhielt Hilfe für junge Volljährige, weil sie auf Grund seiner persönlichen Situation zur \nPersönlichkeitsentwicklung und für eine eigenverantwortliche Lebensführung im \nHilfeplanungsteam als notwendig angesehen wurde. Es ist nichts dafür ersichtlich, \ndass diese Einschätzung, der die Klägerin gefolgt ist, Fehler aufweist.\n\n92\n\nIII. Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Kostenerstattung wegen verfristeter \nGeltendmachung allerdings in Bezug auf die Leistungen, die ganz für die Zeit vom \n1. April 1993 bis 23. September 1993 erbracht wurden, nicht aber hinsichtlich der für \ndie Zeit vom 24. September 1993 bis 28. Februar 1995 auch nur teilweise erbrachten \nLeistungen.\n\n93\n\nNach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn \nder Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten \nTages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.\n\n94\n\nDiese Vorschrift gilt auch für den Erstattungsanspruch des § 89 d SGB VIII (1.). \nSie schließt die Erstattung aller Kosten für Leistungen aus, die ausschließlich für die \nZeit vor dem 24. September 1993 erbracht wurden (2.). Für die unter anderem auch \nfür die Zeit danach erbrachten Leistungen besteht die Kostenerstattungspflicht des \nBeklagten (3.).\n\n95\n\n1. Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X findet auf den \nErstattungsanspruch aus § 89 d SGB VIII Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus \ndem Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB X, der den \"Anspruch auf Erstattung\" \nausschließt, und zwar ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche \noder gar auf diejenigen des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB X. Dies \nwird bestätigt durch den vom Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgten Zweck, der \nsich aus der Regierungsbegründung,\n\n96\n\nBT-Drucks. 9/95 S. 17, 26,\n\n97\n\nentnehmen lässt. Danach sollen die Regelungen in den §§ 113 bis 120 \n(nunmehr: §§ 107 bis 114) SGB X für sämtliche Erstattungsansprüche - auch die in \nden besonderen Teilen dieses Gesetzbuches - gelten.\n\n98\n\nSo auch von Maydell / Schellhorn, \nGemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - \nZusammenarbeit der Leistungsträger und ihre \nBeziehungen zu Dritten, Vor §§ 102 - 114 Rdnr. 5; \nHauck / Haines, SGB X, Kinder- und Jugendhilfe - \nKommentar, § 111 Rdnr. 12; Wiesner, in Wiesner / \nMörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - \nKinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, Vor § 89 \nRdnr. 13; Heilemann in Kinder- und Jugendhilfe, \nLPK-SGB VIII, 1998, § 89 Rdnr. 3; Jans / Happe / \nSaurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Juni \n2001, KJHG Art. 1 Vorbem. II 89 - 89 h Rdnr. 16; \nFieseler / Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht - \nGemeinschaftskommentar zum SGB VIII - § 89 f \nRdnr. 29; Deutscher Verein, Vorschlag zur \nNeuregelung der Verjährung von Ansprüchen aus \nKostenerstattung im BSHG und SGB VIII, NDV 2002, \n7; a.A. wohl Giese / Krahmer, Sozialgesetzbuch I \nund X, § 111 Rdnr. 5.\n\n99\n\n2. Die Klägerin hat den Kostenerstattungsanspruch mit einem beim Beklagten \nam 26. September 1994 eingegangenen Schreiben und damit hinsichtlich der \nvollständig für die Zeit bis zum Ablauf des 23. September 1993 erbrachten \nLeistungen nicht binnen zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die \nLeistungen erbracht wurden, geltend gemacht.\n\n100\n\nVollständig erbracht in diesem Zeitraum waren die währenddessen erfolgte und \nnach Tagespflegesätzen abgerechnete Unterbringung, die für konkrete Anlässe \ngezahlten einmaligen Beihilfen (Schulmaterialien, Weihnachten, Reisen und \nFahrten), die nach Bedarf gewährte Krankenhilfe und die monatlich bis einschließlich \nAugust 1993 gezahlten Taschen- und Bekleidungsgelder, also Leistungen zu Kosten \nin Höhe von 13.177,80 Euro (= 25.773,53 DM). \n\n101\n\nEine Leistung ist im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X erbracht, wenn die darauf \ngerichtete Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger erfüllt ist. Hierfür kommt es \nweder auf die Abrechnung noch auf die Zahlung des Entgelts an einen (dritten) \nLeistungserbringer bzw. die vermögensmäßige Belastung beim Leistungsträger \nan.\n\n102\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März \n2000 - 12 A 12373/99 -, ZFSH/SGB 2000, 552, 556; \nHauck, Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der \nLeistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, \nKommentar, § 111 Rdnr. 5.\n\n103\n\nDer Zeitraum, auf den sich Verpflichtung und Leistung beziehen, ergibt sich in \nerster Linie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung und aus der \nBewilligung. Der für § 111 Satz 1 SGB X beachtliche Leistungszeitraum ist indes bei \nuntypisch langen, d.h. einen Monat überschreitenden Bewilligungszeiträumen, nicht \ndurchweg identisch mit dem jeweiligen Bewilligungszeitraum. Jedenfalls dann, wenn \nsich aufgrund bestimmter Merkmale (etwa Inhalt des Vertrags zwischen \nLeistungsträger und Leistungserbringer) einzelne Abschnitte voneinander trennen \nlassen, ist bei Anwendung des § 111 Satz 1 SGB X jeweils auf den einzelnen \nAbschnitt abzustellen. Der dem zugrunde liegende, dem Zweck des § 111 Satz 1 \nSGB X entsprechende Gedanke der Bildung kürzestmöglicher Leistungszeiträume \nlässt es desweiteren als ausgeschlossen erscheinen, gegebenenfalls sogar über den \nBewilligungszeitraum hinaus zu gehen und - wie das Verwaltungsgericht - an den \nZeitraum von Beginn der Hilfe zur Erziehung bis zu deren Ende anzuknüpfen. Nach \ndem Zweck des § 111 SGB X soll der Erstattungspflichtige zum einen in kurzer Zeit \nnach der Leistungserbringung durch den Erstattungsberechtigten wissen, welche \nAnsprüche auf ihn zukommen und ob er entsprechende Rückstellungen veranlassen \nmuss. Zum anderen dient die Frist der raschen Abwicklung des \nErstattungsverfahrens. \n\n104\n\nSo auch Bundessozialgericht, Urteil vom 28. \nNovember 1990 - 5 RJ 50/89 -.\n\n105\n\nJedes dieser Ziele kann nur erreicht werden, wenn mit dem Geltendmachen des \nAnspruchs seitens des Erstattungsberechtigten nicht bis zur Beendigung der \nJugendhilfe, die unter Umständen über Jahre gewährt werden muss, zugewartet \nwerden darf.\n\n106\n\nNach diesen Grundsätzen wurde die seitens des K. im Rahmen der \nHeimerziehung oder Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform geleistete \nUnterbringung, einschließlich der Erziehung für den einzelnen Tag erbracht.\n\n107\n\nDie Unterbringung des T. A. -K. wurde weder auf Grund gesetzlicher \nBestimmung noch durch (einen) Bewilligungsbescheid(e) zeitabschnittsweise \nbegrenzt. Eine zeitliche Zäsur ergibt sich aus dem SGB VIII nur insoweit, als die Hilfe \nzur Erziehung höchstens bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder \nJugendlichen gewährt werden kann. Für eine Unterteilung der Hilfe zur Erziehung in \neine zeitabschnittsweise Gewährung ergeben sich daraus aber keine Anhaltspunkte. \nEine vertragliche Vereinbarung, nach der die Unterbringungsleistung seitens des \nK. jeweils für bestimmte Zeiträume zu erbringen war, gab es zwischen der \nKlägerin, dem K. und dem Vormund des T. A. -K. ebenfalls nicht. \nAllerdings bestand zwischen der Klägerin und dem K. Einvernehmen darüber, \ndie Unterbringungskosten für T. A. -K. nach Tagespflegesätzen zu \nberechnen. Tagespflegesätze sind die Entgelte für die Leistungen der Einrichtung, \ndie diese binnen eines Zeitraums von einem Tag regelmäßig erbringt. Die \nVertragsparteien haben demnach die vereinbarte Leistung der Unterbringung, \neinschließlich Erziehung des T. A. -K. als jeweils für den Tag erbracht \nangesehen. Dass diese monatlich in Rechnung gestellt wurde, macht sie mangels \nanderslautender konkludenter oder ausdrücklicher Bewilligungsbescheide nicht zu \neiner Leistung, die nur für monatliche Zeiträume erbracht wird. Das wird bestätigt \ndadurch, dass die Jugendhilfe dem Grundsatz nach eine a. konkreten Bedarf \norientierte, mit der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, wie sie im \nRahmen der Sozialhilfe erfolgt, vergleichbare Leistung ist.\n\n108\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n26. November 1981 - 5 C 56.80 -, FEVS 31, 89, 93. \n\n109\n\nDiese Leistung unterliegt - ebenso wie die Sozialhilfe - dem Nachrangprinzip \n(§ 10 Abs. 1 SGB VIII), mit der Folge, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung \nauf der Grundlage der jeweils bestehenden Verhältnisse, die sich ändern können, \nzeitabschnittsweise immer wieder vom Träger der Jugendhilfe zu prüfen sind. Nur bei \nFortbestand der bei der vorangegangenen Gewährung gegebenen Verhältnisse wird \ndie konkrete Jugendhilfemaßnahme in gleicher Art für den nachfolgenden \nZeitabschnitt erbracht. Ergeben sich hingegen Änderungen, wird nur im Rahmen des \nneuen Bedarfs geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient auch das \nHilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige \nGewährung eines Maßnahmenpaketes im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung oder \nEingliederungshilfe nur schwer vereinbaren ließe. Das Hilfeplanverfahren hat \nallgemein einen Hilfefall und nicht eine konkrete Maßnahme der Hilfe zur Erziehung \noder der Eingliederungshilfe zum Gegenstand. Art und Umfang der Maßnahme gilt \nes erst im Hilfeplanverfahren zu ermitteln. Diesbezügliche notwendige Änderungen \nim Rahmen der konkret erforderlichen Leistungen sollen gerade jederzeit möglich \nsein.\n\n110\n\nHinsichtlich der für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 23. September 1993 \nvollständig erbrachten Leistungen wurde der Beginn der Ausschlussfrist auch nicht \ndurch eine spätere Entstehung des Erstattungsanspruchs hinausgeschoben. Der \nErstattungsanspruch des § 89 d SGB VIII F. 1993 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem \nseine Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Diese sind: Gewährung von \nJugendhilfe innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder \neines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII F. 1993, der im Inland keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 89 d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1993). Die Kenntnis, \nwer der Erstattungspflichtige, hier der zuständige überörtliche Träger der Jugendhilfe, \nist und dass dieser ein Eintreten abgelehnt hat, zählt nicht zu den \nTatbestandsvoraussetzungen des § 89 d SGB VIII F. 1993.\n\n111\n\nDas Fehlen dieser Kenntnis steht dem Lauf der Ausschlussfrist auch nicht nach \n§ 111 Satz 2 SGB X entgegen. Nach dieser gemäß § 120 Abs. 2 SGB X auch auf die \nFälle anzuwendenden Vorschrift, die a. 1. Juni 2000 noch nicht abschließend \nentschieden waren, beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem \nder erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des \nerstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt. \nDamit setzt diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut zwei Tatsachen voraus. Der \nerstattungspflichtige Leistungsträger muss über seine Leistungspflicht befunden \nhaben und der erstattungsberechtigte Leistungsträger muss von dieser Entscheidung \nund damit zwangsläufig auch von der Identität des erstattungspflichtigen \nLeistungsträgers Kenntnis erlangt haben. Da der Beklagte vor der Geltendmachung \ndes Erstattungsanspruchs durch die Klägerin über ein Eintreten nicht entschieden \nhatte, darüber auf Grund fehlender Kenntnis seiner Bestimmung zum zuständigen \nüberörtlichen Träger der Jugendhilfe durch das Bundesverwaltungsamt nicht einmal \nentscheiden konnte, könnte nach dem Wortlaut dieser Vorschrift in den Fällen des § \n89 d SGB VIII die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X vor der Geltendmachung \ndes Erstattungsanspruchs durch den Erstattungsberechtigten nicht zu laufen \nbeginnen und damit niemals im Zeitpunkt der Geltendmachung abgelaufen sein. \nDiese Überlegung führt dazu, als einen erstattungspflichtigen Leistungsträger im \nSinne des § 111 Satz 2 SGB X nur eine Stelle anzusehen, die im konkreten Fall als \nLeistungsträger in Betracht kommt. Das ist der Beklagte nicht. Leistungsträger ist \nnach § 12 SGB I nur der Träger öffentlicher Verwaltung, der Sozialleistungen an den \ndiese begehrenden Bürger erbringt. Hinsichtlich des Bedarfs, der zu den für das \nKostenerstattungsbegehren ursächlichen Leistungen geführt hat, kam als \nLeistungsträger der Beklagte als überörtlicher Träger der Jugendhilfe nach § 89 d \nSGB VIII niemals in Betracht. Zu einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen ihm \nund dem die Jugendhilfe nachfragenden T. A. -K. bzw. seines \nPersonensorgeberechtigten konnte es schon im Ansatz nicht kommen. \n\n112\n\nDiese Auslegung des § 111 Satz 2 SGB X korrespondiert mit dem Sinn und \nZweck der Norm. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Ausschlussfrist in \nden Fällen nicht zu laufen beginnen, in denen der erstattungsberechtigte Träger \nwegen fehlender Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers \ngegenüber dem Leistungsempfänger bei einer mit Entstehung des \nErstattungsanspruchs laufenden Frist gegebenenfalls keine Möglichkeit hat, diesen \nAnspruch binnen Jahresfrist geltend zu machen. So verwies die Bundesregierung \nbeispielhaft auf die rückwirkend durch einen Träger der Unfallversicherung bewilligte \nVersichertenrente für eine Arbeitslosenhilfeempfängerin, von der der \nerstattungsberechtigte Leistungsträger, die Bundesanstalt für Arbeit, erst nach Ablauf \neines Jahres seit seiner Hilfeleistung Kenntnis erhielt.\n\n113\n\nVgl. BT-Drucks. 14/4375, S. 60.\n\n114\n\nBei dem Kostenerstattungsanspruch des § 89 d SGB VIII zwischen dem die \nJugendhilfeleistung erbringenden örtlichen Träger der Jugendhilfe und dem vom \nBundesverwaltungsamt zwecks Herbeiführung eines Finanzausgleichs bestimmten \nüberörtlichen Träger der Jugendhilfe findet sich eine solche parallel bestehende \nZuständigkeit zweier Sozialleistungsträger bei der Erbringung von sich gegenseitig \nausschließenden Sozialleistungen nicht.\n\n115\n\n3. Hinsichtlich der für die Zeit vom 24. September 1993 bis 28. Februar 1995 \nganz oder auch nur teilweise erbrachten Leistungen wurde der \nKostenerstattungsanspruch von der Klägerin rechtzeitig geltend gemacht. \n\n116\n\nDer 24. September 1994 war ein Samstag, so dass die Frist gemäss § 26 SGB X \ni.V.m. § 193 BGB a. Montag, den 26. September 1994 ablief. Diese Frist hat die \nKlägerin eingehalten.\n\n117\n\nMit dem beim Beklagten a. 26. September 1994 eingegangenen Schreiben hat \nsie unmissverständlich die Erstattung der ihr entstandenen Kosten für die dem T. \nA. -K. geleistete Hilfe zur Erziehung gefordert, in dem sie den Beklagten um \nAnerkennung seiner Kostenerstattungspflicht ab dem 1. April 1993 und damit sowohl \nfür bereits erbrachte als auch für zukünftige Jugendhilfeleistungen bat. Die \nGeltendmachung zukünftiger Erstattungsansprüche begegnet bei wiederkehrenden \nLeistungen keinen Bedenken,\n\n118\n\nso auch Bundessozialgericht, Urteil vom 22. \nAugust 2000 - B 2 U 24/99 R -, FEVS 52, 145, 147, \nsowie Urteil vom 6. April 1989 - 2 RU 34/88 -, BSGE \n65, 27, 30; Giese / Krahmer, Sozialgesetzbuch, \nStand: März 2001, § 111 Rdnr. 6; \nPickel, SGB X, Stand: Februar 2002, § 111 \nRdnr. 29; Hauck, SGB X/3, Stand: Dezember 2000, § \n111 Rdnr. 3a; Grüner, Verwaltungsverfahren (SGB \nX), Stand: Oktober 1996, § 111 Anm. III 5. \n\n119\n\nEiner gesonderten Geltendmachung des die Hilfe für junge Volljährige \nbetreffenden Kostenerstattungsanspruchs bedurfte es jedenfalls deshalb nicht, weil \nder Beklagte bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 und damit innerhalb von \n12 Monaten die Kostenerstattung für die ab dem 24. Dezember 1993 gewährte Hilfe \nfür junge Volljährige dem Grunde nach ablehnte. \n\n120\n\nIV. Der Anspruch besteht für die Zeit vom 24. September 1993 bis zum \n28. Februar 1995 auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe, d.h. in \nHöhe von 19.637,44 Euro (= 38.407,50 DM). \n\n121\n\nGegen die Angabe der Höhe der geltend gemachten Pflegesatz- und \nBeihilfeaufwendungen durch die Klägerin sind Bedenken weder erhoben worden \nnoch sonst ersichtlich.\n\n122\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit folgt aus Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. \n3987) in Verbindung mit § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung. \n\n123\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nAbs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n124\n\nDie Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil \nhöchstrichterlich noch nicht geklärt ist, nach welchen Kriterien es sich richtet, wann \nim Kinder- und Jugendhilferecht im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X eine Leistung \nerbracht ist.\n\n125\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n126\n\nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das \nBundesverwaltungsgericht zu.\n\n127\n\nDie Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 6309, \n48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich \neinzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist \nbei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, eingelegt \nwird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\n\n128\n\nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, \nHardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.\n\n129\n\nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können \nsich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \n\nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n130","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-17/12-a-4007-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":16},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":16},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89h","ref_norm":"89h","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-17/12-a-4007-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298318","retrieved":"2026-07-09 03:21:57.663252+00:00"}}