{"status":"available","doknr":"OLD298314","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0417.10A4188.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"10 A 4188/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Mega-Light Werbeanlage in der Innenstadt von D. .\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Sie mietet \nGrundstücke zum Zwecke der Errichtung von Anlagen der Außenwerbung an, um die \nWerbeflächen weiter zu vermieten.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragte am 30. Mai 2000 beim Beklagten die Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Errichtung eines \"Mega-Light Wandwechslers für \nhinterleuchtete Wechselwerbung\" auf dem Grundstück D. straße 80 in D. \n(Gemarkung F. , Flur 23, Flurstück 112). Dabei handelt es sich um einen \nhinterleuchteten Schaukasten (2,81 m H x 3,85 m B x 0,6 m T) mit einem \nWerbeplakatwechselsystem für zwei bis maximal fünf Plakate (9 m² Aufsichtsfläche). \nDie Plakate wechseln in vertikaler Laufrichtung. Die Verweildauer für die einzelnen \nPlakate sowie die Wechselzeit (4 Sek.) von einem zum nächsten Plakat sind \nprogrammierbar. Die Wechselvitrinen stehen auf einem 2,5 m hohen Monofuß (mit \neinseitigem oder zweiseitigem Wechslermodul) oder werden - wie hier beantragt - als \nWandanlage angebracht. Anders als bei einer Prismenwendeanlage erfolgt der \nBildwechsel nicht in einem kurzen Moment, sondern durch Einziehen der Plakate, so \ndass - bis der Bildwechsel erfolgt ist -, zwei Werbeplakate teilweise gleichzeitig \nsichtbar sind. Die Werbeanlage soll an der Außenwand des fünfgeschossigen \nGebäudes im ersten Obergeschoss in Richtung D. platz angebracht werden. \nDas Grundstück liegt nördlich des D. platz an der Ecke \nD. straße/Flurstraße. Über die D. straße verläuft eine Straßenbahnlinie, die \nam D. platz von Süden aus gesehen einer leichten Linkskurve folgt und in \nnördlicher Richtung verläuft. Eine weitere auf der D. straße verlaufende \nStraßenbahnlinie biegt auf dem D. platz mit einer Rechtskurve in die Flurstraße \nab. Des Weiteren verläuft eine Straßenbahnlinie von Nordosten kommend über die \nFlurstraße, den D. platz (in westlicher Richtung) in die B. straße. Der Verkehr \nam D. platz wird durch Lichtzeichenanlagen für Kfz, Straßenbahnen und \nFußgänger geregelt. \n\n5\n\nIn dem Gebäude D. straße 80 befindet sich im Erdgeschoss ein \nMatratzengeschäft. In den Obergeschossen wird gewohnt. Wegen der weiteren \nEinzelheiten der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung des Anbringungsortes \nwird auf die Nutzungskarte verwiesen, die der Beklagte vorgelegt hat (vgl. Beiakte \nHeft 4).\n\n6\n\nAuf Anfrage des Beklagten erklärte das Polizeipräsidium D. , dass gegen die \nAnbringung der Werbeanlage am beantragten Standort keine Bedenken bestünden. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 29. Juni 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung einer \nBaugenehmigung mit der Begründung ab, der Anbringungsort der Werbeanlage liege \nin einem unbeplanten Bereich, der dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes \nentspreche. Nach § 13 Abs. 4 BauO NRW seien Werbeanlagen hier nur an der Stätte \nder Leistung zulässig. Diese sei dort anzunehmen, wo eine Ware, für die geworben \nwerde, hergestellt, angeboten, gelagert oder verwaltet werde. Wohngebiete seien \nvon Fremdwerbung freizuhalten. Die beantragte Werbeanlage diene jedoch der \nFremdwerbung.\n\n8\n\nDie Klägerin erhob am 19. Juli 2000 Widerspruch. Zur Begründung machte sie \ngeltend, der Beklagte habe die Umgebung des Vorhabens zu Unrecht als \nWohngebiet eingestuft. Das Gebiet müsse angesichts der vorhandenen Nutzung und \ndes Verkehrsaufkommens als Misch- oder Kerngebiet eingestuft werden.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 wies die Bezirksregierung \nD. den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück: Gemäß § 13 \nAbs. 4 BauO NRW seien Werbeanlagen in reinen und allgemeinen Wohngebieten \nnur an der Stätte der Leistung zulässig. Für das streitgegenständliche Grundstück \nbestehe zwar kein Bebauungsplan, jedoch sei § 13 BauO NRW auch in solchen \nBereichen anzuwenden, die nach der vorhandenen baulichen und sonstigen Nutzung \neinem Wohngebiet entsprächen. Das Vorhaben befinde sich in einem allgemeinen \nWohngebiet. Die teilweise vorhandenen gewerblichen Nutzungen seien keine \nstörenden Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise \nzulässig seien.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 15. Dezember 2000 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen: Die Einstufung der Umgebung des Vorhabens sei fehlerhaft. Es liege \ngem. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO ein Mischgebiet vor. Die \nvorhandenen zahlreichen Gewerbebetriebe seien im allgemeinen Wohngebiet auch \nnicht ausnahmsweise zulässig. In der direkten Nachbarschaft zum geplanten \nStandort befinde sich ein großes Kfz-Service-Center und u.a. eine Videothek. Das \nallgemein vorhandene und durch diese Gewerbebetriebe insbesondere erzeugte \nVerkehrsaufkommen sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Zudem sei \nin unmittelbarer Nähe weitere Wirtschaftswerbung vorhanden, was für die Einstufung \ndes Gebietes durch den Beklagten als Mischgebiet spreche.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 29. Juni 2000 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nD. vom 5. Dezember 2000 zu verpflichten, ihr \neine Baugenehmigung zur Errichtung einer Mega-\nLight Werbeanlage für hinterleuchtete \nWechselwerbung auf dem Grundstück \nD. straße 80 in D. , Gemarkung F. , \nFlur 23, Flurstück 112 entsprechend dem Bauantrag \nvom 24. Februar 2000 (richtig 30. Mai 2000) zu \nerteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat er die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden \nwiederholt und geltend gemacht, das Gebiet sei im Flächennutzungsplan als \nbesonderes Wohngebiet ausgewiesen.\n\n16\n\nNach Ortsbesichtigung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom \n11. September 2001 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die \nZulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 Abs. 2 BauGB. Die nähere \nUmgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Dort \nseien Werbeanlagen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW unzulässig.\n\n17\n\nGegen das der Klägerin am 22. September 2001 zugestellte Urteil hat sie am \n22. Oktober 2001 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. \nDer Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 8. Januar 2002 - der Klägerin \nzugestellt am 11. Januar 2002 - zugelassen. Die Klägerin hat ihre Berufung am \n10. Februar 2002 wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei zwar zutreffend \ndavon ausgegangen, dass die umliegend vorhandene Bebauung für die Einordnung \ndes Gebiets maßgebend sei, soweit die Werbeanlage auf diese einzuwirken \nvermöge. Jedoch seien fälschlicherweise die vorhandenen mischgebietsprägenden \nNutzungen ignoriert oder auf Grund ihrer räumlichen Trennung als nicht prägend \nangesehen worden. Das Matratzendiscountgeschäft sei entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts auf Grund seiner Größe einschließlich der Schaufensterfront für \ndie maßgebliche Umgebung prägend. Auf dem kleinen Platz vor dem geplanten \nAufstellungsort sei bereits eine genehmigte Fremdwerbeanlage vorhanden. Zudem \nbefinde sich hier ein Taxistand mit Stell- und Warteplätzen für acht Fahrzeuge. Der \ndadurch verursachte Lärm sei nicht mit einem allgemeinen Wohngebiet vereinbar. \nDarüber hinaus befinde sich im unmittelbaren Bereich des kleinen Platzes, nicht an \nder Stätte der Leistung, eine Neonlicht-Fremdwerbung eines Getränkeherstellers. \nDort seien ebenfalls ein Waschmaschinenhändler, ein Markisen- und \nJalousiengeschäft und ein Imbiss vorhanden. Diese Nutzungen seien im allgemeinen \nWohngebiet nicht zulässig.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nihrem Antrag erster Instanz zu erkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr erneuert das erstinstanzliche Vorbringen und trägt zur Begründung ergänzend \nvor: Die Einstufung des maßgeblichen Gebiets durch das Verwaltungsgericht sei \nrichtig. Insoweit sei die auch von den Flächenverhältnissen überwiegende \nWohnbebauung prägend. Hinsichtlich der weiteren Nutzungen handele es sich im \nrelevanten Bereich um einen gewachsenen Teil des unbeplanten Innenbereichs der \nStadt D. . Dem Matratzenladen sei auf Grund seiner Singularität zu Recht keine \nprägende Wirkung zugesprochen worden.\n\n23\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen \nund zwei Fotos vom geplanten Aufstellungsort und der Umgebung anfertigen lassen. \nEr hat mit den Beteiligten auch die Frage der konkreten Straßenverkehrsgefährdung \ndurch die beantragte Werbeanlage und der störenden Häufung von Werbeanlagen \nerörtert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom \n15. März 2002 (Blatt 80a - 80 b d.A.) verwiesen. Die Beteiligten haben auf mündliche \nVerhandlung verzichtet.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. Sie haben dem Senat zur Beratung und Entscheidung vorgelegen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nGemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht im Einverständnis aller \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung.\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n28\n\nDie Beklagte hat die von der Klägerin beantragte Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Mega-Light Werbeanlage für hinterleuchtete \nWechselwerbung auf dem Grundstück D. straße 80 in D. (Gemarkung \nF. , Flur 23, Flurstück 112) - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgelehnt. \nHierdurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n29\n\nDie Klägerin hat nämlich keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten \nBaugenehmigung nach § 75 BauO NRW.\n\n30\n\nBei der Mega-Light Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage \ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die nicht zu den genehmigungsfreien \nVorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 - 35 BauO NRW zählt. Ihre Errichtung ist somit \nnach § 63 Abs.1 BauO NRW baugenehmigungspflichtig und im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren zu prüfen (§ 68 Abs. 1 BauO NRW). Nach § 68 Abs. 1 \nSatz 4 Nr. 1 BauO NRW ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 29 bis 38 \nBauGB und nach Nr. 2 derselben Vorschrift u.a. die Vereinbarkeit des Vorhabens mit \nden §§ 12, 13 BauO NRW zu prüfen.\n\n31\n\nDas Vorhaben verstößt gegen § 13 BauO NRW, weil es zu einer konkreten \nStraßenverkehrsgefährdung (a) und zu einer Verunstaltung führt (b).\n\n32\n\na) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW dürfen Werbeanlagen nicht die \nSicherheit oder Ordnung des Verkehrs gefährden. Das ist hier jedoch der Fall.\n\n33\n\n§ 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW ergänzt und konkretisiert die Vorschrift des \n§ 19 Abs. 2 BauO NRW, der die allgemeine Regelung des Verbots der Gefährdung \nder Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen regelt. \nDurch § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW wird der Verkehr im weitesten Sinne \ngeschützt. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung ist die Erwartung, dass ein \ndurchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt \nwird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte \nGefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein \nZustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 \n- 11 A 149/91 -, BRS 54 Nr. 132.\n\n35\n\nGerade unter Berücksichtigung der (Aus-)Wirkungen der Mega-Light \nWerbeanlagen, der örtlichen Gegebenheiten und der Verkehrsverhältnisse auf dem \nD. platz liegt die zur Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW \nerforderliche konkrete Gefahr für den Verkehr vor. \n\n36\n\nEine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich \nvorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter \nerfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit \neinem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die \nWahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. \nBei Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu \nstellen. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970 \n- IV C 99.67 -, NJW 1970, 1890; OVG NRW, Urteil \nvom 28. August 2001 - 10 A 3050/99 -.\n\n38\n\nNach Auffassung des OVG NRW gehen von herkömmlichen Werbeanlagen ohne \nBildwechsel nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, nämlich nur \ndann, wenn eine Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig \nist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der \nvorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller \nBeleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird.\n\n39\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-\nKommentar, Stand: Oktober 2001, § 13 Rn. 45.\n\n40\n\nEtwas anderes gilt im Grundsatz, wenn mit beweglichen oder wechselnden \nBildern auf die Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr eingewirkt wird. Nach \nder Rechtsprechung des OVG NRW ist regelmäßig davon auszugehen, dass \nPrismenwendeanlagen, aber auch Diaprojektionsanlagen, die in den öffentlichen \nStraßenverkehr hineinwirken, zu einer Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 \nSatz 1, 2. Alt. BauO NRW führen können.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 \n- 11 A 149/91 -, BRS 54 Nr. 132, Beschlüsse vom \n19. April 2000 - 7 A 963/00 - und vom 21. November \n2000 - 7 A 5203/00 -, BRS 63 Nr. 169 sowie \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom \n11. November 2000 - 1 L 4588/99 -, BRS 63 Nr. 167 \n= BauR 2000, 1179 (1181 f.).\n\n42\n\nDieses wird damit begründet, dass der Verkehrsteilnehmer auf bewegliche \nAnlagen empfindlicher reagiert und abgelenkt wird, wenn bei einer \nPrismenwendeanlage durch gleichzeitiges Drehen aller Prismenprofile oder bei einer \nDiaprojektionsanlage ein Bildwechsel durchgeführt wird. Ausnahmen von dieser \nRegel sind dann anzunehmen, wenn diese Werbeanlagen in einen verkehrlich \nbesonders beruhigten Raum hineinwirken.\n\n43\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, \nLoseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2001, § 13 \nRn. 46a mit weiteren Nachweisen.\n\n44\n\nDer Senat ist der Ansicht, dass die zu den Prismenwendeanlagen und \nDiaprojektionsanlagen entwickelten Grundsätze auf die Beurteilung der durch Mega-\nLight-Werbeanlagen verursachten Verkehrsgefährdungen zu übertragen sind.\n\n45\n\nDie grundsätzliche Geeignetheit der Mega-Light Wechselanlagen, je nach Stand- \noder Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen verursachen zu \nkönnen, folgt aus den Wirkungen dieser Anlagen, die sie auf die Verkehrsteilnehmer \nausüben. Jene führen zu einer visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern, die \ndurch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung von Neugier \n(auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt wird. Bei Dunkelheit können \nderartige Anlagen beampelte Kreuzungen dominieren und Lichtzeichenanlagen \nüberlagern. \n\n46\n\nVgl. auch BayVGH, Urteil vom 22. August 2001 \n- 2 B 01.74/RO 14 K 00.165 -, konkrete \nVerkehrsgefährdung bei übersichtlicher Verkehrslage \nim Einzelfall verneint. Anderer Ansicht wohl \nVG Arnsberg, Urteil vom 1. August 2000 \n- 4 K 768/00 -.\n\n47\n\nEbenso wie bei Prismenwende- und Diaprojektionsanlagen ist auch bei Mega-\nLight Wechselanlagen jedoch nicht schematisch auf Grund der Art der Werbeanlage \nstets eine Straßenverkehrsgefährdung anzunehmen. Es hat in jedem Einzelfall eine \nEntscheidung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter \nBerücksichtigung des konkreten Vorhabens zu erfolgen.\n\n48\n\nDiese geht nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Berichterstatters, das \ndieser dem Senat anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, zu \nLasten der Klägerin aus.\n\n49\n\nIn unmittelbarer Nähe zum geplanten Aufstellungsort der Mega-Light \nWandanlage kreuzen sich auf dem D. platz neben den Fahrspuren für den \nKraftfahrzeugverkehr auch drei Straßenbahnlinien. Lichtzeichenanlagen für \nFußgänger und Kraftfahrzeugfahrer sind sowohl rechts - Einmündungsbereich der \nFlurstraße in den D. platz - als auch links des geplanten Anbringungsorts \n- Einmündungsbereich des nördlichen Teils der D. straße in den D. platz - \nvorhanden. Die verkehrliche Situation auf dem belebten D. platz stellt sich damit \nals schwierig dar und verlangt insbesondere die volle Konzentration jedes \nKraftfahrzeugführers. Die Anbringung der geplanten Werbeanlage im ersten \nObergeschoss und die Beleuchtung in den Abendstunden sind darauf gerichtet, die \nbesondere Aufmerksamkeit der Auto- und Lkw-Fahrer sowie der sonstigen \nVerkehrsteilnehmer auf sich zu lenken. Dabei ist es auf der stark befahrenen \nD. straße und dem D. platz vonnöten, dass die Kraftfahrer ihre volle \nKonzentration auf den Straßenverkehr richten, um Unfälle, insbesondere \nAuffahrunfälle, zu vermeiden. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer würde hier \ndurch die oben beschriebenen Wirkungen der Mega-Light Wechselanlage abgelenkt \nwerden. Insbesondere durch Unfälle mit Fußgängern, die die Flurstraße oder den \nnördlichen Teil der D. straße an den Lichtzeichenanlagen überqueren, oder \nRadfahrern könnten die Rechtsgüter Leben und Gesundheit verletzt werden.\n\n50\n\nAngesichts dieser drohenden Schädigungen dürfen an die Wahrscheinlichkeit \ndes Eintritts eines Unfalls keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Schutz \ndieser Rechtsgüter gebietet es, die Möglichkeit eines Unfalls in überschaubarer \nZukunft als ausreichend anzusehen. Angesichts der beschriebenen \nVerkehrssituation besteht zudem die Möglichkeit, dass ein Kraftfahrzeugführer die \nLichtzeichenanlagen nicht beachtet, wenn er auf die geplante Mega-\nLight-Werbeanlage im ersten Obergeschoss blickt. Dieses kann zu einem Unfall der \noben beschriebenen Art führen. Zugleich steht durch diese Verkehrssituation vor \ndem geplanten Aufstellungsort fest, dass die geplante Mega-Light-Werbeanlage nicht \nin einen verkehrlich besonders beruhigten Raum hineinwirkt. Damit liegt eine \nkonkrete Verkehrsgefahr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW vor.\n\n51\n\nEtwas anderes folgt nicht aus der Stellungnahme des Polizeipräsidiums D. \nzum geplanten Aufstellungsort. Diese erschöpft sich in dem Satz, dass keine \nBedenken gegen den Standort D. straße 80 bestünden. Abgesehen davon \nprüfen die Verwaltungsgerichte, ob die Voraussetzungen einer konkreten \nStraßenverkehrsgefährdung vorliegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist daraus, \ndass es sich bei dem D. platz bisher nicht um einen Unfallschwerpunkt handeln \nsoll, nicht der Schluss zu ziehen, dass eine Mega-Light Werbeanlage dort zulässig \nist. Vielmehr ist auch hier die konkrete Straßenverkehrsgefährdung nach den oben \ndargelegten Grundsätzen zu beurteilen. Die Ansicht der Klägerin würde dazu führen, \ndass man durch eine Genehmigung der Werbeanlagen eine Probephase zuließe, ob \nsich Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignen. Ein solches Vorgehen verbietet \nsich angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und \nGesundheit auch im Rahmen einer Güterabwägung mit den wirtschaftlichen \nInteressen der Klägerin.\n\n52\n\nb) Darüber hinaus verstößt die geplante Werbeanlage auch gegen § 13 Abs. 2 \nSatz 3 BauO NRW. Danach ist die störende Häufung von Werbeanlagen \nunzulässig.\n\n53\n\nDas Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen \nVerunstaltungsverbots. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der \nVerunstaltung definiert als einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des \nBeschauers nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Eine \nbauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen \nihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend \nempfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des so genannten \ngebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 \n- I C 146.53 -, BVerwGE 2,172.\n\n55\n\nMaßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in \ndurchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der \nBetrachter nachhaltigen Protest auslöst,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B \n70,95 -, BRS 57 Nr. 109 NJW 1995, 2648 ff.; vgl. \nauch Voßkuhle, Bauordnungsrechtliches \nVerunstaltungsverbot und Bau-Kunst, BayVBl. 1995, \nSeite 613 ff.\n\n57\n\nDie Konkretisierung des Begriffs des \"Verunstaltens\" in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt den rechtsstaatlichen Geboten der \nBerechenbarkeit des Rechts, der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit; sie genügt \nder Aufgabe der Rechtsprechung, Grundsätze zu entwickeln, welche die \nEntscheidung des Einzelfalls normativ zu leiten im Stande sind. Die Tatsache, dass \nhinsichtlich der Rechtsanwendung im einzelnen Fall ein Rest von Unsicherheit \nverbleibt, folgt aus der Funktion von Rechtsbegriffen der vorliegenden Art als \nEinschätzungsermächtigung.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1985 \n- 1 BvR 588/84 -, NVwZ 1985, 819.\n\n59\n\nDie störende Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW \nsetzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder \nverschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall drei \nWerbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereichs vorhanden sein, \nso dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre \nWirkung gemeinsam ausüben.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 \n- 11 A 2235/89 - BRS 54 Nr. 129.\n\n61\n\nDie Häufung führt nur dann zu einer störenden Wirkung, wenn der so genannte \nDurchschnittsbetracher die Ansammlung von Werbeanlagen als unlusterregend \nempfindet, insbesondere dann, wenn eine bauliche Anlage so mit Werbeanlagen \nüberladen ist, dass das Auge des Betrachters gleichsam keine Ruhe mehr \nfindet.\n\n62\n\nDas Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen trifft nachkommende \nAnlagen der Außenwerbung. Dabei kommt der Grundsatz der Priorität zur \nAnwendung. Nicht genehmigte Anlagen sind dann zu berücksichtigen, wenn mit ihrer \nBeseitigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.\n\n63\n\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue \nBauordnung in Nordrhein-Westfalen, \nHandkommentar, 2. Auflage 2000, § 13 Rn. 17.\n\n64\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung in dem vorgenannten \nSinn gegeben ist, ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort, \nsondern das Gesamtbild der Umgebung entscheidend. Bei der gebotenen, \numgebungsbezogenen Betrachtungsweise ist auf den jeweiligen Aufstellungsort, \nseine Umgebung und die wechselseitigen Auswirkungen abzustellen.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 \n- 11 A 2235/89 -, a.a.O.\n\n66\n\nDie Ortsbesichtigung des Berichterstatters und die Auswertung der angefertigten \nLichtbilder hat ergeben, dass sich in der unmittelbaren Nähe der Anbringungsstelle \nbereits mehr als drei Werbeanlagen befinden. Diese fallen einem Betrachter, der sich \nvon Süden kommend auf der D. straße dem Aufstellungsort nähert, gleichzeitig \nin den Blick. Hinter dem geplanten Aufstellungsort befindet sich eine dreiteilige \nWandbemalung als Werbung für die Automarke \"M. \" und das Autohaus N. . \nGleichzeitig fallen zwei Werbeanlagen für das Geschäft \"M. R. \" in den Blick. \nDarunter befinden sich großflächige Werbeanlagen in den Schaufenstern. Der Blick \nfällt zudem auf eine Werbevitrine (City-Light-Poster) an der rechten Seite des \nD. platz. Zudem wird wenige Meter vor der Werbevitrine eine in gelb gehaltene \nWerbung für \"D. F. \" erkennbar.\n\n67\n\nAus dem zuvor genannten Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 3 \nBauO NRW folgt, dass es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob es sich bei den bereits \nin der Umgebung der Anbringungsstelle befindlichen Werbeanlagen um \nFremdwerbung oder Werbung an der Stätte der Leistung handelt. Diese Anlagen \nkönnen als Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nämlich die \ngleiche störende Wirkung auf die jeweilige Örtlichkeit ausüben wie Werbeanlagen für \nFremdwerbung. Gerade diese störende Wirkung soll gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 \nBauO NRW jedoch verhindert werden.\n\n68\n\nDas Vorhandensein dieser Gesamtheit an Werbeanlagen in enger Nachbarschaft \nzu dem geplanten Aufstellungsort führt zumindest mit der geplanten Mega-Light-\nWerbeanlage zu einer unzulässigen Häufung. Die in einem relativ eng begrenzten \nBereich angebrachten Werbeanlagen üben eine massive optische Wirkung auf den \nBetrachter aus, da sie von dem davor befindlichen Straßenraum her gleichzeitig \nwahrgenommen werden können. Die störende Häufung folgt hier auch aus der \nbeziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen, welche sowohl in Form und Größe \nals auch in Material und Farbgebung voneinander abweichen. Insbesondere die \nSchaufensterwerbung des Geschäfts \"M. R. \" ist mit Gelb und Rot in \nSignalfarben gehalten. Durch diese Farbwahl und die asymmetrische Anordnung der \neinzelnen Elemente auf der gesamten Fensterfront verstärkt sie die störende \nHäufung von Werbeanlagen. Die störende Häufung ergibt sich somit nicht nur aus \nder Anzahl der Werbeanlagen, sondern insbesondere aus einer Würdigung des \nGesamteindrucks der näheren Umgebung. Dazu zählen die südliche Hauswand der \nD. straße 80 einschließlich des darin befindlichen Matratzengeschäfts, weiterhin \nder kleine Platz an der östlichen Seite des D. platz und beide Seiten des \nEinmündungsbereichs der Flurstraße in den D. platz. Dieser gesamte Bereich \nkann von einem Betrachter vollständig wahrgenommen werden, der sich von Süden \ndem D. platz nähert. Somit können die vorhandenen Werbeanlagen gleichzeitig \nauf ihn einwirken. Angesichts der vorhandenen Werbeanlagen in dieser Umgebung \nwürde die Anbringung der geplanten Mega-Light-Werbeanlage zu einer solchen \nMassierung dieser Werbeträger auf engem Raum führen, dass ein gebildeter, \nästhetischen Eindrücken offener Durchschnittsbetrachter dies als belästigend und \nunlusterregend empfinden würde, so dass der Gesamteindruck daher nur als störend \nbezeichnet werden kann.\n\n69\n\nDer Umstand, dass sich in der beschriebenen Umgebung bereits weitere, \neventuell an sich miteinander unvereinbare Werbeanlagen befinden, kann zu keiner \nanderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Zwar hängt der Grad einer möglichen \nStörung im Wesentlichen von der Qualität der jeweiligen Umgebung ab. Festzuhalten \nist aber, dass es einen Rechtssatz des Inhalts \"was schon verunstaltet ist, kann nicht \nmehr verunstaltet werden\" nicht gibt.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 \n- 11 A 2235/89 -, BRS 54 Nr. 129.\n\n71\n\nDamit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass durch die Anbringung der \ngeplanten Mega-Light-Werbeanlage keine weitere Störung erfolgen kann.\n\n72\n\nc) Im Übrigen lässt der Senat offen, ob die Werbeanlage auch deshalb \nunzulässig ist, weil der Anbringungsort - wie Beklagte und Verwaltungsgericht \nangenommen haben - in einem Wohngebiet liegt. Die Verstöße gegen § 13 Abs. 2 \nSätze 1 und 3 BauO NRW führen bereits zur Abweisung von Klage und Berufung der \nKlägerin. \n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n74\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n76\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n77\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n78\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n79\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n80\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-17/10-a-4188-01","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-17/10-a-4188-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298314","retrieved":"2026-07-09 03:21:57.279021+00:00"}}