{"status":"available","doknr":"OLD298357","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0415.7B182.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-04-15","aktenzeichen":"7 B 182/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der\naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte\nBaugenehmigung des Antragsgegners zur Errichtung eines Geschäftsgebäudes\n(Lebensmitteleinzelhandel) vom 31. August 2001 zu Recht abgelehnt. Das\nOberverwaltungsgericht ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der Prüfung, ob die\nerstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, auf die\nBerücksichtigung der Gesichtspunkte beschränkt, die der Beschwerdeführer innerhalb der\nBegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht hat.\n\n5\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -.\n\n6\n\nSoweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. März 2002 beschwerdebegründend\nunmittelbar auf \"nachbarschützende textliche Festsetzungen\" in dem Bebauungsplan\nNr. 101/III - U. -B. -Straße - in seiner Ursprungsfassung vom 11. Juni 1992 abstellen,\nkann dahinstehen, ob auf diesen Vortrag nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist\nüberhaupt abgestellt werden kann bzw. ob der Bebauungsplan in den von den Antragstellern\nzitierten Passagen nicht durch den Bebauungsplan in seiner Fassung der 1. Änderung vom\n19. März 2001 überholt ist. Denn den Darlegungen der Antragsteller lässt sich schon nicht\nentnehmen, ob und welchen einzelnen Festsetzungen eine nachbarschützende Wirkung für\naußerhalb des Bebauungsplangebiets wohnende Grundstückseigentümer zukommen soll. Die\nvon den Antragstellern bemühte Planbegründung selbst vermittelt keine nachbarschützende\nWirkung.\n\n7\n\nDie ebenfalls nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. März\n2002 geltend gemachte Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 101/III in der Fassung seiner\nersten Änderung vom 19. März 2001 ist ebenso wenig erheblich. Unabhängig davon, dass im\nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine auf Grundlage des § 30 BauGB\nerteilte Baugenehmigung schon im Hinblick auf den Rechtsnormcharakter des\nBebauungsplans grundsätzlich von dessen Wirksamkeit auszugehen ist, es sei denn, die\nFehlerhaftigkeit des Plans drängt sich offensichtlich auf,\n\n8\n\nvgl. OVG, Beschluss vom 10. Mai 2000\n- 7 B 516/00 -; Beschluss vom 18. Juni 2001\n- 10 B 523/01 -,\n\n9\n\nlässt sich den Darlegungen der Antragsteller zur angeblichen Nichtberücksichtigung\nabwägungserheblicher privater Belange der Antragsteller und anderer Anlieger der U. -\nB. -Straße ein offensichtlicher Mangel des Bebauungsplans nicht entnehmen.\n\n10\n\nAus dem vom Senat allein zu berücksichtigenden fristgerechten Beschwerdevorbringen\nergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des\nVerwaltungsgerichts.\n\n11\n\nDie Antragsteller tragen mit ihrem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 8. Februar\n2002 vor, dass der durch das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Zu-\nund Abgangsverkehr in seinen Auswirkungen so stark sei, dass ihnen die damit verbundenen\nImmissionen nicht zuzumuten seien. Der Sache nach heben die Antragsteller damit auf einen\nnachbarlichen Abwehranspruch ab, den sie hier unter Bezug auf die Ausführungen des\nVerwaltungsgerichts nach Maßgabe entweder des in § 15 Abs. 1 BauNVO oder des in § 35\nAbs. 3 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme behaupten.\n\n12\n\nOb Lärm- und Abgasimmissionen durch das von dem Bauvorhaben der Beigeladenen\nhervorgerufene Verkehrsaufkommen auf der U. -B. -Straße mit dem\nRücksichtnahmegebot vereinbar sind, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der\nDinge zuzumuten ist. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in Fällen, in denen durch einen Zu-\nund Abgangsverkehr Immissionen zu erwarten sind, die einem genehmigten Vorhaben\nzuzurechnen sind, in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des\nBundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, da das Gebot der Rücksichtnahme dort eine\nspezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im\nSinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft\nhervorzurufen. Ob Belastungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet\nsich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen\nRechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach\nden tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen der Umgebung bestimmen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; Urteil vom\n27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 (S. 318); Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B\n25.00 -, BRS 63 Nr. 103 (S. 497).\n\n14\n\nFür die Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zu- und Abgangsverkehr eines\nBauvorhabens ausgehenden Lärms kann auf die TA Lärm als Orientierungshilfe\nzurückgegriffen werden, die zur Beurteilung von Geräuschimmissionen brauchbare\nAnhaltspunkte liefern kann. Ein Rückgriff ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die TA Lärm\nin erster Linie auf Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG abstellt. In der Rechtsprechung\nist geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu-\nund Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, dieser zuzurechnen\nist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen\nStraßenverkehr unterscheidbar ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BRS Nr. 54 Nr. 188; Urteil vom\n24. September 1992 - 7 C 6.92 -, BRS 54 Nr. 187; Urteil vom\n27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83.\n\n16\n\nBei Geräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen gibt\nNr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm insoweit einen Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit, soweit sie den\nBeurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um\nmindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die\nImmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder\nweiter gehend überschritten werden. Eine genaue Ermittlung ist im summarischen Verfahren\ndes einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich und auch nicht geboten. Insofern können die\ntechnischen Regelwerke lediglich Hinweise für die summarische Beurteilung geben und eine\nOrientierungshilfe bieten.\n\n17\n\nDer Senat lässt offen, ob es durch das der Beigeladenen zurechenbare\nVerkehrsmehraufkommen zu einer rechnerischen Erhöhung der vorhandenen Lärmsituation\num mindestens 3 dB (A) kommt. Insoweit ergibt sich zwar nach dem im\nBaugenehmigungsverfahren eingeholten Verkehrsgutachten der T. Plan\nIngenieurgesellschaft für Bau- und Verkehrswegeplanung mbH vom April 2001 mit einer\nprognostizierten Verkehrsbelastung des Knotenpunkts U. -B. -Straße/F. -C. -\nStraße in der Spitzenzeit von 16.45 Uhr bis 17.45 Uhr von 387 Pkw-Einheiten eine Erhöhung\ndes Fahrzeugaufkommens um mehr als das Doppelte im Verhältnis zu den von den\nGutachtern am 29. März 2001 in der Zeit von 16.45 Uhr bis 17.45 Uhr gezählten 143 Pkw-\nEinheiten. Ob daraus aber bereits eine Erhöhung der Beurteilungspegel um 3 dB (A) folgt,\nlässt sich nicht ohne weiteres feststellen. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller\nhiervon ausgeht und ferner annimmt, dass der prognostizierte Mehrverkehr dem Bauvorhaben\nder Beigeladenen zugeordnet werden kann, weil eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr\ndes Gewerbegebiets in dem hier maßgeblichen Bereich nicht erfolgt ist, fehlt es jedoch am\nVorliegen der dritten Voraussetzung. \n\n18\n\nNach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung werden die von der 16. BImSchV\nvorgegebenen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten. Die in § 2 16. BImSchV für\nbestimmte Baugebiete festgesetzten Immissionsgrenzwerte können nach der TA Lärm\nebenfalls nur einen groben Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen geben,\ndie von dem durch ein Bauvorhaben ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr ausgelöst werden.\nEin Anhaltspunkt für die Beurteilung der Lärmimmissionen des vom Einzelhandel der\nBeigeladenen ausgelösten Verkehrsaufkommen auf der U. -B. -Straße kann hier die\nstündliche Verkehrsstärke M sein. Dieser als Orientierungswert herangezogene Parameter und\nder maßgebende LKW-Anteil p werden nach der Anlage 1 der 16. BImSchV mit Hilfe der der\nPlanung zugrundeliegenden, prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke\n(DTV) nach Tabelle A berechnet, sofern keine geeigneten projektbezogenen\nUntersuchungsergebnisse vorliegen. Danach ist tags (6 bis 22 Uhr) für Gemeindestraßen wie\ndie U. -B. -Straße von 0,06 DTV und einem LKW-Anteil von 10 % auszugehen. Legt\nman - zu Gunsten der Antragsteller - die von ihnen mit der Beschwerdebegründung\nangekündigten und mit Schriftsatz vom 18. März 2002 übersandten Ergebnisse der an zwei\nanderen Betriebsstandorten der Beigeladenen in Leverkusen in der Zeit von 9.00 Uhr bis\n19.00 Uhr durchgeführten Verkehrszählungen zu Grunde, ergibt sich für diesen Zeitraum eine\ndurchschnittliche Anzahl von rund 2.643 KFZ (2.666 KFZ + 2.620 KFZ : 2). Legt man diese\ndurchschnittliche Kfz-Anzahl wiederum zu Gunsten der Antragsteller auch für das\nBauvorhaben der Beigeladenen zu Grunde und setzt sie mit der durchschnittlichen täglichen\nVerkehrsstärke gleich - obwohl hierbei sechs zu berücksichtigende verkehrsarme Stunden\n(6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und 19.00 bis 22.00 Uhr) ausgeblendet bleiben - ergibt sich eine\ndurchschnittliche stündliche Verkehrsstärke M von rund 159 Fahrzeugen (2.643 KFZ x 0,06),\ndie nach dem Diagramm I der Anlage 1 der 16. BImSchV bei einem LKW-Anteil von 10 %\nim 25 m Abstand von der Mitte des Fahrstreifens einen Mittelungspegel von ca. 61 dB (A)\nerreichen. Dieser Wert liegt zwar über dem für allgemeine Wohngebiete in § 2 Abs. 1 Nr. 2\n16. BImSchV geregelten Immissionsgrenzwert von 59 dB (A). Zu berücksichtigen ist aber,\ndass nördlich der U. -B. -Straße ein Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Insoweit sieht § 2\nAbs. 1 Nr. 4 16. BImSchV einen Immissionsgrenzwert von 69 dB (A) am Tag vor, der von\ndem hier - notwendigerweise grob ermittelten - Lärmwert nicht erreicht wird. Hinzu kommt,\ndass für die Berechnung des Beurteilungspegels nach Anlage 1 der 16. BImSchV Abschläge\nanzusetzen sind. Der Wert von 61 dB (A) für die stündliche Verkehrsstärke M geht von einer\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h aus. Von dieser Voraussetzung kann für die\nU. -B. -Straße als innerörtlicher Gemeindestraße nicht ausgegangen werden. Für\ngeringere Fahrgeschwindigkeiten ist nach dem Diagramm II aber eine Korrektur durch Abzug\nbestimmter Lärmwerte vorzunehmen, die den Beurteilungspegel reduzieren. Davon\nabgesehen, ist auch nicht von einem Immissionsgrenzwert für ein allgemeines Wohngebiet\nauszugehen. In Bereichen, in denen - wie hier - Gebiete von unterschiedlicher Qualität und\nunterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, gewerbliche Nutzung nördlich der\nU. -B. -Straße einerseits und Wohnnutzung südlich der U. -B. -Straße\nandererseits, haben sich die Lärmimmissionen an einer \"Art Mittelwert\" zu orientieren.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 \n\n20\n\n- IV C 71.73 -, BRS 29 Nr. 175 (S. 253); Beschluss vom 5. März 1975 - 4 B 171.83 -,\nBRS 42 Nr. 66.\n\n21\n\nHierbei handelt es sich nicht um ein arithmetisches Mittel der beiden in Betracht\nkommenden Richtwerte, sondern um einen \"Zwischenwert\", der sich ohne mathematische\nInterpolation an der Ortsüblichkeit und den Umständen des Einzelfalls orientiert, um die\nZumutbarkeit zu bestimmen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 \n\n23\n\n- 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165.\n\n24\n\nDieser \"Zwischenwert\" könnte sich vorliegend an einer mischgebietsähnlichen Nutzung\norientieren, da § 6 Abs. 1 BauNVO in Mischgebieten sowohl eine Wohnnutzung als auch eine\ndas Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung vorsieht. Als\nZumutbarkeitsschwelle bietet sich deshalb der Immissionsgrenzwert für Mischgebiete an, den\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV mit 64 dB (A) am Tag festsetzt. Es sind keine Anhaltspunkte\nersichtlich, dass dieser Zwischenwert nach den von den Antragstellern selbst unterbreiteten\nVerkehrsmengenzahlen unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Verkehrs bei\nüberschlägiger Betrachtung auch nur annähernd erreicht werden könnte.\n\n25\n\nEine Rücksichtslosigkeit der mit dem Vorhaben der Beigeladenen durch das\nzuzurechnende Verkehrsmehraufkommen verbundenen Lärmimmissionen erweist sich auch\nnach den planerischen und tatsächlichen Vorbelastungen in dem Bereich als wenig\nwahrscheinlich.\n\n26\n\nDas Vorhaben wird in einem Baugebiet verwirklicht, das bereits seit 1974 als\nGewerbegebiet festgesetzt ist. Nach der Eigenart des Baugebiets sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1\nBauNVO grundsätzlich Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Hierzu zählen auch\nEinzelhandelsbetriebe, die der Bebauungsplan Nr. 101/III in seiner Ursprungsfassung\nallerdings nur als untergeordnete Nebenanlagen der Gewerbebetriebe zugelassen hat.\nGleichwohl mussten die Antragsteller damit rechnen, dass von den Gewerbebetrieben ein\nZiel- und Quellverkehr ausgeht und dass durch die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe,\nnicht nur durch das Vorhaben der Beigeladenen, der Zu- und Abgangsverkehr in das\ngegenüberliegende Baugebiet zunehmen würde.\n\n27\n\nNeben dem allgemeinen Charakter als Gewerbegebiet ist im Hinblick auf die besondere\nörtliche Situation zu berücksichtigen, dass der mit dem Gewerbegebiet verbundene Ziel- und\nQuellverkehr zum weitaus überwiegenden Teil von der von-Knoeringen-Straße über das nur\nca. 65 m lange Teilstück der U. -B. -Straße in das Gewerbegebiet fließt. Eine\nvermehrte Verkehrsbelastung auf diesem Teil der U. -B. -Straße wird durch den\nBebauungsplan und die örtliche Situation vorgegeben. Durch das angegriffene Bauvorhaben\nsoll die Erschließung des Gewerbegebiets weder verändert werden, noch soll eine andere als\ndie bisherige Anbindung des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen an die öffentlichen\nVerkehrsflächen erfolgen. Der Einmündungsbereich F. -C. -Straße/U. -B. -Straße\nsowie die Anbindung der U. -B. -Straße an die L 58 kann den vom Gewerbegebiet und\ndem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Mehrverkehr vom Ausbauzustand bewältigen,\nohne dass die Antragsteller als Anlieger über ein zumutbares Maß hinaus belastet werden.\nNach dem Bebauungsplan (Maßstab 1:500) ist die Fahrbahn der U. -B. -Straße im\nBereich des westlichen Teilstücks ca. 7 m breit. Selbst wenn man die von den Antragstellern\nvorgetragene Fahrbahnbreite von 6,20 m zu Grunde legt, handelt es sich um einen\nAusbauzustand, der nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE\n85/95) für einen ungehinderten Begegnungsverkehr ausreichend ist. Die Grundmaße für die\nVerkehrsräume beim Begegnen von Kraftfahrzeugen ergeben sich nach Nr. 4.2.4 der EAE\n85/95 (S. 26 f., 42) durch die Fahrzeugabmessungen, ferner durch die für die gewählten\nFahrweisen erforderlichen oberen und seitlichen Bewegungspielräume sowie der Addition\nsituationsabhängiger Breitenzuschläge, die jedoch bei Fahrten mit verminderter\nGeschwindigkeit entfallen können. Baulich kann die Gesamtbreite aus einer einheitlich\ngestalteten Fahrbahn/Fahrgasse oder optisch gegliedert aus einer Fahrgasse mit ein- oder\nzweiseitigen Fahrbahnseitenstreifen bestehen, die bei seltenen Begegnungsfällen zwischen\ngroßen Fahrzeugen mitbenutzt werden können (S. 42). Die EAE 85/95 sehen danach als\nRaumbedarf bei verminderter Geschwindigkeit (< 40 km/h) eine Mindestfahrbahnbreite von\n5,5 m vor, die sich bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h für einen Begegnungsverkehr\nLkw/Lkw auf eine Fahrbahnbreite von 6,25 m erweitert. Hiervon ausgehend wird der\nAusbauzustand der U. -B. -Straße den Anforderungen der EAE 85/95 gerecht. Dabei\nist zu berücksichtigen, dass auf dem Teilstück zwischen dem Knotenpunkt zur von-L.---\nringen -Straße und der Einmündung in die F. -C. -Straße in Anbetracht der Kürze der\nStrecke eher mit einer verminderten Geschwindigkeit bis 40 km/h gefahren werden dürfte. Es\nist danach nicht zu erwarten, dass es auf Grund des Ausbauzustandes zu verkehrlichen\nProblemen durch den dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehr kommen wird. Vielmehr ist\neine zügige Verteilung des Verkehrs auf die vorhandenen Erschließungsstraßen anzunehmen.\nInsofern fällt auch ins Gewicht, dass ein erheblicher Mehrverkehr nicht ständig auf der U.\n-B. -Straße vorhanden sein wird, sondern sich das vermehrte Verkehrsaufkommen über\nden Tag auf die Betriebszeiten der angrenzenden Gewerbebetriebe verteilen wird. Allenfalls\nzu Spitzenzeiten wird es zu einer Verkehrsanhäufung kommen, die allerdings zum weitaus\nüberwiegenden Teil den Bereich zwischen der Einmündung der von-L.---ringen -Straße/\nU. -B. -Straße und der Einmündung U. -B. -Straße/F. -C. -Straße betreffen\nwird. Dieses Teilstück wird aber im Einmündungsbereich zur von-L.---ringen -Straße durch\neine dort vorhandene Lichtzeichenanlage geregelt. Es kann deshalb davon ausgegangen\nwerden, dass ein in Spitzenzeiten sich auf der U. -B. -Straße rückstauender Verkehr\nrelativ zügig über die von-L.---ringen -Straße abgeleitet werden wird. Gegebenenfalls kann\nder Antragsgegner hier durch Veränderung der Schaltfolge der Signalanlage nachsteuernd\ntätig werden. Auch aus diesen Gründen sind Beeinträchtigungen der Antragsteller durch\nvorhabenbedingte Verkehrsgeräusche über das zumutbare Maß hinaus nicht zu erwarten.\n\n28\n\nKonkrete Anhaltspunkte für unzumutbare Geruchs- oder Abgasbelästigungen haben die\nAntragsteller nicht substantiiert dargelegt. Solche sind auch nicht ersichtlich. Für solche\nImmissionen wäre ohnehin ebenfalls eine entsprechende Mittelwertbildung zwischen den in\neinem allgemeinen Wohngebiet und den in einem Gewerbegebiet zumutbaren Immissionen\nvorzunehmen, \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993, a.a.O.,\n\n30\n\nso dass angesichts der Zumutbarkeit des vermehrten Verkehrsaufkommens bei\nsummarischer Betrachtung viel dafür spricht, dass unzumutbare Luftimmissionen nicht zu\nerwarten sind.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die\nStreitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-15/7-b-182-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-04-15/7-b-182-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298357","retrieved":"2026-07-09 03:22:00.949511+00:00"}}