{"status":"available","doknr":"OLD298339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0416.1B1469.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-16","aktenzeichen":"1 B 1469/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \nBeigeladene auf dem durch das Ausscheiden des TROAR B. freigewordenen \nDienstposten zu befördern, solange nicht über den Beförderungsantrag des \nAntragstellers und dessen Widerspruch gegen die zu Gunsten der Beigeladenen \ngetroffene Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.045,47 EUR (entspricht \n(4.000 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat im wesentlichen Erfolg. Der vom Antragsteller weiter \nverfolgte erstinstanzliche Antrag, \n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die beabsichtigte \nBeförderung der Beigeladenen bis zur \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den \nBeförderungsantrag des Antragstellers und seines \nWiderspruchs gegen die Auswahlmitteilung zu \nGunsten der Beigeladenen vom 18. Dezember 2002 \nzu unterlassen, \n\n4\n\nist in der durch den Entscheidungssatz zum Ausdruck kommenden Fassung \nbegründet. \n\n5\n\nEine zeitlich oder durch bestimmte tatsächliche Ereignisse unbegrenzte \nvorläufige Regelung ist demgegenüber zur Durchsetzung des hier in Rede \nstehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht erforderlich. \nInsoweit fehlt das Rechtsschutzinteresse; dieses ist durch den Zeitpunkt begrenzt, an \nwelchem die Antragsgegnerin die vom Antragsteller erstrebte Verpflichtung erfüllt, \nüber dessen Beförderungsantrag eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. \nDer Sicherung (nur) dieses Anspruchs kann die erstrebte einstweilige Anordnung \ndienen. \n\n6\n\nStändige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa \nBeschlüsse vom 5. April 2002 - 1 B 1133/01 -, vom \n9. November 2001 - 1 B 1146/01 - und vom \n19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -, DVBl. 2002, 212 \n(LS). \n\n7\n\nFür den so verstandenen Antrag hat der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 \nund 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n8\n\nEin Anordnungsgrund ergibt sich hier ohne weiteres daraus, dass die \nAntragsgegnerin eine Beförderung der Beigeladenen auf dem in Rede stehenden \nDienstposten konkret beabsichtigt und in diesem Fall der - wie sich auch den \nnachfolgenden Ausführungen ergibt - überwiegend wahrscheinlich bisher nicht \nhinreichend beachtete Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers - ohne die \nerstrebte einstweiligen Anordnung - leer zu laufen droht.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n10\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden summarischen \nVerfahrens ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin zu \nGunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung zu Lasten des \nAntragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden hat. \n\n11\n\nDie Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die damit verbundene \nMöglichkeit der Kausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers getroffene \nAuswahlentscheidung reicht für den Erfolg des Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung aus. Der Antragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft zu machen, \ndass er unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier Handhabung des Verfahrens \nderjenige gewesen wäre, der zwingend auszuwählen gewesen wäre. \n\n12\n\nVgl. dazu auch Beschlüsse des Senats vom \n5. April 2002 - 1 B 1133/01 - und vom 9. November \n2001 - 1 B 1146/01 -, m.w.N. \n\n13\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht, dass unter \nanderem im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw \nBeförderungsdienstposten die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG \nverfassungskräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und 23 BBG und § 1 \nBLV einfach gesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese \n(Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor \nallem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen \nwird. \n\n14\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 5. April 2002 \n- 1 B 1133/01 -, vom 21. März 2002 - 1 B 100/02 -, \nvom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 - und vom \n4. September 2001 - 1 B 205/01 - unter Hinweis auf \nOVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2000 \n- 12 B 1132/00 - und vom 22. Juni 1998 \n- 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, 426. \n\n15\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, \ndass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an \nRegel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, gegebenenfalls in Wahrnehmung des \ninsoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des \nGrundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. \n\n16\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 5. April 2002 \n- 1 B 1133/01 -, vom 21. März 2002 - 1 B 100/02 - \nund vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt \ndes Bewerbungsverfahrensanspruchs auch: \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., \n2001, Rn. 41.\n\n17\n\nDiesen Anforderungen wird das hier zur Überprüfung stehende \nAuswahlverfahren nicht gerecht. \n\n18\n\nAls Ausgangspunkt für ihre Auswahlentscheidung dienten der Antragsgegnerin \ndie dem Antragsteller unter dem 26. Oktober 2000 und die der Beigeladenen unter \ndem 1./4. Dezember 2000 erteilten Regelbeurteilungen. Dies begegnet gerade im \nHinblick auf die vom Antragsteller erhobenen Einwände erheblichen Bedenken, weil \ndurchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der über ihn erstellten Beurteilung \nbestehen. \n\n19\n\nZwar unterliegt die Frage der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung in \neinem auf die Untersagung einer Stellenbesetzung gerichteten vorläufigen \nRechtsschutzverfahren keiner umfänglichen und abschließenden Prüfung, da dies \nnicht mit dem zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen \nVerwaltung unerlässlichen Erfordernis zeitnaher Besetzung freier oder frei \ngewordener Dienstposten zu vereinbaren wäre. Auf Grund dessen ist es \ngerechtfertigt, im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im \nGrundsatz von der Maßgeblichkeit der erstellten dienstlichen Beurteilung \nauszugehen. \n\n20\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 21. März 2002 \n- 1 B 100/02 - und vom 5. April 2001 \n- 1 B 1877/00 -.\n\n21\n\nOb von diesem Grundsatz erst dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die \nFehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung offen zu Tage tritt bzw. ein \noffensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt, \n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar \n2001 - 12 B 54/01 - und vom 5. September 2000 - 12 \nB 1132/00 -, m.w.N.,\n\n23\n\noder ob es bereits ausreicht, wenn ein zur Überprüfung der dienstlichen \nBeurteilung eingeleitetes Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich Erfolg \nhätte, \n\n24\n\nvgl. zum Streit dieser Auffassungen: Beschluss \ndes Senats vom 5. April 2001 - 1 B 1877/00 -,\n\n25\n\noder ob schon jeder Fehler der bei dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten \nBeurteilung den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermag,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September \n2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 = NWVBl. \n2002, 111,\n\n27\n\nbedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Fehlerhaftigkeit der \ndienstlichen Beurteilung des Antragstellers offen zu Tage tritt. \n\n28\n\nDie dienstliche Beurteilung des Antragstellers leidet an einem zu ihrer \nRechtswidrigkeit führenden Verfahrensmangel, weil sie nicht entsprechend den sich \naus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien ergebenden Anforderungen zustande \ngekommen ist.\n\n29\n\nDer Regelbeurteilungsdurchgang des Jahres 2000, im Rahmen dessen die der \nAuswahlentscheidung zugrunde gelegte Regelbeurteilung des Antragstellers wie \nauch diejenige der Beigeladenen erstellt worden ist, ist auf der Grundlage der \nRichtlinien für die Beurteilung der Beamten/Beamtinnen im nachgeordneten \nGeschäftsbereich des BMI (ohne BGS) vom 1. März 2000 - im Folgenden BRL - \ndurchgeführt worden. Diese Richtlinien sehen ein gestuftes Beurteilungssystem mit \neinem Erst- und einem Zweitbeurteiler vor, das im Wesentlichen dadurch geprägt ist, \ndass der Erstbeurteiler als in der Regel unmittelbarer Vorgesetzter des zu \nbeurteilenden Beamten namentlich in Kenntnis dessen Person und dessen \nregelmäßiger Arbeitsergebnisse unabhängig und weisungsfrei (vgl. Nr. 6.1 BRL) in \neinem ersten Schritt seine Beurteilung abgibt und der Zweitbeurteiler als höherer \nVorgesetzter insbesondere für die Anwendung eines gleichen Beurteilungsmaßstabs \nverantwortlich ist. Mit einem solchen Beurteilungssystem sollen zwei Prinzipien \nharmonisiert und möglichst wirkungsvoll zur Geltung gebracht werden: Das Prinzip \nvollständiger und richtiger Tatsachengrundlage einerseits und dasjenige der \ndurchgängigen Einhaltung gleicher Beurteilungsstandards andererseits.\n\n30\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 13. \nDezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266 = \nRiA 2001, 305, Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D I 2 \nNr. 51 = ZBR 2001, 338.\n\n31\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dazu in Nr. 6.3 BRL vorgesehen, dass vor \ndem Beurteilungsstichtag ein Vorgespräch zum anstehenden Beurteilungsdurchgang \n(sog. \"Beurteilungsvorgespräch\") stattfindet, an dem u.a. der Dienststellenleiter als \nVorsitzender und alle Zweitbeurteiler, gegebenenfalls auch die Erstbeurteiler, \nteilnehmen und bei dem neben allgemeinen Verfahrensfragen die Information über \nden vorgegebenen Beurteilungsmaßstab sowie die Umsetzung der Richtwerte \nbesprochen werden, jedoch Beurteilungen der Leistung und Befähigung einzelner \nBeamter nicht vorgenommen werden dürfen. Durch diese Regelungen soll \nsichergestellt werden, dass der Erstbeurteiler seine Beurteilung - bis auf den äußeren \nRahmen betreffende Vorgaben - frei erstellen und damit dem Zweitbeurteiler eine \nallein an sachgerechten Einschätzungen orientierte Bewertung der \nBeurteilungsmerkmale verschaffen kann, anhand derer dieser dann die \nabschließenden Note festlegt (vgl. Nr. 5.5.1 BRL).\n\n32\n\nDiesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin im Rahmen des \nRegelbeurteilungsverfahrens 2000 offensichtlich nicht gerecht geworden. Denn die \nZweitbeurteiler hatten bereits im Vorfeld des Beurteilungsverfahrens zunächst in \nAbsprache mit den Erstbeurteilern eine abteilungsinterne Reihung (sog. \"Ranking\") \nder zu beurteilenden Beamten ohne Benotung vorgenommen und dann in einer \nZweitbeurteilerkonferenz diese Reihung auf die gesamte Dienststelle ausgedehnt. \nAusgehend von den so entstandenen abteilungsübergreifenden Leistungsgruppen ist \ndann die Zuordnung zu den einzelnen Notenstufen erfolgt. Mit dieser \nVorgehensweise hat die Antragsgegnerin die sich aus den maßgeblichen \nBeurteilungsrichtlinien ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht \ngenügt. \n\n33\n\nDenn die Art und Weise des durchgeführten Verfahrens belegt, dass die \nBedeutung der Beurteilung durch den Erstbeurteiler verkannt worden ist. Da die \nZuordnung zu den einzelnen Notenstufen bereits auf der Zweitbeurteilerkonferenz \nfestgelegt worden war, oblag es den einzelnen Erstbeurteilern lediglich, ihre \nBeurteilung so abzufassen, dass aus ihr die vorgegebene Notenstufe schlüssig folgt. \nDamit verliert die Beurteilung des Erstbeurteilers aber ihre wesentliche Bedeutung, \ndie namentlich darin liegt, dem Zweitbeurteiler mit Blick auf die bei dem Erstbeurteiler \nvorhandene genauere Kenntnis von der Person und den Arbeitsergebnissen des zu \nbeurteilenden Beamten eine - insbesondere in tatsächlicher Hinsicht - sachgerechte \nGrundlage für die abschließende Notenfestlegung zu verschaffen. Mit Blick darauf ist \nin Nr. 6.1 BRL ausdrücklich die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit gerade auch \nder Erstbeurteiler festgeschrieben und in Nr. 6.3 BRL ausdrücklich untersagt worden, \nin dem Beurteilungsvorgespräch Beurteilungen der Leistung und Befähigung \neinzelner Beamter vorzunehmen. Diese Vorgaben umgeht das in der Dienststelle \npraktizierte Verfahren, das den von den Richtlinien vorgesehenen Prozess der \nBeurteilung von \"unten nach oben\" in sein Gegenteil verkehrt.\n\n34\n\nDer darin liegende Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass die Zweitbeurteiler in \nAbsprache mit den Erstbeurteilern die abteilungsinterne Reihung festgelegt haben. \nDenn zum einen ist es bei der Aufstellung der Reihung nicht möglich, die \nFeststellungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen näher darzulegen. Zum \nanderen ist es schon mit Blick auf die Vorgaben, die mit dem Ziel der Erstellung einer \nReihung verbunden sind, nicht gewährleistet, dass der Erstbeurteiler seine eigene \nEinschätzung tatsächlich unabhängig und weisungsfrei abgeben kann. \n\n35\n\nDie Relevanz des dargestellten Mangels zeigt sich mit Blick auf die \nRegelbeurteilung des Antragstellers insbesondere in der Stellungnahme des \nErstbeurteilers vom 28. Februar 2001. Dort hat dieser u.a. ausdrücklich erklärt: \nAusgangslage für die von ihm erstellte Beurteilung seien die sich aus der \nZweitbeurteilerkonferenz ergebenden Zwänge gewesen; ihm sei durch den \nZweitbeurteiler die Gesamtnote \"6\" bekannt gegeben worden; die Beurteilung habe \ninsgesamt so abgefasst werden sollen, dass sich als Gesamtnote schlüssig die \"6\" \nergebe. Diese Angaben stehen in Einklang mit dem allgemein praktizierten Verfahren \nund belegen nachdrücklich, dass von einer unabhängigen und weisungsfreien \nErstellung der Beurteilung durch den Erstbeurteiler nicht gesprochen werden kann. \n\n36\n\nDem sich aus diesen Umständen ergebenden Anordnungsanspruch kann nicht \nmit Erfolg entgegen gehalten werden, der Antragsteller habe nicht glaubhaft \ngemacht, dass er - ebenso wie die Beigeladene - mit der Note \"8\" hätte beurteilt \nwerden müssen. Denn in Anbetracht der Art des festgestellten Verfahrensmangels \nbedarf es einer derartigen Glaubhaftmachung nicht. Bei einer verfahrensfehlerfreien \nErstellung der Regelbeurteilung ist nämlich zum einen die Erteilung einer besseren \nNote für den Antragsteller als die für ihn in der Beurteilung vom 26. Oktober 2000 \nvergebene Note \"6\" durchaus möglich. Dies gilt um so mehr, als der Erstbeurteiler in \nseiner Stellungnahme vom 28. Februar 2001 dargelegt hat, er halte die Vergabe der \nNote \"8\" für angemessen. Zum anderen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die \nRegelbeurteilung der Beigeladenen an demselben Verfahrensmangel leidet. \nAufgrund dessen ist es nicht auszuschließen, dass sie bei einer \nverfahrensfehlerfreien Erstellung der Beurteilung eine schlechtere Noten erhalten \nwürde. Gleiches gilt für die Beurteilungen der anderen Beamten, die von der \nAntragsgegnerin als gegenüber dem Antragsteller vorrangig angesehen worden sind. \n\n37\n\nAuch der Umstand, dass der Zweitbeurteiler in seiner Stellungnahme vom \n20. März 2001 dargelegt hat, er halte an der von ihm für den Antragsteller \nvergebenen Note \"6\" fest, steht einem Anordnungsanspruch nicht entgegen. Denn \nGrundlage für die Beurteilung durch den Zweitbeurteiler kann nur eine \nbeanstandungsfrei zustande gekommene Beurteilung durch den Erstbeurteiler sein. \nFehlt es daran, mangelt es dem Zweitbeurteiler an einer hinreichenden \nEntscheidungsgrundlage mit der Folge, dass eine trotzdem erfolgte Festlegung auf \neine bestimmte Note nicht relevant ist. Wenn der Zweitbeurteiler sich darüber hinaus \nin Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Verfahrens schon vorab auf eine bestimmte \nGesamtnote festgelegt haben sollte, würde dies durchgreifende Zweifel an dessen \nUnvoreingenommenheit begründen. \n\n38\n\nMit Blick auf den festgestellten, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs \nrechtfertigenden Verfahrensfehler bedarf es keiner Vertiefung der darüber hinaus \nvom Antragsteller aufgeworfenen und sich als durchaus problematisch darstellenden \nFrage, ob die dem Antragsteller erteilte Note mit dem Umstand zu vereinbaren ist, \ndass ihm innerhalb des Beurteilungszeitraums eine Leistungsstufe, die nach § 27 \nAbs. 3 Satz 1 BBesG nur bei dauerhaft herausragenden Leistungen festgesetzt \nwerden kann, zuerkannt und für die Folgezeit ausdrücklich kein Leistungsabfall \nattestiert worden ist. Gleiches gilt für die weitere Frage, ob das Fehlen der nach Nr. \n6.2 BRL vorgesehenen Personalführungsgespräche Relevanz für die dem \nAntragsteller erteilte dienstliche Beurteilung hat. \n\n39\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 \n- 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 20. \n\n40\n\nNach alledem braucht der Antragsteller die zu Gunsten der Beigeladenen \ngetroffene, an Rechtsfehlern leidende Auswahlentscheidung mit Blick auf seinen \nBewerbungsverfahrensanspruch (vorläufig) nicht hinzunehmen. Über seine \nBewerbung ist deswegen in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nSenats (erneut) zu entscheiden, wenn die Antragsgegnerin das vorliegende \nAuswahlverfahren, welches erst mit der Beförderung des ausgewählten Bewerbers \nseinen endgültigen Abschluss findet, fortsetzen will. \n\n41\n\nFür den Fall, dass die Auswahlentscheidung erneut zu Ungunsten des \nAntragstellers ausfallen sollte, legt der Senat zu Grunde, dass dem Antragsteller vor \neiner endgültigen Besetzung der Stelle Gelegenheit eingeräumt wird, in \nangemessener Zeit die Frage zu klären, ob er erneut um gerichtlichen Rechtsschutz \nnachsuchen soll.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nEventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig \nzu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die zeitlichen Eingrenzungen des ursprünglich durch \nden Antragsteller gestellten Antrags, in denen der Antrag Erfolg hat, haben weder \nkostenmäßige Auswirkungen (vgl. auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO) noch verändern \nsie den Streitgegenstand. \n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis \nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier nach § 73 Abs. 1 GKG noch \nmaßgeblich ist. \n\n44\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-16/1-b-1469-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-16/1-b-1469-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298339","retrieved":"2026-07-09 03:21:59.386881+00:00"}}